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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:38
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Vorlage Nr. 2601/16
3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der
Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11.12.2003
vom_______
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), des
Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 320 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sowie der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995
(GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013
(GV. NRW. S. 133) hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 02. Juni 2016 folgende
3. Änderung der Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke
(Entwässerungssatzung) vom 11.12.2003 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom
22.09.2015 (Krefelder Amtsblatt Nr. 39a vom 25.09.2015, S. 291) beschlossen:
1. § 1 – Allgemeines
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Abwasserbeseitigung ist Aufgabe der Stadt. Hierzu betreibt und unterhält die Stadt
öffentliche Abwasseranlagen. Sie bestimmt, wann und wie die Abwasseranlagen gebaut oder
erneuert werden. Die Aufgaben werden von der Stadtentwässerung Krefeld als
eigenbetriebsähnliche Einrichtung wahrgenommen.
Mit der Betriebsführung der Abwasseranlagen – mit Ausnahme der Kläranlage, die im
Auftrag der Stadt von der EGK Entsorgungsgesellschaft Krefeld GmbH & Co. KG betrieben
wird – hat die Stadt die SWK AQUA GmbH, Krefeld, in der Funktion eines unselbständigen
Verwaltungshelfers beauftragt.
Absatz 2, Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
Begriffsbestimmungen
b) Öffentliche Abwasseranlage:
• Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag
betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser
sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung
anfallenden Rückstände dienen.
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• Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner Gräben und Wasserläufe, die als
Bestandteil des Abwassernetzes von der Stadt unterhalten werden
und
• die Hauptleitung des Druckentwässerungssystems, einschließlich des Anschlussstutzens
bis zum ersten Schieber; die öffentliche Abwasseranlage endet nach dem ersten Schieber.
2. § 2 – Recht und Pflicht zum Anschluss
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Sobald öffentliche Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind, haben die Eigentümer
der angrenzenden Grundstücke das Recht und die Pflicht, ihr Grundstück nach den
Bestimmungen dieser Satzung anzuschließen.
Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstückes oder auf
dem Grundstück verlaufen (Anschlusspflicht).
Sollte der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage nur über ein fremdes Grundstück
möglich sein, kann dieser zugelassen werden, sofern vom Eigentümer des jeweiligen
Grundstückes ein Leitungsrecht eingeräumt und dieses grundbuchlich gesichert wird
(Anschlussrecht). Die Stadt kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn
hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Die Stadt kann den Eigentümer des Grundstückes verpflichten, das Niederschlagswasser an
die öffentliche Kanalisation anzuschließen, wenn
• das Niederschlagswasser nicht ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
versickern, verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann,
• die Stadt für das Gebiet, in dem das Grundstück liegt, eine zentrale
Regenversickerungsanlage betreibt oder beabsichtigt, eine zu betreiben.
Dies gilt ebenso, wenn die Stadt das Niederschlagswasser getrennt vom Schmutzwasser
ableitet oder ableiten will,
• das Niederschlagswasser gemischt mit Schmutzwasser aufgrund einer genehmigten
Kanalisationsplanung einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder
werden soll.
3. § 3 – Recht und Pflicht zur Benutzung
Absatz 3, Buchstabe i und k) erhalten folgende Fassung:
Von der Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere ausgeschlossen:
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i) Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht den Abwasserbeschaffenheitsrichtlinien der Stadt,
die Bestandteil dieser Satzung sind, entspricht (sh. Anlage),
k) unverschmutztes Grundwasser. Auf Antrag kann von der Stadt gem. § 6 Abs. 2 dieser
Satzung eine zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Diese ist bereits vor
Beginn der Maßnahme bei der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) zu beantragen. Der Beginn
der Maßnahme ist ebenfalls bei der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) anzuzeigen.
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage
gelangen (z.B. durch Auslaufen von Behältern), so sind die Stadt (Fachbereich Umwelt und
die Stadtentwässerung Krefeld) unverzüglich zu benachrichtigen.
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Betriebe oder ähnliche Einrichtungen, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen,
haben Abscheider. Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DINVorschriften unbeschadet weiterer erforderlicher Genehmigungen oder weiterer Vorgaben
maßgeblich. Die Entleerung der Abscheider muss in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf
erfolgen.
Das Abscheidegut ist vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf an keiner anderen Stelle den
öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt werden. Der Anschlussberechtigte ist für jeden
Schaden haftbar, der durch eine versäumte Entleerung des Abscheiders entsteht.
Die Entleerung der Abscheider ist gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz in der jeweils gültigen
Fassung mittels entsprechender Belege durchzuführen und auf Anforderung der Stadt
vorzulegen.
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Wird Abwasser eingeleitet, bei dem begründeter Verdacht besteht, dass seine Einleitung in
die öffentlichen Abwasseranlagen unzulässig ist, so ist die Stadt (Fachbereich Umwelt und
die Stadtentwässerung Krefeld) jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vornehmen
zu lassen. Diese Untersuchungen können je nach Lage des Falles auch periodisch erfolgen.
Die Kosten für die Untersuchung trägt der Anschlussnehmer, falls der Verdacht nach Satz 1
bestätigt wird, andernfalls die Stadt.
Absatz 9 erhält folgende Fassung:
Die Änderung der Beschaffenheit oder der Menge oder des zeitlichen Anfalls des Abwassers
ist der Stadt (Fachbereich Umwelt und der Stadtentwässerung Krefeld) unverzüglich
anzuzeigen, wenn sie die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Abwasseranlagen behindern,
erschweren oder gefährden kann. Die Vorschriften und Anordnungen der Wasserbehörden
bleiben unberührt.
Absatz 11, Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
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c) Eine Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn der Einleiter die der Stadt dadurch
entstehenden Mehraufwendungen ersetzt. Die Mehrkosten sind im Voraus zu berechnen
und vom Einleiter vorab zu leisten.
Absatz 12 erhält folgende Fassung:
Reicht bei einer Veränderung von Art oder Menge des Abwassers die vorhandene öffentliche
Abwasseranlage für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der
erhöhten Abwassermenge nicht aus, kann die Stadt die Aufnahme dieser Abwässer
ablehnen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer sich bereit erklärt, die Kosten für
die Änderung der öffentlichen Abwasseranlage sowie die erhöhten Betriebs- und
Unterhaltungskosten zu tragen.
4. § 4 – Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Der Grundstückseigentümer kann von der Stadt auf Antrag vom Anschluss- und
Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein
besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des
Schmutzwassers besteht und – insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen
Erlaubnis – nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Besteht aufgrund bisherigen Rechts die Anschlussmöglichkeit an die Kanalisation für
Niederschlagswasser, besteht die Möglichkeit, sich durch schriftlichen Antrag an die Stadt
(Stadtentwässerung Krefeld) vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser
befreien zu lassen, wenn das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann.
Wenn eine Befreiung erteilt wird, hat der Nutzungsberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt
kein Recht zum Wiederanschluss.
§ 2 bleibt unberührt.
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück
anfallenden Niederschlagswassers, so hat er dies der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld)
anzuzeigen. Die Stadt verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten
Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße
Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist.
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§ 2 Absatz 6 bleibt unberührt.
5. § 5 erhält folgende Fassung:
§ 5 – Sonstige Abwasseranlagen
Abflusslose wasserdichte Gruben dürfen nur mit Genehmigung der Stadt
(Stadtentwässerung Krefeld), vollbiologische Kleinkläranlagen oder Sickeranlagen nur mit
der wasserrechtlichen Erlaubnis der Stadt (Fachbereich Umwelt) erstellt werden. Sie dürfen
nicht mehr benutzt werden, sobald das Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage
angeschlossen ist.
§ 4 bleibt unberührt.
6. § 6 – Anmeldung, Genehmigung und Abnahme
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Herstellung oder Änderung von privaten Abwasseranlagen ist vom Anschlussnehmer für
jedes Grundstück vor Beginn der Maßnahme bei der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) zu
beantragen. Ausführender Bauunternehmer sowie Baubeginn sind zwei Werktage vor der
Herstellung des Hausanschlusses der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) anzuzeigen.
Die Fertigstellung ist der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) spätestens einen Monat nach
Beendigung der Maßnahme ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Grundwassereinleitungen sind vor Beginn der Einleitung bei der Stadt (Stadtentwässerung
Krefeld) zu beantragen. Die entsprechende Einleitungsstelle wird jeweils von der Stadt
vorgegeben. Grundlage und Voraussetzung für eine Grundwassereinleitung ist die von der
Stadt (Fachbereich Umwelt) zu erteilende wasserrechtliche Erlaubnis.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die bei Grundwassereinleitungen genutzten leitungsmäßigen Verbindungen haben den
Regeln der Technik und den entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen.
Auch die übrigen privaten Abwasseranlagen haben den vorgenannten Regeln, und hier
insbesondere der DIN EN 12056 zu entsprechen. Die Bescheinigung gemäß § 66 BauO NW
zur Errichtung oder Änderung von Abwasseranlagen sind der Stadt auf Verlangen
vorzulegen.
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7. § 7 – Art der Anschlüsse
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Stadt kann gestatten, dass mehrere Grundstücke durch einen gemeinsamen
Anschlusskanal entwässert werden. Bei Zulassung eines gemeinsamen Anschlusskanals
müssen die Eigentums-, Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und die Pflichten dinglich
durch die Eintragung in das Grundbuch gesichert werden.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Die Außerbetriebsetzung von privaten Abwasseranlagen oder von Teilen derselben
(z. B. beim Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes) hat der Anschlussnehmer der Stadt
(Stadtentwässerung Krefeld) unverzüglich mitzuteilen.
Sollte ein Anschlusskanal nicht mehr benutzt werden, so hat der Anschlussnehmer ihn auf
seine Kosten nach Weisung der Stadt zu verschließen oder zu beseitigen. Kommt der
Anschlussnehmer seinen Verpflichtungen gemäß Satz 1 nicht nach, so hat er für alle
hierdurch verursachten Schäden oder Folgeschäden aufzukommen.
8. § 8 – Ausführung und Unterhaltung der privaten Abwasseranlagen
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Stadt bestimmt die Lage, Führung und lichte Weite des Anschlusskanals sowie die Lage
des Prüfschachtes und der Prüfeinrichtungen nach Anhörung der Betroffenen. Prüfschächte
und Prüfeinrichtungen sind in der Regel auf dem anzuschließenden Grundstück an der
Grundstücksgrenze zu erstellen und müssen stets zugänglich sein. Zwischen Prüfschacht
bzw. Reinigungsöffnung und Straßenkanal sind keine Zuläufe in den Anschlusskanal
gestattet.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Im Rahmen von Kanalsanierungen und Kanalerneuerungen kann sich die Stadt die
Ausführung von Arbeiten für die Erneuerung, Veränderung und Unterhaltung der
Anschlusskanäle nach vorheriger Unterrichtung der Anschlussnehmer selbst vorbehalten
oder sie einem Unternehmer übertragen; die dadurch entstandenen Kosten trägt der
Anschlussnehmer. Berechtigte Wünsche der Anschlussnehmer sollten nach Möglichkeit
berücksichtigt werden.
Sollten im öffentlichen Bereich Schadstellen auftreten oder durch eine Kanalinspektion
sichtbar werden, kann die Stadt auf Kosten des Anschlussnehmers eine Reparatur oder
Erneuerung des Anschlusskanals durchführen lassen. Nach Möglichkeit ist der
Anschlussnehmer vorher zu benachrichtigen.
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Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Bauunternehmer haben die Zulassung schriftlich bei der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld)
zu beantragen. Voraussetzung für eine Zulassung ist die Mitgliedschaft in einer
Handwerkskammer oder einer Industrie- und Handelskammer sowie die Beschäftigung von
Personal, dessen Qualifikation für die Ausführung von privaten Abwasseranlagen
nachgewiesen werden kann.
Die Zulassung kann bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Satzung entzogen
werden.
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Der Anschlussnehmer haftet der Stadt und den von ihr beauftragten Unternehmen für alle
Schäden und Nachteile, die er zu vertreten hat. Von Ersatzansprüchen Dritter muss er die
Stadt und die von ihr beauftragten Unternehmen in diesen Fällen freistellen.
9. § 8 a – Druckentwässerung
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Gebieten, in denen die Stadt ein Druckentwässerungssystem zur Beseitigung des
Schmutzwassers vorsieht, hat der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke die baulichen
und maschinellen Einrichtungen zum Sammeln und Fortleiten des Schmutzwassers sowie der
Anschlussleitungen herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Stadt verlegt den Anschlussstutzen und trägt die diesbezüglichen Kosten. Die Stadt hat
den Anschlussstutzen herzustellen, zu betreiben, zu reinigen, zu unterhalten, zu erneuern
und ggf. zu ändern. Dieser Stutzen gehört bis hinter dem ersten Schieber zur öffentlichen
Abwasseranlage. Die Leistung der privaten Pumpen wird von der Stadt vorgegeben. Die
Einrichtungen zum Sammeln und zum Fortleiten des Schmutzwassers sowie die
Anschlussleitungen dürfen nicht überbaut werden.
10. § 9 – Sicherung gegen Rückstau
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Bezogen auf die höhere der beiden Schachtdeckelhöhen der betroffenen Haltung vor dem
jeweiligen Grundstück liegt die Rückstauebene 5 cm höher, es sei denn, die Stadt gibt im
Einzelfall eine andere vor.
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11. § 10 erhält folgende Fassung:
§ 10 – Betriebsstörungen
Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der Abwasseranlage sowie bei Auftreten
von Mängeln und Schäden, die durch Naturereignisse (z. B. Hochwasser, Wolkenbrüche,
Schneeschmelze) oder durch Hemmungen im Wasserablauf hervorgerufen werden, hat der
Anschlussnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung der Gebühren. Die
Stadt ist im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten verpflichtet, die Störungen zu
beseitigen.
12. § 11 – Auskunftspflichten
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und
Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen.
Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die
Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so
kann die Stadt die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichti-gung aller
sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverstän-digen auf Kosten
der Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
13. § 12 – Zwangsmaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten
Absatz 2, Buchstaben g) und h) erhalten folgende Fassung:
Ordnungswidrig im Sinne der Satzung handelt, wer insbesondere vorsätzlich oder fahrlässig
g) entgegen § 6 Abs. 1 Arbeiten an der privaten Abwasseranlage ohne vorherige
Beantragung bei der Stadt (Stadtentwässerung Krefeld) vornimmt und die nach § 6 Abs. 3
der Satzung notwendigen Bescheinigungen auf Verlangen der Stadt nicht vorlegt,
h) entgegen § 7 Abs. 4 den Abbruch des Hauses nicht rechtzeitig der Stadt
(Stadtentwässerung Krefeld) mitteilt,
14.
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft
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