Daten
Kommune
Krefeld
Größe
228 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage B - zur Vorlage 3611/17
Bisherige Fassung der Anlage 3 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld:
Entschädigungsordnung des Rates der Stadt Krefeld in der Fassung der Änderung vom
22.11.2001 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2001, S. 320)
Aufgrund der §§ 45, 46 und 36 Abs. 4 GO in Verbindung mit § 14 der Hauptsatzung wird in
Ergänzung der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler
Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung) vom 22.10.1994 (GV NW S. 932)
folgende Regelung getroffen:
1. Aufwandsentschädigung
1.1
Die Ratsmitglieder erhalten als Abgeltung ihres Aufwandes eine monatliche
Pauschale sowie Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, seiner
Ausschüsse, der Bezirksvertretungen, der Fraktionen und anderer Ratsgremien. Die
Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Sitzungsgeld.
1.2
Die Bezirksvorsteher/innen erhalten den zweifachen Satz des Betrages für Mitglieder
der Bezirksvertretungen.
2.
Ersatz des Verdienstes
2.1
Die Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse erhalten auf
Antrag Ersatz des Verdienstausfalles gemäß § 45 GO, es sei denn, dass ersichtlich
keine finanziellen Nachteile entstanden sind.
2.2
Der Regelstundensatz gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 GO beträgt 10,00 Euro.
2.3
Der Stundensatz für Haushaltsführung gem. § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GO beträgt 10,00
Euro.
2.4
Eine höhere Entschädigung des Verdienstausfalls wird bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 gezahlt.
2.5
Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung wird auf 20,00 Euro (Krefelder
Amtsblatt Nr. 40 vom 04.10.2011, S. 238) je Stunde festgesetzt.
Als Verdienstausfallentschädigung wird monatlich höchstens der zwanzigfache Betrag
der im Einzelfall zu zahlenden Verdienstausfallentschädigung pro Stunde gewährt.
Verdienstausfallentschädigung wird bis in der Regel längstens 19:00 Uhr, bei
entsprechendem Berufsbild bis 20:00 Uhr gewährt.
2.6
Die vorstehenden Beträge gelten auch für die Verdienstausfallentschädigung von
sonst für die Stadt Krefeld ehrenamtlich Tätigen, sofern diese einen Anspruch auf
Verdienstausfallentschädigung haben.
3.
Auslagenersatz
Auslagen werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auf Antrag erstattet.
1
Anlage B - zur Vorlage 3611/17
4.
Kinderbetreuungskosten
Für die gem. § 45 Abs. 3 zu erstattenden Kinderbetreuungskosten wird ein
Höchstbetrag von 10,00 Euro pro Stunde festgesetzt.
2