Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,6 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Gleichstellungsplan wurde von einer geschäftsbereichsübergreifenden Arbeitsgruppe unter der Leitung der Gleichstellungsbeauftragten, Heike Hinsen, und der stellvertretenden Leiterin Verwaltungssteuerung und –service, Regina van den Bergh, erstellt.
Mitglieder der Arbeitsgruppe waren:
Ruth Eßer-Rehbein (GB I)
Birgit Orl (GB II)
Regina van den Bergh (GB III)
Sonja Pommeranz (GB IV)
Debbie Hoffmann (GB V)
Michael Schmeinck ( GB VI)
Heike Hinsen (Gleichstellungsbeauftragte
Der Gleichstellungsplan wurde am ________________ vom Rat der Stadt Krefeld beschlossen
Impressum
Herausgeberin:
Stadt Krefeld
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Verwaltungssteuerung und –service
Gleichstellungsstelle
Dionysiusplatz 9 a
47798 Krefeld
Tel.: 0 21 051/ 86 20 50
E-Mail: gleichstellung@krefeld.de
Auflage: ________Stück,_______2018
Gleichstellungsplan 2018 – 2022
Inhaltsverzeichnis
Seite
Vorwort
3
Grundlagen
Rechtliche Grundlagen
Personalwirtschaftliche Grundlagen
4
4
4
Geltungsbereich
6
Wo stehen wir?
Wo wollen wir hin?
7
8
Wer ist für die Gleichstellung und Frauenförderung verantwortlich?
9
Teil I - Handlungsfelder
Handlungsfeld 1 - Faire Verteilung von Führungspositionen
und Leitungsfunktionen
Handlungsfeld 2 - Partnerschaftliche Aufteilung von Beruf und Familie
Handlungsfeld 3 - Förderung in männer- bzw. frauendominierten Berufen
10
Teil II - Grundsätze für mehr Geschlechtergerechtigkeit
1. Stellenbesetzungsverfahren
2. Ausbildung
3. Fort-/ Weiterbildung und Personalentwicklung
4. Vereinbarkeit von Beruf und Familie
5. Gleichstellungsstelle/ Gleichstellungsbeauftragte
23
23
26
27
28
31
Geltungsdauer, Controlling, Fortschreibung
Schlussbestimmungen
34
34
2
10
13
19
Vorwort
Mit dem hier vorliegenden Gleichstellungsplan erhält die Stadtverwaltung Krefeld ein
Instrument zur Umsetzung des Grundrechtes auf Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Durchsetzung dieses Rechtes.
In einer Arbeitswelt, die sich rasant verändert und in der ein drohender Mangel an
Fachkräften zu den größten Herausforderungen gehört, erkennen Unternehmen, dass
der Mensch die wichtigste und wertvollste Ressource ist. Private wie öffentliche Arbeitgeber/innen konkurrieren um qualifiziertes Personal.
Neben den personalpolitischen und –wirtschaftlichen Anreizen erlangen Themen wie
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Beruf und Karriere,
Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie
faire Verteilung der Funktionen, des Einkommens und der Familienpflichten
eine größere Bedeutung.
Auch in der Stadtverwaltung Krefeld sind dies tragende Themen. Die Gleichstellung der
Geschlechter ist integraler Bestandteil der Personalpolitik.
Insbesondere durch individuelle Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung sind wir
auf dem Weg zur tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter ein gutes Stück vorangekommen.
Unterstützungsangebote wie der „Tag der Berufsrückkehr“ und ein Newsletter für Beurlaubte, das betriebliche Gesundheitsmanagement, Kinder- und Familienbeauftragte in
jedem Fachbereich und die Mitgliedschaft der Stadtverwaltung im Bundesnetzwerk
Erfolgsfaktor Familie flankieren den eingeschlagenen Weg.
Und trotz dieser Fortschritte gibt es noch Baustellen:
Unterrepräsentanz von Frauen in Führungspositionen und in höheren Besoldungs- und Entgeltgruppen
Geringe Anzahl von Männern im sozialen Bereich und umgekehrt von Frauen bei
der Feuerwehr
Vereinbarkeit von Beruf und Familie in Führungspositionen, insbesondere Führen in Teilzeit
Home-Office-Arbeitsplätze bzw. mobiles Arbeiten
Mit dem vorliegenden Gleichstellungsplan wird der begonnene Weg weiter konsequent
beschritten, mit dem Ziel, dass die Gleichstellung der Geschlechter künftig eine Selbstverständlichkeit ist.
Frank Meyer
Oberbürgermeister
Heike Hinsen
Gleichstellungsbeauftragte
3
Grundlagen
Rechtliche Grundlagen
Seit 1949 steht in Artikel 3 des Grundgesetzes:
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“
1993 wird dieser Satz um einen verfassungsrechtlichen Auftrag ergänzt:
„Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von
Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Damit ist Geschlechtergerechtigkeit und Frauenförderung eine gesetzliche Pflichtaufgabe.
Für den öffentlichen Dienst hat das Land Nordrhein-Westfalen Maßnahmen zur Frauenförderung, zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie Aufgaben und Rechte einer
Gleichstellungsbeauftragten im Landesgleichstellungsgesetz (LGG) beschrieben.
Eine Maßnahme zur Frauenförderung ist demnach die Erstellung und Umsetzung eines
Gleichstellungsplanes, der die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und den Abbau von Unterrepräsentanzen von Frauen
zum Gegenstand hat.
Der Gleichstellungsplan ist somit ein wesentliches Steuerungsinstrument der Personalplanung, insbesondere der Personalentwicklung (vgl. § 5 Abs. 10 LGG).
Personalwirtschaftliche Grundlagen
Auch die Stadtverwaltung Krefeld ist vom demografischen Wandel und damit einhergehend vom Fachkräftemangel betroffen.
So gestaltet sich die Suche nach gut ausgebildetem Personal zunehmend schwierig, in
einigen Bereichen sind Stellenausschreibungen erfolglos.
Im „Kampf um die besten Köpfe“ gilt es, sich als gute und attraktive Arbeitgeberin zu
positionieren, um mit sichtbaren Vorteilen bei Bewerberinnen und Bewerbern zu punkten. Ebenso wichtig ist es, die vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu halten,
indem hierzu Strategien, Angebote und Konzepte entwickelt werden, die sich der individuellen Lebenssituation anpassen.
Dazu gehören Gleichstellungskonzepte, Frauenförderung und attraktive Rahmenbedingungen, die in die jeweiligen Lebens- und Berufskonzepte von Frauen und Männern
passen.
4
Wir sind überzeugt, dass der vorliegende Gleichstellungsplan 2018 - 2022 Ziele und
Maßnahmen für die nächsten Jahre enthält, die eine größere Chancengleichheit hinsichtlich beruflicher Stellung und einem kontinuierlichen Lebensverlauf von Frauen und
Männern in ihrem Berufsleben bei der Stadtverwaltung Krefeld schaffen und gleichzeitig den oben genannten Erfordernissen für eine Positionierung als moderne Arbeitgeberin und Dienstleisterin entsprechen.
„Nicht die alleinherrschende Erwerbsgesellschaft, sondern die Verbindung von Beruf
und Privatleben entspricht den menschlichen Bedürfnissen. Sie wird gelingen, wenn
Frauen besser entlastet werden, die Männer sich stärker an den Familienaufgaben beteiligen.“ (Richard von Weizäcker, Weihnachtsansprache 24.12.1986)
5
Geltungsbereich
Der Gleichstellungsplan der Stadt Krefeld gilt für die Stadtverwaltung Krefeld, städtische Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen.
Bei der Gründung eines Unternehmens in Rechtsformen des privaten Rechts durch die
Stadt Krefeld werden die Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes und die des
Gleichstellungsplans in der Unternehmenssatzung verankert (vgl. § 2 Absatz 2 LGG).
Die städtischen Vertreterinnen und Vertreter in den Beteiligungsgesellschaften im Sinne des § 113 Absatz 1 Satz 1 und 2 GO NRW werden im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten darauf hinwirken, dass auch dort Gleichstellungspläne unter Berücksichtigung der etwaigen betriebsspezifischen Besonderheiten entwickelt werden. Bei einer
Betriebsgröße von mehr als 200 Beschäftigten soll eine Gleichstellungsbeauftragte mit
einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19,5 Wochenstunden bestellt werden.
Die Umsetzung ist im Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NW zu dokumentieren.
6
Wo stehen wir?
Eine tabellarische Darstellung des Personalbestandes zum Stichtag 31.12.2016 ist im
Anhang beigefügt. Eine ausführliche Darstellung zum Ist-Bestand und zu Entwicklungen enthält auch der Personalbericht 2015/2016, auf den an dieser Stelle verwiesen
wird.
Eine Betrachtung des Personalbestandes zum 31.12.2016 ergibt folgendes Bild:
Insgesamt verfügt die Stadtverwaltung Krefeld über mehr weibliche als männliche Beschäftigte, gleichwohl sind Frauen in Führungspositionen deutlich unterrepräsentiert.
Personalbestand
Gesamt
42,62
%
57,38
%
Gesamt
Leitungsebenen:
Geschäftsbereich
Fachbereich
Abteilung
Sachgebiet
Team
Arbeitsgruppe
2016 Gesamt (31.12.2016)
Weiblich
Männlich
144
203
347
Beamte
Tarifbesch.
Gesamt
2016 Gesamt (31.12.2016)
Weiblich
Männlich
378
506
1.632
987
3.503
Führungskräfte
Gesamt
41,50
%
58,50
%
7
Wo wollen wir hin?
Ausgehend vom Verfassungsauftrag und gesetzlicher Regelungen, wie beispielsweise
im Landesgleichstellungsgesetz (LGG), werden zwei Ziele formuliert:
1. Erhöhung des Frauenanteils auf 50 % = gesetzliche Zielmarke nach dem LGG
2. Erhöhung des Frauenanteils auf 57 % = „Fair Share“ (Verteilung der Geschlechteranteile entsprechend dem Geschlechterverhältnis in der gesamten Belegschaft)
Verteilung der Geschlechter auf den Einkommensebenen - in Prozent
100
B3 und höher
B2
EG15a/A16
EG15/A15
EG14/A14
EG13/A13hD
EG12/S18/A13gD
EG11/S17/A12
EG10/S15-S16/A11
EG09/S10-S14/A10
A9
A9mD
EG08/S6-S8/A8
EG08/S6-S9/A8
EG07
EG06/A7
EG05/S04/A6
EG04/S03
EG03
EG02/S02
EG01
80
60
40
20
16,67
0,00
17,39
20,59
46,15
48,45
30,68
38,5
63,28
66,94
40,00
26,87
40,13
87,99
2,94
49,68
31,25
87,96
75,76
95,24
50,00
0
20
40
60
80
100
83,33
100,00
82,61
79,41
53,85
51,55
69,32
61,50
36,72
33,06
60,00
73,13
59,87
12,01
97,06
50,32
68,75
12,04
24,24
4,76
50,00
höherer
Dienst
gehobener
Dienst
mittlerer
Dienst
einfacher
Dienst
Ziel: 50 % als gesetzliche Zielgröße
Ziel: 57 % Fair Share
8
Wer ist für die Gleichstellung und Frauenförderung verantwortlich?
Die Erfüllung des Verfassungsauftrags aus Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie
die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes sind Aufgaben der Dienststellen
und dort besondere, für die Leistungsbeurteilung relevante Aufgaben der Dienstkräfte
mit Leitungsfunktion (vgl. § 1 Abs. 3 LGG).
Als wesentliches Steuerungsinstrument der Personalplanung und der Personalentwicklung ist der Gleichstellungsplan, insbesondere seine Umsetzung und Überprüfung, besondere Verpflichtung der Verwaltungsleitung, der Personalverwaltung sowie der Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Leitungsfunktion (§ 5 Abs. 10 LGG).
Wer handelt:
Bis wann:
alle, insbesondere Beschäftigte mit Leitungsfunktion und
Führungsverantwortung
Daueraufgabe
Der Stand der Umsetzung der Maßnahmen des Gleichstellungsplans und die Zielerreichung werden jährlich überprüft und darüber wird dem Ausschuss für Verwaltung,
Vergabe, Ordnung und Sicherheit berichtet.
Wer handelt:
Bis wann:
02 - Gleichstellungsstelle und FB 10 - Verwaltungssteuerung und
-service
jährlich für die letzte Sitzung im Kalenderjahr
9
Teil I - Handlungsfelder
Handlungsfeld 1 – Faire Verteilung von Führungs- und Leitungsfunktionen
Zum Erhebungsstichtag 31.12.2016 befinden sich insgesamt 347 Personen in Leitungsfunktionen. Unter Außerachtlassung der Feuerwehr (100 % männliche Führungskräfte) und der städtischen Kindertageseinrichtungen (98 % weibliche Leitungen)
ergibt sich folgendes Bild:
Leitungsfunktionen nach Geschlecht
weiblich
männlich
Geschäftsbereich
1
5
Fachbereich
9
21
Abteilung
23
43
Sachgebiet
37
51
Team
17
45
Arbeitsgruppe
11
26
Damit sind rund zwei Drittel der Leitungsfunktionen mit Männern und nur ein Drittel mit
Frauen besetzt. Dies entspricht weder der gesetzlichen Vorgabe von Geschlechterparität noch der tatsächlichen Beschäftigungsstruktur.
Deshalb muss die Erwartung für die Zukunft lauten:
Mehr Frauen in Leitungsfunktionen - Erreicht werden soll mindestens eine paritätische
Verteilung der Geschlechter (50% = gesetzliches Ziel) auf allen Leitungsebenen.
In der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2022 werden voraussichtlich 55 Führungskräfte
in unterschiedlichen Leitungsfunktionen die Stadtverwaltung Krefeld altersbedingt verlassen, davon 13 Frauen. Für 4 Dezernenten und 1 Dezernentin endet in dieser Periode
die Wahlzeit.
10
Voraussichtliche Personalabgänge mit Leitungsfunktion
auf Basis der Regelaltersgrenze (Stand 31.12.2016)
Leitungsfunktion
2018
2019
2020
2021
2022
Summe
0
3
2
0
0
5
FB-/ Institutsleitung
1
2
2
3
1
9
Stellvertretende FB-/ Institutsleitung,
Abteilungsleitung
4
6
1
4
0
15
Sachgebiets-/Team-/ etc. Leitung
4
8
7
5
7
31
Summe
9
19
12
12
8
60
Davon Frauen
1
4
4
4
1
14
Davon Männer
8
15
8
8
7
46
Geschäftsbereich *)
*) Ende der Wahlzeit
Orientiert an diesen absehbaren Vakanzen lautet das
Ziel:
Steigerung des Frauenanteils bei der Nachbesetzung: Freiwerdende Leitungsfunktionen werden bis Ende 2022 mindestens zu 50 % mit Frauen besetzt.
Maßnahmen:
Mitarbeiter-/ innengespräch
Im Rahmen der jährlich zu führenden Mitarbeiter-/ innengespräche soll u.a. auch
die berufliche Weiterentwicklung der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters besprochen
werden. Die Durchführung mindestens einmal im Jahr ist verbindlich und an den FB
10 – Veraltungssteuerung und –service zu melden.
Im Rahmen dieser Gespräche sollen auch konkrete Ziele, insbesondere für weibliche Beschäftigte vereinbart werden, aus denen z.B. Fortbildungsbedarf, Übernahme
von Sonderaufgaben und/ oder Verantwortung „auf Probe“ folgt.
11
Wer handelt:
Bis wann:
Informationspflicht bei anstehenden Vakanzen
FB 10 – Verwaltungssteuerung und –service informiert die Gleichstellungsbeauftragte ein Jahr im Voraus über anstehende altersbedingte Vakanzen in Führungspositionen. Die jeweilig verantwortliche Fachbereichsleitung motiviert potentielle
Nachfolgerinnen, sich auf die freie Funktion zu bewerben. Diese Gespräche sind in
Hinblick auf § 8 Abs. 2 LGG verpflichtend, denn liegen nach einer internen Ausschreibung keine Bewerbungen von Frauen vor, die die geforderte Qualifikation erfüllen und ist durch haushaltsrechtliche Bestimmungen eine interne Besetzung
nicht zwingend vorgeschrieben, soll die Ausschreibung einmal extern wiederholt
werden.
Wer handelt:
Bis wann:
FB 10 – Verwaltungssteuerung und –service, Gleichstellungsstelle,
alle Führungskräfte, die für Stellenbesetzungen verantwortlich
sind
Daueraufgabe
Mentoring/ Kollegiale Karriereberatung
Mentoring fördert den Wissenstransfer zwischen Erfahrenen und weniger Erfahrenen und dient der beruflichen Entwicklung.
FB 10 – Verwaltungssteuerung und –service und die Gleichstellungsstelle erarbeiten hierzu ein Programm für bis zu 10 Frauen ab A 11/ EG 10, welches über das
Studieninstitut Linker Niederrhein begleitet wird.
Wer handelt:
Bis wann:
alle Führungskräfte, die Mitarbeiter-/innengespräche führen,
FB 10 – Verwaltungssteuerung und –service
Daueraufgabe
FB 10 – Verwaltungssteuerung und –service, Gleichstellungsstelle,
Studieninstitut Linker Niederrhein
31.12.2019
Quotierung der Führungsfortbildung (PEK) und modularen Qualifizierung
Alle Fortbildungen, die der Vorbereitung auf Führungsaufgaben dienen und die modulare Qualifizierung für den Erwerb der Befähigungen für den höheren Verwaltungsdienst, sind auszuschreiben. Bei der Vergabe der Plätze für diese Maßnahmen
sind weibliche Beschäftigte bis zum Erreichen eines Anteils von 50 % bevorzugt zu
berücksichtigen (vgl. § 11 Abs. 1 LGG).
Wer handelt:
Bis wann:
FB 10 – Verwaltungssteuerung und –service
Daueraufgabe
12
Paritätische Besetzung von Arbeits- und Projektgruppen
Fachbereichs- oder abteilungsübergreifende Arbeitsgruppen und Projektgruppen
werden insbesondere zur Bearbeitung vielschichtiger Aufgabestellungen gegründet.
Zur Erarbeitung geschlechterdifferenzierter Lösungen (im Sinne von Gender
Mainstreaming) sind gemischt geschlechtliche Gruppen unabdingbar. Gleichzeitig
entwickeln sich fachbereichsübergreifende Netzwerke.
Die Dienstanweisung „Projektmanagement“ wird dahingehend überarbeitet, dass
eine geschlechterparitätische Besetzung der Projektgruppe empfohlen wird.
Das Gebot der Geschlechterparität gilt auch für andere Arbeitsgruppen.
Wer handelt:
Bis wann:
alle Fachbereiche
Daueraufgabe
Wer handelt:
FB 10 – Verwaltungssteuerung und –service (Überarbeitung der
Dienstanweisung)
31.12.2018
Bis wann:
13
Handlungsfeld 2 - Partnerschaftliche Aufteilung Beruf und Familie
Laut einer Berechnung des Bundesamtes für Statistik verdienten 2016 bundesweit
Frauen 21 % weniger als Männer (Gender Pay Gap).
Eine Ursache ist, dass Frauen häufiger und länger familienbedingt ihre Erwerbstätigkeit
unterbrechen oder reduzieren. Die Folgen sind lange nachwirkende Einbußen in Einkommen bis hin zu den Renten- und Pensionsansprüchen.
Bezogen auf die Stadtverwaltung Krefeld ergibt sich zum Erhebungsstichtag
31.12.2016 folgendes:
Beurlaubung
2016 befanden sich insgesamt 152 Beschäftigte, 144 Frauen und 8 Männer in einer
Beurlaubung.
Beurlaubungsgründe und Aufteilung absolut
davon ERZIE
76
2
davon familienspezifische Gründe
1
0
davon Sonder-/unbez. Url.
41
0
davon Mutterschutz
9
0
davon Krank/Kur
17
6
Beurlaubung
144
8
150
100
50
0
50
100
150
Eine Beurlaubung aufgrund familienspezifischer Gründe, wie z. B. für die Pflege von
Familienangehörigen, wurde im Jahr 2016 nur von einer Beschäftigten angegeben.
Hauptgründe für eine Beurlaubung sind vielmehr Erziehungszeiten.
2016 ließen sich dafür 76 weibliche und 2 männliche Beschäftigte beurlauben und in
der Regel für eine Zeit von mehr als einem Jahr.
14
Dauer des Erziehungsurlaubs
70
50
30
3 bis 9 Monate
10
30
50
70
3 1
10 bis 12 Monate
mehr als 1 Jahr
10
10
63
1
Auch die Betrachtung der Verteilung von Arbeitszeiten zeigt, dass in der Mehrheit Frauen stundenreduziert beschäftigt sind. Zur Begründung werden in der Regel familiäre
Verpflichtungen, wie Kinderbetreuung, angegeben.
Häufig verbleiben die Teilzeitkräfte über einen langen Zeitraum in der Stundenreduzierung.
15
Übersicht Teilzeit - Vollzeit
140012001000 800 600 400 200
0
200 400 600 800 100012001400
bis 20 Stunden
267
52
21-25
230
30
26-30
207
10
über 30 Stunden
258
23
VZ
1048
1378
Deshalb muss die Erwartung für die Zukunft lauten:
Aufbau einer eigenständigen wirtschaftlichen Sicherheit für Jede und Jeden durch lebensphasenorientierte Personalpolitik.
Ziel:
Ausbau der Angebote zur Flexibilisierung der Arbeitszeit und der Möglichkeiten für
Arbeiten im Homeoffice für Frauen und Männer, angepasst an die persönliche Lebenssituation und unter Berücksichtigung der nachhaltigen Auswirkungen auf eine eigenständige Existenzsicherung.
Maßnahmen
Perspektivgespräche durch Führungskräfte bei anstehender Elternzeit oder
Pflege von Angehörigen
Bei anstehender Elternschaft soll sowohl für die Arbeitgeberin Stadtverwaltung
als auch für die Beschäftigten eine weitgehende Planungssicherheit geschaffen
werden. Deswegen führen Vorgesetzte frühzeitig zu dokumentierende Beurlaubungs- und Wiedereinstiegsgespräche nach dem hierzu entwickelten Leitfaden.
Im Rahmen individueller Führung und lebensphasenorientierter Beratung zeigen
Führungskräfte, insbesondere Frauen, die Vorteile einer zügigen Rückkehr auf
und motivieren Väter, Elternzeit zu nehmen.
16
Gespräche finden auch bei Beurlaubung und Teilzeit zur Pflege von Angehörigen
statt.
Wer handelt:
Bis wann:
alle Führungskräfte
Daueraufgabe
Angebote zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer
Die Stadtverwaltung Krefeld fördert eine partnerschaftliche Aufteilung der Familienaufgaben wie z.B. Kindererziehung und Pflege von Angehörigen (familiäre
Sorgearbeit) zwischen Frauen und Männern durch individuelle Arbeitszeitmodelle für beide Geschlechter. Den Bedürfnissen von Vätern und Müttern, insbesondere von Alleinerziehenden, nach flexiblen Arbeitszeiten wird, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, entsprochen.
Ebenso wie Stundenreduzierungen wegen Familienaufgaben werden Stundenanhebungsanträgen grundsätzlich entsprochen, soweit keine haushaltsrechtlichen Erfordernisse entgegenstehen.
Eine beabsichtigte Ablehnung eines Antrages auf Stundenreduzierung bzw.
-erhöhung ist zu begründen und bedarf der Abstimmung mit der Gleichstellungsbeauftragten.
Wer handelt:
Bis wann:
alle Führungskräfte, FB 10 – Verwaltungssteuerung und –service,
Gleichstellungsstelle
Daueraufgabe
Notfallbetreuung – Eltern-Kind-Büro/ Flex-Büro
Führungskräfte entscheiden, inwieweit in Ausnahmesituationen Kinder am Arbeitsplatz der Eltern verweilen dürfen.
Wer handelt:
Bis wann:
alle Führungskräfte
Daueraufgabe
Bei der Einrichtung neuer Verwaltungsstandorte wird mindestens ein Raum als
Eltern-Kind-Büro oder Flex-Büro zur Verfügung gestellt.
Bei den vorhandenen Standorten erfolgt eine zeitnahe Einrichtung.
FB 10 – Verwaltungssteuerung und –service und die Gleichstellungsstelle entwickeln Standards für die Einrichtung und Richtlinien für die Nutzung dieser Büros.
Wer handelt:
Bis wann:
FB 10 – Verwaltungssteuerung und –service, Gleichstellungsstelle
31.12. 2018
17
Informationen zur Alterssicherung
Beschäftigte erhalten regelmäßig durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers eine Übersicht über die Höhe des aktuellen Rentenanspruches.
Ebenso werden sie über den Stand der betrieblichen Altersvorsorge durch die
Rheinische Zusatzversorgungskasse informiert.
Für beurlaubte und teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erstellt der FB
10 - Verwaltungssteuerung und –service eine Berechnung der aktuellen individuellen Pensionsansprüche auf Anfrage.
Wer handelt:
Bis wann:
FB 10 – Verwaltungssteuerung und –service
Daueraufgabe
Tag der Berufsrückkehr
FB 10 - Verwaltungssteuerung und –service und die Gleichstellungsstelle laden
einmal jährlich alle Beurlaubten zu einer Informationsveranstaltung über Wiedereinstiegsmöglichkeiten, Angebote zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, flexiblen Arbeitszeiten, etc. ein.
Wer handelt:
Bis wann:
FB 10 – Verwaltungssteuerung und –service, Gleichstellungsstelle
einmal im Jahr
18
Handlungsfeld 3 - Förderung in männer- bzw. frauendominierten Berufen
Die Stadt Krefeld beschäftigt in mehr als 50 Berufsfeldern Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Es fällt auf, dass bestimmte Berufe von Frauen bzw. Männern dominiert werden:
Technischer Bereich
Beleuchtungsmeister/-in,
Elektromechaniker/-in, -meister/-in, -monteur/-in,
Gesundheitsingenieur/-in,
Gewerbetechniker/-in,
Kfz-Mechaniker/-in,
Kommunikationselektriker/-in,
Medientechniker/in,
Montageleiter/-in,
Museumstechniker/-in,
techn. Mitarbeiter/-in,
techn. Sachbearbeiter/-in,
techn. Zeichner/-in,
Techniker/-in
13
30
30,23 %
69,77 %
Sozial- und Erziehungsdienst
21
Erzieher/-in,
Kinderbetreuer/-in,
Kinderpfleger/-in,
koordinierende(r) Erzieher/-in,
Pflegefachkraft,
Sozialpädagoge/-in
594
96,59 %
3,41 %
19
Feuerwehr
1
Brandmeister/-in,
Brandoberinspektor/-in
230
0,43 %
99,57 %
Außenarbeiten
Arbeiter/-in,
Baumkontrolleur/-in,
Forstwirt/-in,
Forstwirtschaftsmeister/-in,
Friedhofsarbeiter/-in,
Friedhofsaufseher/-in,
Gartenarbeiter/-in,
Gärtner/-in,
Gärtnermeister/-in,
Landschaftspfleger/-in,
Pflasterer/-in,
Sportstättenunterhaltungsarbeiter/-in,
Waldarbeiter/-in
12
120
9,09 %
90,91 %
20
Hauswirtschaftliche Tätigkeiten
Hauswirtschaftsleiter/-in,
Hilfskoch/-köchin,
Koch/Köchin,
Küchenhilfe,
Reinigungskraft,
Servicekraft,
Servicekraft Schule
3
47
94 %
6%
Hausmeisterdienste
15
Hausmeister/-in,
Haushandwerker/-in,
Hauswart/-in,
Platzwart/-in,
Unterkunftsbetreuer/-in
217
6,47 %
93,53 %
21
Zahlreiche Studien, die Beschäftigungsstrukturen untersucht haben, belegen, dass die
Organisationen die besten Ergebnisse erzielen, in denen Frauen und Männer, jüngere
und ältere Menschen sowie Menschen mit unterschiedlichem kulturellem Hintergrund
in einem ausgewogenen Verhältnis beschäftigt werden.
Gegenstand im Gleichstellungsplan sind Maßnahmen, die zum Abbau der geschlechterspezifischen Ungleichgewichte beitragen können.
Deshalb muss die Erwartung für die Zukunft lauten:
Erweiterung des Berufsspektrums für Frauen und Männer durch Abkehr von traditionellen Geschlechter- und Berufsbildern
Ziel:
Steigerung der Attraktivität technischer und feuerwehrtechnischer Berufe für Frauen
und des Sozial- und Erziehungsdienstes für Männer
Maßnahmen
Gezielte Werbemaßnahmen
Durch Entwicklung von gezielten Personalmarketing- und –gewinnungsstrategien soll der Anteil weiblicher Beschäftigter in technischen und feuerwehrtechnischen Berufen sowie der Anteil männlicher Beschäftigter im Sozial- und
Erziehungsdienst gesteigert werden.
Gemeinsam mit den entsprechenden Fachbereichen entwickeln FB 10 - Verwaltungssteuerung und –service und die Gleichstellungsstelle dazu Konzepte.
Wer handelt:
Bis wann:
FB 10 – Verwaltungssteuerung und –service, Gleichstellungsstelle
sowie verschiedene Fachbereiche
31.12.2019
Teilnahme am Boys-/ Girls-Day u.a.
Im Rahmen von Berufsfelderkundungen (z.B. KAoA), dem Boys-/ Girls-Day und
Schüler/ innen-Praktika besteht innerhalb der Stadtverwaltung Krefeld die Möglichkeit - entgegen der traditionellen Rollenbilder - die berufliche Vielfalt kennenzulernen.
Gemeinsam mit den entsprechenden Fachbereichen entwickeln FB 10 - Verwaltungssteuerung und –service und die Gleichstellungsstelle dazu Konzepte.
Wer handelt:
Bis wann:
FB 10 – Verwaltungssteuerung und –service, Gleichstellungsstelle
sowie verschiedene Fachbereiche
31.12.2018
22
Teil II - Grundsätze für mehr Geschlechtergerechtigkeit
Maßgebend sind die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG); dort
bereits geregelte und seit langem praktizierte Aspekte werden im Folgenden teilweise
noch einmal aufgeführt, um sie ins Bewusstsein zu rufen.
In Fachbereichen, in denen überwiegend Frauen beschäftigt sind, sind Stellen, die wegen Mutterschutz oder Elternzeit vakant werden, von Stellenbesetzungssperren auszunehmen.
Bei befristeten Arbeitsverträgen, z.B. Elternzeitvertretungen sowie Honorarverträgen,
werden die Vorgaben des Gleichstellungsplans ebenfalls angewandt.
Die Stadt Krefeld lässt geringfügig Beschäftigte nur im Ausnahmefall zu. Vorrangig sollen Personen beschäftigt werden, die über eine eigene soziale Absicherung verfügen
(z.B. Studenten/ innen oder Rentner/ innen mit geringen Einkünften).
Wer handelt:
Bis wann:
FB 10 – Verwaltungssteuerung und -service
Daueraufgabe
Statistiken sowohl in der Personalwirtschaft als auch zu den Aufgaben in den Fachbereichen werden geschlechtsspezifisch erfasst, um einerseits aussagekräftige Daten
über die Situation der Beschäftigten zu erhalten und andererseits spezielle Bedarfe von
Frauen und Männern bei der Produktbildung bzw. der Aufgabenerledigung zu erkennen.
Wer handelt:
Bis wann:
1.
alle, die Statistiken erstellen
Daueraufgabe
Stellenbesetzungsverfahren
Ziele des Stellenbesetzungsverfahrens sind die Bestenauslese und die Transparenz
des Auswahlverfahrens.
Um einer Unterrepräsentanz eines Geschlechtes entgegen zu wirken, sollen die für die
Stellenbesetzung verantwortlichen Führungskräfte möglichst frühzeitig vor Entstehen
einer Vakanz Frauen bzw. Männer ermutigen, sich um die Stelle aktiv zu bewerben.
Wer handelt:
Bis wann:
alle Führungskräfte, die für Stellenbesetzungen
verantwortlich sind
Daueraufgabe
23
1.1
Stellenausschreibung
Zweck der Ausschreibung ist es auch, den Kreis der potentiellen Bewerberinnen und
Bewerber zu erhöhen. Damit ist die Ausschreibung ein wesentliches Instrument zur
Verbesserung der Chancengleichheit von Frauen und Männern.
Alle Stellen werden grundsätzlich ausgeschrieben. In den Bereichen, in denen Frauen
unterrepräsentiert sind, müssen vakante Stellen ausgeschrieben werden.
Die Ausschreibung hat sich ausschließlich an den Anforderungen des zu besetzenden
Arbeitsplatzes oder des zu übertragenen Amtes zu orientieren (vgl. § 8 Abs. 5 LGG).
Die Ausschreibungstexte werden diskriminierungsfrei formuliert und enthalten weibliche und männliche oder geschlechtsneutrale Formulierungen.
Alle Stellen, auch Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, werden, soweit
keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen, in Teilzeit ausgeschrieben
(vgl. § 8 Abs. 6 LGG).
Liegen nach einer internen Ausschreibung keine Bewerbungen von Frauen vor, die die
geforderte Qualifikation erfüllen, soll die Ausschreibung nach § 8 Abs. 2 LGG extern
wiederholt werden. Im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten kann von
einer externen Ausschreibung abgesehen werden.
In Anlehnung an § 8 Abs. 7 LGG wird von einer Ausschreibung abgesehen werden
wenn eine beurlaubte oder abgeordnete Beschäftigte bzw. ein beurlaubter oder
abgeordneter Beschäftigter nach Ablauf der Beurlaubung oder Abordnung zurückkehrt und die freie Stelle gleichwertig durch diese bzw. diesen besetzt werden soll,
bei Stellen, die Anwärterinnen und Anwärtern oder Auszubildenden vorbehalten
sein sollen,
bei Stellen, deren Besetzung nicht mit der Übertragung eines höherwertigen
Dienstpostens verbunden sind,
bei Stellen der kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten
Wer handelt:
Bis wann:
FB 10 – Verwaltungssteuerung und -service
Daueraufgabe
Für den Fachbereich 37 – Feuerwehr wird eine gesonderte Regelung getroffen.
Wer handelt:
Bis wann:
Gleichstellungsstelle, FB 37 – Feuerwehr und
FB 10 – Verwaltungssteuerung und -service
31.12.2018
24
1.2
Vorstellungsgespräch
In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind mindestens ebenso viele
Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen zum Vorstellungsgespräch einzuladen,
wenn sie die geforderte Qualifikation für die Besetzung des Arbeitsplatzes oder des zu
übertragenden Amtes erfüllen (vgl. § 9 Abs. 1 LGG).
Nach Sichtung der eingegangenen Bewerbungen erstellt der Fachbereich, für den die
Stellenausschreibung erfolgt ist, eine geschlechterdifferenzierte Rankingliste für die
Vorauswahl.
Auswahlkommissionen sollen zur Hälfte mit Frauen besetzt werden, ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen (vgl. § 9 Abs.2
LGG).
Fragen, die geeignet sind, diskriminierend zu wirken, insbesondere Fragen nach Familienstand, einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft oder Elternzeit und danach, wie Familienaufgaben neben der Berufstätigkeit gewährleistet werden können,
sind unzulässig (vgl. § 9 Abs. 3 LGG).
Wer handelt:
Bis wann:
1.3
FB 10 – Verwaltungssteuerung und -service
Daueraufgabe
Auswahlkriterien
Für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind ausschließlich die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes oder des zu vergebenen Amtes maßgeblich. Bei der Qualifikationsbeurteilung sollen Erfahrungen und Fähigkeiten
aus der Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen einbezogen werden, soweit diese für die zu übertragende Aufgabe von Bedeutung sind (vgl. § 10 Abs. 1 LGG).
Vorangegangene Teilzeitbeschäftigungen, Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit und
Verzögerungen beim Abschluss der Ausbildung auf Grund der Betreuung von Kindern
oder pflegebedürftiger Angehöriger dürfen nicht nachteilig berücksichtigt werden. Die
dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Familienstand, Einkommensverhältnisse des Partners oder der Partnerin und die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen
dürfen nicht berücksichtigt werden (vgl. § 10 Abs. 2 LGG).
Wer handelt:
Bis wann:
FB 10 – Verwaltungssteuerung und –service und alle
Führungskräfte, die für Stellenbesetzungen verantwortlich sind
Daueraufgabe
25
1.4
Beteiligung der Gleichstellungsstelle im Auswahlverfahren
Die Gleichstellungsstelle wird über die Freigabe einer Stelle zur Stellenbesetzung informiert und erhält den Ausschreibungstext vor einer Veröffentlichung.
Nach Ende der Bewerbungsfrist wird der Gleichstellungsstelle eine Übersicht über die
eingegangenen Bewerbungen übersandt.
Bei internen Ausschreibungen enthält sie mindestens Angaben über Fachbereich,
Funktion, Alter, letzte Beförderung oder Höhergruppierung und Besoldungs- oder Entgeltgruppe.
Die Gleichstellungsstelle wird über die getroffene Vorauswahl des Fachbereiches informiert und erhält die Bewerbungsunterlagen.
Die Gleichstellungsbeauftragte oder einer Vertreterin der Gleichstellungsstelle nimmt
an den Vorstellungsgesprächen teil und ist gleichberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission (vgl. auch § 17 Abs. 1 LGG).
Wer handelt:
Bis wann:
FB 10 – Verwaltungssteuerung und -service
Daueraufgabe
Hält die Gleichstellungsbeauftragte eine Maßnahme für unvereinbar mit dem Landesgleichstellungsgesetz, anderen Vorschriften zur Gleichstellung von Frau und Mann oder
mit dem Gleichstellungsplan kann sie innerhalb einer Woche nach ihrer Unterrichtung
widersprechen. Die Verwaltungsleitung entscheidet dann erneut über die Maßnahme
(vgl. § 19 Abs. 1 LGG).
2.
Ausbildung
Frauen und Männer haben gleichen Zugang zu allen Ausbildungsberufen.
Ausbildungsplätze sind extern auszuschreiben. Beträgt der Frauenanteil in einem Ausbildungsgang weniger als 50 Prozent, ist zusätzlich mit dem Ziel zu werben, den Frauenanteil zu erhöhen (vgl. § 8 Abs. 3 LGG).
Frauen werden durch eine gezielte Ansprache motiviert, Ausbildungsberufen, die für sie
als untypisch gelten zu ergreifen, z.B. in gewerblich–technischen Berufsfeldern und im
IT-Bereich.
Das Thema „Berufs- und Lebensplanung von Frauen und Männern“ ist Inhalt der Ausbildung. Die Bedeutung kontinuierlicher Erwerbsverläufe sowie Aus- und Weiterbildung
für die Lebensplanung von Frauen wird ebenso bewusst gemacht wie die sich gesetzlich ergebende partnerschaftliche Verantwortung für Kindererziehung, Haushaltsführung und Pflege für Männer.
Wer handelt:
FB 10 – Verwaltungssteuerung und –service und alle
26
Bis wann:
Führungskräfte, die mit der Ausbildung betraut sind
Daueraufgabe
3.
Fort- /Weiterbildung und Personalentwicklung
3.1
Grundsätze
Bei der Vergabe von Plätzen für Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere für Weiterqualifikationen, sind – soweit die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind – weibliche
Beschäftigte mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Bewerbungen zu der Fortbildungsmaßnahme zuzulassen. Sind mehr Bewerbungen als zu besetzende Plätze
eingegangen und bereitet die Fortbildung auf eine Tätigkeit in einer Vorgesetzten- oder
Leitungsfunktion vor, bei der Frauen unterrepräsentiert sind, werden Bewerberinnen
bis zum Erreichen eines Anteils von 50 Prozent der an der Fortbildung Teilnehmenden
bevorzugt berücksichtigt, es sei denn, der Zulassung zur Fortbildung ist bereits ein anderes Auswahl- oder Zulassungsverfahren vorausgegangen (vgl. § 11 Abs. 1 LGG).
Die Fortbildungsmaßnahmen werden zeitlich und räumlich so gestaltet, dass auch Teilzeitbeschäftigten und Mitarbeitenden mit Familienpflichten eine Teilnahme möglich
ist. Entstehen durch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen notwendige Kosten für
die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, so sind diese vom Dienstherrn zu erstatten
(vgl. § 11 Abs. 3 LGG).
Fortbildungsveranstaltungen sind dienstliche Veranstaltungen im Sinne des Dienstunfallrechts. Entstehende Fahrtkosten werden auf der Grundlage der bestehenden Vorschriften erstattet. Bezüge oder Arbeitsentgelte werden beurlaubten Beschäftigten aus
Anlass der Teilnahme nicht gewährt.
Frauen sind verstärkt als Leiterinnen und Referentinnen für Fortbildungsmaßnahmen
einzusetzen, sofern nicht bereits ein ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern erreicht wurde (vgl. § 11 Abs.5 LGG)
Wer handelt:
Bis wann:
3.2.
FB 10 – Verwaltungssteuerung und –service
Daueraufgabe
Inhalte
Für weibliche Beschäftigte werden besondere Fortbildungsmaßnahmen angeboten, die
auf die Übernahme von Tätigkeiten vorbereiten, bei denen Frauen unterrepräsentiert
sind (vgl. § 11 Abs. 2 LGG).
In das Fortbildungsangebot sind regelmäßig die Themen Gleichstellung von Frau und
Mann und Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz aufzunehmen. Dies gilt
27
insbesondere für die Fortbildung von Beschäftigten mit Leitungsaufgaben und Beschäftigten, die im Organisations- und Personalwesen tätig sind (vgl. § 11 Abs. 4 LGG).
In Führungskräfte- und Führungsnachwuchskräfteseminaren (z.B. PEK I bis III) sind u.a.
auch folgende Themen zu behandeln:
Gleichstellung und Verbot der mittelbaren Diskriminierung
Personalentwicklung und Frauenförderung
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Work-Life-Balance
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Landesgleichstellungsgesetz
Vermeidung von sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz
Geschlechtergerechtes Beurteilungswesen
Geschlechtersensible Leistungsvereinbarungen
Mit den Referierenden sind entsprechende Konzepte abzustimmen.
Für die Übernahme von Führungsaufgaben ist die Teilnahme an entsprechenden Seminaren Voraussetzung bzw. unverzüglich nachzuholen.
Wer handelt:
Bis wann:
4.
FB 10 – Verwaltungssteuerung und -service
Daueraufgabe
Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für die Stadtverwaltung Krefeld fester Bestandteil der Unternehmenskultur. Sie wird auch künftig im Einklang mit den betrieblichen Erfordernissen aktiv vorangetrieben und im Leitbild der Stadt Krefeld verankert.
Um die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, begrüßt die
Stadt Krefeld, wenn auch männliche Beschäftigte die Möglichkeit der Elternzeit, Pflegezeit, der Arbeitszeitreduzierung und Beurlaubung verstärkt in Anspruch nehmen.
Denn flexible Arbeitszeitmodelle und alternative Arbeitsformen wie Teleheimarbeit sind
eine gute Möglichkeit, die Familien- und Erwerbsarbeitszeiten partnerschaftlich zu teilen.
Teilzeit, Telearbeit, Jobsharing und andere Arbeitsorganisationsformen stehen der
Übernahme und Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben grundsätzlich
nicht entgegen und sind in Leitungsfunktionen für beide Geschlechter zu fördern (vgl. §
13 Abs. 8 LGG).
Wer handelt:
Bis wann:
alle Führungskräfte
Daueraufgabe
28
4.1
Beurlaubung
Anträgen von Beschäftigten auf Beurlaubung zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege
mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen ist zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Bei der Antragstellung wird die bzw. der Antragstellende über die gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere auf die beamten-, arbeits-, versorgungsund rentenrechtlichen Folgen, durch den Fachbereich Verwaltungssteuerung und –
service hingewiesen (vgl. § 14 Abs. 1 LGG).
Bei Beurlaubung aus familiären Gründen und bei Inanspruchnahme von Elternzeit ist
unter Ausschöpfung aller haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ein personeller, sonst
organisatorischer Ausgleich vorzunehmen (vgl. § 14 Abs. 3 LGG). Beurlaubten Beschäftigten sind insbesondere Urlaubs- und Krankheitsvertretungen vorrangig anzubieten.
Sie sind über das Fortbildungsangebot zu unterrichten. Im Rahmen des bestehenden
Angebotes sind ihnen Fortbildungsmaßnahmen anzubieten, die geeignet sind, Status
und Qualifikation zu erhalten und den Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern (vgl. §
14 Abs. 4 LGG).
Mit den Beschäftigten sind rechtzeitig vor Ablauf der Beurlaubung oder der Elternzeit
Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung bzw. Elternzeit informiert werden (vgl. § 14 Abs. 5 LGG).
Wer handelt:
Bis wann:
FB 10 – Verwaltungssteuerung und -service
Daueraufgabe
Bei absehbaren (anlassbezogenen) Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit oder Beurlaubung aus familiären Gründen wird ein Beurlaubungsund Wiedereinstiegsgespräch im Fachbereich geführt; auf den Leitfaden der Stadtverwaltung Krefeld wird hier hingewiesen.
Wer handelt:
Bis wann:
4.2
alle Führungskräfte
Daueraufgabe
Teilzeit
Soweit nicht zwingende organisatorische oder funktionelle Gründe nachgewiesen werden, sind alle Arbeitsplätze teilbar; dies gilt auch für Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen (vgl. § 8 Abs. 6 LGG).
Im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen der Arbeitszeit sind Beschäftigten, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen tatsächlich
29
betreuen oder pflegen, Arbeitszeiten zu ermöglichen, die eine Vereinbarkeit von Beruf
und Familie erleichtern (vgl. § 13 Abs. 1 LGG).
Anträgen auf Ermäßigung der Arbeitszeit bis auf die Hälfte ist zu entsprechen, soweit
zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben stellt in der Regel keinen
entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Belang dar. Die Ablehnung von Anträgen
ist im Einzelfall zu begründen (vgl. § 13 Abs. 3 LGG).
Die Ermäßigung der Arbeitszeit darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen.
Eine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten mit ermäßigter wöchentlicher Arbeitszeit gegenüber Beschäftigten mit regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit ist nur
zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen. Teilzeitbeschäftigung
darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken (vgl. § 13 Abs. 4
LGG).
Der Fachbereich Verwaltungssteuerung und –service weist Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung beantragen, auf die Folgen der ermäßigten Teilzeit, insbesondere auf
die beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlichen Folgen hin (§ 13 Abs. 5
LGG).
Wenn Beschäftigten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist auf Antrag eine
Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zuzulassen (vgl. § 13 Abs. 7 LGG).
Wer handelt:
Bis wann:
4.3
FB 10 – Verwaltungssteuerung und -service
Daueraufgabe
Arbeitszeitregelungen
Bei der Gestaltung von Dienst- und Urlaubsplänen werden die Belange von Eltern und
Pflegenden vorrangig berücksichtigt. Die Absprachen sind im Einklang mit dem Dienstbetrieb zu treffen.
Mütter und Väter erhalten im Einzelfall die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit mit den Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung, Schule oder sonstigen Betreuung abzustimmen, auch wenn die Kernarbeitszeit hiervon berührt wird.
Eltern schulpflichtiger Kinder ist die Möglichkeit einzuräumen, ihre Arbeitszeit an die
Schulzeiten anzupassen und entsprechende befristete Zusatzverträge („86 % Verträge“) abzuschließen oder im Rahmen eines Jahresarbeitszeitkontos außerhalb der
Schulferienzeiten entsprechende Mehrarbeit zu leisten.
Wer handelt:
Bis wann:
alle Führungskräfte
Daueraufgabe
30
5.
Gleichstellungsstelle/ Gleichstellungsbeauftragte
5.1.
Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten
Die Stadt Krefeld bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Stellvertreterin.
Als Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertreterin sind Frauen zu bestellen. Ihre
fachliche Qualifikation soll den umfassenden Anforderungen ihrer Aufgabengebiete
gerecht werden (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 LGG).
5.2
Dienstliche Stellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer
Stellvertreterin
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin nehmen ihre Aufgabe als
Angehörige der Verwaltung wahr. Dabei sind sie von fachlichen Weisungen frei (vgl. §
16 Abs. 1 LGG).
Die Gleichstellungsstelle ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
sächlichen Mitteln auszustatten und bei Bedarf personell zu unterstützen (vgl. § 16
Abs. 2 LGG). Der notwendige Umfang der personellen Unterstützung ist festzustellen.
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen wegen ihrer Tätigkeit
nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche
Entwicklung (vgl. § 16 Abs. 3 LGG).
Sie haben auch über die Zeit ihrer Bestellung hinaus Verschwiegenheit über die
persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten und andere vertrauliche Angelegenheiten
zu wahren (vgl. § 16 Abs. 5 LGG).
5.3
Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt und berät die Verwaltung und wirkt mit bei
der Ausführung des Landesgleichstellungsgesetzes NRW sowie aller Vorschriften und
Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder
haben können. Ihre Mitwirkung bezieht sich insbesondere auf
1. personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren
und Vorstellungsgespräche,
2. organisatorische Maßnahmen,
3. soziale Maßnahmen,
4. die Aufstellung und Änderung des Gleichstellungsplans sowie die Erstellung des
Berichts über die Umsetzung des Gleichstellungsplans oder die Konzeption von
alternativen Modellen nach § 6a LGG und
31
5. Planungsvorhaben von grundsätzlicher Bedeutung für die
Beschäftigungsverhältnisse oder die Arbeitsbedingungen in der Dienststelle.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist gleichberechtigtes Mitglied von
Beurteilungsbesprechungen und in der Stellenbewertungskommission (vgl. § 17 Abs. 1
LGG).
Die Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt die Verwaltung auch in anderen
Angelegenheiten der Chancengleichheit nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz im Sinne von Diversity Management.
Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehören auch die Beratung und
Unterstützung der Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann (vgl. §
17 Abs. 2 LGG).
5.4
Rechte der Gleichstellungsbeauftragten
Die Gleichstellungsstelle ist frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten
und anzuhören. Ihr sind alle Akten, die Maßnahmen betreffen, an denen sie zu
beteiligen ist, vorzulegen. Wenn von einer Maßnahme abgesehen werden soll, gilt dies
entsprechend. Bei Personalentscheidungen gilt dies auch für Bewerbungsunterlagen,
einschließlich der von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl
einbezogen werden, sowie für Personalakten nach Maßgabe der Grundsätze des § 83
Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes (vgl. § 18 Abs. 1 LGG)
Der Gleichstellungsbeauftragten ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der
Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Bei fristlosen Kündigungen beträgt die Frist drei Arbeitstage. Die Personalvertretung
kann in diesen Fällen zeitgleich mit der Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten
beteiligt werden. Soweit die Maßnahme einer anderen Dienststelle zur Entscheidung
vorgelegt wird, kann die Gleichstellungsbeauftragte eine schriftliche Stellungnahme
beifügen. Bei fristlosen Kündigungen ist die Angelegenheit unbeschadet des
Vorliegens der Stellungnahme unverzüglich der zuständigen Dienststelle vorzulegen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
zu dokumentieren. Sofern die Dienststelle beabsichtigt, eine Entscheidung zu treffen,
die dem Inhalt der Stellungnahme entgegen steht, hat sie dies vor Umsetzung der
Entscheidung gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten schriftlich darzulegen (vgl. §
18 Abs. 2 LGG).
Wird die Gleichstellungsbeauftragte nicht oder nicht rechtzeitig an einer Maßnahme
beteiligt, ist die Maßnahme rechtswidrig. § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt. Ist eine Maßnahme, an der die
Gleichstellungsbeauftragte nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt wurde, noch nicht
vollzogen, ist sie auszusetzen und die Beteiligung ist nachzuholen. Der/ Die
Oberbürgermeister/ in kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen
32
Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er/
Sie hat der Gleichstellungsbeauftragten die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu
begründen (vgl. § 18 Abs. 3 LGG).
Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei dem/ der
Oberbürgermeister/ in. Ihr ist Gelegenheit zur Teilnahme an allen Besprechungen ihrer
Dienststelle zu geben, die Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs betreffen. Dies gilt
auch für Besprechungen nach § 63 des Landespersonalvertretungsgesetzes (vgl. § 18
Abs. 4 LGG).
Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden für die Beschäftigten durchführen
und einmal im Jahr eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten einberufen. Sie
kann sich ohne Einhaltung des Dienstweges an andere Gleichstellungsbeauftragte und
an die für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständige oberste Landesbehörde
wenden (vgl. § 18 Abs. 5 LGG).
Über die Form und das Verfahren der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
können Vereinbarungen getroffen werden, die zu dokumentieren sind und die die Ziele
des Landesgleichstellungsgesetzes nicht durch Verfahrensabsprachen unterlaufen
dürfen. Gesetzlich vorgegebene Beteiligungspflichten sind nicht abdingbar. Die
gleichstellungsrechtliche Beteiligung, auch die Inanspruchnahme einer
gleichstellungsrechtlichen Zustimmungsfiktion, ist zu dokumentieren.
Die Gleichstellungsbeauftragte kann jederzeit einzelfallbezogen ihre Beteiligung nach
Maßgabe dieses Gesetzes verlangen (vgl. § 18 Abs. 6 LGG).
Die Gleichstellungsbeauftragte kann zu ihrer Unterstützung externen Sachverstand
hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall
erforderlich ist. Die Kosten trägt die Stadtverwaltung Krefeld (vgl. auch § 18 Abs. 7
LGG).
5.5
Widerspruchs- und Klagerecht
Hält die Gleichstellungsbeauftragte eine Maßnahme für unvereinbar mit dem
Landesgleichstellungsgesetz, anderen Vorschriften zur Gleichstellung von Frau und
Mann oder mit dem Gleichstellungsplan, kann sie innerhalb einer Woche nach ihrer
Unterrichtung der Maßnahme widersprechen. Bei außerordentlichen Kündigungen und
fristlosen Entlassungen ist der Widerspruch spätestens innerhalb von drei
Kalendertagen einzulegen. Die Verwaltungsleitung entscheidet erneut über die
Maßnahme. Die Entscheidung über den Widerspruch ergeht schriftlich (vgl. § 19 Abs. 1
LGG).
Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein Klagerecht nach Maßgabe des § 19a LGG.
33
5.6
Anrufungsrecht der Beschäftigten
Die Beschäftigten können sich unmittelbar an die für sie zuständige
Gleichstellungsbeauftragte, darüber hinaus an die für die Gleichstellungsfragen
zuständige oberste Landesbehörde wenden (vgl. § 20 LGG).
Geltungsdauer, Controlling und Fortschreibung
Der Gleichstellungsplan in der jetzigen Fassung gilt bis zum 31.12.2022.
Nach spätestens zwei Jahren ist die Zielerreichung des Gleichstellungsplans zu
überprüfen. Wird erkennbar, dass dessen Ziele nicht erreicht werden, sind Maßnahmen
im Gleichstellungsplan entsprechend anzupassen bzw. zu ergänzen. Die Anpassungen
bzw. Ergänzungen werden durch den Rat der Stadt Krefeld beschlossen (vgl. § 5 Abs. 4
und 7 LGG).
Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Gleichstellungsplans legt die
Verwaltung dem Rat der Stadt Krefeld einen Bericht über die Personalentwicklung und
die durchgeführten Maßnahmen als Grundlage für die ebenfalls vorzulegende
Fortschreibung des Gleichstellungplans vor (vgl. § 5a Abs. 1 LGG).
Schlussbestimmung
Der Gleichstellungsplan wird allen Beschäftigten bekannt gemacht.
Er tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Das bisherige Programm zur Chancengleichheit vom 11.12.2008 wird aufgehoben.
34
Anlage
35
Übersicht planmäßige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (Stand: 31.12.2016)
alle Mitarbeiter/innen - ohne Azubis
insgesamt
Gesamt
3.503
insgesamt
Frauen
%
2.010
57,38
Gesamt
2.426
Vollzeit
Frauen
1.048
%
43,20
Teilzeit
quote
30,75
Gesamt
1.077
Teilzeit
Frauen
962
%
89,32
davon 0-50 %
Gesamt Frauen
%
319
267
83,70
davon 50-75 %
Gesamt Frauen
%
477
437
91,61
Gesamt
281
davon ˃75%
Frauen
%
258
91,81
davon 0-50 %
Gesamt Frauen
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
davon 50-75 %
Gesamt Frauen
%
0
0
0,00
0
0
0,00
0
0
0,00
0
0
0,00
0
0
0,00
Gesamt
0
0
0
0
0
davon ˃75%
Frauen
0
0
0
0
0
%
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0
0
0,00
Auszubildende
Bachelor
VA
Erzieher/in
FW
gew.tech. *1)
insgesamt
Gesamt
30
20
42
17
22
insgesamt
Frauen
14
12
37
1
5
%
46,67
60,00
88,10
5,88
22,73
Gesamt
30
20
42
17
22
Vollzeit
Frauen
14
12
37
1
5
%
46,67
60,00
88,10
5,88
22,73
131
69
52,67
131
69
52,67
Teilzeit
quote
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
Gesamt
0
0
0
0
0
Teilzeit
Frauen
0
0
0
0
0
%
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0
0
0,00
0
0
%
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0
0
0,00
*1) gewerblich-technische Auszubildende hinzugefügt
alle Mitarbeiter/innen - ohne Azubis - nach Beschäftigungsverhältnis
Beamtinnen und Beamte insgesamt
insgesamt
Gesamt
884
insgesamt
Frauen
%
378
42,76
Gesamt
680
Vollzeit
Frauen
198
%
29,12
Teilzeit
quote
23,08
Gesamt
204
Teilzeit
Frauen
180
%
88,24
davon 0-50 %
Gesamt Frauen
%
11
10
90,91
davon 50-75 %
Gesamt Frauen
%
129
108
83,72
Gesamt
64
davon ˃75%
Frauen
%
62
96,88
davon 0-50 %
Gesamt Frauen
%
308
257
83,44
davon 50-75 %
Gesamt Frauen
%
348
329
94,54
Gesamt
217
davon ˃75%
Frauen
%
196
90,32
Tarifbeschäftigte insgesamt
insgesamt
Gesamt
2.619
insgesamt
Frauen
%
1.632
62,31
Gesamt
1.746
Vollzeit
Frauen
850
%
48,68
Teilzeit
quote
33,33
Gesamt
873
Teilzeit
Frauen
782
%
89,58
alle Mitarbeiter/innen - ohne Azubis - nach Einkommensebenen
Gesamt
6
5
23
34
65
97
insgesamt
Frauen
1
0
4
7
30
47
%
16,67
0,00
17,39
20,59
46,15
48,45
Gesamt
6
5
21
28
51
67
Vollzeit
Frauen
1
0
4
5
19
24
%
16,67
0,00
19,05
17,86
37,25
35,82
EG12/S18/A13gD
EG11/S17/A12
EG10/S15-S16/A11
EG09/S10-S14/A10
A9
88
213
256
496
25
27
82
162
332
10
30,68
38,00
63,28
66,94
40,00
73
166
190
298
25
21
45
100
168
10
A9mD
EG08/S6-S9/A8
EG07
EG06/A7
EG05/S04/A6
134
815
34
463
448
36
642
1
230
140
26,87
78,77
2,94
49,68
31,25
115
522
33
331
384
EG04/S03
EG03
EG02/S02
EG01
191
66
42
2
168
50
40
1
87,96
75,76
95,24
50,00
insgesamt
3.503
2.010
57,38
Eink.ebene
B3 und höher
B2
EG15a/A16
EG15/A15
EG14/A14
EG13/A13hD
Teilzeit
quote
0,00
0,00
8,70
17,65
21,54
30,93
Gesamt
0
0
2
6
14
30
Teilzeit
Frauen
0
0
0
2
11
23
%
0,00
0,00
0,00
33,33
78,57
76,67
davon 0-50 %
Gesamt Frauen
%
0
0
0,00
0
0
0,00
0
0
0,00
1
0
0,00
0
0
0,00
4
2
50,00
davon 50-75 %
Gesamt Frauen
%
0
0
0,00
0
0
0,00
2
0
0,00
4
2
50,00
10
7
70,00
13
10
76,92
28,77
27,11
52,63
56,38
40,00
17,05
22,07
25,78
39,92
0,00
15
47
66
198
0
6
37
62
164
0
40,00
78,72
93,94
82,83
0,00
8
4
5
68
0
1
4
4
50
0
12,50
100,00
80,00
73,53
0,00
4
26
34
86
0
2
20
31
77
0
50,00
76,92
91,18
89,53
0,00
3
17
27
44
0
3
13
27
37
0
100,00
76,47
100,00
84,09
0,00
19
362
1
103
86
16,52
69,35
3,03
31,12
22,40
14,18
35,95
2,94
28,51
14,29
19
293
1
132
64
17
280
0
127
54
89,47
95,56
0,00
96,21
84,38
2
77
0
36
26
2
74
0
34
20
100,00
96,10
0,00
94,44
76,92
8
153
0
55
33
6
145
0
54
30
75,00
94,77
0,00
98,18
90,91
9
63
1
41
5
9
61
0
39
4
100,00
96,83
0,00
95,12
80,00
92
14
2
1
74
5
1
0
80,43
35,71
50,00
0,00
51,83
78,79
95,24
50,00
99
52
40
1
94
45
39
1
94,95
86,54
97,50
100,00
30
31
15
1
26
25
15
1
86,67
80,65
100,00
100,00
44
19
18
0
43
18
17
0
97,73
94,74
94,44
0,00
25
2
7
0
25
2
7
0
100,00
100,00
100,00
0,00
2.424
1.048
43,23
30,80
1.079
962
89,16
308
258
83,77
509
462
90,77
262
242
92,37
Gesamt
0
1
0
0
1
0
1
1
1
0
Frauen
0
0
0
0
1
0
1
1
1
0
%
0,00
0,00
0,00
0,00
100,00
0,00
100,00
100,00
100,00
0,00
Gesamt
0
0
1
0
1
1
0
1
0
0
5
4
80,00
4
Gesamt
0
0
0
1
4
13
davon ˃75%
Frauen
%
0
0,00
0
0,00
0
0,00
0
0,00
4
100,00
11
84,62
alle Mitarbeiter/innen - ohne Azubis - nach Tätigkeitsbereichen
Beschäftigte im Technischer Bereich
EG
04
05
06
07
08
09
10
11
12
13
insgesamt
Gesamt
3
3
3
1
10
7
6
5
4
1
insgesamt
Frauen
0
0
2
0
3
2
2
3
1
0
%
0,00
0,00
66,67
0,00
30,00
28,57
33,33
60,00
25,00
0,00
Gesamt
0
0
1
1
7
5
4
3
2
1
Vollzeit
Frauen
0
0
0
0
0
0
0
1
0
0
%
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
33,33
0,00
0,00
43
13
30,23
24
1
4,17
Teilzeit
quote
100,00
100,00
66,67
0,00
30,00
28,57
33,33
40,00
50,00
0,00
Gesamt
3
3
2
0
3
2
2
2
2
0
Teilzeit
Frauen
0
0
2
0
3
2
2
2
1
0
%
0,00
0,00
100,00
0,00
100,00
100,00
100,00
100,00
50,00
0,00
44,19
19
12
63,16
davon 0-50 %
Gesamt Frauen
%
3
0
0,00
2
0
0,00
1
1
100,00
0
0
0,00
1
1
100,00
1
1
100,00
1
1
100,00
0
0
0,00
1
0
0,00
0
0
0,00
10
4
40,00
davon ˃75%
Frauen
%
0
0,00
0
0,00
1
100,00
0
0,00
1
100,00
1
100,00
0
0,00
1
100,00
0
0,00
0
0,00
4
100,00
Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
S02
S03
S04
S08a
S08b
S09
S10
S11b
S12
S13
S13a
S14
S15
EG 03
EG 04
EG 06
EG 08
EG 09
EG 13
insgesamt
Gesamt
2
136
7
399
24
1
1
6
1
5
1
1
11
insgesamt
Frauen
2
132
6
388
23
1
1
5
1
5
1
1
8
%
100,00
97,06
85,71
97,24
95,83
100,00
100,00
83,33
100,00
100,00
100,00
100,00
72,73
Gesamt
0
66
7
205
16
1
0
3
0
4
1
1
9
12
1
3
1
2
1
12
1
3
1
2
1
100,00
100,00
100,00
100,00
100,00
100,00
0
0
2
0
1
0
615
594
96,59
316
Vollzeit
Frauen
0
62
6
197
16
1
0
2
0
4
1
1
6
Teilzeit
quote
100,00
51,47
0,00
48,62
33,33
0,00
100,00
50,00
100,00
20,00
0,00
0,00
18,18
Gesamt
2
70
0
194
8
0
1
3
1
1
0
0
2
0 0,00
0 0,00
2 100,00
0 0,00
1 100,00
0 0,00
100,00
100,00
33,33
100,00
50,00
100,00
12
1
1
1
1
1
94,62
48,62
299
%
0,00
93,94
85,71
96,10
100,00
100,00
0,00
66,67
0,00
100,00
100,00
100,00
66,67
299
Teilzeit
Frauen
2
70
0
191
7
0
1
3
1
1
0
0
2
12
1
1
1
1
1
295
%
100,00
100,00
0,00
98,45
87,50
0,00
100,00
100,00
100,00
100,00
0,00
0,00
100,00
davon 0-50 %
Gesamt Frauen
%
2
2
100,00
5
5
100,00
0
0
0,00
15
15
100,00
1
1
100,00
0
0
0,00
0
0
0,00
0
0
0,00
0
0
0,00
0
0
0,00
0
0
0,00
0
0
0,00
0
0
0,00
9
0
0
0
0
0
100,00
100,00
100,00
100,00
100,00
100,00
98,66
32
davon 50-75 %
Gesamt Frauen
%
0
0
0,00
27
27
100,00
0
0
0,00
116
114
98,28
4
3
75,00
0
0
0,00
0
0
0,00
1
1
100,00
0
0
0,00
0
0
0,00
0
0
0,00
0
0
0,00
0
0
0,00
9 100,00
0 0,00
0 0,00
0 0,00
0 0,00
0 0,00
32
100,00
3
0
1
0
0
0
152
Gesamt
0
38
0
63
3
0
1
2
1
1
0
0
2
3 100,00
0 0,00
1 100,00
0 0,00
0 0,00
0 0,00
149
98,03
davon ˃75%
Frauen
%
0
0,00
38
100,00
0
0,00
62
98,41
3
100,00
0
0,00
1
100,00
2
100,00
1
100,00
1
100,00
0
0,00
0
0,00
2
100,00
0
1
0
1
1
1
0
1
0
1
1
1
0,00
100,00
0,00
100,00
100,00
100,00
115
114
99,13
Gesamt
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
davon ˃75%
Frauen
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
%
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0
0
0,00
Beamtinnen und Beamte bei der Feuerwehr
A7
A8
A9mD
A10
A11
A12
A13
A13gD
A14
A15
A16
insgesamt
Gesamt
63
71
73
6
5
7
1
2
1
1
1
insgesamt
Frauen
0
0
1
0
0
0
0
0
0
0
0
%
0,00
0,00
1,37
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
Gesamt
63
69
72
6
5
7
1
2
1
1
1
Vollzeit
Frauen
0
0
1
0
0
0
0
0
0
0
0
%
0,00
0,00
1,39
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
231
1
0,43
228
1
0,44
Teilzeit
quote
0,00
2,82
1,37
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
Gesamt
0
2
1
0
0
0
0
0
0
0
0
Teilzeit
Frauen
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
%
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
1,30
3
0
0,00
davon 0-50 %
Gesamt Frauen
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
%
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
davon 50-75 %
Gesamt Frauen
%
0
0
0,00
2
0
0,00
1
0
0,00
0
0
0,00
0
0
0,00
0
0
0,00
0
0
0,00
0
0
0,00
0
0
0,00
0
0
0,00
0
0
0,00
3
0
0,00
Beschäftigte im Bereich Außenarbeiten
EG
04
05
06
07
08
09
10
11
12
13
insgesamt
Gesamt
5
33
62
21
2
6
1
0
1
1
132
insgesamt
Frauen
%
0
0,00
2
6,06
9
14,52
1
4,76
0
0,00
0
0,00
0
0,00
0
0,00
0
0,00
0
0,00
12
9,09
Gesamt
5
33
60
20
2
6
1
0
0
1
Vollzeit
Frauen
0
2
8
1
0
0
0
0
0
0
%
0,00
6,06
13,33
5,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
128
11
8,59
Teilzeit
quote
0,00
0,00
3,23
4,76
0,00
0,00
0,00
0,00
100,00
0,00
Gesamt
0
0
2
1
0
0
0
0
1
0
Teilzeit
Frauen
0
0
1
0
0
0
0
0
0
0
%
0,00
0,00
50,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
3,03
4
1
25,00
davon 0-50 %
Gesamt Frauen
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
1
0
0
0
1
0
%
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
Gesamt
0
0
1
0
0
0
0
0
0
0
Frauen
0
0
1
0
0
0
0
0
0
0
%
0,00
0,00
100,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
Gesamt
0
0
1
1
0
0
0
0
0
0
davon ˃75%
Frauen
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
%
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
1
1
100,00
2
0
0,00
Beschäftigte im Bereich Hauswirtschaftliche Tätigkeiten
EG
01
02
03
04
05
06
insgesamt
Gesamt
2
34
6
6
0
2
insgesamt
Frauen
1
33
6
5
0
2
%
50,00
97,06
100,00
83,33
0,00
100,00
Gesamt
1
1
0
0
0
1
Vollzeit
Frauen
0
1
0
0
0
1
%
0,00
100,00
0,00
0,00
0,00
100,00
50
47
94,00
3
2
66,67
Teilzeit
quote
50,00
97,06
100,00
100,00
0,00
50,00
Gesamt
1
33
6
6
0
1
Teilzeit
Frauen
1
32
6
5
0
1
%
100,00
96,97
100,00
83,33
0,00
100,00
94,00
47
45
95,74
davon 0-50 %
Gesamt Frauen
%
1
1
100,00
10
10
100,00
2
2
100,00
5
4
80,00
0
0
0,00
0
0
0,00
18
17
94,44
davon 50-75 %
Gesamt Frauen
%
0
0
0,00
17
16
94,12
4
4
100,00
0
0
0,00
0
0
0,00
1
1
100,00
22
21
95,45
Gesamt
0
6
0
1
0
0
7
davon ˃75%
Frauen
%
0
0,00
6
100,00
0
0,00
1
100,00
0
0,00
0
0,00
7
100,00
Beschäftigte im Bereich Hausmeisterdienste
EG
03
04
05
06
07
08
insgesamt
Gesamt
8
1
179
42
1
1
232
insgesamt
Frauen
%
1
12,50
0
0,00
13
7,26
1
2,38
0
0,00
0
0,00
15
6,47
Gesamt
8
1
176
39
1
1
Vollzeit
Frauen
1
0
13
0
0
0
%
12,50
0,00
7,39
0,00
0,00
0,00
226
14
6,19
Teilzeit
quote
0,00
0,00
1,68
7,14
0,00
0,00
Gesamt
0
0
3
3
0
0
Teilzeit
Frauen
0
0
0
1
0
0
%
0,00
0,00
0,00
33,33
0,00
0,00
2,59
6
1
16,67
davon 0-50 %
Gesamt Frauen
0
0
0
0
1
0
1
0
0
0
0
0
2
0
%
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
davon 50-75 %
Gesamt Frauen
%
0
0
0,00
0
0
0,00
1
0
0,00
1
0
0,00
0
0
0,00
0
0
0,00
2
0
0,00
Gesamt
0
0
1
1
0
0
2
davon ˃75%
Frauen
%
0
0,00
0
0,00
0
0,00
1
100,00
0
0,00
0
0,00
1
50,00