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Verwaltungsvorlage (Auswirkungen der Änderung der Entschädigungsverordnung)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
292 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:33
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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 01.02.2017 Nr. 3611 /17 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Beschwerdeausschuss 09.02.2017 Rat 09.02.2017 Betreff Auswirkungen der Änderung der Entschädigungsverordnung Beschlussentwurf: 1. Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. 2. Der Rat beschließt nach Beratung die Zweite Änderung der Hauptsatzung gemäß Anlage C der Vorlage. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3611 /17 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: X nein P00503020000 54993100 Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten 75.000,00 EUR Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 75.000,00 EUR - Erträge - Einsparungen - 75.000,00 EUR Bemerkungen Das Land NRW hat durch Rechtsverordnung den Höchstbetrag der für Verdienstausfall geltend gemacht werden kann, zum 1. Januar 2017 auf 80 Euro je Stunde festgesetzt. Die bisherige Regelung in der Hauptsatzung, durch den dieser Höchstbetrag auf 20 Euro je Stunde festgesetzt wurde, entfällt aufgrund der höherrangigen Regelung. Der daraus resultierende Mehrbedarf kann erst nach erneuter Befragung der Mandatsträger ermittelt werden. Begründung Seite 2 Der Landesgesetzgeber hat durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) die Regelungen der §§ 45 und 46 der Gemeindeordnung NW in welchem die Entschädigung der Mandatsträger geregelt ist, geändert. Zugleich wurde durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung vom 30. November 2016 die Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276), in der Änderungsfassung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936) geändert. Die Änderungen der Zweiten Änderungsverordnung sind in einer Synopse dargestellt, die der Vorlage als Anlage A angehangen wurde. I. Folgende Auswirkungen ergeben sich für die Mandatsträger der Stadt Krefeld: 1. Die Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende wird gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 5 Entschädigungsverordnung (EntschVO) ab 1. Januar 2017 vom einfachen Satz (monatlich 481,30 Euro) auf den 1,5-fachen Satz (monatlich 721,95 Euro) erhöht. 2. Vorsitzende von Ausschüssen der kommunalen Vertretungen in Gemeinden - mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses und der durch die Hauptsatzung ausgenommen Ausschüsse - erhalten gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 6 EntschVO ab 1. Januar 2017 neben der Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder als zusätzliche Aufwandsentschädigung den einfachen Satz (monatlich 481,30 Euro). Der Rat der Stadt Krefeld kann durch Beschluss gemäß § 46 Satz 2 GO NW weitere Ausschüsse von dieser Regelung ausnehmen. Anmerkung: Der Vorsitz im Haupt- und Beschwerdeausschuss ist von dieser Regelung ausgenommen, da der Oberbürgermeister den Vorsitz im Hauptamt ausübt. 3. Durch die Änderung des § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen ist der als Ersatz des Verdienstausfalls festzulegende Regelstundensatz in einer Rechtsverordnung durch das Land Nordrhein-Westfalen und nicht mehr durch die Hauptsatzung zu regeln. 3.1 Der Regelstundensatz für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 3 a Absatz 1 EntschVO beträgt 8,84 Euro. In der Hauptsatzung kann gemäß § 45 Absatz 2 Gemeindeordnung NW ein höherer Regelstundensatz festgelegt werden. Der Regelsatz gemäß Ziffer 2.5 der Anlage 3 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld beträgt derzeit 10 Euro. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt; Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. 3.2 Der Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt gemäß § 3 a Absatz 2 EntschVO 80,00 Euro. Die bisherige Regelung gemäß Ziffer 2.5 der Anlage 3 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld, wonach der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung auf 20,00 Euro (Krefelder Amtsblatt Nr. 40 vom 04.10.2011, S. 238) je Stunde festgesetzt wird, entfällt aufgrund der Neuregelung des § 45 Absatz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Auch die als Höchstgrenze festgelegte Verdienstausfallentschädigung von monatlich höchstens dem zwanzigfachen Betrag der im Einzelfall zu zahlenden Verdienstausfallentschädigung pro Stunde sowie die Regelung, dass Verdienstausfallentschädigung in der Regel längstens bis 19:00 Uhr, bei entsprechendem Berufsbild bis 20:00 Uhr gewährt wird, entfällt durch die gesetzliche Neuregelung. Das Ortsrecht ist entsprechend anzupassen. Folgende Änderungen der Entschädigungsverordnung wirken sich derzeit für die Mandatsträger der Stadt Krefeld nicht aus: • Statt bisher ab 10 Fraktionsmitgliedern erhält der Fraktionsvorsitzende bereits ab 8 Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 4 der Entschädigungsverordnung den dreifachen statt den zweifachen Satz. Begründung • Seite 3 Gemäß § 46 Ziffer 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann eine Fraktion statt bisher ab 10 Fraktionsmitgliedern bereits ab 8 Mitgliedern den ersten stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden benennen, ab 16 Fraktionsmitgliedern (bisher 20 Mitgliedern) den zweiten und ab 24 Fraktionsmitgliedern (bisher 30 Mitgliedern) den dritten Stellvertreter. II. Aufgrund der unter Ziffer I. dargestellten gesetzlichen Neuregelungen sind die Ziffern 2.2, 2.3, 2.4 sowie Ziffer 4 der Anlage 3 zur Hauptsatzung dem aktuellen Gesetzeswortlaut anzupassen. Ziffer 2.5 entfällt aufgrund der abschließenden Neuregelung in der Gemeindeordnung und der Entschädigungsverordnung. Die vorstehenden Änderungen, die einer Beschlussfassung durch den Rat bedürfen, ergeben sich aus der Anlage C dieser Vorlage. Diese berücksichtigt bisher nur die landesrechtlichen Änderungen. Sie unterbreitet noch keinen Vorschlag in Bezug auf die dem Rat durch §§ 45, 46 GO NW eingeräumten Ermessensspielräume. Der Rat kann daher, wie unter Ziffer I. aufgeführt, nach entsprechender Beratung, Ausschüsse von der Regelung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung ausnehmen sowie bei den Ziffern 2.2, 2.3 und 4 abweichende Regelstundensätze und Stundensätze für die Haushaltsführung und Kinderbetreuung beschließen.