Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsvorlage (Schulordnung Musikschule_Anlage 1 zur Vorlage.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
529 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:37
Verwaltungsvorlage (Schulordnung Musikschule_Anlage 1 zur Vorlage.doc) Verwaltungsvorlage (Schulordnung Musikschule_Anlage 1 zur Vorlage.doc) Verwaltungsvorlage (Schulordnung Musikschule_Anlage 1 zur Vorlage.doc) Verwaltungsvorlage (Schulordnung Musikschule_Anlage 1 zur Vorlage.doc) Verwaltungsvorlage (Schulordnung Musikschule_Anlage 1 zur Vorlage.doc)

öffnen download melden Dateigröße: 529 kB

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage Nr. 1601/15 Schulordnung der Musikschule der Stadt Krefeld (Ratsbeschluss vom … ) 1. Aufgabe a) Die Musikschule ist eine Unterrichts- und Bildungseinrichtung der Stadt Krefeld und soll die musikalischen Fähigkeiten der Musikinteressierten erschließen und fördern. Die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenförderung sowie die Studienvorbereitende Fachausbildung sind ihre besonderen Aufgaben. b) Der Verwirklichung dieser Ziele dienen die Musikalische Früherziehung und die Musikalische Grundausbildung für Kinder, der Instrumental- und Vokalunterricht sowie Ergänzungsfächer für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. 2. Aufbau Die Ausbildung gliedert sich in Anlehnung an den Strukturplan und den Lehrplan des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. (VdM) in folgende Stufen: 2.1 Grundstufe a) Musik-Flöhe, Eltern-Kind-Kurs für Kinder ab 18 Monaten in Begleitung eines Elternteils/Erwachsenen b) Mini-Club für dreijährige Kinder c) Musikalische Früherziehung für vierjährige Kinder d) Musikalische Früherziehung „Rondo“ für vierjährige Kinder e) Elementare musische Erziehung in Tageseinrichtungen für Kinder f) Musikalische Grundausbildung für Kinder ab sieben Jahre (Dauer ein Jahr) (Dauer ein Jahr) (Dauer zwei Jahre) (Dauer zwei Jahre) (Dauer ein Schuljahr) (Dauer ein Schuljahr) 2.2 Unterstufe (Dauer vier Jahre) Die Unterstufe beginnt mit Gruppen- oder Einzelunterricht, ergänzt durch Musiklehre, Sing- und Spielkreise, Rhythmik und Hörerziehung. 2.3 Mittelstufe (Dauer vier Jahre) In der Mittelstufe erhalten die Schüler/innen nach Möglichkeit Einzelunterricht, ergänzt durch Spielkreise, Orchester, Singkreise, Kammermusik, Musiklehre, Hörerziehung und Rhythmik. 2.4 Oberstufe Die Oberstufe kann die Schüler/innen im Einzelunterricht bis zur Aufnahmeprüfung an einer Musikhochschule führen. Durch Vorbereitungslehrgänge in Hörerziehung, Musikgeschichte u. ä. wird der Instrumentalunterricht ergänzt. 3. Unterrichtsformen Abteilung A • Musik-Flöhe, Eltern-Kind-Kurs für Kinder ab 18 Monaten in Begleitung eines Elternteils/Erwachsenen, wöchentlich eine Unterrichtseinheit à 45 Minuten • Mini-Club für dreijährige Kinder, wöchentlich eine Unterrichtseinheit à 45 Minuten • Musikalische Früherziehung für vierjährige Kinder nach VdM-Modell oder vergleichbarem Programm, wöchentlich eine Unterrichtseinheit à 60 Minuten 1 • Musikalische Früherziehung „Rondo“ für vierjährige Kinder nach VdM-Modell oder vergleichbarem Programm, wöchentlich eine Unterrichtseinheit à 60 Minuten • Elementare musische Erziehung für Kinder im Vorschulalter in Tageseinrichtungen, wöchentlich eine Unterrichtseinheit à 60 Minuten (EMU) bzw. à 45 Minuten (EMU kompakt und EMU PLUS) • Musikalische Grundausbildung für siebenjährige Kinder an allgemein bildenden Schulen, wöchentlich eine Unterrichtseinheit à 45 Minuten • Musik und kulturelles Engagement (M U K E) an allgemein bildenden Schulen, wöchentlich eine Unterrichtseinheit à 45 Minuten • Kooperationsangebote und Unterrichtsprojekte in Kindertagesstätten und an allgemein bildenden Schulen Abteilung B Instrumentaler und vokaler Gruppenunterricht in Gruppen zu zwei Schülern/Schülerinnen, in Gruppen zu drei und vier Schülern/Schülerinnen, jeweils wöchentlich eine Unterrichtseinheit à 45 Minuten Abteilung C Instrumentaler und vokaler Einzelunterricht, wöchentlich eine Unterrichtseinheit à 45 Minuten oder à 30 Minuten Abteilung D Ergänzungsfächer wie Chor, Orchester, Spielkreis, Theorie, Rhythmik, Hörerziehung, Bands, wöchentlich eine Unterrichtseinheit mindestens à 45 Minuten Abteilung E Musiktheater, Startup Bandunterricht und neue Unterrichtsformen wie Kurse, Workshops und Projekte mit zeitlicher Begrenzung (Dauer weniger als ein Schuljahr) 4. Fächer 4.1 Folgende Instrumental- und Vokalfächer werden angeboten: • Blockflöte • Streichinstrumente (Violine, Viola, Violoncello, Kontrabaß) • Holzblasinstrumente (Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott) • Blechblasinstrumente (Trompete, Horn, Posaune, Tuba) • Schlaginstrumente • Tasteninstrumente (Akkordeon, Klavier, elektronische Tasteninstrumente) • Zupfinstrumente (Gitarre, E-Gitarre, E-Bass) • Gesang 4.2 Alle Instrumental- und Vokalschüler/innen der Unter- bis Oberstufe sind verpflichtet, an einem Ergänzungsfach teilzunehmen. Dies ist verbindlicher Bestandteil des Unterrichtsprogramms. 4.3 Die Einteilung zum Ergänzungsfach nimmt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und der Interessen des Schülers/der Schülerin der/die Hauptfachlehrer/in vor. 4.4 Von der Verpflichtung zum Besuch eines Ergänzungsfaches kann der/die Schüler/in im begründeten Ausnahmefall befreit werden. Schriftliche Anträge sind an die Musikschule zu richten. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. 5. Schuljahr 5.1 Das Schuljahr der Musikschule läuft parallel zum Schuljahr der allgemein bildenden Schulen in NRW (01. August bis 2 31. Juli des darauf folgenden Jahres). 5.2 Die Ferien- und Feiertagsordnung für die allgemein bildenden Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen gilt auch für die Musikschule. 6. An- und Abmeldung, Kündigung von Musikunterricht durch die Musikschule, Probezeit 6.1 Anmeldungen und Abmeldungen können jederzeit bei der Musikschule eingereicht werden. Anmeldevordrucke sind in der Verwaltung der Musikschule, Uerdinger Straße 500, Tel.: 0 21 51/59 00 11, erhältlich. Die Bereitstellung eines Unterrichtsplatzes richtet sich nach den Aufnahmemöglichkeiten der Schule. 6.2 Abmeldungen sind nur zum Schuljahresende möglich. Sie haben schriftlich, zweckmäßigerweise per Einschreiben, zu erfolgen und sind an das Sekretariat der Musikschule, Uerdinger Straße 500, 47800 Krefeld, zu richten. Mündliche Abmeldungen sind unwirksam. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines/einer gesetzlichen Vertreters/Vertreterin erforderlich. Abmeldungen zum Schuljahresende müssen spätestens am 01. Mai im Sekretariat der Musikschule eingegangen sein. Der Eingang der Abmeldung wird schriftlich bestätigt. 6.3 Wird Unterricht aus schulischen oder persönlichen Gründen durch die Musikschule gekündigt, gelten die unter 6.2 genannten Fristen. 6.4 Abmeldungen von der Musikalischen Früherziehung, der Musikalischen Grundausbildung, der Elementaren musischen Erziehung und von den Mini-Clubs sind zum Ende des ersten Ausbildungsjahres möglich. 6.5 Neben oben genanntem Abmeldetermin ist eine Abmeldung der Schülerin/des Schülers in begründeten Ausnahmefällen wie z. B. Wegzug vom jetzigen Wohnort über 50 km möglich. Die Entgeltpflicht entfällt für den auf den Tag der Abmeldung folgenden Kalendermonat des Schuljahres. Ein Monat wird mit 1/12 des Jahresentgeltes berechnet. 6.6 Für Teilnehmer/innen in der Abt. B und C gelten die ersten vier Monate als Probezeit, während der eine Kündigung mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende von beiden Vertragspartnern zulässig ist. 7. Unterrichtserteilung 7.1 Zur Vermeidung weiter Schulwege sind Unterrichtsstätten über das Stadtgebiet verteilt. Die Ergänzungsfächer sind zentralisiert und finden im Musikschulgebäude Haus Sollbrüggen statt. 7.2 Nach Möglichkeit werden Wünsche um Unterrichtung in einer bestimmten Unterrichtsstätte erfüllt. Ein Anspruch besteht nicht. 7.3 Der Unterricht findet montags bis freitags in der Regel in den Nachmittagsstunden, für Berufstätige nach Bedarf auch abends, statt. Der Unterricht in der Musikalischen Früherziehung, Mini-Club, Musik-Flöhe und Elementaren musischen Erziehung wird auch vormittags erteilt. 7.4 Die Schüler/innen sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, den Ergänzungsfächern und an Musikschulveranstaltungen verpflichtet. Versäumt ein/e Schüler/in den Unterricht, so hat er/sie keinen Anspruch darauf, dass der Unterricht nachgeholt wird. Versäumnisse minderjähriger Schüler/innen hat ein/e Erziehungsberechtigte/r bei der Lehrkraft zu entschuldigen. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluß aus dem Unterricht führen. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. 3 7.5 Erforderliche Lehrmittel wie z. B. Noten sind von den Schülern/innen bereitzustellen. Den Lehrkräften der Musikschule ist es nicht gestattet, illegale Kopien, Downloads o. ä. auszuhändigen oder im Unterricht zu benutzen. 7.6 Öffentliches Auftreten der Schüler/innen und Meldungen zu Wettbewerben bedürfen der Genehmigung der Lehrkraft. Über die Teilnahme an Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern entscheidet die Schulleitung. 8. Leistungen 8.1 Die Unterrichtsanforderungen ergeben sich aus den Lehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. (VdM). 8.2 Zum Abschluß des Schuljahres erhält der/die Schüler/in auf Wunsch eine Beurteilung. 8.3 Die Aufnahme in eine weiterführende Leistungsstufe ist nur möglich, wenn Leistung und Lebensalter dies zulassen. Die Entscheidung trifft die Fachbereichsleitung. Über Sonderregelungen entscheidet die Schulleitung. 8.4 Sind im Unterricht Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der/die Schüler/in durch die Schulleitung von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. 9. Instrumente 9.1 Der/Die Schüler/in sollte das für seinen/ihren Unterricht erforderliche Instrument besitzen. 9.2 Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten können dem/der Schüler/in, ausnahmsweise sonstigen Personen, schuleigene Instrumente nebst Zubehör (Etui, Hülle, Bogen u. a.) vermietet werden. Die Instrumente sind gegen Verlust und Beschädigung versichert. Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages. Für Verlust oder Beschädigung des Zubehörs hat der/die Mieter/in selbst einzustehen. 9.3 Die Mietdauer beträgt in der Regel zwölf Monate und kann auf begründeten Antrag von der Schulleitung verlängert werden. 9.4 Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 9.5 Aus schulischen Gründen kann die Schulleitung vermietete Instrumente nebst Zubehör mit einer Frist von vier Wochen zurückfordern. Bei unsachgemäßer Behandlung oder bei einem Verstoß gegen Ziffer 9.4 der Schulordnung kann die Schulleitung eine unverzügliche Rückgabe des Instruments nebst Zubehör verlangen. 10.Schulkonferenz 10.1 Die Schulkonferenz ist vor Entscheidungen über alle wesentlichen Angelegenheiten der Musikschule anzuhören. Dazu gehören: a) wichtige Fragen des Unterrichts und der Erziehung b) Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilung c) allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule d) Verfahren zur Beschwerde und Konfliktregelung 4 e) Beschaffung und Verteilung von Lehr- und Unterrichtsmitteln f) Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Stundenpläne g) Ausschluß vom Unterricht 10.2 Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind a) der/die Musikschulleiter/in b) ein/e Vertreter/in des Schulträgers Stadt Krefeld c) alle Musikschullehrer/innen d) der/die Vorsitzende des Elternbeirats Die Wahl des Elternbeirats und dessen Vorsitzenden/Vorsitzende erfolgt in eigener Verantwortung der Elternschaft. 11.Gesundheitsbestimmungen Bei ansteckenden Krankheiten gelten die Gesundheitsbestimmungen der allgemein bildenden Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen. 12.Aufsicht Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts. 13.Entgeltregelung, Schulordnung und Hausordnung Mit der Anmeldung werden die Entgeltregelung, die Schulordnung und die Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt. Mit der Anmeldung wird einer Veröffentlichung von Fotos, Filmen oder Audiodateien, auf denen der/die Schüler/in -auch unter Namensnennung- zu sehen oder zu hören ist, zugestimmt, soweit diese im Rahmen der ordnungsgemäßen Aufgaben der Musikschule oder des allgemeinen Musikschullebens erfolgt (z.B.: zu Ausbildungszwecken, zu Zwecken der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit). Dies gilt für Veröffentlichungen in Print-, Tele-, Hörfunk- und elektronischen Medien sowie in Broschüren, Konzertprogrammen und -plakaten, sonstigen Werbeträgern und Materialien der Musikschule. Ein Widerruf der Zustimmung ist in schriftlicher Form jederzeit möglich. 14.Inkrafttreten Die Neufassung der Schulordnung tritt am 01.02.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bestehende Schulordnung außer Kraft. 5