Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:38
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Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
ALT
Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke
(Entwässerungssatzung)
vom 11. Dezember 2003
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003)
NEU
Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke
(Entwässerungssatzung)
vom 11. Dezember 2003
(Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18.12.2003)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.12.2011
(Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2011, S. 460 - 465)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.12.2011
(Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2011, S. 460 - 465)
in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22.09.2015
(Krefelder Amtsblatt Nr. 39a vom 25.09.2015, S. 291)
in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22.09.2015
(Krefelder Amtsblatt Nr. 39a vom 25.09.2015, S. 291)
in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom __.__.2016
(Krefelder Amtsblatt Nr. __ vom __.__.2016, S. ___)
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am 11.12.2003
aufgrund der §§ 7, 9 und 41 f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
29.04.2003 (GV NRW 2003 S. 254), sowie der §§ 51 ff. des
Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NW S. 926), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW S. 254) folgende Satzung
beschlossen:
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), des
Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt
geändert durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474), sowie der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV.
NRW. S. 133) hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 02.
Juni 2016 folgende 3. Änderung der Satzung der Stadt Krefeld
über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung)
vom 11.12.2003 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom
22.09.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 39a vom 25.09.2015, S. 291)
beschlossen:
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
ALT
NEU
§1
Allgemeines
a)
§1
Allgemeines
Die Abwasserbeseitigung ist Aufgabe der Stadt. Hierzu betreibt
und unterhält die Stadt öffentliche Abwasseranlagen. Sie
bestimmt, wann und wie die Abwasseranlagen gebaut oder
erneuert werden. Zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht
hat die Stadt die SWK AQUA GmbH, St. Töniser Straße 124,
Krefeld, eingeschaltet, die grundsätzlich Ansprechpartner in
allen Fragen der Entwässerung ist.
Die Abwasserbeseitigung ist Aufgabe der Stadt. Hierzu betreibt
und unterhält die Stadt öffentliche Abwasseranlagen. Sie bestimmt,
wann und wie die Abwasseranlagen gebaut oder erneuert werden.
Die Aufgaben werden von der Stadtentwässerung Krefeld als
eigenbetriebsähnliche Einrichtung wahrgenommen. Mit der
Betriebsführung der Abwasseranlagen – mit Ausnahme der
Kläranlage, die im Auftrag der Stadt von der EGK
Entsorgungsgesellschaft Krefeld GmbH & Co. KG betrieben wird –
hat die Stadt die SWK Aqua GmbH, Krefeld in der Funktion eines
unselbständigen Verwaltungshelfers beauftragt.
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
Abwasser
a)
Abwasser
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne
des § 54 Abs. 1 WHG.
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne
des § 54 Abs. 1 WHG.
•
Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das
durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder
sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und
das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser.
Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch
die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von
Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
•
Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das
durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder
sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und
das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser.
Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch
die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von
Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
•
Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder
befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
•
Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder
befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
b)
Öffentliche Abwasseranlage:
b)
Öffentliche Abwasseranlage:
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
•
•
ALT
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt
(Stadtentwässerung) selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen
Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und
Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder
Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung
anfallenden Rückstände dienen.
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner Gräben und
Wasserläufe, die als Bestandteil des Abwassernetzes von der
Stadt unterhalten werden
und
•
•
NEU
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt
selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem
Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser
sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der
gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände
dienen.
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner Gräben und
Wasserläufe, die als Bestandteil des Abwassernetzes von der
Stadt unterhalten werden
und
•
die Hauptleitung des Druckentwässerungssystems,
einschließlich des Anschlussstutzens bis zum ersten Schieber;
die öffentliche Abwasseranlage endet nach dem ersten
Schieber.
•
die Hauptleitung des Druckentwässerungssystems,
einschließlich des Anschlussstutzens bis zum ersten Schieber;
die öffentliche Abwasseranlage endet nach dem ersten
Schieber.
c)
Private Abwasseranlage
c)
Private Abwasseranlage
•
Private Abwasseranlagen sind alle Anlagen auf privaten
Grundstücken, die zur Sammlung, Ableitung und
Vorbehandlung der Abwässer dienen.
•
Private Abwasseranlagen sind alle Anlagen auf privaten
Grundstücken, die zur Sammlung, Ableitung und
Vorbehandlung der Abwässer dienen.
•
Dazu gehören auch die Anschlusskanäle sowie die
Anschlussstutzen im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und
Grünflächen.
•
Dazu gehören auch die Anschlusskanäle sowie die
Anschlussstutzen im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und
Grünflächen.
•
Zu den privaten Abwasseranlagen gehört ferner die im
Rahmen von Grundwassereinleitungen genutzte
vorübergehende leitungsmäßige Verbindung zur öffentlichen
Abwasseranlage.
•
Zu den privaten Abwasseranlagen gehört ferner die im
Rahmen von Grundwassereinleitungen genutzte
vorübergehende leitungsmäßige Verbindung zur öffentlichen
Abwasseranlage.
d)
Anschlusskanal
d)
Anschlusskanal
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
•
ALT
Der Anschlusskanal ist der Kanal vom öffentlichen
Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze bzw. bis zur ersten
Reinigungsöffnung auf dem Grundstück.
•
NEU
Der Anschlusskanal ist der Kanal vom öffentlichen
Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze bzw. bis zur ersten
Reinigungsöffnung auf dem Grundstück.
•
Bei Druckentwässerungssystemen beginnt der private
Anschlusskanal unmittelbar nach dem ersten Schieber und
endet an der Grundstücksgrenze bzw. an der privaten Pumpe.
•
Bei Druckentwässerungssystemen beginnt der private
Anschlusskanal unmittelbar nach dem ersten Schieber und
endet an der Grundstücksgrenze bzw. an der privaten Pumpe.
e)
Druckentwässerungssystem
e)
Druckentwässerungssystem
Druckentwässerungssysteme sind zusammenhängende
Leitungsnetze, in denen der Transport von Schmutzwasser einer
Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck
erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig
technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes
und gehören zur privaten Abwasseranlage.
Druckentwässerungssysteme sind zusammenhängende
Leitungsnetze, in denen der Transport von Schmutzwasser einer
Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck
erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig
technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes
und gehören zur privaten Abwasseranlage.
f)
f)
Anschlussstutzen
Anschlussstutzen
Der Anschlussstutzen verbindet den Anschlusskanal mit dem
öffentlichen Kanal.
Der Anschlussstutzen verbindet den Anschlusskanal mit dem
öffentlichen Kanal.
g)
g)
Schieber
Schieber
Mit einem Schieber können bei Bedarf aus unterschiedlichen
Gründen Teile des Abwassernetzes abgesperrt („abgeschiebert“)
werden.
Mit einem Schieber können bei Bedarf aus unterschiedlichen
Gründen Teile des Abwassernetzes abgesperrt („abgeschiebert“)
werden.
h)
h)
Abscheider
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und
Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche
Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die
öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser
verhindern.
Abscheider
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und
Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche
Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die
öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser
verhindern.
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
ALT
i)
Anschlussnehmer
NEU
i)
Anschlussnehmer
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstückes, das an
die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 2 Abs. 7 gilt
entsprechend.
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstückes, das an
die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 2 Abs. 7 gilt
entsprechend.
j)
j)
Grundstück
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der
Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jede
Fläche, die als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist.
§2
Recht und Pflicht zum Anschluss
Grundstück
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der
Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jede
Fläche, die als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist.
§2
Recht und Pflicht zum Anschluss
Sobald öffentliche Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt
sind, haben die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke das
Recht und die Pflicht, ihr Grundstück nach den Bestimmungen
dieser Satzung anzuschließen.
Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer
Nähe des Grundstückes oder auf dem Grundstück verlaufen
(Anschlusspflicht).
Sollte der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage nur über
ein fremdes Grundstück möglich sein, kann dieser zugelassen
werden, sofern vom Eigentümer des jeweiligen Grundstückes
ein Leitungsrecht eingeräumt und dieses grundbuchlich
gesichert wird (Anschlussrecht). Die Stadt (Stadtentwässerung)
kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn
hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
Sobald öffentliche Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt
sind, haben die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke das
Recht und die Pflicht, ihr Grundstück nach den Bestimmungen
dieser Satzung anzuschließen.
Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer
Nähe des Grundstückes oder auf dem Grundstück verlaufen
(Anschlusspflicht).
Sollte der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage nur
über ein fremdes Grundstück möglich sein, kann dieser
zugelassen werden, sofern vom Eigentümer des jeweiligen
Grundstückes ein Leitungsrecht eingeräumt und dieses
grundbuchlich gesichert wird (Anschlussrecht). Die Stadt kann
den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn
hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
Bei unbebauten Grundstücken besteht die Pflicht zum
Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen nur, wenn
hierfür ein öffentliches Interesse besteht.
Bei unbebauten Grundstücken besteht die Pflicht zum
Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen nur, wenn
hierfür ein öffentliches Interesse besteht.
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
•
ALT
Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch
nicht mit öffentlichen Abwasseranlagen ausgestattet sind, aber
damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind,
wenn die Stadt es verlangt, alle Einrichtungen für den späteren
Anschluss vorzubereiten. Das gleiche gilt, wenn in bereits
bestehenden Bauten die vorhandenen privaten
Abwasseranlagen wesentlich geändert oder neu angelegt
werden sollen.
NEU
Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch
nicht mit öffentlichen Abwasseranlagen ausgestattet sind, aber
damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind,
wenn die Stadt es verlangt, alle Einrichtungen für den späteren
Anschluss vorzubereiten. Das gleiche gilt, wenn in bereits
bestehenden Bauten die vorhandenen privaten
Abwasseranlagen wesentlich geändert oder neu angelegt
werden sollen.
Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die
in § 51 Absatz 2 Satz 1 LWG NRW genannten
Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben
anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist der Stadt nachzuweisen. Unabhängig
davon ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen
Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und
dieser zuzuführen.
Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die
in § 51 Absatz 2 Satz 1 LWG NRW genannten
Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben
anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist der Stadt nachzuweisen. Unabhängig
davon ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen
Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und
dieser zuzuführen.
Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut,
befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen
werden, ist vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in
ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Der Eigentümer des
Grundstückes hat das Niederschlagswasser zu beseitigen.
Hierfür muss eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Stadt
(Fachbereich Umwelt) beantragt werden.
Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut,
befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen
werden, ist vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in
ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Der Eigentümer des
Grundstückes hat das Niederschlagswasser zu beseitigen.
Hierfür muss eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Stadt
(Fachbereich Umwelt) beantragt werden.
Die Stadt (Stadtentwässerung) kann den Eigentümer des
Grundstückes verpflichten, das Niederschlagswasser an die
öffentliche Kanalisation anzuschließen, wenn
Die Stadt kann den Eigentümer des Grundstückes verpflichten,
das Niederschlagswasser an die öffentliche Kanalisation
anzuschließen, wenn
das Niederschlagswasser nicht ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit versickern, verrieseln oder ortsnah in
ein Gewässer eingeleitet werden kann,
•
das Niederschlagswasser nicht ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit versickern, verrieseln oder ortsnah in
ein Gewässer eingeleitet werden kann,
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
•
•
ALT
die Stadt für das Gebiet, in dem das Grundstück liegt, eine
zentrale Regenversickerungsanlage betreibt oder beabsichtigt,
eine zu betreiben.
Dies gilt ebenso, wenn die Stadt das Niederschlagswasser
getrennt vom Schmutzwasser ableitet oder ableiten will,
das Niederschlagswasser gemischt mit Schmutzwasser
aufgrund einer genehmigten Kanalisationsplanung einer
öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder
werden soll.
•
•
NEU
die Stadt für das Gebiet, in dem das Grundstück liegt, eine
zentrale Regenversickerungsanlage betreibt oder beabsichtigt,
eine zu betreiben.
Dies gilt ebenso, wenn die Stadt das Niederschlagswasser
getrennt vom Schmutzwasser ableitet oder ableiten will,
das Niederschlagswasser gemischt mit Schmutzwasser
aufgrund einer genehmigten Kanalisationsplanung einer
öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder
werden soll.
Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer begründeten
Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte
und Nießbraucher. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer begründeten
Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte
und Nießbraucher. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner.
Der Anschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach
schriftlicher Aufforderung herzustellen.
Der Anschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach
schriftlicher Aufforderung herzustellen.
§3
Recht und Pflicht zur Benutzung
§3
Recht und Pflicht zur Benutzung
Der Anschlussnehmer (§ 1 Abs. 2 i)) hat das Recht und die
Pflicht, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die
öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten.
Der Anschlussnehmer (§ 1 Abs. 2 i)) hat das Recht und die
Pflicht, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die
öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten.
Abwasser, durch das die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet, das Personal der Abwasserbeseitigung
gesundheitlich geschädigt, die öffentliche Abwasseranlage
nachteilig beeinflusst oder Vorfluter über das zulässige Maß
hinaus belastet werden können, darf nicht in die
Abwasseranlage eingeleitet werden.
Abwasser, durch das die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet, das Personal der Abwasserbeseitigung
gesundheitlich geschädigt, die öffentliche Abwasseranlage
nachteilig beeinflusst oder Vorfluter über das zulässige Maß
hinaus belastet werden können, darf nicht in die
Abwasseranlage eingeleitet werden.
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
ALT
Von der Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen sind
insbesondere ausgeschlossen:
NEU
Von der Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen sind
insbesondere ausgeschlossen:
a)
Stoffe, die zu Ablagerungen und Verstopfungen der
öffentlichen Abwasseranlagen führen können, z.B. Schutt,
Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und
Küchenabfälle u. a. feste Stoffe, auch wenn diese Stoffe
zerkleinert worden sind,
a)
Stoffe, die zu Ablagerungen und Verstopfungen der
öffentlichen Abwasseranlagen führen können, z.B. Schutt,
Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und
Küchenabfälle u. a. feste Stoffe, auch wenn diese Stoffe
zerkleinert worden sind,
b)
feuergefährliche, explosive u. a. Stoffe, die die öffentlichen
Abwasseranlagen oder die darin Arbeitenden gefährden
können (z.B. Benzin, Benzol, Öl, Fette, Karbid),
b)
feuergefährliche, explosive u. a. Stoffe, die die öffentlichen
Abwasseranlagen oder die darin Arbeitenden gefährden
können (z.B. Benzin, Benzol, Öl, Fette, Karbid),
c)
schädliches oder giftiges Abwasser, insbesondere solches,
das schädliche Ausdünstungen (z.B. Formaldehyd) verbreitet,
die Baustoffe der Abwasserleitungen angreift oder den Betrieb
der Abwasseranlagen oder die Reinigung oder Verwertung des
Abwassers stören oder erschweren kann,
c)
schädliches oder giftiges Abwasser, insbesondere solches,
das schädliche Ausdünstungen (z.B. Formaldehyd) verbreitet,
die Baustoffe der Abwasserleitungen angreift oder den Betrieb
der Abwasseranlagen oder die Reinigung oder Verwertung des
Abwassers stören oder erschweren kann,
d)
Abwasser aus Ställen und Dunggruben,
d)
Abwasser aus Ställen und Dunggruben,
e)
gewerbliches und industrielles Abwasser, das wärmer als 35
°C ist,
e)
gewerbliches und industrielles Abwasser, das wärmer als 35
°C ist,
f)
Abwasser mit einem pH-Wert über 10,0 (alkalisch) oder unter
6,5 (sauer),
f)
Abwasser mit einem pH-Wert über 10,0 (alkalisch) oder unter
6,5 (sauer),
g)
Abwasser mit einem Gehalt von mehr als 10 ml/l
Absetzvolumen, gemessen nach 1/2 Stunde Absetzzeit,
Abwasser, dessen Konzentration an radioaktiven Stoffen im
Tagesdurchschnitt die in der jeweils geltenden Fassung der
Anlage I Teile A, B und C zur Strahlenschutzverordnung in der
Fassung vom 20. Juli 2001 (BGBl.I.S.1714, (2002, 1459)
genannten Werte überschreitet (vergl. § 34 Abs. 2 und 4, 1.
Strahlenschutzverordnung),
g)
Abwasser mit einem Gehalt von mehr als 10 ml/l
Absetzvolumen, gemessen nach 1/2 Stunde Absetzzeit,
Abwasser, dessen Konzentration an radioaktiven Stoffen im
Tagesdurchschnitt die in der jeweils geltenden Fassung der
Anlage I Teile A, B und C zur Strahlenschutzverordnung in der
Fassung vom 20. Juli 2001 (BGBl.I.S.1714, (2002, 1459)
genannten Werte überschreitet (vergl. § 34 Abs. 2 und 4, 1.
Strahlenschutzverordnung),
h)
h)
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
i)
ALT
Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht den
Abwasserbeschaffenheitsrichtlinien der Stadt Krefeld, die
Bestandteil dieser Satzung sind, entspricht (sh. Anlage),
i)
NEU
Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht den
Abwasserbeschaffenheitsrichtlinien der Stadt, die Bestandteil
dieser Satzung sind, entspricht (sh. Anlage),
j)
Abwasser mit Schadstofffrachten nach § 58
Wasserhaushaltsgesetz, soweit diese nicht mit einem
Verfahren gemäß dem Stand der Technik vermieden oder
vermindert werden können,
j)
Abwasser mit Schadstofffrachten nach § 58
Wasserhaushaltsgesetz, soweit diese nicht mit einem
Verfahren gemäß dem Stand der Technik vermieden oder
vermindert werden können,
k)
unverschmutztes Grundwasser. Auf Antrag kann von der Stadt
(Stadtentwässerung) gem. § 6 Abs. 2 dieser Satzung eine
zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Diese ist bereits vor Beginn der Maßnahme bei der SWK
AQUA GmbH zu beantragen. Der Beginn der Maßnahme ist
ebenfalls bei der SWK AQUA GmbH anzuzeigen.
k)
unverschmutztes Grundwasser. Auf Antrag kann von der Stadt
gem. § 6 Abs. 2 dieser Satzung eine zeitlich begrenzte
Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Diese ist bereits vor
Beginn der Maßnahme bei der Stadt (Stadtentwässerung
Krefeld) zu beantragen. Der Beginn der Maßnahme ist
ebenfalls bei der Stadt anzuzeigen.
Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und
Dampferzeugern sowie Heizungs- und
Warmwasserbereitungsanlagen ist nicht statthaft.
Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und
Dampferzeugern sowie Heizungs- und
Warmwasserbereitungsanlagen ist nicht statthaft.
Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe in die
öffentliche Abwasseranlage gelangen (z.B. durch Auslaufen von
Behältern), so sind die Stadt (Fachbereich Umwelt) und die
SWK AQUA GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe in die
öffentliche Abwasseranlage gelangen (z.B. durch Auslaufen von
Behältern), so sind die Stadt (Fachbereich Umwelt und die
Stadtentwässerung Krefeld) unverzüglich zu benachrichtigen.
Betriebe oder ähnliche Einrichtungen, in denen Benzin, Benzol,
Öle oder Fette anfallen, haben Abscheider. Für Art und Einbau
dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften
unbeschadet weiterer erforderlicher Genehmigungen oder
weiterer Vorgaben maßgeblich. Die Entleerung der Abscheider
muss in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf erfolgen. Das
Abscheidegut ist vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf an
keiner anderen Stelle den öffentlichen Abwasseranlagen
zugeführt werden. Der Anschlussberechtigte ist für jeden
Schaden haftbar, der durch eine versäumte Entleerung des
Betriebe oder ähnliche Einrichtungen, in denen Benzin, Benzol,
Öle oder Fette anfallen, haben Abscheider. Für Art und Einbau
dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften
unbeschadet weiterer erforderlicher Genehmigungen oder
weiterer Vorgaben maßgeblich. Die Entleerung der Abscheider
muss in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf erfolgen. Das
Abscheidegut ist vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf an
keiner anderen Stelle den öffentlichen Abwasseranlagen
zugeführt werden. Der Anschlussberechtigte ist für jeden
Schaden haftbar, der durch eine versäumte Entleerung des
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
ALT
Abscheiders entsteht. Die Entleerung der Abscheider ist gemäß
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der jeweils gültigen
Fassung mittels entsprechender Belege durchzuführen und auf
Anforderung der Stadt vorzulegen.
NEU
Abscheiders entsteht. Die Entleerung der Abscheider ist gemäß
Kreislaufwirtschaftsgesetz in der jeweils gültigen Fassung
mittels entsprechender Belege durchzuführen und auf
Anforderung der Stadt vorzulegen.
Wird Abwasser eingeleitet, bei dem begründeter Verdacht
besteht, dass seine Einleitung in die öffentlichen
Abwasseranlagen unzulässig ist, so ist die Stadt (Fachbereich
Umwelt) und die SWK AQUA GmbH jederzeit berechtigt,
Abwasseruntersuchungen vornehmen zu lassen. Diese
Untersuchungen können je nach Lage des Falles auch
periodisch erfolgen. Die Kosten für die Untersuchung trägt der
Anschlussnehmer, falls der Verdacht nach Satz 1 bestätigt wird,
andernfalls die Stadt.
Wird Abwasser eingeleitet, bei dem begründeter Verdacht
besteht, dass seine Einleitung in die öffentlichen
Abwasseranlagen unzulässig ist, so ist die Stadt (Fachbereich
Umwelt und die Stadtentwässerung Krefeld) jederzeit berechtigt,
Abwasseruntersuchungen vornehmen zu lassen. Diese
Untersuchungen können je nach Lage des Falles auch
periodisch erfolgen. Die Kosten für die Untersuchung trägt der
Anschlussnehmer, falls der Verdacht nach Satz 1 bestätigt wird,
andernfalls die Stadt.
Die Stadt kann vom Anschlussnehmer die geeigneten
technischen Vorkehrungen verlangen, wenn dies zur Ableitung
(z. B. Abwasserhebeanlagen, Pumpen, Rückhalteanlagen),
Vorbehandlung (z. B. Neutralisations- oder Entgiftungsanlagen)
oder Überprüfung (Kontrollschächte) des Abwassers notwendig
ist. Die Einleitung von Abwasser kann untersagt werden, wenn
seine Beschaffenheit oder Menge dies erfordern.
Die Stadt kann vom Anschlussnehmer die geeigneten
technischen Vorkehrungen verlangen, wenn dies zur Ableitung
(z. B. Abwasserhebeanlagen, Pumpen, Rückhalteanlagen),
Vorbehandlung (z. B. Neutralisations- oder Entgiftungsanlagen)
oder Überprüfung (Kontrollschächte) des Abwassers notwendig
ist. Die Einleitung von Abwasser kann untersagt werden, wenn
seine Beschaffenheit oder Menge dies erfordern.
Die Änderung der Beschaffenheit oder der Menge oder des
zeitlichen Anfalls des Abwassers ist der SWK AQUA GmbH und
der Stadt (Fachbereich Umwelt) unverzüglich anzuzeigen, wenn
sie die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Abwasseranlagen
behindern, erschweren oder gefährden kann. Die Vorschriften
und Anordnungen der Wasserbehörden bleiben unberührt.
Die Änderung der Beschaffenheit oder der Menge oder des
zeitlichen Anfalls des Abwassers ist der Stadt (Fachbereich
Umwelt und der Stadtentwässerung Krefeld) unverzüglich
anzuzeigen, wenn sie die Funktionsfähigkeit der öffentlichen
Abwasseranlagen behindern, erschweren oder gefährden kann.
Die Vorschriften und Anordnungen der Wasserbehörden bleiben
unberührt.
Abwasser, bei dem die Schadstofffrachten nach § 58
Wasserhaushaltsgesetz zu besorgen sind, ist durch
Verwendung ungefährlicher bzw. unschädlicher Stoffe oder
sonstige innerbetrieblichen Maßnahmen zu vermeiden.
Abwasser, bei dem die Schadstofffrachten nach § 58
Wasserhaushaltsgesetz zu besorgen sind, ist durch
Verwendung ungefährlicher bzw. unschädlicher Stoffe oder
sonstige innerbetrieblichen Maßnahmen zu vermeiden.
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
ALT
Die Einleitung dieses Abwassers, welches nicht vermieden
werden kann, bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Die wasserrechtliche Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die
Schadstofffrachten soweit vermindert werden, wie dies mit
einem Verfahren nach dem Stand der Technik machbar ist, und
schädliche Wirkungen bzw. Stoffe soweit vermindert werden,
wie dies mit einem Verfahren nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik möglich ist.
NEU
Die Einleitung dieses Abwassers, welches nicht vermieden
werden kann, bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Die wasserrechtliche Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die
Schadstofffrachten soweit vermindert werden, wie dies mit
einem Verfahren nach dem Stand der Technik machbar ist, und
schädliche Wirkungen bzw. Stoffe soweit vermindert werden,
wie dies mit einem Verfahren nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik möglich ist.
Die Stadt (Fachbereich Umwelt) kann eine befristete, jederzeit
widerrufliche Ausnahme von der Einhaltung des § 3 Abs. 2 und
3 erteilen, wenn
Die Stadt (Fachbereich Umwelt) kann eine befristete, jederzeit
widerrufliche Ausnahme von der Einhaltung des § 3 Abs. 2
und 3 erteilen, wenn
a)
die sofortige Einhaltung der Grenzwerte eine nicht
beabsichtigte Härte für den Verpflichteten darstellt und Gründe
des öffentlichen Wohls der Ausnahme nicht entgegenstehen,
insbesondere die Reinigungsleistung der Kläranlage ausreicht,
um die ausnahmsweise zugelassenen erhöhten Belastungen
schadlos zu beseitigen und
a)
die sofortige Einhaltung der Grenzwerte eine nicht
beabsichtigte Härte für den Verpflichteten darstellt und Gründe
des öffentlichen Wohls der Ausnahme nicht entgegenstehen,
insbesondere die Reinigungsleistung der Kläranlage ausreicht,
um die ausnahmsweise zugelassenen erhöhten Belastungen
schadlos zu beseitigen und
b)
der Verpflichtete nachweist, durch welche Maßnahmen und
Verfahren er in angemessener Frist die Grenzwerte einhalten
wird.
b)
der Verpflichtete nachweist, durch welche Maßnahmen und
Verfahren er in angemessener Frist die Grenzwerte einhalten
wird.
c)
Eine Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn der Einleiter die
der Stadt oder der SWK AQUA GmbH dadurch entstehenden
Mehraufwendungen ersetzt. Die Mehrkosten sind im voraus zu
berechnen und vom Einleiter vorab zu leisten.
c)
Eine Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn der Einleiter die
der Stadt dadurch entstehenden Mehraufwendungen ersetzt.
Die Mehrkosten sind im Voraus zu berechnen und vom
Einleiter vorab zu leisten.
Die Beachtung anderer gesetzlicher Regelungen (z. B. der
Abwasserverordnung und deren Anhänge) bleiben von dieser
Bestimmung unberührt.
Die Beachtung anderer gesetzlicher Regelungen (z. B. der
Abwasserverordnung und deren Anhänge) bleiben von dieser
Bestimmung unberührt.
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
ALT
Reicht bei einer Veränderung von Art oder Menge des
Abwassers die vorhandene öffentliche Abwasseranlage für die
Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der
erhöhten Abwassermenge nicht aus, kann die Stadt
(Stadtentwässerung) die Aufnahme dieser Abwässer ablehnen.
Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer sich bereit
erklärt, die Kosten für die Änderung der öffentlichen
Abwasseranlage sowie die erhöhten Betriebs- und
Unterhaltungskosten zu tragen.
§4
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
NEU
Reicht bei einer Veränderung von Art oder Menge des
Abwassers die vorhandene öffentliche Abwasseranlage für die
Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der
erhöhten Abwassermenge nicht aus, kann die Stadt die
Aufnahme dieser Abwässer ablehnen. Dies gilt nicht, wenn der
Grundstückseigentümer sich bereit erklärt, die Kosten für die
Änderung der öffentlichen Abwasseranlage sowie die erhöhten
Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen.
§4
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Der Grundstückseigentümer kann von der Stadt
(Stadtentwässerung) auf Antrag vom Anschluss- und
Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise
befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an
einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des
Schmutzwassers besteht und – insbesondere durch Vorlage
einer wasserrechtlichen Erlaubnis – nachgewiesen werden
kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
nicht zu besorgen ist.
Der Grundstückseigentümer kann von der Stadt auf Antrag vom
Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz
oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes
Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung
des Schmutzwassers besteht und – insbesondere durch
Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis – nachgewiesen
werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt
nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung
des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu
sparen.
Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt
nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung
des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu
sparen.
Besteht aufgrund bisherigen Rechts die Anschlussmöglichkeit
an die Kanalisation für Niederschlagswasser, besteht die
Möglichkeit, sich durch schriftlichen Antrag an die Stadt
(Stadtentwässerung) vom Anschluss- und Benutzungszwang für
Niederschlagswasser befreien zu lassen, wenn das
Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer
Besteht aufgrund bisherigen Rechts die Anschlussmöglichkeit
an die Kanalisation für Niederschlagswasser, besteht die
Möglichkeit, sich durch schriftlichen Antrag an die Stadt
(Stadtentwässerung Krefeld) vom Anschluss- und
Benutzungszwang für Niederschlagswasser befreien zu lassen,
wenn das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit versickert, verrieselt oder ortsnah in ein
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
ALT
eingeleitet werden kann. Wenn eine Befreiung erteilt wird, hat
der Nutzungsberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt kein
Recht zum Wiederanschluss.
NEU
Gewässer eingeleitet werden kann. Wenn eine Befreiung erteilt
wird, hat der Nutzungsberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt
kein Recht zum Wiederanschluss.
§ 2 bleibt unberührt.
§ 2 bleibt unberührt.
In Außenbereichen können vollbiologische Kleinkläranlagen
oder wasserdichte Gruben als Dauerlösung zulässig sein.
Die Stadt legt fest, in welchen Gebieten des Außenbereichs die
Beseitigung des Schmutzwassers auf Dauer durch den
Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen oder durch die
Behandlung des Abwassers in vollbiologischen Kleinkläranlagen
oder die Einleitung in wasserdichte Gruben zulässig ist.
Kleinkläranlagen sind nur zulässig, wenn sie den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
In Außenbereichen können vollbiologische Kleinkläranlagen
oder wasserdichte Gruben als Dauerlösung zulässig sein.
Die Stadt legt fest, in welchen Gebieten des Außenbereichs die
Beseitigung des Schmutzwassers auf Dauer durch den
Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen oder durch die
Behandlung des Abwassers in vollbiologischen Kleinkläranlagen
oder die Einleitung in wasserdichte Gruben zulässig ist.
Kleinkläranlagen sind nur zulässig, wenn sie den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf
seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, so hat
er dies der Stadt (Stadtentwässerung) anzuzeigen. Die Stadt
(Stadtentwässerung) verzichtet in diesem Fall auf die
Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß §
53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße
Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück
sichergestellt ist.
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf
seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, so hat
er dies der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) anzuzeigen. Die
Stadt verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des
verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz
2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des
Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist.
§ 2 Abs. 6 bleibt unberührt.
§ 2 Abs. 6 bleibt unberührt.
§5
Sonstige Abwasseranlagen
Abflusslose wasserdichte Gruben dürfen nur mit Genehmigung der
Stadt (Stadtentwässerung), vollbiologische Kleinkläranlagen oder
Sickeranlagen nur mit der wasserrechtlichen Erlaubnis der Stadt
(Fachbereich Umwelt) erstellt werden.
§5
Sonstige Abwasseranlagen
Abflusslose wasserdichte Gruben dürfen nur mit Genehmigung der
Stadt (Stadtentwässerung Krefeld), vollbiologische Kleinkläranlagen
oder Sickeranlagen nur mit der wasserrechtlichen Erlaubnis der Stadt
(Fachbereich Umwelt) erstellt werden.
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
ALT
Sie dürfen nicht mehr benutzt werden, sobald das Grundstück an eine
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist.
NEU
Sie dürfen nicht mehr benutzt werden, sobald das Grundstück an eine
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist.
§ 4 bleibt unberührt.
§ 4 bleibt unberührt.
§6
Anmeldung, Genehmigung und Abnahme
§6
Anmeldung, Genehmigung und Abnahme
Die Herstellung oder Änderung von privaten Abwasseranlagen
ist vom Anschlussnehmer für jedes Grundstück vor Beginn der
Maßnahme bei der SWK AQUA GmbH zu beantragen.
Ausführender Bauunternehmer sowie Baubeginn sind zwei
Werktage vor der Herstellung des Hausanschlusses der SWK
AQUA GmbH anzuzeigen. Die Fertigstellung ist der SWK AQUA
GmbH spätestens einen Monat nach Beendigung der
Maßnahme ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
Die Herstellung oder Änderung von privaten Abwasseranlagen
ist vom Anschlussnehmer für jedes Grundstück vor Beginn der
Maßnahme bei der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) zu
beantragen. Ausführender Bauunternehmer sowie Baubeginn
sind zwei Werktage vor der Herstellung des Hausanschlusses
der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) anzuzeigen. Die
Fertigstellung ist der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld)
spätestens einen Monat nach Beendigung der Maßnahme
ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
Grundwassereinleitungen sind vor Beginn der Einleitung bei der
SWK AQUA GmbH zu beantragen. Die entsprechende
Einleitungsstelle wird jeweils von der SWK AQUA GmbH
vorgegeben. Grundlage und Voraussetzung für eine
Grundwassereinleitung ist die von der Stadt (Fachbereich
Umwelt) zu erteilende wasserrechtliche Erlaubnis.
Grundwassereinleitungen sind vor Beginn der Einleitung bei der
Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) zu beantragen. Die
entsprechende Einleitungsstelle wird jeweils von der Stadt
vorgegeben. Grundlage und Voraussetzung für eine
Grundwassereinleitung ist die von der Stadt (Fachbereich
Umwelt) zu erteilende wasserrechtliche Erlaubnis.
Die bei Grundwassereinleitungen genutzten leitungsmäßigen
Verbindungen haben den Regeln der Technik und den
entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen.
Auch die übrigen privaten Abwasseranlagen haben den vorgenannten Regeln, und hier insbesondere der DIN EN 12056 zu
entsprechen. Die Bescheinigung gemäß § 66 BauO NW zur Errichtung oder Änderung von Abwasseranlagen und die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung gemäß § 61 a Abs. 3 LWG
NW sind der SWK AQUA GmbH auf Verlangen vorzulegen.
Die bei Grundwassereinleitungen genutzten leitungsmäßigen
Verbindungen haben den Regeln der Technik und den
entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen.
Auch die übrigen privaten Abwasseranlagen haben den
vorgenannten Regeln, und hier insbesondere der DIN EN 12056
zu entsprechen. Die Bescheinigung gemäß § 66 BauO NW zur
Errichtung oder Änderung von Abwasseranlagen sind der Stadt
auf Verlangen vorzulegen.
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
ALT
§7
Art der Anschlüsse
NEU
§7
Art der Anschlüsse
Jedes Grundstück soll in der Regel im Gebiet des
Mischverfahrens nur einen Anschlusskanal, im Gebiet des
Trennverfahrens je einen Anschlusskanal an den Schmutz- und
Regenwasserkanal erhalten.
In besonderen Fällen können mehrere Anschlusskanäle
zugelassen oder vorgeschrieben werden.
Jedes Grundstück soll in der Regel im Gebiet des
Mischverfahrens nur einen Anschlusskanal, im Gebiet des
Trennverfahrens je einen Anschlusskanal an den Schmutz- und
Regenwasserkanal erhalten.
In besonderen Fällen können mehrere Anschlusskanäle
zugelassen oder vorgeschrieben werden.
Die Stadt (Stadtentwässerung) kann gestatten, dass mehrere
Grundstücke durch einen gemeinsamen Anschlusskanal
entwässert werden. Bei Zulassung eines gemeinsamen
Anschlusskanals müssen die Eigentums-, Unterhaltungs- und
Benutzungsrechte und die Pflichten dinglich durch die
Eintragung in das Grundbuch gesichert werden.
Die Stadt kann gestatten, dass mehrere Grundstücke durch
einen gemeinsamen Anschlusskanal entwässert werden. Bei
Zulassung eines gemeinsamen Anschlusskanals müssen die
Eigentums-, Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und die
Pflichten dinglich durch die Eintragung in das Grundbuch
gesichert werden.
Als Anschluss im Sinne dieser Satzung gilt bei
Grundwassereinleitungen die vorübergehende leitungsmäßige
Verbindung vom Punkt der Grundwasserabsenkung bis zur
Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage.
Als Anschluss im Sinne dieser Satzung gilt bei
Grundwassereinleitungen die vorübergehende leitungsmäßige
Verbindung vom Punkt der Grundwasserabsenkung bis zur
Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage.
Die Außerbetriebsetzung von privaten Abwasseranlagen oder
von Teilen derselben (z. B. beim Abbruch eines
angeschlossenen Gebäudes) hat der Anschlussnehmer der
SWK AQUA GmbH unverzüglich mitzuteilen.
Die Außerbetriebsetzung von privaten Abwasseranlagen oder
von Teilen derselben (z. B. beim Abbruch eines
angeschlossenen Gebäudes) hat der Anschlussnehmer der
Stadt (Stadtentwässerung Krefeld)unverzüglich mitzuteilen.
Sollte ein Anschlusskanal nicht mehr benutzt werden, so hat der
Anschlussnehmer ihn auf seine Kosten nach Weisung der SWK
AQUA GmbH zu verschließen oder zu beseitigen. Kommt der
Anschlussnehmer seinen Verpflichtungen gemäß Satz 1 nicht
nach, so hat er für alle hierdurch verursachten Schäden oder
Folgeschäden aufzukommen.
Sollte ein Anschlusskanal nicht mehr benutzt werden, so hat der
Anschlussnehmer ihn auf seine Kosten nach Weisung der Stadt zu
verschließen oder zu beseitigen. Kommt der Anschlussnehmer
seinen Verpflichtungen gemäß Satz 1 nicht nach, so hat er für alle
hierdurch verursachten Schäden oder Folgeschäden
aufzukommen.
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
ALT
§8
Ausführung und Unterhaltung der privaten Abwasseranlagen
NEU
§8
Ausführung und Unterhaltung der privaten Abwasseranlagen
Die privaten Abwasseranlagen (§ 1 Abs. 2 c)), insbesondere die
Anschlusskanäle, sind nach den Bestimmungen dieser Satzung
sowie den baurechtlichen und wasserrechtlichen Bestimmungen
von den Anschlussnehmern auf eigene Kosten herzustellen, zu
betreiben, zu reinigen, zu unterhalten, zu erneuern und ggf. zu
ändern. Entsprechend des Landeswassergesetzes NW ist die
Dichtheit von privaten Abwasseranlagen nachzuweisen.
Die privaten Abwasseranlagen (§ 1 Abs. 2 c)), insbesondere die
Anschlusskanäle, sind nach den Bestimmungen dieser Satzung
sowie den baurechtlichen und wasserrechtlichen Bestimmungen
von den Anschlussnehmern auf eigene Kosten herzustellen, zu
betreiben, zu reinigen, zu unterhalten, zu erneuern und ggf. zu
ändern. Entsprechend des Landeswassergesetzes NW ist die
Dichtheit von privaten Abwasseranlagen nachzuweisen.
Die SWK AQUA GmbH bestimmt die Lage, Führung und lichte
Weite des Anschlusskanals sowie die Lage des Prüfschachtes
und der Prüfeinrichtungen nach Anhörung der Betroffenen.
Prüfschächte und Prüfeinrichtungen sind in der Regel auf dem
anzuschließenden Grundstück an der Grundstücksgrenze zu
erstellen und müssen stets zugänglich sein. Zwischen
Prüfschacht bzw. Reinigungsöffnung und Straßenkanal sind
keine Zuläufe in den Anschlusskanal gestattet.
Die Stadt bestimmt die Lage, Führung und lichte Weite des
Anschlusskanals sowie die Lage des Prüfschachtes und der
Prüfeinrichtungen nach Anhörung der Betroffenen. Prüfschächte
und Prüfeinrichtungen sind in der Regel auf dem
anzuschließenden Grundstück an der Grundstücksgrenze zu
erstellen und müssen stets zugänglich sein. Zwischen
Prüfschacht bzw. Reinigungsöffnung und Straßenkanal sind
keine Zuläufe in den Anschlusskanal gestattet.
Im Rahmen von Kanalsanierungen und Kanalerneuerungen
kann sich die Stadt (Stadtentwässerung) die Ausführung von
Arbeiten für die Erneuerung, Veränderung und Unterhaltung der
Anschlusskanäle nach vorheriger Unterrichtung der
Anschlussnehmer selbst vorbehalten oder sie einem
Unternehmer übertragen; die dadurch entstandenen Kosten
trägt der Anschlussnehmer. Berechtigte Wünsche der
Anschlussnehmer sollten nach Möglichkeit berücksichtigt
werden. Sollten im öffentlichen Bereich Schadstellen auftreten
oder durch eine Kanalinspektion sichtbar werden, kann die
Stadt (Stadtentwässerung) auf Kosten des Anschlussnehmers
eine Reparatur oder Erneuerung des Anschlusskanals
durchführen lassen. Nach Möglichkeit ist der Anschlussnehmer
vorher zu benachrichtigen.
Im Rahmen von Kanalsanierungen und Kanalerneuerungen
kann sich die Stadt die Ausführung von Arbeiten für die
Erneuerung, Veränderung und Unterhaltung der
Anschlusskanäle nach vorheriger Unterrichtung der
Anschlussnehmer selbst vorbehalten oder sie einem
Unternehmer übertragen; die dadurch entstandenen Kosten
trägt der Anschlussnehmer. Berechtigte Wünsche der
Anschlussnehmer sollten nach Möglichkeit berücksichtigt
werden. Sollten im öffentlichen Bereich Schadstellen auftreten
oder durch eine Kanalinspektion sichtbar werden, kann die
Stadt auf Kosten des Anschlussnehmers eine Reparatur oder
Erneuerung des Anschlusskanals durchführen lassen. Nach
Möglichkeit ist der Anschlussnehmer vorher zu benachrichtigen.
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
ALT
Mit Ausnahme von Grundwassereinleitungen dürfen private
Abwasseranlagen nur durch Bauunternehmer, die eine
Zulassung nach Absatz 5 haben, ausgeführt, verändert und
unterhalten werden. Die Bauunternehmer dürfen mit Ausnahme
der Fälle nach Abs. 3 die Arbeiten nur dann durchführen, wenn
dem Bauherrn eine Genehmigung zur Herstellung oder
Änderung der privaten Abwasseranlage vorliegt.
NEU
Mit Ausnahme von Grundwassereinleitungen dürfen private
Abwasseranlagen nur durch Bauunternehmer, die eine
Zulassung nach Absatz 5 haben, ausgeführt, verändert und
unterhalten werden. Die Bauunternehmer dürfen mit Ausnahme
der Fälle nach Abs. 3 die Arbeiten nur dann durchführen, wenn
dem Bauherrn eine Genehmigung zur Herstellung oder
Änderung der privaten Abwasseranlage vorliegt.
Bauunternehmer haben die Zulassung schriftlich bei der Stadt
(Stadtentwässerung) zu beantragen. Voraussetzung für eine
Zulassung ist die Mitgliedschaft in einer Handwerkskammer
oder einer Industrie- und Handelskammer sowie die
Beschäftigung von Personal, dessen Qualifikation für die
Ausführung von privaten Abwasseranlagen nachgewiesen
werden kann.
Die Zulassung kann bei groben oder wiederholten Verstößen
gegen diese Satzung entzogen werden.
Bauunternehmer haben die Zulassung schriftlich bei der Stadt
(Stadtentwässerung Krefeld) zu beantragen. Voraussetzung für
eine Zulassung ist die Mitgliedschaft in einer Handwerkskammer
oder einer Industrie- und Handelskammer sowie die
Beschäftigung von Personal, dessen Qualifikation für die
Ausführung von privaten Abwasseranlagen nachgewiesen
werden kann.
Die Zulassung kann bei groben oder wiederholten Verstößen
gegen diese Satzung entzogen werden.
Der Anschlussnehmer hat dafür zu sorgen, dass seine
Abwasseranlage satzungsgemäß benutzt wird. Fehler an der
Anlage hat er unverzüglich zu beheben.
Der Anschlussnehmer hat dafür zu sorgen, dass seine
Abwasseranlage satzungsgemäß benutzt wird. Fehler an der
Anlage hat er unverzüglich zu beheben.
Der Anschlussnehmer haftet der Stadt und der SWK AQUA
GmbH für alle Schäden und Nachteile, die er zu vertreten hat.
Von Ersatzansprüchen Dritter muss er die Stadt und die SWK
AQUA GmbH in diesen Fällen freistellen.
Der Anschlussnehmer haftet der Stadt und den von ihr
beauftragten Unternehmen für alle Schäden und Nachteile, die
er zu vertreten hat. Von Ersatzansprüchen Dritter muss er die
Stadt und die von ihr beauftragten Unternehmen in diesen
Fällen freistellen.
8a
Druckentwässerung
In Gebieten, in denen die Stadt (Stadtentwässerung) ein
Druckentwässerungssystem zur Beseitigung des
Schmutzwassers vorsieht, hat der Eigentümer der
§8a
Druckentwässerung
In Gebieten, in denen die Stadt ein Druckentwässerungssystem
zur Beseitigung des Schmutzwassers vorsieht, hat der
Eigentümer der angrenzenden Grundstücke die baulichen und
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
ALT
angrenzenden Grundstücke die baulichen und maschinellen
Einrichtungen zum Sammeln und Fortleiten des
Schmutzwassers sowie der Anschlussleitungen herzustellen, zu
betreiben und zu unterhalten.
NEU
maschinellen Einrichtungen zum Sammeln und Fortleiten des
Schmutzwassers sowie der Anschlussleitungen herzustellen, zu
betreiben und zu unterhalten.
Die SWK AQUA GmbH verlegt den Anschlussstutzen. Die Stadt
(Stadtentwässerung) trägt die diesbezüglichen Kosten. Die
SWK AQUA GmbH hat den Anschlussstutzen herzustellen, zu
betreiben, zu reinigen, zu unterhalten, zu erneuern und ggf. zu
ändern. Dieser Stutzen gehört bis hinter dem ersten Schieber
zur öffentlichen Abwasseranlage. Die Leistung der privaten
Pumpen wird von der SWK AQUA GmbH vorgegeben. Die
Einrichtungen zum Sammeln und zum Fortleiten des
Schmutzwassers sowie die Anschlussleitungen dürfen nicht
überbaut werden.
Die Stadt verlegt den Anschlussstutzen und trägt die
diesbezüglichen Kosten. Die Stadt hat den Anschlussstutzen
herzustellen, zu betreiben, zu reinigen, zu unterhalten, zu
erneuern und ggf. zu ändern. Dieser Stutzen gehört bis hinter
dem ersten Schieber zur öffentlichen Abwasseranlage. Die
Leistung der privaten Pumpen wird von der Stadt vorgegeben.
Die Einrichtungen zum Sammeln und zum Fortleiten des
Schmutzwassers sowie die Anschlussleitungen dürfen nicht
überbaut werden.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, eine regelmäßige
Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des
Herstellers durch einen geeigneten Fachunternehmer
sicherzustellen. Die Stadt kann den Nachweis der
durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, eine regelmäßige
Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des
Herstellers durch einen geeigneten Fachunternehmer
sicherzustellen. Die Stadt kann den Nachweis der
durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
Bei Störungen hat er diese sofort an einen geeigneten
Fachunternehmer zu melden und schnellstmöglich beseitigen zu
lassen.
Bei Störungen hat er diese sofort an einen geeigneten
Fachunternehmer zu melden und schnellstmöglich beseitigen zu
lassen.
§9
Sicherung gegen Rückstau
§9
Sicherung gegen Rückstau
Gegen den Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen
Abwasseranlage in die angeschlossenen Grundstücke hat sich
der Grundstückseigentümer selbst zu schützen.
Gegen den Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen
Abwasseranlage in die angeschlossenen Grundstücke hat sich
der Grundstückseigentümer selbst zu schützen.
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
ALT
Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutzund Regenwasserabläufe müssen nach den technischen
Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen gegen Rückstau abgesichert sein.
NEU
Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutzund Regenwasserabläufe müssen nach den technischen
Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen gegen Rückstau abgesichert sein.
Bezogen auf die höhere der beiden Schachtdeckelhöhen der
betroffenen Haltung vor dem jeweiligen Grundstück liegt die
Rückstauebene 5 cm höher, es sei denn, die SWK AQUA
GmbH gibt im Einzelfall eine andere vor.
Bezogen auf die höhere der beiden Schachtdeckelhöhen der
betroffenen Haltung vor dem jeweiligen Grundstück liegt die
Rückstauebene 5 cm höher, es sei denn, die Stadt gibt im
Einzelfall eine andere vor.
§ 10
Betriebsstörungen
Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der Abwasseranlage
sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch
Naturereignisse (z. B. Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze)
oder durch Hemmungen im Wasserablauf hervorgerufen werden, hat
der Anschlussnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder
Minderung der Gebühren. Die SWK AQUA GmbH ist im Rahmen der
ihr gegebenen Möglichkeiten verpflichtet, die Störungen zu beseitigen.
§ 10
Betriebsstörungen
Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der Abwasseranlage
sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch
Naturereignisse (z. B. Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze)
oder durch Hemmungen im Wasserablauf hervorgerufen werden, hat
der Anschlussnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder
Minderung der Gebühren. Die Stadt ist im Rahmen der ihr gegebenen
Möglichkeiten verpflichtet, die Störungen zu beseitigen.
§ 11
Auskunftspflichten
§ 11
Auskunftspflichten
(1) Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die
Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen
Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu
überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der
Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(1) Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die
Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen
Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu
überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der
Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen
Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die
(2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen
Gründen nicht zu erlangen, so kann die Stadt die für die
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
ALT
Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung
aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen
anerkannten Sachverständigen auf Kosten der Beitrags- und
Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten für den
Kostenersatzpflichtigen entsprechend.
NEU
Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung
aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen
anerkannten Sachverständigen auf Kosten der Beitrags- und
Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten für den
Kostenersatzpflichtigen entsprechend.
§ 12
Zwangsmaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten
§ 12
Zwangsmaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung
ist die Stadt berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach
dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NordrheinWestfalen in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden,
insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des
Anschlussnehmers durchzuführen oder von anderen
durchführen zu lassen.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung
ist die Stadt berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach
dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NordrheinWestfalen in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden,
insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des
Anschlussnehmers durchzuführen oder von anderen
durchführen zu lassen.
Ordnungswidrig im Sinne der Satzung handelt, wer
insbesondere vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig im Sinne der Satzung handelt, wer
insbesondere vorsätzlich oder fahrlässig
a)
entgegen § 2 der Satzung sein Grundstück nicht nach den
Vorschriften an den öffentlichen Kanal anschließt,
a)
entgegen § 2 der Satzung sein Grundstück nicht nach den
Vorschriften an den öffentlichen Kanal anschließt,
b)
den Anschluss nicht innerhalb von sechs Monaten nach
schriftlicher Aufforderung herstellt,
b)
den Anschluss nicht innerhalb von sechs Monaten nach
schriftlicher Aufforderung herstellt,
c)
entgegen § 3 Abs. 1 das auf dem Grundstück anfallende
Abwasser nicht einleitet,
c)
entgegen § 3 Abs. 1 das auf dem Grundstück anfallende
Abwasser nicht einleitet,
d)
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage
einleitet, deren Einleitung gemäß § 3 Abs. 2, 3 und 4 untersagt
ist,
d)
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage
einleitet, deren Einleitung gemäß § 3 Abs. 2, 3 und 4 untersagt
ist,
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
e)
ALT
entgegen § 3 Abs. 6 Abscheider nicht oder nicht
ordnungsgemäß einbaut oder betreut oder Abscheidegut nicht
vorschriftsmäßig beseitigt,
e)
NEU
entgegen § 3 Abs. 6 Abscheider nicht oder nicht
ordnungsgemäß einbaut oder betreut oder Abscheidegut nicht
vorschriftsmäßig beseitigt,
f)
Sonstige Abwasseranlagen ohne die Zustimmung der Stadt
errichtet, in Betrieb nimmt oder diese errichtet, obwohl die
Möglichkeit besteht, das Grundstück an das öffentliche
Kanalnetz anzuschließen,
f)
Sonstige Abwasseranlagen ohne die Zustimmung der Stadt
errichtet, in Betrieb nimmt oder diese errichtet, obwohl die
Möglichkeit besteht, das Grundstück an das öffentliche
Kanalnetz anzuschließen,
g)
entgegen § 6 Abs. 1 Arbeiten an der privaten Abwasseranlage
ohne vorherige Beantragung bei der SWK AQUA GmbH
vornimmt, und die nach § 6 Abs. 2 der Satzung gemäß § 61 a
LWG NW und § 66 BauO NW notwendigen Bescheinigungen
auf Verlangen der SWK AQUA GmbH nicht vorlegt,
g)
entgegen § 6 Abs. 1 Arbeiten an der privaten Abwasseranlage
ohne vorherige Beantragung bei der Stadt (Stadtentwässerung
Krefeld) vornimmt und die nach § 6 Abs. 3 der Satzung
notwendigen Bescheinigungen auf Verlangen der Stadt nicht
vorlegt,
h)
entgegen § 7 Abs. 4 den Abbruch des Hauses nicht rechtzeitig
der SWK AQUA GmbH mitteilt,
h)
entgegen § 7 Abs. 4 den Abbruch des Hauses nicht rechtzeitig
der Stadt mitteilt,
i)
private Abwasseranlagen nicht gemäß § 8 Abs. 1
ordnungsgemäß betreibt, anpasst oder unterhält,
i)
private Abwasseranlagen nicht gemäß § 8 Abs. 1
ordnungsgemäß betreibt, anpasst oder unterhält,
j)
entgegen § 9 die Abwasseranlage nicht gegen Rückstau
sichert,
j)
entgegen § 9 die Abwasseranlage nicht gegen Rückstau
sichert,
k)
entgegen § 11 Auskünfte nicht erteilt, den Zutritt nicht gewährt
oder die Abwasseranlage nicht zugängig hält.
k)
entgegen § 11 Auskünfte nicht erteilt, den Zutritt nicht gewährt
oder die Abwasseranlage nicht zugängig hält.
l)
nicht die nach § 3 Abs. 11) vor Beginn der Einleitung
notwendige Ausnahmegenehmigung beantragt.
l)
nicht die nach § 3 Abs. 11) vor Beginn der Einleitung
notwendige Ausnahmegenehmigung beantragt.
m) die sich aus § 8 a der Satzung ergebenden Pflichten nicht
erfüllt.
m) die sich aus § 8 a der Satzung ergebenden Pflichten nicht
erfüllt.
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
ALT
Darüber hinaus handelt ordnungswidrig, wer unbefugt Arbeiten
an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt,
Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient
oder in einen öffentlichen Kanal einsteigt, Stoffe aus
Kleinkläranlagen, Sickerschächten oder abflusslosen
Sammelgruben außerhalb der zentralen Sammelstelle in die
öffentlichen Abwasseranlagen einleitet.
NEU
Darüber hinaus handelt ordnungswidrig, wer unbefugt Arbeiten
an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt,
Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient
oder in einen öffentlichen Kanal einsteigt, Stoffe aus
Kleinkläranlagen, Sickerschächten oder abflusslosen
Sammelgruben außerhalb der zentralen Sammelstelle in die
öffentlichen Abwasseranlagen einleitet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
50.000,00 EUR geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße
richtet sich nach den Vorschriften des
Ordnungswidrigkeitengesetzes vom 19.02.1987 (BGBl. 1987,
Teil 1, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
29.07.2009 (BGBl. I S. 2353) und des Wassergesetzes für das
Land NRW (Landeswassergesetz – LWG) vom 25.06.1995 (GV
NW S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
16.03.2010 (GV NRW 2010, S. 185ff.). Sie soll zudem den
wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der
Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
50.000,00 EUR geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße
richtet sich nach den Vorschriften des
Ordnungswidrigkeitengesetzes vom 19.02.1987 (BGBl. 1987,
Teil 1, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
29.07.2009 (BGBl. I S. 2353) und des Wassergesetzes für das
Land NRW (Landeswassergesetz – LWG) vom 25.06.1995 (GV
NW S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
16.03.2010 (GV NRW 2010, S. 185ff.). Sie soll zudem den
wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der
Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
§ 13
Inkrafttreten
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt zum 01. Januar 2004 die Satzung der Stadt Krefeld
über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom
22.12.1976 außer Kraft.
Gleichzeitig tritt zum 01. Januar 2004 die Satzung der Stadt Krefeld
über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom
22.12.1976 außer Kraft.
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
ALT
Anlage zu § 3 – Einleitungsbeschränkungen – der
Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003
NEU
Anlage zu § 3 – Einleitungsbeschränkungen – der
Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003
Abwasserbeschaffenheitsrichtlinien
Abwasserbeschaffenheitsrichtlinien
Abwasser darf in der Regel nur in die öffentliche Abwasseranlage
eingeleitet werden, wenn nachfolgend ersichtliche Werte über
Beschaffenheit und Inhaltsstoffe nicht überschritten werden.
Über die zulässige Konzentration von hier nicht aufgeführten Stoffen
entscheidet im Einzelfall die Stadt (Fachbereich Umwelt). Darüber
hinaus gelten die in einer Einleitungsgenehmigung ausgesprochenen
Beschränkungen. Die Abwasserbeschaffenheit ist an den
Einleitungsstellen in die öffentlichen Entwässerungsanlagen zu
messen.
Abwasser darf in der Regel nur in die öffentliche Abwasseranlage
eingeleitet werden, wenn nachfolgend ersichtliche Werte über
Beschaffenheit und Inhaltsstoffe nicht überschritten werden.
Über die zulässige Konzentration von hier nicht aufgeführten Stoffen
entscheidet im Einzelfall die Stadt (Fachbereich Umwelt). Darüber
hinaus gelten die in einer Einleitungsgenehmigung ausgesprochenen
Beschränkungen. Die Abwasserbeschaffenheit ist an den
Einleitungsstellen in die öffentlichen Entwässerungsanlagen zu
messen.
Für die nachfolgend genannten Grenzwerte gilt jeweils die qualifizierte
Stichprobe (mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von
höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei
Minuten entnommen und gemischt werden).
Für die nachfolgend genannten Grenzwerte gilt jeweils die qualifizierte
Stichprobe (mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von
höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei
Minuten entnommen und gemischt werden).
1)
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
nach DEV H 56
1)
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
nach DEV H 56
2)
Kohlenwasserstoffe
2)
Kohlenwasserstoffe
250 mg/l
250 mg/l
a)
soweit eine über die Abscheidung von direkt abscheidbaren
Leichtflüssigkeiten hinausgehende Entfernung von
Kohlenwasserstoffen erforderlich ist:
Kohlenwasserstoffe, gesamt DEV H 53
(DIN EN ISO 9377-2)
20 mg/l
a)
soweit eine über die Abscheidung von direkt abscheidbaren
Leichtflüssigkeiten hinausgehende Entfernung von
Kohlenwasserstoffen erforderlich ist:
Kohlenwasserstoffe, gesamt DEV H 53
(DIN EN ISO 9377-2)
20 mg/l
b)
adsorbierbare organische Halogenverbindungen
(AOX) – Stichprobe
b)
adsorbierbare organische Halogenverbindungen
(AOX) – Stichprobe
1 mg/l
1 mg/l
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
c)
3)
ALT
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als
Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen,
1,-1-,1-Trichlorethan, Dichlormethan, gerechnet als
Chlor (C) – Stichprobe
0,5 mg/l
Organische halogenfreie Lösemittel
c)
3)
Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar:
Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer
als er der Löslichkeit entspricht oder als 5 g/l – Stichprobe
4)
Metalle (gelöst und ungelöst)
Antimon
Arsen
Barium
Blei
Cadmium
Chrom
Chrom-VI
Cobalt
Kupfer
Nickel
Selen
Silber
Quecksilber
Zinn
Zink
5)
(SB)
(As)
(Ba)
(Pb)
(Cd)
(Cr)
(Cr)
(Co)
(Cu)
(Ni)
(Se)
(Ag)
(Hg)
(Sn)
(Zn)
a)
Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak
(NH4-N+NH3-N)
b)
Stickstoff aus Nitrit (NO2-N)
Organische halogenfreie Lösemittel
Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar:
Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer
als er der Löslichkeit entspricht oder als 5 g/l – Stichprobe
4)
0,5 mg/l
0,5 mg/l
5 mg/l
1 mg/l
0,5 mg/l
1 mg/l
0,2 mg/l
2 mg/l
1 mg/l
1 mg/l
1 mg/l
0,5 mg/l
0,05 mg/l
5,0 mg/l
5,0 mg/l
Anorganische Stoffe
NEU
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als
Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen,
1,-1-,1-Trichlorethan, Dichlormethan, gerechnet als
Chlor (C) – Stichprobe
0,5 mg/l
Metalle (gelöst und ungelöst)
Antimon
Arsen
Barium
Blei
Cadmium
Chrom
Chrom-VI
Cobalt
Kupfer
Nickel
Selen
Silber
Quecksilber
Zinn
Zink
5)
(SB)
(As)
(Ba)
(Pb)
(Cd)
(Cr)
(Cr)
(Co)
(Cu)
(Ni)
(Se)
(Ag)
(Hg)
(Sn)
(Zn)
0,5 mg/l
0,5 mg/l
5 mg/l
1 mg/l
0,5 mg/l
1 mg/l
0,2 mg/l
2 mg/l
1 mg/l
1 mg/l
1 mg/l
0,5 mg/l
0,05 mg/l
5,0 mg/l
5,0 mg/l
Anorganische Stoffe
200 mg/l
a)
Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak
(NH4-N+NH3-N)
10 mg/l
b)
Stickstoff aus Nitrit (NO2-N)
200 mg/l
10 mg/l
Synopse zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld
6)
c)
ALT
Cyanid, gesamt (CN)
d)
Cyanid , leicht freisetzbar – Stichprobe
e)
Sulfat (SO4)
f)
Sulfid (S2-)
g)
Fluorid (F) – Stichprobe
c)
1 mg/l
d)
Cyanid , leicht freisetzbar – Stichprobe
600 mg/l
e)
Sulfat (SO4)
2 mg/l
f)
Sulfid (S2-)
50 mg/l
g)
Fluorid (F) – Stichprobe
Organische Stoffe
wasserdampfflüchtige, halogenfreie Phenole
(als C6H5OH)
7)
20 mg/l
NEU
Cyanid, gesamt (CN)
CSB
6)
3.000 kg/2 Std.
7)
1 mg/l
600 mg/l
2 mg/l
50 mg/l
Organische Stoffe
wasserdampfflüchtige, halogenfreie Phenole
(als C6H5OH)
100mg/l
20 mg/l
CSB
100mg/l
3.000 kg/2 Std.