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Verwaltungsvorlage (Erhaltungssatzung-BelgischesViertel-Text.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
93 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:42
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage Nr. ENTWURF Satzung der Stadt Krefeld zur Erhaltung baulicher Anlagen sowie zur Erhaltung der Eigenart des Gebietes im Bereich Von-Steuben-Straße, Tenderingstraße, Westparkstraße und Neuer Weg (Erhaltungssatzung „Belgisches Viertel“) vom . . . Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der derzeit gültigen Fassung sowie gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. 1 S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am . . . . . . . . . . folgende Satzung beschlossen: §1 Geltungsbereich Diese Erhaltungssatzung gilt innerhalb des Gebietes, das in der Karte (siehe Anlage) im Maßstab 1:1500 vom umgrenzt ist (Von-Steuben-Straße 9–35 und 14–34, Tenderingstraße 2–16 und 3–11, Westparkstraße 45–83, Neuer Weg 78–110 und 107–111). Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung. Die Karte mit der Erhaltungssatzung wird von der Stadt Krefeld – Stadtplanung – verwahrt. §2 Erhaltungsziele Im Geltungsbereich dieser Satzung soll die städtebauliche Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhalten werden. Die besondere Eigenart des in den 20er-Jahren des 20. Jahrhunderts entstandenen Gebietes ergibt sich aufgrund des städtebaulichen Erscheinungsbildes der im Geltungsbereich gelegenen Hausgruppen bzw. Doppelhaushälften (Fassadengestaltung inkl. Materialität und Farbgebung) sowie – mit Ausnahme der Hausgruppe Westparkstraße 47 bis 63 – deren Vorgartenzone. §3 Genehmigungspflicht, Versagungsgründe (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung (§ 172 Abs. 1 BauGB). (2) Die Genehmigung des Rückbaus, der Änderung und der Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist (§ 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird (§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB). §4 Genehmigungsverfahren, Übernahmeanspruch, Erörterungspflicht (1) Der Antrag auf Genehmigung von Rückbau, Änderung, Nutzungsänderung oder Errichtung einer baulichen Anlage ist schriftlich bei der Stadt Krefeld zu stellen und bei der Bauaufsicht einzureichen. Seite 1 von 2 Anlage 1 zur Vorlage Nr. (2) Die Genehmigung wird durch die Stadt Krefeld erteilt; ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren über die in § 3 (2) bezeichneten Belange entschieden (§ 173 Abs. 1 BauGB). (3) Wird in den Fällen des § 3 (2) die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Stadt Krefeld unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB die Übernahme des Grundstücks verlangen; § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 BauGB sind entsprechend anzuwenden (§ 173 Abs. 2 BauGB). (4) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Stadt Krefeld mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern (§ 173 Abs. 3 BauGB). §5 Hinweis auf Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt ordnungswidrig, wer im Geltungsbereich dieser Satzung eine bauliche Anlage rückbaut oder ändert, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 3 eingeholt zu haben. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. §6 Andere Vorschriften Die bei einem beantragten Vorhaben anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften, wie z.B. die ̶ Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW –, ̶ Bestimmungen über den Schutz und die Erhaltung von Baudenkmälern nach dem Denkmalschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – DSchG –, ̶ Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld, bleiben durch diese Satzung unberührt. Weiterhin zu beachten sind in den jeweils betroffenen Teilbereichen dieser Satzung die Festsetzungen des förmlich festgestellten Fluchtlinienplanes Nr. 151 bzw. des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 424/1 der Stadt Krefeld. §7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Anlage: Abgrenzung des Geltungsbereichs der Erhaltungssatzung „Belgisches Viertel“ Seite 2 von 2