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Verwaltungsvorlage (B804 Begründung zur FÖB-Vorlage 3116-16.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,1 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:32

Inhalt der Datei

Begründung zur Vorlage 3116/16 Seite 1 Für den Bebauungsplan Nr. 804 – Südlich Anrather Straße / Westlich Hückelsmaystraße – hat der Rat der Stadt Krefeld am 02.06.2016 den einleitenden Beschluss gefasst. Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Krefeld an der Grenze zu Willich und umfasst insgesamt rund 17,83 ha. Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Wie im Luftbild zu erkennen, ist das Plangebiet durch verschiedene Nutzungen geprägt. Einen Großteil des Geltungsbereiches nimmt das derzeitige Betriebsgrundstück der Deutschen Post AG ein, das in großen Teilen durch das Paketzentrum sowie die zugehörigen Verkehrs- und Rangierflächen versiegelt ist. Sowohl im Südwesten als auch im Osten des Plangebietes liegen größere bislang landwirtschaftlich genutzte Flächen. Im Nordwesten, Norden und entlang der südlichen Plangebietsgrenze befinden sich größere Gehölzstrukturen, in die zudem zwei Regenrückhaltevorrichtungen eingebunden sind. Begründung zur Vorlage 3116/16 Seite 2 Anlass und Ziel der Planung In den letzten Jahren erfahren die Paketzentren der Deutschen Post insbesondere durch die Entwicklung des Online-Handels eine wesentliche Erhöhung des Sendungsaufkommens. Das Paketzentrum Krefeld als einer der beiden umsatzstärksten Standorte im gesamten Bundesgebiet ist hiervon in besonderem Maße betroffen. So stieg die Sendungsmenge von 2009 bis 2014 um ca. 61 % an. Hinzu kommt, dass von Geschäfts- wie Privatkunden zunehmend eine Qualitätserhöhung der Dienstleistung dahingehend erwartet wird, dass die eingelieferten Paketsendungen taggleich bearbeitet werden. Eine nicht taggleiche Bearbeitung stellt inzwischen für Geschäftskunden einen schwerwiegenden Wettbewerbsnachteil dar. Aus diesem Grund sind die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Paketzentrums bereits seit einigen Jahren erreicht und insbesondere in den Starkverkehrszeiten deutlich überschritten. Die Auswirkungen sind bis in die örtlichen Verkehrs- und Wirtschaftssysteme spürbar:  Trotz zwischenzeitlich realisierter Ertüchtigung der Fördertechnik auf eine maximale Sortierkapazität von 32.000 Paketen pro Stunde beeinträchtigen das Fehlen ausreichend leistungsfähiger Zu- und Ausfahrten sowie von Wechselbrücken- / Containerabstellflächen die Betriebsabläufe und damit die Abfertigungskapazitäten so stark, dass lokale und regionale Kunden nicht mehr bedarfsgerecht bedient werden können. Davon betroffen sind insbesondere Logistik-Betriebe, die sich in jüngster Zeit in den östlich gelegenen Gewerbegebieten in räumlicher, verkehrsgünstiger Nähe zum Paketzentrum angesiedelt haben. Diese Gewerbeflächen (z.B. "Gewerbegebiet am Südpark") wurden u.a. mit dem Vorzug der direkten Nähe zum Paketzentrum der Deutschen Post vermarktet. Fehlende Kapazitäten am Paketzentrum gefährden diesen Standortvorteil maßgeblich.  Speziell die derzeitige mangelnde Leistungsfähigkeit der Zufahrt führt zudem auch zu einer Beeinträchtigung der örtlichen Verkehrsabläufe: Es kommt regelmäßig zu verkehrsgefährdenden Rückstausituationen in den öffentlichen Straßenraum, über die Anrather Straße hinaus bis auf die Bundesstraße B 57 bzw. den Zubringer zur A 44. Zur Entlastung der Situation und zur Ertüchtigung des Standortes sind umfangreiche Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen der Außenanlagen des Paketzentrums unabdingbar. Dazu gehören insbesondere:    der Neubau einer leistungsfähigen Zufahrt mit ausreichenden Stauspuren und zugehörigen Abfertigungsflächen, der Ausbau einer leistungsfähigen Ausfahrt, die Erhöhung der Anzahl von Wechselbrücken- / Containerabstellflächen. Darüber hinaus ist die Neu-Errichtung einer Mechanisierten Zustellbasis (MechZB) am Standort, unmittelbar nördlich des Paketzentrums, geplant. Begründung zur Vorlage 3116/16 Seite 3 Da das bisherige Betriebsgrundstück für diese Maßnahmen nicht genügend Raum bietet, ist die Einbeziehung angrenzender Zukaufflächen erforderlich. Der dargestellte Planausschnitt (Planauszug aus dem Gesamtlageplan PZ 47 Krefeld Kapazitätserweiterung, Stand 30. August 2016, Um- und Ausbaumaßnahmen sind farbig dargestellt) gibt einen Überblick über den Umfang der insgesamt erforderlichen Maßnahmen. Restriktiv für jegliche Ertüchtigungsabsichten des Paketzentrums wirkt sich aus, dass für den Standort kein rechtskräftiger Bebauungsplan existiert. Der Anfang der 1990er Jahre in Aufstellung befindliche Bebauungsplan ist nach der Offenlage nicht zur Rechtskraft geführt worden. Die Genehmigung des Paketzentrums wurde im Zustimmungsverfahren gemäß § 75 BauO NW in Verbindung mit § 33 BauGB erteilt, das Paketzentrum befindet sich somit planungsrechtlich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Außerdem liegt es in einem Landschaftsschutzgebiet. Zur "Bereinigung" der planungsrechtlichen Situation und Schaffung der Voraussetzungen für die dringend erforderlichen betrieblichen Entwicklungen ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 804 mit paralleler Flächennutzungsplanänderung erforderlich. Bebauungsplanvorentwurf Der Bebauungsplanvorentwurf sieht in Anlehnung an die Darstellungen des Flächennutzungsplanes die Entwicklung eines "Sonstigen Sondergebietes – Postfrachtzentrum" gemäß § 11 BauNVO vor, welches der Unterbringung von Gebäuden und Anlagen zur Distribution, Sammlung, Lagerung und Umschlag von Waren und Paketsendungen einschließlich der für diese Nutzungen notwendigen Einrichtungen, wie Büro- und Verwaltungsräumen, dient. Das Maß der baulichen Nutzung wird anhand der für gewerbliche Nutzungen üblichen Werte Grundflächenzahl (GRZ) und Baumassenzahl (BMZ) bestimmt. Mit einer GRZ von 0,8 und einer BMZ von 10,0 werden – wie für intensiv gewerblich genutzte Flächen üb- Begründung zur Vorlage 3116/16 Seite 4 lich – die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO für Sonstige Sondergebiete ausgeschöpft. Die Möglichkeit einer intensiven Ausnutzung der im Sondergebiet ausgewiesenen Flächen ermöglicht nicht nur Entwicklungsspielraum für dort vorhandenen Nutzungen, sondern bedeutet langfristig auch eine geringere Neuinanspruchnahme von Landschaftsraum. Zusätzlich zur GRZ und BMZ wird eine maximale Gebäudehöhe festgesetzt, die sich an den Höhen der Bestandsgebäude orientiert (Gebäudehöhe im Bestand maximal 15,50 m im Bereich des Verwaltungsgebäudes, entspricht einer Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe von 54 m ü NHN). Der bisherige Stand des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Erschließungs- und Bebauungskonzeptes kann der Abbildung auf Seite 3 und den zugehörigen Beschreibungen der Um- und Ausbaumaßnahmen entnommen werden. Um eine größtmögliche Flexibilität der Grundstücksausnutzung zu ermöglichen, ist wird für das gesamte Betriebsgrundstück ein großes zusammenhängendes Baufeld vorgesehen. Aufgrund der Nutzung des Plangebietes durch einen einzigen Betrieb sind keine Festsetzungen von Verkehrsflächen zur inneren Erschließung erforderlich. Zur Eingrünung des Sondergebietes ist ein umlaufender Grünstreifen vorgesehen, der lediglich durch die zulässigen Zu- und Ausfahrtsbereiche des Paketzentrums / der Mechanisierten Zustellbasis zur Anrather Straße unterbrochen wird. In den festgesetzten Grünstreifen soll eine dichte, mehrschichtige Pflanzung aus heimischen Bäumen und Sträuchern angelegt werden: An der Westgrenze wird die Anbau-Verbotszone zur Bundesstraße (20 m gemessen ab Fahrbahnrand) begrünt. Wo möglich, wird ansonsten eine 10 m breite Eingrünung realisiert. Allerdings ermöglichen  der freizuhaltende Schutzstreifen für die Gasleitung in Verbindung mit einer beengten Hof- und Rangierflächensituation im Südosten  die beengte Situation zum angrenzenden Nachbargrundstück im Osten / Nordosten  die Flächenbedarfe der geplanten Mechanisierten Zustellbasis im Norden zur Anrather Straße dort nur eine Minimalbreite der Randeingrünung von 3 m. Der Bebauungsplanvorentwurf Stellplatzbegrünung vor. sieht darüber hinaus Festsetzungen zur PKW- Da es sich bei dem Plangebiet – mit Ausnahme der unverändert fortbestehenden und künftig als „Fläche für die Abwasserbeseitigung“ festgesetzten öffentlichen Pumpstation im Nordwesten an der Anrather Straße - um ein einzelnes, zusammenhängendes Betriebsgrundstück handelt, dessen Erschließung durch die örtlichen Gegebenheiten vorgegeben ist (Zufahrt nur von der Anrather Straße aus möglich), wurden keine weiteren Planvarianten entwickelt. Begründung zur Vorlage 3116/16 Seite 5 Planungsrechtliche Situation  Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) stellt das Plangebiet größtenteils als "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für zweckgebundene Nutzung" dar. Dieser Bereich ist der Nutzung als Postfrachtzentrum vorbehalten. Der östliche Randbereich ist als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich" dargestellt. Im Zuge der landesplanerischen Anfrage teilte die Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 26.04.2016 mit, dass keine landesplanerischen Bedenken gegen das Vorhaben bestehen und dass eine rechtskräftige Änderung der GIB-Darstellung für die Anpassung der Flächennutzungsplanänderung an die Ziele der Raumordnung nicht erforderlich ist. Der derzeit in Aufstellung befindliche Entwurf zum neuen Regionalplan Düsseldorf stellt das gesamte Plangebiet als "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)" dar.  Der seit dem 23.10.2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans größtenteils als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Frachtpostzentrum" dar. Im nördlichen Bereich ist ein Teil des Plangebietes als "Fläche für Wald", im östlichen Bereich als "Fläche für die Landwirtschaft" dargestellt. Da die geplante Nutzung in den vorgenannten, kleineren Teilbereichen den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB widerspricht, muss der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert und die Flächen entsprechend der vorgesehenen Entwicklung vollständig als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Frachtpostzentrum" dargestellt werden. Die Flächennutzungsplanänderung erhält die Bezeichnung: 1. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich südlich Anrather Straße zwischen Anschlussstelle Krefeld-Forstwald und Hückelsmaystraße.  Innerhalb des Planungsgebietes bestehen keine rechtskräftigen oder in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne. Für einen Teil der Flächen im Plangebiet hat der Rat der Stadt Krefeld am 03.12.1992 das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 597 – Anrather Straße zwischen Autobahnanschluss Krefeld-Forstwald und Hückelsmaystraße – eingeleitet. Dieser Bebauungsplan sollte die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des Paketzentrums schaffen, wurde jedoch nach der Offenlage (21.02.1994 bis 21.03.1994) nicht zur Rechtskraft geführt. Alle gefassten Verfahrensbeschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 597, insbesondere der Einleitende Beschluss vom 03.12.1992, der Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vom 26.08.1993 sowie der Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung vom 27.01.1994, sind mit der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 804 aufgehoben worden. Begründung zur Vorlage 3116/16 Seite 6 Das Plangebiet ist Gegenstand mehrerer Fachplanungen:  Der Bebauungsplan Nr. 804 liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). In der Entwicklungs- und Festsetzungskarte des Landschaftsplanes ist das Plangebiet Bestandteil der großflächigen Zielbereiche 1.2: "Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen". In diesen Bereichen sollen unter anderem der derzeit vorhandene Grünanteil und die Gehölzbestände erhalten, gepflegt und ggf. erhöht werden sowie flächenintensive Eingriffe (Überformung der Landschaft) vermieden werden. Insbesondere in landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereichen soll eine Anreicherung durch Anpflanzungen von bodenständigen Gehölzen oder die Anlage von Biotopen erfolgen. Das Bebauungsplanverfahren schafft die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Erweiterung des bereits bestehenden, großflächigen Paketzentrums. Wie bereits erwähnt, enthält der Bebauungsplanvorentwurf Vorgaben zur Eingrünung der Sondergebietsfläche, die eine zusammenhängende Randeingrünung sicherstellen. Gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG) treten bei der Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren zur Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen hat.  Das Plangebiet befindet sich innerhalb der geplanten Wasserschutzzone WSZ III A des Wasserwerkes Forstwald. Die Planung und Ausführung soll so angelegt werden, dass die Anforderungen, die sich aus der Lage innerhalb der Wasserschutzzone ergeben, erfüllt werden.  Bei einem Teil der im Plangebiet vorhandenen Gehölzstrukturen handelt es sich um vom Regionalforstamt Niederrhein als "Wald" eingestufte Flächen. Gemäß § 39 Landesforstgesetz NRW (LFoG) bedarf die dauerhafte Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde. Nach bisherigen Abstimmungen mit der Forstbehörde muss als Ausgleich für die Inanspruchnahme dieser Flächen eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:2 erfolgen. Die erforderlichen Anträge auf Waldumwandlung mit Darstellung geeigneter Kompensationsflächen befinden sich in Bearbeitung. Sonstiges Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Umweltprüfung (gemäß § 2 Abs. 4 BauGB) durchgeführt und ein Umweltbericht (gemäß § 2a BauGB) erstellt. Der landschaftspflegerische Begleitplan liegt bereits vor. Dieser enthält eine Bilanzierung der ökologischen Wertigkeiten im Bestand und im Planungszustand. Daraus wird deutlich, dass die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen komplett auf einer von der Deutschen Post bereits zugekauften externen Ausgleichsfläche unmittelbar nördlich des Plangebietes rea- Begründung zur Vorlage 3116/16 Seite 7 lisiert werden können. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist festzulegen, ob die externe Ausgleichsfläche aufgrund ihrer unmittelbaren räumlichen Nähe zum Plangebiet mit den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen wird. Es wurde eine Artenschutzprüfung (Stufe 1 – Vorprüfung) durchgeführt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Planung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden. Die verkehrliche Verträglichkeit der durch die Bauleitplanung ermöglichten Um- und Ausbaumaßnahmen am Paketzentrum wird fachgutachterlich untersucht. Nach bisherigen Erkenntnissen wird sich das Verkehrsaufkommen des Paketzentrums aufgrund der durch die Bauvorhaben ermöglichten Optimierung der Betriebsabläufe nur geringfügig erhöhen. Es wird davon ausgegangen, dass die zusätzlichen Verkehre, die durch die Erweiterung des Paketzentrums entstehen, problemlos vom umliegenden Straßennetz aufgenommen werden können und dass keine Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs zu erwarten sind. Leistungsfähigkeitsdefizite an den umgebenden Knotenpunkten werden auf Grundlage des Prognosejahres 2025 durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen nach Erweiterung des Businessparks Fichtenhainer Allee erwartet. Diese können durch Anpassung der Festzeitprogramme an den umgebenden signalisierten Knotenpunkten behoben werden. Zur Sicherstellung der immissionsrechtlichen Verträglichkeit der Bauleitplanung wird derzeit eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet. Sollte sich daraus das Erfordernis der Festsetzung von Flächen für Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ergeben, wird dies im weiteren Verlauf des Verfahrens in der Planung berücksichtigt. Die Gutachten sind im weiteren Verlauf des Verfahrens soweit erforderlich weiter zu konkretisieren und zu ergänzen. Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Den Bürgern ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Mit Blick auf die unmittelbaren Auswirkungen der künftigen Festsetzungen auf die Öffentlichkeit soll entsprechend Ziffer 6 der vom Rat der Stadt am 17.07.2003 beschlossenen Richtlinien für die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in einer öffentlichen Veranstaltung erfolgen. Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 804 – Südlich Anrather Straße / Westlich Hückelsmaystraße – sowie eine Übersicht über die zwei Änderungsteilbereiche der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich südlich Anrather Straße zwischen Anschlussstelle Krefeld-Forstwald und Hückelsmaystraße beigefügt. Begründung zur Vorlage 3116/16 Seite 8 Übersicht über die Änderungsbereiche der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes (ohne Maßstab) Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Änderungsbereiche der Flächennutzungsplanänderung Begründung zur Vorlage 3116/16 Seite 9 Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 804 – Südlich Anrather Straße / Westlich Hückelsmaystraße- (ohne Maßstab) Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Geltungsbereich des Bebauungsplanes