Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
zur Vereinbarung zwischen den Krankenkassen und dem Land NRW zur Übernahme
der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen
Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit § 1, 1a
Asylbewerberleistungsgesetz vom ...
Die Krankenkassen und das Land NRW verständigen sich darauf, dass zur
Gesundheitsversorgung der Leistungsberechtigten (§ 264 Abs. 1 SGB V) zwischen drei
Leistungsgruppen differenziert wird:
A. Leistungsbereiche, die direkt über die eGK bezogen werden
(kein Genehmigungsverfahren)
-
Leistungsentscheidungen treffen die Krankenkassen auf Grundlage des SGB V:
Das Kriterium der Aufschiebbarkeit kann und wird von den Krankenkassen nicht
geprüft; die Leistungen werden auf Basis des § 4 Abs. 1 dieser Rahmenvereinbarung
zur Verfügung gestellt.
B. Leistungsbereiche, die regelhaft von den Krankenkassen im Rahmen eines
Genehmigungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden, und für die künftig die
Krankenkassen die Versorgung für die Asylbewerber/innen übernehmen sollen
-
Leistungsentscheidungen treffen die Krankenkassen auf Grundlage des SGB V:
Das Kriterium der Aufschiebbarkeit kann und wird von den Krankenkassen nicht
geprüft.
C. Leistungsbereiche, die regelhaft von den Krankenkassen im Rahmen eines
Genehmigungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden, und bei denen regelmäßig
das Kriterium der Aufschiebbarkeit der Leistung greift
In den nachfolgenden Fällen erfolgt keine Leistungsgewährung durch die Krankenkassen:
1.
2.
3.
4.
5.
Vorsorgekuren.
Neuversorgung mit Zahnersatz inklusive Gewährleistung
Haushaltshilfe nach den Regelungen des SGB V
Künstliche Befruchtungen und Sterilisation,
strukturierte Behandlungsmethoden bei chronischen Krankheiten (DMP) im Sinne des
§ 137 f. SGB V, sofern die Leistung nicht unter Buchstabe A fällt
6. Wahltarife nach § 53 SGB V, die von der Krankenkasse außerhalb der gesetzlichen
Pflichtleistungen angeboten werden, sofern die Leistung nicht unter Buchstabe A fällt
7. Leistungen im Ausland.
Leistungen nach Buchstabe A und B sind den Krankenkassen von den Städten und
Gemeinden voll zu ersetzen. Die Kostenerstattung kann nicht mit dem Hinweis abgelehnt
werden, dass die Leistung ggf. aufschiebbar gewesen wäre.
Leistungsanträge nach Buchstabe C sind an die Städte und Gemeinden weiterzuleiten.
Beratungen zum Leistungsumfang nach den Regelungen des SGB V werden seitens der
Krankenkassen sichergestellt.