Daten
Kommune
Krefeld
Größe
278 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:43
Stichworte
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 26.04.2016
Nr.
1820 /15/1
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 51 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Beschwerdeausschuss
02.06.2016
Rat
02.06.2016
Betreff
Satzung der Stadt Krefeld zur Regelung der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder in
Kindertagespflege
Stellungnahme der Verwaltung zum Ratsbeschluss vom 26.03.2015
Beschlussentwurf:
Der Satzung zur Regelung der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder in Kinder- tagespflege wird zugestimmt.
Die Stellungnahme der Verwaltung zu den Punkten "Risiko-/Selbstständigkeitszuschlag"
und "Reduzierung der Betreuungsintervalle" wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat beschließt die Satzung der Stadt Krefeld zur Regelung der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege entsprechend der Anlage zu dieser Vorlage.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen X ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1820 /15/1
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
X ja
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
nein
P05101030000 Kindertagespflege
53312000 Jugendhilfe an nat. Personen
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich dauernde Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
134.613,47 EUR
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
134.613,47 EUR
- Erträge
- Einsparungen
- 134.613,47 EUR
Bemerkungen
Die Zustimmung zur Satzung hat keine direkten finanziellen Auswirkungen. Die sich durch den zugrunde
liegenden Beschluss des Rates vom 26.03.2015 über Geldleistungen für Krefelder Tagespflegepersonen
ergebenden finanziellen Auswirkungen sind bereits im Haushaltsplanentwurf 2016 berücksichtigt.
Begründung
Seite 2
Der Rat hat in seiner Sitzung am 26.03.2015 beschlossen, die Geldleistungen für Krefelder Tagespflegepersonen ab dem 01.08.2015 entsprechend der, in der Verwaltungsvorlage 936/15 vorgeschlagenen Verfahrensweise , zu erhöhen und gleichzeitig die Verwaltung aufgefordert eine Satzung "Kindertagespflege"
für die Kindergartenjahre 2016/17 ff zu entwerfen sowie zu prüfen, ob und inwieweit die Einführung eines Risiko-oder Selbstständigenzuschlages möglich ist und ob im Rahmen der Vergütung eine Verringerung der pauschalisierten Betreuungsintervalle auf weniger als fünf Stunden sinnvoll und möglich ist.
1. Satzung der Stadt Krefeld zur Regelung der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder
in Kindertagespflege (s. Anlage)
2. Prüfaufträge an die Verwaltung
2.1. Risiko-/Selbstständigkeitszuschlag
Tagespflegepersonen erhalten nach § 23 SGB VIII eine laufende Geldleistung. Diese umfasst die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand, einen Betrag zur Anerkennung der Förderleistung, die
Erstattung nachgewiesener angemessener Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Alterssicherung
und Unfallversicherung und über die gesetzliche Vorgabe hinaus auch die hälftige Erstattung anerkannten
Kosten für Qualifizierung und Fortbildungen. Zusätzlich erhalten Tagespflegepersonen Zuschläge in Höhe
von 1,00 Euro pro angefangene Stunde für die Betreuung in den Randzeiten (vor 7 Uhr, nach 18 Uhr) sowie 10,00 Euro pro Tag für die Betreuung an Wochenenden. Auch für die Zeit der Eingewöhnung wird die
laufende Geldleistung mit 25 Prozent gezahlt, unabhängig von den, in diesem Zeitraum tatsächlich geleisteten, Betreuungsstunden. Die laufende Geldleistung erfolgt für den vollen Monat, auch bei vorzeitiger
Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Außerdem wird sie durchgängig überwiesen, so dass auch Urlaubszeiten abgedeckt werden können.
Tagespflegepersonen sind selbstständig. Finanzielle Unsicherheiten gehen mit jeder Selbstständigkeit
einher. Das Unternehmerrisiko und der regelmäßige Einsatz eigenen Kapitals, sowie auch die Gefahr von
Verlusten sind bekannte Bestandteile einer Selbstständigkeit. Selbstständigkeit beinhaltet aber auch die
Freiheit, den Umfang und Einsatz der eigenen Arbeitskraft, sowie der finanziellen und materiellen Mittel
selbstbestimmt zu gestalten. Eigene Werbungsmöglichkeiten sind Ihnen erlaubt.
Durch die Zahlung der gesetzlich nicht vorgeschriebenen Zuschläge wird das Unternehmerrisiko bereits
reduziert.
2.2. Reduzierung der Betreuungsintervalle
Die Höhe der laufenden Geldleistung (Pauschalbetrag für Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung) ist abhängig von der erreichten Qualifizierungsstufe der Tagespflegeperson und der Dauer der wöchentlichen Betreuungsleistung.
Diese Pauschalen sind in Betreuungsintervalle zu fünf Stunden untergliedert. Eine Reduzierung dieser
Intervallstufen hätte zur Folge, dass sich die laufende Geldleistung für einige Betreuungsstunden erhöhen, jedoch insbesondere in den Grenzbereichen der Intervallstufen die laufende Geldleistung verringert.
Von daher ist aus Sicht des Fachbereiches 51 eine Reduzierung der Betreuungsintervalle keine Verbesserung, wenn man von der Gesamtheit der Tagespflegepersonen ausgeht.