Daten
Kommune
Krefeld
Größe
275 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:42
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 09.09.2015
Nr.
1811 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Betriebsausschuss Stadtentwässerung
30.11.2015
Rat
10.12.2015
Betreff
Satzung der Stadt Krefeld über die Vorlage der Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und
Funktionsprüfung nach § 8 Absatz 7 SüwVOAbw
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die Satzung über die Vorlage der Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und
Funktionsprüfung nach § 8 Absatz 7 SüwVOAbw.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1811 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Zustands- und Funktionskontrolle von privaten, erdverlegten Abwasserleitungen (Hausanschlüssen)
Der Rat der Stadt Krefeld hat mit Beschluss vom 12.12.2013 die Verwaltung beauftragt eine
„Satzung der Stadt Krefeld über die Vorlage der Bescheinigungen über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung nach § 8 Absatz 7 SüwVOAbw“ zu erarbeiten.
Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher
sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen
müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein.
Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit Schmutzwasser vermischtem
Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit
prüfen zu lassen.
Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung (NRW-Protokoll) zu fertigen.
Nach den derzeitigen Festlegungen hat der Eigentümer die Bescheinigung aufzubewahren und
der Stadt auf Verlangen vorzulegen.
Mit Mehrheit hat der nordrhein-westfälische Landtag am 27.02.2013 die Änderung des Landeswassergesetzes NRW bezogen auf die Zustands- und Funktionsprüfung (ehem. Dichtheitsprüfung) bei privaten Abwasserleitungen beschlossen.
Die Gesetzesänderung ist am 16.03.2013 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes ist der bisherige § 61a LWG NRW ersatzlos gestrichen.
Gemäß § 61 Abs. 2 LWG wird die oberste Wasserbehörde (MKULNV NRW) ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags eine Rechtsverordnung zu erlassen. In dieser
Rechtsverordnung – Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen – Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw - werden die Einzelheiten für die Zustands- und
Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen zukünftig neu geregelt. Diese Rechtsverordnung ist erlassen und rechtskräftig.
In dieser Rechtsverordnung wird festgelegt, dass in festgesetzten Wasserschutzgebieten bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 1.
Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden, erstmals
bis spätestens zum 31. Dezember 2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen sind.
Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind erstmals bis spätestens zum
31.Dezember 2020 prüfen zu lassen.
Außerdem kann durch Satzung nach § 8 Absatz 7 SüwVOAbw festgelegt werden, dass die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung mit festgelegten Unterlagen
der Stadt unaufgefordert vorzulegen ist.
Die Regelungen über die Prüfpflichten für Abwasserleitungen innerhalb festgesetzter Wasserschutzgebiete sind abschließend.
Die Überwachung dieser Regelungen ist nur durch eine satzungsrechtliche Regelung nach § 8
Absatz 7 SüwVOAbw möglich. Ohne eine satzungsrechtliche Regelung müssten die Bescheinigungen einzeln angefordert werden. Im Sinne einer Gleichbehandlung der betroffenen Grundstückseigentümer ist der Erlass einer Satzung geboten.
Begründung
Seite 3
In der vorangegangenen rechtlichen Festlegung war die Übersendung ebenfalls Bestandteil, zahlreiche Eigentümer sind daraufhin dieser Verpflichtung nachgekommen. Daher ist eine erneute
Festlegung folgerichtig.