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Verwaltungsvorlage (Anlage A - Änderungen der Entschädigungsverordnung.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
504 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:33

Inhalt der Datei

Anlage A - zur Vorlage 3611/17 Änderungen durch die Zweite Anlage A - Änderungen der Entschädigungsverordnung.docxEntschädigungsverordnung in der Fassung vom verordnung zur Verordnung 5. Mai 2014 zuletzt geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung am 23. Dezember 2015 zur Änderung der Entschädigungsverordnung am 31. Dezember 2016 Inhaltsverzeichnis § 1 Mitglieder kommunaler Vertretungen § 2 Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner § 3 Zusätzliche Aufwandsentschädigung § 4 Allgemeines § 5 Fahrtkosten § 6 Reisekostenvergütung § 7 Zusätzliche Unfallversicherung § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inhaltsverzeichnis bleibt unverändert §1 Mitglieder kommunaler Vertretungen (1) Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen können gezahlt werden 1. ausschließlich als monatliche Pauschale oder 2. gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld. Mitglieder der Landschaftsversammlungen können auch ausschließlich Sitzungsgeld erhalten. (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 1. bei Ratsmitgliedern a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden aa) bis 20 000 Einwohnerinnen und 211,90 Euro Einwohnern bb) von 20 001 bis 50 000 Einwohne290,20 Euro rinnen und Einwohnern cc) von 50 001 bis 150 000 Einwohne386,80 Euro rinnen und Einwohnern dd) von 150 001 bis 450 000 Einwohne481,30 Euro rinnen und Einwohnern ee) über 450 000 Einwohnerinnen und 576,80 Euro Einwohnern b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld in Gemeinden monatliche Pauschale aa) bis 20 000 Einwoh114,00 Euro nerinnen und Einwohnern Sitzungsgeld 19,60 Euro § 1 bleibt unverändert 2 bb) von 20 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern cc) von 50 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern dd) von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern ee) über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 191,20 Euro 19,60 Euro 285,60 Euro 19,60 Euro 382,30 Euro 19,60 Euro 476,70 Euro 19,60 Euro 2. bei Kreistagsmitgliedern a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Kreisen aa) bis 250 000 Einwohnerinnen 346,60 Euro und Einwohnern bb) über 250 000 Einwohnerinnen 442,10 Euro und Einwohnern b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld in Kreisen aa) bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bb) über 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern monatliche Pauschale 285,60 Euro 382,30 Euro Sitzungsgeld 19,60 Euro 19,60 Euro 3. bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Stadtbezirken aa) bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bb) von 50 001 bis 100000 Einwohnerinnen und Einwohnern cc) über 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 201,50 Euro 230,20 Euro 259,20 Euro b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld in Stadtbezirken monatliche Sitzungsgeld Pauschale aa) bis 50 000 Einwohnerinnen 138,20 Euro 19,60 Euro und Einwohnern bb) von 50 001 bis 100 000 Ein- 167,00 Euro 19,60 Euro 3 wohnerinnen und Einwohnern cc) über 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 195,70 Euro 19,60 Euro 4. bei Mitgliedern der Landschaftsversammlungen a) ausschließlich als monatliche Pauschale b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld monatliche Pauschale Sitzungsgeld c) ausschließlich als Sitzungsgeld 194,50 Euro 95,50 Euro 49,50 Euro 97,90 Euro 5. bei Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr a) ausschließlich als monatliche Pau194,50 Euro schale b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld monatliche Pauschale 95,50 Euro Sitzungsgeld 49,50 Euro §2 Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner Die Höhe der Sitzungsgelder beträgt 1. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 58 Absatz 1 und 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 58 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Gemeinden a) bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern b) von 20 001 bis 50000 Einwohnerinnen und Einwohnern c) von 50 001 bis 150000 Einwohnerinnen und Einwohnern d) von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern e) über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 19,60 Euro 25,30 Euro 30,00 Euro 34,50 Euro 40,30 Euro 2. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 41 Absatz 3 und 5 § 2 bleibt unverändert 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 41 Absatz 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Kreisen a) bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern b) über 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 34,50 Euro 40,30 Euro 3. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 1994 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist sowie des § 9 Nummer 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1994 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist 59,80 Euro. §3 Zusätzliche Aufwandsentschädigung (1) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt: 1. bei der ersten Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der ersten Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats den 3-fachen, 2. bei weiteren Stellvertretungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und Stellvertretungen der Landrätin oder des Landrats den 1,5-fachen, 3. bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen den 2fachen, 4. bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen einer Fraktion mit mehr als zehn Mitgliedern den 3-fachen, 5. bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen den 1-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden beziehungsweise Kreisen gleicher Größe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchsta- In Nummer 4 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „acht“ ersetzt. 4. bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen einer Fraktion mit mehr als acht Mitgliedern den 3-fachen, In Nummer 5 werden die Wörter „den 1-fachen“ durch die Wörter „den 1,5-fachen“ ersetzt. 5 be a und Nummer 2 Buchstabe a; 5. bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen den 1,5 -fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden beziehungsweise Kreisen gleicher Größe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a; 6. bei Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorstehern den 2fachen Satz, 7. bei ersten und zweiten Stellvertretungen der Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorsteher den 1-fachen Satz, 8. bei weiteren Stellvertretungen der Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers den 0,5-fachen Satz, 9. bei Fraktionsvorsitzenden in Bezirksvertretungen den 1fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a, sofern die Hauptsatzung eine Regelung trifft. (2) Die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung von 188,90 Euro monatlich. Die Gemeinde kann stattdessen in der Hauptsatzung bestimmen, dass die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung in Gemeindebezirken 1. bis 500 Einwohnerinnen und Einwohnern 2. von 501 bis 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 3. von 1 001 bis 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern 4. von 1 501 bis 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 5. von 2 001 bis 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 6. über 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 115,20 Euro 130,10 Euro 147,40 Euro 163,50 Euro 172,70 Euro 188,90 Euro Nach Nummer 5 wird in einer neuen Zeile folgende Nummer 6 eingefügt: „6. bei Vorsitzenden von Ausschüssen der kommunalen Vertretungen in Gemeinden und Kreisen mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses und der durch die Hauptsatzung ausgenommen Ausschüsse den 1-fachen“. Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 7 bis 10. 7. bei Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorstehern den 2-fachen Satz, 8. bei ersten und zweiten Stellvertretungen der Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorsteher den 1-fachen Satz, 9. bei weiteren Stellvertretungen der Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers den 0,5-fachen Satz, 10. bei Fraktionsvorsitzenden in Bezirksvertretungen den 1fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der 6 erhöht. Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a, sofern die Hauptsatzung eine Regelung trifft. Der Anspruch der zur Ehrenbeamtin ernannten Ortsvorsteherin oder des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz ihrer oder seiner Auslagen, die durch die Erledigung der ihr oder ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind (§ 33 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), bleibt unberührt. Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung bei den Landschaftsverbänden und beim Regionalverband Ruhr beträgt: 1. bei Vorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung den 9-fachen, 2. bei für nicht mehr als zwei Stellvertretungen der Vorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung den 6fachen, 3. bei Fraktionsvorsitenden den 6-fachen, 4. bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden den 2-fachen und 5. bei Ausschussvorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung mit Ausnahme der durch Satzung ausgenommen Ausschüsse den 1-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Landschaftsversammlungen beziehungsweise der Verbandsversammlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a.“ Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt: (1) Der Regelstundensatz für den Ersatz des Verdienstaus- 7 falls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen und § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt 8,84 Euro. (2) Der Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen und § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt 80,00 Euro.“ §4 Allgemeines (1) Für die Einwohnerzahlen in § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie in § 2 Nummer 1, 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die nach § 78 Absatz 1 der Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 „(GV. NRW. S. 592, ber. S. 967)“die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2013(GV. NRW. S. 730) geändert worden ist, der Wahl der Vertretung zugrunde gelegen haben. (2) Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 können nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Landrätin oder des Landrats, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Bei den Gemeinden und Kreisen können Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Landrätin oder des Landrats, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertre- 8 tende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten aus diesen Funktionen nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3. Insgesamt ist die Höhe der Aufwandsentschädigungen auf den 5-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden und Kreisen gleicher Größe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a beziehungsweise Nummer 2 Buchstabe a begrenzt.“ Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Bei den Landschaftsverbänden und beim Regionalverband Ruhr können Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehre(3) Aufwandsentschädigungen, die in Form einer monatlichen ren Ämtern beruhen. Vorsitzende der Landschaftsversammlung Pauschale gezahlt werden, werden anteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit im Verlauf eines Kalendermonats beginnt oder endet. beziehungsweise der Verbandsversammlung oder deren Stellvertretungen, die gleichzeitig (4) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gesind, erhalten aus diesen Funktiwährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen onen nur eine Aufwandsentschänicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. digung nach § 3. Insgesamt ist die Höhe der Aufwandsentschädigungen auf den 9-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Landschaftsversammlungen beziehungsweise der Verbandsversammlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a beziehungsweise Nummer 5 Buchstabe a begrenzt.“ c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. (4) Aufwandsentschädigungen, die in Form einer monatlichen 9 Pauschale gezahlt werden, werden anteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit im Verlauf eines Kalendermonats beginnt oder endet. (5) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. §5 Fahrkosten (1) Mitgliedern kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern werden die Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen. Entsprechendes gilt für Fahrkosten aus Anlass der Repräsentation der kommunalen Körperschaft, die der oder dem Vorsitzenden oder - auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden oder der Vertretung - ihren oder seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern oder anderen Mitgliedern der Vertretung entstehen, soweit es sich nicht um Dienstreisen (§ 6) handelt. (2) Die Mitglieder kommunaler Vertretungen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, dass ihnen eine Netzkarte für das Gemeindegebiet oder Freifahrten zur Verfügung gestellt oder die Kosten übernommen werden. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Entschädigung in der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW S. 722) geändert worden ist, vorgesehenen Höhe zulässig; bei Benutzung eines Fahrrads ist eine Entschädigung in der in § 6 Absatz 3 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe zulässig. Bei regelmäßigen oder gleichartigen § 5 bleibt unverändert. 10 Fahrkosten kann zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Fahrkostenerstattung eine Pauschvergütung gewährt werden, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist. (3) Mitgliedern der Landschaftsversammlungen und sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr und sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des § 9 Nummer 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr kann außerdem ein Übernachtungsgeld gezahlt werden, wenn die An- und Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Das in der Satzung festzusetzende Übernachtungsgeld darf den nach dem Landesreisekostengesetz zulässigen Betrag nicht übersteigen. § 6 bleibt unverändert. §6 Reisekostenvergütung (1) Für genehmigte Dienstreisen erhalten Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. (2) Neben Reisekostenvergütung dürfen keine Sitzungsgelder gewährt werden. §7 Zusätzliche Unfallversicherung § 7 bleibt unverändert. Neben der gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 451 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, kann für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie für Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher zusätzlich eine angemessene private Unfallversicherung abgeschlossen werden. §8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 2: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.