Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:42
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Begründung zur Dringlichkeit
Begründung der Dringlichkeit
Ein möglichst zeitnaher Satzungsbeschluss ist insbesondere vor dem Hintergrund eingereichter und zu erwartender Bauanträge entscheidend. Der zeitliche Druck auf Nachnutzungen
unterstreicht die Notwendigkeit den Bebauungsplan möglichst zeitnah zu beschließen.
Da die Beratung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 764 in der nächsten
Sitzungsfolge in der Bezirksvertretung zeitlich nicht ausreicht, ist kurzfristig ein Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 36 Abs. 5 GO zur Anhörung der Bezirksvertretung Nord über Stellungnahmen und den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes erforderlich. Dieses Vorgehen
gewährleistet, dass Bauvoranfragen und –anträge, die den Zielen des Bebauungsplanes entgegenstehen, im Sinne des Zentrenkonzepts rechtzeitig zurückgewiesen werden können. Die
Anhörung der Bezirksvertretung Nord erfolgt daher im Sinne von § 2 der Bezirkssatzung per
Dringlichkeitsbeschluss.
Die Anhörung der Bezirksvertretung Nord fand zuletzt am 24.05.2017 statt.
Plangebiet
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 764 liegt im Stadtteil Inrath im Stadtbezirk KrefeldNord. Das Plangebiet umfasst ca. 10.800 m² und wird wie folgt begrenzt:
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im Südosten durch einen Nahversorgungsmarkt und einen Textilmarkt,
im Nordwesten durch die Weyerhofstraße,
im Südwesten durch die Schlufftrasse und
im Nordosten durch die Hülser Straße.
Anlass der Planung
Mit Datum vom 01. September 2010 wurde für eine Teilfläche des bislang gewerblich genutzten Bereiches ein Bauantrag zur Errichtung eines SB-Verbrauchermarktes mit 102 Stellplätzen eingereicht. Dafür sollten Teile der vorhandenen Gewerbehallen abgerissen und
durch einen Neubau, der von der Weyerhofstraße erschlossen werden sollte, ersetzt werden. Da dieser Bereich sich außerhalb des im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld dargestellten
Nahversorgungsbereichs Hülser Straße (zwischen Oranierring und Moritzplatz) befindet und
die Fläche dem produzierenden Handwerksgewerbe und Dienstleistungsbetrieben vorgehalten werden soll, wurde die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 764 zur Steuerung des
Einzelhandels erforderlich.
Der Bauantrag zur Errichtung eines SB-Verbrauchermarktes mit 102 Stellplätzen wurde auf
der Grundlage der Einleitung des Bebauungsplanes Nr. 764 mit Schreiben vom 04.10.2010
für ein Jahr zurückgestellt. Der Rat der Stadt Krefeld beschloss zur Sicherstellung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 764 in seiner Sitzung am
21.09.2011 die Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre. Sie wurde am 29.09.2011
im Krefelder Amtsblatt (39/2011) bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 05.10.2011 hat die
Untere Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung versagt. Da der Bebauungsplan bis Ablauf
der Veränderungssperre noch keine Rechtskraft erlangt hat, beschloss der Rat der Stadt Krefeld am 04.07.2013 die erste Verlängerung der Veränderungssperre. Die erste Verlängerung
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der Veränderungssperre wurde am 26.09.2013 im Krefelder Amtsblatt (39/2013) bekannt
gemacht. Die Veränderungssperre trat am 30.09.2014 außer Kraft.
Infolgedessen liegen derzeit keine entschädigungsfreien Sicherungsinstrumente zur Steuerung des Einzelhandels vor, die die Erhaltung und Entwicklung des angrenzenden Nahversorgungszentrum Inrath/ Hülser Straße gewährleisten. Erst mit dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 764 besteht die Möglichkeit die Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben
im Plangebiet nachhaltig zu steuern.
Ziele der Planung
Vor dem Hintergrund der städtebaulichen Zielsetzung zur Steuerung des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels und der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung wird der Bebauungsplan Nr. 764 gemäß § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren
nach § 13 BauGB durchgeführt. Demgemäß enthält der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche.
Folgende Festsetzungen werden im Bebauungsplan Nr. 764 getroffen:
- Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortiment gemäß der Krefelder Liste (2014) unzulässig.
- Ausnahmsweise im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB kann Einzelhandel mit zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten zugelassen werden, wenn es sich um ein Randsortiment handelt, dass einem Einzelhandelsbetrieb mit einem nicht zentren- und nahversorgungsrelevantem Kernsortiment zugeordnet ist. Die Verkaufsfläche des Randsortiments darf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche, jedoch höchstens 200 m² betragen.
- Ausnahmsweise im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB kann Einzelhandel als Verkauf von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten an Endverbraucher zugelassen werden, wenn dieser Einzelhandel in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks-, Produktions- oder weiterverarbeitenden Betrieb steht
und diesem baulich untergeordnet ist. Hierbei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: Die Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche darf maximal 10 %
der genehmigten Geschossfläche des zugeordneten Betriebes betragen, jedoch höchstens 200 m².
Sonstiges
Weitere Informationen zur Planung sind der Begründung zur Vorlage 3990 / 17 sowie der
Begründung des Bebauungsplanes zu entnehmen. Zur besseren Orientierung ist zudem eine
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 764 beigefügt.
Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 764
– Hülser Straße, zwischen Weyerhofstraße und Schlufftrasse –
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(ohne Maßstab)
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW