Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsvorlage (Bpl_169_8_Sachverhalt.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
2,7 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:37
Verwaltungsvorlage (Bpl_169_8_Sachverhalt.pdf) Verwaltungsvorlage (Bpl_169_8_Sachverhalt.pdf) Verwaltungsvorlage (Bpl_169_8_Sachverhalt.pdf) Verwaltungsvorlage (Bpl_169_8_Sachverhalt.pdf) Verwaltungsvorlage (Bpl_169_8_Sachverhalt.pdf) Verwaltungsvorlage (Bpl_169_8_Sachverhalt.pdf)

öffnen download melden Dateigröße: 2,7 MB

Inhalt der Datei

Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1321/15 Der seit dem 3.11.1978 rechtsverbindliche, qualifizierte Bebauungsplan Nr. 169 setzt u.a. die Kaiserswerther Straße zwischen Düsseldorfer Straße und In der Elt sowie im weiteren Verlauf nach Süden abknickend bis zur Lanker Straße als „Öffentliche Verkehrsfläche“ mit einer Breite von 10 m fest. Die Abgrenzung einer öffentlichen Nutzung als Verkehrsfläche einerseits und der Nutzung der angrenzenden Flächen wird durch die Straßenbegrenzungslinie dargestellt. Beiderseits der Kaiserswerther Straße sind überwiegend „Reine Wohngebiete“ (WR) für ein- bis zweigeschossige offene Bebauung ausgewiesen. Die Bezirkssportanlage Gellep ist als „Gemeinbedarfsfläche für Sport“ ausgewiesen. Der Fachbereich Tiefbau regt die Änderung des Bebauungsplanes an, da der Ausbau der Kaiserswerther Straße in der Örtlichkeit weitestgehend abgeschlossen ist. Eine weitere plangemäße Verbreiterung der nördlichen Kaiserswerther Straße zwischen Düsseldorfer Straße und In der Elt ist nicht mehr vorgesehen. Somit können die im Bebauungsplan ausgewiesenen „Flächen für den öffentlichen Verkehr“ im Bereich der privaten Grundstücke den angrenzenden Flächen zur privaten Nutzung zugeschlagen werden. Der Ausbau der nördlichen Kaiserswerther Straße erfolgte im Rahmen einer durch die Stadtwerke Krefeld durchgeführten Kanalerneuerung in Zusammenhang mit dem Bau eines aus wasserrechtlicher Sicht dringend notwendigem Neubaus einer Regenwasserbehandlungsanlage und eines Regenwassersammlers. Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Änderung keine Bedenken. Der Bebauungsplan wurde im Jahre 1978 rechtskräftig und setzt die Flächen, die zum Ausbau der Kaiserswerther Straße eingeplant waren, im gesamten Verlauf der damals vorhandenen Straßenführung in einer Breite von 10 m als „öffentliche Verkehrsflächen“ fest. Dabei wurden auch Teile der privaten Grundstücksflächen „angeschnitten“ und zur öffentlichen Nutzung eingeplant. In der Begründung zum Bebauungsplan wird die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den verkehrsgerechten Ausbau der Erschließungsstraßen innerhalb des Plangebietes, also auch der Kaiserswerther Straße im jetzt in Rede stehenden Bereich, als ein zentraler Grund der Planaufstellung genannt. Da der Zugriff auf diese privaten Grundstückteile aus den unterschiedlichste Gründen im Laufe der Jahre verwehrt blieb, musste der im Jahre 2014 erfolgte Ausbau der Straße im nördlichen Teil zwischen Düsseldorfer Straße und In der Elt auf die schon im Eigentum der Stadt Krefeld befindlichen Flächen beschränkt werden. Nachdem der Ausbau der Kaiserswerther Straße zwischen Düsseldorfer Straße und In der Elt in der Örtlichkeit gemäß den Ausbauplanungen im Bereich der öffentlichen Flächen weitestgehend abgeschlossen ist und keine Erweiterungen der Straßenbreite mehr geplant sind, sind die ausgewiesenen Erweiterungsflächen auf den privaten Grundstücken obsolet. Mit der Änderung des Bebauungsplanes werden der tatsächliche Ausbau in der Örtlichkeit und die Flächen, die für die Öffentlichkeit nutzbar sind, planungsrechtlich gesichert. Der Bebauungsplan ist die Rechtsgrundlage für verschiedene öffentliche Entscheidungsprozesse. Diese Entscheidungsgrundlage wird einer aktualisierten städtebaulichen Planung angepasst. Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Anpassung der Straßenbegrenzungslinie und der „Öffentlichen Verkehrsflächen“ an die tatsächliche Nutzung und die Eigentumsgrenzen im Verlauf der nördlichen Kaiserswerther Straße von Düsseldorfer Straße bis In der Elt. Die 1 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1321/15 „Öffentliche Verkehrsfläche“ wird auf die bereits im Besitz der Stadt Krefeld befindlichen Grundstücke beschränkt. Im Einzelnen werden die Änderungen in folgenden Bereich vorgenommen: Nördliche Seite in Höhe der Hausnummern 146 bis 158 Verschieben der Straßenbegrenzungslinie nach Norden auf die Eigentumsgrenzen. Grundstück Kaiserswerther Straße 146 Anpassen der Baugrenze parallel zur neu festgesetzten Straßenbegrenzungslinie. Südliche Seite vor Hausnummer 149 (Bezirkssportanlage) Die Eigentumsgrenze wird nach Neuvermessung neu festgelegt. Die „Öffentliche Verkehrsfläche“ und die „Gemeinbedarfsfläche –Sport“ werden angepasst. Einmündungsbereich Biselter Weg Anpassen an die Eigentumsgrenzen (siehe Zeichnung AB). Nördliche Seite in Höhe der Hausnummer 132 bis 144 Zurücknahme der Straßenbegrenzungslinie um ca. 2,5 m auf die Eigentumsgrenze. Die Erweiterungsfläche ist durch den abgeschlossenen Ausbau obsolet. Eine Grundstücksübernahme durch die Stadt Krefeld (z.B. durch Ausübung eines Vorkaufsrechts) ist nicht mehr vorgesehen (siehe Zeichnung CD). 2 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1321/15 Einmündungsbereich In der Elt Die Ausweisung als „Öffentliche Verkehrsfläche“ wird auf das Flurstück 1261 beschränkt; die Ausweisung Flurstück 1262 als Verkehrsfläche ist obsolet. Das Grundstück wird bereits landwirtschaftlich genutzt und kann somit der nördlich angrenzenden „Fläche für die Landwirtschaft“ zugeschlagen werden (siehe Zeichnung EF). Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sind von der Planänderung nicht betroffen. 3 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1321/15 Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 62, Vermessungs- und Katasterwesen, vom 13.03.2015 bis 13.04.2015 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen abzugeben. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 03.03.2015 über die Offenlage informiert. Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen wurde. Es wurde eine Stellungnahme durch einen Anwohner mit Schreiben vom 07.04.2015 wie folgt vorgebracht: Das Zuschlagen der nicht mehr benötigten Straßenflächen an die angrenzenden Flächen und Nutzungsarten wird grundsätzlich begrüßt, damit diese durch den jeweiligen Nutzer bzw. Eigentümer bewirtschaftet werden können. Die Änderung des Bebauungsplanes gehe aber in einigen Punkten nicht weit genug. Nicht nachvollziehbar sei die Beibehaltung der Baugrenze zur Straße im westlichen Bereich. Die erste Planung des BPL 169 erfolgte in den 1970er Jahren und sah eine Verbreiterung der Straße nur nach Westen hin vor. Nachdem das historische Gehöft (Kaiserswerther Straße 120) erhalten werden sollte, wurde (die Straße) nach Osten geplant und gebaut. Das Verschwenken der Straße nach Osten sei im Übergangsbereich des Ausbaus aus den 1980er Jahren und dem jetzt erfolgten Ausbau deutlich sichtbar. Nachdem die Straße nun keine Verkehrsbedeutung mehr habe, werden diese (geplanten Erweiterungs-) Flächen im Bereich der Hausnummern 120 -128 ebenfalls nicht mehr für den Straßenausbau gebraucht und müssen auch nicht mehr dafür vorgehalten werden. Die Anforderung an die Straße habe sich erheblich verändert, verkehrsmäßig habe diese nur noch geringe Bedeutung. Die einst leistungsfähige und gewachsene Dorfstraße wurde nach dem Umbau zu einem „Anliegerschleichweg“ mit Bodenschwellen, künstlichen Verengungen durch Bäume, Grasflächen und versetzten Parkbuchten. Der Ausbau des nördlichen Teils der Kaiserswerther Straße in der erfolgten Form sei nicht zielführend und sollte auch zukünftig so nicht mehr umgesetzt werden. Es sei übermäßig breit geplant worden, zahlreiche gesunde Bäume mit einem Stammdurchmesser von über 110 cm seien gefällt worden. Der Ausbau sei zum Ärger und gegen den Willen der Anlieger, aber auf deren Kosten erfolgt. Die alte Hofstelle Kaiserswerther Straße 120 reiche teilweise über die im Plan eingezeichnete Baugrenze hinaus, sei bereits kernsaniert und stehe unter Denkmalschutz. Die Erhaltung dieser Gebäude sei schwierig, zeitaufwendig und kostenintensiv gewesen. Im Hinblick auf die hintere Bebauung war die Vorverlegung der Bebauung zur Straße eine weitere Voraussetzung für den Erhalt. Für die eigene Hofanlage des Stellungnehmers treffe genau die gleiche Ausgangslage einschließlich hinterer Bebauung zu. Durch Vorverlegung der Baugrenze und Anpassung an die bestehende Bebauung könnten auch diese Gebäude einfacher für Stadt und Eigentümer erhalten oder neu errichtet werden. Es mache keinen Sinn, dass die Gebäude Kaiserswerther Straße 120 an der Straßengrenze erhalten werden, die Gebäude Nr. 124/128 aber wegen der Planfestschreibung Abstand halten müssen. Solche alten Bauten oder sogar wie in diesem Fall ein ganzer Bauernhof gehörten zu einem alten gewachsenen 4 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1321/15 Dorfkern, würden aber immer seltener. Bodenschwellen und Rasenrabatte passten eher zu neuen Planstraßen und wirkten hier eher störend. Es wäre im Sinne der Ortsgemeinschaft, wenn der ursprüngliche Dorfcharakter wenigstens in Teilstücken erhalten bliebe. Beurteilung der Verwaltung Die Änderung des Bebauungsplanes ist inhaltlich auf den Bereich zwischen Düsseldorfer Straße und In der Elt beschränkt, da dort der Bebauungsplan weitestgehend umgesetzt ist und keine städtebaulichen Veränderungen bezüglich der Straßenführung mehr zu erwarten bzw. geplant sind. Im weiteren Verlauf zwischen In der Elt und Lanker Straße sind westlich der Straße insbesondere im Grundstücksbereich des Stellungnehmers die baulichen Möglichkeiten (noch) nicht ausgeschöpft. Ziel des Bebauungsplanes ist in diesem Straßenabschnitt unter anderem eine beiderseitige Wohnbebauung mit einem Mindestabstand zur Straßenfläche von 5 m. Der Bebauungsplan weist für die tiefen Grundstücke großzügige überbaubare Flächen für zweigeschossige, offene Bauweise in einem „Reinen Wohngebiet“ (WR) aus. Es sind somit vergleichbare Nachverdichtungen durch Wohnbebauung wie auf den südlich angrenzenden Grundstücken möglich und zu erwarten. Bei einem Neubau auf diesen Grundstücken muss der Abstand zur Straßenfläche plangemäß eingehalten werden und der Altbestand ggf. weichen. Auch im Hinblick, dass im Bereich Kaiserswerther Straße 112 -118 der Bebauungsplan bereits vollständig umgesetzt wurde und in diesem Zusammenhang bereits die im Bebauungsplan als „Öffentliche Verkehrsflächen“ festgesetzten privaten Grundstücksteile durch die Stadt Krefeld übernommen wurden, besteht keine Absicht und auch keine Notwendigkeit, von diesem städtebaulichen Zielen abzuweichen. Im Falle der Nachverdichtung werden diese Flächen für den öffentlichen Bedarf nicht nur zur Unterbringung der Fahrbahn sondern auch für ausreichende Stellplatzflächen und Flächen für Fußgänger und Radfahrer benötigt. Im Bereich Kaiserwerther Straße 120 war diese Übernahme der Flächen für den „Öffentlichen Straßenverkehr“ nicht möglich, da die Gebäudeteile der ehemaligen Hofanlage im Jahre 1984, also nach Aufstellung des Bebauungsplanes, in die Denkmalliste eingetragen worden sind und seitdem einem 5 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1321/15 erweiterten Bestandschutz unterliegen. Der Ausbau der Straße musste daher auf die Eigentumsgrenzen und auf die zur Verfügung stehenden Flächen beschränkt werden. Eine Änderung des Bebauungsplanes hat in diesem Zusammenhang, anders als vom Stellungnehmer dargestellt, nicht stattgefunden. Mit der Verschwenkung entstand eine unumgängliche Engstelle in der Straße, die der örtlichen Gegebenheiten geschuldet ist. Weitere Engstellen sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Stadtgestaltung vermieden werden. Obwohl im Bereich dieser denkmalgeschützen Gebäude zunächst keine baulichen Änderungen mehr zu erwarten sind, ist eine Anpassung des Bebauungsplans an die Örtlichkeit nicht notwendig, da die Gebäude, wie beschrieben, einem erweiterten Bestandschutz unterliegen und deren Bestand durch die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht gefährdet sind. Andererseits könnte der Bebauungsplan nach Entfernen der denkmalgeschützten Gebäude durch unvorhersehbare Ereignisse umgesetzt werden. Eine Verbreiterung der Straße ist in diesem Bereich weiterhin möglich. Die Verwaltung empfiehlt, der Stellungnahme nicht zu folgen Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter. Die Änderung kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Übersichtskarte 6