Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:40
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 03.12.2014
Nr.
800 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 05 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Integrationsrat
16.12.2014
Integrationsrat
03.03.2015
Betreff
Einrichtung von beratenden Sitzen im Integrationsrat
- Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 01.12.2014 und Verwaltungsvorlage -
Beschlussentwurf:
Die Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der Fraktion Bündnis '90/Die Grünen, beratende Mitglieder in den Integrationsrat aufzunehmen, wird zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 800 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die Fraktion Bündnis '90/Die Grünen beantragt mit Schreiben vom 01. Dezember 2014, dass beratende
Mitglieder in den Integrationsrat aufgenommen werden.
Dies ist nach Ansicht der Verwaltung unzulässig.
Die Zusammensetzung des Integrationsrates ist in § 27 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) geregelt. Nach § 27 Absatz 1 Satz 4 GO NRW wird der Integrationsrat gebildet, indem die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1GO NRW gewählt werden und die vom Rat nach Absatz 2 Satz 4 GO NRW bestellten Ratsmitglieder hinzutreten.
Der Gesetzgeber hat bewusst die Mehrheitsverhältnisse im Integrationsrat zugunsten einer Dominanz der
Migrantenvertreter festgelegt, umso bei den Migranten eine erhöhte Akzeptanz des Integrationsrates
und seiner Arbeit herbeizuführen.
Mit diesem gesetzgeberischen Ziel ist es nicht vereinbar, weitere beratende Ratsmitglieder im Integrationsrat zuzulassen. Dies würde die vom Gesetzgeber vorgegebene Dominanz der Migrantenvertreter vermindern oder sogar vollständig nivellieren.
Entsprechend verweist auch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW darauf, dass
neben den gemäß § 27 Absatz 2 Satz 4 GO NRW vom Rat aus seiner Mitte heraus bestellten Mitgliedern
des Integrationsrates keine weiteren Mitglieder (auch nicht mit beratender Stimme) bestellt werden dürfen.
Durch die abschließende Festlegung in § 27 GO NRW ist es nicht zulässig, weitere Mitglieder, auch nicht
mit beratender Stimme, in den Integrationsrat zu entsenden.
Mit Blick auf den Rechtsgedanken des § 58 Absatz 3 Satz 6 GO NRW erscheint es allenfalls zulässig, dass
Sachverständige als Gäste zu den Beratungen des Integrationsrates hinzugezogen werden, ohne dass
diese Mitglieder werden. Das können z. B. Wohlfahrtsverbände oder Vertreter besonderer Migrantengruppen sein. Dies könnte durch eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung geregelt werden.