Daten
Kommune
Krefeld
Größe
286 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:30
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 20.05.2015
Nr.
1479 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität
02.09.2015
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
17.09.2015
Rat
29.09.2015
Betreff
1. Änderung der Entgeltregelung für die Überlassung von Fahnen und Fahnenmasten mit Zugseilen und
Karabinerhaken
Beschlussentwurf:
Die 1. Änderung der Benutzungsordnung und Entgeltregelung für die Überlassung von Fahnen und Fahnenmasten mit Zugseilen und Karabinerhaken wird beschlossen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja
nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1479 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
X nein
P06602020000 - Verkehrstechnik
43219100 – sonstige Entgelte
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
0,00 EUR
Sachkosten
0,00 EUR
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
0,00 EUR
Kosten insgesamt
0,00 EUR
abzüglich
- Erträge
600,00 EUR
- Einsparungen
+ 600,00 EUR
Bemerkungen
Der errechnete Mehrertrag von 600 Euro basiert auf eine Berechnung für ein Jahr, für das Haushaltsjahr
2015 sind keine nennenswerte Mehrerträge zu erwarten.
Begründung
Seite 2
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am 17.12.1993 die Benutzungsordnung und Entgeltregelung für die Überlassung von Fahnen und Fahnenmasten mit Zugseilen und Karabinerhaken zum 01.01.1994 beschlossen.
Aufgrund der 20 Jahre alten Entgeltregelung ist eine Preisanpassung erforderlich, die nach dem
Verbraucherpreisindex erfolgen soll. Außerdem soll eine Einschränkung bei den entgeltfreien
Ausleihen vorgenommen werden.
Der Verbraucherpreisindex 2010 (Statistisches Bundesamt) lag bei Inkrafttreten der Entgeltregelung im Jahre 1994 bei 79,1 Punkten und im Jahr 2014 bei 106,6 Punkten. Aufgrund der Preisanpassung nach diesem Index ergibt sich von 1994 bis 2014 eine Kostensteigerung von ca. 35 %.
Analog zu anderen Entgeltregelungen der Stadt Krefeld (z.B. Entgelte für Absperrmaßnahmen)
sollen künftig auch die Entgelte für das Ausleihen von Fahnen und Fahnenmasten nur noch für
Veranstaltungen mit reinem Brauchtumscharakter entgeltfrei erfolgen. Zu den Veranstaltungen
mit reinem Brauchtumscharakter zählen insbesondere Historische Märkte (z. B. Pottbäcker
Markt, Weihnachtsmärkte) Karnevalsveranstaltungen, Kirmesmärkte, Schützenfeste und St. Martinsumzüge. Bei entgeltfreien Ausleihen sollen auch die Ausleihdauer sowie die Ausleihmenge
beschränkt werden, da in der Vergangenheit diese Ausleihen über das übliche Maß hinaus gegangen sind.
Eine Änderung der Benutzungsordnung erfolgt nicht. Eine Synopse über die Änderungen in der
Entgeltregelung ist in Anlage 1 beigefügt.
1. Änderung der Benutzungsordnung und Entgeltregelung der Stadt Krefeld für die Überlassung von Fahnen und Fahnenmasten mit Zugseilen und Karabinerhaken vom 01.01.1994
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Begründung
Seite 3
Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 208) hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am
______ beschlossen:
A. Ziff. II Entgeltregelung der Benutzungsordnung und Entgeltregelung
der Stadt Krefeld für die Überlassung von Fahnen und Fahnenmasten mit Zugseilen und Karabinerhaken vom 01.01.1994 wird wie folgt gefasst:
II. Entgeltregelung
1. Das Entgelt für die Überlassung einer Fahne oder eines Fahnenmastes mit Zugseilen und Karabinerhaken beträgt:
a. Innerhalb der vereinbarten Ausleihzeit täglich jeweils
b. Für jeden Tag über die vereinbarte Ausleihzeit hinaus jeweils
2. Das Mindestentgelt beträgt
4,15 Euro
6,90 Euro
13,80 Euro
3. Werden Fahnen und Fahnenmasten in größeren Mengen und für einen längeren Zeitraum
ausgeliehen kann der Oberbürgermeister Pauschalbeträge festsetzen. Die Pauschalsumme soll
mindestens 50 % des eigentlichen Entgeltes betragen.
4. Anlässlich von Veranstaltungen mit reinem Brauchtumscharakter wird kein Entgelt berechnet.
Die Ausleihdauer soll in der Regel höchstens 1 Woche betragen und sich auf höchstens je 10
Fahnen und Fahnenmasten beschränken.
B. Alle übrigen Regelungen bleiben unverändert.
C. Inkrafttreten
Diese Änderung der Benutzungsordnung und Entgeltregelung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.