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Verwaltungsvorlage (Städtische Betriebsprüfer )

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
286 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:40
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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 09.12.2014 Nr. 775 /14 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - FB20, 200 st Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat 11.12.2014 Betreff Städtische Betriebsprüfer - Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 27.11.2014 - Beschlussentwurf: Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 775 /14 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Die Fraktion Die Linke hat mit Schriftsatz vom 27.11.2014 um die Beantwortung verschiedener Fragen bezüglich des städtischen Gewerbesteuerprüfdienstes gebeten. Warum gibt es in diesem Bereich nur eine Zusammenarbeit mit dem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung? Sowohl mit dem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld als auch mit dem Finanzamt Krefeld wurde ein Verfahren über die Teilnahme an Außenprüfungen abgestimmt. Die unterschiedlichen Verfahren wurden in der Verwaltungsvorlage vom 30.10.2014 beschrieben, werden aber zum besseren Verständnis nochmals dargelegt: Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld teilt der Stadt Krefeld sämtliche Fälle mit, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Teilnahme eines Gemeindebediensteten vorliegen. Die Stadt Krefeld entscheidet selbständig, ob eine Teilnahme sinnvoll und erforderlich ist. Mit dem Finanzamt Krefeld hat die Stadt Krefeld ein ähnliches Verfahren abgestimmt. Da das Finanzamt Krefeld jedoch u.a. auch für die Prüfung von Kleinst- und Kleinbetrieben zuständig ist, bei denen eine Teilnahme an der Prüfung durch einen Gemeindebediensteten in der Regel nicht erforderlich ist, wurde vereinbart, dass das Finanzamt der Stadt nicht sämtliche, sondern nur besonders risikobehaftete Fälle, bei denen eine Betriebsprüfung vorgesehen ist, mitteilt. Zu diesem Zweck wurde dem Finanzamt Krefeld ein Kriterienkatalog übersandt, der Sachverhalte auflistet (bspw. Zerlegungsfälle), bei deren Vorliegen die Stadt Krefeld eine Information über die Anordnung einer Betriebsprüfung wünscht. In welchen Fällen einer Betriebsprüfung liegen nach Meinung der Verwaltung oder des Finanzamtes keine gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme eines Gemeindebediensteten vor? Nach § 21 Abs.3 i.V.m. Abs.2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) haben die Gemeinden das Recht, hinsichtlich der Gewerbesteuer an Außenprüfungen der Finanzverwaltung teilzunehmen, wenn die Außenprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen und die zu prüfenden Steuerpflichtigen in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist eine Teilnahme eines Gemeindebediensteten der Stadt Krefeld an der Außenprüfung nicht möglich. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Unternehmen zwar eine Betriebsstätte in Krefeld unterhält, die Außenprüfung jedoch in der Hauptverwaltung des Unternehmens stattfindet, welche sich in einem anderen Gemeindebezirk befindet. Bei Unternehmen, die in Krefeld weder eine Betriebsstätte unterhalten noch Grundbesitz haben, ist eine Teilnahme an einer Außenprüfung stets ausgeschlossen. Nach welchen Kriterien entscheidet die Stadt Krefeld eine Teilnahme? Eine Teilnahme an einer Außenprüfung erfolgt nur in Fällen, in denen gewerbesteuerrechtliche Problemfelder vorliegen. Dies sind insbesondere Fälle, in denen wegen des Vorhandenseins von mehreren Betriebsstätten eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages auf mehrere Gemeinden erfolgt, sowie Fälle, in denen die Hinzurechnungsbeträge i.S.d. § 8 Gewerbesteuergesetz (GewStG) prüfungsbedürftig erscheinen oder spezielle Kürzungsvorschriften i.S.d. § 9 GewStG geltend gemacht wurden. Eine abschließende Aufzählung ist auf Grund der Komplexität des Steuerrechts nicht möglich. Begründung Seite 3 Welche Prüfungsfälle werden in dem von der Verwaltung angeführten „Kriterienkatalog“ aufgelistet? Dem Finanzamt Krefeld wurde folgender Kriterienkatalog bekanntgegeben: - Zerlegungsfälle - Abgrenzungsfälle §§ 15,18 EStG - Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG > 100.000,- € - Personengesellschaften Achtet die Stadt Krefeld auch auf die Gefahr einer möglichen Verjährung durch eine nicht oder zu spät erfolgte Betriebsprüfung? Die mögliche Verjährung eines Steuerfalls wird durch die zuständigen Finanzämter überwacht. Bei drohender Verjährung eines für eine Außenprüfung vorgesehenen Steuerfalls haben die Finanzämter die Möglichkeit, durch Erlass einer Prüfungsanordnung und rechtzeitigen Beginn der Außenprüfung eine Ablaufhemmung gemäß § 174 Abs. 4 Abgabenordnung auszulösen, wodurch der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt wird. Die Stadt Krefeld selbst hat keine Möglichkeit, eine die Verjährung hemmende Ablaufhemmung hervorzurufen. Eine Überwachung seitens der Stadt Krefeld erfolgt daher nicht. Warum hält die Stadt Krefeld es nicht für notwendig, wie andere Städte, einen Gemeindebediensteten ausschließlich für diesen Aufgabenbereich einzusetzen? Da bei Einrichtung des Gewerbesteuerprüfdienstes eine abschließende Beurteilung des anfallenden Arbeitsaufwands und des Ertragspotenzials nicht möglich war, wurde die Tätigkeit im Rahmen eines Mischarbeitsplatzes der Abteilung 200 - Beteiligungscontrolling, eigene Steuerangelegenheiten - angegliedert und der zuständige Sachbearbeiter zusätzlich mit eigenen Steuerangelegenheiten der Stadt betraut. Auf diese Weise konnten bisher die Zeiträume, in denen keine Außenprüfungen stattfanden sinnvoll genutzt und Belastungsspitzen flexibel ausgeglichen werden. Bislang konnten mit dem vorhandenen Personal sämtliche Fälle, in denen eine Meldung der Landesfinanzverwaltung über eine bevorstehende Außenprüfung erfolgte, auf ihre Prüfungsbedürftigkeit hin untersucht werden. In allen prüfungsbedürftig erscheinenden Fällen ist eine Teilnahme erfolgt. Eine Aufstockung der Stelle ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich.