Daten
Kommune
Krefeld
Größe
286 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:40
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 09.12.2014
Nr.
775 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - FB20, 200 st Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat
11.12.2014
Betreff
Städtische Betriebsprüfer
- Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 27.11.2014 -
Beschlussentwurf:
Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 775 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die Fraktion Die Linke hat mit Schriftsatz vom 27.11.2014 um die Beantwortung verschiedener
Fragen bezüglich des städtischen Gewerbesteuerprüfdienstes gebeten.
Warum gibt es in diesem Bereich nur eine Zusammenarbeit mit dem Finanzamt für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung?
Sowohl mit dem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld als auch mit dem Finanzamt Krefeld wurde ein Verfahren über die Teilnahme an Außenprüfungen abgestimmt. Die
unterschiedlichen Verfahren wurden in der Verwaltungsvorlage vom 30.10.2014 beschrieben,
werden aber zum besseren Verständnis nochmals dargelegt:
Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld teilt der Stadt Krefeld sämtliche
Fälle mit, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Teilnahme eines Gemeindebediensteten vorliegen. Die Stadt Krefeld entscheidet selbständig, ob eine Teilnahme sinnvoll und
erforderlich ist.
Mit dem Finanzamt Krefeld hat die Stadt Krefeld ein ähnliches Verfahren abgestimmt. Da das
Finanzamt Krefeld jedoch u.a. auch für die Prüfung von Kleinst- und Kleinbetrieben zuständig ist,
bei denen eine Teilnahme an der Prüfung durch einen Gemeindebediensteten in der Regel nicht
erforderlich ist, wurde vereinbart, dass das Finanzamt der Stadt nicht sämtliche, sondern nur
besonders risikobehaftete Fälle, bei denen eine Betriebsprüfung vorgesehen ist, mitteilt. Zu diesem Zweck wurde dem Finanzamt Krefeld ein Kriterienkatalog übersandt, der Sachverhalte auflistet (bspw. Zerlegungsfälle), bei deren Vorliegen die Stadt Krefeld eine Information über die
Anordnung einer Betriebsprüfung wünscht.
In welchen Fällen einer Betriebsprüfung liegen nach Meinung der Verwaltung oder des Finanzamtes keine gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme eines Gemeindebediensteten
vor?
Nach § 21 Abs.3 i.V.m. Abs.2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) haben die Gemeinden das Recht, hinsichtlich der Gewerbesteuer an Außenprüfungen der Finanzverwaltung teilzunehmen, wenn die Außenprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen und die zu prüfenden Steuerpflichtigen in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben.
Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist eine Teilnahme eines Gemeindebediensteten
der Stadt Krefeld an der Außenprüfung nicht möglich.
Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Unternehmen zwar eine Betriebsstätte in Krefeld
unterhält, die Außenprüfung jedoch in der Hauptverwaltung des Unternehmens stattfindet, welche sich in einem anderen Gemeindebezirk befindet. Bei Unternehmen, die in Krefeld weder
eine Betriebsstätte unterhalten noch Grundbesitz haben, ist eine Teilnahme an einer Außenprüfung stets ausgeschlossen.
Nach welchen Kriterien entscheidet die Stadt Krefeld eine Teilnahme?
Eine Teilnahme an einer Außenprüfung erfolgt nur in Fällen, in denen gewerbesteuerrechtliche
Problemfelder vorliegen. Dies sind insbesondere Fälle, in denen wegen des Vorhandenseins von
mehreren Betriebsstätten eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages auf mehrere Gemeinden erfolgt, sowie Fälle, in denen die Hinzurechnungsbeträge i.S.d. § 8 Gewerbesteuergesetz (GewStG) prüfungsbedürftig erscheinen oder spezielle Kürzungsvorschriften i.S.d. § 9 GewStG geltend gemacht wurden. Eine abschließende Aufzählung ist auf Grund der Komplexität
des Steuerrechts nicht möglich.
Begründung
Seite 3
Welche Prüfungsfälle werden in dem von der Verwaltung angeführten „Kriterienkatalog“ aufgelistet?
Dem Finanzamt Krefeld wurde folgender Kriterienkatalog bekanntgegeben:
- Zerlegungsfälle
- Abgrenzungsfälle §§ 15,18 EStG
- Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG > 100.000,- €
- Personengesellschaften
Achtet die Stadt Krefeld auch auf die Gefahr einer möglichen Verjährung durch eine nicht oder
zu spät erfolgte Betriebsprüfung?
Die mögliche Verjährung eines Steuerfalls wird durch die zuständigen Finanzämter überwacht.
Bei drohender Verjährung eines für eine Außenprüfung vorgesehenen Steuerfalls haben die Finanzämter die Möglichkeit, durch Erlass einer Prüfungsanordnung und rechtzeitigen Beginn der
Außenprüfung eine Ablaufhemmung gemäß § 174 Abs. 4 Abgabenordnung auszulösen, wodurch
der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt wird.
Die Stadt Krefeld selbst hat keine Möglichkeit, eine die Verjährung hemmende Ablaufhemmung
hervorzurufen. Eine Überwachung seitens der Stadt Krefeld erfolgt daher nicht.
Warum hält die Stadt Krefeld es nicht für notwendig, wie andere Städte, einen Gemeindebediensteten ausschließlich für diesen Aufgabenbereich einzusetzen?
Da bei Einrichtung des Gewerbesteuerprüfdienstes eine abschließende Beurteilung des anfallenden Arbeitsaufwands und des Ertragspotenzials nicht möglich war, wurde die Tätigkeit im Rahmen eines Mischarbeitsplatzes der Abteilung 200 - Beteiligungscontrolling, eigene Steuerangelegenheiten - angegliedert und der zuständige Sachbearbeiter zusätzlich mit eigenen Steuerangelegenheiten der Stadt betraut. Auf diese Weise konnten bisher die Zeiträume, in denen keine
Außenprüfungen stattfanden sinnvoll genutzt und Belastungsspitzen flexibel ausgeglichen werden.
Bislang konnten mit dem vorhandenen Personal sämtliche Fälle, in denen eine Meldung der Landesfinanzverwaltung über eine bevorstehende Außenprüfung erfolgte, auf ihre Prüfungsbedürftigkeit hin untersucht werden. In allen prüfungsbedürftig erscheinenden Fällen ist eine Teilnahme erfolgt.
Eine Aufstockung der Stelle ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich.