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16.07.18, 14:02
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25.01.19, 02:33
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Anlage A - zur Vorlage 3611/17
Änderungen durch die Zweite
Anlage A - Änderungen der Entschädigungsverordnung.docxEntschädigungsverordnung in der Fassung vom verordnung zur Verordnung
5. Mai 2014 zuletzt geändert durch die erste Verordnung
zur Änderung der Entschädigungsverordnung am 23. Dezember 2015
zur Änderung der Entschädigungsverordnung am 31. Dezember 2016
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Mitglieder kommunaler Vertretungen
§ 2 Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkundige
Einwohnerinnen und Einwohner
§ 3 Zusätzliche Aufwandsentschädigung
§ 4 Allgemeines
§ 5 Fahrtkosten
§ 6 Reisekostenvergütung
§ 7 Zusätzliche Unfallversicherung
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis bleibt unverändert
§1
Mitglieder kommunaler Vertretungen
(1) Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler
Vertretungen können gezahlt werden
1. ausschließlich als monatliche Pauschale
oder
2. gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld.
Mitglieder der Landschaftsversammlungen können auch ausschließlich Sitzungsgeld erhalten.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt
1. bei Ratsmitgliedern
a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden
aa) bis 20 000 Einwohnerinnen und
211,90 Euro
Einwohnern
bb) von 20 001 bis 50 000 Einwohne290,20 Euro
rinnen und Einwohnern
cc) von 50 001 bis 150 000 Einwohne386,80 Euro
rinnen und Einwohnern
dd) von 150 001 bis 450 000 Einwohne481,30 Euro
rinnen und Einwohnern
ee) über 450 000 Einwohnerinnen und
576,80 Euro
Einwohnern
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
in Gemeinden
monatliche Pauschale
aa) bis 20 000 Einwoh114,00 Euro
nerinnen und Einwohnern
Sitzungsgeld
19,60 Euro
§ 1 bleibt unverändert
2
bb) von 20 001 bis 50
000 Einwohnerinnen
und Einwohnern
cc) von 50 001 bis 150
000 Einwohnerinnen
und Einwohnern
dd) von 150 001 bis 450
000 Einwohnerinnen
und Einwohnern
ee) über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
191,20 Euro
19,60 Euro
285,60 Euro
19,60 Euro
382,30 Euro
19,60 Euro
476,70 Euro
19,60 Euro
2. bei Kreistagsmitgliedern
a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Kreisen
aa) bis 250 000 Einwohnerinnen
346,60 Euro
und Einwohnern
bb) über 250 000 Einwohnerinnen
442,10 Euro
und Einwohnern
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
in Kreisen
aa) bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
bb) über 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
monatliche Pauschale
285,60 Euro
382,30 Euro
Sitzungsgeld
19,60 Euro
19,60 Euro
3. bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten
a) ausschließlich als monatliche Pauschale
in Stadtbezirken
aa) bis 50 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern
bb) von 50 001 bis 100000 Einwohnerinnen und Einwohnern
cc) über 100 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern
201,50 Euro
230,20 Euro
259,20 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
in Stadtbezirken
monatliche
Sitzungsgeld
Pauschale
aa) bis 50 000 Einwohnerinnen
138,20 Euro 19,60 Euro
und Einwohnern
bb) von 50 001 bis 100 000 Ein- 167,00 Euro 19,60 Euro
3
wohnerinnen und Einwohnern
cc) über 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
195,70 Euro
19,60 Euro
4. bei Mitgliedern der Landschaftsversammlungen
a) ausschließlich als monatliche Pauschale
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
monatliche Pauschale
Sitzungsgeld
c) ausschließlich als Sitzungsgeld
194,50 Euro
95,50 Euro
49,50 Euro
97,90 Euro
5. bei Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr
a) ausschließlich als monatliche Pau194,50 Euro
schale
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
monatliche Pauschale
95,50 Euro
Sitzungsgeld
49,50 Euro
§2
Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkundige
Einwohnerinnen und Einwohner
Die Höhe der Sitzungsgelder beträgt
1. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 58 Absatz 1 und 3
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S.
878) geändert worden ist und sachkundigen Einwohnern im
Sinne des § 58 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in Gemeinden
a) bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
b) von 20 001 bis 50000 Einwohnerinnen und Einwohnern
c) von 50 001 bis 150000 Einwohnerinnen und Einwohnern
d) von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
e) über 450 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern
19,60 Euro
25,30 Euro
30,00 Euro
34,50 Euro
40,30 Euro
2. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 41 Absatz 3 und 5
§ 2 bleibt unverändert
4
der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.
S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist und
sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 41 Absatz 6 der
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Kreisen
a) bis 250 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern
b) über 250 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern
34,50 Euro
40,30 Euro
3. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und
des § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 1994 (GV.
NRW. S. 474) geändert worden ist sowie des § 9 Nummer 3
des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Februar 1994 (GV. NRW. S. 96),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober
1994 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist 59,80 Euro.
§3
Zusätzliche Aufwandsentschädigung
(1) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt:
1. bei der ersten Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters und der ersten Stellvertretung der Landrätin
oder des Landrats den 3-fachen,
2. bei weiteren Stellvertretungen der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters und Stellvertretungen der Landrätin oder des
Landrats den 1,5-fachen,
3. bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen den 2fachen,
4. bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen einer
Fraktion mit mehr als zehn Mitgliedern den 3-fachen,
5. bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden
und Kreisen den 1-fachen
Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder
kommunaler Vertretungen in Gemeinden beziehungsweise
Kreisen gleicher Größe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchsta-
In Nummer 4 wird das Wort
„zehn“ durch das Wort „acht“
ersetzt.
4. bei Fraktionsvorsitzenden in
Gemeinden und Kreisen einer
Fraktion mit mehr als acht Mitgliedern den 3-fachen,
In Nummer 5 werden die Wörter
„den 1-fachen“ durch die Wörter
„den 1,5-fachen“ ersetzt.
5
be a und Nummer 2 Buchstabe a;
5. bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden
und Kreisen den 1,5 -fachen
Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden beziehungsweise Kreisen gleicher Größe
nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe a und Nummer 2
Buchstabe a;
6. bei Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorstehern den 2fachen Satz,
7. bei ersten und zweiten Stellvertretungen der Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorsteher den 1-fachen Satz,
8. bei weiteren Stellvertretungen der Bezirksvorsteherin oder
des Bezirksvorstehers den 0,5-fachen Satz,
9. bei Fraktionsvorsitzenden in Bezirksvertretungen den 1fachen Satz
des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der
Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten gemäß § 1 Absatz 2
Nummer 3 Buchstabe a, sofern die Hauptsatzung eine Regelung trifft.
(2) Die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher erhalten eine
Aufwandsentschädigung von 188,90 Euro monatlich. Die Gemeinde kann stattdessen in der Hauptsatzung bestimmen, dass
die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung in Gemeindebezirken
1. bis 500 Einwohnerinnen und Einwohnern
2. von 501 bis 1 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern
3. von 1 001 bis 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern
4. von 1 501 bis 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
5. von 2 001 bis 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
6. über 3 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern
115,20 Euro
130,10 Euro
147,40 Euro
163,50 Euro
172,70 Euro
188,90 Euro
Nach Nummer 5 wird in einer
neuen Zeile folgende Nummer 6
eingefügt:
„6. bei Vorsitzenden von Ausschüssen der kommunalen
Vertretungen in Gemeinden
und Kreisen mit Ausnahme
des Wahlprüfungsausschusses
und der durch die Hauptsatzung ausgenommen Ausschüsse den 1-fachen“.
Die bisherigen Nummern 6 bis 9
werden die Nummern 7 bis 10.
7. bei Bezirksvorsteherinnen und
Bezirksvorstehern den 2-fachen
Satz,
8. bei ersten und zweiten Stellvertretungen der Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorsteher
den 1-fachen Satz,
9. bei weiteren Stellvertretungen
der Bezirksvorsteherin oder des
Bezirksvorstehers den 0,5-fachen
Satz,
10. bei Fraktionsvorsitzenden in
Bezirksvertretungen den 1fachen Satz
des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der
6
erhöht.
Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten gemäß § 1 Absatz
2 Nummer 3 Buchstabe a, sofern
die Hauptsatzung eine Regelung
trifft.
Der Anspruch der zur Ehrenbeamtin ernannten Ortsvorsteherin
oder des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz ihrer oder seiner Auslagen, die durch die Erledigung der
ihr oder ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung
entstanden sind (§ 33 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen), bleibt unberührt.
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung bei den Landschaftsverbänden und beim
Regionalverband Ruhr beträgt:
1. bei Vorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung den 9-fachen,
2. bei für nicht mehr als zwei
Stellvertretungen der Vorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung den 6fachen,
3. bei Fraktionsvorsitenden den
6-fachen,
4. bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden den 2-fachen
und
5. bei Ausschussvorsitzenden der
Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung mit Ausnahme der
durch Satzung ausgenommen
Ausschüsse den 1-fachen
Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Landschaftsversammlungen beziehungsweise
der Verbandsversammlung nach
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a.“
Nach § 3 wird der folgende §
3a eingefügt:
(1) Der Regelstundensatz für
den Ersatz des Verdienstaus-
7
falls nach § 45 Absatz 7 Satz 1
Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein
Westfalen und § 30 Absatz 7
Satz 1 Nummer 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt 8,84
Euro.
(2) Der Höchstbetrag für den
Ersatz des Verdienstausfalls
nach § 45 Absatz 7 Satz 1
Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein
Westfalen und § 30 Absatz 7
Satz 1 Nummer 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt 80,00
Euro.“
§4
Allgemeines
(1) Für die Einwohnerzahlen in § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 und
3 sowie in § 2 Nummer 1, 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die nach § 78 Absatz 1 der Kommunalwahlordnung vom
31. August 1993 „(GV. NRW. S. 592, ber. S. 967)“die zuletzt
durch Verordnung vom 3. Dezember 2013(GV. NRW. S. 730)
geändert worden ist, der Wahl der Vertretung zugrunde gelegen haben.
(2) Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 können
nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Landrätin oder
des Landrats, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei den Gemeinden und
Kreisen können Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis
3 nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Stellvertreterinnen
und Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Landrätin oder des
Landrats, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertre-
8
tende Fraktionsvorsitzende sind,
erhalten aus diesen Funktionen
nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3. Insgesamt ist die
Höhe der Aufwandsentschädigungen auf den 5-fachen Satz
des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder
kommunaler Vertretungen in
Gemeinden und Kreisen gleicher Größe nach § 1 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a beziehungsweise Nummer 2 Buchstabe a begrenzt.“
Nach Absatz 2 wird folgender
Absatz 3 eingefügt:
„(3) Bei den Landschaftsverbänden und beim Regionalverband Ruhr können Aufwandsentschädigungen nach den
§§ 1 bis 3 nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehre(3) Aufwandsentschädigungen, die in Form einer monatlichen ren Ämtern beruhen. Vorsitzende der Landschaftsversammlung
Pauschale gezahlt werden, werden anteilig gekürzt, wenn die
Tätigkeit im Verlauf eines Kalendermonats beginnt oder endet. beziehungsweise der Verbandsversammlung oder deren Stellvertretungen, die gleichzeitig
(4) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine
Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende
überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gesind, erhalten aus diesen Funktiwährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen
onen nur eine Aufwandsentschänicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.
digung nach § 3. Insgesamt ist
die Höhe der Aufwandsentschädigungen auf den 9-fachen Satz
des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der
Landschaftsversammlungen beziehungsweise der Verbandsversammlung nach § 1 Absatz 2
Nummer 4 Buchstabe a beziehungsweise Nummer 5 Buchstabe a begrenzt.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und
4 werden die Absätze 4 und 5.
(4) Aufwandsentschädigungen,
die in Form einer monatlichen
9
Pauschale gezahlt werden, werden anteilig gekürzt, wenn die
Tätigkeit im Verlauf eines Kalendermonats beginnt oder endet.
(5) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine
Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden
überschritten, kann höchstens ein
weiteres Sitzungsgeld gewährt
werden. Bei mehreren Sitzungen
an einem Tag dürfen nicht mehr
als zwei Sitzungsgelder gewährt
werden.
§5
Fahrkosten
(1) Mitgliedern kommunaler Vertretungen und Ausschüsse
sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern werden die
Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten
der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück.
Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen. Entsprechendes gilt für Fahrkosten aus Anlass der Repräsentation der kommunalen Körperschaft, die der oder dem
Vorsitzenden oder - auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden oder der Vertretung - ihren oder seinen Stellvertreterinnen
oder Stellvertretern oder anderen Mitgliedern der Vertretung
entstehen, soweit es sich nicht um Dienstreisen (§ 6) handelt.
(2) Die Mitglieder kommunaler Vertretungen haben Anspruch
auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Dieser Anspruch kann dadurch
abgegolten werden, dass ihnen eine Netzkarte für das Gemeindegebiet oder Freifahrten zur Verfügung gestellt oder die Kosten übernommen werden. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs
ist eine Entschädigung in der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW S. 738),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember
2013 (GV. NRW S. 722) geändert worden ist, vorgesehenen
Höhe zulässig; bei Benutzung eines Fahrrads ist eine Entschädigung in der in § 6 Absatz 3 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe zulässig. Bei regelmäßigen oder gleichartigen
§ 5 bleibt unverändert.
10
Fahrkosten kann zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle
der Fahrkostenerstattung eine Pauschvergütung gewährt werden, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.
(3) Mitgliedern der Landschaftsversammlungen und sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3
und des § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen sowie Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr und sachkundigen
Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des § 9 Nummer 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr kann außerdem ein
Übernachtungsgeld gezahlt werden, wenn die An- und Abreise
am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich
über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Das in der Satzung
festzusetzende Übernachtungsgeld darf den nach dem Landesreisekostengesetz zulässigen Betrag nicht übersteigen.
§ 6 bleibt unverändert.
§6
Reisekostenvergütung
(1) Für genehmigte Dienstreisen erhalten Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorsteherinnen
und Ortsvorsteher Reisekostenvergütung nach Maßgabe des
Landesreisekostengesetzes.
(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen keine Sitzungsgelder
gewährt werden.
§7
Zusätzliche Unfallversicherung
§ 7 bleibt unverändert.
Neben der gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Siebten Buchs
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 451 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, kann für Mitglieder
kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie für Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher zusätzlich eine angemessene
private Unfallversicherung abgeschlossen werden.
§8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 2: Diese Verordnung
tritt am 1. Januar 2017 in
Kraft.