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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:33
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 01.04.2015
Nr.
1262 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 61/02 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bezirksvertretung Fischeln
19.05.2015
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
16.06.2015
Haupt- und Beschwerdeausschuss
18.06.2015
Rat
18.06.2015
Betreff
Bebauungsplan Nr. 788 – beiderseits Breuershofstraße –
Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
I.
1. Über die im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Stellungnahmen wird im Sinne der
Begründung zur Vorlage entschieden.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), bekannt gemacht am 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der
derzeit gültigen Fassung i. V. m. § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) in der derzeit gültigen
Fassung wird der Bebauungsplan Nr. 788 – beiderseits Breuershofstraße – in der durch violette Eintragungen geänderten Fassung als Satzung beschlossen.
3. Der Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 788 – beiderseits Breuershofstraße –
(Anlage Nr. 1) wird zugestimmt.
4. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 788 werden innerhalb des Geltungsbereiches folgende
Bebauungspläne außer Kraft gesetzt:
Bebauungsplan Nr. 389 und Bebauungsplan Nr. 389 1. Änderung – nördlich Anrather Straße / östlich
Oberschlesienstraße –
II. Die Bezirksvertretung Krefeld-Fischeln nimmt den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 788
zur Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1262 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
A. Bisherige Verfahrensschritte
Einleitender Beschluss
Der Rat der Stadt Krefeld hat am 12.04.2011 den einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan Nr.
389 1. Änderung – nördlich Anrather Straße / östlich Oberschlesienstraße – gefasst, um den Bebauungsplan durch weitere textliche Festsetzungen zu ergänzen (1. Ergänzung des Bebauungsplans).
Weil die bisherigen baurechtlichen Regelungen im Bebauungsplangebiet Nr. 389 1. Änderung
nicht ausreichten, um die negative Auswirkungen im Falle einer Ansiedlung oder Errichtung neuer Vergnügungsstätten auszuschließen, sollte durch die 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr.
389 1. Änderung erreicht werden, dass negative Auswirkungen auf die hochwertige Europarklandschaft Fichtenhain ausgeschlossen werden können und das Gewerbegebiet Fichtenhain für
„klassische“ Gewerbenutzungen vorzuhalten und weiterhin als Standort für produzierende Betriebe, das Kfz-Gewerbe, Handwerksbetriebe und Dienstleistungsanbieter zu dienen.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
In seiner Sitzung am 23.10.2012 hat der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. 389 1. Änderung – nördlich
Anrather Straße / östlich Oberschlesienstraße – und die im Parallelverfahren durchgeführte 286.
Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen, welche durch Aushang in der Zeit vom
19.11.2012 bis einschließlich 03.12.2012 durchgeführt wurden. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange waren nach § 4 Abs. 1
BauGB aufgefordert, sich in der Zeit vom 16.08.13 bis 20.09.2013 zur vorgelegten Planung zu
äußern. Die Stellungnahmen sind unter B. aufgeführt.
Anhörung der Bezirksvertretung
Der Bebauungsplanentwurf wurde der Bezirksvertretung Krefeld-Fischeln gemäß § 2 Abs. 2 und
4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung vor dem Aufstellungs- und Offenlagebeschluss durch den Rat zur Kenntnisnahme vorgelegt. Diese Anhörung erfolgte am 11.12.2014 in
der Bezirksvertretung Krefeld-Fischeln. Die Bezirksvertretung stimmte dem Entwurf im Rahmen
ihrer Anhörung zur Bauleitplanung mehrheitlich zu.
Im neuen Flächennutzungsplan, für den am 8. April 2014 der abschließende Beschluss gefasst
wurde, ist die Flächenanpassung von Industriegebiet im westlichen Bereich der Breuershofstraße
in Gewerbegebiet erfolgt. Weil dieses Änderungsverfahren mit der Genehmigung des neuen Flächennutzungsplanes durch die Bezirksregierung eingestellt werden kann, wird die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erst nach Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes erfolgen. Es
ist zu erwarten, dass die Genehmigung des Flächennutzungsplanes durch die Bezirksregierung
Ende Mai erfolgt und nach Bekanntmachung des abschließenden Beschlusses und der Genehmigung der Flächennutzungsplan zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des vorliegenden Bebauungsplanes wirksam ist.
Zum Satzungsbeschluss wird der Bebauungsplan der Bezirksvertretung Krefeld-Fischeln entsprechend der Bezirkssatzung der Stadt Krefeld vor der Sitzung des Fachausschusses am 19.05.2015
erneut vorgelegt.
Begründung
Seite 3
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
In seiner Sitzung am 04.12.2014 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes
Nr. 788 beschlossen.
Mit dem Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung wurde zur Vereinfachung und
besseren Verständlichkeit auch der Titel des Bebauungsplans geändert. Der Entwurf zum Bebauungsplan wurde mit der Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 788 – beiderseits Breuershofstraße –
zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 19.01.2015 bis einschließlich
27.02.2015 durchgeführt. Von Bürgern wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1
BauGB erfolgte gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung. Die Stellungnahmen der Behörden sind unter C aufgeführt. Auch die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte in diesem Zeitraum. Ihre Stellungnahmen sind unter D aufgeführt.
Zum Satzungsbeschluss werden alle bisher im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung vorgelegt.
B. Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
Mit Schreiben vom 16.08.2013 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen vor:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Air Liquide Deutschland GmbH
Stadtwerke Krefeld, Asset-Management / Planung
Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz
PLEdoc GmbH
Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld
Handwerkskammer Düsseldorf, Kreishandwerkerschaft Krefeld
Folgende Stellungnahmen wurden dabei gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch vorgetragen:
1. Air Liquide Deutschland GmbH, mit Schreiben vom 16.09.2013
Stellungnahme:
Gemäß den vorliegenden Planunterlagen sei die FL 058, DN 200; PN 60/30, Sauerstoffleitung der
Air Liqiude Deutschland GbH (ALD) betroffen. Es bestünden keine prinzipiellen Einwände, sofern
der Bestand sowie der Betrieb ihrer Fernleitungen nicht gefährdet und / oder behindert bzw.
erschwert werde.
Begründung
Seite 4
Abwägung:
Die vorhandenen Leitungstrassen sind planungsrechtlich gesichert und werden nicht verändert.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
2. Stadtwerke Krefeld, Asset-Management / Planung, mit Schreiben vom 30.09.2013
Stellungnahme:
Der zugesandte Bebauungsplan sei von den betroffenen Organisationseinheiten geprüft worden.
Es werde um Beachtung der folgenden Punkte gebeten:
2.1 SWK AQUA GmbH (Abwasser)
Die Flurstücke 321, 331 und 380 (Gemarkung Fischeln, Flur 15) sollten als GFL-Flächen für öffentliche Abwasserbeseitigung festgesetzt werden. Das gesamte Gebiet werde im Trennsystem entwässert.
Abwägung:
Die Flurstücke 321 und 331 befinden sich im Eigentum der Stadt Krefeld. Das Flurstück 380 befindet sich im Eigentum der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Krefeld. Für alle Flurstücke sind
Dienstbarkeiten und eine Erschließungsbaulast eingetragen. Zur Absicherung im Bebauungsplan
wird eine GFL-Flächen zugunsten der Anlieger und Versorgungsträger violett eingetragen.
Den Stellungnahmen wird gefolgt.
2.2 SWK Mobil GmbH (ÖPNV)
Die Belange des ÖPNV seien nicht betroffen. Jedoch erlauben Sie sich den Hinweis, dass es auf
Seite 7 (III. Bestandsbeschreibung, 2. Verkehr) richtigerweise heißen solle:
„Hier befinden sich mehrere Haltestellen der Buslinie 047 der SWK MOBIL GmbH, die das Gewerbegebiet Fichtenhain rund um die Breuershofstraße und das Industriegebiet Europapark
Fichtenhain Süd mit Stahldorf, Fischeln und Oppum verbindet. Zudem bestehe mit der TAXI-BUSLinie 048 der SWK MOBIL GmbH eine direkte Verbindung zwischen dem Gewerbegebiet und
dem ÖPNV Verknüpfungspunkt Krefeld Grundend.“
Abwägung:
Die Hinweise zum ÖPNV wurden in die Begründung aufgenommen bzw. ergänzt und zur Kenntnis genommen. Entsprechend der Stellungnahme der SWK unter C. 4.3 wurde die TAXI-BUS-Linie
048 zum Satzungsbeschluss gestrichen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
2.3 SWK Stadtwerke Krefeld AG (Telekommunikation)
Im Bereich des Bebauungsplanes befänden sich Nachrichten- und LWL-Kabeltrassen der SWK AG.
Die Trassenlagen dieser Kabel seien in ihren Bestandsplänen dargestellt (Anmerkung des Verfassers: es liegen keine Pläne vor, nur online abzufragen). Es werde um Berücksichtigung dieser
Trassen bei allen weiteren Planungsaktivitäten gebeten.
Abwägung:
Begründung
Seite 5
Da es sich bei dem vorliegenden Verfahren um textliche Festsetzungen und nicht um weitere
Ausweisung von Baugebieten handelt, wird der Hinweis zur Kenntnis genommen. Die beiden
dieser Plangebietsgrenzen zugrunde liegenden Bebauungspläne 389 und Nr. 389 1. Änderung
sind fast vollständig umgesetzt worden und größere Planungsaktivitäten sind nicht zu erwarten.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3. Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz – mit Mail vom 12.09.2013
Stellungnahme:
Seitens des Fachbereiches 37 werde folgende Anregung vorgebracht:
Im 2. Weltkrieg wurde das angrenzende Stahlwerk wie weite Teile des Krefelder Stadtgebietes
einem starken Bombardement ausgesetzt. Weiterhin fanden zum damaligen Zeitpunkt vermehrte Kampfhandlungen im Krefelder Süden statt. Hier gebe es immer wieder Hinweise auf Laufund Schützengräben. Kampfmittel seien somit in dem Plangebiet nicht mit Sicherheit auszuschließen. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf schließe ein Vorhandensein von Kampfmitteln nach der Luftbildauswertung ohnehin nicht aus. Eine großflächige
Luftbildauswertung mache aufgrund der vorhandenen Bebauung wenig Sinn und führe zu etwaigen Problemen mit Eigentümern, Mietern und Betreibern. Vor Beginn von Baumaßnahmen und
Bauvorhaben sei im Hinblick auf die Durchführung von Überprüfungsmaßnahmen durch den
Kampfmittelbeseitigungsdienst die Stadt Krefeld, Fachbereich 37, zu informieren. Hier werde
dann für die zu überbauende Fläche antragsgemäß eine Luftbildauswertung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW durchgeführt. Dies geschehe in der Regel bei Eingang des dementsprechenden Bauantrages durch die Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Bauaufsicht.
Abwägung:
In dem Bebauungsplan Nr. 788 wird ein Hinweis hinsichtlich des Umgangs mit möglichen
Kampfmittelfunden aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4. PLEdoc GmbH, mit Schreiben vom 09.09.2013
Stellungnahme:
Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, seien die
PLEdoc GmbH mit der Wahrnehmung derer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von
Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt.
Der Planausschnitt werde mit einem Bearbeitungsvermerk zurückgesandt. In diesem Plan seien
Leitungstrassen der eingangs aufgeführten Gasversorgungseinrichtungen in roter Farbe dargestellt und leitungsbezogene Kenndaten hinzugeschrieben. Es werde gebeten die Roteintragungen anhand der beiliegenden Bestandpläne nachrichtlich in das Originalwerk zu übernehmen
und die Gasleitungen in der Zeichenerklärung sowie in der textlichen Begründung des Bebauungsplanes mit Angabe des Schutzstreifens zu erläutern.
Im Übrigen seien sowohl bei der Bauleitplanung als auch bei den konkreten Folge- und Begleitmaßnahmen die Anregungen und Hinweise des ebenfalls beigefügten Merkblattes der Open Grid
Europe GmbH zu beachten. Sollte eine örtliche Anzeige der Leitungen gewünscht werden, so
werde um direkte Kontaktaufnahme mit dem genannten Ansprechpartner gebeten.
Abschließend werde um die weitere Beteiligung am Verfahren gebeten.
Begründung
Seite 6
Abwägung:
Die Roteintragungen werden anhand der beiliegenden Bestandspläne in den Entwurf des Bebauungsplanes übernommen.
Die PLEdoc GmbH wird an dem weiteren Bebauungsplanverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
5. Fachbereich 61 – Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld – mit Schreiben vom 19.08.2013
Stellungnahme:
Die Untere Denkmalbehörde bittet um Kenntnisnahme, dass die vierflügelige Hofanlage „Kohnenhof“, Kimplerstraße 316, unter der lfd. Nr. 932 am 29.06.2004 in die Denkmalliste der Stadt
Krefeld eingetragen wurde.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und das Denkmal nachrichtlich übernommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6. Kreishandwerkerschaft Niederrhein Krefeld, Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben
vom 05.09.2013
Stellungnahme:
Die Handwerkskammer Düsseldorf begrüße, dass im Plangebiet künftig Vergnügungsstätten
gem. Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Krefeld (Stand 31.10.2012) ausgeschlossen werden
sollen. Dies könne dazu dienen, die Qualität des Gewerbestandortes zu sichern und sogenannten
Trading-Down-Effekten vorzubeugen. Gleichzeitig würden hierdurch Gewerbeflächen für diejenigen produzierenden und verarbeitenden Betrieben vorgehalten, die aufgrund ihres Emissionsverhaltens auf Standorte in Gewerbegebieten angewiesen seien. Aufgrund bodenrechtlicher
Spannungen seien sie aber häufig nicht konkurrenzfähig zu den hier ausgeschlossenen Nutzungen.
Flächenkonkurrenzen entstünden darüber hinaus häufig mit flächenintensiven und zahlungskräftigen Einzelhandelsbetrieben. Gleichzeitig könnten Ansiedlungen von Einzelhändlern in nicht
integrierten Lagen zu negativen Auswirkungen in zentralen Versorgungsbereichen führen. Daher
könne der hier vorgesehene Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet im Grundsatz mitgetragen werden. Positiv sei hervorzuheben, dass der sogenannte „Annexhandel“ bei Handwerks-,
Dienstleistungs- oder Gewerbebetrieben ausnahmsweise zulässig sein solle. Der Kunde erwarte
von diesen Betriebstypen heute regelmäßig den Handel mit selbst hergestellten Waren oder
branchenüblichem Zubehör – auch von denjenigen Betrieben, die ihren Platz aufgrund ihres
Emissionsverhaltens ausschließlich in Gewerbegebieten fänden. Ohne diesen Handel seien viele
dieser Betrieb nicht mehr existenzfähig.
Bisher bezögen sich die Ausnahmeregelungen auf Einzelhandelsbetriebe, die im räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Handwerk-, Dienstleistungs- oder Gewerbebetrieb
stünden. Hierbei werde darauf hingewiesen, dass ein funktionaler Zusammenhang dann bestün-
Begründung
Seite 7
de, wenn angebotene Güter im Betrieb selbst produziert würden oder wenn mit zugekauftem
branchenüblichem Zubehör des jeweiligen Betriebstyps Handel betrieben würde. Eine Ergänzung
oder Klarstellung der Begründung- bzw. Festsetzungstextes wäre daher aus Sicht des Handwerks
wünschenswert.
Abwägung:
Die Ausnahmeregelung ist anzuwenden für Einzelhandelsbetriebe, die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Handwerk-, Dienstleistungs- oder Gewerbebetrieb stehen.
Der funktionale Zusammenhang besteht, wenn angebotene Güter im Betrieb selbst produziert
werden. Er besteht auch, wenn mit zugekauftem branchenüblichem Zubehör des jeweiligen Betriebstyps Handel betrieben wird.
Die Begründung und die textlichen Festsetzungen werden dahingehend ergänzt, dass die Verkaufsfläche der Betriebsfläche des zugehörigen Betriebs untergeordnet sein muss und keine zentrenrelevanten Sortimente gemäß der Krefelder Liste geführt werden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
C. Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen eingebracht:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Geologischer Dienst NRW
LVR – Amt für Denkmalpflege, Pulheim
LVR – Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn
SWK Netze GmbH, Asset-Management / Planung
Handwerkskammer Düsseldorf, Kreishandwerkerschaft Niederrhein, Krefeld
Fachbereich Grünflächen
PLEdoc GmbH
Air Liquide
Fachbereich Liegenschaften
1. Geologischer Dienst NRW, mit Schreiben vom 02.02.2015
Stellungnahme:
Es werde empfohlen, unter „Hinweise/textliche Ergänzungen“ auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hinzuweisen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen sei.
Die Erbebengefährdung werde in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung
der Erdbebenzonen und geologischen Unterklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Unterklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt
werde. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen werde auf die
Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
Begründung
Seite 8
Das hier relevante Planungsgebiet sei folgender Erdbebenzone/geologischer Untergrundklasse
zuzuordnen: Stadt Krefeld, Gemarkung Fischeln: 1/T.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und
der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte werde ausdrücklich hingewiesen. Im Zuge der Errichtung von Neubauten sei aus ingenieurgeologischer Sicht vor Beginn der Baumaßnahmen der
Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Abwägung:
Das Plangebiet befindet sich in der Gemarkung Fischeln und damit in der Erdbebenzone 1 in der
Untergrundklasse T entsprechend der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland für das Bundesland Nordrhein-Westfalen, Maßstab 1 :
350.000, herausgegeben vom Geologischen Dienst NRW, Bearbeitungsstand Juni 2006. Bei Baumaßnahmen im Plangebiet sind die Regelungen der aktuellen DIN 4149 zu beachten und der
Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Das Plangebiet wird im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet,
bei deren Bebauung besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
2. LVR – Amt für Denkmalpflege, Pulheim, mit Schreiben vom 19.02.2015
Stellungnahme:
Es werde darauf hingewiesen, dass sich innerhalb des Plangebiets – wie im Entwurf gekennzeichnet und in den textlichen Festsetzungen auch erwähnt, der Kohnenhof (Kimpler Str. 316),
ein gemäß § 3 DSchG NW eingetragenes Baudenkmal befände. Dieses solle auch in der Begründung zum Bebauungsplan, bei der Bestandsbeschreibung und im Umweltbericht entsprechende
Erwähnung finden. So werde sichergestellt, dass das Baudenkmal weder durch die vorgesehene
Planung weder im Bestand noch in seinem Erscheinungsbild substantiell oder sensoriell beeinträchtigt oder gefährdet werde. Es werde daher um entsprechende Ergänzung und Prüfung einer
möglichen Betroffenheit gebeten.
Abwägung:
Die entsprechende Erwähnung ist sowohl in die Begründung zum Bebauungsplan bei der Bestandsbeschreibung als auch in den Umweltbericht eingepflegt worden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
3. LVR – Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn, mit Schreiben vom 25.02.2015
Stellungnahme:
Nach der Art der Planung (Sicherung der bisherigen Nutzungen und Änderung textlicher Festsetzungen) seien Belange der Bodendenkmalpflege nicht betroffen. Gegen die vorgesehene Planung bestünden daher keine Bedenken.
Wie der beigefügten Karte zu entnehmen sei, befänden sich unmittelbar östlich des Plangebietes
aus römischer Zeit eine Trümmerstelle (OA 1980/0210-0211). Es handele sich dabei um eine
Konzentration von Ziegeln, Schiefer und römischer Keramik, die darauf hindeuten würden, dass
hier einmal Gebäude, vermutlich ein Gutshof gestanden habe. Zudem wäre ein Hortfund, bestehend aus verschiedenen Metallgeräten, wie Hacke, Schwert und Schreibgriffel sowie Gusskuchen
entdeckt worden. Dies unterstreiche die Bedeutung des Fundplatzes.
Begründung
Seite 9
Römische Landgüter bestünden aus mehreren Gebäuden wie festen Wohngebäuden, Bädern,
Stall- und Vorratsgebäuden und Werkstätten, dazu Brunnen, Zisternen, Teiche, Gärten und Begräbnisplätze. Die Gebäude wären aus Stein, Fachwerk auf Steinfundamenten oder in Pfostenbauweise errichtet worden. Von letzteren würden sich nur die Pfostengruben erhalten. Die
Landgüter seien durch ca. 2 m tiefe Umfassungsgräben oder Hecken und Erdwälle begrenzt und
könnten eine Fläche von 1 bis 6 ha umfassen. Häufig fänden sich gewerbliche Anlagen und Gräber außerhalb dieser umwehrten Anlagen. Wie groß das vorliegende Landgut gewesen sei, wäre
nicht zu sagen, da entsprechende Untersuchungen noch fehlen würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass es sich noch weiter in die Planungsfläche erstrecken hätte, da die Trümmerstelle
keine 50 m vom Plangebiet entfernt sei.
Weiterhin sei bekannt, dass sich im Mittelalter nordöstlich des Plangebiets eine Siedlung (NI
2003/0114) befand, die jedoch nach dem 13. Jahrhundert wüst gefallen sei. Sie sei durch Oberflächenfunde bekannt, die bisher aber nicht durch systematische Untersuchungen hinsichtlich
ihrer Lage und Ausdehnung untersucht worden seien. Es sei jedoch möglich, dass sich diese Siedlung im Plangebiet fortgesetzt habe.
Sofern in den umliegenden Flächen zukünftig Baumaßnahmen geplant seien, werde gebeten,
diese Angaben bereits jetzt zu berücksichtigen.
Abwägung:
Die Trümmerstelle befindet sich außerhalb der Plangebietsgrenze. Weitere Teile des römischen
Landguts werden im Plangebiet vermutet, ebenso wie die Fortsetzung einer mittelalterlichen
Siedlung, die im nordöstlichen Plangebietsbereich wegen der Oberflächenfunde vermutet wird.
Das Plangebiet weist jedoch kaum noch unbebaute Flächen aus, es ist fast vollständig bebaut.
Zur Sicherung der Beachtung eventueller Bodendenkmale im Falle von Baumaßnahmen ist der
Bebauungsplan um den entsprechenden Hinweis, dass bei der Durchführung von Erdarbeiten die
Bestimmungen der §§ 15 und 16 des Denkmalsschutzgesetzes anzuwenden sind, durch einen
violetten Eintrag ergänzt worden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4. SWK NETZE GmbH, Asset-Management/Planung, Krefeld, mit Schreiben vom 20.02.2015
Stellungnahme:
4.1 SWK AQUA GmbH (Abwasser):
Gegen den Bebauungsplan bestünden grundsätzlich keine Bedenken. Misch – und Regenwasserkanäle sind vom Jahr 1979 im Bestand vorhanden. Die Flurstücke 321, 331 und 380 (Gemarkung
Fischeln, Flur 15) sollen als GFL-Fläche für die öffentliche Abwasserbeseitigung festgesetzt werden.
4.2 SWK AQUA GmbH (Wasser):
Gegen den Bebauungsplan bestünden seitens der Trinkwasserversorgung keine Bedenken. Die
Flurstücke 321, 331 und 380 (Gemarkung Fischeln, Flur 15) sollen als GFL-Fläche für die öffentliche Trinkwasserleitung festgesetzt werden.
Abwägung:
Die Flurstücke 321 und 331 befinden sich im Eigentum der Stadt Krefeld. Das Flurstück 380 befindet sich im Eigentum der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Krefeld. Für alle Flurstücke sind
Dienstbarkeiten und eine Erschließungsbaulast eingetragen. Zur Absicherung im Bebauungsplan
wird eine GFL-Flächen zugunsten der Anlieger und Versorgungsträger violett eingetragen.
Begründung
Seite 10
Den Stellungnahmen wird gefolgt.
4.3 SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Auf Seite 7 der Begründung zum Bebauungsplan sei unter III. Bestandsbeschreibung, 2. Verkehr
noch die TAXI-BUS-Linie 048 als direkte Verbindung zwischen dem Gewerbegebiet und dem
ÖPNV-Verknüpfungspunkt Krefeld Grundend aufgeführt. Diese Linie sei zwischen zeitlich wegen
mangelnder Nachfrage eingestellt worden. Daher sei der letzte Satz des Absatzes zu streichen.
Abwägung:
In der Begründung wird die TAXI-BUS-Linie 048 als ÖPNV-Verbindung gestrichen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.4 SWK NETZE (Anlagen)
Im Bereich des Bebauungsplanes befänden sich Ortsnetzstationen, die zur Versorgung des Bereichs dienen. Auf diese Stationen könne nicht verzichtet werden. Sollten die bisherigen Standorte nicht beibehalten werden können, seien Ersatzstandorte in unmittelbaren Näherungsbereich
erforderlich. Die Umsetzungskosten müsse der Investor tragen.
Abwägung:
Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um Ergänzungen textlicher Festsetzungen und
nicht um die Ausweisung weiterer Baugebiete. Der zugrundeliegende Bebauungsplan ist auch
schon fast vollständig umgesetzt. Da keine größeren Planungsaktivitäten zu erwarten sind, wird
die Anregung nicht im Rahmen der Bauleitplanung geregelt, sondern ist seitens der SWK im
Rahmen eines Bauantragsverfahrens in eigener Zuständigkeit vorzubringen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
4.5 STADTWERKE KREFELD (Telekommunikation)
Im Bereich des Bebauungsplanes befände sich eine LWL-Kabeltrasse der SWK AG. Die Trassenlage dieser Kabel sei in ihren Bestandsplänen dargestellt. Es werde um die Berücksichtigung dieser
Trasse bei allen weiteren Planungsaktivitäten gebeten. Ihrerseits seien zurzeit keine Maßnahmen
geplant.
Abwägung:
Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um Ergänzungen textlicher Festsetzungen und
nicht um die Ausweisung weiterer Baugebiete. Der zugrundeliegende Bebauungsplan ist auch
schon fast vollständig umgesetzt. Da keine größeren Planungsaktivitäten zu erwarten sind, wird
die Anregung nicht im Rahmen der Bauleitplanung geregelt, sondern ist seitens der SWK im
Rahmen eines Bauantragsverfahrens in eigener Zuständigkeit vorzubringen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5. Kreishandwerkerschaft Niederrhein Krefeld, Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben
vom 25.02.2015
Stellungnahme:
Mit dem Schreiben vom 15.01.2015 wurde um Stellungnahme zur Bauleitplanung gebeten. Sie
bezögen insoweit dazu Stellung, als dass sie die Planung sowie die vorgesehenen Festsetzungen
ausdrücklich begrüßen würden, da sie den Belangen der von ihnen vertretenen Handwerksbe-
Begründung
Seite 11
triebe gerecht würden: zum einen beuge die künftige Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten im
Plangebiet sogenannten Trading-Down-Effekten vor. So könne die Gebietsqualität nachhaltig
gesichert und entwickelt werden. Zum anderen werde auf diese Weise eine Verdrängung von
Gewerbebetrieben mit schwächerer Finanzkraft durch bodenrechtliche Spannungen verhindert.
Positiv hervorheben wolle man zudem, dass bei grundsätzlichem Einzelhandelsausschluss Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zulässig seien, die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Handwerksbetrieb-, Dienstleistung- oder Gewerbebetrieb stünden und deren
Verkaufsfläche der Betriebsfläche untergeordnet sei. Manche Betriebstypen aus dem Handwerksbereich fänden ihren Platz aufgrund ihres Emissionsverhaltens ausschließlich in Gewerbeund Industriegebieten. Zugleich erwarte der Kunde den Handel mit selbsthergestellten Waren
oder branchenüblichem Zubehör des jeweiligen Betriebstyps. Den Belangen des Handwerks
werde also dadurch Rechnung getragen, dass diese Angebotsformen in Gewerbegebieten – in
städtebauliche verträglichem Maß und Umfang – zulässig sei.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6. Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 06.03.2015
1. Stellungnahme:
Im Hinblick auf das bereits vorhandene Planrecht seien landschafts- bzw. naturschutzrechtliche
Belange mit Ausnahme des Artenschutzes nicht betroffen.
Im Planbereich seien in den Straßen jedoch mehrere Bäume vorhanden, die der Baumschutzsatzung unterliegen bzw. aus städtebaulichen Gründen erhaltenswert seien. Unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass das Plangebiet zu einem großen Teil versiegelt und arm an grünen Strukturen
sei, sollte deren Erhaltung eine besondere Bedeutung beigemessen und im B-Plan Erhaltungsfestsetzungen vorgesehen werden.
Alle Bäume sollten daher nachgetragen und mit dem Symbol "zu erhaltender Baum" versehen
werden, damit die Bäume bei entsprechenden Planungen nicht entfernt werden könnten. Es
gebe eine erhebliche Zahl von Bäumen in den öffentlichen Straßen.
Abwägung:
Die Bäume befinden im Straßenraum, der als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist. Sie werden über die Baumschutzsatzung hinreichend geschützt. Eine Sicherung darüber hinaus mit einer
Festsetzung als zu erhaltender Baum ist auf der städtischen Fläche nicht erforderlich. Im Falle
von Umgestaltungsmaßnahmen einer öffentlichen Verkehrsfläche wird der Fachbereich Grünflächen beteiligt und seine Anregungen fließen in die Gestaltung ein.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
2. Stellungnahme:
Aus artenschutzrechtlicher Sicht sei zu beachten, dass es in der näheren Umgebung des Bebauungsplanes nachgewiesenermaßen Vorkommen von Fledermäusen gebe, bzw. sei innerhalb des
B-Plangebietes ein potentielles Vorkommen an gebäudebewohnenden Fledermäusen sehr
wahrscheinlich.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht werde darum gebeten folgenden Hinweis aufzunehmen:
Begründung
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Vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden sei gegebenenfalls eine artenschutzrechtliche Prüfung notwendig, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen werde. Im Bedarfsfall sei nach Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) eine artenschutzrechtliche Prüfung in Form einer Untersuchung der Gebäude und
Kartierung von Fledermäusen durchzuführen. Hierzu sei mindestens eine zweimalige Begehung
der Gebäude erforderlich. Diese seien intensiv nach Spuren und nach möglichen Winter-, Zwischen- und Sommerquartieren mittels Detektor und endoskopisch zu untersuchen. Entsprechend seien Kompensations- und/oder Vermeidungsmaßnahmen zu benennen.
Dieser Hinweis solle unbedingt mitaufgenommen werden, da die Erfahrung zeige, dass einige
Abbruchanträge nicht der ULB vorgelegt würden oder mit dem Abbruch bzw. der Sanierung oft
vor der Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung bzw. vor der abschließenden Stellungnahme der ULB begonnen werde.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird durch violette Eintragungen
in dem Bebauungsplan ergänzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
7. Air Liquide, mit Schreiben vom 28.01.2015
Stellungnahme:
Von der geplanten Maßnahme sei die Sauerstoff-Fernleitung FL 058, DN 200 betroffen. Ein Teil
der Leitung sei bereits 1995 umgelegt worden. Im Bereich der Breuershofstraße befinde sich
aber noch das nicht mehr in Betrieb befindliche Rohrstück im Boden. Als Anlage würden die Pläne Nr. 792.78250 und Nr. 792.78251 übersandt, aus denen die Lage der Leitung ersehen werden
könne.
Die in den Plänen angegebenen Längenmaße und Höhen seien unverbindlich und vor der Durchführung von Arbeiten im Nahbereich der Fernleitung örtlich, ggf. durch Suchschachtungen, zu
überprüfen. Die übersandten Planunterlagen hätten eine Gültigkeit von 4 Wochen. Weiterhin
seien bei Arbeiten im Bereich der Leitungen die „Anweisung der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH
zum Schutz ihrer Fernleitungen“ einzuhalten. Abweichungen hiervon bedürften der schriftlichen
Genehmigung durch AIR LIQUIDE Deutschland GmbH. Der Beginn aller Arbeiten in dem Schutzstreifen sei rechtzeitig vorher zu melden.
Abwägung:
Die Leitungsrechte sind aus dem Bebauungsplan Nr. 389 und Nr. 389 1. Ergänzung übernommen
worden und in die Bebauungsplanurkunde übertragen worden.
Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um Ergänzungen textlicher Festsetzungen und
nicht um die Ausweisung weiterer Baugebiete. Der zugrundeliegende Bebauungsplan ist auch
schon fast vollständig umgesetzt.
Durch violetten Eintrag wird ergänzt, dass bei Maßnahmen im Bereich des Schutzstreifens der
Leitungsträger zu beteiligen ist. Durch den Hinweis und die zeichnerische Eintragung wird der
Stellungnahme entsprochen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
8. PLEdoc GmbH, mit Schreiben vom 17.02.2015
Begründung
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Stellungnahme:
Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, seien sie
mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich rechtlichen Verfahren beauftragt.
In der Planzeichnung sei festgestellt worden, dass die Gashochdruckleitung Nr. 2/3 im erforderlichen Umfang bereits lagerichtig dargestellt sei. Zustimmend werde zur Kenntnis genommen,
dass der 10 m breite Schutzstreifen Bereich der LNr. 2/3 bereits ausgewiesen sei und mit einem
Leitungsrecht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten des Versorgungsträgers belastet werde.
Diese Fläche sei somit von jeglicher Bebauung freizuhalten.
Diese Fläche sei auf Höhe des Flurstücks 394 (Anmerkung der Verwaltung: Höhe Sterkenhofweg
5a) um den erweiterten Schutzstreifen für die in diesem Bereich liegenden Schieber ergänzt
worden. Es werde gebeten den hier erweiterten Schutzstreifenbereich der LNr. 2/3 und den Anschluss der LNr. 2/3/37 anhand der beiliegenden Leitungsdokumentation in das Originalplanwerk
zu übernehmen und ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten des Versorgungsträgers
zu belasten.
Hinsichtlich der zu vertretenden Belange werde gebeten, die Baugrenzen außerhalb des Leitungsschutzstreifens festzusetzen und im Übrigen die Anregungen und Hinweise des beiliegenden Merkblattes der Open Grid Europe GmbH zu beachten.
Abschließend werde mitgeteilt, dass im Projektbereich keine Kabelschutzrohranlagen der GasLINE GmbH & Co. KG vorhanden seien.
Abwägung:
Anhand der beiliegenden Leitungsdokumentation wird der erweiterte Schutzstreifenbereich in
die Bebauungsplanurkunde durch violetten Eintrag übertragen und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21
BauGB zugunsten des Versorgungsträgers belastet.
Durch violetten Eintrag wird ergänzt, dass bei Maßnahmen im Bereich des Schutzstreifens der
Leitungsträger zu beteiligen ist. Durch den Hinweis und die zeichnerische Eintragung wird der
Stellungnahme entsprochen. Eine Verschiebung der Baugrenzen außerhalb des Schutzstreifens
ist nicht erforderlich.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
9. Fachbereich Liegenschaften, mit Schreiben vom 04.02.2015
Stellungnahme:
Bezüglich der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 788 – beiderseits der Breuershofstraße – bestünden aus
liegenschaftlicher Sicht keine Bedenken.
Die Sachgebiete Unbebaute Grundstücke / Pachten, Wohnungsbauförderung sowie An- und Verkauf von Grundstücken seien beteiligt worden.
An dem Grundstück Breuershofstraße 33, Gemarkung Fischeln, Flur 15, Flurstück 320, sei ein
Erbbaurecht bestellt. Das Erbbaurechtsgrundstück sei mit Betriebsgebäuden für eine Bäckerei
bebaut worden und werde nun als Bäckereibetrieb betrieben. Diese Nutzung müsse erhalten
bleiben. Weitere Grundstücke des FB 21 seien nicht betroffen.
Abwägung:
Das Erbbaurecht ist aus dem Bebauungsplan Nr. 389 und Nr. 389 1. Ergänzung übernommen
worden und in die Planurkunde übertragen worden.
Begründung
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Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
D. Stellungnahmen
der
gemäß § 2 Abs. 2 BauGB
Nachbargemeinden
im
Rahmen
der
Abstimmung
Im Rahmen der Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB wurde folgende Stellungnahme eingebracht:
Kreis Viersen, mit Schreiben vom 19.01.2015
Stellungnahme:
Gegen den Bebauungsplan bestünden im Grundsatz keine Bedenken. Allerdings werde darauf
hingewiesen, dass in der Begründung – mit Einschränkung des Annexhandels – ein grundsätzlicher Ausschluss des Einzelhandels ungeachtet der Zentrenrelevanz vorgesehen sei. Hingegen sei
gemäß den textlichen Festsetzungen nur der zentrenrelevante Einzelhandel ausgeschlossen.
Abwägung:
Ziel des Bebauungsplanes ist es das produzierende Gewerbe zu stärken und das Gebiet in seiner
Struktur zu erhalten. Daher soll, wie bereits in der Begründung ausgeführt, der Einzelhandel generell ausgeschlossen werden. Ausnahmsweise ist Einzelhandel zulässig, wenn er in räumlichen
und funktionalen Zusammenhang mit einem Handwerksbetrieb-, Dienstleistung- oder Gewerbebetrieb steht, wenn die Verkaufsfläche der Betriebsfläche des zugehörigen Betriebs untergeordnet sei und sofern keine zentrenrelevanten Sortimente geführt werden.
Die planungsrechtliche Festsetzung unter Punkt 1.1.1 wird dahingehend überarbeitet, dass der
Begriff der zentrenrelevanten Sortimente durch violetten Eintrag gestrichen wird.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
E. Verwaltungsvorschläge
1. Stellungnahme
Es werde angeregt, die westlich der Breuershofstraße (Flur 15, Flurstück 237) zeichnerisch festgesetzte Fläche für Stellplätze ersatzlos zu streichen, weil diese im übrigen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes nicht ausgeschlossen sind und die Vorflächen fast ausnahmslos für Stellplätze
oder sogar intensiv als Lagerflächen genutzt würden.
Abwägung:
Der Stellungnahme wird gefolgt, weil es sich um die einzige zeichnerisch festgesetzte Fläche für
Stellplätze im gesamten Plangebiet handelt. Die zeichnerische Festsetzung wird durch violetten
Eintrag gestrichen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
2. Stellungnahme
Begründung
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Es werde angeregt, in der Begründung auf eine eventuelle Befreiungsmöglichkeit für Kioske einzugehen und gegebenenfalls die textlichen Festsetzungen 1.1.2 um einen Hinweis zu ergänzen, z.
B. „Hinweis: zur evtl. Befreiungsmöglichkeit für einen Kiosk siehe Punkt V. 1 der Begründung zu
diesem Bebauungsplan.“
Abwägung:
Die Begründung hat die Anregung aufgenommen und die Möglichkeit der Befreiung gemäß § 31
Abs. 2 BauGB erläutert. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von textlichen Festsetzungen befreit
werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, oder die
Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
Die Befreiungsmöglichkeit von der Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses im Falle des Kiosks
wird in die Begründung aufgenommen, aber auf den Hinweis in den textlichen Festsetzungen
wird verzichtet.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
3. Stellungnahme
Die textliche Festsetzung 1.1.3 könne entfallen, da Satz 1 überflüssig sei (weil dieser § 8 Abs. 3
Satz 2 BauNVO entspräche) und Satz 2 besser Bestandteil der textlichen Festsetzung 1.1.5 werden solle. Die textliche Festsetzung 1.1.5 solle umformuliert werden, auch hinsichtlich der
Rechtsgrundlagen: "Gemäß § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO sind Vergnügungsstätten – mit Ausnahme von Diskotheken, Nachlokalen mit kulturellem Schwerpunkt und Multiplexkinos – nicht zulässig."
Abwägung:
Da Satz 1 der offen gelegten Festsetzung 1.1.3 dem Verordnungstext des § 8 Abs. 3 Satz 2 BauNVO entspricht (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sind vom
Verordnungsgeber aus in Gewerbegebieten bereits als ausnahmsweise zulässig vorgesehen),
besteht kein Bedarf für eine gleichlautende Festsetzung und der Stellungnahme folgend wird
dieser Teil der Festsetzung 1.1.3 gestrichen.
Satz 2 der offen gelegten Festsetzung 1.1.3 und Festsetzung 1.1.5 betreffen die Zulässigkeitsregelungen zu Vergnügungsstätten bzw. deren Unterarten in Plangebiet. Diese Reglungen werden
mit der in der Stellungnahme angeregten Formulierung unter Festsetzung 1.1.3 zusammengeführt: "Gemäß § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO sind Vergnügungsstätten – mit
Ausnahme von Diskotheken, Nachlokalen mit kulturellem Schwerpunkt und Multiplexkinos – in
den Gewerbegebieten nicht zulässig.". Die bisherige Festsetzung 1.1.5 ("Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m.
§ 1 Abs. 6 BauNVO sind Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht zulässig") kann
damit entfallen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Darüber hinaus wird der Bebauungsplantitel der Planbegründung und der Planurkunde redaktionell angeglichen.
F. Verfahrensabschluss
Begründung
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Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 788 – beiderseits Breuershofstraße – werden die
ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft gesetz. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 389 und 389 1. Änderung – nördlich Anrather Straße / östlich
Oberschlesienstraße – treten außer Kraft.
Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 788 kann ortsüblich bekannt gemacht werden,
sobald die Genehmigung für den neuen Flächennutzungsplan durch die Bezirksregierung Düsseldorf erteilt worden ist.
Der Bebauungsplan Nr. 788 – beiderseits Breuershofstraße – kann somit als Satzung beschlossen
werden.
Weitere Informationen zur Planung und zur Umweltprüfung sind der Begründung zum Bebauungsplan, die der Vorlage als Anlage beigefügt ist, zu entnehmen.
Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 788 beigefügt.