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Verwaltungsvorlage (21. Satzung über straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Krefeld)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
267 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:41
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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 25.03.2015 Nr. 1136 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 66 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität 05.05.2015 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 02.06.2015 Rat 18.06.2015 Betreff 21. Satzung über straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Krefeld Beschlussentwurf: Die 21. Satzung über straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Krefeld wird gemäß Anlage beschlossen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1136 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Krefeld vom 15.06.1990 (Straßenbaubeitragssatzung) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 10.12.2010 wird der Anteil der Beitragspflichtigen in Fußgängergeschäftsstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen für jede Anlage gesondert durch Einzelsatzung bestimmt. Dieser Anteil beträgt nach der vorgenannten Satzung bis zu 80 v.H. und wird in der Regel auch auf 80 v. H. festgesetzt. Im vorliegenden Fall wurden an der Marktstraße im Bereich von Wiedenhofstraße bis Breite Straße (Fußgängerbereich), der Stephanstraße im Bereich von Breite Straße bis Westwall (Verkehrsberuhigter Bereich) sowie der Dreikönigenstraße im Bereich von Breite Straße bis Westwall (Verkehrsberuhigter Bereich) straßenbauliche Maßnahmen durchgeführt. Die anrechenbaren Breiten für Fußgängergeschäftsstraßen und verkehrsberuhigte Bereiche einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung betragen nach § 4 Abs. 3 der Straßenbaubeitragssatzsatzung jeweils 9 Meter. Diese Breite wird lediglich bei der abzurechnenden Marktstraße, deren Breite im Mittel 9,17 m beträgt, überschritten. Der durch die Überschreitung verursachte Mehraufwand ist von der Stadt zu tragen. Es wird vorgeschlagen, für die Fußgängergeschäftsstraße Marktstraße den Anteil der Beitragspflichtigen auf den in der Satzung vorgesehenen Höchstsatz von 80 v.H. des beitragsfähigen Aufwandes einschließlich der Kosten für die Beleuchtung und die Oberflächenentwässerung festzusetzen. Im Fall der abzurechnenden Dreikönigenstraße unterscheidet sich diese Anlage insbesondere von anderen verkehrsberuhigten Bereichen, die durch ihre besondere Gestaltung (Einbau von verkehrsberuhigten Elementen wie Aufpflasterungen, Verschwenkungen, Grünflächen) den Eindruck vermitteln, dass der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat und gleichzeitig die Aufenthaltsfunktion gestärkt wird. Aus diesem Grunde ist der den Anliegern durch den Ausbau gebotene wirtschaftliche Vorteil im vorliegenden Fall geringer als in besonders gestalteten verkehrsberuhigten Bereichen zu bewerten, so dass eine Reduzierung des nach der Straßenbaubeitragssatzung möglichen Höchstsatzes von 80 v.H. um 10 Prozentpunkte auf 70 v.H. für die Anliegeranteile der hier abzurechnenden verkehrsberuhigten Bereiche angemessen erscheint. Aus den vorgenannten Gründen wird vorgeschlagen, für die verkehrsberuhigten Bereiche Stephanstraße und Dreikönigenstraße die Anliegeranteile auf jeweils 70 v.H. des beitragsfähigen Aufwandes einschließlich der Kosten für die Beleuchtung und die Oberflächenentwässerung festzusetzen. Die Anteile der Beitragspflichtigen sind vor Entstehung der sachlichen Beitragspflichten festzusetzen. Die Satzung ist somit rückwirkend zum 27.10.2014 in Kraft zu setzen.