Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur
7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 210 Blatt 2 -Flünnertzdyk/ Moerser Landstraße/ Nieper Straße - im Bereich Moerser Landstraße 6
Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung
keine städtebaulichen Bedenken bestehen.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 210 Blatt 2 - setzt u.a. zwischen der Moerser
Landstraße, Nieper Straße und Am Dürerheim ein „Reines Wohngebiet“ (WR) für eine
eingeschossige Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern fest. Die überbaubaren
Grundstücksflächen sind überwiegend durch Baugrenzen ausgewiesen, für
Bestandsgebäude an der Moerser Landstraße sind teilweise auch Baulinien festgelegt. Die
Grund- und Geschossflächenzahlen betragen 0,3 GRZ und 0,4 GFZ. Zudem ist ausdrücklich
eine Überschreitung bis 0,4 GRZ und 0,5 GFZ erlaubt, wenn sich die Bebauung innerhalb
der Baugrenzen vollzieht und die Zahl der festgesetzten Vollgeschosse eingehalten wird.
Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen nicht zulässig. Im o.g. Bereich liegen die Grundstücke an der östlichen
Seite der Nieper Straße nach Straßen- und Wegegesetz NRW in einer anbaufreien Zone. Ein
Anschluss an die Nieper Straße ist gem. Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen nicht
zulässig.
1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB)
Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Festsetzung einer zusätzlichen überbaubaren
Fläche durch Baugrenzen (15 m x ca. 8 m). Die Bauweise wird auf Einzelhausbebauung mit
maximal 2 Wohneinheiten beschränkt. Zusätzlich wird eine Fläche für Garagen ausgewiesen.
Durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen werden für den Bereich der vereinfachten
Änderung folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen:
Klarstellung
Im Bereich der 7. vereinfachten Änderung ist weiterhin die Baunutzungsverordnung
BauNVO vom 26.11.1968 anzuwenden. Bei der Berechnung der Geschossfläche (§ 20
BauNVO) sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als
Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich
ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen.
Lärmschutz
Im Bereich der 7. vereinfachten Änderung ist mit einem „maßgeblichen Außenlärmpegel“
von bis zu 65 dB(A) zu rechnen. Der Änderungsbereich ist dem Lärmpegelbereich III (DIN
4109) zuzuordnen. Es ist ein erforderliches resultierendes Schalldämmmaß (R’w,res) für
Außenbauteile von 35dB(A) einzuhalten. Die Berechnung des resultierenden Schalldämmmaßes (R’w,res) hat nach der DIN 4109 zu erfolgen.
1
Zeile
1
2
3
Lärmpegel
-bereich
LPB
I
II
III
„maßgeblicher
Außenlärmpegel“
[in dB(A)]
bis 55
56 bis 60
61 bis 65
erforderliches R’w, res
des Außenbauteils
[in dB]
30
30
35
Auszug aus DIN 4109, Tabelle 8: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
Zum Schutz vor Einwirkungen durch den Straßenverkehr werden bei einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen bestimmt sind, unterschiedliche Anforderungen an die Schalldämmung von
Außenbauteilen gestellt. Für die Wohngebäude, in denen besondere Anforderungen an die
Schalldämmung von Außenbauteilen für Aufenthaltsräume in Gebäuden gelten, ist der
Nachweis des Schallschutzes zu erbringen. Geeignete Fenster und deren Zusatzeinrichtungen (Rollladenkästen, Lüftungseinrichtungen usw.) sind anhand der VDI 2719 nachzuweisen. Für Schlafräume ist - zum Zwecke einer ausreichenden Belüftung und zur Sicherung
der Nachtruhe - eine ins Mauerwerk oder ins Fenster integrierte Lüftung vorzusehen. Bei
der Anordnung von Lüftungseinrichtungen/Rollladenkästen ist deren Schalldämmmaß bei
der Berechnung des resultierenden Schalldämmmaßes (R’ w, res.) zu berücksichtigen.
Baumschutz
Im Bereich der 7. vereinfachten Änderung sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Schutzmaßnahmen zur Erhaltung des unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld
stehenden Baumbestands notwendig. Insbesondere der Wurzelbereich der als erhaltenswert festgesetzten Eiche (im Bereich der gemeinsamen Grenze der Flurstücke 3163 und
3164) ist vor Beeinträchtigungen durch Kanal-, Kabel- und Leitungsverlegung oder Ablagerungen von Baumaterial sowie durch Überfahren weitgehend zu schützen. Der Boden im
Bereich des Wurzelwerks darf nicht verdichtet werden. Hierzu sind für die Baumaßnahme
Platten auf Punktfundamenten in Absprache mit Fachbereich Grünflächen zu verlegen. Die
dauerhafte Gestaltung des Bodens in diesem Bereich muss ebenso oder in Form einer wassergebundenen Decke erfolgen. Für die Verlegung von Leitungen ist nur ein höchstens 80
cm breiter Schacht möglichst weit entfernt vom Stamm der Eiche auf eigenem Grundstück
zulässig, der in Handschachtung herzustellen ist und in dem alle Kabel, Leitungen und Kanäle zu verlegen sind. Der Fachbereich Grünflächen ist im Baugenehmigungsverfahren zu
beteiligen.
Auf dem Flurstück 3163 der Gemarkung Verberg, Flur 7 befindet sich innerhalb der neu
festgesetzten überbaubaren Fläche ein Laubbaum (Wildkirche), der im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren gegen Ersatzpflanzung freizugeben ist. Die Ersatzpflanzung ist mit
dem Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld abzustimmen.
Zusätzlich werden folgende Hinweise in den Plan übernommen:
Gewässerschutz/ Niederschlagswasser
Der Planbereich liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage WW 4
Uerdingen. Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung Uerdingen vom 03.12.1976
sind zu beachten.
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Die Verkehrsflächen für den fahrenden und den ruhenden PKW-Verkehr sind teildurchlässig
mindestens mit Verbundsteinpflaster (engverfugt) zu befestigen.
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen (z. B. Whs, Zufahrten) kann
über eine geeignete Anlage, hier Mulde mit belebter Bodenzone, auf dem Grundstück versickert werden.
Boden
Für den evtl. Einbau/ die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die
stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom
06.11.2003 – einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0 Boden zulässig.
Für den evtl. Einbau/ die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffe bzw.
mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial
ist gem. §§ 2, 3, 4, 5, 7 und 34 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis
notwendig und beim Fachbereich Umwelt zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001.
Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die zusätzliche Ausweisung einer überbaubaren
Fläche im von der Moerser Landstraße zurückliegenden Grundstücksbereich keine Bedenken. Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und die geplante, zusätzliche Bebauung fügt sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes ein. Mit der moderaten Nachverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund
und Boden und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kostensparenden Bauens gefolgt.
Der Änderungsbereich ist im rechtskräftigen Bebauungsplan als „Reines Wohngebiet“ (WR)
ausgewiesen. Die schalltechnischen Orientierungswerte in der städtebaulichen Planung für
Verkehrslärm, die möglichst einzuhalten oder zu unterschreiten sind, sind in der DIN
18005 bei „Reinen Wohngebieten“ (WR) mit 50 dB(A) bei Tag und 40 dB(A) in der Nacht
angegeben. Der Änderungsbereich ist wegen seiner Lage zwischen Moerser Landstraße
und Nieper Straße verkehrsbedingt durch Lärm belastet. Zum Schutz gegen den zu erwartenden Außenlärm sind im Baugenehmigungsverfahren daher erhöhte Maßstäbe an den
Schallschutz zu stellen. Aufgrund der Anforderungen aus dem Lärmminderungsprogramm
der Stadt Krefeld und der zu erwartenden zukünftigen Entwicklung wird ein Beurteilungspegel für die Definition der Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
von 65 dB(A) zugrunde gelegt. Der Änderungsbereich ist dem Lärmpegelbereich III (DIN
4109) zuzuordnen. Dies ist ein üblicher Lärmpegel, wie er in vergleichbaren Bauflächen
und Baugebieten zu erwarten ist. Auf diese Beurteilungsgrundlagen wird durch Ergänzung
der textlichen Festsetzungen hingewiesen und der Lärmschutznachweis gefordert. Die
Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die Luftschalldämmung für das geplante
Wohngebäude sind mit angemessenen und wirtschaftlich zumutbaren Baukonstruktionen
mittlerer Art und Güte wie Außendämmung und den Einbau von Lüftungsanlagen zu erreichen. Die Einhaltung der Orientierungswerte für ein „Reines Wohngebiet“ (WR) im Freiraum
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wäre nur teilweise durch zusätzlichen aktiven Lärmschutz in Form einer mindestens 4 m
hohen Lärmschutzwand zu erreichen. Die Forderung einer solchen Wand wäre dann nur für
das Änderungsgrundstück umsetzbar. Die Bestandsgebäude in unmittelbarer Nachbarschaft sind zwar ebenfalls von höheren Lärmimmissionen betroffen, für diese wurde seinerzeit jedoch kein aktiver Schallschutz gefordert und kann auch im Rahmen dieses Änderungsverfahrens nicht nachträglich gefordert und durchgesetzt werden. Die Forderung nach
einer Lärmschutzwand für das einzelne Grundstück wäre unangemessen und würde zu einer unbilligen Härte für den Bauherrn führen. Auch aus stadtgestalterischen Gründen wäre
die Forderung einer solitär stehenden, 4 m hohen Mauer nicht wünschenswert. Insbesondere wurde bei der Beurteilung und den daraus resultierenden Verzicht einer Forderung auf
aktiven Lärmschutz in Erwägung gezogen, dass sowohl die Nieper Straße als Hauptlärmquelle als auch die angrenzende Moerser Landstraße als Ortsdurchfahrt klassifiziert sind
und eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h gilt. Die Situation entspricht also
tatsächlich der Wohnbebauung an einer (stark befahrenen) innerörtlichen Gemeindestraße. Ohne aktiven Lärmschutz entsprechen die prognostizierten Schallwerte für den ungeschützten Freiraum in etwa den Orientierungswerten für Dorfgebiete (MD) und Mischgebiete (MI). Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist in unmittelbarer Nachbarschaft entlang der Moerser Landstraße bereits ein „Dorfgebiet (MD) ausgewiesen und
insofern vergleichbar. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Wohnnutzung ist in Verbindung
mit dem passiven Schallschutz an dieser Stelle daher unbedenklich.
Die auf dem Grundstück befindlichen und weiterhin zu erhaltenden Bäume sind durch geeignete Maßnahmen insbesondere während der Bauphase zu schützen. Einzelne Bäume
müssen dem Bauvorhaben weichen und sind nach der rechtskräftigen Bebauungsplanänderung gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe b) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der
Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) im Baugenehmigungsverfahren freizugeben. Hier wurde bei der Abwägung dem Bedarf an zusätzlichem Wohnraum Vorrang gegeben. Der ökologische Eingriff kann durch Ersatzpflanzung auf eigenem Grundstück und auf externen Flächen kompensiert werden.
2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB)
Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen
ebenfalls nicht.
Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB mitgeteilt.
Krefeld,
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und Gebäudemanagement
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am
Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Krefeld,
DER OBERBÜRGERMEISTER
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