Daten
Kommune
Krefeld
Größe
343 kB
Erstellt
01.08.18, 10:50
Aktualisiert
25.01.19, 02:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung zur Vorlage 5218/18
1
Für den Bebauungsplan Nr. 813 – Kohlplatzweg / Rathenaustraße / Rheinfeld – ist der
einleitende Beschluss durch den Rat der Stadt Krefeld am 05.07.2018 vorgesehen (vgl.
Vorlage 5217/18).
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 7.680 m² und ist derzeit durch Wohnnutzung entlang des Kohlplatzweges und im rückwärtigen Bereich durch kleinteilige Gartenbereiche geprägt. Das Plangebiet wird nordöstlich durch die Flächen des Kleingartenvereins „Grüner Weg“ e.V. KR-Linn begrenzt sowie östlich durch den Kohlplatzweg.
Südwestlich und nordwestlich stellt die vorhandene Wohnbebauung an der Rathenaustraße und der Straße Rheinfeld die Grenze des Plangebietes dar.
Das städtebauliche Umfeld des Plangebietes ist sehr vielfältig durch verschiedenste
Nutzungen geprägt. Nördlich in direkter Nähe zum Plangebiet liegt zum einen die
Kleingartenanlage „Grüner Weg“ e.V, Kr-Linn und zum anderen Teile des Gewerbegebietes Linn-Ost entlang der Westpreußenstraße. Östlich des Plangebietes gibt es den
Denkmalbereich „Krefeld-Linn / Am Steinacker“. Die Rathenaustraße stellt viele Stellplätze im öffentlichen Raum durch Parkmöglichkeiten auf der Mittelinsel bereit.
Anlass und Ziel der Planung
Die Wohnstätte Krefeld AG plant den Abbruch der Bestandshäuser Kohlplatzweg 40-50
sowie die Neubebauung und Nachverdichtung der rückwärtigen Grünanlagen. Ältere
und zum Teil leerstehende Mehrfamilienhäuser aus den 30er Jahren sollen somit durch
zeitgemäße Wohnhäuser ersetzt werden. Durch den Abriss und die Neubebauung
zeichnet sich eine neue städtebauliche Perspektive in Form einer behutsamen Nachverdichtung auf. Seitens der Stadt Krefeld besteht das Bestreben verstärkt Innenentwicklung zu betreiben, indem bereits erschlossene Flächen umgenutzt werden. Für eine
Neuordnung und Bebauung der Fläche am Kohlplatzweg sind die planungsrechtlichen
Grundlagen mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu schaffen.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 813 ist es,
eine behutsame Nachverdichtung zu fördern, indem eine bereits erschlossene innerstädtische Fläche genutzt wird,
die planungsrechtlichen Grundlagen für eine Folgenutzung und Neubebauung des
Plangebietes zu schaffen,
ein Allgemeines Wohngebiet festzusetzen.
Eine Ausweisung des Gebiets als Allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne der Baunutzungsverordnung bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum und entspricht zudem der vorherrschenden städtebaulichen Situation.
Begründung zur Vorlage 5218/18
2
Bebauungsplanvorentwurf
Der Bebauungsplanvorentwurf sieht die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes
gemäß § 4 BauNVO vor. Die Erschließung der geplanten Neubebauung soll über die
Straße Kohlplatzweg erfolgen. Da es nur eine Zufahrtsstraße in das Plangebiet gibt, ist
die zentrale Verkehrsfläche als Wendeanlage mit 20 m Breite konzipiert. Sie ist durch
einen begrünten Mittelstreifen gegliedert und stellt die Erschließung der rückwärtigen
Grundstücke sicher. Es ist eine Festsetzung als verkehrsberuhigte private Verkehrsfläche vorgesehen. Des Weiteren sind 5 Stellplätze in den Straßenraum integriert, um genügend Parkraum für Besucher zu schaffen. Diese befinden sich vor allem an der Zufahrtsstraße in das Plangebiet. Sie sind durch einen Grünstreifen vom angrenzenden
Nachbargrundstück abgetrennt. Insgesamt sind 19 Wohneinheiten im Plangebiet geplant, welche sich auf 3 Einfamilienhäuser sowie 16 Doppelhaushälften verteilen. Es
gibt drei verschiedene Haustypen, deren Grundrisse zwischen 7x9 m, 9x9 m sowie
10x11,6 m variieren. Die einzelnen Grundstücksgrößen liegen zwischen 255 m² bis 519
m². Die städtebauliche Planung sieht für das Plangebiet eine Grundflächenzahl (GRZ)
von 0,4 sowie eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 vor. Somit soll eine zweigeschossige Bebauung mit Flachdächern ermöglicht werden. Diesbezüglich sieht das
städtebauliche Konzept eine Begrünung der Flachdächer vor. Zudem sind für jede
Wohneinheit eine Garage sowie ein Stellplatz zzgl. Zufahrt auf dem eigenen Grundstück
vorgesehen.
Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (RPD) als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen innerhalb des zukünftigen
Geltungsbereiches als Wohnbaufläche dar. Die geplante Nutzung entspricht damit dem
Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB.
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes soll folgender Bebauungsplan innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 813 außer Kraft gesetzt werden:
Bebauungsplan Nr. 379 – Südlich Essener Straße zwischen Königsberger Straße,
Feuerwache und Hafenstraße – mit Rechtskraft vom 03.01.1975
Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der
Stadt Krefeld (1992).
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer Wasserschutzzone, allerdings liegt
es in einem Hochwasserrisikogebiet des Rheins.
Die Lärmkartierung der Stadt Krefeld verzeichnet eine Belastung des Plangebietes
durch nächtlichen Schienenverkehr von > 45 < 50 dB.
Begründung zur Vorlage 5218/18
3
Gutachten
Die Wohnstätte Krefeld AG hat bereits eine Artenschutzprüfung (ASP 1) zum Abbruch
der Bestandsobjekte „Kohlplatzweg 40-50“ und die Neubebauung der rückwärtigen
Grünanlagen in Krefeld- Linn und eine Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 813 – Kohlplatzweg / Rathenaustraße / Rheinfeld – der Stadt Krefeld
durch Gutachterbüros erarbeiten lassen.
Im weiteren Bebauungsplanverfahren ist zu klären, ob und welche weiteren Fachgutachten von Nöten sind.
Sonstiges
Es ist vorgesehen den Bebauungsplan Nr. 813 als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen.
Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB können hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens angewendet werden. Danach
kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Im vorliegenden Fall wird zur besseren Information der Bewohner in diesem Bereich vorgeschlagen, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung per Aushang
durchzuführen.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für
die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Den Bürgern ist
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Mit Blick auf die unmittelbaren Auswirkungen der künftigen Festsetzungen auf die Öffentlichkeit soll entsprechend Ziffer 6 der vom Rat der Stadt am 17.07.2003 beschlossenen Richtlinien für die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB per Aushang erfolgen.
Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 813 – Kohlplatzweg / Rathenaustraße/ Rheinfeld – beigefügt.
Begründung zur Vorlage 5218/18
4
Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 813 – Kohlplatzweg / Rathenaustraße / Rheinfeld –
(ohne Maßstab)
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Geltungsbereich des Bebauungsplanes