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Verwaltungsvorlage (Anlage Vorlage Begründung 210II_7vÄ.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
50 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:44
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Inhalt der Datei

Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 210 Blatt 2 -Flünnertzdyk/ Moerser Landstraße/ Nieper Straße - im Bereich Moerser Landstraße 6 Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung keine städtebaulichen Bedenken bestehen. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 210 Blatt 2 - setzt u.a. zwischen der Moerser Landstraße, Nieper Straße und Am Dürerheim ein „Reines Wohngebiet“ (WR) für eine eingeschossige Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind überwiegend durch Baugrenzen ausgewiesen, für Bestandsgebäude an der Moerser Landstraße sind teilweise auch Baulinien festgelegt. Die Grund- und Geschossflächenzahlen betragen 0,3 GRZ und 0,4 GFZ. Zudem ist ausdrücklich eine Überschreitung bis 0,4 GRZ und 0,5 GFZ erlaubt, wenn sich die Bebauung innerhalb der Baugrenzen vollzieht und die Zahl der festgesetzten Vollgeschosse eingehalten wird. Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig. Im o.g. Bereich liegen die Grundstücke an der östlichen Seite der Nieper Straße nach Straßen- und Wegegesetz NRW in einer anbaufreien Zone. Ein Anschluss an die Nieper Straße ist gem. Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen nicht zulässig. 1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB) Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Festsetzung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche durch Baugrenzen (15 m x ca. 8 m). Die Bauweise wird auf Einzelhausbebauung mit maximal 2 Wohneinheiten beschränkt. Zusätzlich wird eine Fläche für Garagen ausgewiesen. Durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen werden für den Bereich der vereinfachten Änderung folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen: Klarstellung Im Bereich der 7. vereinfachten Änderung ist weiterhin die Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.11.1968 anzuwenden. Bei der Berechnung der Geschossfläche (§ 20 BauNVO) sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen. Lärmschutz Im Bereich der 7. vereinfachten Änderung ist mit einem „maßgeblichen Außenlärmpegel“ von bis zu 65 dB(A) zu rechnen. Der Änderungsbereich ist dem Lärmpegelbereich III (DIN 4109) zuzuordnen. Es ist ein erforderliches resultierendes Schalldämmmaß (R’w,res) für Außenbauteile von 35dB(A) einzuhalten. Die Berechnung des resultierenden Schalldämmmaßes (R’w,res) hat nach der DIN 4109 zu erfolgen. 1 Zeile 1 2 3 Lärmpegel -bereich LPB I II III „maßgeblicher Außenlärmpegel“ [in dB(A)] bis 55 56 bis 60 61 bis 65 erforderliches R’w, res des Außenbauteils [in dB] 30 30 35 Auszug aus DIN 4109, Tabelle 8: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen Zum Schutz vor Einwirkungen durch den Straßenverkehr werden bei einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, unterschiedliche Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen gestellt. Für die Wohngebäude, in denen besondere Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen für Aufenthaltsräume in Gebäuden gelten, ist der Nachweis des Schallschutzes zu erbringen. Geeignete Fenster und deren Zusatzeinrichtungen (Rollladenkästen, Lüftungseinrichtungen usw.) sind anhand der VDI 2719 nachzuweisen. Für Schlafräume ist - zum Zwecke einer ausreichenden Belüftung und zur Sicherung der Nachtruhe - eine ins Mauerwerk oder ins Fenster integrierte Lüftung vorzusehen. Bei der Anordnung von Lüftungseinrichtungen/Rollladenkästen ist deren Schalldämmmaß bei der Berechnung des resultierenden Schalldämmmaßes (R’ w, res.) zu berücksichtigen. Baumschutz Im Bereich der 7. vereinfachten Änderung sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Schutzmaßnahmen zur Erhaltung des unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld stehenden Baumbestands notwendig. Insbesondere der Wurzelbereich der als erhaltenswert festgesetzten Eiche (im Bereich der gemeinsamen Grenze der Flurstücke 3163 und 3164) ist vor Beeinträchtigungen durch Kanal-, Kabel- und Leitungsverlegung oder Ablagerungen von Baumaterial sowie durch Überfahren weitgehend zu schützen. Der Boden im Bereich des Wurzelwerks darf nicht verdichtet werden. Hierzu sind für die Baumaßnahme Platten auf Punktfundamenten in Absprache mit Fachbereich Grünflächen zu verlegen. Die dauerhafte Gestaltung des Bodens in diesem Bereich muss ebenso oder in Form einer wassergebundenen Decke erfolgen. Für die Verlegung von Leitungen ist nur ein höchstens 80 cm breiter Schacht möglichst weit entfernt vom Stamm der Eiche auf eigenem Grundstück zulässig, der in Handschachtung herzustellen ist und in dem alle Kabel, Leitungen und Kanäle zu verlegen sind. Der Fachbereich Grünflächen ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Auf dem Flurstück 3163 der Gemarkung Verberg, Flur 7 befindet sich innerhalb der neu festgesetzten überbaubaren Fläche ein Laubbaum (Wildkirche), der im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren gegen Ersatzpflanzung freizugeben ist. Die Ersatzpflanzung ist mit dem Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld abzustimmen. Zusätzlich werden folgende Hinweise in den Plan übernommen: Gewässerschutz/ Niederschlagswasser Der Planbereich liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage WW 4 Uerdingen. Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung Uerdingen vom 03.12.1976 sind zu beachten. 2 Die Verkehrsflächen für den fahrenden und den ruhenden PKW-Verkehr sind teildurchlässig mindestens mit Verbundsteinpflaster (engverfugt) zu befestigen. Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen (z. B. Whs, Zufahrten) kann über eine geeignete Anlage, hier Mulde mit belebter Bodenzone, auf dem Grundstück versickert werden. Boden Für den evtl. Einbau/ die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0 Boden zulässig. Für den evtl. Einbau/ die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffe bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 2, 3, 4, 5, 7 und 34 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig und beim Fachbereich Umwelt zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die zusätzliche Ausweisung einer überbaubaren Fläche im von der Moerser Landstraße zurückliegenden Grundstücksbereich keine Bedenken. Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und die geplante, zusätzliche Bebauung fügt sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes ein. Mit der moderaten Nachverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kostensparenden Bauens gefolgt. Der Änderungsbereich ist im rechtskräftigen Bebauungsplan als „Reines Wohngebiet“ (WR) ausgewiesen. Die schalltechnischen Orientierungswerte in der städtebaulichen Planung für Verkehrslärm, die möglichst einzuhalten oder zu unterschreiten sind, sind in der DIN 18005 bei „Reinen Wohngebieten“ (WR) mit 50 dB(A) bei Tag und 40 dB(A) in der Nacht angegeben. Der Änderungsbereich ist wegen seiner Lage zwischen Moerser Landstraße und Nieper Straße verkehrsbedingt durch Lärm belastet. Zum Schutz gegen den zu erwartenden Außenlärm sind im Baugenehmigungsverfahren daher erhöhte Maßstäbe an den Schallschutz zu stellen. Aufgrund der Anforderungen aus dem Lärmminderungsprogramm der Stadt Krefeld und der zu erwartenden zukünftigen Entwicklung wird ein Beurteilungspegel für die Definition der Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen von 65 dB(A) zugrunde gelegt. Der Änderungsbereich ist dem Lärmpegelbereich III (DIN 4109) zuzuordnen. Dies ist ein üblicher Lärmpegel, wie er in vergleichbaren Bauflächen und Baugebieten zu erwarten ist. Auf diese Beurteilungsgrundlagen wird durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen hingewiesen und der Lärmschutznachweis gefordert. Die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die Luftschalldämmung für das geplante Wohngebäude sind mit angemessenen und wirtschaftlich zumutbaren Baukonstruktionen mittlerer Art und Güte wie Außendämmung und den Einbau von Lüftungsanlagen zu erreichen. Die Einhaltung der Orientierungswerte für ein „Reines Wohngebiet“ (WR) im Freiraum 3 wäre nur teilweise durch zusätzlichen aktiven Lärmschutz in Form einer mindestens 4 m hohen Lärmschutzwand zu erreichen. Die Forderung einer solchen Wand wäre dann nur für das Änderungsgrundstück umsetzbar. Die Bestandsgebäude in unmittelbarer Nachbarschaft sind zwar ebenfalls von höheren Lärmimmissionen betroffen, für diese wurde seinerzeit jedoch kein aktiver Schallschutz gefordert und kann auch im Rahmen dieses Änderungsverfahrens nicht nachträglich gefordert und durchgesetzt werden. Die Forderung nach einer Lärmschutzwand für das einzelne Grundstück wäre unangemessen und würde zu einer unbilligen Härte für den Bauherrn führen. Auch aus stadtgestalterischen Gründen wäre die Forderung einer solitär stehenden, 4 m hohen Mauer nicht wünschenswert. Insbesondere wurde bei der Beurteilung und den daraus resultierenden Verzicht einer Forderung auf aktiven Lärmschutz in Erwägung gezogen, dass sowohl die Nieper Straße als Hauptlärmquelle als auch die angrenzende Moerser Landstraße als Ortsdurchfahrt klassifiziert sind und eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h gilt. Die Situation entspricht also tatsächlich der Wohnbebauung an einer (stark befahrenen) innerörtlichen Gemeindestraße. Ohne aktiven Lärmschutz entsprechen die prognostizierten Schallwerte für den ungeschützten Freiraum in etwa den Orientierungswerten für Dorfgebiete (MD) und Mischgebiete (MI). Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist in unmittelbarer Nachbarschaft entlang der Moerser Landstraße bereits ein „Dorfgebiet (MD) ausgewiesen und insofern vergleichbar. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Wohnnutzung ist in Verbindung mit dem passiven Schallschutz an dieser Stelle daher unbedenklich. Die auf dem Grundstück befindlichen und weiterhin zu erhaltenden Bäume sind durch geeignete Maßnahmen insbesondere während der Bauphase zu schützen. Einzelne Bäume müssen dem Bauvorhaben weichen und sind nach der rechtskräftigen Bebauungsplanänderung gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe b) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) im Baugenehmigungsverfahren freizugeben. Hier wurde bei der Abwägung dem Bedarf an zusätzlichem Wohnraum Vorrang gegeben. Der ökologische Eingriff kann durch Ersatzpflanzung auf eigenem Grundstück und auf externen Flächen kompensiert werden. 2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB) Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen ebenfalls nicht. Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB mitgeteilt. Krefeld, Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Krefeld, DER OBERBÜRGERMEISTER 4