Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:33
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 01.02.2017
Nr.
3611 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Beschwerdeausschuss
09.02.2017
Rat
09.02.2017
Betreff
Auswirkungen der Änderung der Entschädigungsverordnung
Beschlussentwurf:
1. Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Rat beschließt nach Beratung die Zweite Änderung der Hauptsatzung gemäß Anlage C der Vorlage.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3611 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
X nein
P00503020000
54993100
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
75.000,00 EUR
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
75.000,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
- 75.000,00 EUR
Bemerkungen
Das Land NRW hat durch Rechtsverordnung den Höchstbetrag der für Verdienstausfall geltend gemacht
werden kann, zum 1. Januar 2017 auf 80 Euro je Stunde festgesetzt. Die bisherige Regelung in der Hauptsatzung, durch den dieser Höchstbetrag auf 20 Euro je Stunde festgesetzt wurde, entfällt aufgrund der
höherrangigen Regelung. Der daraus resultierende Mehrbedarf kann erst nach erneuter Befragung der
Mandatsträger ermittelt werden.
Begründung
Seite 2
Der Landesgesetzgeber hat durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) die
Regelungen der §§ 45 und 46 der Gemeindeordnung NW in welchem die Entschädigung der Mandatsträger geregelt ist, geändert. Zugleich wurde durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung vom 30. November 2016 die Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S.
276), in der Änderungsfassung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936) geändert. Die Änderungen der
Zweiten Änderungsverordnung sind in einer Synopse dargestellt, die der Vorlage als Anlage A angehangen
wurde.
I.
Folgende Auswirkungen ergeben sich für die Mandatsträger der Stadt Krefeld:
1. Die Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende wird gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 5
Entschädigungsverordnung (EntschVO) ab 1. Januar 2017 vom einfachen Satz (monatlich 481,30 Euro) auf
den 1,5-fachen Satz (monatlich 721,95 Euro) erhöht.
2. Vorsitzende von Ausschüssen der kommunalen Vertretungen in Gemeinden - mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses und der durch die Hauptsatzung ausgenommen Ausschüsse - erhalten gemäß § 3
Absatz 1 Ziffer 6 EntschVO ab 1. Januar 2017 neben der Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder als
zusätzliche Aufwandsentschädigung den einfachen Satz (monatlich 481,30 Euro). Der Rat der Stadt Krefeld kann durch Beschluss gemäß § 46 Satz 2 GO NW weitere Ausschüsse von dieser Regelung ausnehmen.
Anmerkung: Der Vorsitz im Haupt- und Beschwerdeausschuss ist von dieser Regelung ausgenommen, da
der Oberbürgermeister den Vorsitz im Hauptamt ausübt.
3. Durch die Änderung des § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen ist der als Ersatz
des Verdienstausfalls festzulegende Regelstundensatz in einer Rechtsverordnung durch das Land Nordrhein-Westfalen und nicht mehr durch die Hauptsatzung zu regeln.
3.1 Der Regelstundensatz für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 3 a Absatz 1 EntschVO beträgt
8,84 Euro. In der Hauptsatzung kann gemäß § 45 Absatz 2 Gemeindeordnung NW ein höherer Regelstundensatz festgelegt werden. Der Regelsatz gemäß Ziffer 2.5 der Anlage 3 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld beträgt derzeit 10 Euro. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes
der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt; Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der
Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird.
3.2 Der Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt gemäß § 3 a Absatz 2 EntschVO 80,00 Euro.
Die bisherige Regelung gemäß Ziffer 2.5 der Anlage 3 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld, wonach der
Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung auf 20,00 Euro (Krefelder Amtsblatt Nr. 40 vom
04.10.2011, S. 238) je Stunde festgesetzt wird, entfällt aufgrund der Neuregelung des § 45 Absatz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Auch die als Höchstgrenze festgelegte Verdienstausfallentschädigung von monatlich höchstens dem zwanzigfachen Betrag der im Einzelfall zu zahlenden Verdienstausfallentschädigung pro Stunde sowie die Regelung, dass Verdienstausfallentschädigung in der Regel längstens bis 19:00 Uhr, bei entsprechendem Berufsbild bis 20:00 Uhr gewährt wird, entfällt durch die gesetzliche Neuregelung. Das Ortsrecht ist entsprechend anzupassen.
Folgende Änderungen der Entschädigungsverordnung wirken sich derzeit für die Mandatsträger der Stadt
Krefeld nicht aus:
•
Statt bisher ab 10 Fraktionsmitgliedern erhält der Fraktionsvorsitzende bereits ab 8 Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 4 der Entschädigungsverordnung den dreifachen statt den zweifachen Satz.
Begründung
•
Seite 3
Gemäß § 46 Ziffer 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann eine Fraktion statt bisher ab 10
Fraktionsmitgliedern bereits ab 8 Mitgliedern den ersten stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden benennen, ab 16 Fraktionsmitgliedern (bisher 20 Mitgliedern) den zweiten und ab 24 Fraktionsmitgliedern (bisher 30 Mitgliedern) den dritten Stellvertreter.
II.
Aufgrund der unter Ziffer I. dargestellten gesetzlichen Neuregelungen sind die Ziffern 2.2, 2.3, 2.4 sowie
Ziffer 4 der Anlage 3 zur Hauptsatzung dem aktuellen Gesetzeswortlaut anzupassen. Ziffer 2.5 entfällt
aufgrund der abschließenden Neuregelung in der Gemeindeordnung und der Entschädigungsverordnung.
Die vorstehenden Änderungen, die einer Beschlussfassung durch den Rat bedürfen, ergeben sich aus der
Anlage C dieser Vorlage. Diese berücksichtigt bisher nur die landesrechtlichen Änderungen. Sie unterbreitet noch keinen Vorschlag in Bezug auf die dem Rat durch §§ 45, 46 GO NW eingeräumten Ermessensspielräume. Der Rat kann daher, wie unter Ziffer I. aufgeführt, nach entsprechender Beratung, Ausschüsse von der Regelung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung ausnehmen sowie bei den Ziffern 2.2, 2.3
und 4 abweichende Regelstundensätze und Stundensätze für die Haushaltsführung und Kinderbetreuung
beschließen.