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Verwaltungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 788 – beiderseits Breuershofstraße – Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
512 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:33

Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 01.04.2015 Nr. 1262 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 61/02 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bezirksvertretung Fischeln 19.05.2015 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung 16.06.2015 Haupt- und Beschwerdeausschuss 18.06.2015 Rat 18.06.2015 Betreff Bebauungsplan Nr. 788 – beiderseits Breuershofstraße – Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Beschlussentwurf: I. 1. Über die im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Stellungnahmen wird im Sinne der Begründung zur Vorlage entschieden. 2. Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), bekannt gemacht am 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung wird der Bebauungsplan Nr. 788 – beiderseits Breuershofstraße – in der durch violette Eintragungen geänderten Fassung als Satzung beschlossen. 3. Der Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 788 – beiderseits Breuershofstraße – (Anlage Nr. 1) wird zugestimmt. 4. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 788 werden innerhalb des Geltungsbereiches folgende Bebauungspläne außer Kraft gesetzt: Bebauungsplan Nr. 389 und Bebauungsplan Nr. 389 1. Änderung – nördlich Anrather Straße / östlich Oberschlesienstraße – II. Die Bezirksvertretung Krefeld-Fischeln nimmt den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 788 zur Kenntnis. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1262 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 A. Bisherige Verfahrensschritte Einleitender Beschluss Der Rat der Stadt Krefeld hat am 12.04.2011 den einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 389 1. Änderung – nördlich Anrather Straße / östlich Oberschlesienstraße – gefasst, um den Bebauungsplan durch weitere textliche Festsetzungen zu ergänzen (1. Ergänzung des Bebauungsplans). Weil die bisherigen baurechtlichen Regelungen im Bebauungsplangebiet Nr. 389 1. Änderung nicht ausreichten, um die negative Auswirkungen im Falle einer Ansiedlung oder Errichtung neuer Vergnügungsstätten auszuschließen, sollte durch die 1. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 389 1. Änderung erreicht werden, dass negative Auswirkungen auf die hochwertige Europarklandschaft Fichtenhain ausgeschlossen werden können und das Gewerbegebiet Fichtenhain für „klassische“ Gewerbenutzungen vorzuhalten und weiterhin als Standort für produzierende Betriebe, das Kfz-Gewerbe, Handwerksbetriebe und Dienstleistungsanbieter zu dienen. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB In seiner Sitzung am 23.10.2012 hat der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. 389 1. Änderung – nördlich Anrather Straße / östlich Oberschlesienstraße – und die im Parallelverfahren durchgeführte 286. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen, welche durch Aushang in der Zeit vom 19.11.2012 bis einschließlich 03.12.2012 durchgeführt wurden. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. Frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange waren nach § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert, sich in der Zeit vom 16.08.13 bis 20.09.2013 zur vorgelegten Planung zu äußern. Die Stellungnahmen sind unter B. aufgeführt. Anhörung der Bezirksvertretung Der Bebauungsplanentwurf wurde der Bezirksvertretung Krefeld-Fischeln gemäß § 2 Abs. 2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung vor dem Aufstellungs- und Offenlagebeschluss durch den Rat zur Kenntnisnahme vorgelegt. Diese Anhörung erfolgte am 11.12.2014 in der Bezirksvertretung Krefeld-Fischeln. Die Bezirksvertretung stimmte dem Entwurf im Rahmen ihrer Anhörung zur Bauleitplanung mehrheitlich zu. Im neuen Flächennutzungsplan, für den am 8. April 2014 der abschließende Beschluss gefasst wurde, ist die Flächenanpassung von Industriegebiet im westlichen Bereich der Breuershofstraße in Gewerbegebiet erfolgt. Weil dieses Änderungsverfahren mit der Genehmigung des neuen Flächennutzungsplanes durch die Bezirksregierung eingestellt werden kann, wird die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erst nach Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes erfolgen. Es ist zu erwarten, dass die Genehmigung des Flächennutzungsplanes durch die Bezirksregierung Ende Mai erfolgt und nach Bekanntmachung des abschließenden Beschlusses und der Genehmigung der Flächennutzungsplan zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des vorliegenden Bebauungsplanes wirksam ist. Zum Satzungsbeschluss wird der Bebauungsplan der Bezirksvertretung Krefeld-Fischeln entsprechend der Bezirkssatzung der Stadt Krefeld vor der Sitzung des Fachausschusses am 19.05.2015 erneut vorgelegt. Begründung Seite 3 Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs In seiner Sitzung am 04.12.2014 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 788 beschlossen. Mit dem Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung wurde zur Vereinfachung und besseren Verständlichkeit auch der Titel des Bebauungsplans geändert. Der Entwurf zum Bebauungsplan wurde mit der Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 788 – beiderseits Breuershofstraße – zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 19.01.2015 bis einschließlich 27.02.2015 durchgeführt. Von Bürgern wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfolgte gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung. Die Stellungnahmen der Behörden sind unter C aufgeführt. Auch die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte in diesem Zeitraum. Ihre Stellungnahmen sind unter D aufgeführt. Zum Satzungsbeschluss werden alle bisher im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung vorgelegt. B. Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Mit Schreiben vom 16.08.2013 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen vor: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Air Liquide Deutschland GmbH Stadtwerke Krefeld, Asset-Management / Planung Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz PLEdoc GmbH Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld Handwerkskammer Düsseldorf, Kreishandwerkerschaft Krefeld Folgende Stellungnahmen wurden dabei gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch vorgetragen: 1. Air Liquide Deutschland GmbH, mit Schreiben vom 16.09.2013 Stellungnahme: Gemäß den vorliegenden Planunterlagen sei die FL 058, DN 200; PN 60/30, Sauerstoffleitung der Air Liqiude Deutschland GbH (ALD) betroffen. Es bestünden keine prinzipiellen Einwände, sofern der Bestand sowie der Betrieb ihrer Fernleitungen nicht gefährdet und / oder behindert bzw. erschwert werde. Begründung Seite 4 Abwägung: Die vorhandenen Leitungstrassen sind planungsrechtlich gesichert und werden nicht verändert. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 2. Stadtwerke Krefeld, Asset-Management / Planung, mit Schreiben vom 30.09.2013 Stellungnahme: Der zugesandte Bebauungsplan sei von den betroffenen Organisationseinheiten geprüft worden. Es werde um Beachtung der folgenden Punkte gebeten: 2.1 SWK AQUA GmbH (Abwasser) Die Flurstücke 321, 331 und 380 (Gemarkung Fischeln, Flur 15) sollten als GFL-Flächen für öffentliche Abwasserbeseitigung festgesetzt werden. Das gesamte Gebiet werde im Trennsystem entwässert. Abwägung: Die Flurstücke 321 und 331 befinden sich im Eigentum der Stadt Krefeld. Das Flurstück 380 befindet sich im Eigentum der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Krefeld. Für alle Flurstücke sind Dienstbarkeiten und eine Erschließungsbaulast eingetragen. Zur Absicherung im Bebauungsplan wird eine GFL-Flächen zugunsten der Anlieger und Versorgungsträger violett eingetragen. Den Stellungnahmen wird gefolgt. 2.2 SWK Mobil GmbH (ÖPNV) Die Belange des ÖPNV seien nicht betroffen. Jedoch erlauben Sie sich den Hinweis, dass es auf Seite 7 (III. Bestandsbeschreibung, 2. Verkehr) richtigerweise heißen solle: „Hier befinden sich mehrere Haltestellen der Buslinie 047 der SWK MOBIL GmbH, die das Gewerbegebiet Fichtenhain rund um die Breuershofstraße und das Industriegebiet Europapark Fichtenhain Süd mit Stahldorf, Fischeln und Oppum verbindet. Zudem bestehe mit der TAXI-BUSLinie 048 der SWK MOBIL GmbH eine direkte Verbindung zwischen dem Gewerbegebiet und dem ÖPNV Verknüpfungspunkt Krefeld Grundend.“ Abwägung: Die Hinweise zum ÖPNV wurden in die Begründung aufgenommen bzw. ergänzt und zur Kenntnis genommen. Entsprechend der Stellungnahme der SWK unter C. 4.3 wurde die TAXI-BUS-Linie 048 zum Satzungsbeschluss gestrichen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 2.3 SWK Stadtwerke Krefeld AG (Telekommunikation) Im Bereich des Bebauungsplanes befänden sich Nachrichten- und LWL-Kabeltrassen der SWK AG. Die Trassenlagen dieser Kabel seien in ihren Bestandsplänen dargestellt (Anmerkung des Verfassers: es liegen keine Pläne vor, nur online abzufragen). Es werde um Berücksichtigung dieser Trassen bei allen weiteren Planungsaktivitäten gebeten. Abwägung: Begründung Seite 5 Da es sich bei dem vorliegenden Verfahren um textliche Festsetzungen und nicht um weitere Ausweisung von Baugebieten handelt, wird der Hinweis zur Kenntnis genommen. Die beiden dieser Plangebietsgrenzen zugrunde liegenden Bebauungspläne 389 und Nr. 389 1. Änderung sind fast vollständig umgesetzt worden und größere Planungsaktivitäten sind nicht zu erwarten. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 3. Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz – mit Mail vom 12.09.2013 Stellungnahme: Seitens des Fachbereiches 37 werde folgende Anregung vorgebracht: Im 2. Weltkrieg wurde das angrenzende Stahlwerk wie weite Teile des Krefelder Stadtgebietes einem starken Bombardement ausgesetzt. Weiterhin fanden zum damaligen Zeitpunkt vermehrte Kampfhandlungen im Krefelder Süden statt. Hier gebe es immer wieder Hinweise auf Laufund Schützengräben. Kampfmittel seien somit in dem Plangebiet nicht mit Sicherheit auszuschließen. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf schließe ein Vorhandensein von Kampfmitteln nach der Luftbildauswertung ohnehin nicht aus. Eine großflächige Luftbildauswertung mache aufgrund der vorhandenen Bebauung wenig Sinn und führe zu etwaigen Problemen mit Eigentümern, Mietern und Betreibern. Vor Beginn von Baumaßnahmen und Bauvorhaben sei im Hinblick auf die Durchführung von Überprüfungsmaßnahmen durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst die Stadt Krefeld, Fachbereich 37, zu informieren. Hier werde dann für die zu überbauende Fläche antragsgemäß eine Luftbildauswertung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW durchgeführt. Dies geschehe in der Regel bei Eingang des dementsprechenden Bauantrages durch die Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Bauaufsicht. Abwägung: In dem Bebauungsplan Nr. 788 wird ein Hinweis hinsichtlich des Umgangs mit möglichen Kampfmittelfunden aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4. PLEdoc GmbH, mit Schreiben vom 09.09.2013 Stellungnahme: Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, seien die PLEdoc GmbH mit der Wahrnehmung derer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. Der Planausschnitt werde mit einem Bearbeitungsvermerk zurückgesandt. In diesem Plan seien Leitungstrassen der eingangs aufgeführten Gasversorgungseinrichtungen in roter Farbe dargestellt und leitungsbezogene Kenndaten hinzugeschrieben. Es werde gebeten die Roteintragungen anhand der beiliegenden Bestandpläne nachrichtlich in das Originalwerk zu übernehmen und die Gasleitungen in der Zeichenerklärung sowie in der textlichen Begründung des Bebauungsplanes mit Angabe des Schutzstreifens zu erläutern. Im Übrigen seien sowohl bei der Bauleitplanung als auch bei den konkreten Folge- und Begleitmaßnahmen die Anregungen und Hinweise des ebenfalls beigefügten Merkblattes der Open Grid Europe GmbH zu beachten. Sollte eine örtliche Anzeige der Leitungen gewünscht werden, so werde um direkte Kontaktaufnahme mit dem genannten Ansprechpartner gebeten. Abschließend werde um die weitere Beteiligung am Verfahren gebeten. Begründung Seite 6 Abwägung: Die Roteintragungen werden anhand der beiliegenden Bestandspläne in den Entwurf des Bebauungsplanes übernommen. Die PLEdoc GmbH wird an dem weiteren Bebauungsplanverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 5. Fachbereich 61 – Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld – mit Schreiben vom 19.08.2013 Stellungnahme: Die Untere Denkmalbehörde bittet um Kenntnisnahme, dass die vierflügelige Hofanlage „Kohnenhof“, Kimplerstraße 316, unter der lfd. Nr. 932 am 29.06.2004 in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen wurde. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und das Denkmal nachrichtlich übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 6. Kreishandwerkerschaft Niederrhein Krefeld, Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 05.09.2013 Stellungnahme: Die Handwerkskammer Düsseldorf begrüße, dass im Plangebiet künftig Vergnügungsstätten gem. Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Krefeld (Stand 31.10.2012) ausgeschlossen werden sollen. Dies könne dazu dienen, die Qualität des Gewerbestandortes zu sichern und sogenannten Trading-Down-Effekten vorzubeugen. Gleichzeitig würden hierdurch Gewerbeflächen für diejenigen produzierenden und verarbeitenden Betrieben vorgehalten, die aufgrund ihres Emissionsverhaltens auf Standorte in Gewerbegebieten angewiesen seien. Aufgrund bodenrechtlicher Spannungen seien sie aber häufig nicht konkurrenzfähig zu den hier ausgeschlossenen Nutzungen. Flächenkonkurrenzen entstünden darüber hinaus häufig mit flächenintensiven und zahlungskräftigen Einzelhandelsbetrieben. Gleichzeitig könnten Ansiedlungen von Einzelhändlern in nicht integrierten Lagen zu negativen Auswirkungen in zentralen Versorgungsbereichen führen. Daher könne der hier vorgesehene Ausschluss von Einzelhandel im Gewerbegebiet im Grundsatz mitgetragen werden. Positiv sei hervorzuheben, dass der sogenannte „Annexhandel“ bei Handwerks-, Dienstleistungs- oder Gewerbebetrieben ausnahmsweise zulässig sein solle. Der Kunde erwarte von diesen Betriebstypen heute regelmäßig den Handel mit selbst hergestellten Waren oder branchenüblichem Zubehör – auch von denjenigen Betrieben, die ihren Platz aufgrund ihres Emissionsverhaltens ausschließlich in Gewerbegebieten fänden. Ohne diesen Handel seien viele dieser Betrieb nicht mehr existenzfähig. Bisher bezögen sich die Ausnahmeregelungen auf Einzelhandelsbetriebe, die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Handwerk-, Dienstleistungs- oder Gewerbebetrieb stünden. Hierbei werde darauf hingewiesen, dass ein funktionaler Zusammenhang dann bestün- Begründung Seite 7 de, wenn angebotene Güter im Betrieb selbst produziert würden oder wenn mit zugekauftem branchenüblichem Zubehör des jeweiligen Betriebstyps Handel betrieben würde. Eine Ergänzung oder Klarstellung der Begründung- bzw. Festsetzungstextes wäre daher aus Sicht des Handwerks wünschenswert. Abwägung: Die Ausnahmeregelung ist anzuwenden für Einzelhandelsbetriebe, die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Handwerk-, Dienstleistungs- oder Gewerbebetrieb stehen. Der funktionale Zusammenhang besteht, wenn angebotene Güter im Betrieb selbst produziert werden. Er besteht auch, wenn mit zugekauftem branchenüblichem Zubehör des jeweiligen Betriebstyps Handel betrieben wird. Die Begründung und die textlichen Festsetzungen werden dahingehend ergänzt, dass die Verkaufsfläche der Betriebsfläche des zugehörigen Betriebs untergeordnet sein muss und keine zentrenrelevanten Sortimente gemäß der Krefelder Liste geführt werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. C. Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Geologischer Dienst NRW LVR – Amt für Denkmalpflege, Pulheim LVR – Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn SWK Netze GmbH, Asset-Management / Planung Handwerkskammer Düsseldorf, Kreishandwerkerschaft Niederrhein, Krefeld Fachbereich Grünflächen PLEdoc GmbH Air Liquide Fachbereich Liegenschaften 1. Geologischer Dienst NRW, mit Schreiben vom 02.02.2015 Stellungnahme: Es werde empfohlen, unter „Hinweise/textliche Ergänzungen“ auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hinzuweisen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen sei. Die Erbebengefährdung werde in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung der Erdbebenzonen und geologischen Unterklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Unterklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werde. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen werde auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. Begründung Seite 8 Das hier relevante Planungsgebiet sei folgender Erdbebenzone/geologischer Untergrundklasse zuzuordnen: Stadt Krefeld, Gemarkung Fischeln: 1/T. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte werde ausdrücklich hingewiesen. Im Zuge der Errichtung von Neubauten sei aus ingenieurgeologischer Sicht vor Beginn der Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Abwägung: Das Plangebiet befindet sich in der Gemarkung Fischeln und damit in der Erdbebenzone 1 in der Untergrundklasse T entsprechend der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland für das Bundesland Nordrhein-Westfalen, Maßstab 1 : 350.000, herausgegeben vom Geologischen Dienst NRW, Bearbeitungsstand Juni 2006. Bei Baumaßnahmen im Plangebiet sind die Regelungen der aktuellen DIN 4149 zu beachten und der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Das Plangebiet wird im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. Der Stellungnahme wird gefolgt. 2. LVR – Amt für Denkmalpflege, Pulheim, mit Schreiben vom 19.02.2015 Stellungnahme: Es werde darauf hingewiesen, dass sich innerhalb des Plangebiets – wie im Entwurf gekennzeichnet und in den textlichen Festsetzungen auch erwähnt, der Kohnenhof (Kimpler Str. 316), ein gemäß § 3 DSchG NW eingetragenes Baudenkmal befände. Dieses solle auch in der Begründung zum Bebauungsplan, bei der Bestandsbeschreibung und im Umweltbericht entsprechende Erwähnung finden. So werde sichergestellt, dass das Baudenkmal weder durch die vorgesehene Planung weder im Bestand noch in seinem Erscheinungsbild substantiell oder sensoriell beeinträchtigt oder gefährdet werde. Es werde daher um entsprechende Ergänzung und Prüfung einer möglichen Betroffenheit gebeten. Abwägung: Die entsprechende Erwähnung ist sowohl in die Begründung zum Bebauungsplan bei der Bestandsbeschreibung als auch in den Umweltbericht eingepflegt worden. Der Stellungnahme wird gefolgt. 3. LVR – Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn, mit Schreiben vom 25.02.2015 Stellungnahme: Nach der Art der Planung (Sicherung der bisherigen Nutzungen und Änderung textlicher Festsetzungen) seien Belange der Bodendenkmalpflege nicht betroffen. Gegen die vorgesehene Planung bestünden daher keine Bedenken. Wie der beigefügten Karte zu entnehmen sei, befänden sich unmittelbar östlich des Plangebietes aus römischer Zeit eine Trümmerstelle (OA 1980/0210-0211). Es handele sich dabei um eine Konzentration von Ziegeln, Schiefer und römischer Keramik, die darauf hindeuten würden, dass hier einmal Gebäude, vermutlich ein Gutshof gestanden habe. Zudem wäre ein Hortfund, bestehend aus verschiedenen Metallgeräten, wie Hacke, Schwert und Schreibgriffel sowie Gusskuchen entdeckt worden. Dies unterstreiche die Bedeutung des Fundplatzes. Begründung Seite 9 Römische Landgüter bestünden aus mehreren Gebäuden wie festen Wohngebäuden, Bädern, Stall- und Vorratsgebäuden und Werkstätten, dazu Brunnen, Zisternen, Teiche, Gärten und Begräbnisplätze. Die Gebäude wären aus Stein, Fachwerk auf Steinfundamenten oder in Pfostenbauweise errichtet worden. Von letzteren würden sich nur die Pfostengruben erhalten. Die Landgüter seien durch ca. 2 m tiefe Umfassungsgräben oder Hecken und Erdwälle begrenzt und könnten eine Fläche von 1 bis 6 ha umfassen. Häufig fänden sich gewerbliche Anlagen und Gräber außerhalb dieser umwehrten Anlagen. Wie groß das vorliegende Landgut gewesen sei, wäre nicht zu sagen, da entsprechende Untersuchungen noch fehlen würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass es sich noch weiter in die Planungsfläche erstrecken hätte, da die Trümmerstelle keine 50 m vom Plangebiet entfernt sei. Weiterhin sei bekannt, dass sich im Mittelalter nordöstlich des Plangebiets eine Siedlung (NI 2003/0114) befand, die jedoch nach dem 13. Jahrhundert wüst gefallen sei. Sie sei durch Oberflächenfunde bekannt, die bisher aber nicht durch systematische Untersuchungen hinsichtlich ihrer Lage und Ausdehnung untersucht worden seien. Es sei jedoch möglich, dass sich diese Siedlung im Plangebiet fortgesetzt habe. Sofern in den umliegenden Flächen zukünftig Baumaßnahmen geplant seien, werde gebeten, diese Angaben bereits jetzt zu berücksichtigen. Abwägung: Die Trümmerstelle befindet sich außerhalb der Plangebietsgrenze. Weitere Teile des römischen Landguts werden im Plangebiet vermutet, ebenso wie die Fortsetzung einer mittelalterlichen Siedlung, die im nordöstlichen Plangebietsbereich wegen der Oberflächenfunde vermutet wird. Das Plangebiet weist jedoch kaum noch unbebaute Flächen aus, es ist fast vollständig bebaut. Zur Sicherung der Beachtung eventueller Bodendenkmale im Falle von Baumaßnahmen ist der Bebauungsplan um den entsprechenden Hinweis, dass bei der Durchführung von Erdarbeiten die Bestimmungen der §§ 15 und 16 des Denkmalsschutzgesetzes anzuwenden sind, durch einen violetten Eintrag ergänzt worden. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4. SWK NETZE GmbH, Asset-Management/Planung, Krefeld, mit Schreiben vom 20.02.2015 Stellungnahme: 4.1 SWK AQUA GmbH (Abwasser): Gegen den Bebauungsplan bestünden grundsätzlich keine Bedenken. Misch – und Regenwasserkanäle sind vom Jahr 1979 im Bestand vorhanden. Die Flurstücke 321, 331 und 380 (Gemarkung Fischeln, Flur 15) sollen als GFL-Fläche für die öffentliche Abwasserbeseitigung festgesetzt werden. 4.2 SWK AQUA GmbH (Wasser): Gegen den Bebauungsplan bestünden seitens der Trinkwasserversorgung keine Bedenken. Die Flurstücke 321, 331 und 380 (Gemarkung Fischeln, Flur 15) sollen als GFL-Fläche für die öffentliche Trinkwasserleitung festgesetzt werden. Abwägung: Die Flurstücke 321 und 331 befinden sich im Eigentum der Stadt Krefeld. Das Flurstück 380 befindet sich im Eigentum der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Krefeld. Für alle Flurstücke sind Dienstbarkeiten und eine Erschließungsbaulast eingetragen. Zur Absicherung im Bebauungsplan wird eine GFL-Flächen zugunsten der Anlieger und Versorgungsträger violett eingetragen. Begründung Seite 10 Den Stellungnahmen wird gefolgt. 4.3 SWK MOBIL GmbH (ÖPNV) Auf Seite 7 der Begründung zum Bebauungsplan sei unter III. Bestandsbeschreibung, 2. Verkehr noch die TAXI-BUS-Linie 048 als direkte Verbindung zwischen dem Gewerbegebiet und dem ÖPNV-Verknüpfungspunkt Krefeld Grundend aufgeführt. Diese Linie sei zwischen zeitlich wegen mangelnder Nachfrage eingestellt worden. Daher sei der letzte Satz des Absatzes zu streichen. Abwägung: In der Begründung wird die TAXI-BUS-Linie 048 als ÖPNV-Verbindung gestrichen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4.4 SWK NETZE (Anlagen) Im Bereich des Bebauungsplanes befänden sich Ortsnetzstationen, die zur Versorgung des Bereichs dienen. Auf diese Stationen könne nicht verzichtet werden. Sollten die bisherigen Standorte nicht beibehalten werden können, seien Ersatzstandorte in unmittelbaren Näherungsbereich erforderlich. Die Umsetzungskosten müsse der Investor tragen. Abwägung: Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um Ergänzungen textlicher Festsetzungen und nicht um die Ausweisung weiterer Baugebiete. Der zugrundeliegende Bebauungsplan ist auch schon fast vollständig umgesetzt. Da keine größeren Planungsaktivitäten zu erwarten sind, wird die Anregung nicht im Rahmen der Bauleitplanung geregelt, sondern ist seitens der SWK im Rahmen eines Bauantragsverfahrens in eigener Zuständigkeit vorzubringen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 4.5 STADTWERKE KREFELD (Telekommunikation) Im Bereich des Bebauungsplanes befände sich eine LWL-Kabeltrasse der SWK AG. Die Trassenlage dieser Kabel sei in ihren Bestandsplänen dargestellt. Es werde um die Berücksichtigung dieser Trasse bei allen weiteren Planungsaktivitäten gebeten. Ihrerseits seien zurzeit keine Maßnahmen geplant. Abwägung: Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um Ergänzungen textlicher Festsetzungen und nicht um die Ausweisung weiterer Baugebiete. Der zugrundeliegende Bebauungsplan ist auch schon fast vollständig umgesetzt. Da keine größeren Planungsaktivitäten zu erwarten sind, wird die Anregung nicht im Rahmen der Bauleitplanung geregelt, sondern ist seitens der SWK im Rahmen eines Bauantragsverfahrens in eigener Zuständigkeit vorzubringen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 5. Kreishandwerkerschaft Niederrhein Krefeld, Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 25.02.2015 Stellungnahme: Mit dem Schreiben vom 15.01.2015 wurde um Stellungnahme zur Bauleitplanung gebeten. Sie bezögen insoweit dazu Stellung, als dass sie die Planung sowie die vorgesehenen Festsetzungen ausdrücklich begrüßen würden, da sie den Belangen der von ihnen vertretenen Handwerksbe- Begründung Seite 11 triebe gerecht würden: zum einen beuge die künftige Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten im Plangebiet sogenannten Trading-Down-Effekten vor. So könne die Gebietsqualität nachhaltig gesichert und entwickelt werden. Zum anderen werde auf diese Weise eine Verdrängung von Gewerbebetrieben mit schwächerer Finanzkraft durch bodenrechtliche Spannungen verhindert. Positiv hervorheben wolle man zudem, dass bei grundsätzlichem Einzelhandelsausschluss Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zulässig seien, die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Handwerksbetrieb-, Dienstleistung- oder Gewerbebetrieb stünden und deren Verkaufsfläche der Betriebsfläche untergeordnet sei. Manche Betriebstypen aus dem Handwerksbereich fänden ihren Platz aufgrund ihres Emissionsverhaltens ausschließlich in Gewerbeund Industriegebieten. Zugleich erwarte der Kunde den Handel mit selbsthergestellten Waren oder branchenüblichem Zubehör des jeweiligen Betriebstyps. Den Belangen des Handwerks werde also dadurch Rechnung getragen, dass diese Angebotsformen in Gewerbegebieten – in städtebauliche verträglichem Maß und Umfang – zulässig sei. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 6. Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 06.03.2015 1. Stellungnahme: Im Hinblick auf das bereits vorhandene Planrecht seien landschafts- bzw. naturschutzrechtliche Belange mit Ausnahme des Artenschutzes nicht betroffen. Im Planbereich seien in den Straßen jedoch mehrere Bäume vorhanden, die der Baumschutzsatzung unterliegen bzw. aus städtebaulichen Gründen erhaltenswert seien. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Plangebiet zu einem großen Teil versiegelt und arm an grünen Strukturen sei, sollte deren Erhaltung eine besondere Bedeutung beigemessen und im B-Plan Erhaltungsfestsetzungen vorgesehen werden. Alle Bäume sollten daher nachgetragen und mit dem Symbol "zu erhaltender Baum" versehen werden, damit die Bäume bei entsprechenden Planungen nicht entfernt werden könnten. Es gebe eine erhebliche Zahl von Bäumen in den öffentlichen Straßen. Abwägung: Die Bäume befinden im Straßenraum, der als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist. Sie werden über die Baumschutzsatzung hinreichend geschützt. Eine Sicherung darüber hinaus mit einer Festsetzung als zu erhaltender Baum ist auf der städtischen Fläche nicht erforderlich. Im Falle von Umgestaltungsmaßnahmen einer öffentlichen Verkehrsfläche wird der Fachbereich Grünflächen beteiligt und seine Anregungen fließen in die Gestaltung ein. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 2. Stellungnahme: Aus artenschutzrechtlicher Sicht sei zu beachten, dass es in der näheren Umgebung des Bebauungsplanes nachgewiesenermaßen Vorkommen von Fledermäusen gebe, bzw. sei innerhalb des B-Plangebietes ein potentielles Vorkommen an gebäudebewohnenden Fledermäusen sehr wahrscheinlich. Aus artenschutzrechtlicher Sicht werde darum gebeten folgenden Hinweis aufzunehmen: Begründung Seite 12 Vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden sei gegebenenfalls eine artenschutzrechtliche Prüfung notwendig, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen werde. Im Bedarfsfall sei nach Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) eine artenschutzrechtliche Prüfung in Form einer Untersuchung der Gebäude und Kartierung von Fledermäusen durchzuführen. Hierzu sei mindestens eine zweimalige Begehung der Gebäude erforderlich. Diese seien intensiv nach Spuren und nach möglichen Winter-, Zwischen- und Sommerquartieren mittels Detektor und endoskopisch zu untersuchen. Entsprechend seien Kompensations- und/oder Vermeidungsmaßnahmen zu benennen. Dieser Hinweis solle unbedingt mitaufgenommen werden, da die Erfahrung zeige, dass einige Abbruchanträge nicht der ULB vorgelegt würden oder mit dem Abbruch bzw. der Sanierung oft vor der Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung bzw. vor der abschließenden Stellungnahme der ULB begonnen werde. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird durch violette Eintragungen in dem Bebauungsplan ergänzt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 7. Air Liquide, mit Schreiben vom 28.01.2015 Stellungnahme: Von der geplanten Maßnahme sei die Sauerstoff-Fernleitung FL 058, DN 200 betroffen. Ein Teil der Leitung sei bereits 1995 umgelegt worden. Im Bereich der Breuershofstraße befinde sich aber noch das nicht mehr in Betrieb befindliche Rohrstück im Boden. Als Anlage würden die Pläne Nr. 792.78250 und Nr. 792.78251 übersandt, aus denen die Lage der Leitung ersehen werden könne. Die in den Plänen angegebenen Längenmaße und Höhen seien unverbindlich und vor der Durchführung von Arbeiten im Nahbereich der Fernleitung örtlich, ggf. durch Suchschachtungen, zu überprüfen. Die übersandten Planunterlagen hätten eine Gültigkeit von 4 Wochen. Weiterhin seien bei Arbeiten im Bereich der Leitungen die „Anweisung der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH zum Schutz ihrer Fernleitungen“ einzuhalten. Abweichungen hiervon bedürften der schriftlichen Genehmigung durch AIR LIQUIDE Deutschland GmbH. Der Beginn aller Arbeiten in dem Schutzstreifen sei rechtzeitig vorher zu melden. Abwägung: Die Leitungsrechte sind aus dem Bebauungsplan Nr. 389 und Nr. 389 1. Ergänzung übernommen worden und in die Bebauungsplanurkunde übertragen worden. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um Ergänzungen textlicher Festsetzungen und nicht um die Ausweisung weiterer Baugebiete. Der zugrundeliegende Bebauungsplan ist auch schon fast vollständig umgesetzt. Durch violetten Eintrag wird ergänzt, dass bei Maßnahmen im Bereich des Schutzstreifens der Leitungsträger zu beteiligen ist. Durch den Hinweis und die zeichnerische Eintragung wird der Stellungnahme entsprochen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 8. PLEdoc GmbH, mit Schreiben vom 17.02.2015 Begründung Seite 13 Stellungnahme: Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, seien sie mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich rechtlichen Verfahren beauftragt. In der Planzeichnung sei festgestellt worden, dass die Gashochdruckleitung Nr. 2/3 im erforderlichen Umfang bereits lagerichtig dargestellt sei. Zustimmend werde zur Kenntnis genommen, dass der 10 m breite Schutzstreifen Bereich der LNr. 2/3 bereits ausgewiesen sei und mit einem Leitungsrecht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten des Versorgungsträgers belastet werde. Diese Fläche sei somit von jeglicher Bebauung freizuhalten. Diese Fläche sei auf Höhe des Flurstücks 394 (Anmerkung der Verwaltung: Höhe Sterkenhofweg 5a) um den erweiterten Schutzstreifen für die in diesem Bereich liegenden Schieber ergänzt worden. Es werde gebeten den hier erweiterten Schutzstreifenbereich der LNr. 2/3 und den Anschluss der LNr. 2/3/37 anhand der beiliegenden Leitungsdokumentation in das Originalplanwerk zu übernehmen und ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten des Versorgungsträgers zu belasten. Hinsichtlich der zu vertretenden Belange werde gebeten, die Baugrenzen außerhalb des Leitungsschutzstreifens festzusetzen und im Übrigen die Anregungen und Hinweise des beiliegenden Merkblattes der Open Grid Europe GmbH zu beachten. Abschließend werde mitgeteilt, dass im Projektbereich keine Kabelschutzrohranlagen der GasLINE GmbH & Co. KG vorhanden seien. Abwägung: Anhand der beiliegenden Leitungsdokumentation wird der erweiterte Schutzstreifenbereich in die Bebauungsplanurkunde durch violetten Eintrag übertragen und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten des Versorgungsträgers belastet. Durch violetten Eintrag wird ergänzt, dass bei Maßnahmen im Bereich des Schutzstreifens der Leitungsträger zu beteiligen ist. Durch den Hinweis und die zeichnerische Eintragung wird der Stellungnahme entsprochen. Eine Verschiebung der Baugrenzen außerhalb des Schutzstreifens ist nicht erforderlich. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 9. Fachbereich Liegenschaften, mit Schreiben vom 04.02.2015 Stellungnahme: Bezüglich der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 788 – beiderseits der Breuershofstraße – bestünden aus liegenschaftlicher Sicht keine Bedenken. Die Sachgebiete Unbebaute Grundstücke / Pachten, Wohnungsbauförderung sowie An- und Verkauf von Grundstücken seien beteiligt worden. An dem Grundstück Breuershofstraße 33, Gemarkung Fischeln, Flur 15, Flurstück 320, sei ein Erbbaurecht bestellt. Das Erbbaurechtsgrundstück sei mit Betriebsgebäuden für eine Bäckerei bebaut worden und werde nun als Bäckereibetrieb betrieben. Diese Nutzung müsse erhalten bleiben. Weitere Grundstücke des FB 21 seien nicht betroffen. Abwägung: Das Erbbaurecht ist aus dem Bebauungsplan Nr. 389 und Nr. 389 1. Ergänzung übernommen worden und in die Planurkunde übertragen worden. Begründung Seite 14 Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. D. Stellungnahmen der gemäß § 2 Abs. 2 BauGB Nachbargemeinden im Rahmen der Abstimmung Im Rahmen der Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB wurde folgende Stellungnahme eingebracht: Kreis Viersen, mit Schreiben vom 19.01.2015 Stellungnahme: Gegen den Bebauungsplan bestünden im Grundsatz keine Bedenken. Allerdings werde darauf hingewiesen, dass in der Begründung – mit Einschränkung des Annexhandels – ein grundsätzlicher Ausschluss des Einzelhandels ungeachtet der Zentrenrelevanz vorgesehen sei. Hingegen sei gemäß den textlichen Festsetzungen nur der zentrenrelevante Einzelhandel ausgeschlossen. Abwägung: Ziel des Bebauungsplanes ist es das produzierende Gewerbe zu stärken und das Gebiet in seiner Struktur zu erhalten. Daher soll, wie bereits in der Begründung ausgeführt, der Einzelhandel generell ausgeschlossen werden. Ausnahmsweise ist Einzelhandel zulässig, wenn er in räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Handwerksbetrieb-, Dienstleistung- oder Gewerbebetrieb steht, wenn die Verkaufsfläche der Betriebsfläche des zugehörigen Betriebs untergeordnet sei und sofern keine zentrenrelevanten Sortimente geführt werden. Die planungsrechtliche Festsetzung unter Punkt 1.1.1 wird dahingehend überarbeitet, dass der Begriff der zentrenrelevanten Sortimente durch violetten Eintrag gestrichen wird. Der Stellungnahme wird gefolgt. E. Verwaltungsvorschläge 1. Stellungnahme Es werde angeregt, die westlich der Breuershofstraße (Flur 15, Flurstück 237) zeichnerisch festgesetzte Fläche für Stellplätze ersatzlos zu streichen, weil diese im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht ausgeschlossen sind und die Vorflächen fast ausnahmslos für Stellplätze oder sogar intensiv als Lagerflächen genutzt würden. Abwägung: Der Stellungnahme wird gefolgt, weil es sich um die einzige zeichnerisch festgesetzte Fläche für Stellplätze im gesamten Plangebiet handelt. Die zeichnerische Festsetzung wird durch violetten Eintrag gestrichen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 2. Stellungnahme Begründung Seite 15 Es werde angeregt, in der Begründung auf eine eventuelle Befreiungsmöglichkeit für Kioske einzugehen und gegebenenfalls die textlichen Festsetzungen 1.1.2 um einen Hinweis zu ergänzen, z. B. „Hinweis: zur evtl. Befreiungsmöglichkeit für einen Kiosk siehe Punkt V. 1 der Begründung zu diesem Bebauungsplan.“ Abwägung: Die Begründung hat die Anregung aufgenommen und die Möglichkeit der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erläutert. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von textlichen Festsetzungen befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiungsmöglichkeit von der Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses im Falle des Kiosks wird in die Begründung aufgenommen, aber auf den Hinweis in den textlichen Festsetzungen wird verzichtet. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 3. Stellungnahme Die textliche Festsetzung 1.1.3 könne entfallen, da Satz 1 überflüssig sei (weil dieser § 8 Abs. 3 Satz 2 BauNVO entspräche) und Satz 2 besser Bestandteil der textlichen Festsetzung 1.1.5 werden solle. Die textliche Festsetzung 1.1.5 solle umformuliert werden, auch hinsichtlich der Rechtsgrundlagen: "Gemäß § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO sind Vergnügungsstätten – mit Ausnahme von Diskotheken, Nachlokalen mit kulturellem Schwerpunkt und Multiplexkinos – nicht zulässig." Abwägung: Da Satz 1 der offen gelegten Festsetzung 1.1.3 dem Verordnungstext des § 8 Abs. 3 Satz 2 BauNVO entspricht (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sind vom Verordnungsgeber aus in Gewerbegebieten bereits als ausnahmsweise zulässig vorgesehen), besteht kein Bedarf für eine gleichlautende Festsetzung und der Stellungnahme folgend wird dieser Teil der Festsetzung 1.1.3 gestrichen. Satz 2 der offen gelegten Festsetzung 1.1.3 und Festsetzung 1.1.5 betreffen die Zulässigkeitsregelungen zu Vergnügungsstätten bzw. deren Unterarten in Plangebiet. Diese Reglungen werden mit der in der Stellungnahme angeregten Formulierung unter Festsetzung 1.1.3 zusammengeführt: "Gemäß § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO sind Vergnügungsstätten – mit Ausnahme von Diskotheken, Nachlokalen mit kulturellem Schwerpunkt und Multiplexkinos – in den Gewerbegebieten nicht zulässig.". Die bisherige Festsetzung 1.1.5 ("Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 6 BauNVO sind Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht zulässig") kann damit entfallen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Darüber hinaus wird der Bebauungsplantitel der Planbegründung und der Planurkunde redaktionell angeglichen. F. Verfahrensabschluss Begründung Seite 16 Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 788 – beiderseits Breuershofstraße – werden die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft gesetz. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 389 und 389 1. Änderung – nördlich Anrather Straße / östlich Oberschlesienstraße – treten außer Kraft. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 788 kann ortsüblich bekannt gemacht werden, sobald die Genehmigung für den neuen Flächennutzungsplan durch die Bezirksregierung Düsseldorf erteilt worden ist. Der Bebauungsplan Nr. 788 – beiderseits Breuershofstraße – kann somit als Satzung beschlossen werden. Weitere Informationen zur Planung und zur Umweltprüfung sind der Begründung zum Bebauungsplan, die der Vorlage als Anlage beigefügt ist, zu entnehmen. Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 788 beigefügt.