Daten
Kommune
Krefeld
Größe
9,4 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage
zu Vorlage Nr. 1136/15
21. Satzung über straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Krefeld vom____________
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW
S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S.878) und
der §§ 1,2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 21.10.1969 (GV NRW S.712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV
NRW S. 687) und des § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Krefeld vom 15.06.1990 (Krefelder Amtsblatt Nr. 26 vom
28.06.1990, S.151) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 10.12.2010 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 23.12.2010, S.314) hat der Rat der Stadt Krefeld am
___________________folgende Satzung beschlossen:
I.
Marktstraße – von Wiedenhofstraße bis Breite Straße –
Für den Ausbau der Fußgängergeschäftsstraße Marktstraße – von Wiedenhofstraße bis Breite Straße – ist der beitragsfähige Aufwand zu ermitteln und auf
die erschlossenen Grundstücke zu verteilen.
Die tatsächliche Breite der Marktstraße im abzurechnenden Bereich beträgt im
Mittel 9,17 Meter und überschreitet somit die laut Satzung anrechenbare Breite
von 9 Metern. Der durch die Überschreitung verursachte Mehraufwand ist von
der Stadt zu tragen.
Der Anteil der Beitragspflichtigen für den Ausbau der Fußgängergeschäftsstraße
wird auf 80 v.H. einschließlich der Kosten für die Beleuchtung und die Oberflächenentwässerung festgesetzt.
Dreikönigenstraße – von Westwall bis Breite Straße Für den Ausbau des verkehrsberuhigten Bereiches Dreikönigenstraße – von
Westwall bis Breite Straße - ist der beitragsfähige Aufwand zu ermitteln und auf
die erschlossenen Grundstücke zu verteilen.
Die anrechenbare Breite des verkehrsberuhigten Bereiches von 9,00 Metern laut
Satzung wird nicht überschritten.
Der Anteil der Beitragspflichtigen für den Ausbau des verkehrsberuhigten Bereiches beträgt 70 v.H. einschließlich der Kosten für die Beleuchtung und die Oberflächenentwässerung.
Stephanstraße – von Westwall bis Breite Straße Für den Ausbau des verkehrsberuhigten Bereiches Stephanstraße – von Westwall bis Breite Straße - ist der beitragsfähige Aufwand zu ermitteln und auf die
erschlossenen Grundstücke zu verteilen.
Die anrechenbare Breite des verkehrsberuhigten Bereiches von 9,00 Metern laut
Satzung wird nicht überschritten.
Der Anteil der Beitragspflichtigen für den Ausbau des verkehrsberuhigten Bereiches beträgt 70 v.H. einschließlich der Kosten für die Beleuchtung und die Oberflächenentwässerung.
II.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 27.10.2014 in Kraft.