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Verwaltungsvorlage (Satzung der Stadt Krefeld zur Regelung der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege Stellungnahme der Verwaltung zum Ratsbeschluss vom 26.03.2015)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
278 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:43
Verwaltungsvorlage (Satzung der Stadt Krefeld zur Regelung der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege Stellungnahme der Verwaltung zum Ratsbeschluss vom 26.03.2015) Verwaltungsvorlage (Satzung der Stadt Krefeld zur Regelung der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege Stellungnahme der Verwaltung zum Ratsbeschluss vom 26.03.2015) Verwaltungsvorlage (Satzung der Stadt Krefeld zur Regelung der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege Stellungnahme der Verwaltung zum Ratsbeschluss vom 26.03.2015)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 26.04.2016 Nr. 1820 /15/1 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 51 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Beschwerdeausschuss 02.06.2016 Rat 02.06.2016 Betreff Satzung der Stadt Krefeld zur Regelung der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege Stellungnahme der Verwaltung zum Ratsbeschluss vom 26.03.2015 Beschlussentwurf: Der Satzung zur Regelung der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder in Kinder- tagespflege wird zugestimmt. Die Stellungnahme der Verwaltung zu den Punkten "Risiko-/Selbstständigkeitszuschlag" und "Reduzierung der Betreuungsintervalle" wird zur Kenntnis genommen. Der Rat beschließt die Satzung der Stadt Krefeld zur Regelung der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege entsprechend der Anlage zu dieser Vorlage. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1820 /15/1 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: X ja Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: nein P05101030000 Kindertagespflege 53312000 Jugendhilfe an nat. Personen Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten 134.613,47 EUR Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 134.613,47 EUR - Erträge - Einsparungen - 134.613,47 EUR Bemerkungen Die Zustimmung zur Satzung hat keine direkten finanziellen Auswirkungen. Die sich durch den zugrunde liegenden Beschluss des Rates vom 26.03.2015 über Geldleistungen für Krefelder Tagespflegepersonen ergebenden finanziellen Auswirkungen sind bereits im Haushaltsplanentwurf 2016 berücksichtigt. Begründung Seite 2 Der Rat hat in seiner Sitzung am 26.03.2015 beschlossen, die Geldleistungen für Krefelder Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2015 entsprechend der, in der Verwaltungsvorlage 936/15 vorgeschlagenen Verfahrensweise , zu erhöhen und gleichzeitig die Verwaltung aufgefordert eine Satzung "Kindertagespflege" für die Kindergartenjahre 2016/17 ff zu entwerfen sowie zu prüfen, ob und inwieweit die Einführung eines Risiko-oder Selbstständigenzuschlages möglich ist und ob im Rahmen der Vergütung eine Verringerung der pauschalisierten Betreuungsintervalle auf weniger als fünf Stunden sinnvoll und möglich ist. 1. Satzung der Stadt Krefeld zur Regelung der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege (s. Anlage) 2. Prüfaufträge an die Verwaltung 2.1. Risiko-/Selbstständigkeitszuschlag Tagespflegepersonen erhalten nach § 23 SGB VIII eine laufende Geldleistung. Diese umfasst die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand, einen Betrag zur Anerkennung der Förderleistung, die Erstattung nachgewiesener angemessener Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Alterssicherung und Unfallversicherung und über die gesetzliche Vorgabe hinaus auch die hälftige Erstattung anerkannten Kosten für Qualifizierung und Fortbildungen. Zusätzlich erhalten Tagespflegepersonen Zuschläge in Höhe von 1,00 Euro pro angefangene Stunde für die Betreuung in den Randzeiten (vor 7 Uhr, nach 18 Uhr) sowie 10,00 Euro pro Tag für die Betreuung an Wochenenden. Auch für die Zeit der Eingewöhnung wird die laufende Geldleistung mit 25 Prozent gezahlt, unabhängig von den, in diesem Zeitraum tatsächlich geleisteten, Betreuungsstunden. Die laufende Geldleistung erfolgt für den vollen Monat, auch bei vorzeitiger Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Außerdem wird sie durchgängig überwiesen, so dass auch Urlaubszeiten abgedeckt werden können. Tagespflegepersonen sind selbstständig. Finanzielle Unsicherheiten gehen mit jeder Selbstständigkeit einher. Das Unternehmerrisiko und der regelmäßige Einsatz eigenen Kapitals, sowie auch die Gefahr von Verlusten sind bekannte Bestandteile einer Selbstständigkeit. Selbstständigkeit beinhaltet aber auch die Freiheit, den Umfang und Einsatz der eigenen Arbeitskraft, sowie der finanziellen und materiellen Mittel selbstbestimmt zu gestalten. Eigene Werbungsmöglichkeiten sind Ihnen erlaubt. Durch die Zahlung der gesetzlich nicht vorgeschriebenen Zuschläge wird das Unternehmerrisiko bereits reduziert. 2.2. Reduzierung der Betreuungsintervalle Die Höhe der laufenden Geldleistung (Pauschalbetrag für Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung) ist abhängig von der erreichten Qualifizierungsstufe der Tagespflegeperson und der Dauer der wöchentlichen Betreuungsleistung. Diese Pauschalen sind in Betreuungsintervalle zu fünf Stunden untergliedert. Eine Reduzierung dieser Intervallstufen hätte zur Folge, dass sich die laufende Geldleistung für einige Betreuungsstunden erhöhen, jedoch insbesondere in den Grenzbereichen der Intervallstufen die laufende Geldleistung verringert. Von daher ist aus Sicht des Fachbereiches 51 eine Reduzierung der Betreuungsintervalle keine Verbesserung, wenn man von der Gesamtheit der Tagespflegepersonen ausgeht.