Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur
8. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 169 –
Westl ich Düsseldorfer Straße – Verkehrsfläche Nördl iche Kaiserswerther Straße
Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung
keine städtebaulichen Bedenken bestehen.
Der seit dem 3.11.1978 rechtsverbindliche, qualifizierte Bebauungsplan Nr. 169 setzt u.a.
die Kaiserswerther Straße zwischen Düsseldorfer Straße und In der Elt sowie im weiteren
Verlauf nach Süden abknickend bis zur Lanker Straße als „Öffentliche Verkehrsfläche“ mit
einer Breite von 10 m fest. Die Abgrenzung einer öffentlichen Nutzung als Verkehrsfläche
einerseits und der Nutzung der angrenzenden Flächen wird durch die Straßenbegrenzungslinie dargestellt. Beiderseits der Kaiserswerther Straße sind überwiegend „Reine Wohngebiete“ (WR) für ein- bis zweigeschossige offene Bebauung ausgewiesen. Die Bezirkssportanlage Gellep ist als „Gemeinbedarfsfläche für Sport“ ausgewiesen.
1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB)
Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Anpassung der Straßenbegrenzungslinie und der
„Öffentlichen Verkehrsflächen“ an die tatsächliche Nutzung und die Eigentumsgrenzen im
Verlauf der nördlichen Kaiserswerther Straße von Düsseldorfer Straße bis In der Elt. Die
„Öffentliche Verkehrsfläche“ wird auf die bereits im Besitz der Stadt Krefeld befindlichen
Grundstücke beschränkt.
Im Einzelnen werden die Änderungen in folgenden Bereich vorgenommen:
Nördliche Seite in Höhe der Hausnummern 146 bis 158
Verschieben der Straßenbegrenzungslinie nach Norden auf die Eigentumsgrenzen.
Grundstück Kaiserswerther Straße 146
Anpassen der Baugrenze parallel zur neu festgesetzten Straßenbegrenzungslinie.
Südliche Seite vor Hausnummer 149 (Bezirkssportanlage)
Die Eigentumsgrenze wird nach Neuvermessung neu festgelegt. Die „Öffentliche Verkehrsfläche“ und die „Gemeinbedarfsfläche –Sport“ werden angepasst.
Einmündungsbereich Biselter Weg
Anpassen an die Eigentumsgrenzen.
Nördliche Seite in Höhe der Hausnummer 132 bis 144
Zurücknahme der Straßenbegrenzungslinie um ca. 2,5 m auf die Eigentumsgrenze.
Die Erweiterungsfläche ist durch den abgeschlossenen Ausbau obsolet. Eine Grundstücksübernahme durch die Stadt Krefeld (z.B. durch Ausübung eines Vorkaufsrechts) ist nicht mehr vorgesehen.
Einmündungsbereich In der Elt
Die Ausweisung als „Öffentliche Verkehrsfläche“ wird auf das Flurstück 1261 beschränkt; die Ausweisung Flurstück 1262 als Verkehrsfläche ist obsolet. Das Grundstück wird bereits landwirtschaftlich genutzt und kann somit der nördlich angrenzenden „Fläche für die Landwirtschaft“ zugeschlagen werden.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
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Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Änderung keine Bedenken. Der Bebauungsplan wurde im Jahre 1978 rechtskräftig und setzt die Flächen, die zum Ausbau der Kaiserswerther Straße eingeplant waren, im gesamten Verlauf der damals vorhandenen Straßenführung in einer Breite von 10 m als „öffentliche Verkehrsflächen“ fest. Dabei wurden auch
Teile der privaten Grundstücksflächen „angeschnitten“ und zur öffentlichen Nutzung eingeplant. In der Begründung zum Bebauungsplan wird die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den verkehrsgerechten Ausbau der Erschließungsstraßen innerhalb des Plangebietes, also auch der Kaiserswerther Straße im jetzt in Rede stehenden Bereich, als ein zentraler Grund der Planaufstellung genannt. Da der Zugriff auf diese privaten
Grundstückteile aus den unterschiedlichste Gründen im Laufe der Jahre verwehrt blieb,
musste der im Jahre 2014 erfolgte Ausbau der Straße im nördlichen Teil zwischen Düsseldorfer Straße und In der Elt auf die schon im Eigentum der Stadt Krefeld befindlichen Flächen beschränkt werden. Nachdem der Ausbau der Kaiserswerther Straße zwischen Düsseldorfer Straße und In der Elt in der Örtlichkeit gemäß den Ausbauplanungen im Bereich
der öffentlichen Flächen weitestgehend abgeschlossen ist und keine Erweiterungen der
Straßenbreite mehr geplant sind, sind die ausgewiesenen Erweiterungsflächen auf den privaten Grundstücken obsolet. Mit der Änderung des Bebauungsplanes werden der tatsächliche Ausbau in der Örtlichkeit und die Flächen, die für die Öffentlichkeit nutzbar sind, planungsrechtlich gesichert. Der Bebauungsplan ist die Rechtsgrundlage für verschiedene öffentliche Entscheidungsprozesse. Diese Entscheidungsgrundlage wird einer aktualisierten
städtebaulichen Planung angepasst.
2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB)
Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen
ebenfalls nicht.
Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB mitgeteilt.
Krefeld,
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und Gebäudemanagement
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am
Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Krefeld,
DER OBERBÜRGERMEISTER
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