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Verwaltungsvorlage (Satzung der Stadt Krefeld über die Vorlage der Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung nach § 8 Absatz 7 SüwVOAbw)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
275 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:42
Verwaltungsvorlage (Satzung der Stadt Krefeld über die Vorlage der Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung nach § 8 Absatz 7 SüwVOAbw) Verwaltungsvorlage (Satzung der Stadt Krefeld über die Vorlage der Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung nach § 8 Absatz 7 SüwVOAbw) Verwaltungsvorlage (Satzung der Stadt Krefeld über die Vorlage der Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung nach § 8 Absatz 7 SüwVOAbw) Verwaltungsvorlage (Satzung der Stadt Krefeld über die Vorlage der Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung nach § 8 Absatz 7 SüwVOAbw)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 09.09.2015 Nr. 1811 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Betriebsausschuss Stadtentwässerung 30.11.2015 Rat 10.12.2015 Betreff Satzung der Stadt Krefeld über die Vorlage der Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung nach § 8 Absatz 7 SüwVOAbw Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die Satzung über die Vorlage der Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung nach § 8 Absatz 7 SüwVOAbw. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1811 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Zustands- und Funktionskontrolle von privaten, erdverlegten Abwasserleitungen (Hausanschlüssen) Der Rat der Stadt Krefeld hat mit Beschluss vom 12.12.2013 die Verwaltung beauftragt eine „Satzung der Stadt Krefeld über die Vorlage der Bescheinigungen über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung nach § 8 Absatz 7 SüwVOAbw“ zu erarbeiten. Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit Schmutzwasser vermischtem Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung (NRW-Protokoll) zu fertigen. Nach den derzeitigen Festlegungen hat der Eigentümer die Bescheinigung aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen. Mit Mehrheit hat der nordrhein-westfälische Landtag am 27.02.2013 die Änderung des Landeswassergesetzes NRW bezogen auf die Zustands- und Funktionsprüfung (ehem. Dichtheitsprüfung) bei privaten Abwasserleitungen beschlossen. Die Gesetzesänderung ist am 16.03.2013 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes ist der bisherige § 61a LWG NRW ersatzlos gestrichen. Gemäß § 61 Abs. 2 LWG wird die oberste Wasserbehörde (MKULNV NRW) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags eine Rechtsverordnung zu erlassen. In dieser Rechtsverordnung – Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen – Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw - werden die Einzelheiten für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen zukünftig neu geregelt. Diese Rechtsverordnung ist erlassen und rechtskräftig. In dieser Rechtsverordnung wird festgelegt, dass in festgesetzten Wasserschutzgebieten bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen sind. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind erstmals bis spätestens zum 31.Dezember 2020 prüfen zu lassen. Außerdem kann durch Satzung nach § 8 Absatz 7 SüwVOAbw festgelegt werden, dass die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung mit festgelegten Unterlagen der Stadt unaufgefordert vorzulegen ist. Die Regelungen über die Prüfpflichten für Abwasserleitungen innerhalb festgesetzter Wasserschutzgebiete sind abschließend. Die Überwachung dieser Regelungen ist nur durch eine satzungsrechtliche Regelung nach § 8 Absatz 7 SüwVOAbw möglich. Ohne eine satzungsrechtliche Regelung müssten die Bescheinigungen einzeln angefordert werden. Im Sinne einer Gleichbehandlung der betroffenen Grundstückseigentümer ist der Erlass einer Satzung geboten. Begründung Seite 3 In der vorangegangenen rechtlichen Festlegung war die Übersendung ebenfalls Bestandteil, zahlreiche Eigentümer sind daraufhin dieser Verpflichtung nachgekommen. Daher ist eine erneute Festlegung folgerichtig.