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Verwaltungsvorlage (SynopseRedaktionelleSatzungsänderungenEntwässerungssatzung.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
542 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:38

Inhalt der Datei

Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld ALT Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003) NEU Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.12.2011 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2011, S. 460 - 465) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.12.2011 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2011, S. 460 - 465) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22.09.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 39a vom 25.09.2015, S. 291) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22.09.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 39a vom 25.09.2015, S. 291) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom __.__.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. __ vom __.__.2016, S. ___) Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 aufgrund der §§ 7, 9 und 41 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW 2003 S. 254), sowie der §§ 51 ff. des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW S. 254) folgende Satzung beschlossen: Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sowie der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133) hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 02. Juni 2016 folgende 3. Änderung der Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11.12.2003 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22.09.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 39a vom 25.09.2015, S. 291) beschlossen: Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld ALT NEU §1 Allgemeines a) §1 Allgemeines Die Abwasserbeseitigung ist Aufgabe der Stadt. Hierzu betreibt und unterhält die Stadt öffentliche Abwasseranlagen. Sie bestimmt, wann und wie die Abwasseranlagen gebaut oder erneuert werden. Zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht hat die Stadt die SWK AQUA GmbH, St. Töniser Straße 124, Krefeld, eingeschaltet, die grundsätzlich Ansprechpartner in allen Fragen der Entwässerung ist. Die Abwasserbeseitigung ist Aufgabe der Stadt. Hierzu betreibt und unterhält die Stadt öffentliche Abwasseranlagen. Sie bestimmt, wann und wie die Abwasseranlagen gebaut oder erneuert werden. Die Aufgaben werden von der Stadtentwässerung Krefeld als eigenbetriebsähnliche Einrichtung wahrgenommen. Mit der Betriebsführung der Abwasseranlagen – mit Ausnahme der Kläranlage, die im Auftrag der Stadt von der EGK Entsorgungsgesellschaft Krefeld GmbH & Co. KG betrieben wird – hat die Stadt die SWK Aqua GmbH, Krefeld in der Funktion eines unselbständigen Verwaltungshelfers beauftragt. Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen Abwasser a) Abwasser Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG. Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG. • Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. • Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. • Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. • Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. b) Öffentliche Abwasseranlage: b) Öffentliche Abwasseranlage: Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld • • ALT Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt (Stadtentwässerung) selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner Gräben und Wasserläufe, die als Bestandteil des Abwassernetzes von der Stadt unterhalten werden und • • NEU Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner Gräben und Wasserläufe, die als Bestandteil des Abwassernetzes von der Stadt unterhalten werden und • die Hauptleitung des Druckentwässerungssystems, einschließlich des Anschlussstutzens bis zum ersten Schieber; die öffentliche Abwasseranlage endet nach dem ersten Schieber. • die Hauptleitung des Druckentwässerungssystems, einschließlich des Anschlussstutzens bis zum ersten Schieber; die öffentliche Abwasseranlage endet nach dem ersten Schieber. c) Private Abwasseranlage c) Private Abwasseranlage • Private Abwasseranlagen sind alle Anlagen auf privaten Grundstücken, die zur Sammlung, Ableitung und Vorbehandlung der Abwässer dienen. • Private Abwasseranlagen sind alle Anlagen auf privaten Grundstücken, die zur Sammlung, Ableitung und Vorbehandlung der Abwässer dienen. • Dazu gehören auch die Anschlusskanäle sowie die Anschlussstutzen im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen. • Dazu gehören auch die Anschlusskanäle sowie die Anschlussstutzen im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen. • Zu den privaten Abwasseranlagen gehört ferner die im Rahmen von Grundwassereinleitungen genutzte vorübergehende leitungsmäßige Verbindung zur öffentlichen Abwasseranlage. • Zu den privaten Abwasseranlagen gehört ferner die im Rahmen von Grundwassereinleitungen genutzte vorübergehende leitungsmäßige Verbindung zur öffentlichen Abwasseranlage. d) Anschlusskanal d) Anschlusskanal Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld • ALT Der Anschlusskanal ist der Kanal vom öffentlichen Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze bzw. bis zur ersten Reinigungsöffnung auf dem Grundstück. • NEU Der Anschlusskanal ist der Kanal vom öffentlichen Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze bzw. bis zur ersten Reinigungsöffnung auf dem Grundstück. • Bei Druckentwässerungssystemen beginnt der private Anschlusskanal unmittelbar nach dem ersten Schieber und endet an der Grundstücksgrenze bzw. an der privaten Pumpe. • Bei Druckentwässerungssystemen beginnt der private Anschlusskanal unmittelbar nach dem ersten Schieber und endet an der Grundstücksgrenze bzw. an der privaten Pumpe. e) Druckentwässerungssystem e) Druckentwässerungssystem Druckentwässerungssysteme sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Schmutzwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes und gehören zur privaten Abwasseranlage. Druckentwässerungssysteme sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Schmutzwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes und gehören zur privaten Abwasseranlage. f) f) Anschlussstutzen Anschlussstutzen Der Anschlussstutzen verbindet den Anschlusskanal mit dem öffentlichen Kanal. Der Anschlussstutzen verbindet den Anschlusskanal mit dem öffentlichen Kanal. g) g) Schieber Schieber Mit einem Schieber können bei Bedarf aus unterschiedlichen Gründen Teile des Abwassernetzes abgesperrt („abgeschiebert“) werden. Mit einem Schieber können bei Bedarf aus unterschiedlichen Gründen Teile des Abwassernetzes abgesperrt („abgeschiebert“) werden. h) h) Abscheider Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern. Abscheider Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern. Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld ALT i) Anschlussnehmer NEU i) Anschlussnehmer Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstückes, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 2 Abs. 7 gilt entsprechend. Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstückes, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 2 Abs. 7 gilt entsprechend. j) j) Grundstück Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jede Fläche, die als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist. §2 Recht und Pflicht zum Anschluss Grundstück Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jede Fläche, die als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist. §2 Recht und Pflicht zum Anschluss Sobald öffentliche Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind, haben die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke das Recht und die Pflicht, ihr Grundstück nach den Bestimmungen dieser Satzung anzuschließen. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstückes oder auf dem Grundstück verlaufen (Anschlusspflicht). Sollte der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage nur über ein fremdes Grundstück möglich sein, kann dieser zugelassen werden, sofern vom Eigentümer des jeweiligen Grundstückes ein Leitungsrecht eingeräumt und dieses grundbuchlich gesichert wird (Anschlussrecht). Die Stadt (Stadtentwässerung) kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. Sobald öffentliche Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind, haben die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke das Recht und die Pflicht, ihr Grundstück nach den Bestimmungen dieser Satzung anzuschließen. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstückes oder auf dem Grundstück verlaufen (Anschlusspflicht). Sollte der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage nur über ein fremdes Grundstück möglich sein, kann dieser zugelassen werden, sofern vom Eigentümer des jeweiligen Grundstückes ein Leitungsrecht eingeräumt und dieses grundbuchlich gesichert wird (Anschlussrecht). Die Stadt kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. Bei unbebauten Grundstücken besteht die Pflicht zum Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen nur, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht. Bei unbebauten Grundstücken besteht die Pflicht zum Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen nur, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht. Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld • ALT Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit öffentlichen Abwasseranlagen ausgestattet sind, aber damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind, wenn die Stadt es verlangt, alle Einrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten. Das gleiche gilt, wenn in bereits bestehenden Bauten die vorhandenen privaten Abwasseranlagen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen. NEU Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit öffentlichen Abwasseranlagen ausgestattet sind, aber damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind, wenn die Stadt es verlangt, alle Einrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten. Das gleiche gilt, wenn in bereits bestehenden Bauten die vorhandenen privaten Abwasseranlagen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen. Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Absatz 2 Satz 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt nachzuweisen. Unabhängig davon ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen. Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Absatz 2 Satz 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt nachzuweisen. Unabhängig davon ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen. Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Der Eigentümer des Grundstückes hat das Niederschlagswasser zu beseitigen. Hierfür muss eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Stadt (Fachbereich Umwelt) beantragt werden. Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Der Eigentümer des Grundstückes hat das Niederschlagswasser zu beseitigen. Hierfür muss eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Stadt (Fachbereich Umwelt) beantragt werden. Die Stadt (Stadtentwässerung) kann den Eigentümer des Grundstückes verpflichten, das Niederschlagswasser an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, wenn Die Stadt kann den Eigentümer des Grundstückes verpflichten, das Niederschlagswasser an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, wenn das Niederschlagswasser nicht ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickern, verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, • das Niederschlagswasser nicht ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickern, verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld • • ALT die Stadt für das Gebiet, in dem das Grundstück liegt, eine zentrale Regenversickerungsanlage betreibt oder beabsichtigt, eine zu betreiben. Dies gilt ebenso, wenn die Stadt das Niederschlagswasser getrennt vom Schmutzwasser ableitet oder ableiten will, das Niederschlagswasser gemischt mit Schmutzwasser aufgrund einer genehmigten Kanalisationsplanung einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll. • • NEU die Stadt für das Gebiet, in dem das Grundstück liegt, eine zentrale Regenversickerungsanlage betreibt oder beabsichtigt, eine zu betreiben. Dies gilt ebenso, wenn die Stadt das Niederschlagswasser getrennt vom Schmutzwasser ableitet oder ableiten will, das Niederschlagswasser gemischt mit Schmutzwasser aufgrund einer genehmigten Kanalisationsplanung einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll. Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer begründeten Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und Nießbraucher. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner. Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer begründeten Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und Nießbraucher. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Anschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung herzustellen. Der Anschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung herzustellen. §3 Recht und Pflicht zur Benutzung §3 Recht und Pflicht zur Benutzung Der Anschlussnehmer (§ 1 Abs. 2 i)) hat das Recht und die Pflicht, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten. Der Anschlussnehmer (§ 1 Abs. 2 i)) hat das Recht und die Pflicht, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten. Abwasser, durch das die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, das Personal der Abwasserbeseitigung gesundheitlich geschädigt, die öffentliche Abwasseranlage nachteilig beeinflusst oder Vorfluter über das zulässige Maß hinaus belastet werden können, darf nicht in die Abwasseranlage eingeleitet werden. Abwasser, durch das die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, das Personal der Abwasserbeseitigung gesundheitlich geschädigt, die öffentliche Abwasseranlage nachteilig beeinflusst oder Vorfluter über das zulässige Maß hinaus belastet werden können, darf nicht in die Abwasseranlage eingeleitet werden. Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld ALT Von der Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere ausgeschlossen: NEU Von der Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere ausgeschlossen: a) Stoffe, die zu Ablagerungen und Verstopfungen der öffentlichen Abwasseranlagen führen können, z.B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle u. a. feste Stoffe, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind, a) Stoffe, die zu Ablagerungen und Verstopfungen der öffentlichen Abwasseranlagen führen können, z.B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle u. a. feste Stoffe, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind, b) feuergefährliche, explosive u. a. Stoffe, die die öffentlichen Abwasseranlagen oder die darin Arbeitenden gefährden können (z.B. Benzin, Benzol, Öl, Fette, Karbid), b) feuergefährliche, explosive u. a. Stoffe, die die öffentlichen Abwasseranlagen oder die darin Arbeitenden gefährden können (z.B. Benzin, Benzol, Öl, Fette, Karbid), c) schädliches oder giftiges Abwasser, insbesondere solches, das schädliche Ausdünstungen (z.B. Formaldehyd) verbreitet, die Baustoffe der Abwasserleitungen angreift oder den Betrieb der Abwasseranlagen oder die Reinigung oder Verwertung des Abwassers stören oder erschweren kann, c) schädliches oder giftiges Abwasser, insbesondere solches, das schädliche Ausdünstungen (z.B. Formaldehyd) verbreitet, die Baustoffe der Abwasserleitungen angreift oder den Betrieb der Abwasseranlagen oder die Reinigung oder Verwertung des Abwassers stören oder erschweren kann, d) Abwasser aus Ställen und Dunggruben, d) Abwasser aus Ställen und Dunggruben, e) gewerbliches und industrielles Abwasser, das wärmer als 35 °C ist, e) gewerbliches und industrielles Abwasser, das wärmer als 35 °C ist, f) Abwasser mit einem pH-Wert über 10,0 (alkalisch) oder unter 6,5 (sauer), f) Abwasser mit einem pH-Wert über 10,0 (alkalisch) oder unter 6,5 (sauer), g) Abwasser mit einem Gehalt von mehr als 10 ml/l Absetzvolumen, gemessen nach 1/2 Stunde Absetzzeit, Abwasser, dessen Konzentration an radioaktiven Stoffen im Tagesdurchschnitt die in der jeweils geltenden Fassung der Anlage I Teile A, B und C zur Strahlenschutzverordnung in der Fassung vom 20. Juli 2001 (BGBl.I.S.1714, (2002, 1459) genannten Werte überschreitet (vergl. § 34 Abs. 2 und 4, 1. Strahlenschutzverordnung), g) Abwasser mit einem Gehalt von mehr als 10 ml/l Absetzvolumen, gemessen nach 1/2 Stunde Absetzzeit, Abwasser, dessen Konzentration an radioaktiven Stoffen im Tagesdurchschnitt die in der jeweils geltenden Fassung der Anlage I Teile A, B und C zur Strahlenschutzverordnung in der Fassung vom 20. Juli 2001 (BGBl.I.S.1714, (2002, 1459) genannten Werte überschreitet (vergl. § 34 Abs. 2 und 4, 1. Strahlenschutzverordnung), h) h) Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld i) ALT Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht den Abwasserbeschaffenheitsrichtlinien der Stadt Krefeld, die Bestandteil dieser Satzung sind, entspricht (sh. Anlage), i) NEU Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht den Abwasserbeschaffenheitsrichtlinien der Stadt, die Bestandteil dieser Satzung sind, entspricht (sh. Anlage), j) Abwasser mit Schadstofffrachten nach § 58 Wasserhaushaltsgesetz, soweit diese nicht mit einem Verfahren gemäß dem Stand der Technik vermieden oder vermindert werden können, j) Abwasser mit Schadstofffrachten nach § 58 Wasserhaushaltsgesetz, soweit diese nicht mit einem Verfahren gemäß dem Stand der Technik vermieden oder vermindert werden können, k) unverschmutztes Grundwasser. Auf Antrag kann von der Stadt (Stadtentwässerung) gem. § 6 Abs. 2 dieser Satzung eine zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Diese ist bereits vor Beginn der Maßnahme bei der SWK AQUA GmbH zu beantragen. Der Beginn der Maßnahme ist ebenfalls bei der SWK AQUA GmbH anzuzeigen. k) unverschmutztes Grundwasser. Auf Antrag kann von der Stadt gem. § 6 Abs. 2 dieser Satzung eine zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Diese ist bereits vor Beginn der Maßnahme bei der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) zu beantragen. Der Beginn der Maßnahme ist ebenfalls bei der Stadt anzuzeigen. Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampferzeugern sowie Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen ist nicht statthaft. Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampferzeugern sowie Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen ist nicht statthaft. Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage gelangen (z.B. durch Auslaufen von Behältern), so sind die Stadt (Fachbereich Umwelt) und die SWK AQUA GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage gelangen (z.B. durch Auslaufen von Behältern), so sind die Stadt (Fachbereich Umwelt und die Stadtentwässerung Krefeld) unverzüglich zu benachrichtigen. Betriebe oder ähnliche Einrichtungen, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, haben Abscheider. Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften unbeschadet weiterer erforderlicher Genehmigungen oder weiterer Vorgaben maßgeblich. Die Entleerung der Abscheider muss in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf an keiner anderen Stelle den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt werden. Der Anschlussberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine versäumte Entleerung des Betriebe oder ähnliche Einrichtungen, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, haben Abscheider. Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften unbeschadet weiterer erforderlicher Genehmigungen oder weiterer Vorgaben maßgeblich. Die Entleerung der Abscheider muss in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf an keiner anderen Stelle den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt werden. Der Anschlussberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine versäumte Entleerung des Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld ALT Abscheiders entsteht. Die Entleerung der Abscheider ist gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der jeweils gültigen Fassung mittels entsprechender Belege durchzuführen und auf Anforderung der Stadt vorzulegen. NEU Abscheiders entsteht. Die Entleerung der Abscheider ist gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz in der jeweils gültigen Fassung mittels entsprechender Belege durchzuführen und auf Anforderung der Stadt vorzulegen. Wird Abwasser eingeleitet, bei dem begründeter Verdacht besteht, dass seine Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen unzulässig ist, so ist die Stadt (Fachbereich Umwelt) und die SWK AQUA GmbH jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vornehmen zu lassen. Diese Untersuchungen können je nach Lage des Falles auch periodisch erfolgen. Die Kosten für die Untersuchung trägt der Anschlussnehmer, falls der Verdacht nach Satz 1 bestätigt wird, andernfalls die Stadt. Wird Abwasser eingeleitet, bei dem begründeter Verdacht besteht, dass seine Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen unzulässig ist, so ist die Stadt (Fachbereich Umwelt und die Stadtentwässerung Krefeld) jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vornehmen zu lassen. Diese Untersuchungen können je nach Lage des Falles auch periodisch erfolgen. Die Kosten für die Untersuchung trägt der Anschlussnehmer, falls der Verdacht nach Satz 1 bestätigt wird, andernfalls die Stadt. Die Stadt kann vom Anschlussnehmer die geeigneten technischen Vorkehrungen verlangen, wenn dies zur Ableitung (z. B. Abwasserhebeanlagen, Pumpen, Rückhalteanlagen), Vorbehandlung (z. B. Neutralisations- oder Entgiftungsanlagen) oder Überprüfung (Kontrollschächte) des Abwassers notwendig ist. Die Einleitung von Abwasser kann untersagt werden, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies erfordern. Die Stadt kann vom Anschlussnehmer die geeigneten technischen Vorkehrungen verlangen, wenn dies zur Ableitung (z. B. Abwasserhebeanlagen, Pumpen, Rückhalteanlagen), Vorbehandlung (z. B. Neutralisations- oder Entgiftungsanlagen) oder Überprüfung (Kontrollschächte) des Abwassers notwendig ist. Die Einleitung von Abwasser kann untersagt werden, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies erfordern. Die Änderung der Beschaffenheit oder der Menge oder des zeitlichen Anfalls des Abwassers ist der SWK AQUA GmbH und der Stadt (Fachbereich Umwelt) unverzüglich anzuzeigen, wenn sie die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Abwasseranlagen behindern, erschweren oder gefährden kann. Die Vorschriften und Anordnungen der Wasserbehörden bleiben unberührt. Die Änderung der Beschaffenheit oder der Menge oder des zeitlichen Anfalls des Abwassers ist der Stadt (Fachbereich Umwelt und der Stadtentwässerung Krefeld) unverzüglich anzuzeigen, wenn sie die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Abwasseranlagen behindern, erschweren oder gefährden kann. Die Vorschriften und Anordnungen der Wasserbehörden bleiben unberührt. Abwasser, bei dem die Schadstofffrachten nach § 58 Wasserhaushaltsgesetz zu besorgen sind, ist durch Verwendung ungefährlicher bzw. unschädlicher Stoffe oder sonstige innerbetrieblichen Maßnahmen zu vermeiden. Abwasser, bei dem die Schadstofffrachten nach § 58 Wasserhaushaltsgesetz zu besorgen sind, ist durch Verwendung ungefährlicher bzw. unschädlicher Stoffe oder sonstige innerbetrieblichen Maßnahmen zu vermeiden. Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld ALT Die Einleitung dieses Abwassers, welches nicht vermieden werden kann, bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die wasserrechtliche Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffrachten soweit vermindert werden, wie dies mit einem Verfahren nach dem Stand der Technik machbar ist, und schädliche Wirkungen bzw. Stoffe soweit vermindert werden, wie dies mit einem Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. NEU Die Einleitung dieses Abwassers, welches nicht vermieden werden kann, bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die wasserrechtliche Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffrachten soweit vermindert werden, wie dies mit einem Verfahren nach dem Stand der Technik machbar ist, und schädliche Wirkungen bzw. Stoffe soweit vermindert werden, wie dies mit einem Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. Die Stadt (Fachbereich Umwelt) kann eine befristete, jederzeit widerrufliche Ausnahme von der Einhaltung des § 3 Abs. 2 und 3 erteilen, wenn Die Stadt (Fachbereich Umwelt) kann eine befristete, jederzeit widerrufliche Ausnahme von der Einhaltung des § 3 Abs. 2 und 3 erteilen, wenn a) die sofortige Einhaltung der Grenzwerte eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten darstellt und Gründe des öffentlichen Wohls der Ausnahme nicht entgegenstehen, insbesondere die Reinigungsleistung der Kläranlage ausreicht, um die ausnahmsweise zugelassenen erhöhten Belastungen schadlos zu beseitigen und a) die sofortige Einhaltung der Grenzwerte eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten darstellt und Gründe des öffentlichen Wohls der Ausnahme nicht entgegenstehen, insbesondere die Reinigungsleistung der Kläranlage ausreicht, um die ausnahmsweise zugelassenen erhöhten Belastungen schadlos zu beseitigen und b) der Verpflichtete nachweist, durch welche Maßnahmen und Verfahren er in angemessener Frist die Grenzwerte einhalten wird. b) der Verpflichtete nachweist, durch welche Maßnahmen und Verfahren er in angemessener Frist die Grenzwerte einhalten wird. c) Eine Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn der Einleiter die der Stadt oder der SWK AQUA GmbH dadurch entstehenden Mehraufwendungen ersetzt. Die Mehrkosten sind im voraus zu berechnen und vom Einleiter vorab zu leisten. c) Eine Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn der Einleiter die der Stadt dadurch entstehenden Mehraufwendungen ersetzt. Die Mehrkosten sind im Voraus zu berechnen und vom Einleiter vorab zu leisten. Die Beachtung anderer gesetzlicher Regelungen (z. B. der Abwasserverordnung und deren Anhänge) bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Beachtung anderer gesetzlicher Regelungen (z. B. der Abwasserverordnung und deren Anhänge) bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld ALT Reicht bei einer Veränderung von Art oder Menge des Abwassers die vorhandene öffentliche Abwasseranlage für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge nicht aus, kann die Stadt (Stadtentwässerung) die Aufnahme dieser Abwässer ablehnen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer sich bereit erklärt, die Kosten für die Änderung der öffentlichen Abwasseranlage sowie die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen. §4 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang NEU Reicht bei einer Veränderung von Art oder Menge des Abwassers die vorhandene öffentliche Abwasseranlage für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge nicht aus, kann die Stadt die Aufnahme dieser Abwässer ablehnen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer sich bereit erklärt, die Kosten für die Änderung der öffentlichen Abwasseranlage sowie die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen. §4 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Der Grundstückseigentümer kann von der Stadt (Stadtentwässerung) auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und – insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis – nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Der Grundstückseigentümer kann von der Stadt auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und – insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis – nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen. Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen. Besteht aufgrund bisherigen Rechts die Anschlussmöglichkeit an die Kanalisation für Niederschlagswasser, besteht die Möglichkeit, sich durch schriftlichen Antrag an die Stadt (Stadtentwässerung) vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser befreien zu lassen, wenn das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer Besteht aufgrund bisherigen Rechts die Anschlussmöglichkeit an die Kanalisation für Niederschlagswasser, besteht die Möglichkeit, sich durch schriftlichen Antrag an die Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser befreien zu lassen, wenn das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld ALT eingeleitet werden kann. Wenn eine Befreiung erteilt wird, hat der Nutzungsberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt kein Recht zum Wiederanschluss. NEU Gewässer eingeleitet werden kann. Wenn eine Befreiung erteilt wird, hat der Nutzungsberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt kein Recht zum Wiederanschluss. § 2 bleibt unberührt. § 2 bleibt unberührt. In Außenbereichen können vollbiologische Kleinkläranlagen oder wasserdichte Gruben als Dauerlösung zulässig sein. Die Stadt legt fest, in welchen Gebieten des Außenbereichs die Beseitigung des Schmutzwassers auf Dauer durch den Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen oder durch die Behandlung des Abwassers in vollbiologischen Kleinkläranlagen oder die Einleitung in wasserdichte Gruben zulässig ist. Kleinkläranlagen sind nur zulässig, wenn sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. In Außenbereichen können vollbiologische Kleinkläranlagen oder wasserdichte Gruben als Dauerlösung zulässig sein. Die Stadt legt fest, in welchen Gebieten des Außenbereichs die Beseitigung des Schmutzwassers auf Dauer durch den Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen oder durch die Behandlung des Abwassers in vollbiologischen Kleinkläranlagen oder die Einleitung in wasserdichte Gruben zulässig ist. Kleinkläranlagen sind nur zulässig, wenn sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, so hat er dies der Stadt (Stadtentwässerung) anzuzeigen. Die Stadt (Stadtentwässerung) verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist. Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, so hat er dies der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) anzuzeigen. Die Stadt verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist. § 2 Abs. 6 bleibt unberührt. § 2 Abs. 6 bleibt unberührt. §5 Sonstige Abwasseranlagen Abflusslose wasserdichte Gruben dürfen nur mit Genehmigung der Stadt (Stadtentwässerung), vollbiologische Kleinkläranlagen oder Sickeranlagen nur mit der wasserrechtlichen Erlaubnis der Stadt (Fachbereich Umwelt) erstellt werden. §5 Sonstige Abwasseranlagen Abflusslose wasserdichte Gruben dürfen nur mit Genehmigung der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld), vollbiologische Kleinkläranlagen oder Sickeranlagen nur mit der wasserrechtlichen Erlaubnis der Stadt (Fachbereich Umwelt) erstellt werden. Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld ALT Sie dürfen nicht mehr benutzt werden, sobald das Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. NEU Sie dürfen nicht mehr benutzt werden, sobald das Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 4 bleibt unberührt. § 4 bleibt unberührt. §6 Anmeldung, Genehmigung und Abnahme §6 Anmeldung, Genehmigung und Abnahme Die Herstellung oder Änderung von privaten Abwasseranlagen ist vom Anschlussnehmer für jedes Grundstück vor Beginn der Maßnahme bei der SWK AQUA GmbH zu beantragen. Ausführender Bauunternehmer sowie Baubeginn sind zwei Werktage vor der Herstellung des Hausanschlusses der SWK AQUA GmbH anzuzeigen. Die Fertigstellung ist der SWK AQUA GmbH spätestens einen Monat nach Beendigung der Maßnahme ebenfalls schriftlich anzuzeigen. Die Herstellung oder Änderung von privaten Abwasseranlagen ist vom Anschlussnehmer für jedes Grundstück vor Beginn der Maßnahme bei der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) zu beantragen. Ausführender Bauunternehmer sowie Baubeginn sind zwei Werktage vor der Herstellung des Hausanschlusses der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) anzuzeigen. Die Fertigstellung ist der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) spätestens einen Monat nach Beendigung der Maßnahme ebenfalls schriftlich anzuzeigen. Grundwassereinleitungen sind vor Beginn der Einleitung bei der SWK AQUA GmbH zu beantragen. Die entsprechende Einleitungsstelle wird jeweils von der SWK AQUA GmbH vorgegeben. Grundlage und Voraussetzung für eine Grundwassereinleitung ist die von der Stadt (Fachbereich Umwelt) zu erteilende wasserrechtliche Erlaubnis. Grundwassereinleitungen sind vor Beginn der Einleitung bei der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) zu beantragen. Die entsprechende Einleitungsstelle wird jeweils von der Stadt vorgegeben. Grundlage und Voraussetzung für eine Grundwassereinleitung ist die von der Stadt (Fachbereich Umwelt) zu erteilende wasserrechtliche Erlaubnis. Die bei Grundwassereinleitungen genutzten leitungsmäßigen Verbindungen haben den Regeln der Technik und den entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen. Auch die übrigen privaten Abwasseranlagen haben den vorgenannten Regeln, und hier insbesondere der DIN EN 12056 zu entsprechen. Die Bescheinigung gemäß § 66 BauO NW zur Errichtung oder Änderung von Abwasseranlagen und die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung gemäß § 61 a Abs. 3 LWG NW sind der SWK AQUA GmbH auf Verlangen vorzulegen. Die bei Grundwassereinleitungen genutzten leitungsmäßigen Verbindungen haben den Regeln der Technik und den entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen. Auch die übrigen privaten Abwasseranlagen haben den vorgenannten Regeln, und hier insbesondere der DIN EN 12056 zu entsprechen. Die Bescheinigung gemäß § 66 BauO NW zur Errichtung oder Änderung von Abwasseranlagen sind der Stadt auf Verlangen vorzulegen. Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld ALT §7 Art der Anschlüsse NEU §7 Art der Anschlüsse Jedes Grundstück soll in der Regel im Gebiet des Mischverfahrens nur einen Anschlusskanal, im Gebiet des Trennverfahrens je einen Anschlusskanal an den Schmutz- und Regenwasserkanal erhalten. In besonderen Fällen können mehrere Anschlusskanäle zugelassen oder vorgeschrieben werden. Jedes Grundstück soll in der Regel im Gebiet des Mischverfahrens nur einen Anschlusskanal, im Gebiet des Trennverfahrens je einen Anschlusskanal an den Schmutz- und Regenwasserkanal erhalten. In besonderen Fällen können mehrere Anschlusskanäle zugelassen oder vorgeschrieben werden. Die Stadt (Stadtentwässerung) kann gestatten, dass mehrere Grundstücke durch einen gemeinsamen Anschlusskanal entwässert werden. Bei Zulassung eines gemeinsamen Anschlusskanals müssen die Eigentums-, Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und die Pflichten dinglich durch die Eintragung in das Grundbuch gesichert werden. Die Stadt kann gestatten, dass mehrere Grundstücke durch einen gemeinsamen Anschlusskanal entwässert werden. Bei Zulassung eines gemeinsamen Anschlusskanals müssen die Eigentums-, Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und die Pflichten dinglich durch die Eintragung in das Grundbuch gesichert werden. Als Anschluss im Sinne dieser Satzung gilt bei Grundwassereinleitungen die vorübergehende leitungsmäßige Verbindung vom Punkt der Grundwasserabsenkung bis zur Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage. Als Anschluss im Sinne dieser Satzung gilt bei Grundwassereinleitungen die vorübergehende leitungsmäßige Verbindung vom Punkt der Grundwasserabsenkung bis zur Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage. Die Außerbetriebsetzung von privaten Abwasseranlagen oder von Teilen derselben (z. B. beim Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes) hat der Anschlussnehmer der SWK AQUA GmbH unverzüglich mitzuteilen. Die Außerbetriebsetzung von privaten Abwasseranlagen oder von Teilen derselben (z. B. beim Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes) hat der Anschlussnehmer der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld)unverzüglich mitzuteilen. Sollte ein Anschlusskanal nicht mehr benutzt werden, so hat der Anschlussnehmer ihn auf seine Kosten nach Weisung der SWK AQUA GmbH zu verschließen oder zu beseitigen. Kommt der Anschlussnehmer seinen Verpflichtungen gemäß Satz 1 nicht nach, so hat er für alle hierdurch verursachten Schäden oder Folgeschäden aufzukommen. Sollte ein Anschlusskanal nicht mehr benutzt werden, so hat der Anschlussnehmer ihn auf seine Kosten nach Weisung der Stadt zu verschließen oder zu beseitigen. Kommt der Anschlussnehmer seinen Verpflichtungen gemäß Satz 1 nicht nach, so hat er für alle hierdurch verursachten Schäden oder Folgeschäden aufzukommen. Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld ALT §8 Ausführung und Unterhaltung der privaten Abwasseranlagen NEU §8 Ausführung und Unterhaltung der privaten Abwasseranlagen Die privaten Abwasseranlagen (§ 1 Abs. 2 c)), insbesondere die Anschlusskanäle, sind nach den Bestimmungen dieser Satzung sowie den baurechtlichen und wasserrechtlichen Bestimmungen von den Anschlussnehmern auf eigene Kosten herzustellen, zu betreiben, zu reinigen, zu unterhalten, zu erneuern und ggf. zu ändern. Entsprechend des Landeswassergesetzes NW ist die Dichtheit von privaten Abwasseranlagen nachzuweisen. Die privaten Abwasseranlagen (§ 1 Abs. 2 c)), insbesondere die Anschlusskanäle, sind nach den Bestimmungen dieser Satzung sowie den baurechtlichen und wasserrechtlichen Bestimmungen von den Anschlussnehmern auf eigene Kosten herzustellen, zu betreiben, zu reinigen, zu unterhalten, zu erneuern und ggf. zu ändern. Entsprechend des Landeswassergesetzes NW ist die Dichtheit von privaten Abwasseranlagen nachzuweisen. Die SWK AQUA GmbH bestimmt die Lage, Führung und lichte Weite des Anschlusskanals sowie die Lage des Prüfschachtes und der Prüfeinrichtungen nach Anhörung der Betroffenen. Prüfschächte und Prüfeinrichtungen sind in der Regel auf dem anzuschließenden Grundstück an der Grundstücksgrenze zu erstellen und müssen stets zugänglich sein. Zwischen Prüfschacht bzw. Reinigungsöffnung und Straßenkanal sind keine Zuläufe in den Anschlusskanal gestattet. Die Stadt bestimmt die Lage, Führung und lichte Weite des Anschlusskanals sowie die Lage des Prüfschachtes und der Prüfeinrichtungen nach Anhörung der Betroffenen. Prüfschächte und Prüfeinrichtungen sind in der Regel auf dem anzuschließenden Grundstück an der Grundstücksgrenze zu erstellen und müssen stets zugänglich sein. Zwischen Prüfschacht bzw. Reinigungsöffnung und Straßenkanal sind keine Zuläufe in den Anschlusskanal gestattet. Im Rahmen von Kanalsanierungen und Kanalerneuerungen kann sich die Stadt (Stadtentwässerung) die Ausführung von Arbeiten für die Erneuerung, Veränderung und Unterhaltung der Anschlusskanäle nach vorheriger Unterrichtung der Anschlussnehmer selbst vorbehalten oder sie einem Unternehmer übertragen; die dadurch entstandenen Kosten trägt der Anschlussnehmer. Berechtigte Wünsche der Anschlussnehmer sollten nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Sollten im öffentlichen Bereich Schadstellen auftreten oder durch eine Kanalinspektion sichtbar werden, kann die Stadt (Stadtentwässerung) auf Kosten des Anschlussnehmers eine Reparatur oder Erneuerung des Anschlusskanals durchführen lassen. Nach Möglichkeit ist der Anschlussnehmer vorher zu benachrichtigen. Im Rahmen von Kanalsanierungen und Kanalerneuerungen kann sich die Stadt die Ausführung von Arbeiten für die Erneuerung, Veränderung und Unterhaltung der Anschlusskanäle nach vorheriger Unterrichtung der Anschlussnehmer selbst vorbehalten oder sie einem Unternehmer übertragen; die dadurch entstandenen Kosten trägt der Anschlussnehmer. Berechtigte Wünsche der Anschlussnehmer sollten nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Sollten im öffentlichen Bereich Schadstellen auftreten oder durch eine Kanalinspektion sichtbar werden, kann die Stadt auf Kosten des Anschlussnehmers eine Reparatur oder Erneuerung des Anschlusskanals durchführen lassen. Nach Möglichkeit ist der Anschlussnehmer vorher zu benachrichtigen. Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld ALT Mit Ausnahme von Grundwassereinleitungen dürfen private Abwasseranlagen nur durch Bauunternehmer, die eine Zulassung nach Absatz 5 haben, ausgeführt, verändert und unterhalten werden. Die Bauunternehmer dürfen mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 3 die Arbeiten nur dann durchführen, wenn dem Bauherrn eine Genehmigung zur Herstellung oder Änderung der privaten Abwasseranlage vorliegt. NEU Mit Ausnahme von Grundwassereinleitungen dürfen private Abwasseranlagen nur durch Bauunternehmer, die eine Zulassung nach Absatz 5 haben, ausgeführt, verändert und unterhalten werden. Die Bauunternehmer dürfen mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 3 die Arbeiten nur dann durchführen, wenn dem Bauherrn eine Genehmigung zur Herstellung oder Änderung der privaten Abwasseranlage vorliegt. Bauunternehmer haben die Zulassung schriftlich bei der Stadt (Stadtentwässerung) zu beantragen. Voraussetzung für eine Zulassung ist die Mitgliedschaft in einer Handwerkskammer oder einer Industrie- und Handelskammer sowie die Beschäftigung von Personal, dessen Qualifikation für die Ausführung von privaten Abwasseranlagen nachgewiesen werden kann. Die Zulassung kann bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Satzung entzogen werden. Bauunternehmer haben die Zulassung schriftlich bei der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) zu beantragen. Voraussetzung für eine Zulassung ist die Mitgliedschaft in einer Handwerkskammer oder einer Industrie- und Handelskammer sowie die Beschäftigung von Personal, dessen Qualifikation für die Ausführung von privaten Abwasseranlagen nachgewiesen werden kann. Die Zulassung kann bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Satzung entzogen werden. Der Anschlussnehmer hat dafür zu sorgen, dass seine Abwasseranlage satzungsgemäß benutzt wird. Fehler an der Anlage hat er unverzüglich zu beheben. Der Anschlussnehmer hat dafür zu sorgen, dass seine Abwasseranlage satzungsgemäß benutzt wird. Fehler an der Anlage hat er unverzüglich zu beheben. Der Anschlussnehmer haftet der Stadt und der SWK AQUA GmbH für alle Schäden und Nachteile, die er zu vertreten hat. Von Ersatzansprüchen Dritter muss er die Stadt und die SWK AQUA GmbH in diesen Fällen freistellen. Der Anschlussnehmer haftet der Stadt und den von ihr beauftragten Unternehmen für alle Schäden und Nachteile, die er zu vertreten hat. Von Ersatzansprüchen Dritter muss er die Stadt und die von ihr beauftragten Unternehmen in diesen Fällen freistellen. 8a Druckentwässerung In Gebieten, in denen die Stadt (Stadtentwässerung) ein Druckentwässerungssystem zur Beseitigung des Schmutzwassers vorsieht, hat der Eigentümer der §8a Druckentwässerung In Gebieten, in denen die Stadt ein Druckentwässerungssystem zur Beseitigung des Schmutzwassers vorsieht, hat der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke die baulichen und Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld ALT angrenzenden Grundstücke die baulichen und maschinellen Einrichtungen zum Sammeln und Fortleiten des Schmutzwassers sowie der Anschlussleitungen herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. NEU maschinellen Einrichtungen zum Sammeln und Fortleiten des Schmutzwassers sowie der Anschlussleitungen herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Die SWK AQUA GmbH verlegt den Anschlussstutzen. Die Stadt (Stadtentwässerung) trägt die diesbezüglichen Kosten. Die SWK AQUA GmbH hat den Anschlussstutzen herzustellen, zu betreiben, zu reinigen, zu unterhalten, zu erneuern und ggf. zu ändern. Dieser Stutzen gehört bis hinter dem ersten Schieber zur öffentlichen Abwasseranlage. Die Leistung der privaten Pumpen wird von der SWK AQUA GmbH vorgegeben. Die Einrichtungen zum Sammeln und zum Fortleiten des Schmutzwassers sowie die Anschlussleitungen dürfen nicht überbaut werden. Die Stadt verlegt den Anschlussstutzen und trägt die diesbezüglichen Kosten. Die Stadt hat den Anschlussstutzen herzustellen, zu betreiben, zu reinigen, zu unterhalten, zu erneuern und ggf. zu ändern. Dieser Stutzen gehört bis hinter dem ersten Schieber zur öffentlichen Abwasseranlage. Die Leistung der privaten Pumpen wird von der Stadt vorgegeben. Die Einrichtungen zum Sammeln und zum Fortleiten des Schmutzwassers sowie die Anschlussleitungen dürfen nicht überbaut werden. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, eine regelmäßige Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers durch einen geeigneten Fachunternehmer sicherzustellen. Die Stadt kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, eine regelmäßige Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers durch einen geeigneten Fachunternehmer sicherzustellen. Die Stadt kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen. Bei Störungen hat er diese sofort an einen geeigneten Fachunternehmer zu melden und schnellstmöglich beseitigen zu lassen. Bei Störungen hat er diese sofort an einen geeigneten Fachunternehmer zu melden und schnellstmöglich beseitigen zu lassen. §9 Sicherung gegen Rückstau §9 Sicherung gegen Rückstau Gegen den Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Abwasseranlage in die angeschlossenen Grundstücke hat sich der Grundstückseigentümer selbst zu schützen. Gegen den Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Abwasseranlage in die angeschlossenen Grundstücke hat sich der Grundstückseigentümer selbst zu schützen. Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld ALT Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutzund Regenwasserabläufe müssen nach den technischen Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen gegen Rückstau abgesichert sein. NEU Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutzund Regenwasserabläufe müssen nach den technischen Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen gegen Rückstau abgesichert sein. Bezogen auf die höhere der beiden Schachtdeckelhöhen der betroffenen Haltung vor dem jeweiligen Grundstück liegt die Rückstauebene 5 cm höher, es sei denn, die SWK AQUA GmbH gibt im Einzelfall eine andere vor. Bezogen auf die höhere der beiden Schachtdeckelhöhen der betroffenen Haltung vor dem jeweiligen Grundstück liegt die Rückstauebene 5 cm höher, es sei denn, die Stadt gibt im Einzelfall eine andere vor. § 10 Betriebsstörungen Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der Abwasseranlage sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Naturereignisse (z. B. Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze) oder durch Hemmungen im Wasserablauf hervorgerufen werden, hat der Anschlussnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung der Gebühren. Die SWK AQUA GmbH ist im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten verpflichtet, die Störungen zu beseitigen. § 10 Betriebsstörungen Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der Abwasseranlage sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Naturereignisse (z. B. Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze) oder durch Hemmungen im Wasserablauf hervorgerufen werden, hat der Anschlussnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung der Gebühren. Die Stadt ist im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten verpflichtet, die Störungen zu beseitigen. § 11 Auskunftspflichten § 11 Auskunftspflichten (1) Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. (1) Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. (2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die (2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Stadt die für die Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld ALT Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten der Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen. (3) Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend. NEU Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten der Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen. (3) Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend. § 12 Zwangsmaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten § 12 Zwangsmaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung ist die Stadt berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NordrheinWestfalen in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussnehmers durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung ist die Stadt berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NordrheinWestfalen in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussnehmers durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen. Ordnungswidrig im Sinne der Satzung handelt, wer insbesondere vorsätzlich oder fahrlässig Ordnungswidrig im Sinne der Satzung handelt, wer insbesondere vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 2 der Satzung sein Grundstück nicht nach den Vorschriften an den öffentlichen Kanal anschließt, a) entgegen § 2 der Satzung sein Grundstück nicht nach den Vorschriften an den öffentlichen Kanal anschließt, b) den Anschluss nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung herstellt, b) den Anschluss nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung herstellt, c) entgegen § 3 Abs. 1 das auf dem Grundstück anfallende Abwasser nicht einleitet, c) entgegen § 3 Abs. 1 das auf dem Grundstück anfallende Abwasser nicht einleitet, d) Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, deren Einleitung gemäß § 3 Abs. 2, 3 und 4 untersagt ist, d) Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, deren Einleitung gemäß § 3 Abs. 2, 3 und 4 untersagt ist, Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld e) ALT entgegen § 3 Abs. 6 Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreut oder Abscheidegut nicht vorschriftsmäßig beseitigt, e) NEU entgegen § 3 Abs. 6 Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreut oder Abscheidegut nicht vorschriftsmäßig beseitigt, f) Sonstige Abwasseranlagen ohne die Zustimmung der Stadt errichtet, in Betrieb nimmt oder diese errichtet, obwohl die Möglichkeit besteht, das Grundstück an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen, f) Sonstige Abwasseranlagen ohne die Zustimmung der Stadt errichtet, in Betrieb nimmt oder diese errichtet, obwohl die Möglichkeit besteht, das Grundstück an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen, g) entgegen § 6 Abs. 1 Arbeiten an der privaten Abwasseranlage ohne vorherige Beantragung bei der SWK AQUA GmbH vornimmt, und die nach § 6 Abs. 2 der Satzung gemäß § 61 a LWG NW und § 66 BauO NW notwendigen Bescheinigungen auf Verlangen der SWK AQUA GmbH nicht vorlegt, g) entgegen § 6 Abs. 1 Arbeiten an der privaten Abwasseranlage ohne vorherige Beantragung bei der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) vornimmt und die nach § 6 Abs. 3 der Satzung notwendigen Bescheinigungen auf Verlangen der Stadt nicht vorlegt, h) entgegen § 7 Abs. 4 den Abbruch des Hauses nicht rechtzeitig der SWK AQUA GmbH mitteilt, h) entgegen § 7 Abs. 4 den Abbruch des Hauses nicht rechtzeitig der Stadt mitteilt, i) private Abwasseranlagen nicht gemäß § 8 Abs. 1 ordnungsgemäß betreibt, anpasst oder unterhält, i) private Abwasseranlagen nicht gemäß § 8 Abs. 1 ordnungsgemäß betreibt, anpasst oder unterhält, j) entgegen § 9 die Abwasseranlage nicht gegen Rückstau sichert, j) entgegen § 9 die Abwasseranlage nicht gegen Rückstau sichert, k) entgegen § 11 Auskünfte nicht erteilt, den Zutritt nicht gewährt oder die Abwasseranlage nicht zugängig hält. k) entgegen § 11 Auskünfte nicht erteilt, den Zutritt nicht gewährt oder die Abwasseranlage nicht zugängig hält. l) nicht die nach § 3 Abs. 11) vor Beginn der Einleitung notwendige Ausnahmegenehmigung beantragt. l) nicht die nach § 3 Abs. 11) vor Beginn der Einleitung notwendige Ausnahmegenehmigung beantragt. m) die sich aus § 8 a der Satzung ergebenden Pflichten nicht erfüllt. m) die sich aus § 8 a der Satzung ergebenden Pflichten nicht erfüllt. Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld ALT Darüber hinaus handelt ordnungswidrig, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen öffentlichen Kanal einsteigt, Stoffe aus Kleinkläranlagen, Sickerschächten oder abflusslosen Sammelgruben außerhalb der zentralen Sammelstelle in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet. NEU Darüber hinaus handelt ordnungswidrig, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen öffentlichen Kanal einsteigt, Stoffe aus Kleinkläranlagen, Sickerschächten oder abflusslosen Sammelgruben außerhalb der zentralen Sammelstelle in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes vom 19.02.1987 (BGBl. 1987, Teil 1, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2353) und des Wassergesetzes für das Land NRW (Landeswassergesetz – LWG) vom 25.06.1995 (GV NW S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW 2010, S. 185ff.). Sie soll zudem den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes vom 19.02.1987 (BGBl. 1987, Teil 1, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2353) und des Wassergesetzes für das Land NRW (Landeswassergesetz – LWG) vom 25.06.1995 (GV NW S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW 2010, S. 185ff.). Sie soll zudem den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. § 13 Inkrafttreten § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft. Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt zum 01. Januar 2004 die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 22.12.1976 außer Kraft. Gleichzeitig tritt zum 01. Januar 2004 die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 22.12.1976 außer Kraft. Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld ALT Anlage zu § 3 – Einleitungsbeschränkungen – der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 NEU Anlage zu § 3 – Einleitungsbeschränkungen – der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 Abwasserbeschaffenheitsrichtlinien Abwasserbeschaffenheitsrichtlinien Abwasser darf in der Regel nur in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, wenn nachfolgend ersichtliche Werte über Beschaffenheit und Inhaltsstoffe nicht überschritten werden. Über die zulässige Konzentration von hier nicht aufgeführten Stoffen entscheidet im Einzelfall die Stadt (Fachbereich Umwelt). Darüber hinaus gelten die in einer Einleitungsgenehmigung ausgesprochenen Beschränkungen. Die Abwasserbeschaffenheit ist an den Einleitungsstellen in die öffentlichen Entwässerungsanlagen zu messen. Abwasser darf in der Regel nur in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, wenn nachfolgend ersichtliche Werte über Beschaffenheit und Inhaltsstoffe nicht überschritten werden. Über die zulässige Konzentration von hier nicht aufgeführten Stoffen entscheidet im Einzelfall die Stadt (Fachbereich Umwelt). Darüber hinaus gelten die in einer Einleitungsgenehmigung ausgesprochenen Beschränkungen. Die Abwasserbeschaffenheit ist an den Einleitungsstellen in die öffentlichen Entwässerungsanlagen zu messen. Für die nachfolgend genannten Grenzwerte gilt jeweils die qualifizierte Stichprobe (mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden). Für die nachfolgend genannten Grenzwerte gilt jeweils die qualifizierte Stichprobe (mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden). 1) Schwerflüchtige lipophile Stoffe nach DEV H 56 1) Schwerflüchtige lipophile Stoffe nach DEV H 56 2) Kohlenwasserstoffe 2) Kohlenwasserstoffe 250 mg/l 250 mg/l a) soweit eine über die Abscheidung von direkt abscheidbaren Leichtflüssigkeiten hinausgehende Entfernung von Kohlenwasserstoffen erforderlich ist: Kohlenwasserstoffe, gesamt DEV H 53 (DIN EN ISO 9377-2) 20 mg/l a) soweit eine über die Abscheidung von direkt abscheidbaren Leichtflüssigkeiten hinausgehende Entfernung von Kohlenwasserstoffen erforderlich ist: Kohlenwasserstoffe, gesamt DEV H 53 (DIN EN ISO 9377-2) 20 mg/l b) adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) – Stichprobe b) adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) – Stichprobe 1 mg/l 1 mg/l Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld c) 3) ALT Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,-1-,1-Trichlorethan, Dichlormethan, gerechnet als Chlor (C) – Stichprobe 0,5 mg/l Organische halogenfreie Lösemittel c) 3) Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar: Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder als 5 g/l – Stichprobe 4) Metalle (gelöst und ungelöst) Antimon Arsen Barium Blei Cadmium Chrom Chrom-VI Cobalt Kupfer Nickel Selen Silber Quecksilber Zinn Zink 5) (SB) (As) (Ba) (Pb) (Cd) (Cr) (Cr) (Co) (Cu) (Ni) (Se) (Ag) (Hg) (Sn) (Zn) a) Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N+NH3-N) b) Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) Organische halogenfreie Lösemittel Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar: Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder als 5 g/l – Stichprobe 4) 0,5 mg/l 0,5 mg/l 5 mg/l 1 mg/l 0,5 mg/l 1 mg/l 0,2 mg/l 2 mg/l 1 mg/l 1 mg/l 1 mg/l 0,5 mg/l 0,05 mg/l 5,0 mg/l 5,0 mg/l Anorganische Stoffe NEU Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,-1-,1-Trichlorethan, Dichlormethan, gerechnet als Chlor (C) – Stichprobe 0,5 mg/l Metalle (gelöst und ungelöst) Antimon Arsen Barium Blei Cadmium Chrom Chrom-VI Cobalt Kupfer Nickel Selen Silber Quecksilber Zinn Zink 5) (SB) (As) (Ba) (Pb) (Cd) (Cr) (Cr) (Co) (Cu) (Ni) (Se) (Ag) (Hg) (Sn) (Zn) 0,5 mg/l 0,5 mg/l 5 mg/l 1 mg/l 0,5 mg/l 1 mg/l 0,2 mg/l 2 mg/l 1 mg/l 1 mg/l 1 mg/l 0,5 mg/l 0,05 mg/l 5,0 mg/l 5,0 mg/l Anorganische Stoffe 200 mg/l a) Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N+NH3-N) 10 mg/l b) Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) 200 mg/l 10 mg/l Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld 6) c) ALT Cyanid, gesamt (CN) d) Cyanid , leicht freisetzbar – Stichprobe e) Sulfat (SO4) f) Sulfid (S2-) g) Fluorid (F) – Stichprobe c) 1 mg/l d) Cyanid , leicht freisetzbar – Stichprobe 600 mg/l e) Sulfat (SO4) 2 mg/l f) Sulfid (S2-) 50 mg/l g) Fluorid (F) – Stichprobe Organische Stoffe wasserdampfflüchtige, halogenfreie Phenole (als C6H5OH) 7) 20 mg/l NEU Cyanid, gesamt (CN) CSB 6) 3.000 kg/2 Std. 7) 1 mg/l 600 mg/l 2 mg/l 50 mg/l Organische Stoffe wasserdampfflüchtige, halogenfreie Phenole (als C6H5OH) 100mg/l 20 mg/l CSB 100mg/l 3.000 kg/2 Std.