Daten
Kommune
Krefeld
Größe
2,7 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1321/15
Der seit dem 3.11.1978 rechtsverbindliche, qualifizierte Bebauungsplan Nr. 169 setzt u.a.
die Kaiserswerther Straße zwischen Düsseldorfer Straße und In der Elt sowie im weiteren
Verlauf nach Süden abknickend bis zur Lanker Straße als „Öffentliche Verkehrsfläche“ mit
einer Breite von 10 m fest. Die Abgrenzung einer öffentlichen Nutzung als Verkehrsfläche
einerseits und der Nutzung der angrenzenden Flächen wird durch die
Straßenbegrenzungslinie dargestellt. Beiderseits der Kaiserswerther Straße sind
überwiegend „Reine Wohngebiete“ (WR) für ein- bis zweigeschossige offene Bebauung
ausgewiesen. Die Bezirkssportanlage Gellep ist als „Gemeinbedarfsfläche für Sport“
ausgewiesen.
Der Fachbereich Tiefbau regt die Änderung des Bebauungsplanes an, da der Ausbau der
Kaiserswerther Straße in der Örtlichkeit weitestgehend abgeschlossen ist. Eine weitere
plangemäße Verbreiterung der nördlichen Kaiserswerther Straße zwischen Düsseldorfer
Straße und In der Elt ist nicht mehr vorgesehen. Somit können die im Bebauungsplan
ausgewiesenen „Flächen für den öffentlichen Verkehr“ im Bereich der privaten
Grundstücke den angrenzenden Flächen zur privaten Nutzung zugeschlagen werden. Der
Ausbau der nördlichen Kaiserswerther Straße erfolgte im Rahmen einer durch die
Stadtwerke Krefeld durchgeführten Kanalerneuerung in Zusammenhang mit dem Bau eines
aus
wasserrechtlicher
Sicht
dringend
notwendigem
Neubaus
einer
Regenwasserbehandlungsanlage und eines Regenwassersammlers.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Änderung keine Bedenken. Der
Bebauungsplan wurde im Jahre 1978 rechtskräftig und setzt die Flächen, die zum Ausbau
der Kaiserswerther Straße eingeplant waren, im gesamten Verlauf der damals vorhandenen
Straßenführung in einer Breite von 10 m als „öffentliche Verkehrsflächen“ fest. Dabei
wurden auch Teile der privaten Grundstücksflächen „angeschnitten“ und zur öffentlichen
Nutzung eingeplant. In der Begründung zum Bebauungsplan wird die Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für den verkehrsgerechten Ausbau der
Erschließungsstraßen innerhalb des Plangebietes, also auch der Kaiserswerther Straße im
jetzt in Rede stehenden Bereich, als ein zentraler Grund der Planaufstellung genannt. Da
der Zugriff auf diese privaten Grundstückteile aus den unterschiedlichste Gründen im Laufe
der Jahre verwehrt blieb, musste der im Jahre 2014 erfolgte Ausbau der Straße im
nördlichen Teil zwischen Düsseldorfer Straße und In der Elt auf die schon im Eigentum der
Stadt Krefeld befindlichen Flächen beschränkt werden. Nachdem der Ausbau der
Kaiserswerther Straße zwischen Düsseldorfer Straße und In der Elt in der Örtlichkeit gemäß
den Ausbauplanungen im Bereich der öffentlichen Flächen weitestgehend abgeschlossen
ist und keine Erweiterungen der Straßenbreite mehr geplant sind, sind die ausgewiesenen
Erweiterungsflächen auf den privaten Grundstücken obsolet. Mit der Änderung des
Bebauungsplanes werden der tatsächliche Ausbau in der Örtlichkeit und die Flächen, die
für die Öffentlichkeit nutzbar sind, planungsrechtlich gesichert. Der Bebauungsplan ist die
Rechtsgrundlage
für
verschiedene
öffentliche
Entscheidungsprozesse.
Diese
Entscheidungsgrundlage wird einer aktualisierten städtebaulichen Planung angepasst.
Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Anpassung der Straßenbegrenzungslinie und der
„Öffentlichen Verkehrsflächen“ an die tatsächliche Nutzung und die Eigentumsgrenzen im
Verlauf der nördlichen Kaiserswerther Straße von Düsseldorfer Straße bis In der Elt. Die
1
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1321/15
„Öffentliche Verkehrsfläche“ wird auf die bereits im Besitz der Stadt Krefeld befindlichen
Grundstücke beschränkt.
Im Einzelnen werden die Änderungen in folgenden Bereich vorgenommen:
Nördliche Seite in Höhe der Hausnummern 146 bis 158
Verschieben der Straßenbegrenzungslinie nach Norden auf die Eigentumsgrenzen.
Grundstück Kaiserswerther Straße 146
Anpassen der Baugrenze parallel zur neu festgesetzten Straßenbegrenzungslinie.
Südliche Seite vor Hausnummer 149 (Bezirkssportanlage)
Die Eigentumsgrenze wird nach Neuvermessung neu festgelegt. Die „Öffentliche
Verkehrsfläche“ und die „Gemeinbedarfsfläche –Sport“ werden angepasst.
Einmündungsbereich Biselter Weg
Anpassen an die Eigentumsgrenzen (siehe Zeichnung AB).
Nördliche Seite in Höhe der Hausnummer 132 bis 144
Zurücknahme der Straßenbegrenzungslinie um ca. 2,5 m auf die Eigentumsgrenze.
Die Erweiterungsfläche ist durch den abgeschlossenen Ausbau obsolet. Eine
Grundstücksübernahme durch die Stadt Krefeld (z.B. durch Ausübung eines
Vorkaufsrechts) ist nicht mehr vorgesehen (siehe Zeichnung CD).
2
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1321/15
Einmündungsbereich In der Elt
Die Ausweisung als „Öffentliche Verkehrsfläche“ wird auf das Flurstück 1261
beschränkt; die Ausweisung Flurstück 1262 als Verkehrsfläche ist obsolet. Das
Grundstück wird bereits landwirtschaftlich genutzt und kann somit der nördlich
angrenzenden „Fläche für die Landwirtschaft“ zugeschlagen werden (siehe Zeichnung
EF).
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sind von der Planänderung nicht
betroffen.
3
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1321/15
Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2)
Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 62,
Vermessungs- und Katasterwesen, vom 13.03.2015 bis 13.04.2015 Gelegenheit gegeben,
Stellungnahmen abzugeben. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und
benachbarten Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 03.03.2015
über die Offenlage informiert.
Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung
gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen
wurde.
Es wurde eine Stellungnahme durch einen Anwohner mit Schreiben vom 07.04.2015 wie
folgt vorgebracht:
Das Zuschlagen der nicht mehr benötigten Straßenflächen an die angrenzenden Flächen
und Nutzungsarten wird grundsätzlich begrüßt, damit diese durch den jeweiligen Nutzer
bzw. Eigentümer bewirtschaftet werden können. Die Änderung des Bebauungsplanes gehe
aber in einigen Punkten nicht weit genug.
Nicht nachvollziehbar sei die Beibehaltung der Baugrenze zur Straße im westlichen
Bereich. Die erste Planung des BPL 169 erfolgte in den 1970er Jahren und sah eine
Verbreiterung der Straße nur nach Westen hin vor. Nachdem das historische Gehöft
(Kaiserswerther Straße 120) erhalten werden sollte, wurde (die Straße) nach Osten geplant
und gebaut. Das Verschwenken der Straße nach Osten sei im Übergangsbereich des
Ausbaus aus den 1980er Jahren und dem jetzt erfolgten Ausbau deutlich sichtbar.
Nachdem die Straße nun keine Verkehrsbedeutung mehr habe, werden diese (geplanten
Erweiterungs-) Flächen im Bereich der Hausnummern 120 -128 ebenfalls nicht mehr für den
Straßenausbau gebraucht und müssen auch nicht mehr dafür vorgehalten werden.
Die Anforderung an die Straße habe sich erheblich verändert, verkehrsmäßig habe diese
nur noch geringe Bedeutung. Die einst leistungsfähige und gewachsene Dorfstraße wurde
nach dem Umbau zu einem „Anliegerschleichweg“ mit Bodenschwellen, künstlichen
Verengungen durch Bäume, Grasflächen und versetzten Parkbuchten.
Der Ausbau des nördlichen Teils der Kaiserswerther Straße in der erfolgten Form sei nicht
zielführend und sollte auch zukünftig so nicht mehr umgesetzt werden. Es sei übermäßig
breit geplant worden, zahlreiche gesunde Bäume mit einem Stammdurchmesser von über
110 cm seien gefällt worden. Der Ausbau sei zum Ärger und gegen den Willen der Anlieger,
aber auf deren Kosten erfolgt.
Die alte Hofstelle Kaiserswerther Straße 120 reiche teilweise über die im Plan
eingezeichnete Baugrenze hinaus, sei bereits kernsaniert und stehe unter Denkmalschutz.
Die Erhaltung dieser Gebäude sei schwierig, zeitaufwendig und kostenintensiv gewesen.
Im Hinblick auf die hintere Bebauung war die Vorverlegung der Bebauung zur Straße eine
weitere Voraussetzung für den Erhalt.
Für die eigene Hofanlage des Stellungnehmers treffe genau die gleiche Ausgangslage
einschließlich hinterer Bebauung zu. Durch Vorverlegung der Baugrenze und Anpassung an
die bestehende Bebauung könnten auch diese Gebäude einfacher für Stadt und
Eigentümer erhalten oder neu errichtet werden. Es mache keinen Sinn, dass die Gebäude
Kaiserswerther Straße 120 an der Straßengrenze erhalten werden, die Gebäude Nr.
124/128 aber wegen der Planfestschreibung Abstand halten müssen. Solche alten Bauten
oder sogar wie in diesem Fall ein ganzer Bauernhof gehörten zu einem alten gewachsenen
4
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1321/15
Dorfkern, würden aber immer seltener. Bodenschwellen und Rasenrabatte passten eher zu
neuen Planstraßen und wirkten hier eher störend. Es wäre im Sinne der Ortsgemeinschaft,
wenn der ursprüngliche Dorfcharakter wenigstens in Teilstücken erhalten bliebe.
Beurteilung der Verwaltung
Die Änderung des Bebauungsplanes ist inhaltlich auf den Bereich zwischen Düsseldorfer
Straße und In der Elt beschränkt, da dort der Bebauungsplan weitestgehend umgesetzt ist
und keine städtebaulichen Veränderungen bezüglich der Straßenführung mehr zu erwarten
bzw. geplant sind. Im weiteren Verlauf zwischen In der Elt und Lanker Straße sind westlich
der Straße insbesondere im Grundstücksbereich des Stellungnehmers die baulichen
Möglichkeiten (noch) nicht ausgeschöpft. Ziel des Bebauungsplanes ist in diesem
Straßenabschnitt unter anderem eine beiderseitige Wohnbebauung mit einem
Mindestabstand zur Straßenfläche von 5 m. Der Bebauungsplan weist für die tiefen
Grundstücke großzügige überbaubare Flächen für zweigeschossige, offene Bauweise in
einem „Reinen Wohngebiet“ (WR) aus. Es sind somit vergleichbare Nachverdichtungen
durch Wohnbebauung wie auf
den
südlich
angrenzenden
Grundstücken möglich und zu
erwarten. Bei einem Neubau auf
diesen Grundstücken muss der
Abstand
zur
Straßenfläche
plangemäß eingehalten werden
und der Altbestand ggf. weichen.
Auch im Hinblick, dass im
Bereich Kaiserswerther Straße
112 -118 der Bebauungsplan
bereits vollständig umgesetzt
wurde
und
in
diesem
Zusammenhang bereits die im
Bebauungsplan als „Öffentliche
Verkehrsflächen“ festgesetzten
privaten Grundstücksteile durch
die Stadt Krefeld übernommen
wurden, besteht keine Absicht
und auch keine Notwendigkeit,
von diesem städtebaulichen
Zielen abzuweichen. Im Falle
der Nachverdichtung werden
diese
Flächen
für
den
öffentlichen Bedarf nicht nur zur
Unterbringung der Fahrbahn
sondern auch für ausreichende
Stellplatzflächen und Flächen für
Fußgänger und Radfahrer benötigt. Im Bereich Kaiserwerther Straße 120 war diese
Übernahme der Flächen für den „Öffentlichen Straßenverkehr“ nicht möglich, da die
Gebäudeteile der ehemaligen Hofanlage im Jahre 1984, also nach Aufstellung des
Bebauungsplanes, in die Denkmalliste eingetragen worden sind und seitdem einem
5
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1321/15
erweiterten Bestandschutz unterliegen. Der Ausbau der Straße musste daher auf die
Eigentumsgrenzen und auf die zur Verfügung stehenden Flächen beschränkt werden. Eine
Änderung des Bebauungsplanes hat in diesem Zusammenhang, anders als vom
Stellungnehmer dargestellt, nicht stattgefunden. Mit der Verschwenkung entstand eine
unumgängliche Engstelle in der Straße, die der örtlichen Gegebenheiten geschuldet ist.
Weitere Engstellen sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Stadtgestaltung
vermieden werden. Obwohl im Bereich dieser denkmalgeschützen Gebäude zunächst
keine baulichen Änderungen mehr zu erwarten sind, ist eine Anpassung des
Bebauungsplans an die Örtlichkeit nicht notwendig, da die Gebäude, wie beschrieben,
einem erweiterten Bestandschutz unterliegen und deren Bestand durch die
entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht gefährdet sind.
Andererseits könnte der Bebauungsplan nach Entfernen der denkmalgeschützten Gebäude
durch unvorhersehbare Ereignisse umgesetzt werden. Eine Verbreiterung der Straße ist in
diesem Bereich weiterhin möglich.
Die Verwaltung empfiehlt, der Stellungnahme nicht zu folgen
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht
berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch
bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter. Die Änderung kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren
durchgeführt werden.
Übersichtskarte
6