Daten
Kommune
Krefeld
Größe
267 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:41
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 25.03.2015
Nr.
1136 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 66 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität
05.05.2015
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
02.06.2015
Rat
18.06.2015
Betreff
21. Satzung über straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Krefeld
Beschlussentwurf:
Die 21. Satzung über straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Krefeld wird gemäß Anlage beschlossen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1136 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Krefeld vom 15.06.1990 (Straßenbaubeitragssatzung) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom
10.12.2010 wird der Anteil der Beitragspflichtigen in Fußgängergeschäftsstraßen und verkehrsberuhigten
Bereichen für jede Anlage gesondert durch Einzelsatzung bestimmt. Dieser Anteil beträgt nach der vorgenannten Satzung bis zu 80 v.H. und wird in der Regel auch auf 80 v. H. festgesetzt.
Im vorliegenden Fall wurden an der
Marktstraße im Bereich von Wiedenhofstraße bis Breite Straße (Fußgängerbereich), der
Stephanstraße im Bereich von Breite Straße bis Westwall (Verkehrsberuhigter Bereich) sowie der
Dreikönigenstraße im Bereich von Breite Straße bis Westwall (Verkehrsberuhigter Bereich)
straßenbauliche Maßnahmen durchgeführt.
Die anrechenbaren Breiten für Fußgängergeschäftsstraßen und verkehrsberuhigte Bereiche einschließlich
Beleuchtung und Oberflächenentwässerung betragen nach § 4 Abs. 3 der Straßenbaubeitragssatzsatzung
jeweils 9 Meter. Diese Breite wird lediglich bei der abzurechnenden Marktstraße, deren Breite im Mittel
9,17 m beträgt, überschritten. Der durch die Überschreitung verursachte Mehraufwand ist von der Stadt
zu tragen.
Es wird vorgeschlagen, für die Fußgängergeschäftsstraße Marktstraße den Anteil der Beitragspflichtigen
auf den in der Satzung vorgesehenen Höchstsatz von 80 v.H. des beitragsfähigen Aufwandes einschließlich der Kosten für die Beleuchtung und die Oberflächenentwässerung festzusetzen.
Im Fall der abzurechnenden Dreikönigenstraße unterscheidet sich diese Anlage insbesondere von anderen verkehrsberuhigten Bereichen, die durch ihre besondere Gestaltung (Einbau von verkehrsberuhigten
Elementen wie Aufpflasterungen, Verschwenkungen, Grünflächen) den Eindruck vermitteln, dass der
Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat und gleichzeitig die Aufenthaltsfunktion gestärkt
wird. Aus diesem Grunde ist der den Anliegern durch den Ausbau gebotene wirtschaftliche Vorteil im
vorliegenden Fall geringer als in besonders gestalteten verkehrsberuhigten Bereichen zu bewerten, so
dass eine Reduzierung des nach der Straßenbaubeitragssatzung möglichen Höchstsatzes von 80 v.H. um
10 Prozentpunkte auf 70 v.H. für die Anliegeranteile der hier abzurechnenden verkehrsberuhigten Bereiche angemessen erscheint.
Aus den vorgenannten Gründen wird vorgeschlagen, für die verkehrsberuhigten Bereiche Stephanstraße
und Dreikönigenstraße die Anliegeranteile auf jeweils 70 v.H. des beitragsfähigen Aufwandes einschließlich der Kosten für die Beleuchtung und die Oberflächenentwässerung festzusetzen.
Die Anteile der Beitragspflichtigen sind vor Entstehung der sachlichen Beitragspflichten festzusetzen. Die
Satzung ist somit rückwirkend zum 27.10.2014 in Kraft zu setzen.