Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 1601/15
Entgeltregelung der Musikschule der Stadt Krefeld
(Ratsbeschluss vom ….)
1.
Gebühr
Die Anmeldegebühr beträgt 20,00 EUR.
2.
Schulgeld
Das Schulgeld ist eine Jahresgebühr und beträgt für Musikschüler/innen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
pro Jahr (nachrichtlich in Klammern: Quartalsbeträge):
2.1 Musik-Flöhe
(Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich)
192,-- EUR (48,-- EUR)
2.2 Mini-Club
(Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich)
192,-- EUR (48,-- EUR)
2.3 Musikalische Früherziehung
nach dem Modell des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. (VdM)
oder vergleichbarem Programm
(Unterrichtsdauer 60 Minuten wöchentlich)
2.4 Musikalische Früherziehung „Rondo“
nach dem Modell des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. (VdM)
oder vergleichbarem Programm ergänzt durch ein
Instrumentenkarussell
(Unterrichtsdauer 60 Minuten wöchentlich)
2.5 Elementare musische Erziehung an Tageseinrichtungen für Kinder
EMU (Unterrichtsdauer 60 Minuten wöchentlich)
EMU kompakt (Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich)
EMU PLUS (Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich)
2.6 Musik und kulturelles Engagement an allgemeinbildenden Schulen
M U K E Chorklasse (Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich)
M U K E 1 (Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich)
M U K E 2 (Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich)
2.7 Musikalische Grundausbildung an allgemeinbildenden Schulen
(Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich)
2.8 Instrumentalunterricht an allgemeinbildenden Schulen
in Gruppen zu fünf, sechs und mehr Schülern/Schülerinnen
(Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich)
258,-- EUR (64,50 EUR)
300,-- EUR (75,-- EUR)
270,-- EUR (67,50 EUR)
204,-- EUR (51,-- EUR)
222,-- EUR (55,50 EUR)
84,-- EUR (21,-- EUR)
192,-- EUR (48,-- EUR)
312,-- EUR (78,-- EUR)
210,-- EUR (52,50 EUR)
222,-- EUR (55,50 EUR)
2.9 Instrumental- und Vokalunterricht
a) Einzelunterricht (außer Klavier)
(Unterrichtsdauer 30 Minuten wöchentlich)
660,-- EUR (165,-- EUR)
Einzelunterricht Klavier
(Unterrichtsdauer 30 Minuten wöchentlich)
672,-- EUR (168,-- EUR)
b) Einzelunterricht (außer Klavier)
(Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich)
984,-- EUR (246,-- EUR)
Einzelunterricht Klavier
(Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich)
996,-- EUR (249,-- EUR)
c) in Gruppen zu zwei Schülern/Schülerinnen
(Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich)
552,-- EUR (138,-- EUR)
d) in Gruppen zu drei und vier Schülern/Schülerinnen
(Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich)
414,-- EUR (103,50 EUR)
2.10 Ergänzungsfächer
Spielkreise, Kammermusikgruppen, Ensembles, Theorie, Rhythmik,
Chöre u. a.
(Unterrichtsdauer mindestens 45 Minuten wöchentlich)
210,-- EUR (52,50 EUR)
Bei Belegung eines instrumentalen oder vokalen Hauptfachs
ist die Teilnahme kostenfrei.
2.11 Musiktheater
(Unterrichtsdauer mindestens 90 Minuten wöchentlich)
2.12Startup Bandunterricht
a) in Gruppen zu drei und vier Schülern/Schülerinnen
(Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich)
270,-- EUR (67,50 EUR)
414,-- EUR (103,50 EUR)
b) in Gruppen zu fünf, sechs und mehr Schülern/Schülerinnen
(Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich)
222,-- EUR (55,50 EUR)
2.13 Die Mitwirkung im Sinfonieorchester, Blasorchester, der Sinfonietta, im Blockflötenkreis A und
der Brass Band sowie Big Band ist schulgeldfrei.
2.14 Neue Unterrichtsformen
Bei Projekten, Kursen, Workshops mit zeitlich begrenzter Laufzeit wird das Schulgeld
projektbezogen berechnet.
2.15Pauschale Gebühr für Unterrichtsprojekte
(Unterrichtsdauer 45 Minuten wöchentlich)
(Unterrichtsdauer 60 Minuten wöchentlich)
1.946,-- EUR pro Lehrkraft der Musikschule
2.636,-- EUR pro Lehrkraft der Musikschule
2.16 Zuschläge
a) Für Schüler/innen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Zuschlag von
25 % auf die nach Ziffer 2.9 und 2.12 berechneten Entgelte erhoben. Der Zuschlag wird
erstmals ab dem Monat erhoben, der auf die Vollendung des 25. Lebensjahres folgt.
b)
3.
Von allen Schülern/Schülerinnen, die ihren Wohnsitz nicht in Krefeld haben, wird ein
Auswärtigenzuschlag von 20 % auf die nach Ziffer 2.9, 2.11, 2.12 und 2.16a) berechneten
Entgelte erhoben.
Fälligkeit des Schulgeldes und der Anmeldegebühr, Zahlung
3.1
Das Schulgeld wird in gleichen Teilbeträgen zu folgenden Terminen fällig
a) für das 1. Halbjahr am 01. September und am 01. Dezember, frühestens jedoch mit dem Tag
der Rechnungserteilung.
b)
für das 2. Halbjahr am 01. März und am 01. Juni, frühestens jedoch mit dem Tag der
Rechnungserteilung.
c)
Die Anmeldegebühr gem. Ziffer 1 wird in einem Betrag mit der Aufnahme fällig.
2
4.
3.2
Stundenversäumnisse entbinden nicht von der Zahlungspflicht.
3.3
Wird das Schulgeld nicht pünktlich gezahlt, besteht kein Anspruch auf Erteilung des
Unterrichts.
Schulgelderstattungen, Schulgeldermäßigungen und Schulgeldbefreiungen
4.1 Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die die Musikschule zu vertreten hat, wird der Unterricht
nachgeholt. Ist dies nicht möglich, wird das Schulgeld für den ausgefallenen Unterricht erstattet, sofern
der Unterrichtsausfall während eines Schuljahres mehr als vier Wochen beträgt. Ferienzeiten werden
nicht in die Berechnung einbezogen. Geringfügigere Unterrichtsausfälle sind bei der Bemessung des
Schulgeldes berücksichtigt.
4.2 Geschwisterermäßigung
Besuchen mehrere in häuslicher Gemeinschaft lebende Geschwister, die noch nicht das 25. Lebensjahr
vollendet haben und deren Schulgeld sich aus Ziffer 2.7 errechnet, gleichzeitig die Musikschule, so
ermäßigt sich das zu zahlende Schulgeld bei zwei Personen auf 90 %, bei drei Personen auf 80 % und bei
vier und mehr Personen auf 70 %.
4.3 Förderung von besonderen Begabungen
Belegt ein/e Schüler/in mehrere Fächer, so kann in besonderen Fällen auf Antrag und nach Prüfung des
Einzelfalles durch die Musikschulleitung für das 2. Fach eine Ermäßigung von 10% und für weitere
Fächer von 20 % gewährt werden.
Auf Vorschlag des Leiters /der Leiterin der Musikschule kann zur Förderung von besonders
begabten Musikschülern/-schülerinnen der Mittel- oder Oberstufe bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres von dieser Entgeltregelung auf die Dauer von längstens zwölf Monaten abgewichen
und das Schulgeld ermäßigt oder erlassen werden. Die erforderlichen Entscheidungen trifft der
Oberbürgermeister.
4.4 Ermäßigungen aus sozialen Gründen
Schülern/Schülerinnen kann aus sozialen Gründen auf schriftlichen Antrag eine Ermäßigung des
Schulgeldes und der Instrumentenmiete bis zu 80 % gewährt werden. Die Ermäßigung wird
grundsätzlich auf ein Unterrichtsfach pro Teilnehmer/in begrenzt.
Die notwendigen Entscheidungen trifft der Oberbürgermeister.
4.5 Besondere schulische Maßnahmen
Für Unterrichtsfächer, deren Förderung für die Arbeit der Musikschule, ihrer Orchester oder
Spielkreise von besonderer Wichtigkeit ist, kann das Schulgeld auf die Dauer von längstens
zwölf Monaten pro Schüler/in ermäßigt oder erlassen werden. Die erforderlichen Entscheidungen trifft der Oberbürgermeister.
5.
Instrumentenmiete
5.1
Für die Inanspruchnahme musikschuleigener Instrumente ist ein Entgelt zu zahlen.
5.2
Abweichend von der Schuljahresregelung wird die Instrumentenmiete nach einem Monatsbetrag
bemessen. In der zu zahlenden Instrumentenmiete ist eine Prämie für eine Versicherung gegen
Verlust oder Beschädigung der Instrumente (ohne Zubehör) enthalten.
Die Miete beträgt pro angefangenen Monat 15,00 EUR.
5.3
Die Instrumentenmiete während eines Schuljahres ist in Teilbeträgen zum 01. September,
01. Dezember, 01. März und 01. Juni fällig, frühestens jedoch mit dem Tag der Rechnungserteilung.
5.4
Für die Inanspruchnahme von musikschuleigenen Instrumenten kann die Instrumentenmiete für die
Dauer von längstens zwölf Monaten ermäßigt oder erlassen werden, wenn dadurch die Arbeit der
Musikschule, ihrer Orchester oder Spielkreise gefördert wird.
3
Auf Vorschlag des Leiters/der Leiterin der Musikschule kann in gleicher Weise verfahren werden, um
besonders begabte Musikschüler/innen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu fördern.
Die erforderlichen Entscheidungen trifft der Oberbürgermeister.
6.
Inkrafttreten
Die Neufassung der Entgeltregelung tritt am 01. 02. 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bestehende
Entgeltregelung außer Kraft.
4