Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:41
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Inhalt der Datei
Satzung der Stadt Krefeld über die Vorlage der Bescheinigungen über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung nach § 8 Absatz 7 SüwVOAbw
vom …. 2015
Aufgrund der §§ 7 Absatz 1, 41 Absatz 1 lit. g) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994,
S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 208), der §§ 60, 61
des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Änd. des UmweltstatistikG und des WasserhaushaltsG vom 15. 11. 2014 (BGBl. I S. 1724), des § 53 Absatz
1 e Satz 1 Nr. 2 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1
ÄndG vom 05.03.2013 (GV. NRW. S. 133) in Verbindung mit § 8 Absatz 7 der Verordnung zur
Selbstüberwachung von Abwasseranlagen- Selbstüberwachungsverordnung Abwasser für
das Land Nordrhein-Westfalen (SüwVOAbw) vom 17.10.2013 (GV. NRW. 2013, S. 602 ff.) hat
der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am … 2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Pflicht zur Prüfung privater Abwasseranlagen in festgesetzten Wasserschutzgebieten
(1) Eigentümer oder Erbbauberechtigte sind nach § 8 Absatz 3 SüwVOAbw verpflichtet,
innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten (Anlage
1) bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen
und die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor
dem 1. Januar 1990 errichtet wurden, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember
2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Alle anderen Abwasserleitungen in festgesetzten Wasserschutzgebieten sind erstmals bis spätestens
zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen. Wird nach Inkrafttreten der SüwVOAbw
ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt, so sind alle innerhalb dieses Wasserschutzgebietes bestehenden Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von
Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser, erstmals innerhalb von sieben Jahren nach der Festsetzung prüfen zu lassen.
(2) Die Prüfung hat nach § 8 Absatz 2 i.V.m. §§ 12 und 13 SüwVOAbw durch einen Sachkundigen zu erfolgen.
(3) Private Abwasserleitungen, die bereits nach dem 01.01.1996 auf Zustands- und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVOAbw keiner erneuten erstmaligen Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung der zum Zeitpunkt
der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben und der Stadt Krefeld,
dem Fachbereich Umwelt vorliegen.
§ 2 Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung
(1) Innerhalb eines Monats nach erfolgter Prüfung der Abwasserleitungen muss die Bescheinigung des Sachkundigen über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung
gemäß Anlage 2 von dem Grundstückseigentümer oder dem sonst Nutzungsberechtigten nach § 53 LWG der Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt, vorgelegt werden.
(2) Dieser Bescheinigung sind die in § 9 Absatz 2 Satz 2 SüwVOAbw genannten Anlagen
beizufügen.
Anlagen:
1. ein Bestandsplan / eine Lageplanskizze,
2. eine Fotodokumentation der Örtlichkeit und
3. bei optischer Prüfung:
a. eine CD/DVD mit den Befahrungsvideos,
b. Haltungs- / Schachtberichte und
c. eine Bilddokumentation festgestellter Schäden oder
4. bei Prüfung mit Luft oder Wasser: die Prüfprotokolle.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 dieser Satzung die Bescheinigung über das Ergebnis der ordnungsgemäßen
Zustands- und Funktionsprüfung nicht in der festgesetzten Frist der Stadt Krefeld vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 1.000,00 geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.