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Verwaltungsvorlage (B788_SB_Begründung.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
429 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:33

Inhalt der Datei

Anlage Nr. 1 zur Vorlage Nr. 1262/15 Bebauungsplan Nr. 788 – beiderseits Breuershofstraße – Stadtbezirk: Krefeld-Fischeln Begründung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung Fachbereich Stadtplanung Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld I. Räumlicher Geltungsbereich II. Planungsrechtliche Situation Inhalt 4 5 1. Landes- und Regionalplanung 5 2. Flächennutzungsplan 5 3. Bebauungspläne 5 4. Landschaftsplan 5 5. Fachplanungen 6 III. Bestandsbeschreibung 7 1. Städtebauliche Situation 7 2. Verkehr 7 3. Infrastruktur 7 4. Entwässerung 7 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 7 6. Immissionsschutz 7 7. Bodenverunreinigungen 8 IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 9 1. Anlass der Planung 9 2. Entwicklungsziele 10 3. Bebauungs- und Nutzungskonzept 11 V. Planinhalte 12 1. Art der baulichen Nutzung 12 2. Maß der baulichen Nutzung 16 3. Überbaubare Grundstücksflächen 16 4. Verkehrsflächen 16 5. Leitungsrechte 17 6. Werbeanlagen 17 2 Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld 7. Kennzeichnung Inhalt 17 8. Nachrichtliche Übernahmen Denkmäler nach Landesrecht 18 18 9. Hinweise Städtische Satzungen Rodungsverbot Kampfmittelrückstände Leitungsschutzstreifen Artenschutz Umgang mit Bodendenkmalen 18 18 18 19 19 19 19 VI. Umweltbericht 20 1. Einleitung 1.1 Kurzdarstellung des Planinhaltes und der wichtigsten Planungsziele 1.2 Ziele des Umweltschutzes aus Fachgesetzen und Fachplänen und deren Berücksichtigung im Bauleitplanverfahren 20 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Bestandsaufnahme des Umweltzustands im Plangebiet und in der durch die Planung beeinflusste Umgebung 2.2 Prognose des Umweltzustands bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung 2.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 2.4 Alternative Planungsmöglichkeiten 21 3. Zusätzliche Angaben 3.1 Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 3.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen 3.3 Zusammenfassung 23 VII. Umsetzung der Planung 20 20 21 22 22 23 23 23 23 24 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen 24 2. Kosten und Finanzierung 24 3 Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld I. I. Räumlicher Geltungsbereich Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 788 liegt westlich des Ortskerns Fischeln, südlich von Stahldorf. Der Geltungsbereich liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 389 – nördlich Anrather Straße / östlich Oberschlesienstraße – (insgesamt ca. 73 ha) und umschließt ebenfalls den Bereich des Bebauungsplans Nr. 389 1. Änderung. Ursprünglich sollten beide Bebauungspläne durch jeweils ein Ergänzungsverfahren mit der Bezeichnung 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 389 und 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 389 1. Änderung bearbeitet werden. Zur Vereinfachung und zur besseren Verständlichkeit werden diese als Bebauungsplanverfahren Nr. 788 weitergeführt. Das Bebauungsplangebiet Nr. 788 umfasst die als Gewerbegebiet festgesetzten Flächen des Bebauungsplans Nr. 389 und die Verkehrsflächen der Breuershofstraße, des Sterkenhofweges und des Höffgeshofweges (insgesamt ca. 26 ha). Die umliegenden Grün-, Industriegebiets-, Versorgungs- und Verkehrsflächen befinden sich innerhalb des Bebauungsplans Nr. 389 und sind nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens Nr. 788. Abb. 1: Räumlicher Geltungsbereich 4 Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation 1. Landes- und Regionalplanung II. Planungsrechtliche Situation Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 788 ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) Teil eines sich nach Westen und Süden ausdehnenden weiträumigen Gebietes, das als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt ist. Nördlich und östlich schließen sich bis zu den Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) Stahldorf und Fischeln allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche an. Im Entwurf des Regionalplans der Stadt Düsseldorf (RPD) von 09/2014 werden diese Ausweisungen beibehalten. 2. Flächennutzungsplan Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt den Bereich westlich der Breuershofstraße als Industriegebiet dar. Der neu aufgestellte Flächennutzungsplan 2014 der Stadt Krefeld stellt den gesamten Bereich des Plangebiets als Gewerbegebiet dar. Westlich davon schließt sich bis zur Oberschlesienstraße die Darstellung als Industriegebiet an. Mit Wirksamwerden des neuen Flächennutzungsplans ist das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB erfüllt. 3. Bebauungspläne Das Plangebiet befindet sich innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 389 – nördlich Anrather Straße, östlich Oberschlesienstraße – und umschließt ebenfalls den Bereich des Bebauungsplans Nr. 389 1. Änderung im südwestlichen Bereich des Plangebiets. Der Bebauungsplan Nr. 389 wurde am 22.07.1977 rechtskräftig (BauNVO 1968) und der Bebauungsplan Nr. 389 1. Änderung wurde am 06.04.1979 rechtskräftig (BauNVO 1977). Diese Bebauungspläne beinhalten neben Gewerbe- und Industriegebietsflächen auch Abschnitte der Anrather Straße im Süden und der Kimplerstraße im Norden. Östlich des Gewerbegebietes Fichtenhain und nördlich der Kimplerstraße schließen sich Grün- und Landwirtschaftsflächen an. Im Südosten des Gewerbegebietes ist eine Fläche für die Beseitigung von Abwasser festgesetzt und wird dieser Zielsetzung entsprechend genutzt. 4. Landschaftsplan Der Bebauungsplan Nr. 788 liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). Im Osten grenzt der 5 Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Planbereich des Bebauungsplans Nr. 788 an das Landschaftsschutzgebiet 2.2.8 „südlich und westlich Fischeln“, das sich auch nördlich des Plangebietes (nördlich der Kimplerstraße) weiter nach Westen zieht. Als Entwicklungsziele für die Flächen östlich des Gewerbegebietes sind nach § 18 Landschaftsgesetz (LG) im Landschaftsplan festgesetzt: 1.5 „Ausstattung der Landschaft zur Verbesserung des Klimas“. Überlagert wird diese Festsetzung durch die Ziele 1.3.1 „Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft“ und 1.4 „Ausbau der Landschaft für die Erholung“ (nur im nordöstlichen Bereich). Durch den Bebauungsplan sind die Ziele des Landschaftsplans nicht betroffen. 5. Fachplanungen Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 788 befindet sich außerhalb einer festgesetzten Wasserschutzzone. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet sich der Kohnenhof (Ecke Breuershofstraße 5 / Kimplerstraße 316), ein gemäß § 3 DSchG NW eingetragenes Baudenkmal der Stadt Krefeld. 6 Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation III. Bestandsbeschreibung Das Gewerbegebiet Fichtenhain beiderseits der Breuershofstraße ist im Gegensatz zu den westlich anschließenden Gewerbe- und Industriegebieten ein Gebiet mit deutlich kleinteiligerer Struktur und dient seit den 1970er Jahren als Standort für produzierendes Gewerbe, Kfz-Gewerbe, Handwerksbetriebe und Dienstleistungsanbieter. 2. Verkehr Das Plangebiet liegt zwischen der Anrather Straße im Süden und der Kimplerstraße im Norden. Die Breuershofstraße dient als Haupterschließung des beiderseits gelegenen Gewerbegebiets Fichtenhain. Hier befinden sich mehrere Haltestellen der Buslinie 047 der SWK MOBIL GmbH, die das Gewerbegebiet Fichtenhain rund um die Breuershofstraße und die Industriegebiete Europark Fichtenhain mit Stahldorf, Fischeln und Oppum verbindet. 3. Infrastruktur Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 788 befindet sich ca. 1,5 km (Luftlinie) westlich des Ortszentrums Fischeln, das über ein breites Spektrum an Infrastruktureinrichtungen verfügt. 4. Entwässerung Die Entwässerung des gesamten Plangebiets ist im Bestand vorhanden. 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld. Da die Planinhalte des Bebauungsplans Nr. 389 und Nr. 389 1. Änderung nahezu vollständig umgesetzt wurden und der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 788 diesen Bereich umfasst, ist das Plangebiet bereits fast vollständig bebaut. Demzufolge ist der Versiegelungsgrad entsprechend hoch. 6. Immissionsschutz Nach der vorbereitenden Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld (Stand 2006) liegen die gewerbebedingte Schallimmission aus dem Bereich des Industriegebiets Europark Fichtenhain und des Gewerbegebiets Fichtenhain am Westrand des Siedungsraums Fischeln (Luftlinie ca. 500 m) tagsüber bei bis zu ca. 55 dB(A) und nachts bei bis zu ca. 40 dB(A). 7 Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung Nach dem Grobscreening der Stadt Krefeld gemäß 22. BImSchV (Luftqualitätsmodell, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den Gebieten in Krefeld, in denen die Grenzwerte der 39. BImSchV für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol erreicht oder überschritten werden. 7. Bodenverunreinigungen Zurzeit liegen keine Informationen über Bodenverunreinigungen im Plangebiet vor. 8 Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Die Gewerbe- und Industrieflächen nördlich der Anrather Straße sind Teil eines ausgedehnten Gewerbe- und Industrieflächenbereichs im Süden der Stadt Krefeld. Zu diesem Bereich gehören westlich der Oberschlesienstraße das Gewerbegebiet „Am Südpark“ und der „Industriepark Stahldorf“ sowie östlich der Oberschlesienstraße auf der Südseite der Anrather Straße die Europarks Fichtenhain A und C. In dieser ausgedehnten Gewerbe- und Industrieflächenlandschaft dienen die einzelnen Gebiete jeweils als Standort für unterschiedliche Nutzungsbereiche. Der Industriepark Stahldorf ist ein historisch gewachsener Standort der Stahlproduktion und -verarbeitung, das Gewerbegebiet „Am Südpark“ ist Standort für Logistikunternehmen und ähnlich verkehrsintensive Unternehmen, die die unmittelbare Nähe zur Autobahnanschlussstelle Krefeld-Fichtenhain (BAB 44) als Standortvorteil nutzen. Die Europarks Fichtenhain A, B und C sind als repräsentative Gewerbeparks entwickelt worden, in denen die städtebauliche und architektonische Gestaltungsqualität einen hohen Stellenwert besitzt. Das Gewerbegebiet Fichtenhain beiderseits der Breuershofstraße ist im Gegensatz zu den vorgenannten Gewerbe- und Industriegebieten ein Gebiet mit deutlich kleinteiligerer Struktur und seit den 1970er Jahren als Standort für produzierende Betriebe, das Kfz-Gewerbe, Handwerksbetriebe und Dienstleistungsanbieter entwickelt worden. Es stellt das einzige Gewerbegebiet dieser Größe für das „klassische“ Gewerbe im Bezirk Fischeln dar. Der Trend zur Errichtung neuer Vergnügungsstätten in Gestalt von Spielhallen, Sexkinos, Peepshows, Stripteaseshows und vergleichbaren Unternehmen führt auch in Krefeld zunehmend zur Ansiedlung derartiger Betriebe, insbesondere in leer stehenden, bislang gewerblich genutzten Gebäuden und auf ehemals gewerblich genutzten Flächen. In Folge dieser Entwicklung sind insbesondere zwei Auswirkungen zu konstatieren: Bei einer räumlichen Häufung solcher (vor allem größerer) Vergnügungsstätten sind potenziell negative Auswirkungen auf das Erscheinungsbild und „Image“ einzelner Straßen und ganzer Gebiete mit der Folge negativer städtebaulicher Fehlentwicklungen zu befürchten. Im vorliegenden Fall sind insbesondere negative Auswirkungen auf die im direkten Umfeld des Gewerbegebietes liegenden, für repräsentative, hochwertige Gewerbe- und 9 Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Industrienutzungen vorgesehenen Europarks Fichtenhain zu befürchten. Die Qualität des Gewerbestandortes soll gesichert werden und dem sogenannten Trading-Down-Effekt vorgebeugt werden. Gleichzeitig werden hierdurch Gewerbeflächen für diejenigen produzierenden und verarbeitenden Betrieben vorgehalten, die aufgrund ihres Emissionsverhaltens auf Standorte in Gewerbegebieten angewiesen sind. Aufgrund bodenrechtlicher Spannungen sind sie aber häufig nicht konkurrenzfähig zu den hier auszuschließenden Nutzungen. Bei größeren Spielhallen besteht die Gefahr, dass in Folge der durch diesen Typ der Vergnügungsstätten für den Grundstückseigentümer erzielbaren Renditen, die Bodenpreise in der Umgebung ein solches Maß erreichen, dass sich mittel- bis langfristig Gewerbebetriebe wie beispielsweise Handwerks- oder Produktionsbetriebe dort nicht mehr halten können und in Folge dessen eine Verknappung der Gewerbeflächen für solche Gewerbebetriebe eintritt. Dies steht im vorliegenden Fall der Zielsetzung des Gewerbegebietes Fichtenhain entgegen. Um die Gewerbeflächen für den Bedarf des klassischen Gewerbes zu sichern, wird im Plangebiet die an sich zulässige Einzelhandelsnutzung ausgeschlossen. Anderenfalls könnte die zulässige gewerbliche Nutzung verdrängt werden. Ebenfalls sollen durch den Ausschluss von Einzelhandelsansiedlung negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche vermieden werden. 2. Entwicklungsziele In Krefeld wird auch in den kommenden Jahren ein Bedarf an Gewerbe- und Industrieflächen bestehen. Dies haben die Arbeiten im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes 2014 der Stadt Krefeld ergeben. Die Möglichkeiten von Neuausweisungen gewerblich-industrieller Flächen sind jedoch u. a. durch regionalplanerische Vorgaben zum sparsamen Umgang mit Flächen begrenzt. Daher hat sich gerade in jüngerer Zeit vor diesem Hintergrund und dem Bestreben einer möglichst wirtschaftlichen Auslastung der vorhandenen Infrastruktur verstärkt die stadtplanerische Notwendigkeit ergeben, vorhandene Gewerbeflächen vorrangig für „klassische“ Gewerbebetriebe zu sichern. Entsprechend der grundsätzlichen Zielsetzung der Bereitstellung und Sicherung von Flächen für gewerbliche Nutzungen beiderseits der Breuershofstraße erfolgt im Bebauungsplan Nr. 788 die Festsetzung eines Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO. 10 Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Als Art der baulichen Nutzung soll ein „klassisches“ Gewerbegebiet (GE) für nicht erheblich belästigende produzierende Gewerbe- und Handwerksbetriebe festgesetzt werden. Im Bezirk Fischeln stellt dieses Gewerbegebiet das einzige Gebiet dieser Größe für das „klassische“ Gewerbe dar. Da die bisherigen bauplanungsrechtlichen Regelungen im Bebauungsplangebiet Nr. 389 und Nr. 389 1. Änderung nicht ausreichen das Gewerbegebiet für die „klassischen“ Gewerbenutzungen vorzuhalten um der drohenden Verknappung der Gewerbeflächen entgegenzuwirken, sollen textlichen Festsetzungen hinsichtlich des Ausschlusses von Vergnügungsstätten und Einzelhandel eingebracht werden. Zum einen wird mit dem Ausschluss von Einzelhandel in dem Gewerbegebiet dem Zentrenkonzept 2014 entsprochen, damit die negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch Einzelhandelsansiedlungen in Gewerbegebieten vermieden werden. Zum anderen soll mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten dieses Gebiet für „klassische“ Gewerbenutzungen vorgehalten werden, um Flächen für das produzierende Gewerbe zu sichern. Diese Zielsetzung entspricht den Vorgaben des am 31.10.2012 durch den Rat der Stadt Krefeld beschlossenen Vergnügungsstättenkonzeptes. Mit dem Konzept sind einerseits geeignete Standorte für Automatenspielhallen in Krefeld identifiziert worden und andererseits werden städtebaulich sensible Gebiete festgelegt, die vor einer Ansiedlung solcher Einrichtungen geschützt werden sollen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 788 soll das Vergnügungsstättenkonzept im Planbereich rechtsverbindlich umgesetzt werden. 3. Bebauungs- und Nutzungskonzept Das Bebauungs- und Nutzungskonzept im Bereich beiderseits der Breuershofstraße ist nahezu vollständig umgesetzt worden. Die kleinteilige, seit den 1970er Jahren entwickelte Struktur als Standort für produzierende Betriebe, Kfz-Gewerbe, Handwerksbetriebe und Dienstleistungsanbieter soll auch künftig als Zielrichtung des Gewerbegebietes bewahrt bleiben. 11 Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld V. V. Planinhalte Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:  Baugesetzbuch (BauGB), bekannt gemacht am 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) sowie  Baunutzungsverordnung (BauNVO), bekannt gemacht am 23.01.1990 (BGBl. I. S. 132) jeweils in der derzeit gültigen Fassung. 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Durch den Bebauungsplan Nr. 788 – beiderseits Breuershofstraße – sollen Nutzungen wie produzierendes Gewerbe und Dienstleistungen gestärkt und gesichert werden. Es ist das städtebauliche Ziel den Gebietscharakter zu erhalten und zu stärken, indem das Gebiet weiterhin vor allem dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorbehalten bleibt. Mit dem Bebauungsplan Nr. 788 wird das Planrecht zur geltenden BauNVO innerhalb des Geltungsbereichs umgestellt. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 788 gilt nicht mehr die BauNVO von 1968 und 1977, sondern die BauNVO 1990. Durch die Anwendung der aktuellen Fassung der BauNVO wird eine eindeutige Rechtslage geschaffen und innerhalb des Plangebiets findet die von der Stadt Krefeld gewünschte Entwicklung statt. Die innerhalb der Plangebietsgrenze befindlichen Bebauungspläne Nr. 389 und Nr. 389 1. Änderung werden außer Kraft gesetzt. Negative Auswirkungen von Prostitutionsbetrieben und prostitutionsähnlichen Nutzungen jeder Art auf das ansässige Gewerbe sollen vermieden werden. Deshalb wird festgesetzt, dass gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO die Ansiedlung dieser besonderen Art des Gewerbes ausgeschlossen wird, um das Gebiet ausschließlich dem produzierenden Gewerbe vorzuhalten. Durch den Ausschluss der konfliktträchtigen Nutzungen soll der drohende Qualitätsverlust des Areals verhindert werden. Zu den konfliktträchtigen Nutzungen zählen u. a. Sexkinos, Peepshows, Stripteaseshows, Eroscenter, Bordelle, bordellartige Betriebe und Dirnenunterkünfte sowie gewerbsmäßige Spielhallen und vergleichbare Unternehmen im Sinne § 33i der Gewerbeordnung, Spielzentren und Räume, in denen mehr als zwei Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufgestellt bzw. andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten veranstaltet werden. Der Ausschluss ist geeignet dort vorhandenes und anzusiedelndes produzierendes Gewerbe gegen einen finanziell begründeten Verdrängungswettbewerb zu schützen. Das 12 Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld V. Planinhalte Gewerbegebiet Fichtenhain beiderseits der Breuershofstraße soll in erster Linie der Unterbringung von produzierenden Betrieben, Handwerksbetrieben und Dienstleistungsanbietern vorbehalten sein. Damit soll ein attraktiver Gewerbestandort erhalten bleiben, dessen Außenwirkung und Image nicht durch solche Nutzungen geschädigt werden soll. Ziel des Vergnügungsstättenkonzeptes der Stadt Krefeld ist es, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten so zu steuern, dass negative städtebauliche Auswirkungen vermieden werden können. In Gewerbegebieten, in denen das produzierende Gewerbe vorherrscht, werden Vergnügungsstätten aus dem Glücksspiel- und dem Erotikbereich generell ausgeschlossen. Die Festsetzung des Vergnügungsstättenausschlusses dient der Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzeptes. Da zudem negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch Einzelhandelsansiedlungen vermieden werden sollen, wird festgesetzt, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO in den Gewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind. Die Bereitstellung der Planfläche für einen bestimmten Bedarf – klassisches Gewerbe – ist ein schutzwürdiger Belang, der es rechtfertigt, die an sich zulässige Einzelhandelsnutzung auszuschließen, die anderenfalls die zulässige gewerbliche Nutzung verdrängen würde. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe, die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Handwerks-, Dienstleistungs- oder Gewerbebetrieb stehen und wenn die Verkaufsfläche der Betriebsfläche des zugehörigen Betriebs untergeordnet ist und keine zentrenrelevanten Sortimente gemäß der Krefelder Liste geführt werden. Der funktionale Zusammenhang besteht, wenn angebotene Güter im Betrieb selbst produziert werden. Er besteht auch, wenn mit zugekauftem branchenüblichem Zubehör des jeweiligen Betriebstyps Handel betrieben wird. Hierfür dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: 10 % der Hauptbetriebsfläche, jedoch höchstens 200 m² Verkaufsfläche. Die ausnahmsweise zulässige untergeordnete Einzelhandelsnutzung trägt den aktuellen Entwicklungen im gewerblichen Sektor Rechnung, die dadurch bedingt sind, dass heute ohne den Direktverkauf der Produkte viele produzierende und weiterverarbeitende Unternehmen sowie Handwerksbetriebe nicht mehr existenzfähig sind. Wenn angebotene Güter im Betrieb selbst produziert werden oder wenn mit zugekauftem branchenüblichem Zubehör des jeweiligen Betriebstyps Handel betrieben wird, ist der sogenannte „Annexhandel“ bei Handwerks-, Dienstleistungsoder Gewerbebetrieben durch den funktionalen Zusammenhang zulässig. 13 Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld V. Planinhalte Eine Verkaufsflächenerhebung aus dem Jahr 2007 hat ergeben, dass von den produzierenden, weiterverarbeitenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben in Gewerbegebieten zusätzlich Verkaufsflächen im Wesentlichen deutlich unter 200 m² für den Eigenverkauf betrieben werden. Durch die engen Zulässigkeitsvoraussetzungen ist diese Festsetzung auch mit den Zielen der Stadtentwicklung im Hinblick auf die Zentrenverträglichkeit von Einzelhandelsbetrieben vereinbar. Mögliche, den städtebaulichen Absichten der Stadt Krefeld widersprechende Vorhaben, könnten ohne diese Festsetzung nicht gesteuert werden. Die zu erwartenden Bau- und Nutzungsabsichten könnten daher die städtebauliche Ordnung und Entwicklung beeinträchtigen. Es besteht somit die stadtplanerische Notwendigkeit den Nutzungszweck von Baugebieten zu sichern, um Verdrängungseffekte und die damit verbundene freiraumbeanspruchende und kostenträchtige Neuerschließung von Flächen zu vermeiden bzw. zu begrenzen. Im Plangebiet und dessen Umfeld gibt es derzeit keine Möglichkeit für die Beschäftigten, sich z. B. in der Mittagspause außerhalb von Betriebskantinen zu versorgen. Daher wäre ein Kiosk, welcher der Versorgung der Beschäftigten im Gewerbegebiet dient, grundsätzlich zu begrüßen. Ein Kiosk verfügt nur über ein begrenztes Warenangebot und deckt vornehmlich nur einen beschränkten, kurzfristigen Bedarf. Er besitzt nur marginale städtebauliche Bedeutung. Der klassische Kiosk dient üblicherweise im Tagesverlauf der direkten, aber in der Summe eindeutig untergeordneten Versorgung der im Gebiet arbeitenden Bevölkerung. Diese Umstände rechtfertigen es, diesen Typ Einzelhandelsbetrieb in allen Baugebieten der BauNVO als zulässig anzusehen (Urteil des Verwaltungsgerichtes Münster vom 23.11.2010, 2 K 1480/07). Typischerweise werden in einem Kiosk Zeitungen und Zeitschriften, Tabakwaren sowie Getränke und Lebensmittel einschließlich Süßigkeiten für den sofortigen Verbrauch angeboten. Kioske dieses Zuschnitts sind zwar selbständige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten. Ihre städtebauliche Bedeutung ist jedoch, was den Schutz des sonstigen Einzelhandels und auch in der Nachbarschaft angeht, regelmäßig marginal. Sie sind je nach ihrem Standort kleine Versorgungsstützpunkte für die nähere Umgebung und in der Regel an verkehrlich günstigen Punkten angesiedelt. Die Zulässigkeit eines Kiosks, welcher der Versorgung der Beschäftigten im Gewerbegebiet dient, wäre im Einzelfall städtebaulich vertretbar. Die Zulässigkeit eines Kiosks kann sich nur aus einem konkret vorhandenen Bedarf ergeben, welcher nicht durch andere Angebote wie z. B. öffentlich zugängliche Betriebskantinen oder gastronomische Betriebe im Gewerbegebiet abgedeckt wird und ist stets 14 Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld V. Planinhalte eine Einzelfallentscheidung. Daher wird auf eine diesbezügliche textliche Festsetzung verzichtet. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von dem Einzelhandelsausschluss zugunsten eines Kiosks ist im Einzelfall zu prüfen. Gliederung der Gewerbegebiete Aufgrund der östlich vorhandenen Wohnnutzung wird das Plangebiet gemäß § 1 Abs. 9 i. V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO gegliedert, so dass innerhalb der Gewerbegebiete nur solche Betriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Für das Gewerbegebiet GE 1, östlich der Breuershofstraße, welches sich an seinem östlichen Gebietsrand in einem Abstand von bis zu 500 m zur vorhandenen Wohnbebauung und zur Kindertagesstätte am Krützboomweg befindet, wird festgesetzt, dass die Betriebsarten der Abstandsklassen I IV der Abstandsliste zum RdErl. des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW ('Abstandserlass') vom 06.06.2007 - M81. NW S. 659 - nicht zulässig sind. Es können unter bestimmten Voraussetzungen im Gewerbegebiet GE 1, östlich der Breuershofstraße, im Einzelfall Betriebsarten der Abstandsklasse IV (Nr. 37 – 80) der Abstandsliste oder Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch besondere Maßnahmen (z. B. Bauweise, Betriebsbeschränkungen etc.) die Emissionen soweit begrenzt werden, dass die von dem Betrieb ausgehenden Emissionen in den schutzwürdigen Gebieten der Wohngebiete Fischeln und Stahldorf und der Kindertagestätte an der Anrather Straße nicht wesentlich stören und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Dies ist dann im Einzelfall (ggfs. gutachterlich) nachzuweisen. Für die Gewerbegebiete GE 2 und GE 3, westlich der Breuershofstraße, welche sich in einem Abstand von mehr als 700 m zur vorhandenen Wohnbebauung befinden, wird festgesetzt, dass die Betriebsarten der Abstandsklassen I bis III (Nr. 1 – 36) der Abstandsliste nicht zulässig sind. Es können auch unter bestimmten Voraussetzungen Gewerbegebiet GE 2, westlich der Breuershofstraße, im Einzelfall Betriebsarten der Abstandsklasse III (Nr. 23 – 36) der Abstandsliste oder Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch besondere Maßnahmen (z. B. Bauweise, Betriebsbeschränkungen etc.) die Emissionen soweit begrenzt werden, dass die von den allgemein zulässigen Betrieben ausgehenden Emissionen nicht überschritten und schädliche Umwelteinwirkungen in 15 Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld V. Planinhalte den schutzwürdigen Gebieten der Wohngebiete Fischeln und Stahldorf und der Kindertagestätte an der Anrather Straße vermieden werden. Dies ist dann im Einzelfall (ggfs. gutachterlich) nachzuweisen. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 19 und 20 BauNVO) Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden aus dem Bebauungsplan Nr. 389 und 389 1. Änderung übernommen. Das heißt, dass für den südwestlichen Bereich am Sterkenhofweg, im Bereich des GE 3, auch künftig eine II-geschossige, geschlossene Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,7 sowie einer Geschossflächenzahl von 1,4 ausgewiesen wird. Für den übrigen Bereich der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 bleibt die IIIgeschossige Ausweisung mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 2,0 bestehen. 3. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) Die überbaubaren Flächen im Gewerbegebieten GE 1 bis GE 3 werden im straßenseitigen Bereich begrenzt. In einem Abstand von ca. 5,00 m parallel zum Höffgeshofweg und zum Sterkenhofweg und parallel zur Breuershofstraße in einem Abstand von ca. 10,00 m ist im Bestand eine Baugrenze festgesetzt. Im Bereich des GE 3 am Sterkenhofweg wird das Baufenster angepasst und erweitert, indem die Baugrenzen entlang des nördlichen, südlichen und östlichen Straßenverlaufs im gleichen Abstand festgesetzt werden, wie dies bei den angrenzenden Baufenstern im GE 1 und GE 2 vorhanden ist. 4. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Das Plangebiet ist komplett über öffentliche Verkehrsflächen, die im Bestand vorhanden sind, erschlossen. Die Breuershofstraße bildet die Verbindungsachse zwischen der Anrather Straße im Süden und der Kimplerstraße im Norden. Davon zweigt der Höffgeshofweg in das östliche gelegene Gewerbegebiet GE 1 ab. Der Sterkenhofweg erschließt das westlich gelegene Gewerbegebiet GE 2 und südwestlich gelegene Gewerbegebiet GE 3. 16 Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld 5. V. Planinhalte Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Innerhalb des Plangebiets verläuft von Ost nach West eine Ferngasleitung und eine Sauerstoff-Fernleitung. Die Ferngasleitung befindet sich innerhalb eines 10 m breiten Schutzstreifens und ist bereits mit einem Leitungsrecht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten des Versorgungsträgers belastet. Auf Höhe des Flurstücks 394, Höhe Sterkenhofweg 5a, ist der um den erweiterten Schutzstreifen für die in diesem Bereich liegenden Schieber ergänzt worden. Der erweiterte Schutzstreifenbereich von 8 m wird ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten des Versorgungsträgers belastet. Für die Wartung und Reparatur müssen die Flächen, unter denen sich die Leitungen befinden, betreten und zum Teil auch kurzfristig befahren werden. Innerhalb des Bebauungsplanes werden daher diese Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB durch die Eintragung von Leitungsrechten gesichert werden. Die Rechte erstrecken sich auch auf die erforderlichen Schutzstreifen. Die Inanspruchnahme durch den Leitungsträger oder durch ihn Beauftragte sind mit dem Leitungsrecht abgedeckt, ein separates Gehund Fahrrecht ist daher nicht erforderlich. 6. Werbeanlagen Die vorhandenen Werbeanlagen und Werbemasten innerhalb des Plangebiets sind maximal ca. 8,00 m hoch. Um Entwicklungsspielraum zu bieten und die vorhandenen Gebäudehöhen nicht wesentlich zu überschreiten, wird eine Gesamthöhe für Werbeanlagen und Werbemasten von maximal 49,50 m über NHN, ca. 10,00 m gemessen ab der am Höchsten liegenden Fahrbahnoberkante im Bebauungsplangebiet, festgesetzt. Als Werbeanlagen im Sinne dieser Festsetzung gelten die in § 13 Abs. 1 BauO NRW aufgeführten Werbeanlagen. 7. Kennzeichnung Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußeren Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. Nach Untersuchungen des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen liegt der Stadtteil Fischeln innerhalb der Erdbebenzone 1/T. Dies wird in der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Nordrhein-Westfalen, Karte zu 17 Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld V. Planinhalte DIN 4149 (2006)“ dokumentiert. Diese Karte schlüsselt den Grad der Erdbebengefährdung bis auf die Gemarkungsgrenzen genau auf. Es gibt die Erdbebenzonen 0, 1, 2 und 3, wobei Zone 0 die geringsten Risiken birgt und Zone 3 die höchsten. In der Gemarkung Fischeln besteht die Wahrscheinlichkeit, dass Schäden durch die Auswirkungen eines Erdbebens entstehen können. Auf die Berücksichtigung der DIN 4149:2005 – Bauten in deutschen Erdbebengebieten – wird ausdrücklich hingewiesen. Daher erfolgt eine entsprechende Kennzeichnung. 8. Nachrichtliche Übernahmen Denkmäler nach Landesrecht Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet sich der Kohnenhof (Ecke Breuershofstraße 5 / Kimplerstraße 316), ein gemäß § 3 DSchG NW eingetragenes Baudenkmal der Stadt Krefeld. 9. Hinweise Die nachfolgend aufgeführten Hinweise basieren auf landesrechtlichen Vorgaben, ortsrechtlichen Bestimmungen (Satzungen) oder sonstigen Bestimmungen. Sie weisen einen informativen, klarstellenden Charakter auf und geben teilweise Handlungsanweisungen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und um Fehler bei der Auslegung zu vermeiden, werden diese Hinweise aufgenommen. Städtische Satzungen Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld vom 05.07.1979, bekannt gemacht am 12.07.1979, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 15.12.2005, bekannt gemacht am 29.12.2005. Bei relevanten Maßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind die Vorschriften der Baumschutzsatzung entsprechend anzuwenden. Die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11.12.2003, bekannt gemacht am 18.12.2003, bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. Rodungsverbot Entfernungen von Sträuchern und Bäumen sind außerhalb der gesetzlich festgelegten Brutzeit (01.03. bis 30.09. des Jahres) durchzuführen. Im Einzelfall kann nach vorheriger Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde davon abgewichen werden. 18 Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld V. Planinhalte Kampfmittelrückstände Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die Stadt Krefeld - Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz -, der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Leitungsschutzstreifen Bei Maßnahmen im Bereich des Schutzstreifens ist der Leitungsträger zu beteiligen. Die Leitungsschutzstreifen sind von Bebauung freizuhalten. Baumaßnahmen sind beim Leitungsträger anzumelden. Die Anregungen und Hinweise der Merkblätter sind bei dem jeweiligen Leitungsträger abzufragen und zu beachten. Artenschutz Vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden ist eine artenschutzrechtliche Prüfung notwendig, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetzt verstoßen wird. Die Untere Landschaftsbehörde (ULB), Fachbereich Grünflächen, ist im Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Umgang mit Bodendenkmalen Bei der Durchführung von Erdarbeiten sind die Bestimmungen der §§ 15 und 16 DSchG NW anzuwenden. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Untere Denkmalbehörde (Stadt Krefeld – Stadtarchäologie) unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. 19 Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld VI. VI. Umweltbericht Umweltbericht (gemäß der Anlage1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) 1. Einleitung 1.1 Kurzdarstellung des Planinhaltes und der wichtigsten Planungsziele Ziel des Bebauungsplans Nr. 788 ist einer drohenden Verknappung der Gewerbeflächen entgegenzuwirken. Zu diesem Zweck sollen durch Ergänzung von textlichen Festsetzungen Vergnügungsstätten und Einzelhandelsnutzungen in den festgesetzten Gewerbegebieten nicht zugelassen werden. Durch die Ergänzung ist nicht mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. 1.2 Ziele des Umweltschutzes aus Fachgesetzen und Fachplänen und deren Berücksichtigung im Bauleitplanverfahren 1.2.1 Ziele aus den Fachgesetzen Im konkreten Fall ergeben sich, da die festgesetzte Planung verwirklicht ist, für den Umweltschutz keine direkt ableitbaren Ziele für das Plangebiet. 1.2.2 Ziele aus den Fachplänen Landes- und Regionalplanung Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) enthält für das Gebiet des Bebauungsplanes den Planinhalt „Gewerblich industrieller Bereich“ (GIB). Nördlich und östlich an das Plangebiet schließen sich bis zu den Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) Stahldorf und Fischeln Grün- und Landwirtschaftsflächen an. Flächennutzungsplan Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt den Bereich westlich der Breuershofstraße als Industriegebiet dar. Der neu aufgestellte Flächennutzungsplan 2014 der Stadt Krefeld stellt den gesamten Bereich des Plangebiets als Gewerbegebiet dar. Westlich davon schließt sich bis zur Oberschlesienstraße die Darstellung als Industriegebiet an. Bebauungspläne Der Bebauungsplan Nr. 788 umfasst den östlichen Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 389 – nördlich Anrather Straße / 20 Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld VI. Umweltbericht östlich Oberschlesienstraße – vom 22.07.1977 und den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 389 vom 06.04.1979. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden aus dem Bebauungsplan Nr. 389 und 389 1. Änderung übernommen. Die Gewerbegebiete werden in GE 1 bis GE 3 gegliedert. Im GE 1 und GE 2 ist weiterhin eine III-geschossige Bebauung und eine Grundflächenzahl von 0,8 mit einer Geschossflächenzahl von 2,0 festgesetzt. Im südwestlichen Bereich, am Gewerbehof Sterkenhofweg im GE 3, wird auch künftig eine II-geschossige, geschlossene Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,7 und einer Geschossflächenzahl von 1,7 ausgewiesen. Landschaftsplan Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes. Sonstige Fachplanungen Die Flächen des Plangebietes sind in der gesamtstädtischen Klimaanalyse Krefeld, Universität Essen, von Juli 2003 (Klimafunktionskarte) als Gewerbe- / Industrieklimatop bezeichnet. Als Ziel wird in der Planungshinweiskarte die Steigerung des Grünflächenanteils und Förderung der Dach- und Fassadenbegrünung sowie die Vernetzung von Grünflächen vorgeschlagen. Weiterhin wird vorgeschlagen, keine weitere Zunahme der Bebauung und des Kfz-Verkehrs zuzulassen. Die Erweiterung emittierender Nutzungen soll nur unter Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter Wohngebiete genehmigt werden. 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Bestandsaufnahme des Umweltzustands im Plangebiet und in der durch die Planung beeinflusste Umgebung (Ziffer 2 Abs. a) Das Plangebiet liegt beiderseits der Breuershofstraße, ist Teil eines ausgedehnten Gewerbe- und Industrieflächenbereichs im Süden der Stadt Krefeld und dient als Standort für unterschiedliche Nutzungsbereiche. Das Gewerbegebiet beiderseits der Breuershofstraße ist ein Gebiet mit kleinteiliger Struktur und seit den 1970er Jahren als Standort für produzierende Betriebe, das Kfz-Gewerbe, Handwerksbetriebe und Dienstleistungsanbieter entwickelt worden. 21 Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld VI. Umweltbericht Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet sich der Kohnenhof (Ecke Breuershofstraße 5 / Kimplerstraße 316), ein gemäß § 3 DSchG NW eingetragenes Baudenkmal der Stadt Krefeld. Östlich des Plangebietes befindet sich aus römischer Zeit eine Trümmerstelle (OA 1980/0210-0211). Es handelt sich dabei um eine Konzentration von Ziegeln, Schiefer und römischer Keramik, die darauf hindeuten, dass hier einmal Gebäude, vermutlich ein Gutshof gestanden hat. Römische Landgüter bestehen aus mehreren Gebäuden und können eine Fläche von 1 – 6 ha umfassen. Wie groß das vorliegende Landgut war, ist nicht zu sagen, da entsprechende Untersuchungen fehlen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich noch weiter in die Plangebietsfläche erstreckt hat, da die Trümmerstelle keine 50 m vom Plangebiet entfernt liegt. Weiterhin ist bekannt, dass sich im Mittelalter nordöstlich des Plangebiets eine Siedlung (NI 2003/0114) befand, die jedoch nach dem 13. Jahrhundert wüst gefallen ist. Sie ist durch Oberflächenfunde bekannt, die bisher aber nicht durch systematische Untersuchungen hinsichtlich ihrer Lage und Ausdehnung untersucht worden sind. Es ist jedoch möglich, dass sich diese Siedlung im Plangebiet fortgesetzt hat. 2.2 Prognose des Umweltzustands bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung (Ziffer 2 Abs. b) Das Baudenkmal Kohnenhof (Ecke Breuershofstraße 5 / Kimplerstraße 316), wird durch die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 788 weder in seinem Bestand noch in seinem Erscheinungsbild substantiell oder sensoriell beeinträchtigt oder gefährdet. Die Trümmerstelle befindet sich außerhalb der Plangebietsgrenze und das römische Landgut wird in einem Bereich vermutet, der kaum noch unbebaute Flächen ausweist. Die Oberflächenfunde der Siedlung befinden sich ebenfalls in einem Plangebietsbereich, der fast vollständig bebaut ist. Der Hinweis, dass sich vermutlich Bodendenkmale innerhalb des Plangebietes befinden, wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Es ergeben sich für keine Kategorie von Schutzgütern Veränderungen durch die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 788. 2.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen (Ziffer 2 Abs. c) Es sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen vorgesehen, da diese nicht zu 22 Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld VI. Umweltbericht erwarten sind. Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist kein Ausgleich erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Der Bebauungsplan Nr. 788 widerspricht nicht den Zielsetzungen der gesamtstädtischen Klimaanalyse. 2.4 Alternative Planungsmöglichkeiten (Ziffer 2 Abs. d) Um der drohenden Verknappung der Gewerbeflächen entgegenzuwirken ist die Ergänzung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 788 unumgänglich. Alternative Planungsmöglichkeiten sind nicht vorhanden. 3. Zusätzliche Angaben 3.1 Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (Ziffer 3 Abs. a) Die Verwendung technischer Verfahren zur Untersuchung des Plangebietes ist nicht erforderlich. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Daten traten nicht auf. 3.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Ziffer 3 Abs. b) 3.3 Da im Grundsatz keine Änderung der planerischen Zulässigkeit nach Umfang und Art eintritt und erhebliche Umweltauswirkungen nicht Folge der Satzung sein können, sind keine Maßnahmen zur Überwachung vorgesehen. Zusammenfassung (Ziffer 3 Abs. c) Durch den Bebauungsplan Nr. 788 sind keine wesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt mit den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgütern zu erwarten. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Auswirkungen der geplanten textlichen Ergänzung auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, für umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt und für umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter. 23 Bebauungsplan Nr. 788 Stadt Krefeld VII. Umsetzung der Planung VII. Umsetzung der Planung 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 788 – beiderseits Breuershofstraße – werden die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft gesetzt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 389 und 389 1. Änderung – nördlich Anrather Straße / östlich Oberschlesienstraße – treten innerhalb der Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 788 außer Kraft. 2. Kosten und Finanzierung Durch die Ergänzung der textlichen Festsetzungen entstehen der Stadt Krefeld keine Kosten. Krefeld, den ___________________ DER OBERBÜRGERMEISTER In Vertretung Martin Linne Beigeordneter Geschäftsbereich V – Planung, Bau und Gebäudemanagement Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 788 in seiner Sitzung am __________________ beschlossen. Krefeld, den ___________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Gregor Kathstede 24