Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:33
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Anlage Nr. 1
zur Vorlage Nr. 1262/15
Bebauungsplan Nr. 788
– beiderseits Breuershofstraße –
Stadtbezirk: Krefeld-Fischeln
Begründung
gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414)
in der derzeit gültigen Fassung
Fachbereich Stadtplanung
Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
I.
Räumlicher Geltungsbereich
II. Planungsrechtliche Situation
Inhalt
4
5
1.
Landes- und Regionalplanung
5
2.
Flächennutzungsplan
5
3.
Bebauungspläne
5
4.
Landschaftsplan
5
5.
Fachplanungen
6
III. Bestandsbeschreibung
7
1.
Städtebauliche Situation
7
2.
Verkehr
7
3.
Infrastruktur
7
4.
Entwässerung
7
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
7
6.
Immissionsschutz
7
7.
Bodenverunreinigungen
8
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
9
1.
Anlass der Planung
9
2.
Entwicklungsziele
10
3.
Bebauungs- und Nutzungskonzept
11
V. Planinhalte
12
1.
Art der baulichen Nutzung
12
2.
Maß der baulichen Nutzung
16
3.
Überbaubare Grundstücksflächen
16
4.
Verkehrsflächen
16
5.
Leitungsrechte
17
6.
Werbeanlagen
17
2
Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
7.
Kennzeichnung
Inhalt
17
8. Nachrichtliche Übernahmen
Denkmäler nach Landesrecht
18
18
9. Hinweise
Städtische Satzungen
Rodungsverbot
Kampfmittelrückstände
Leitungsschutzstreifen
Artenschutz
Umgang mit Bodendenkmalen
18
18
18
19
19
19
19
VI. Umweltbericht
20
1. Einleitung
1.1 Kurzdarstellung des Planinhaltes und der wichtigsten
Planungsziele
1.2 Ziele des Umweltschutzes aus Fachgesetzen und Fachplänen und
deren Berücksichtigung im Bauleitplanverfahren
20
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1 Bestandsaufnahme des Umweltzustands im Plangebiet und in
der durch die Planung beeinflusste Umgebung
2.2 Prognose des Umweltzustands bei Durchführung und
Nichtdurchführung der Planung
2.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
2.4 Alternative Planungsmöglichkeiten
21
3. Zusätzliche Angaben
3.1 Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
3.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der
Umweltauswirkungen
3.3 Zusammenfassung
23
VII. Umsetzung der Planung
20
20
21
22
22
23
23
23
23
24
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
24
2.
Kosten und Finanzierung
24
3
Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
I.
I. Räumlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 788 liegt westlich des Ortskerns
Fischeln, südlich von Stahldorf. Der Geltungsbereich liegt innerhalb des
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 389 – nördlich Anrather Straße /
östlich Oberschlesienstraße – (insgesamt ca. 73 ha) und umschließt
ebenfalls den Bereich des Bebauungsplans Nr. 389 1. Änderung.
Ursprünglich sollten beide Bebauungspläne durch jeweils ein Ergänzungsverfahren mit der Bezeichnung 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 389
und 1. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 389 1. Änderung bearbeitet
werden. Zur Vereinfachung und zur besseren Verständlichkeit werden
diese als Bebauungsplanverfahren Nr. 788 weitergeführt. Das Bebauungsplangebiet Nr. 788 umfasst die als Gewerbegebiet festgesetzten Flächen
des Bebauungsplans Nr. 389 und die Verkehrsflächen der Breuershofstraße, des Sterkenhofweges und des Höffgeshofweges (insgesamt ca.
26 ha). Die umliegenden Grün-, Industriegebiets-, Versorgungs- und
Verkehrsflächen befinden sich innerhalb des Bebauungsplans Nr. 389 und
sind nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens Nr. 788.
Abb. 1: Räumlicher Geltungsbereich
4
Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
II.
Planungsrechtliche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
II. Planungsrechtliche Situation
Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 788 ist im Regionalplan für den
Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) Teil eines sich nach Westen und
Süden ausdehnenden weiträumigen Gebietes, das als Bereich für
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt ist. Nördlich und
östlich schließen sich bis zu den Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB)
Stahldorf und Fischeln allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche an.
Im Entwurf des Regionalplans der Stadt Düsseldorf (RPD) von 09/2014
werden diese Ausweisungen beibehalten.
2.
Flächennutzungsplan
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt den Bereich westlich der
Breuershofstraße als Industriegebiet dar. Der neu aufgestellte Flächennutzungsplan 2014 der Stadt Krefeld stellt den gesamten Bereich des
Plangebiets als Gewerbegebiet dar. Westlich davon schließt sich bis zur
Oberschlesienstraße die Darstellung als Industriegebiet an. Mit
Wirksamwerden des neuen Flächennutzungsplans ist das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB erfüllt.
3.
Bebauungspläne
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 389 – nördlich Anrather Straße, östlich Oberschlesienstraße –
und umschließt ebenfalls den Bereich des Bebauungsplans Nr. 389
1. Änderung im südwestlichen Bereich des Plangebiets. Der Bebauungsplan Nr. 389 wurde am 22.07.1977 rechtskräftig (BauNVO 1968) und der
Bebauungsplan Nr. 389 1. Änderung wurde am 06.04.1979 rechtskräftig
(BauNVO 1977).
Diese Bebauungspläne beinhalten neben Gewerbe- und Industriegebietsflächen auch Abschnitte der Anrather Straße im Süden und der Kimplerstraße im Norden. Östlich des Gewerbegebietes Fichtenhain und nördlich
der Kimplerstraße schließen sich Grün- und Landwirtschaftsflächen an. Im
Südosten des Gewerbegebietes ist eine Fläche für die Beseitigung von
Abwasser festgesetzt und wird dieser Zielsetzung entsprechend genutzt.
4.
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan Nr. 788 liegt außerhalb des Geltungsbereiches des
Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). Im Osten grenzt der
5
Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
Planbereich des Bebauungsplans Nr. 788 an das Landschaftsschutzgebiet 2.2.8 „südlich und westlich Fischeln“, das sich auch nördlich des
Plangebietes (nördlich der Kimplerstraße) weiter nach Westen zieht. Als
Entwicklungsziele für die Flächen östlich des Gewerbegebietes sind nach
§ 18 Landschaftsgesetz (LG) im Landschaftsplan festgesetzt: 1.5
„Ausstattung der Landschaft zur Verbesserung des Klimas“. Überlagert
wird diese Festsetzung durch die Ziele 1.3.1 „Wiederherstellung einer
ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft“ und 1.4
„Ausbau der Landschaft für die Erholung“ (nur im nordöstlichen Bereich).
Durch den Bebauungsplan sind die Ziele des Landschaftsplans nicht
betroffen.
5.
Fachplanungen
Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 788 befindet sich außerhalb einer
festgesetzten Wasserschutzzone.
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet sich der
Kohnenhof (Ecke Breuershofstraße 5 / Kimplerstraße 316), ein gemäß § 3
DSchG NW eingetragenes Baudenkmal der Stadt Krefeld.
6
Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
III.
Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
III. Bestandsbeschreibung
Das Gewerbegebiet Fichtenhain beiderseits der Breuershofstraße ist im
Gegensatz zu den westlich anschließenden Gewerbe- und Industriegebieten ein Gebiet mit deutlich kleinteiligerer Struktur und dient seit den
1970er Jahren als Standort für produzierendes Gewerbe, Kfz-Gewerbe,
Handwerksbetriebe und Dienstleistungsanbieter.
2.
Verkehr
Das Plangebiet liegt zwischen der Anrather Straße im Süden und der
Kimplerstraße im Norden. Die Breuershofstraße dient als Haupterschließung des beiderseits gelegenen Gewerbegebiets Fichtenhain.
Hier befinden sich mehrere Haltestellen der Buslinie 047 der SWK MOBIL
GmbH, die das Gewerbegebiet Fichtenhain rund um die Breuershofstraße
und die Industriegebiete Europark Fichtenhain mit Stahldorf, Fischeln und
Oppum verbindet.
3.
Infrastruktur
Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 788 befindet sich ca. 1,5 km
(Luftlinie) westlich des Ortszentrums Fischeln, das über ein breites
Spektrum an Infrastruktureinrichtungen verfügt.
4.
Entwässerung
Die Entwässerung des gesamten Plangebiets ist im Bestand vorhanden.
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld. Da die Planinhalte des Bebauungsplans
Nr. 389 und Nr. 389 1. Änderung nahezu vollständig umgesetzt wurden
und der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 788 diesen Bereich
umfasst, ist das Plangebiet bereits fast vollständig bebaut. Demzufolge ist
der Versiegelungsgrad entsprechend hoch.
6.
Immissionsschutz
Nach der vorbereitenden Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld (Stand
2006) liegen die gewerbebedingte Schallimmission aus dem Bereich des
Industriegebiets Europark Fichtenhain und des Gewerbegebiets
Fichtenhain am Westrand des Siedungsraums Fischeln (Luftlinie ca.
500 m) tagsüber bei bis zu ca. 55 dB(A) und nachts bei bis zu ca. 40 dB(A).
7
Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
Nach dem Grobscreening der Stadt Krefeld gemäß 22. BImSchV (Luftqualitätsmodell, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den
Gebieten in Krefeld, in denen die Grenzwerte der 39. BImSchV für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol erreicht oder überschritten werden.
7.
Bodenverunreinigungen
Zurzeit liegen keine Informationen über Bodenverunreinigungen im
Plangebiet vor.
8
Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
IV.
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Die Gewerbe- und Industrieflächen nördlich der Anrather Straße sind Teil
eines ausgedehnten Gewerbe- und Industrieflächenbereichs im Süden der
Stadt Krefeld. Zu diesem Bereich gehören westlich der Oberschlesienstraße das Gewerbegebiet „Am Südpark“ und der „Industriepark
Stahldorf“ sowie östlich der Oberschlesienstraße auf der Südseite der
Anrather Straße die Europarks Fichtenhain A und C. In dieser
ausgedehnten Gewerbe- und Industrieflächenlandschaft dienen die
einzelnen Gebiete jeweils als Standort für unterschiedliche Nutzungsbereiche.
Der Industriepark Stahldorf ist ein historisch gewachsener Standort der
Stahlproduktion und -verarbeitung, das Gewerbegebiet „Am Südpark“ ist
Standort für Logistikunternehmen und ähnlich verkehrsintensive
Unternehmen, die die unmittelbare Nähe zur Autobahnanschlussstelle
Krefeld-Fichtenhain (BAB 44) als Standortvorteil nutzen. Die Europarks
Fichtenhain A, B und C sind als repräsentative Gewerbeparks entwickelt
worden, in denen die städtebauliche und architektonische Gestaltungsqualität einen hohen Stellenwert besitzt.
Das Gewerbegebiet Fichtenhain beiderseits der Breuershofstraße ist im
Gegensatz zu den vorgenannten Gewerbe- und Industriegebieten ein
Gebiet mit deutlich kleinteiligerer Struktur und seit den 1970er Jahren als
Standort für produzierende Betriebe, das Kfz-Gewerbe, Handwerksbetriebe
und Dienstleistungsanbieter entwickelt worden. Es stellt das einzige
Gewerbegebiet dieser Größe für das „klassische“ Gewerbe im Bezirk
Fischeln dar.
Der Trend zur Errichtung neuer Vergnügungsstätten in Gestalt von
Spielhallen, Sexkinos, Peepshows, Stripteaseshows und vergleichbaren
Unternehmen führt auch in Krefeld zunehmend zur Ansiedlung derartiger
Betriebe, insbesondere in leer stehenden, bislang gewerblich genutzten
Gebäuden und auf ehemals gewerblich genutzten Flächen. In Folge dieser
Entwicklung sind insbesondere zwei Auswirkungen zu konstatieren: Bei
einer räumlichen Häufung solcher (vor allem größerer) Vergnügungsstätten
sind potenziell negative Auswirkungen auf das Erscheinungsbild und
„Image“ einzelner Straßen und ganzer Gebiete mit der Folge negativer
städtebaulicher Fehlentwicklungen zu befürchten. Im vorliegenden Fall
sind insbesondere negative Auswirkungen auf die im direkten Umfeld des
Gewerbegebietes liegenden, für repräsentative, hochwertige Gewerbe- und
9
Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Industrienutzungen vorgesehenen Europarks Fichtenhain zu befürchten.
Die Qualität des Gewerbestandortes soll gesichert werden und dem
sogenannten Trading-Down-Effekt vorgebeugt werden. Gleichzeitig werden
hierdurch Gewerbeflächen für diejenigen produzierenden und
verarbeitenden Betrieben vorgehalten, die aufgrund ihres Emissionsverhaltens auf Standorte in Gewerbegebieten angewiesen sind. Aufgrund
bodenrechtlicher Spannungen sind sie aber häufig nicht konkurrenzfähig
zu den hier auszuschließenden Nutzungen.
Bei größeren Spielhallen besteht die Gefahr, dass in Folge der durch
diesen Typ der Vergnügungsstätten für den Grundstückseigentümer
erzielbaren Renditen, die Bodenpreise in der Umgebung ein solches Maß
erreichen, dass sich mittel- bis langfristig Gewerbebetriebe wie beispielsweise Handwerks- oder Produktionsbetriebe dort nicht mehr halten können
und in Folge dessen eine Verknappung der Gewerbeflächen für solche
Gewerbebetriebe eintritt. Dies steht im vorliegenden Fall der Zielsetzung
des Gewerbegebietes Fichtenhain entgegen.
Um die Gewerbeflächen für den Bedarf des klassischen Gewerbes zu
sichern, wird im Plangebiet die an sich zulässige Einzelhandelsnutzung
ausgeschlossen. Anderenfalls könnte die zulässige gewerbliche Nutzung
verdrängt werden. Ebenfalls sollen durch den Ausschluss von
Einzelhandelsansiedlung
negative
Auswirkungen
auf
zentrale
Versorgungsbereiche vermieden werden.
2.
Entwicklungsziele
In Krefeld wird auch in den kommenden Jahren ein Bedarf an Gewerbe- und
Industrieflächen bestehen. Dies haben die Arbeiten im Rahmen der
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes 2014 der Stadt Krefeld
ergeben. Die Möglichkeiten von Neuausweisungen gewerblich-industrieller
Flächen sind jedoch u. a. durch regionalplanerische Vorgaben zum
sparsamen Umgang mit Flächen begrenzt. Daher hat sich gerade in
jüngerer Zeit vor diesem Hintergrund und dem Bestreben einer möglichst
wirtschaftlichen Auslastung der vorhandenen Infrastruktur verstärkt die
stadtplanerische Notwendigkeit ergeben, vorhandene Gewerbeflächen
vorrangig für „klassische“ Gewerbebetriebe zu sichern.
Entsprechend der grundsätzlichen Zielsetzung der Bereitstellung und
Sicherung von Flächen für gewerbliche Nutzungen beiderseits der
Breuershofstraße erfolgt im Bebauungsplan Nr. 788 die Festsetzung eines
Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO.
10
Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Als Art der baulichen Nutzung soll ein „klassisches“ Gewerbegebiet (GE)
für nicht erheblich belästigende produzierende Gewerbe- und
Handwerksbetriebe festgesetzt werden. Im Bezirk Fischeln stellt dieses
Gewerbegebiet das einzige Gebiet dieser Größe für das „klassische“
Gewerbe dar. Da die bisherigen bauplanungsrechtlichen Regelungen im
Bebauungsplangebiet Nr. 389 und Nr. 389 1. Änderung nicht ausreichen
das Gewerbegebiet für die „klassischen“ Gewerbenutzungen vorzuhalten
um der drohenden Verknappung der Gewerbeflächen entgegenzuwirken,
sollen textlichen Festsetzungen hinsichtlich des Ausschlusses von
Vergnügungsstätten und Einzelhandel eingebracht werden.
Zum einen wird mit dem Ausschluss von Einzelhandel in dem
Gewerbegebiet dem Zentrenkonzept 2014 entsprochen, damit die
negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch
Einzelhandelsansiedlungen in Gewerbegebieten vermieden werden.
Zum anderen soll mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten dieses
Gebiet für „klassische“ Gewerbenutzungen vorgehalten werden, um
Flächen für das produzierende Gewerbe zu sichern. Diese Zielsetzung
entspricht den Vorgaben des am 31.10.2012 durch den Rat der Stadt
Krefeld beschlossenen Vergnügungsstättenkonzeptes. Mit dem Konzept
sind einerseits geeignete Standorte für Automatenspielhallen in Krefeld
identifiziert worden und andererseits werden städtebaulich sensible
Gebiete festgelegt, die vor einer Ansiedlung solcher Einrichtungen
geschützt werden sollen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 788 soll das
Vergnügungsstättenkonzept im Planbereich rechtsverbindlich umgesetzt
werden.
3.
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Das Bebauungs- und Nutzungskonzept im Bereich beiderseits der Breuershofstraße ist nahezu vollständig umgesetzt worden. Die kleinteilige, seit
den 1970er Jahren entwickelte Struktur als Standort für produzierende
Betriebe, Kfz-Gewerbe, Handwerksbetriebe und Dienstleistungsanbieter
soll auch künftig als Zielrichtung des Gewerbegebietes bewahrt bleiben.
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Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
V.
V. Planinhalte
Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB), bekannt gemacht am 23.09.2004
(BGBl. I. S. 2414) sowie
Baunutzungsverordnung (BauNVO), bekannt gemacht am 23.01.1990
(BGBl. I. S. 132)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
1.
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Durch den Bebauungsplan Nr. 788 – beiderseits Breuershofstraße – sollen
Nutzungen wie produzierendes Gewerbe und Dienstleistungen gestärkt
und gesichert werden. Es ist das städtebauliche Ziel den Gebietscharakter
zu erhalten und zu stärken, indem das Gebiet weiterhin vor allem dem
produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorbehalten bleibt.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 788 wird das Planrecht zur geltenden BauNVO
innerhalb des Geltungsbereichs umgestellt. Mit Rechtskraft des
Bebauungsplans Nr. 788 gilt nicht mehr die BauNVO von 1968 und 1977,
sondern die BauNVO 1990. Durch die Anwendung der aktuellen Fassung
der BauNVO wird eine eindeutige Rechtslage geschaffen und innerhalb des
Plangebiets findet die von der Stadt Krefeld gewünschte Entwicklung statt.
Die innerhalb der Plangebietsgrenze befindlichen Bebauungspläne Nr. 389
und Nr. 389 1. Änderung werden außer Kraft gesetzt.
Negative Auswirkungen von Prostitutionsbetrieben und prostitutionsähnlichen Nutzungen jeder Art auf das ansässige Gewerbe sollen
vermieden werden. Deshalb wird festgesetzt, dass gemäß § 1 Abs. 9
BauNVO die Ansiedlung dieser besonderen Art des Gewerbes
ausgeschlossen wird, um das Gebiet ausschließlich dem produzierenden
Gewerbe vorzuhalten. Durch den Ausschluss der konfliktträchtigen
Nutzungen soll der drohende Qualitätsverlust des Areals verhindert
werden. Zu den konfliktträchtigen Nutzungen zählen u. a. Sexkinos,
Peepshows, Stripteaseshows, Eroscenter, Bordelle, bordellartige Betriebe
und Dirnenunterkünfte sowie gewerbsmäßige Spielhallen und
vergleichbare Unternehmen im Sinne § 33i der Gewerbeordnung,
Spielzentren und Räume, in denen mehr als zwei Spielgeräte mit
Gewinnmöglichkeiten
aufgestellt
bzw.
andere
Spiele
mit
Gewinnmöglichkeiten veranstaltet werden. Der Ausschluss ist geeignet
dort vorhandenes und anzusiedelndes produzierendes Gewerbe gegen
einen finanziell begründeten Verdrängungswettbewerb zu schützen. Das
12
Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Gewerbegebiet Fichtenhain beiderseits der Breuershofstraße soll in erster
Linie der Unterbringung von produzierenden Betrieben, Handwerksbetrieben und Dienstleistungsanbietern vorbehalten sein. Damit soll ein
attraktiver Gewerbestandort erhalten bleiben, dessen Außenwirkung und
Image nicht durch solche Nutzungen geschädigt werden soll.
Ziel des Vergnügungsstättenkonzeptes der Stadt Krefeld ist es, die
Ansiedlung von Vergnügungsstätten so zu steuern, dass negative
städtebauliche
Auswirkungen
vermieden
werden
können.
In
Gewerbegebieten, in denen das produzierende Gewerbe vorherrscht,
werden Vergnügungsstätten aus dem Glücksspiel- und dem Erotikbereich
generell
ausgeschlossen.
Die
Festsetzung
des Vergnügungsstättenausschlusses dient der Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzeptes.
Da zudem negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch
Einzelhandelsansiedlungen vermieden werden sollen, wird festgesetzt,
dass gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO in den
Gewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind. Die
Bereitstellung der Planfläche für einen bestimmten Bedarf – klassisches
Gewerbe – ist ein schutzwürdiger Belang, der es rechtfertigt, die an sich
zulässige Einzelhandelsnutzung auszuschließen, die anderenfalls die
zulässige gewerbliche Nutzung verdrängen würde. Ausnahmsweise
zulässig sind Einzelhandelsbetriebe, die im räumlichen und funktionalen
Zusammenhang mit einem Handwerks-, Dienstleistungs- oder
Gewerbebetrieb stehen und wenn die Verkaufsfläche der Betriebsfläche
des zugehörigen Betriebs untergeordnet ist und keine zentrenrelevanten
Sortimente gemäß der Krefelder Liste geführt werden. Der funktionale
Zusammenhang besteht, wenn angebotene Güter im Betrieb selbst
produziert werden. Er besteht auch, wenn mit zugekauftem
branchenüblichem Zubehör des jeweiligen Betriebstyps Handel betrieben
wird. Hierfür dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
10 % der Hauptbetriebsfläche, jedoch höchstens 200 m² Verkaufsfläche.
Die ausnahmsweise zulässige untergeordnete Einzelhandelsnutzung trägt
den aktuellen Entwicklungen im gewerblichen Sektor Rechnung, die
dadurch bedingt sind, dass heute ohne den Direktverkauf der Produkte
viele produzierende und weiterverarbeitende Unternehmen sowie
Handwerksbetriebe nicht mehr existenzfähig sind. Wenn angebotene Güter
im Betrieb selbst produziert werden oder wenn mit zugekauftem
branchenüblichem Zubehör des jeweiligen Betriebstyps Handel betrieben
wird, ist der sogenannte „Annexhandel“ bei Handwerks-, Dienstleistungsoder Gewerbebetrieben durch den funktionalen Zusammenhang zulässig.
13
Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Eine Verkaufsflächenerhebung aus dem Jahr 2007 hat ergeben, dass von
den produzierenden, weiterverarbeitenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben in Gewerbegebieten zusätzlich Verkaufsflächen im Wesentlichen
deutlich unter 200 m² für den Eigenverkauf betrieben werden. Durch die
engen Zulässigkeitsvoraussetzungen ist diese Festsetzung auch mit den
Zielen der Stadtentwicklung im Hinblick auf die Zentrenverträglichkeit von
Einzelhandelsbetrieben vereinbar.
Mögliche, den städtebaulichen Absichten der Stadt Krefeld
widersprechende Vorhaben, könnten ohne diese Festsetzung nicht
gesteuert werden. Die zu erwartenden Bau- und Nutzungsabsichten
könnten daher die städtebauliche Ordnung und Entwicklung
beeinträchtigen. Es besteht somit die stadtplanerische Notwendigkeit den
Nutzungszweck von Baugebieten zu sichern, um Verdrängungseffekte und
die damit verbundene freiraumbeanspruchende und kostenträchtige
Neuerschließung von Flächen zu vermeiden bzw. zu begrenzen.
Im Plangebiet und dessen Umfeld gibt es derzeit keine Möglichkeit für die
Beschäftigten, sich z. B. in der Mittagspause außerhalb von Betriebskantinen zu versorgen. Daher wäre ein Kiosk, welcher der Versorgung der
Beschäftigten im Gewerbegebiet dient, grundsätzlich zu begrüßen. Ein
Kiosk verfügt nur über ein begrenztes Warenangebot und deckt
vornehmlich nur einen beschränkten, kurzfristigen Bedarf. Er besitzt nur
marginale städtebauliche Bedeutung. Der klassische Kiosk dient
üblicherweise im Tagesverlauf der direkten, aber in der Summe eindeutig
untergeordneten Versorgung der im Gebiet arbeitenden Bevölkerung.
Diese Umstände rechtfertigen es, diesen Typ Einzelhandelsbetrieb in allen
Baugebieten der BauNVO als zulässig anzusehen (Urteil des Verwaltungsgerichtes Münster vom 23.11.2010, 2 K 1480/07). Typischerweise werden
in einem Kiosk Zeitungen und Zeitschriften, Tabakwaren sowie Getränke
und Lebensmittel einschließlich Süßigkeiten für den sofortigen Verbrauch
angeboten. Kioske dieses Zuschnitts sind zwar selbständige
Einzelhandelsbetriebe
mit
zentrenrelevanten
Sortimenten.
Ihre
städtebauliche Bedeutung ist jedoch, was den Schutz des sonstigen
Einzelhandels und auch in der Nachbarschaft angeht, regelmäßig
marginal. Sie sind je nach ihrem Standort kleine Versorgungsstützpunkte
für die nähere Umgebung und in der Regel an verkehrlich günstigen
Punkten angesiedelt. Die Zulässigkeit eines Kiosks, welcher der
Versorgung der Beschäftigten im Gewerbegebiet dient, wäre im Einzelfall
städtebaulich vertretbar. Die Zulässigkeit eines Kiosks kann sich nur aus
einem konkret vorhandenen Bedarf ergeben, welcher nicht durch andere
Angebote wie z. B. öffentlich zugängliche Betriebskantinen oder
gastronomische Betriebe im Gewerbegebiet abgedeckt wird und ist stets
14
Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
V. Planinhalte
eine Einzelfallentscheidung. Daher wird auf eine diesbezügliche textliche
Festsetzung verzichtet. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von dem
Einzelhandelsausschluss zugunsten eines Kiosks ist im Einzelfall zu
prüfen.
Gliederung der Gewerbegebiete
Aufgrund der östlich vorhandenen Wohnnutzung wird das Plangebiet
gemäß § 1 Abs. 9 i. V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO gegliedert, so dass innerhalb
der Gewerbegebiete nur solche Betriebe zulässig sind, die das Wohnen
nicht wesentlich stören.
Für das Gewerbegebiet GE 1, östlich der Breuershofstraße, welches sich an
seinem östlichen Gebietsrand in einem Abstand von bis zu 500 m zur
vorhandenen Wohnbebauung und zur Kindertagesstätte am Krützboomweg
befindet, wird festgesetzt, dass die Betriebsarten der Abstandsklassen I IV der Abstandsliste zum RdErl. des Ministers für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW ('Abstandserlass') vom
06.06.2007 - M81. NW S. 659 - nicht zulässig sind.
Es können unter bestimmten Voraussetzungen im Gewerbegebiet GE 1,
östlich der Breuershofstraße, im Einzelfall Betriebsarten der Abstandsklasse IV (Nr. 37 – 80) der Abstandsliste oder Anlagen mit ähnlichem
Emissionsverhalten zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht wird,
dass durch besondere Maßnahmen (z. B. Bauweise, Betriebsbeschränkungen etc.) die Emissionen soweit begrenzt werden, dass die
von dem Betrieb ausgehenden Emissionen in den schutzwürdigen
Gebieten der Wohngebiete Fischeln und Stahldorf und der Kindertagestätte
an der Anrather Straße nicht wesentlich stören und schädliche
Umwelteinwirkungen vermieden werden. Dies ist dann im Einzelfall (ggfs.
gutachterlich) nachzuweisen.
Für die Gewerbegebiete GE 2 und GE 3, westlich der Breuershofstraße,
welche sich in einem Abstand von mehr als 700 m zur vorhandenen
Wohnbebauung befinden, wird festgesetzt, dass die Betriebsarten der
Abstandsklassen I bis III (Nr. 1 – 36) der Abstandsliste nicht zulässig sind.
Es können auch unter bestimmten Voraussetzungen Gewerbegebiet GE 2,
westlich der Breuershofstraße, im Einzelfall Betriebsarten der
Abstandsklasse III (Nr. 23 – 36) der Abstandsliste oder Anlagen mit
ähnlichem Emissionsverhalten zugelassen werden, wenn der Nachweis
erbracht wird, dass durch besondere Maßnahmen (z. B. Bauweise,
Betriebsbeschränkungen etc.) die Emissionen soweit begrenzt werden,
dass die von den allgemein zulässigen Betrieben ausgehenden
Emissionen nicht überschritten und schädliche Umwelteinwirkungen in
15
Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
V. Planinhalte
den schutzwürdigen Gebieten der Wohngebiete Fischeln und Stahldorf und
der Kindertagestätte an der Anrather Straße vermieden werden. Dies ist
dann im Einzelfall (ggfs. gutachterlich) nachzuweisen.
2.
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 19 und 20 BauNVO)
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden aus dem
Bebauungsplan Nr. 389 und 389 1. Änderung übernommen.
Das heißt, dass für den südwestlichen Bereich am Sterkenhofweg, im
Bereich des GE 3, auch künftig eine II-geschossige, geschlossene
Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,7 sowie einer
Geschossflächenzahl von 1,4 ausgewiesen wird.
Für den übrigen Bereich der Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 bleibt die IIIgeschossige Ausweisung mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer
Geschossflächenzahl von 2,0 bestehen.
3.
Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 23 BauNVO)
Die überbaubaren Flächen im Gewerbegebieten GE 1 bis GE 3 werden im
straßenseitigen Bereich begrenzt. In einem Abstand von ca. 5,00 m
parallel zum Höffgeshofweg und zum Sterkenhofweg und parallel zur
Breuershofstraße in einem Abstand von ca. 10,00 m ist im Bestand eine
Baugrenze festgesetzt.
Im Bereich des GE 3 am Sterkenhofweg wird das Baufenster angepasst und
erweitert, indem die Baugrenzen entlang des nördlichen, südlichen und
östlichen Straßenverlaufs im gleichen Abstand festgesetzt werden, wie
dies bei den angrenzenden Baufenstern im GE 1 und GE 2 vorhanden ist.
4.
Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Das Plangebiet ist komplett über öffentliche Verkehrsflächen, die im
Bestand vorhanden sind, erschlossen. Die Breuershofstraße bildet die
Verbindungsachse zwischen der Anrather Straße im Süden und der
Kimplerstraße im Norden. Davon zweigt der Höffgeshofweg in das östliche
gelegene Gewerbegebiet GE 1 ab. Der Sterkenhofweg erschließt das
westlich gelegene Gewerbegebiet GE 2 und südwestlich gelegene
Gewerbegebiet GE 3.
16
Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
5.
V. Planinhalte
Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Innerhalb des Plangebiets verläuft von Ost nach West eine Ferngasleitung
und eine Sauerstoff-Fernleitung. Die Ferngasleitung befindet sich innerhalb
eines 10 m breiten Schutzstreifens und ist bereits mit einem Leitungsrecht
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten des Versorgungsträgers
belastet.
Auf Höhe des Flurstücks 394, Höhe Sterkenhofweg 5a, ist der um den
erweiterten Schutzstreifen für die in diesem Bereich liegenden Schieber
ergänzt worden. Der erweiterte Schutzstreifenbereich von 8 m wird
ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten des Versorgungsträgers belastet.
Für die Wartung und Reparatur müssen die Flächen, unter denen sich die
Leitungen befinden, betreten und zum Teil auch kurzfristig befahren
werden. Innerhalb des Bebauungsplanes werden daher diese Flächen
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB durch die Eintragung von Leitungsrechten
gesichert werden. Die Rechte erstrecken sich auch auf die erforderlichen
Schutzstreifen. Die Inanspruchnahme durch den Leitungsträger oder durch
ihn Beauftragte sind mit dem Leitungsrecht abgedeckt, ein separates Gehund Fahrrecht ist daher nicht erforderlich.
6.
Werbeanlagen
Die vorhandenen Werbeanlagen und Werbemasten innerhalb des
Plangebiets sind maximal ca. 8,00 m hoch. Um Entwicklungsspielraum zu
bieten und die vorhandenen Gebäudehöhen nicht wesentlich zu
überschreiten, wird eine Gesamthöhe für Werbeanlagen und Werbemasten
von maximal 49,50 m über NHN, ca. 10,00 m gemessen ab der am
Höchsten liegenden Fahrbahnoberkante im Bebauungsplangebiet,
festgesetzt. Als Werbeanlagen im Sinne dieser Festsetzung gelten die in
§ 13 Abs. 1 BauO NRW aufgeführten Werbeanlagen.
7.
Kennzeichnung
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußeren
Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen
Naturgewalten erforderlich sind.
Nach Untersuchungen des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen
liegt der Stadtteil Fischeln innerhalb der Erdbebenzone 1/T. Dies wird in
der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der
Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Nordrhein-Westfalen, Karte zu
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Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
V. Planinhalte
DIN 4149 (2006)“ dokumentiert. Diese Karte schlüsselt den Grad der
Erdbebengefährdung bis auf die Gemarkungsgrenzen genau auf. Es gibt
die Erdbebenzonen 0, 1, 2 und 3, wobei Zone 0 die geringsten Risiken birgt
und Zone 3 die höchsten. In der Gemarkung Fischeln besteht die
Wahrscheinlichkeit, dass Schäden durch die Auswirkungen eines
Erdbebens entstehen können. Auf die Berücksichtigung der
DIN 4149:2005 – Bauten in deutschen Erdbebengebieten – wird
ausdrücklich hingewiesen. Daher erfolgt eine entsprechende
Kennzeichnung.
8.
Nachrichtliche Übernahmen
Denkmäler nach Landesrecht
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet sich der
Kohnenhof (Ecke Breuershofstraße 5 / Kimplerstraße 316), ein gemäß § 3
DSchG NW eingetragenes Baudenkmal der Stadt Krefeld.
9.
Hinweise
Die nachfolgend aufgeführten Hinweise basieren auf landesrechtlichen
Vorgaben, ortsrechtlichen Bestimmungen (Satzungen) oder sonstigen
Bestimmungen. Sie weisen einen informativen, klarstellenden Charakter
auf und geben teilweise Handlungsanweisungen. Aus Gründen der
besseren Lesbarkeit und um Fehler bei der Auslegung zu vermeiden,
werden diese Hinweise aufgenommen.
Städtische Satzungen
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld vom 05.07.1979, bekannt gemacht am
12.07.1979, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom
15.12.2005, bekannt gemacht am 29.12.2005. Bei relevanten
Maßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind die
Vorschriften der Baumschutzsatzung entsprechend anzuwenden. Die
Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke
(Entwässerungssatzung) vom 11.12.2003, bekannt gemacht am
18.12.2003, bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
unberührt.
Rodungsverbot
Entfernungen von Sträuchern und Bäumen sind außerhalb der gesetzlich
festgelegten Brutzeit (01.03. bis 30.09. des Jahres) durchzuführen. Im
Einzelfall kann nach vorheriger Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde davon abgewichen werden.
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Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Kampfmittelrückstände
Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort
einzustellen. In diesem Fall ist die Stadt Krefeld - Fachbereich Feuerwehr
und Zivilschutz -, der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung
Düsseldorf oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu
verständigen.
Leitungsschutzstreifen
Bei Maßnahmen im Bereich des Schutzstreifens ist der Leitungsträger zu
beteiligen. Die Leitungsschutzstreifen sind von Bebauung freizuhalten.
Baumaßnahmen sind beim Leitungsträger anzumelden. Die Anregungen
und Hinweise der Merkblätter sind bei dem jeweiligen Leitungsträger
abzufragen und zu beachten.
Artenschutz
Vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden ist eine
artenschutzrechtliche Prüfung notwendig, damit nicht gegen die
Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetzt verstoßen wird. Die
Untere Landschaftsbehörde (ULB), Fachbereich Grünflächen, ist im
Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
Umgang mit Bodendenkmalen
Bei der Durchführung von Erdarbeiten sind die Bestimmungen der §§ 15
und 16 DSchG NW anzuwenden. Beim Auftreten archäologischer
Bodenfunde ist die Untere Denkmalbehörde (Stadt Krefeld –
Stadtarchäologie) unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten.
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Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
VI.
VI. Umweltbericht
Umweltbericht
(gemäß der Anlage1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB)
1.
Einleitung
1.1
Kurzdarstellung des Planinhaltes und der wichtigsten Planungsziele
Ziel des Bebauungsplans Nr. 788 ist einer drohenden Verknappung der
Gewerbeflächen entgegenzuwirken. Zu diesem Zweck sollen durch
Ergänzung von textlichen Festsetzungen Vergnügungsstätten und
Einzelhandelsnutzungen in den festgesetzten Gewerbegebieten nicht
zugelassen werden.
Durch die Ergänzung ist nicht mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt
zu rechnen.
1.2
Ziele des Umweltschutzes aus Fachgesetzen und Fachplänen und deren
Berücksichtigung im Bauleitplanverfahren
1.2.1 Ziele aus den Fachgesetzen
Im konkreten Fall ergeben sich, da die festgesetzte Planung verwirklicht
ist, für den Umweltschutz keine direkt ableitbaren Ziele für das Plangebiet.
1.2.2 Ziele aus den Fachplänen
Landes- und Regionalplanung
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) enthält für
das Gebiet des Bebauungsplanes den Planinhalt „Gewerblich industrieller
Bereich“ (GIB). Nördlich und östlich an das Plangebiet schließen sich bis
zu den Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) Stahldorf und Fischeln
Grün- und Landwirtschaftsflächen an.
Flächennutzungsplan
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt den Bereich westlich der
Breuershofstraße als Industriegebiet dar. Der neu aufgestellte Flächennutzungsplan 2014 der Stadt Krefeld stellt den gesamten Bereich des
Plangebiets als Gewerbegebiet dar. Westlich davon schließt sich bis zur
Oberschlesienstraße die Darstellung als Industriegebiet an.
Bebauungspläne
Der Bebauungsplan Nr. 788 umfasst den östlichen Bereich des
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 389 – nördlich Anrather Straße /
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Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
VI. Umweltbericht
östlich Oberschlesienstraße – vom 22.07.1977 und den Bereich der
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 389 vom 06.04.1979.
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden aus dem
Bebauungsplan Nr. 389 und 389 1. Änderung übernommen. Die
Gewerbegebiete werden in GE 1 bis GE 3 gegliedert. Im GE 1 und GE 2 ist
weiterhin eine III-geschossige Bebauung und eine Grundflächenzahl von
0,8 mit einer Geschossflächenzahl von 2,0 festgesetzt. Im südwestlichen
Bereich, am Gewerbehof Sterkenhofweg im GE 3, wird auch künftig eine
II-geschossige, geschlossene Bauweise mit einer Grundflächenzahl von
0,7 und einer Geschossflächenzahl von 1,7 ausgewiesen.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes.
Sonstige Fachplanungen
Die Flächen des Plangebietes sind in der gesamtstädtischen Klimaanalyse
Krefeld, Universität Essen, von Juli 2003 (Klimafunktionskarte) als
Gewerbe- / Industrieklimatop bezeichnet. Als Ziel wird in der Planungshinweiskarte die Steigerung des Grünflächenanteils und Förderung der
Dach- und Fassadenbegrünung sowie die Vernetzung von Grünflächen
vorgeschlagen. Weiterhin wird vorgeschlagen, keine weitere Zunahme der
Bebauung und des Kfz-Verkehrs zuzulassen. Die Erweiterung emittierender
Nutzungen soll nur unter Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter
Wohngebiete genehmigt werden.
2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1
Bestandsaufnahme des Umweltzustands im Plangebiet und in der durch
die Planung beeinflusste Umgebung
(Ziffer 2 Abs. a)
Das Plangebiet liegt beiderseits der Breuershofstraße, ist Teil eines
ausgedehnten Gewerbe- und Industrieflächenbereichs im Süden der Stadt
Krefeld und dient als Standort für unterschiedliche Nutzungsbereiche.
Das Gewerbegebiet beiderseits der Breuershofstraße ist ein Gebiet mit
kleinteiliger Struktur und seit den 1970er Jahren als Standort für
produzierende Betriebe, das Kfz-Gewerbe, Handwerksbetriebe und
Dienstleistungsanbieter entwickelt worden.
21
Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
VI. Umweltbericht
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet sich der
Kohnenhof (Ecke Breuershofstraße 5 / Kimplerstraße 316), ein gemäß
§ 3 DSchG NW eingetragenes Baudenkmal der Stadt Krefeld.
Östlich des Plangebietes befindet sich aus römischer Zeit eine
Trümmerstelle (OA 1980/0210-0211). Es handelt sich dabei um eine
Konzentration von Ziegeln, Schiefer und römischer Keramik, die darauf
hindeuten, dass hier einmal Gebäude, vermutlich ein Gutshof gestanden
hat. Römische Landgüter bestehen aus mehreren Gebäuden und können
eine Fläche von 1 – 6 ha umfassen. Wie groß das vorliegende Landgut war,
ist nicht zu sagen, da entsprechende Untersuchungen fehlen. Es ist jedoch
davon auszugehen, dass es sich noch weiter in die Plangebietsfläche
erstreckt hat, da die Trümmerstelle keine 50 m vom Plangebiet entfernt
liegt. Weiterhin ist bekannt, dass sich im Mittelalter nordöstlich des
Plangebiets eine Siedlung (NI 2003/0114) befand, die jedoch nach dem
13. Jahrhundert wüst gefallen ist. Sie ist durch Oberflächenfunde bekannt,
die bisher aber nicht durch systematische Untersuchungen hinsichtlich
ihrer Lage und Ausdehnung untersucht worden sind. Es ist jedoch möglich,
dass sich diese Siedlung im Plangebiet fortgesetzt hat.
2.2
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung und Nichtdurchführung
der Planung
(Ziffer 2 Abs. b)
Das Baudenkmal Kohnenhof (Ecke Breuershofstraße 5 / Kimplerstraße 316), wird durch die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 788 weder
in seinem Bestand noch in seinem Erscheinungsbild substantiell oder
sensoriell beeinträchtigt oder gefährdet.
Die Trümmerstelle befindet sich außerhalb der Plangebietsgrenze und das
römische Landgut wird in einem Bereich vermutet, der kaum noch
unbebaute Flächen ausweist. Die Oberflächenfunde der Siedlung befinden
sich ebenfalls in einem Plangebietsbereich, der fast vollständig bebaut ist.
Der Hinweis, dass sich vermutlich Bodendenkmale innerhalb des
Plangebietes befinden, wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Es ergeben sich für keine Kategorie von Schutzgütern Veränderungen
durch die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 788.
2.3
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
(Ziffer 2 Abs. c)
Es sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich nachteiliger Auswirkungen vorgesehen, da diese nicht zu
22
Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
VI. Umweltbericht
erwarten sind. Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist kein Ausgleich erforderlich,
soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind
oder zulässig waren.
Der Bebauungsplan Nr. 788 widerspricht nicht den Zielsetzungen der
gesamtstädtischen Klimaanalyse.
2.4
Alternative Planungsmöglichkeiten
(Ziffer 2 Abs. d)
Um der drohenden Verknappung der Gewerbeflächen entgegenzuwirken ist
die Ergänzung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 788
unumgänglich. Alternative Planungsmöglichkeiten sind nicht vorhanden.
3.
Zusätzliche Angaben
3.1
Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten
bei der Zusammenstellung der Angaben
(Ziffer 3 Abs. a)
Die Verwendung technischer Verfahren zur Untersuchung des Plangebietes
ist nicht erforderlich. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Daten
traten nicht auf.
3.2
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen
(Ziffer 3 Abs. b)
3.3
Da im Grundsatz keine Änderung der planerischen Zulässigkeit nach
Umfang und Art eintritt und erhebliche Umweltauswirkungen nicht Folge
der Satzung sein können, sind keine Maßnahmen zur Überwachung
vorgesehen.
Zusammenfassung
(Ziffer 3 Abs. c)
Durch den Bebauungsplan Nr. 788 sind keine wesentlichen Auswirkungen
auf die Umwelt mit den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgütern
zu erwarten.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für Auswirkungen der geplanten
textlichen Ergänzung auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und
das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt, für umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen
und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt und für
umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter.
23
Bebauungsplan Nr. 788
Stadt Krefeld
VII. Umsetzung der Planung
VII.
Umsetzung der Planung
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 788 – beiderseits
Breuershofstraße – werden die ihm entgegen stehenden früher getroffenen
Festsetzungen außer Kraft gesetzt.
Die Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 389 und 389 1. Änderung – nördlich Anrather
Straße / östlich Oberschlesienstraße – treten innerhalb der Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 788 außer Kraft.
2.
Kosten und Finanzierung
Durch die Ergänzung der textlichen Festsetzungen entstehen der Stadt
Krefeld keine Kosten.
Krefeld, den ___________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
In Vertretung
Martin Linne
Beigeordneter
Geschäftsbereich V – Planung, Bau und Gebäudemanagement
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 788 in seiner Sitzung am __________________
beschlossen.
Krefeld, den ___________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Gregor Kathstede
24