Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,1 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:32
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Begründung zur Vorlage 3116/16
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Für den Bebauungsplan Nr. 804 – Südlich Anrather Straße / Westlich Hückelsmaystraße –
hat der Rat der Stadt Krefeld am 02.06.2016 den einleitenden Beschluss gefasst.
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Krefeld an der Grenze zu Willich und umfasst insgesamt rund 17,83 ha.
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Wie im Luftbild zu erkennen, ist das Plangebiet durch verschiedene Nutzungen geprägt.
Einen Großteil des Geltungsbereiches nimmt das derzeitige Betriebsgrundstück der Deutschen Post AG ein, das in großen Teilen durch das Paketzentrum sowie die zugehörigen
Verkehrs- und Rangierflächen versiegelt ist. Sowohl im Südwesten als auch im Osten des
Plangebietes liegen größere bislang landwirtschaftlich genutzte Flächen. Im Nordwesten,
Norden und entlang der südlichen Plangebietsgrenze befinden sich größere Gehölzstrukturen, in die zudem zwei Regenrückhaltevorrichtungen eingebunden sind.
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Anlass und Ziel der Planung
In den letzten Jahren erfahren die Paketzentren der Deutschen Post insbesondere durch die
Entwicklung des Online-Handels eine wesentliche Erhöhung des Sendungsaufkommens.
Das Paketzentrum Krefeld als einer der beiden umsatzstärksten Standorte im gesamten
Bundesgebiet ist hiervon in besonderem Maße betroffen. So stieg die Sendungsmenge von
2009 bis 2014 um ca. 61 % an. Hinzu kommt, dass von Geschäfts- wie Privatkunden zunehmend eine Qualitätserhöhung der Dienstleistung dahingehend erwartet wird, dass die
eingelieferten Paketsendungen taggleich bearbeitet werden. Eine nicht taggleiche Bearbeitung stellt inzwischen für Geschäftskunden einen schwerwiegenden Wettbewerbsnachteil
dar. Aus diesem Grund sind die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Paketzentrums bereits
seit einigen Jahren erreicht und insbesondere in den Starkverkehrszeiten deutlich überschritten. Die Auswirkungen sind bis in die örtlichen Verkehrs- und Wirtschaftssysteme
spürbar:
Trotz zwischenzeitlich realisierter Ertüchtigung der Fördertechnik auf eine maximale
Sortierkapazität von 32.000 Paketen pro Stunde beeinträchtigen das Fehlen ausreichend leistungsfähiger Zu- und Ausfahrten sowie von Wechselbrücken- / Containerabstellflächen die Betriebsabläufe und damit die Abfertigungskapazitäten so stark,
dass lokale und regionale Kunden nicht mehr bedarfsgerecht bedient werden können. Davon betroffen sind insbesondere Logistik-Betriebe, die sich in jüngster Zeit
in den östlich gelegenen Gewerbegebieten in räumlicher, verkehrsgünstiger Nähe
zum Paketzentrum angesiedelt haben. Diese Gewerbeflächen (z.B. "Gewerbegebiet
am Südpark") wurden u.a. mit dem Vorzug der direkten Nähe zum Paketzentrum der
Deutschen Post vermarktet. Fehlende Kapazitäten am Paketzentrum gefährden diesen Standortvorteil maßgeblich.
Speziell die derzeitige mangelnde Leistungsfähigkeit der Zufahrt führt zudem auch
zu einer Beeinträchtigung der örtlichen Verkehrsabläufe: Es kommt regelmäßig zu
verkehrsgefährdenden Rückstausituationen in den öffentlichen Straßenraum, über
die Anrather Straße hinaus bis auf die Bundesstraße B 57 bzw. den Zubringer zur
A 44.
Zur Entlastung der Situation und zur Ertüchtigung des Standortes sind umfangreiche Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen der Außenanlagen des Paketzentrums unabdingbar.
Dazu gehören insbesondere:
der Neubau einer leistungsfähigen Zufahrt mit ausreichenden Stauspuren und zugehörigen Abfertigungsflächen,
der Ausbau einer leistungsfähigen Ausfahrt,
die Erhöhung der Anzahl von Wechselbrücken- / Containerabstellflächen.
Darüber hinaus ist die Neu-Errichtung einer Mechanisierten Zustellbasis (MechZB) am
Standort, unmittelbar nördlich des Paketzentrums, geplant.
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Da das bisherige Betriebsgrundstück für diese Maßnahmen nicht genügend Raum bietet,
ist die Einbeziehung angrenzender Zukaufflächen erforderlich. Der dargestellte Planausschnitt (Planauszug aus dem Gesamtlageplan PZ 47 Krefeld Kapazitätserweiterung, Stand
30. August 2016, Um- und Ausbaumaßnahmen sind farbig dargestellt) gibt einen Überblick
über den Umfang der insgesamt erforderlichen Maßnahmen.
Restriktiv für jegliche Ertüchtigungsabsichten des Paketzentrums wirkt sich aus, dass für
den Standort kein rechtskräftiger Bebauungsplan existiert. Der Anfang der 1990er Jahre in
Aufstellung befindliche Bebauungsplan ist nach der Offenlage nicht zur Rechtskraft geführt
worden. Die Genehmigung des Paketzentrums wurde im Zustimmungsverfahren gemäß
§ 75 BauO NW in Verbindung mit § 33 BauGB erteilt, das Paketzentrum befindet sich somit
planungsrechtlich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Außerdem liegt es in einem Landschaftsschutzgebiet.
Zur "Bereinigung" der planungsrechtlichen Situation und Schaffung der Voraussetzungen
für die dringend erforderlichen betrieblichen Entwicklungen ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 804 mit paralleler Flächennutzungsplanänderung erforderlich.
Bebauungsplanvorentwurf
Der Bebauungsplanvorentwurf sieht in Anlehnung an die Darstellungen des Flächennutzungsplanes die Entwicklung eines "Sonstigen Sondergebietes – Postfrachtzentrum" gemäß § 11 BauNVO vor, welches der Unterbringung von Gebäuden und Anlagen zur Distribution, Sammlung, Lagerung und Umschlag von Waren und Paketsendungen einschließlich
der für diese Nutzungen notwendigen Einrichtungen, wie Büro- und Verwaltungsräumen,
dient. Das Maß der baulichen Nutzung wird anhand der für gewerbliche Nutzungen üblichen Werte Grundflächenzahl (GRZ) und Baumassenzahl (BMZ) bestimmt. Mit einer GRZ
von 0,8 und einer BMZ von 10,0 werden – wie für intensiv gewerblich genutzte Flächen üb-
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lich – die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO für Sonstige Sondergebiete ausgeschöpft.
Die Möglichkeit einer intensiven Ausnutzung der im Sondergebiet ausgewiesenen Flächen
ermöglicht nicht nur Entwicklungsspielraum für dort vorhandenen Nutzungen, sondern bedeutet langfristig auch eine geringere Neuinanspruchnahme von Landschaftsraum. Zusätzlich zur GRZ und BMZ wird eine maximale Gebäudehöhe festgesetzt, die sich an den Höhen
der Bestandsgebäude orientiert (Gebäudehöhe im Bestand maximal 15,50 m im Bereich
des Verwaltungsgebäudes, entspricht einer Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe
von 54 m ü NHN).
Der bisherige Stand des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Erschließungs- und Bebauungskonzeptes kann der Abbildung auf Seite 3 und den zugehörigen Beschreibungen
der Um- und Ausbaumaßnahmen entnommen werden. Um eine größtmögliche Flexibilität
der Grundstücksausnutzung zu ermöglichen, ist wird für das gesamte Betriebsgrundstück
ein großes zusammenhängendes Baufeld vorgesehen. Aufgrund der Nutzung des Plangebietes durch einen einzigen Betrieb sind keine Festsetzungen von Verkehrsflächen zur inneren Erschließung erforderlich.
Zur Eingrünung des Sondergebietes ist ein umlaufender Grünstreifen vorgesehen, der lediglich durch die zulässigen Zu- und Ausfahrtsbereiche des Paketzentrums / der Mechanisierten Zustellbasis zur Anrather Straße unterbrochen wird. In den festgesetzten Grünstreifen soll eine dichte, mehrschichtige Pflanzung aus heimischen Bäumen und Sträuchern
angelegt werden: An der Westgrenze wird die Anbau-Verbotszone zur Bundesstraße (20 m
gemessen ab Fahrbahnrand) begrünt. Wo möglich, wird ansonsten eine 10 m breite Eingrünung realisiert. Allerdings ermöglichen
der freizuhaltende Schutzstreifen für die Gasleitung in Verbindung mit einer beengten Hof- und Rangierflächensituation im Südosten
die beengte Situation zum angrenzenden Nachbargrundstück im Osten / Nordosten
die Flächenbedarfe der geplanten Mechanisierten Zustellbasis im Norden zur Anrather Straße
dort nur eine Minimalbreite der Randeingrünung von 3 m.
Der Bebauungsplanvorentwurf
Stellplatzbegrünung vor.
sieht
darüber
hinaus
Festsetzungen
zur
PKW-
Da es sich bei dem Plangebiet – mit Ausnahme der unverändert fortbestehenden und künftig als „Fläche für die Abwasserbeseitigung“ festgesetzten öffentlichen Pumpstation im
Nordwesten an der Anrather Straße - um ein einzelnes, zusammenhängendes Betriebsgrundstück handelt, dessen Erschließung durch die örtlichen Gegebenheiten vorgegeben
ist (Zufahrt nur von der Anrather Straße aus möglich), wurden keine weiteren Planvarianten
entwickelt.
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Planungsrechtliche Situation
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) stellt das
Plangebiet größtenteils als "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)
für zweckgebundene Nutzung" dar. Dieser Bereich ist der Nutzung als Postfrachtzentrum vorbehalten. Der östliche Randbereich ist als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich" dargestellt. Im Zuge der landesplanerischen Anfrage teilte die Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 26.04.2016 mit, dass keine landesplanerischen
Bedenken gegen das Vorhaben bestehen und dass eine rechtskräftige Änderung der
GIB-Darstellung für die Anpassung der Flächennutzungsplanänderung an die Ziele der
Raumordnung nicht erforderlich ist. Der derzeit in Aufstellung befindliche Entwurf zum
neuen Regionalplan Düsseldorf stellt das gesamte Plangebiet als "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)" dar.
Der seit dem 23.10.2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die
Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans größtenteils als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Frachtpostzentrum" dar. Im nördlichen Bereich
ist ein Teil des Plangebietes als "Fläche für Wald", im östlichen Bereich als "Fläche für
die Landwirtschaft" dargestellt. Da die geplante Nutzung in den vorgenannten, kleineren Teilbereichen den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und damit
dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB widerspricht, muss der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert und die Flächen entsprechend der vorgesehenen Entwicklung vollständig als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Frachtpostzentrum" dargestellt werden.
Die Flächennutzungsplanänderung erhält die Bezeichnung:
1. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich südlich Anrather Straße zwischen
Anschlussstelle Krefeld-Forstwald und Hückelsmaystraße.
Innerhalb des Planungsgebietes bestehen keine rechtskräftigen oder in Aufstellung
befindlichen Bebauungspläne.
Für einen Teil der Flächen im Plangebiet hat der Rat der Stadt Krefeld am 03.12.1992
das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 597 – Anrather Straße zwischen Autobahnanschluss Krefeld-Forstwald und Hückelsmaystraße – eingeleitet. Dieser Bebauungsplan sollte die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung
des Paketzentrums schaffen, wurde jedoch nach der Offenlage (21.02.1994 bis
21.03.1994) nicht zur Rechtskraft geführt. Alle gefassten Verfahrensbeschlüsse zum
Bebauungsplan Nr. 597, insbesondere der Einleitende Beschluss vom 03.12.1992, der
Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vom 26.08.1993 sowie der Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung vom 27.01.1994, sind mit der Einleitung
des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 804 aufgehoben worden.
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Das Plangebiet ist Gegenstand mehrerer Fachplanungen:
Der Bebauungsplan Nr. 804 liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). In der Entwicklungs- und Festsetzungskarte des Landschaftsplanes ist das Plangebiet Bestandteil der großflächigen Zielbereiche 1.2: "Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen". In diesen Bereichen sollen unter
anderem der derzeit vorhandene Grünanteil und die Gehölzbestände erhalten, gepflegt
und ggf. erhöht werden sowie flächenintensive Eingriffe (Überformung der Landschaft)
vermieden werden. Insbesondere in landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereichen
soll eine Anreicherung durch Anpflanzungen von bodenständigen Gehölzen oder die
Anlage von Biotopen erfolgen. Das Bebauungsplanverfahren schafft die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Erweiterung des bereits bestehenden, großflächigen Paketzentrums. Wie bereits erwähnt, enthält der Bebauungsplanvorentwurf Vorgaben zur Eingrünung der Sondergebietsfläche, die eine zusammenhängende Randeingrünung sicherstellen.
Gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG) treten bei der Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren zur Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen hat.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der geplanten Wasserschutzzone WSZ III A des
Wasserwerkes Forstwald. Die Planung und Ausführung soll so angelegt werden, dass
die Anforderungen, die sich aus der Lage innerhalb der Wasserschutzzone ergeben, erfüllt werden.
Bei einem Teil der im Plangebiet vorhandenen Gehölzstrukturen handelt es sich um
vom Regionalforstamt Niederrhein als "Wald" eingestufte Flächen. Gemäß § 39 Landesforstgesetz NRW (LFoG) bedarf die dauerhafte Umwandlung von Wald in eine andere
Nutzungsart der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde. Nach bisherigen
Abstimmungen mit der Forstbehörde muss als Ausgleich für die Inanspruchnahme dieser Flächen eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:2 erfolgen. Die erforderlichen Anträge auf Waldumwandlung mit Darstellung geeigneter Kompensationsflächen befinden
sich in Bearbeitung.
Sonstiges
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Umweltprüfung (gemäß § 2 Abs. 4
BauGB) durchgeführt und ein Umweltbericht (gemäß § 2a BauGB) erstellt.
Der landschaftspflegerische Begleitplan liegt bereits vor. Dieser enthält eine Bilanzierung
der ökologischen Wertigkeiten im Bestand und im Planungszustand. Daraus wird deutlich,
dass die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen komplett auf einer von der Deutschen Post
bereits zugekauften externen Ausgleichsfläche unmittelbar nördlich des Plangebietes rea-
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lisiert werden können. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist festzulegen, ob die externe
Ausgleichsfläche aufgrund ihrer unmittelbaren räumlichen Nähe zum Plangebiet mit den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen wird.
Es wurde eine Artenschutzprüfung (Stufe 1 – Vorprüfung) durchgeführt. Diese kommt zu
dem Ergebnis, dass durch die Planung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
ausgelöst werden.
Die verkehrliche Verträglichkeit der durch die Bauleitplanung ermöglichten Um- und Ausbaumaßnahmen am Paketzentrum wird fachgutachterlich untersucht. Nach bisherigen Erkenntnissen wird sich das Verkehrsaufkommen des Paketzentrums aufgrund der durch die
Bauvorhaben ermöglichten Optimierung der Betriebsabläufe nur geringfügig erhöhen. Es
wird davon ausgegangen, dass die zusätzlichen Verkehre, die durch die Erweiterung des
Paketzentrums entstehen, problemlos vom umliegenden Straßennetz aufgenommen werden können und dass keine Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs zu erwarten sind.
Leistungsfähigkeitsdefizite an den umgebenden Knotenpunkten werden auf Grundlage des
Prognosejahres 2025 durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen nach Erweiterung des Businessparks Fichtenhainer Allee erwartet. Diese können durch Anpassung der Festzeitprogramme an den umgebenden signalisierten Knotenpunkten behoben werden.
Zur Sicherstellung der immissionsrechtlichen Verträglichkeit der Bauleitplanung wird derzeit eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet. Sollte sich daraus das Erfordernis der
Festsetzung von Flächen für Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ergeben, wird dies im weiteren Verlauf des Verfahrens in der Planung
berücksichtigt.
Die Gutachten sind im weiteren Verlauf des Verfahrens soweit erforderlich weiter zu konkretisieren und zu ergänzen.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen
Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Den Bürgern ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Mit Blick auf die unmittelbaren Auswirkungen der künftigen Festsetzungen auf die Öffentlichkeit soll entsprechend Ziffer 6 der vom Rat der Stadt am 17.07.2003 beschlossenen
Richtlinien für die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in einer öffentlichen Veranstaltung erfolgen.
Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 804 – Südlich Anrather Straße / Westlich Hückelsmaystraße – sowie
eine Übersicht über die zwei Änderungsteilbereiche der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich südlich Anrather Straße zwischen Anschlussstelle Krefeld-Forstwald und
Hückelsmaystraße beigefügt.
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Übersicht über die Änderungsbereiche
der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes
(ohne Maßstab)
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Änderungsbereiche der Flächennutzungsplanänderung
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Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 804 – Südlich Anrather Straße / Westlich Hückelsmaystraße-
(ohne Maßstab)
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Geltungsbereich des Bebauungsplanes