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Verwaltungsvorlage (Anlage B - Entschädigungsverordnung - bisherige Fassung.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
228 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:33
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Inhalt der Datei

Anlage B - zur Vorlage 3611/17 Bisherige Fassung der Anlage 3 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld: Entschädigungsordnung des Rates der Stadt Krefeld in der Fassung der Änderung vom 22.11.2001 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2001, S. 320) Aufgrund der §§ 45, 46 und 36 Abs. 4 GO in Verbindung mit § 14 der Hauptsatzung wird in Ergänzung der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung) vom 22.10.1994 (GV NW S. 932) folgende Regelung getroffen: 1. Aufwandsentschädigung 1.1 Die Ratsmitglieder erhalten als Abgeltung ihres Aufwandes eine monatliche Pauschale sowie Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, seiner Ausschüsse, der Bezirksvertretungen, der Fraktionen und anderer Ratsgremien. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Sitzungsgeld. 1.2 Die Bezirksvorsteher/innen erhalten den zweifachen Satz des Betrages für Mitglieder der Bezirksvertretungen. 2. Ersatz des Verdienstes 2.1 Die Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse erhalten auf Antrag Ersatz des Verdienstausfalles gemäß § 45 GO, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. 2.2 Der Regelstundensatz gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 GO beträgt 10,00 Euro. 2.3 Der Stundensatz für Haushaltsführung gem. § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GO beträgt 10,00 Euro. 2.4 Eine höhere Entschädigung des Verdienstausfalls wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 gezahlt. 2.5 Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung wird auf 20,00 Euro (Krefelder Amtsblatt Nr. 40 vom 04.10.2011, S. 238) je Stunde festgesetzt. Als Verdienstausfallentschädigung wird monatlich höchstens der zwanzigfache Betrag der im Einzelfall zu zahlenden Verdienstausfallentschädigung pro Stunde gewährt. Verdienstausfallentschädigung wird bis in der Regel längstens 19:00 Uhr, bei entsprechendem Berufsbild bis 20:00 Uhr gewährt. 2.6 Die vorstehenden Beträge gelten auch für die Verdienstausfallentschädigung von sonst für die Stadt Krefeld ehrenamtlich Tätigen, sofern diese einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung haben. 3. Auslagenersatz Auslagen werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auf Antrag erstattet. 1 Anlage B - zur Vorlage 3611/17 4. Kinderbetreuungskosten Für die gem. § 45 Abs. 3 zu erstattenden Kinderbetreuungskosten wird ein Höchstbetrag von 10,00 Euro pro Stunde festgesetzt. 2