Daten
Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:43
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Satzung der Stadt Krefeld
zur Regelung der Förderung von Kindern
in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV NRW 2015, S. 496), der
§§ 3, 4, 22, 22a, 23, 24, 43, 72a, 79, 80 und 90 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch
(VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom
11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28.10.2015 (BGBl. I. S. 1802) und der §§ 3, 4, 9, 12, 13, 17 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – vom 30.10.2007 (GV
NRW 2007, S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GV
NRW 14, S. 336) hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 02.06. 2016 folgende
Satzung beschlossen:
Präambel
Die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ist eine
Leistung der öffentlichen Jugendhilfe (öffentlich-rechtlicher Sozialleistungsanspruch).
Beide Förderalternativen sind gleichrangig. Die Personensorgeberechtigten sind grundsätzlich berechtigt, zwischen den Angeboten zu wählen.
Die Förderalternativen umfassen:
-
die Zuweisung eines Platzes in eine Kindertageseinrichtung
die Vermittlung eines Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson
die fachliche Beratung und Begleitung der Personensorgeberechtigten
die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung der Tagespflegeperson
die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt die Inanspruchnahme und Ausgestaltung von Betreuungsangeboten in Kindertageseinrichtungen der Stadt Krefeld und in durch diese vermittelte
öffentlich geförderte Kindertagespflege.
(2) Die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote kann für Kinder geltend gemacht
werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Krefeld haben. Die Tagespflegeperson
soll in der Regel ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Krefeld haben.
§ 2 Anspruchsberechtigte
/2
-2(1) Das Kind, vertreten durch die Personensorgeberechtigten, ist Inhaber des gesetzlichen Förderanspruchs nach Maßgabe der Abs. 1-4 des § 24 SGB VIII. Der Förderanspruch ist hinsichtlich der Förderangebote nach Altersstufen differenziert ausgestaltet.
(2) Die Tagespflegeperson ist Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung einer laufenden
Geldleistung gem. § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII.
§ 3 Anmeldung/Antragserfordernis
(1) Die Personensorgeberechtigten sollen mindestens sechs Monate vor dem angestrebten Betreuungsbeginn, spätestens aber bis zum 31.01. des Jahres, in einer oder
mehreren Tageseinrichtungen den Betreuungsbedarf anmelden.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung ist in den betroffenen Kindertageseinrichtungen zu klären, ob der Betreuungsbedarf erfüllt werden kann. Kann der Betreuungsbedarf durch Anmeldung gem. Abs. 1 nicht erfüllt werden, ist er bei der
Stadt Krefeld (Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung) durch Antrag
geltend zu machen.
(3) Der Antrag gemäß Abs.2 Satz 2 ist möglichst frühzeitig (das gilt insbesondere für besondere Bedarfe), spätestens aber drei Monate vor dem angestrebten Beginn der
Förderung zu stellen. Das gilt nicht bei unvorhergesehenem Bedarf; in diesem Fall
kann die Frist verkürzt werden.
Die Regelungen dieses Absatzes gelten auch für den Antrag auf Vermittlung in Kindertagespflege.
(4) Die Zuweisung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung sowie die Vermittlung in
Kindertagespflege erfolgt auf Antrag des Kindes, vertreten durch die Personensorgeberechtigten.
-
-
Dem Antrag sind beizufügen
die Erklärung zum Familieneinkommen mit entsprechenden Belegen,
die Nachweise der Berufstätigkeit, der Arbeitsuche, der Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung mit Bescheinigungen der Arbeitszeiten der Personensorgeberechtigten,
gegebenenfalls – nur bei Antrag auf Zuweisung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung – weitere Belege über sonstige bedarfsbegründende Umstände.
(5) Für die Anmeldung sowie den Antrag gemäß den vorgenannten Absätzen sollen
Vordrucke verwendet werden, die über die Kindertageseinrichtungen der Stadt Krefeld und den Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung bereitgestellt
werden.
§ 4 Umfang der täglichen Förderung (individueller Bedarf)
(1) Der individuelle Bedarf bestimmt den zeitlichen Umfang der täglichen Förderung.
Der individuelle Bedarf wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Berücksichtigung anerkannter fachlicher Standards und der durch die Personensorgeberechtigten nachgewiesenen bedarfsbegründenden Umstände des Einzelfalles im Sinne des Kindeswohls festgestellt.
/3
-3(2) Die wöchentliche Mindestbetreuungszeit soll in Kindertagespflege in der Regel mehr
als 15 Stunden betragen (im Falle der Ergänzungsbetreuung zur Kindertageseinrichtung 5 Stunden), in Kindertageseinrichtungen 25 Stunden.
(3) Die Höchstbetreuungszeit für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr soll in
der Regel 9 Stunden täglich und 45 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Ein
weitergehender Bedarf wird nur in begründeten Ausnahmefällen anzuerkennen
sein.
§ 5 Erreichbarkeit
Es werden vorrangig wohnortnahe Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege zugewiesen/vermittelt. Wohnortnahe Plätze sind im städtischen
Raum solche, die sich in einer Entfernung von höchstens 5 Kilometern vom Wohnort des
Kindes befinden.
§ 6 Pflegeerlaubnis
(1) Förderung in Kindertagespflege setzt voraus, dass die Tagespflegeperson im Besitz
einer Pflegeerlaubnis nach Maßgabe des § 43 SGB VIII ist.
(2) Für Pflegepersonen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Krefeld haben, wird die
Pflegeerlaubnis auf Antrag der Pflegeperson durch den Fachbereich 51 nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB VIII erteilt.
(3) Vor Beginn der Vermittlung von Tagespflegekindern und vor jeder Neuerteilung der
Pflegeerlaubnis sind vorzulegen:
• ein hausärztliches Attest der Tagespflegeperson,
• ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis der Tagespflegeperson und der
in ihrem Haushalt lebenden strafmündigen Personen.
(4) Außerdem ist die Bereitschaft zur Annahme fachlicher Beratung und zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem
Jugendamt bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung einschließlich einer
schriftlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung des Schutzauftrages nach § 8a
SGB VIII zu erklären.
§ 7 Umfang der Geldleistung an die Tagespflegeperson
(1) Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson umfasst gem. § 23 Abs. 2 SGB
VIII
a) die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand,
b) einen Beitrag zur Anerkennung und Förderungsleistung nach Maßgabe des § 23 Abs.
2a SGB VIII,
c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung,
d) die hälftige Erstattung
- nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung
/4
-4-
nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und
von nachgewiesenen und durch den Fachbereich 51 anerkannten Kosten für Qualifizierungen und Fortbildungen.
(2) Die Auszahlung der Geldleistungen an die Tagespflegeperson erfolgt in der Regel
zum Ende eines Monats für den Folgemonat.
§ 8 Höhe der Geldleistung an die Tagespflegeperson
(1) Die Höhe der Geldleistung (Pauschalbetrag für Sachaufwand und Anerkennung der
Förderleistung) ergibt sich, abhängig von der erreichten Qualifikationsstufe der Tagespflegeperson und der Dauer der wöchentlichen Betreuungsleistung, aus der
nachfolgenden Staffel; diese ersetzt die Entgeltregelung betreffend die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für Tagespflegepersonen gemäß Ratsbeschluss vom
26.03.2015. Der Sachaufwand beträgt 1,87 Euro/Stunde/Kind beruhend auf den
Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Pauschale dynamisiert sich analog zur KiBiz-Pauschale.
(2) Wird Kindertagespflege im Ausnahmefall und nach Prüfung des Fachdienstes Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigten ausgeübt, erhält die Tagespflegeperson nur den Betrag zur Anerkennung der Förderleistung. Aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Tagespflegeperson und Erziehungsberechtigten
wird unterstellt, dass keine Sachaufwendungen im Sinne des § 23 SGB VIII entstehen
und dass den Erziehungsberechtigten als Arbeitgeber die Verpflichtung zur Aufbringung der Pflichtanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen zukommt.
Laufende Geldleistung (Pauschalbetrag für Sachaufwand und Anerkennung Förderungsleistung)
für Tagespflegepersonen pro Monat nach wöchentlichem Betreuungsumfang pro Kind
gemäß Ratsbeschluss vom 26.03.2015
Qualifizierungsstufe
1
5 - <10
Stunden
10 bis ≤
15
Stunden
> 15 bis <
20
Stunden
20-<25
Stunden
25-<30
Stunden
30-<35
Stunden
35-<40
Stunden
40-<45
Stunden
über 45
Stunden
91,88 €
144,38 €
210,00 €
275,63 €
328,13 €
380,63 €
439,69 €
498,75 €
557,81 €
2
105,00 €
157,50 €
223,13 €
288,75 €
360,94 €
433,13 €
505,31 €
577,50 €
649,69 €
3
131,25 €
183,75 €
249,38 €
315,00 €
393,75 €
472,50 €
551,25 €
630,00 €
708,75 €
4
136,50 €
225,75 €
294,00 €
378,00 €
462,00 €
546,00 €
630,00 €
714,00 €
798,00 €
5
141,75 €
236,25 €
308,70 €
396,90 €
485,10 €
573,30 €
661,50 €
749,70 €
837,90 €
/5
-5Zusätzlich gilt: 1,00 Euro Zuschlag für Betreuung vor 07:00 Uhr und nach 18:00 Uhr; max. 22,00 Euro pro Monat und 10,00 Euro
pro Tag Wochenendbetreuung; max. 40,00 Euro pro Monat.
*gültig bis 31.07.2016
Laufende Geldleistung (Pauschalbetrag für Sachaufwand und Anerkennung Förderungsleistung)
für Tagespflegepersonen pro Monat nach wöchentlichem Betreuungsumfang pro Kind
gemäß Ratsbeschluss vom 26.03.2015
Qualifizierungsstufe
5 - <10
Stunden
10 bis ≤
15
Stunden
> 15 bis <
20
Stunden
20-<25
Stunden
25-<30
Stunden
30-<35
Stunden
35-<40
Stunden
40-<45
Stunden
über 45
Stunden
93,25 €
146,54 €
213,15 €
279,76 €
333,05 €
386,33 €
446,28 €
506,23 €
566,18 €
1
106,58 €
159,86 €
226,47 €
293,08 €
366,35 €
439,62 €
512,89 €
586,16 €
659,43 €
2
133,22 €
186,51 €
253,12 €
319,73 €
399,66 €
479,59 €
559,52 €
639,45 €
719,38 €
3
138,55 €
229,14 €
298,41 €
383,67 €
468,93 €
554,19 €
639,45 €
724,71 €
809,97 €
4
143,88 €
239,79 €
313,33 €
402,85 €
492,38 €
581,90 €
671,42 €
760,95 €
850,47 €
5
Zusätzlich gilt: 1,00 Euro Zuschlag für Betreuung vor 07:00 Uhr und nach 18:00 Uhr; max. 22,00 Euro pro
Monat und 10,00 Euro pro Tag Wochenendbetreuung; max. 40,00 Euro pro Monat.
*gültig ab 01.08.2016
(3) Qualifikationsstufen:
Die laufenden Geldleistungen werden nach den Qualifizierungsstufen der Tagespflegepersonen berechnet. Es gibt 5 Qualifizierungsstufen. Qualifizierungsstufen 1
und 2 sind für Tagespflegepersonen, die ihre Grundqualifizierung nach dem DJICurriculum absolviert haben, nicht relevant. Stufen 3 bis 5 ergeben sich wie folgt:
a) Stufe 1: ehemalige Grundqualifizierung, mindestens 48 Unterrichtsstunden
b) Stufe 2: ehemalige Aufbauqualifizierung, mindestens 72 Unterrichtsstunden
c) Stufe 3: nach dem 1. Teil der Grundqualifizierung Deutsches Jugendinstitut (DJI) oder
einmalig Konsolidierung/Weiterentwicklung, mindestens 80 Unterrichtsstunden
d) Stufe 4: nach dem Abschluss des 2. Teils der Grundqualifizierung DJI, 160 Unterrichtsstunden
e) Stufe 5: Konsolidierung/fortlaufende Fortbildung/Praxisreflexion; alle 12 Monate
Nachweis mindestens einer anerkannten Fortbildung und einem anerkannten Netzwerktreffen (z.B. einem Treffpunkt Kindertagespflege) sowie einem Hausbesuch/Fachgespräch durch die Fachberatung; bei Nichterbringen der Nachweise kann
nach Prüfung des Einzelfalles eine Rückstufung in Stufe 4 erfolgen.
(4) Die Einstufung erfolgt nach Anerkennung der nachgewiesenen Qualifizierungs- und
Fortbildungsunterrichtsstunden und bei Erteilung bzw. Vorliegen einer gültigen Pflegeerlaubnis.
(5) Die pädagogische Vorbildung von Erziehern/Erzieherinnen und Fachkräften wird mit
80 Unterrichtsstunden angerechnet.
(6) Ab Stufe 2 setzt die Beibehaltung der Höhe der laufenden Geldleistung alle 12 Monate einen Nachweis von mindestens einer anerkannten Fortbildung und einem anerkannten Netzwerktreffen(z.B. einem Treffpunkt Kindertagespflege) und einem
Hausbesuch/Fachgespräch durch die Fachberatung voraus.
/6
-6(7) Für Betreuungszeiten vor 07.00 Uhr und nach 18.00 Uhr wird ein Zuschlag von 1,00 €
pro Stunde gewährt, höchstens jedoch 22,00 € pro Monat.
Für die Betreuung an Wochenenden (Samstag und/oder Sonntag) werden zusätzlich
10,00 € pro Tag, höchstens jedoch 40,00 € pro Monat an die Tagespflegeperson ausgezahlt.
(8) Die Eingewöhnungszeit ist Bestandteil der Kindertagespflege. Sie beginnt in der Regel vor der ersten Inanspruchnahme der bewilligten Betreuungszeiten. Für die Eingewöhnungszeit wird eine einmalige Pauschale in Höhe von 25% des Betrages der
bewilligten laufenden Geldleistung gezahlt. Sofern das Tagespflegeverhältnis im laufenden Monat beginnt, wird anstelle der Pauschale die bewilligte laufende Geldleistung für den gesamten Monat gezahlt.
(9) Tagespflegepersonen, die Kinder mit einer Behinderung oder Kinder die von einer
wesentlichen Behinderung bedroht sind betreuen, können den 3,5 fachen Satz der
pauschalen Anerkennung der Förderleistung beantragen. Der erhöhte Förderbedarf
muss durch den Träger der Eingliederungshilfe festgestellt und bestätigt werden. Die
Tagespflegeperson muss eine entsprechende Zusatzqualifizierung – Inklusion in der
Kindertagespflege – mit nachgewiesener, erfolgreicher Teilnahme (Zertifikat) vorlegen.
§ 9 Großtagespflege
(1) In einer Großtagespflege schließen sich zwei bis maximal drei Tagespflegepersonen
zusammen. Jede einzelne Tagespflegeperson bedarf einer gültigen Pflegeerlaubnis
(gemäß § 43 SGB VIII).
Es dürfen bis zu neun fremde Kinder gleichzeitig und insgesamt betreut werden, dabei müssen die Kinder vertraglich und pädagogisch eindeutig zu jede einzelne Tagespflegeperson zugeordnet sein. (Kinderbildungsgesetz – KiBiz - § 4 Abs. 2)
(2) Fachliche Voraussetzungen
Tagespflegepersonen, die eine Großtagespflege betreiben wollen, bedürfen einer
gültigen Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII.
Mindestens eine Tagespflegeperson soll über eine pädagogische Ausbildung oder
über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Tätigkeit als Tagespflegeperson
verfügen. Alle Tagespflegepersonen müssen zusätzlich über das Zertifikat der
Grundqualifizierung (80 bzw. 160 Stunden nach DJI - Curriculum) Kindertagespflege
verfügen.
(3) Räumliche Voraussetzungen
Für die Betreuung in Räumen einer Großtagespflege muss für diese Räume eine Nutzungsänderung bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Krefeld, unter Einbeziehung
des Brandschutzes, beantragt werden.
Es wird empfohlen, vor Anmietung geeigneter Räume den Vermieter, bei Eigentumswohnungen die Eigentümergesellschaft, ausführlich über die geplante Nutzung
schriftlich zu informieren.
Grundsätzlich gilt
• Pro Kind sind 6 qm Spiel- und Aufenthaltsfläche zuzüglich der allgemeinen Räume
(Sanitär, Garderobe) vorzuhalten.
• Es soll verschiedene Funktionsbereiche geben(Essbereich, Spielbereich, Schlafbzw. Rückzugsmöglichkeiten).
/7
-7•
•
•
•
•
•
•
Eine Küche, die ein gemeinsames Zubereiten von Mahlzeiten ermöglicht,
soll vorhanden sein.
Für Fragen im Bereich der Hygiene ist zu empfehlen, sich an das zuständige
Gesundheits- und Veterinäramt zu wenden um zu erfahren, welche Maßnahmen
notwendig sind.
Bei der Verwertung von Lebensmitteln oder bei einer Versorgung mit Essen sind
die Vorgaben der Lebensmittelhygiene zu beachten.
Der Sanitärbereich soll von den Kindern eigenständig genutzt werden können
und die zu schützende Intimsphäre der Kinder in der Ausgestaltung berücksichtigt werden.
Es muss einen ausreichenden Wickel- und Pflegebereich geben. Mobiliar, Raumausstattung, Gestaltung und Spielmaterialien sollen altersgerecht, anregungsreich
sein, dem Entwicklungsstand der Kinder entsprechen
und der Förderung und Bildung von Kindern dienen. Der familienähnliche Charakter der Kindertagespflege muss erhalten bleiben und im Konzept deutlich werden.
Die Räume sollten ebenerdig sein.
Ein Außengelände sollte in direkter Anbindung an die Räume vorhanden sein, oder fußläufig leicht und sicher erreichbar sein (hier ist das Alter und die Anzahl
der Kinder zu berücksichtigen).
§ 10 Versicherungen
(1) Anerkannte Unfallversicherung im Sinne des § 7 Abs. 1 c dieser Satzung ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.
(2) Angemessene Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind solche, deren Höhe sich nach der jeweiligen monatlichen Geldleistung nach § 23 Abs. 2
Nrn. 1 und 2 SGB VIII richtet. Dasselbe gilt für eine private Kranken- und Pflegeversicherung.
(3) Angemessene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind solche, deren Höhe
sich nach der jeweiligen monatlichen Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB
VIII richtet. Tagespflegepersonen, für die nachweislich keine Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, können ihre Aufwendungen für eine
private Altersvorsorge geltend machen. Erstattet wird der hälftige nachgewiesene,
höchstens aber der hälftige gesetzliche Mindestbeitrag. Als private Altersvorsorge
werden nur Versicherungen anerkannt, die eine Ausschüttung vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten ausschließen und deren Ausschüttung in monatlichen Zahlungen erfolgt. Hat eine Tagespflegeperson mehrere Rentenversicherungen, erfolgt eine Erstattung nur hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung.
§ 11 Erstattung von Qualifizierungskosten
(1) Die Kosten der Qualifizierung (Teilnehmergebühren) werden den Tagespflegepersonen auf Grundlage der örtlichen Qualifizierungskosten zu 50% erstattet.
(2) Ab der Stufe 5 werden maximal 12 Unterrichtsstunden jährlich für Fortbildung und
Praxisreflexion nach erfolgreicher Teilnahme zu 50% erstattet, sofern die Maßnahme
vom Fachdienst Kindertagespflege anerkannt wird.
/8
-8-
§ 12 Betreuungsfreie Zeiten
(1) Die Tagespflegeperson hat Anspruch auf Weiterzahlung der laufenden Geldleistung
für bis zu sechs Wochen betreuungsfreier Zeit jährlich. Eine Vertretungsregelung ist
nachzuweisen.
(2) Die betreuungsfreie Zeit ist in der Regel mit den Personensorgeberechtigten abzustimmen.
§ 13 Elternbeitrag
(1) Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach den Vorgaben der „Satzung der Stadt
Krefeld über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung in
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsschulen“ vom
28.09.2011 (Krefelder Amtsblatt Nr. 41 vom 13.10.2011, S. 241-243) verwiesen.
(2) Sofern die Betreuung in der Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege vereinbarungsgemäß über die Mittagszeit andauert (§ 6 Abs. 3 der im vorigen Absatz
genannten Satzung), ist ein Beköstigungsentgelt zu entrichten. Näheres regelt der
Betreuungsvertrag.
(3) Mehrere Personensorgeberechtigte haften als Gesamtschuldner.
§ 14 Betreuungsvertrag bei Kindertagespflege
(1) Die Personensorgeberechtigten haben mit der Tagespflegeperson einen schriftlichen
Betreuungsvertrag abzuschließen.
(2) Der Vertrag hat mindestens Regelungen zu den Erziehungsgrundsätzen, zur Betreuungszeit, zum Betreuungsentgelt, zu Urlaub und Krankheit von Kind und Tagespflegeperson, zum Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung, zur vereinbarten
Höhe des Beköstigungsentgelts sowie zu gegenseitigen Informationspflichten zu
enthalten.
§ 15 Informationspflichten
(1) Tagespflegepersonen haben das Jugendamt über Auffälligkeiten und/ oder wichtigen Ereignissen, die den Schutzauftrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 8 a SGB VIII betreffen sowie über schwere Erkrankungen und Unfälle des Tagespflegekindes zu unterrichten.
(2) Personensorgeberechtigte und Tagespflegepersonen sind verpflichtet, unverzüglich
alle Änderungen mitzuteilen, die das Betreuungsverhältnis betreffen.
Von Bedeutung für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung sind insbesondere:
• jede wesentliche Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Von Bedeutung für die Betreuung in Kindertagespflege sind insbesondere:
• ein Wechsel der Tagespflegeperson,
/9
-9•
•
•
•
•
•
die Unterbrechung der Kindertagespflege von mehr als sechs Wochen bei Krankheit oder Urlaub von Pflegekind oder Tagespflegeperson,
eine Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit,
die Beendigung oder Wechsel des Arbeitsverhältnisses bzw. der Bildungsmaßnahme,
ein Wohnungswechsel,
die Neuaufnahme eines Tagespflegekindes,
jede wesentliche, die Tagespflege beeinflussende Änderung in den persönlichen
Verhältnissen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt 02.06.2016 in Kraft.