Daten
Kommune
Krefeld
Größe
3,9 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:44
Stichworte
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1476/15
A. Rechtsverbindlicher Bebauungsplan
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 210 Blatt 2 - setzt u.a. zwischen der Moerser
Landstraße, Nieper Straße und Am Dürerheim ein „Reines Wohngebiet“ (WR) für eine
eingeschossige Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern fest. Die überbaubaren
Grundstücksflächen sind überwiegend durch Baugrenzen ausgewiesen, für
Bestandsgebäude an der Moerser Landstraße sind teilweise auch Baulinien festgelegt. Die
Grund- und Geschossflächenzahlen betragen 0,3 GRZ und 0,4 GFZ. Zudem ist ausdrücklich
eine Überschreitung bis 0,4 GRZ und 0,5 GFZ erlaubt, wenn sich die Bebauung innerhalb
der Baugrenzen vollzieht und die Zahl der festgesetzten Vollgeschosse eingehalten wird.
Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen nicht zulässig. Im o.g. Bereich liegen die Grundstücke an der östlichen
Seite der Nieper Straße nach Straßen- und Wegegesetz NRW in einer anbaufreien Zone. Ein
Anschluss an die Nieper Straße ist gem. Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen nicht
zulässig.
B. Planungsanlass
Der Eigentümer des Grundstücks Moerser Landstraße 6 hatte die Bebaubarkeit des
zurückliegenden Gartenbereichs seines Grundstücks im Rahmen einer Bauvoranfrage
prüfen lassen. Da der Bau von zwei Doppelhaushälften vollständig außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen geplant war und damit wesentlich den Festsetzungen
des rechtskräftigen Bebauungsplanes widersprach, konnte die Zustimmung nicht in
Aussicht gestellt werden. In Folge dessen stellten die Grundstückseigentümer im Februar
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1476/15
2009 einen Antrag auf vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel, zwei
Doppelhaushälften nebst Garagen und Stellplätzen errichten zu können. Gegen die
beantragte Änderung bestanden seitens der Bauverwaltung zunächst Bedenken, die sich in
der Situation des Baumbestandes und der bestehenden Lärmproblematik begründeten.
Der Antragsteller erneuerte im Mai 2012 seinen Antrag und konnte schließlich in
Abstimmung mit der Bauverwaltung durch Umplanung auf ein freistehendes Einzelhaus mit
maximal zwei Wohneinheiten, durch Verkleinern und Verschieben der überbaubaren
Grundstücksfläche sowie der Vorlage eines Lärmgutachtens und Schallprognosen die
Bedenken ausräumen. Der betreffende Grundstücksbereich wurde heraus parzelliert; der
bebaute Grundstückbereich ist bereits weiter veräußert. Das in Rede stehende Flurstück ist
unbebaut, ca. 730 m² groß und von der Moerser Landstraße über eine mit 3 m ausreichend
breite Zuwegung erschlossen.
C. Inhalt der 7. vereinfachten Änderung
Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Festsetzung einer zusätzlichen überbaubaren
Fläche durch Baugrenzen (15 m x ca. 8 m). Die Bauweise wird auf Einzelhausbebauung mit
maximal 2 Wohneinheiten beschränkt. Zusätzlich wird eine Fläche für Garagen
ausgewiesen.
Durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen werden für den Bereich der vereinfachten
Änderung folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen:
Klarstellung
Im Bereich der 7. vereinfachten Änderung ist weiterhin die Baunutzungsverordnung
BauNVO vom 26.11.1968 anzuwenden. Bei der Berechnung der Geschossfläche (§ 20
BauNVO) sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als
Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich
ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen.
Lärmschutz
Im Bereich der 7. vereinfachten Änderung ist mit einem „maßgeblichen Außenlärmpegel“
von bis zu 65 dB(A) zu rechnen. Der Änderungsbereich ist dem Lärmpegelbereich III (DIN
4109) zuzuordnen. Es ist ein erforderliches resultierendes Schalldämmmaß (R’w,res) für
Außenbauteile von 35dB(A) einzuhalten. Die Berechnung des resultierenden
Schalldämmmaßes (R’w,res) hat nach der DIN 4109 zu erfolgen.
Zeile
Lärmpegel
„maßgeblicher
erforderliches R’w, res
-bereich
Außenlärmpegel“
des Außenbauteils
LPB
[in dB(A)]
[in dB]
1
I
bis 55
30
2
II
56 bis 60
30
3
III
61 bis 65
35
4Auszug aus DIN
IV 4109, Tabelle 8: Anforderungen
66 bis 70an die Luftschalldämmung
40von Außenbauteilen
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1476/15
Zum Schutz vor Einwirkungen durch den Straßenverkehr werden bei einer baulichen
Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, unterschiedliche Anforderungen an die
Schalldämmung von Außenbauteilen gestellt. Für die Wohngebäude, in denen besondere
Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen für Aufenthaltsräume in
Gebäuden gelten, ist der Nachweis des Schallschutzes zu erbringen. Geeignete Fenster
und deren Zusatzeinrichtungen (Rollladenkästen, Lüftungseinrichtungen usw.) sind
anhand der VDI 2719 nachzuweisen. Für Schlafräume ist - zum Zwecke einer
ausreichenden Belüftung und zur Sicherung der Nachtruhe - eine ins Mauerwerk oder ins
Fenster
integrierte
Lüftung
vorzusehen.
Bei
der
Anordnung
von
Lüftungseinrichtungen/Rollladenkästen ist deren Schalldämmmaß bei der Berechnung des
resultierenden Schalldämmmaßes (R’ w, res.) zu berücksichtigen.
Baumschutz
Im
Bereich
der
7. vereinfachten
Änderung
sind
im
Rahmen
des
Baugenehmigungsverfahrens Schutzmaßnahmen zur Erhaltung des unter die
Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld stehenden Baumbestands notwendig. Insbesondere
der Wurzelbereich der als erhaltenswert festgesetzten Eiche (im Bereich der gemeinsamen
Grenze der Flurstücke 3163 und 3164) ist vor Beeinträchtigungen durch Kanal-, Kabel- und
Leitungsverlegung oder Ablagerungen von Baumaterial sowie durch Überfahren
weitgehend zu schützen. Der Boden im Bereich des Wurzelwerks darf nicht verdichtet
werden. Hierzu sind für die Baumaßnahme Platten auf Punktfundamenten in Absprache mit
Fachbereich Grünflächen zu verlegen. Die dauerhafte Gestaltung des Bodens in diesem
Bereich muss ebenso oder in Form einer wassergebundenen Decke erfolgen. Für die
Verlegung von Leitungen ist nur ein höchstens 80 cm breiter Schacht möglichst weit
entfernt vom Stamm der Eiche auf eigenem Grundstück zulässig, der in Handschachtung
herzustellen ist und in dem alle Kabel, Leitungen und Kanäle zu verlegen sind. Der
Fachbereich Grünflächen ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.
Auf dem Flurstück 3163 der Gemarkung Verberg, Flur 7 befindet sich innerhalb der neu
festgesetzten überbaubaren Fläche ein Laubbaum (Wildkirche), der im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahren gegen Ersatzpflanzung freizugeben ist. Die Ersatzpflanzung ist
mit dem Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld abzustimmen.
Zusätzlich werden folgende Hinweise in den Plan übernommen:
Gewässerschutz/ Niederschlagswasser
Der Planbereich liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage WW 4
Uerdingen. Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung Uerdingen vom 03.12.1976
sind zu beachten.
Die Verkehrsflächen für den fahrenden und den ruhenden PKW-Verkehr sind teildurchlässig
mindestens mit Verbundsteinpflaster (engverfugt) zu befestigen.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1476/15
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen (z. B. Whs, Zufahrten) kann
über eine geeignete Anlage, hier Mulde mit belebter Bodenzone, auf dem Grundstück
versickert werden.
Boden
Für den evtl. Einbau/ die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20
(Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der
Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert
Z 0 Boden zulässig.
Für den evtl. Einbau/ die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffe bzw.
mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen
Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder
Auffüllmaterial
ist
gem.
§§ 2, 3, 4, 5, 7 und 34
Wasserhaushaltsgesetz
eine
wasserrechtliche Erlaubnis notwendig und beim Fachbereich Umwelt zu beantragen. Hierzu
gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche
nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001.
Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der
genannten Materialien nicht erfolgen.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
D. Städtebauliche Beurteilung und Ziele der 7. vereinfachten Änderung
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die zusätzliche Ausweisung einer überbaubaren
Fläche im von der Moerser Landstraße zurückliegenden Grundstücksbereich keine
Bedenken. Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und die geplante, zusätzliche
Bebauung fügt sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes ein. Mit der moderaten
Nachverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von
Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit
den Anforderungen kostensparenden Bauens gefolgt.
Der Änderungsbereich ist im rechtskräftigen Bebauungsplan als „Reines Wohngebiet“ (WR)
ausgewiesen. Die schalltechnischen Orientierungswerte in der städtebaulichen Planung für
Verkehrslärm, die möglichst einzuhalten oder zu unterschreiten sind, sind in der DIN
18005 bei „Reinen Wohngebieten“ (WR) mit 50 dB(A) bei Tag und 40 dB(A) in der Nacht
angegeben. Der Änderungsbereich ist wegen seiner Lage zwischen Moerser Landstraße
und Nieper Straße verkehrsbedingt durch Lärm belastet. Zum Schutz gegen den zu
erwartenden Außenlärm sind im Baugenehmigungsverfahren daher erhöhte Maßstäbe an
den
Schallschutz
zu
stellen.
Aufgrund
der
Anforderungen
aus
dem
Lärmminderungsprogramm der Stadt Krefeld und der zu erwartenden zukünftigen
Entwicklung wird ein Beurteilungspegel für die Definition der Anforderungen an die
Luftschalldämmung von Außenbauteilen von 65 dB(A) zugrunde gelegt. Der
Änderungsbereich ist dem Lärmpegelbereich III (DIN 4109) zuzuordnen. Dies ist ein
üblicher Lärmpegel, wie er in vergleichbaren Bauflächen und Baugebieten zu erwarten ist.
Auf diese Beurteilungsgrundlagen wird durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen
hingewiesen und der Lärmschutznachweis gefordert. Die Maßnahmen zur Erfüllung der
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1476/15
Anforderungen an die Luftschalldämmung für das geplante Wohngebäude sind mit
angemessenen und wirtschaftlich zumutbaren Baukonstruktionen mittlerer Art und Güte
wie Außendämmung und den Einbau von Lüftungsanlagen zu erreichen. Die Einhaltung der
Orientierungswerte für ein „Reines Wohngebiet“ (WR) im Freiraum wäre nur teilweise durch
zusätzlichen aktiven Lärmschutz in Form einer mindestens 4 m hohen Lärmschutzwand zu
erreichen. Die Forderung einer solchen Wand wäre dann nur für das Änderungsgrundstück
umsetzbar. Die Bestandsgebäude in unmittelbarer Nachbarschaft sind zwar ebenfalls von
höheren Lärmimmissionen betroffen, für diese wurde seinerzeit jedoch kein aktiver
Schallschutz gefordert und kann auch im Rahmen dieses Änderungsverfahrens nicht
nachträglich gefordert und durchgesetzt werden. Die Forderung nach einer
Lärmschutzwand für das einzelne Grundstück wäre unangemessen und würde zu einer
unbilligen Härte für den Bauherrn führen. Auch aus stadtgestalterischen Gründen wäre die
Forderung einer solitär stehenden, 4 m hohen Mauer nicht wünschenswert. Insbesondere
wurde bei der Beurteilung und den daraus resultierenden Verzicht einer Forderung auf
aktiven Lärmschutz in Erwägung gezogen, dass sowohl die Nieper Straße als
Hauptlärmquelle als auch die angrenzende Moerser Landstraße als Ortsdurchfahrt
klassifiziert sind und eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h gilt. Die Situation
entspricht also tatsächlich der Wohnbebauung an einer (stark befahrenen) innerörtlichen
Gemeindestraße. Ohne aktiven Lärmschutz entsprechen die prognostizierten Schallwerte
für den ungeschützten Freiraum in etwa den Orientierungswerten für Dorfgebiete (MD) und
Mischgebiete (MI). Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist in
unmittelbarer Nachbarschaft entlang der Moerser Landstraße bereits ein „Dorfgebiet (MD)
ausgewiesen und insofern vergleichbar. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Wohnnutzung
ist in Verbindung mit dem passiven Schallschutz an dieser Stelle daher unbedenklich.
Die auf dem Grundstück befindlichen und weiterhin zu erhaltenden Bäume sind durch
geeignete Maßnahmen insbesondere während der Bauphase zu schützen. Einzelne Bäume
müssen dem Bauvorhaben weichen und sind nach der rechtskräftigen
Bebauungsplanänderung gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe b) der Satzung zum Schutz des
Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) im Baugenehmigungsverfahren
freizugeben. Hier wurde bei der Abwägung dem Bedarf an zusätzlichem Wohnraum Vorrang
gegeben. Der ökologische Eingriff kann durch Ersatzpflanzung auf eigenem Grundstück
und auf externen Flächen kompensiert werden.
E. Planverfahren
Folgende Fachbereich der Bauverwaltung und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
wurden beteiligt.
Stadtwerke Krefeld, St. Töniser Straße 270, 47804 Krefeld
Keine Bedenken seitens der SWK AQUA, der SWK Netze und SWK SETEC.
Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld
Grundsätzlich keine Bedenken.
Nachteilige Veränderungen der bestehenden Immissionssituation (Lärm, Luftschadstoffen)
sind nach den vorliegenden Planunterlagen im Änderungsbereich nicht zu erwarten.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1476/15
Entscheidung über das Unterbleiben einer Umweltprüfung und Durchführung der Änderung
als vereinfachte Änderung gemäß § 13 BauGB.
Die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB mit der Anfertigung eines
Umweltberichtes gemäß § 2 BauGB wäre dann erforderlich, wenn es sich um die
Aufstellung eines neuen Bebauungsplans oder um eine wesentliche Änderung eines
bestehenden Bebauungsplans handelt. Weiterhin hat die Gemeinde zu prüfen und
abzuwägen, ob bei der Neuaufstellung eines Bebauungsplans die Anforderungen des § 17
UVPG (Aufstellung von Bebauungsplänen) und der Nr. 18 – 18.9 Anlage 1 UVPG zutreffend
sind. Wird eine dieser o. g. Anforderungen erfüllt, so ist entsprechend eine Umweltprüfung
gemäß § 2 Abs. 4 BauGB oder gemäß § 17 i. V. m. Nr. 18 Anlage 1 UVPG oder die
Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 17 i. V. m. Nr. 18 Anlage 1 UVPG erforderlich.
Da die geplante Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung des
bestehenden Bebauungsplans Nr. 210 nicht berührt und das geplante Gebäude sich in
Eigenart der näheren Umgebung einfügt, handelt es sich nicht um eine wesentliche
Änderung des Bebauungsplans, so dass die Änderung der Anforderung des § 13 BauGB
entspricht. Die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde.
Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
Schutzgüter bestehen nicht.
Die Änderung kann daher im vereinfachten Verfahren nach § 13 durchgeführt werden. Von
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2a BauGB
wird deswegen abgesehen.
Alle Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB nach 1 a BauGB, die bei der Aufstellung oder Änderung
eines Bebauungsplans ggf. zu berücksichtigen sind, werden damit bei der hier geplanten
7. Änderung des Bebauungsplans N. 210 nicht im Rahmen einer Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB geprüft. Die Prüfung dieser Belange sind Gegenstand weiterer ggf.
anzuwendender naturschutzfachlicher Rechtsvorschriften.
Nach Landschaftsrecht geschützte Bäume
Geschützte Baumarten im Änderungsgebiet sind nach dem Naturschutzrecht zu beurteilen.
Da es sich nicht um die Ausweisung eines Bebauungsplans im Außenbereich der Stadt
Krefeld bzw. nicht um eine Änderung handelt, die den Landschaftsplan der Stadt Krefeld
betrifft, liegt hier auch keine Begründung für eine wesentliche Änderung des
Bebauungsplans Nr. 210 vor, die ggf. zu einer Umweltprüfung gemäß §§ 2 u. 2a BauGB
führen könnte.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1476/15
Luftqualität im Gebiet der Bebauungsplanänderung
Der Stadt Krefeld ist die Luftqualität von stadtweiten Untersuchungen auch für das
Änderungsgebiet bekannt, so dass eine Beurteilung der Auswirkungen des
Änderungsvorhabens möglich ist. Bei der Prüfung der Auswirkungen ist vornehmlich die
Zumutbarkeit der im Wesentlichen verkehrsbedingt auf das Gebiet der Änderung und
darüber hinaus auch auf die Umgebung des Bebauungsplangebietes Einwirkungen zu
beurteilen. Hier kann festgestellt werden, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2)
und für Partikel (PM10, Feinstaub) gemäß dem Luftqualitätsmodell Krefeld (LQM KR,
Grobscreening 2006) im Änderungsgebiet und seiner Umgebung nicht überschritten
werden.
Die geplante Änderung des Bebauungsplans hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf
die verkehrsbedingten Immissionen von Stickstoffdioxid und Partikeln im sonstigen
Bebauungsplangebiet. Denn die geplante, zurückliegende Einzelhausbebauung stellt kein
Hindernis dar, dass die Immissionen so ungünstig verteilt würden, dass es zu einer
merklichen Anhebung der Immissionswerte in der Umgebung käme. Bei einer eher lockeren
Einzelhausbebauung im Änderungsgebiet ist dies nicht zu erwarten. Die verkehrsbedingten
PM10- und NO2-Immissionen sind sowohl für das Änderungsgebiet als auch im übrigen
Bebauungsplangebiet zumutbar.
Die geltenden Immissions-Grenzwerte werden gemäß LQM KR (Grobscreening, 2006)
unterschritten und nicht erreicht. Die Verkehrszählung 2012 zeigt, dass die
Verkehrsprognose für das Jahr 2015 deutlich unterschritten wird. Weiterhin ist bekannt,
dass die Zusammensetzung des KFZ-Bestandes sowohl in Krefeld als auch in allen anderen
Kommunen sich weiter ändert, so dass der Kfz-Anteil schadstoffarmer Fahrzeuge
(Schadstoffgruppe 4, grüne Plakette) stetig steigt und der Kfz-Anteil in den
Schadstoffgruppen 1, 2 und 3 weiter sinkt. Damit sinken die spezifischen Kfz-Emissionen,
so dass für alle Straßen ein technisch bedingte, rückläufige Immissionstendenz zu
erwarten ist. Dies gilt auch für das Änderungsgebiet des Bebauungsplans Nr. 210.
Aus verschiedenen Untersuchungen ist bekannt, dass Bäume und Sträucher aufgrund
verschiedener Blatt- und Pflanzeneigenschaften Luftschadstoffe filtern (Adsorption und
Gasaustausch an der Blattoberfläche) können. Weitere Untersuchungen zeigen, dass der
Filter-Umfang nicht der Erwartung einer umfangreichen Immissionsminderung entspricht.
Eine merkliche Immissionsminderung kann eher einer Barriere-Wirkung von belaubten
Bäumen zugeschrieben werden. Da im Änderungsgebiet keine Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte zu erwarten sind, kann daher auf einzelne Bäume verzichtet
werden.
Benennung des Gebietes als „Buschhüter Park“
Bei den Bäumen im Änderungsgebiet und seiner unmittelbaren Umgebung handelt es sich
um Einzelbäume auf privaten Grundstücken oder Grundstücken im Randbereich der
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1476/15
Straßen. Die privaten Grundstücke sind nicht erschlossen und der Öffentlichkeit nicht
zugänglich. Die Pflegearbeiten der privaten und der kommunalen Grundstücke im
Straßenrandbereich wurden auf das Notwendigste beschränkt, so dass die Bäume Ihrem
Wachstum weitestgehend überlassen worden sind. Das Änderungsgebiet besitzt somit
nicht den Charakter eines Parks sondern den Charakter eines Gartens.
Die Stadt Krefeld hat nicht das Ziel, im Änderungsgebiet einen Park einzurichten oder das
Gebiet in den Landschaftsplan Krefeld aufzunehmen, da es sich um den Innenbereich des
Stadtgebietes handelt, der ansonsten durch einen Bebauungsplan geregelt ist. Die
Bezeichnung als Park ist daher irreführend.
Den erfolgten Hinweisen zum Anlegen von Verkehrsflächen, zum Ab- und
Niederschlagswasser und zur Verwendung von Boden und aufbereiteten Baustoffen wird
durch Übernahme in den Bebauungsplan gefolgt.
Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld
Keine Bedenken.
Die Erschließungs- und Kanalanschlußbeiträge kommen noch zur Erhebung.
Aufgrund des bestehenden Anbauverbotes gem. der textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 210 Blatt 2 ist die Erschließung über ein inneres System konsequent
umgesetzt.
Der vorhandene Geh- und Radweg Moerser Landstraße ist im Bereich der geplanten Zufahrt
entsprechend den neuesten Richtlinien (StVO, ERA) sowie den Beschlüssen der Stadt
Krefeld vor dem querenden Individualverkehr zu sichern.
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld
Die zunächst vorgebrachten Bedenken in Bezug auf den bestehenden Baumbestand und
dem damit verbundenen Artenschutz wurden nach Umplanung und Verkleinerung der
überbaubaren Flächen zurückgestellt.
Die geforderten Mindestabstände zu den Bäumen werden eingehalten. Die
vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen zum Erhalt einzelner Bäume werden in den
Bebauungsplan
übernommen.
Die
Wildkirche
kann
im
Rahmen
des
Baugenehmigungsverfahrens gegen Ersatzpflanzung freigegeben werden.
Die Zahlung des
geforderten
Ersatzgeldes zur Finanzierung der ökologischen
Ausgleichmaßnahmen für die Mehrversiegelung von Flächen wird in einem städtebaulichen
Vertrag mit dem Antragsteller geregelt.
Fachbereich Stadtplanung der Stadt Krefeld
Keine Bedenken, wenn durch ein Lärmgutachten die Verträglichkeit nachgewiesen werden
kann und der damit verbundenen Schallschutzmaßnahmen stadtgestalterisch akzeptabel
sind. Die Verträglichkeit wurde durch eine Schallprognose und der Forderung von passiven
Schallschutzmaßnahmen nachgewiesen.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1476/15
Gegen eine weitere Verschiebung des Baufensters zur Nieper Straße bestehen
städtebauliche Bedenken. Die Voraussetzungen für die Beibehaltung des Anbauverbotes
und der anbaufreien Zone an der Nieper Straße sind aus verkehrsplanerischer Sicht weiter
gegeben.
Weitere Träger öffentlicher Belange sind von der Planänderung nicht betroffen.
Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2)
Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 62,
Vermessungs- und Katasterwesen, vom 06.01.2014 bis 07.02.2014 Gelegenheit gegeben,
Stellungnahmen abzugeben. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und
benachbarten Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 18.12.2013
und die Bezirksvertretung Krefeld Ost in der Sitzung am 18.12.2013 über die Offenlage
informiert.
Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung
gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen
wurde.
Anregung in der Bezirksvertretung:
In der Bezirksvertretung Krefeld Ost wurde die Änderung diskutiert. Einerseits wurden
Engpässe durch Linksabbieger in Stoßzeiten befürchtet und es wurde nachgefragt,
inwieweit dies im Rahmen von Verkehrszählungen geprüft worden sei. Andererseits wurden
die Befürchtungen aufgrund der Planunterlagen und nach Sichtung vor Ort nicht geteilt.
Beurteilung der Verwaltung:
Es bestehen bereits beiderseits des geplanten Baugrundstücks Zufahrten von der Moerser
Landstraße zu den Bestandsgebäuden. Zudem soll hier der Bau eines Einzelhauses mit
maximal 2 Wohneinheiten ermöglicht werden, so dass sich der zusätzliche Zu- und
Abgangsverkehr auf die Moerser Landstraße in Grenzen hält und unbedenklich ist. Eine
zusätzliche Prüfung durch aufwendige, sowie zeit- und kostenintensive Verkehrszählungen
ist nicht zwingend erforderlich und unter den gegebenen Voraussetzungen
unverhältnismäßig.
F. Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung
Bereits im Rahmen einer vorausgehenden Bauvoranfrage hatten mehrere Nachbarn
Stellung zu dem geplanten Bauvorhaben genommen. Diese Stellungnahmen enthalten
unter anderem auch städtebaulich relevante Anregungen, so dass diese im Rahmen des
Änderungsverfahrens beurteilt wurden und in die Abwägung eingeflossen sind.
Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1476/15
1. Herr B. und Frau S., Am Dürerheim, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 28.02.2009 und
12.09.2009 vor der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie mit Schreiben vom 05.02.2014 im
Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Anregung:
Man habe von den Planungen des südlichen Grundstückeigentümers, im unbebauten
Gartenteil ein zusätzliches Doppelhaus zu errichten, erfahren. Ein ähnliches Vorhaben des
Ursprungseigentümers sei bereits in der Vergangenheit an dem rechtskräftigen
Bebauungsplan und an den Einsprüchen der Anlieger gescheitert. Es wird angefragt, wie es
mit der Planungssicherheit stehe und ob der Bebauungsplan in dem fraglichen Bereich
kommerziellen Interessen, wie in vielen Bereichen innerhalb des Stadtgebietes erkennbar
sei, geopfert werde.
Beurteilung der Verwaltung:
Ein Anspruch auf den Fortbestand einer städtebaulichen Planung sowie den Erhalt von
nachbarlichen Freiflächen besteht nicht. Der Bebauungsplan wird nicht aufgegeben
sondern, auf Wunsch eines bauwilligen Grundstückseigentümers, durch ein im
Baugesetzbuch vorgesehenes städtebauliches Instrument förmlich geändert. Bei dieser
Änderung im vereinfachten Verfahren ist der Grundsatz, dass die Grundzüge des
Bebauungsplanes nicht berührt und damit das Konzept des Bebauungsplanes nicht
verändert werden dürfen, erfüllt. Mit der Änderung wird eine maßvolle Nachverdichtung
innerhalb eines bestehenden Baugebietes ermöglicht. Das geplante Bauvorhaben
entspricht in Art und Maß der vorhandenen Bebauung. Darüber hinaus werden die
gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände als Voraussetzung für gesunde Wohn-,
Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse großzügig eingehalten. Die Lage und Ausrichtung
der zusätzlichen überbaubaren Flächen lassen in Bezug auf die Nachbarbebauung keine
unzumutbaren Auswirkungen auf die sozialen Belange der Nachbarschaft erwarten. Der
unbebaute, bereits herausparzellierte Gartenteil des ehemals ca. 1.550 m² großen
Grundstücks hat eine Größe von ca. 730 m² und ist über die Moerser Landstraße
erschlossen. Mit der geplanten Änderung wird durch eine moderate Nachverdichtung
bestehender Baugebiete dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund- und Boden
entsprochen. Die baulichen Nutzungsmöglichkeiten der Nachbargrundstücke bleiben von
der Änderung unberührt, so dass die Planungssicherheit für das Eigentum bestehen bleibt.
Anregung:
Der Bebauungsplan sehe bereits eine erhebliche Erweiterung des vorhandenen Gebäudes
vor. Diese Möglichkeit sei von den Erwerbern noch gar nicht ausgeschöpft worden.
Beurteilung der Verwaltung:
Anders als vom Stellungnehmer dargestellt, sind die überbaubaren Flächen im
Grundstücksbereich Moerser Landstraße 6 - festgesetzt durch Baulinien zur Straße und
Baugrenzen zum Gartenbereich - bereits voll ausgeschöpft. Es wurde darüber hinaus ein
Anbau mit deutlicher Überschreitung der hinteren Baugrenze genehmigt. Diese
Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist sowohl bauordnungsrechtlich als auch planungsrechtlich unbedenklich, da einerseits die vorgeschriebenen
Grenzabstände als auch die maximal nutzbare Grundflächenzahlen von 0,3 GRZ
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1476/15
eingehalten werden, die tatsächlich genutzte Grundflächenzahl beträgt dort ca. 0,23. Bei
der geplanten Änderung ist das primäre Ziel, die Voraussetzungen für die grundsätzliche
Bebaubarkeit des zurückliegenden, bisher als Hausgarten genutzten und nach der
Grundstücksteilung nun eigenständigen Grundstücks zu schaffen.
Anregung:
Die geplante Bebauung sehe ein 9 m x 18 m großes Doppelhaus mit Satteldach quer zur
Nieper Straße vor. Je nach Dachneigung und Firstrichtung sowie einer vermuteten
Gebäudehöhe von mindestens 7,5 m würde der südwestlich des eigenen Hauses gelegene
Neubau die Lichtverhältnisse des eigenen Gartengrundstückes und eines Teils der
Wohnungen in den Unter- und Obergeschossen verschlechtern.
Beurteilung der Verwaltung:
Die maximale Grundfläche des geplanten Neubaus wurde gegenüber den ersten
vorgelegten Planungsunterlagen auf ca. 8 m x 15 m verkleinert, der Mindestabstand zur
gemeinsamen Grenze auf 7 m vergrößert. Der geplante Neubau hält damit einen Abstand
zur nördlichen Nachbarbebauung von mindestens 24 m ein. Die Bauweise ist dabei auf ein
eingeschossiges, freistehendes Einzelhaus mit maximal zwei Wohneinheiten beschränkt,
so
dass
keine
unzumutbaren
Beeinträchtigungen
der
Belichtungsund
Belüftungsverhältnisse der Nachbarwohnungen zu erwarten sind und der Sozialabstand
ausreichend groß ist.
Anregung:
Durch die Bebauung und die erforderlichen Zufahrten würde noch restlich vorhandener,
wertvoller Baumbestand weichen müssen. Der Vorbesitzer habe bereits, leider auch mit
Zustimmung des Grünflächenamtes, etliche Bäume entfernt. Der letzte große Sturm habe
weitere Bäume im öffentlichen Grünstreifen an der Nieper Straße vernichtet. Neue wurden
Bäume wurden bisher nicht gepflanzt.
Beurteilung der Verwaltung:
Im Rahmen des Änderungsantrags wurde ein durch einen öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur angefertigtes Aufmaß des Baumbestandes vorgelegt, auf dessen
Grundlage, nach Abwägung der städtebaulichen Vorgaben und der bestehenden
Interessen, die Lage und Ausdehnung eines zusätzlichen Baufensters abgestimmt wurde.
Im Bereich der geplanten Zufahrt und der geplanten Garage an der südlichen Grenze des
neuen Baugrundstückes sind im Bebauungsplan zwei Bäume zur Erhaltung festgesetzt, die
im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Ende der 70ger Jahre erfasst wurden.
Diese beiden Bäume sind jedoch nicht mehr vorhanden, womit die beiden Festsetzungen
im Bebauungsplan obsolet sind und entfallen können. Ein weiterer seinerzeit erfasster
Baum (Eiche), befindet sich östlich des neuen Baugrundstücks und wurde durch den
Fachbereich Grünflächen als weiterhin erhaltenswert eingestuft, so dass hier durch
Ergänzung der textlichen Festsetzungen umfangreiche Maßnahmen zum Schutz dieses und
anderer Bäume während der Bauphase und bei der Herrichtung der Zufahrt und
Versiegelung von Flächen im Umfeld der Bäume durchzuführen und einzuhalten sind. Die
mittig auf dem Grundstück stehende Wildkirsche (siehe Lageplan) fällt aufgrund ihrer Art
und Größe unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld. Das unbedingte Erhalten dieses
11
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1476/15
Baumes, würde das Bauvorhaben verhindern, da eine wirtschaftlich verträgliche
Verschiebung und Reduzierung des geplanten Baufensters nicht möglich ist und damit
auch keine standorttypische Bebauung mehr verwirklicht werden könnte. Nach Rechtskraft
der geplanten Änderung sieht die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld gem. § 3
Buchstabe b) dann ausdrücklich vor, dass der Baumschutz hinter dem Baurecht zurücktritt.
Mit der Entscheidung, den Baum freizugeben wird dem Anliegen des
Grundstückeigentümers, nämlich der baulichen Nutzung zur Schaffung von Wohnraum auf
seinem Eigentum, Vorrang gegeben.
Anregung:
Wegen der Verkehrsplanungen im Bereich Nieper-/Moerser Straße (Bedarfsampel bei
„Marcelli“ und Verkehrsinsel Moerser Landstraße) habe die Verkehrsbelastung durch
ständige Rückstaus stark zugenommen. Auch der Schwerlastverkehr, der die Nieper Straße
als Nebenstraße nutze, trüge zur Verschlechterung der Wohn- und Luftqualität bei. Zu den
Hauptverkehrszeiten sei die Abgasbelastung spürbar.
Beurteilung der Verwaltung:
Das Baugrundstück befindet sich an der Moerser Landstraße innerhalb der Ortsdurchfahrt
und es sind bereits mehrere private Zufahrten vorhanden. Nach der Änderung ist der Bau
12
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1476/15
eines Wohnhauses mit maximal zwei Wohneinheiten möglich, so dass von der Änderung
voraussichtlich keine negativen Auswirkungen auf die Verkehrssituation zu erwarten sind.
Die allgemeine Verkehrsproblematik im Bereich Nieper Straße/Moerser Landstraße ist
nicht Gegenstand dieses vereinfachten Änderungsverfahrens und kann auch nicht den
einzelnen Grundstückseigentümern angelastet werden.
Anregung:
Es wird vorgeschlagen, den geplanten Baukörper unmittelbar an die Nieper Straße
zuzulassen und auch von dort aus zu erschließen. Die Vorteile für alle von diesem Verfahren
betroffenen Anlieger lägen auf der Hand. Der Zugang und die Zufahrten zu Haus, Garagen
und Stellplätzen würden von der Nieper Straße erfolgen und über das städtische Flurstück
(Nr. 2065) mit einem Wege-, Fahr- und Leitungsrecht gesichert. Dies spare Kosten, da die
Anbindung nicht mehr über die Moerser Landstraße erfolge. Die Zufahrt Moerser
Landstraße falle zum Schutze der vorhandenen Eiche weg und würde nicht versiegelt. Die
Fläche könnte an den Nachbarn veräußert werden. Das Interesse des Eigentümers Moerser
Landstraße 6 sei bereits vorhanden gewesen. Die Baustellenversorgung könnte über die
Nieper Straße erfolgen und der Baukörper als Schallschutz dienen. Wohn- und Schlafräume
sowie die Terrasse und der Garten würden zum geschützten Innenbereich angeordnet. Die
gegenüberliegende Bebauung (Nieper Straße 14) hätte einen ausreichenden Abstand
(Schallreflexion). Die Bäume im Innenbereich, besonders die ca. 90 jährige wertvolle
Wildkirsche würden nicht weiter beschädigt und könnten erhalten bleiben. Die
Bodenversiegelungen hielten sich in Grenzen (Eingriffs- und Ausgleichsreglung). Wie
bereits mehrfach gefordert, gehe es in erster Linie um den weiteren Erhalt der bestehenden
Bäume. Ein entsprechender Lösungsvorschlag sei beigefügt.
Beurteilung der Verwaltung:
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde gemäß des Straßen- und
Wegegesetz entlang der damaligen Landstraße außerhalb der Ortschaft ein Anbauverbot,
verbunden mit einer 20 m breiten anbaufreien Zone festgesetzt. Aufgrund dieser
Festsetzung wurde für das damalige Neubaugebiet konsequent eine innere Erschließung
(Am Dürerheim, Leydelstraße) von der Moerser Landstraße aus umgesetzt und die östliche
Seite der Nieper Straße dementsprechend ausgebaut und mit Straßenbegleitgrün,
Anpflanzungen und Bushaltestelle gestaltet. Des Weiteren sind die Baugrenzen und
Baulinien östlich der Nieper Straße mit dem entsprechend großen Abstand zur
Verkehrsfläche ausgewiesen. Aufgrund der späteren Verlegung der Ortsdurchfahrt weiter
nördlich (ca. Höhe Nieper Straße 106) und dem damit verbundenen Wechsel des
Straßenbaulastträgers - dies ist jetzt die Stadt Krefeld und nicht mehr das Land – wäre zwar
grundsätzlich eine Aufhebung des Anbauverbotes möglich, wegen der bereits
beschriebenen Gestaltung bestehen aus verkehrsplanerischer Sicht Bedenken gegen das
Aufbrechen des Anfahrverbotes für einzelne Grundstücke in diesem Bereich. Im Übrigen
könnte dieses Anbauverbot nur in einem „normalen“ Verfahren aufgehoben werden, da
dann die Grundzüge des Bebauungsplanes berührt würden und ein vereinfachtes
Verfahren gem. § 13 BauGB nicht mehr zulässig wäre.
Wegen der in diesem Bereich erfolgten Klassifizierung des Nieper Straße als Ortsdurchfahrt
ist das geplante geringfügige Unterschreiten des oben beschriebenen Mindestabstands zur
Verkehrsfläche unbedenklich. Die neu ausgewiesenen Baugrenzen unterschreiten diesen
13
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1476/15
um ca. 2 m. Dies ist aus städtebaulicher und stadtgestalterischer Sicht unproblematisch,
da im weiteren Verlauf der Nieper Straße keine einheitliche Bauflucht vorhanden ist und
damit das geringfügige heranrücken eines einzelnen Baukörpers an die Straße in der
Örtlichkeit nicht störend sein wird. Auch im Hinblick auf die Lärmbelastung ist ein
Näherrücken an die Verkehrsfläche bei Einhaltung der einzufordernden
Lärmschutzmaßnahmen unbedenklich. Andererseits würde das strenge Einhalten des
ursprünglich festgesetzten Abstandes zur Nieper Straße eine adäquate und sich ins
bauliche Umfeld einfügende Bebauung unmöglich machen. Die verbleibende Nutzbare
Fläche auf dem Grundstück wäre zu klein, da nach Osten hin der Mindestabstand zur
erhaltenswerten Eiche eingehalten werden muss.
Eine Verschiebung des Baufensters nach Westen wäre auch aus Sicht des Baumschutzes
kontraproduktiv. Der Standort der in Rede stehenden Wildkirsche wurde eingemessen und
in einem Lageplan, der zur Beurteilung und Abstimmung des neuen Baufensters zu Grunde
lag, eingetragen. Der Baum steht in etwa mittig im Grundstück. Um diesen Baum durch
einen ausreichend großen Abstand zur Bebauung zu sichern, müsste das Baufenster, um
mindestens 10 m in Richtung der Nieper Straße verschoben werden. Damit rückte die
Bebauung wiederum näher an die ebenfalls schützenswerte Eiche im nord-westlichen
Grundstücksbereich. Diese und die auf dem südlichen Nachbargrundstücken befindlichen,
ebenfalls schützenswerten Bäume würden ebenfalls gefährdet. Die entlang der Nieper
Straße auf öffentlichem Grund befindliche, geschlossene Bepflanzung müsste
durchbrochen werden. Mit der vorgeschlagenen Verschiebung des Baufensters würden
entsprechend mehr Bäume potentiell gefährdet. Zudem würde eine Verlegung der Einfahrt,
unter anderem wegen der dort eingerichteten Bushaltestelle und dem zu durchbrechenden
Gehölzstreifen höheren Kosten bei der Errichtung einer Zufahrt mit sich bringen.
Andererseits besitzt der Antragsteller bereits einen möglichen Anschluss an die Moerser
Straße, der städtebaulich unbedenklich ist.
Anregung:
Eine Bebauung, in der von der Verwaltung vorgeschlagenen Form, werde abgelehnt, da die
Interessen der Anlieger unzureichend berücksichtigt und die Nachteile für die Betroffenen
überwiegen würden. Man vertrete weiterhin die Auffassung, dass das gewählte
vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB hier nicht anwendbar sei. Der Bebauungsplan sei
1980 zur Satzung beschlossen. In den vergangenen 34 Jahren habe sich das
Verkehrsaufkommen auf der Nieper Straße und der Moerser Landstraße beinahe
verdoppelt. Nach Einführung der LKW Maut verzeichne man eine dramatische Zunahme
des Schwerlastverkehrs. In Folge der beinahe täglichen Autobahnstaus würden beide
Straßen als Umfahrung genutzt. Die gravierenden gesundheitsgefährdenden
Folgeerscheinungen für die Anlieger durch zunehmende Feinstaubbelastung, würden
offensichtlich von der Verwaltung billigend in Kauf genommen. Zu Informationszwecken sei
ein Zeitungsartikel vom 22.01.2014 zu diesem Thema beigefügt.
Beurteilung der Verwaltung:
Da die geplante Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung des
bestehenden Bebauungsplans Nr. 210 nicht berührt und das geplante Gebäude sich in
Eigenart der näheren Umgebung einfügt, handelt es sich nicht um eine wesentliche
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1476/15
Änderung des Bebauungsplans. Die Änderung begründet auch kein Vorhaben, das einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde.
Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete) bestehen ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen, das
Verfahren vereinfacht gem. des § 13 BauGB durchzuführen, sind damit umfänglich erfüllt.
Der Stadt Krefeld ist die Luftqualität von stadtweiten Untersuchungen auch für das
Änderungsgebiet bekannt, so dass eine Beurteilung der Auswirkungen des
Änderungsvorhabens möglich ist. Bei der Prüfung der Auswirkungen ist vornehmlich die
Zumutbarkeit, der auf das Gebiet der Änderung und darüber hinaus auch auf die
Umgebung des Bebauungsplangebietes im Wesentlichen verkehrsbedingten Einwirkungen
zu beurteilen. Hier kann festgestellt werden, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2)
und für Partikel (PM10, Feinstaub) gemäß dem Luftqualitätsmodell Krefeld (LQM KR,
Grobscreening 2006) im Änderungsgebiet und seiner Umgebung nicht überschritten
werden. Die geplante Änderung des Bebauungsplans hat voraussichtlich keine
Auswirkungen auf die verkehrsbedingten Immissionen von Stickstoffdioxid und Partikeln
im
sonstigen
Bebauungsplangebiet.
Denn
die
geplante,
zurückliegende
Einzelhausbebauung stellt kein Hindernis dar, dass die Immissionen so ungünstig verteilt
würden, dass es zu einer merklichen Anhebung der Immissionswerte in der Umgebung
käme. Bei einer eher lockeren Einzelhausbebauung im Änderungsgebiet ist dies nicht zu
erwarten. Die verkehrsbedingten PM10- und NO2-Immissionen sind sowohl für das
Änderungsgebiet als auch im übrigen Bebauungsplangebiet zumutbar.
Die geltenden Immissions-Grenzwerte werden gemäß LQM KR (Grobscreening, 2006)
unterschritten und nicht erreicht. Die Verkehrszählung 2012 zeigt, dass die
Verkehrsprognose für das Jahr 2015 deutlich unterschritten wird.
Aus verschiedenen Untersuchungen ist bekannt, dass Bäume und Sträucher aufgrund
verschiedener Blatt- und Pflanzeneigenschaften Luftschadstoffe filtern (Adsorption und
Gasaustausch an der Blattoberfläche) können. Weitere Untersuchungen zeigen, dass der
Filter-Umfang nicht der Erwartung einer umfangreichen Immissionsminderung entspricht.
Eine merkliche Immissionsminderung kann eher einer Barriere-Wirkung von belaubten
Bäumen zugeschrieben werden. Da im Änderungsgebiet keine Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte zu erwarten sind, kann daher unter dem Aspekt der Luftreinhaltung
auf einzelne Bäume verzichtet werden.
Anregung:
Die geplante Bebauung würde mehr als die Hälfte der vorhandenen Grünfläche durch
Wege, Zufahrten, Baukörper Stellplätze und Terrassen versiegeln. Es sei grotesk, hier auf
die Eingriffs- und Ausgleichsregelung zu verweisen, da die Gelder mit Sicherheit nicht den
betroffenen Anliegern zu Gute kommen würden.
Beurteilung der Verwaltung:
Das städtebauliche Ziel der Änderung des Bebauungsplanes ist die moderate
Nachverdichtung innerhalb eines bereits bestehenden Baugebietes mit dem Grundsatz des
schonenden Umgangs mit Grund und Boden bei der Entwicklung von Innenbereichen zur
Schaffung von zusätzlichem Wohnraum. Es handelt sich hier nicht um die Umwandlung
einer festgesetzten Grünfläche in Bauland sondern um die Festsetzung eines zusätzlichen
15
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1476/15
Baufensters auf einem bereits als „Reines Wohngebiets“ (WR) ausgewiesenen, privaten
Baugrundstückes. Mit dieser Entscheidung ist selbstverständlich auch die zusätzliche
Versiegelung von Boden durch den Bau von Gebäuden, Zufahrten, Terrassen und
Nebenanlagen im üblichen Rahmen verbunden. Im konkreten Fall nimmt die maximal
überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenzen) ca. 16 % (zuzüglich Nebenanlagen und
Zuwegungen) des neuen Baugrundstückes in Anspruch. Sie bleibt damit hinter den bereits
genutzten Grundstücksflächen der Nachbargrundstücke (ca. 26 %, zuzüglich
Nebenanlagen und Zuwegungen) zurück. Somit ist der verbleibende, nicht überbaubare
Freiflächenanateil auf dem neuen Baugrundstück weiterhin deutlich Größer als derjenige
auf dem Grundstück des Stellungnehmers und der direkt anschließenden
Nachbargrundstücke.
Für die Mehrversiegelung hat der Antragsteller einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, da ein
sinnvoller ökologischer Ausgleich auf dem Grundstück nicht umfassend möglich sein wird.
Die Stadt Krefeld ist damit beauftragt, auf den zu diesem Zweck bereitgestellten
öffentlichen Flächen durch fortlaufende Maßnahmen (Anpflanzen und Pflege) für den
ökologischen Ausgleich zu sorgen. Diese Maßnahmen finden im gesamten Stadtgebiet
statt und kommen damit auch den direkten Anwohnern des neuen Baugrundstückes zu
Gute. Eine Ausgleichszahlung oder Entschädigungen an die Grundstücksnachbarn sind
nicht begründet und in der Gesetzgebung auch nicht vorgesehen.
Anregung:
Das Baufenster befände sich in südwestlicher Richtung unmittelbar gegenüber von
Wohnräumen und Balkonen des Hauses Am Dürerheim 4. Die beabsichtigte Planung,
besonders die Höhe des Baukörpers sei nicht bekannt. Die Planung habe offensichtlich
mehrere Änderungen erfahren. Mehrfach gewünschte Einsichtnahme in die der Verwaltung
vorliegenden Pläne der Bauherren seien unter Hinweis auf den Datenschutz und das
schwebende Verfahren nicht gewährt worden. Nach eigener Berechnung läge die Firsthöhe
bei einem 45 Grad Dach, einschließlich der möglichen Erhöhung der Kellerdecke um 0,5 m
bei mindestens 7,5 m über Geländeniveau. Der dem eigenen Hause zugewandte Giebel
würde den Straßenverkehrslärm reflektieren. Die bisherigen Maßnahmen, das
Verkehrsaufkommen einzudämmen, hätten sich als unwirksam erwiesen.
Beurteilung der Verwaltung:
Die nach der Bebauungsplanänderung einzuhaltenden Mindestabstände sind weiterhin
ausreichend und im Vergleich zur vorhandenen Bebauung im Wohngebiet auch großzügig.
Die Höhe der Bebauung ist durch die allgemeingültigen Festsetzungen des
Bebauungsplanes in Form der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse in Verbindung
mit der Geschossflächenzahl begrenzt. Die zusätzliche Festsetzung einer maximalen Traufund Firsthöhe ist im Bebauungsplan Nr. 210 nicht gegeben und auch für den Bereich der
vereinfachten Änderung nicht vorgesehen, da diese städtebaulich nicht notwendig ist.
Bezüglich der Höhe wird die geplante, eingeschossige Bebauung hinter der
zweigeschossigen Bebauung des Stellungnehmers zurückbleiben.
Die als Grundlage der städtebaulichen Planungen vorliegenden Lagepläne des
Antragstellers sind nicht Bestandteil der Änderung. Sie dienten lediglich zur Feststellung
der Interessen des Grundstückeigentümers und zur Abstimmung innerhalb der Verwaltung
und damit der Erarbeitung eines städtebaulich tragbaren Änderungskonzeptes. Inhalt der
16
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 1476/15
Änderung ist lediglich die Festsetzung der zusätzlichen überbaubaren Flächen durch
Baugrenze sowie die o.g. Ergänzungen der textlichen Festsetzungen und Hinweise. Die
tatsächliche Gestaltung (Fassade, Dach- und Hausform) sowie die konkrete Trauf- und
Firsthöhe sind nicht Inhalt der Änderung. Der spätere Bauherr, der nicht zwingend
identisch sein muss mit dem jetzigen Eigentümer und Antragsteller, ist insoweit frei in der
Gestaltung seines Gebäudes und Planungen, soweit er die satzungsgemäßen
Festsetzungen und die bauordnungsrechtlichen Vorgaben einhält.
Anregung:
Eine Wertminderung und Erschwernis bei der Vermietung seien die Folge der
Bebauungsplanänderung.
Beurteilung der Verwaltung:
Die Entwicklung des Krefelder Wohnungs- und Grundstücksmarktes zeigt, dass in
vergleichbaren Fällen keine Minderung des Verkehrswertes oder unzumutbare
Schwierigkeiten bei der Vermietung zu erwarten sind. Der Verkehrswert einer Immobilie
hängt in erster Linie von seinem Zustand und seiner Lage ab. Da die Art der baulichen
Nutzung des neuen Baugrundstücks mit der des eigenen Grundstückes identisch ist, sind
hier keine entscheidend wertmindernden Faktoren, die durch die Änderung des
Bebauungsplanes zu begründen wären, zu erwarten.
Insgesamt empfiehlt die Verwaltung, der Stellungnahme nicht zu folgen.
2. Herr K., Am Dürerheim, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 05.03.2009, 11.03.2019,
12.03.2009, 10.08.2009, 15.09.2009 und 05.10.2009 vor der Öffentlichkeitsbeteiligung
sowie mit Schreiben vom 06.01.2014 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Anregung:
Die durch die Baumschutzsatzung geschützten Bäume, insbesondere auf dem
Änderungsgrundstück hätten den Entscheid zum Kauf der eigenen Wohnung entscheidend
beeinflusst und auch den Kaufpreis wesentlich erhöht. Die schon damals starke Belastung
durch die Nieper Straße und Moerser Landstraße habe man zu spät erkannt. „Unseren
Buschhütter Park“ gäbe es dann nicht mehr. Im Interesse eines Bauunternehmers würden
27 Eigentumswohnungen erheblich an Marktwert verlieren.
Beurteilung der Verwaltung:
Es besteht kein Anspruch auf die Freiflächen des Nachbarn und auf deren Gestaltung. Bei
dem Kauf der eigenen Wohnung sind keine Anteile und Rechte an dem südlichen
Nachbargrundstück erworben worden. Somit hatte das nun in Rede stehende
Änderungsgrundstück faktisch auch keinen direkten Einfluss auf den Kaufpreis. Da sich die
neu geplante Bebauung in Art und Maß in die vorhandene Bebauung einfügt, sind auch
keine gebietsverschlechternden Faktoren zu erwarten, die sich negativ auf den
Bodenrichtwert auswirken könnten. Eine Minderung des Verkehrswertes der angrenzenden
Wohnungen und Häuser, die in der Änderung des Bebauungsplanes zu begründen wären,
sind daher nicht zu erwarten.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
1476/15
Vorlage
Nr.
Bei den Bäumen im Änderungsgebiet und seiner unmittelbaren Umgebung handelt es sich
um Einzelbäume auf privaten Grundstücken oder Grundstücken im Randbereich der
Straßen. Die privaten Grundstücke sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die
Pflegearbeiten der privaten und der kommunalen Grundstücke im Straßenrandbereich
wurden auf das Notwendigste beschränkt, so dass die Bäume Ihrem Wachstum
weitestgehend überlassen worden sind. Das Änderungsgebiet besitzt somit nicht den
Charakter eines Parks sondern den Charakter eines Gartens. Die Stadt Krefeld hat nicht das
Ziel, im Änderungsgebiet einen Park einzurichten oder das Gebiet in den Landschaftsplan
Krefeld aufzunehmen, da es sich um den Innenbereich des Stadtgebietes handelt, der
ansonsten durch einen Bebauungsplan geregelt ist. Die Bezeichnung als Park ist daher
irreführend.
Anregung:
Würde das Bauvorhaben realisiert, bliebe lediglich die große Eiche erhalten. Bei
rücksichtsfreier Verkürzung der Zufahrt im Kronenwurzelbereich wäre nicht einmal diese
Eiche zu retten. Die Behauptung, es sei nur ein Baum zu opfern, sei falsch. Neun Bäume
seien durch das Bauprojekt höchst gefährdet, dazu viele hochgewachsene Zypressen, die
zur Nieperstraße eine dichte Filterwand zur Schadstoffentlastung bildeten. Diese müsste
großflächig geöffnet werden. Die eigene Lebensqualität wäre empfindlich getroffen. Sechs
Baumgiganten (fünf Eichen, eine Wildkirche) seien nicht nur durch die Baumschutzsatzung
der Stadt Krefeld sondern nach Baugesetzbuch § 9 (1) 16, seit 1986 aufgewertet als
Bundesbaugesetz § 9 (1) 25, „zu erhalten“. Zwei der Eichen befänden sich auf dem
angedachten Baugrundstück, eine neben dem Bauplatz, die zweite neben der engen
Wegeführung, die bereits der Bewilligung vorauseilend durch einen teuren Zaun
abgegrenzt sei. Nach dem Urteil des Dendrologen Leenders habe diese Eiche keine
Überlebenschance, sobald Baufahrzeuge den Kronentraufbereich überfahren müssten. Drei
weitere Eichen ragten im Kronenbereich in den Baubereich. Bodenverdichtung durch
Anschüttung, Wendemanöver der Baufahrzeuge und Wurzelverletzungen würden Schaden
anrichten. Das Gleiche gelte für die Birken und die Zypressen. Die Reduzierung der
Filterkapazität dieser Bäume sei gewaltig. Man selbst flüchtete aus der Schadstoff- und
Lärmbelastung des Preußenrings ins gesicherte Grün des „Buschhütter Parks“. Der
Bebauungsplan Nr. 210 sähe ja keine weitere überbaubare Fläche vor. In Diesem
Zusammenhang verweist der Nachbar auf eine Studie der Europäischen Union, die von
65.000 Toten in der Bundesrepublik Deutschland und 366.000 Toten in der Europäischen
Union durch Feinstaub spreche. Die Lärmdämmung nach Baurealisierung wäre minimal,
der Zuwachs der Feinstaubbelastung nicht tolerabel. Fast alles Grün wäre weg, dafür gäbe
es zwei Schornsteine mehr.
Beurteilung der Verwaltung:
Im Rahmen des Änderungsantrags wurde ein durch einen öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur angefertigtes Aufmaß des Baumbestandes vorgelegt, auf dessen
Grundlage, nach Abwägung der städtebaulichen Vorgaben und der bestehenden
Interessen, die Lage und Ausdehnung eines zusätzlichen Baufensters abgestimmt wurde.
Gegenüber den ersten, im Rahmen einer Bauvoranfrage dargestellten Planungen von zwei
Doppelhaushälften, wurde die überbaubare Fläche deutliche verkleinert und die Abstände
18
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
1476/15
Vorlage
Nr.
zu den schützenswerten Bäumen möglichst großzügig gewählt. Im Bereich der geplanten
Zufahrt und der geplanten Garage an der südlichen Grenze des neuen Baugrundstückes
sind im Bebauungsplan zwei Bäume, die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes
Ende der 70ger Jahre erfasst und zur Erhaltung festgesetzt wurden. Diese beiden Bäume
sind jedoch nicht mehr vorhanden, womit die beiden Festsetzungen im Bebauungsplan
obsolet sind und entfallen können. Ein weiterer, seinerzeit erfasster Baum (Eiche) befindet
sich östlich des neuen Baugrundstücks und wurde durch den Fachbereich Grünflächen als
weiterhin erhaltenswert eingestuft, so dass hier durch Ergänzung der textlichen
Festsetzungen umfangreiche Maßnahmen zum Schutz der Bäume während der Bauphase
und bei der Herrichtung der Zufahrt sowie der Versiegelung von Flächen im Umfeld der
Bäume durchzuführen und einzuhalten sind. Die mittig auf dem Grundstück stehende
Wildkirsche (siehe Lageplan Stellungnahme unter Ziffer 1) fällt aufgrund ihrer Art und
Größe unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld. Das unbedingte Erhalten dieses
Baumes, würde das Bauvorhaben verhindern, da eine wirtschaftlich verträgliche
Verschiebung und Reduzierung des geplanten Baufensters nicht möglich ist und damit
auch keine standorttypische Bebauung mehr verwirklicht werden könnte. Nach Rechtskraft
der geplanten Änderung sieht die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld gem. § 3
Buchstabe b) dann ausdrücklich vor, dass der Baumschutz hinter dem Baurecht zurücktritt.
Mit der Entscheidung, den Baum freizugeben wird dem Anliegen des
Grundstückeigentümers, nämlich der baulichen Nutzung zur Schaffung von Wohnraum auf
seinem Eigentum, Vorrang gegeben.
Die vom Stellungnehmer genannten Nadelhölzer befinden sich auf städtischem Grund und
sind von der Änderung nicht betroffen, da die überbaubaren Flächen in ausreichend
großem Abstand geplant sind und eine Zufahrt zur Nieperstraße, und damit eine Öffnung
der Bepflanzung, nicht erlaubt und auch nicht vorgesehen sind.
Der Stadt Krefeld ist die Luftqualität durch stadtweite Untersuchungen auch für das
Änderungsgebiet bekannt, so dass eine Beurteilung der Auswirkungen des
Änderungsvorhabens möglich ist. Bei der Prüfung der Auswirkungen ist vornehmlich die
Zumutbarkeit, der auf das Gebiet der Änderung und darüber hinaus auch auf die
Umgebung des Bebauungsplangebietes im Wesentlichen verkehrsbedingten Einwirkungen
zu beurteilen. Hier kann festgestellt werden, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2)
und für Partikel (PM10, Feinstaub) gemäß dem Luftqualitätsmodell Krefeld (LQM KR,
Grobscreening 2006) im Änderungsgebiet und seiner Umgebung nicht überschritten
werden. Die geplante Änderung des Bebauungsplans hat voraussichtlich keine
Auswirkungen auf die verkehrsbedingten Immissionen von Stickstoffdioxid und Partikeln
im
sonstigen
Bebauungsplangebiet.
Denn
die
geplante,
zurückliegende
Einzelhausbebauung stellt kein Hindernis dar, dass die Immissionen so ungünstig verteilt
würden, dass es zu einer merklichen Anhebung der Immissionswerte in der Umgebung
käme. Bei einer eher lockeren Einzelhausbebauung im Änderungsgebiet ist dies nicht zu
erwarten. Die verkehrsbedingten PM10- und NO2-Immissionen sind sowohl für das
Änderungsgebiet als auch im übrigen Bebauungsplangebiet zumutbar.
Die geltenden Immissions-Grenzwerte werden gemäß LQM KR (Grobscreening, 2006)
unterschritten und nicht erreicht. Die Verkehrszählung 2012 zeigt, dass die
Verkehrsprognose für das Jahr 2015 deutlich unterschritten wird.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
1476/15
Vorlage
Nr.
Aus verschiedenen Untersuchungen ist bekannt, dass Bäume und Sträucher aufgrund
verschiedener Blatt- und Pflanzeneigenschaften Luftschadstoffe filtern können (Adsorption
und Gasaustausch an der Blattoberfläche). Weitere Untersuchungen zeigen, dass der FilterUmfang nicht der Erwartung einer umfangreichen Immissionsminderung entspricht. Eine
merkliche Immissionsminderung kann eher einer Barriere-Wirkung von belaubten Bäumen
zugeschrieben werden. Da im Änderungsgebiet keine Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte zu erwarten sind, kann daher auch auf einzelne Bäume verzichtet
werden.
Anregung:
Die gigantische Wildkirsche im Änderungsbereich sei wegen der im Vorfeld vorgebrachten
Bedenken in die Änderungszeichnung einzutragen gewesen. Dies sei nicht geschehen. Die
Wildkirsche befinde sich mitten im geplanten Bauprojekt, der Hinweis auf erforderliche
Fällungsgenehmigung fehle.
Beurteilung der Verwaltung:
Wie bereits beschrieben, ist die Lage des Baumes bekannt (siehe Lageplan Stellungnahme
unter Ziffer 1). Der Erhalt würde das Bauvorhaben in Gänze verhindern. So wurde im
Rahmen der verwaltungsinternen Abstimmung festgestellt, dass auf den einzelnen Baum
verzichtet werden kann und die Wildkirsche im Rahmen des späteren
Baugenehmigungsverfahrens gegen Ersatzpflanzung freigegeben werden soll. Die
Ersatzpflanzung soll in Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld auf
dem Baugrundstück vorgenommen werden und wird als Forderung festgesetzt. Damit wird
dem städtebaulichen Ziel einer moderaten Nachverdichtung von bestehenden
Wohngebieten und dem Bauwunsch des Grundstückseigentümers Vorrang gegeben. Die im
Bebauungsplan mit einer grünen Kreissignatur eingetragenen Bäume sind zur Erhaltung
festgesetzt. Diese Festsetzung geht teilweise über die Baumschutzsatzung hinaus und
schreibt im Rahmen der textlichen Festsetzungen geeignete Schutzmaßnahmen vor. Es
macht allerdings keinen Sinn, einen Baum, der in einem späteren
Baugenehmigungsverfahren satzungskonform freigeben werden soll, im Bebauungsplan
als „zu erhalten“ festzusetzen.
Anregung:
Der zum Zeitpunkt des Wohnungskaufs rechtskräftige Bebauungsplan habe dem teuer
erkauften Wohnanspruch Rechtssicherheit gewährleistet. Konsequent habe die Stadt
Krefeld vor Jahren die Bauabsichten der damaligen Eigentümerin auf dem Grundstück nach
Einspruch der Nachbarn abgelehnt. In diesem Zusammenhang bezieht sich der
Stellungnehmer auf Gespräche mit dem Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Krefeld, in
denen ihm versichert wurde, dass der Bauantrag nicht genehmigt werden würde.
Beurteilung der Verwaltung:
Der Bebauungsplan wird nur im Bereich des Nachbargrundstücks geändert und
gewährleistet daher auch weiterhin Planungs- und Rechtssicherheit für das eigene
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
1476/15
Vorlage
Nr.
Grundstück und Eigentum. Es besteht allerdings kein Anspruch auf den Fortbestand der
städtebaulichen Planung. Eine Gemeinde hat im Rahmen ihrer Planungshoheit die
Möglichkeit, Bebauungspläne aufzustellen, zu ergänzen oder zu ändern. Frühere
Bauanträge oder Bauvoranfragen in dem nun in Rede stehenden Bereich wurden in der Tat
abgewiesen bzw. konnten keinen Erfolg haben, da der Bebauungsplan, als eine von der
Gemeinde nach den Vorgaben des Bundesbaugesetzes aufgestellten Ortssatzung, eine
Bebauung ausschließt.
Der Grundstückseigentümer regt mit seinem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes
daher nun eine grundsätzliche Entscheidung durch den Rat der Stadt Krefeld an. Eine
Bebauung wird nur dann erlaubt sein, wenn der Bebauungsplan durch dieses förmliche
Verfahren durch Beschluss im Rat der Stadt entsprechend geändert wird und als Satzung
beschlossen wird. Danach ist der geänderte Bebauungsplan dann die allgemeingültige
Entscheidungsgrundlage in einem Baugenehmigungsverfahren und würde eine Bebauung
im Rahmen der neuen Festsetzungen ermöglichen.
Anregung:
Der Stellungnehmer unterstreicht seine Forderung auf sofortige Einstellung des Verfahrens
(wörtlich bezeichnet er es mehrmals als „Nonsens-Vorgang“) mit dem im Grundgesetz
verankerten Schutz des Lebens und stellt in diesem Zusammenhang die schwere Krankheit
seiner Frau dar, die den durch das Bauprojekt verursachten Baulärm nachweislich nicht
überleben würde (Lebensgefährdung durch Baulärm). Nach Schilderung des
Gesundheitszustandes seiner Ehefrau würde die „Bewilligung des Bauantrages zur
Straftat“. Seine Frau würde durch den Baulärm dem Infarkt erheblich näher kommen. Er
beruft sich auf Artikel 2 des Grundgesetztes und dem darin verankerten Schutz des Lebens
und der Freiheit. Er würde auch den Rechtsweg einschlagen, um feststellen zu lassen, ob
das Bauprojekt dem Schutz des Lebens übergeordnet werde.
Beurteilung der Verwaltung:
Es gab im Laufe des Verfahrens keine städtebaulichen Gründe, das Verfahren sofort
einzustellen. Die von Seiten der Verwaltung frühzeitig genannten Bedenken (Lärmschutz,
Baumschutz) - teilweise wurden diese Themen auch in diversen Schreiben im Vorfeld des
Änderungsverfahrens im Rahmen einer vorgeschalteten Bauvoranfrage von den Nachbarn
angesprochen - konnten durch Änderungen des Planungskonzeptes durch den
Antragsteller ausgeräumt bzw. deutlich vermindert werden. Es wurde ein Lärmgutachten
vorgelegt, in dem die Situation und die Lärmbelastung - insbesondere durch den
Verkehrslärm - im Änderungsbereich eingehend betrachtet und beurteilt werden. In dem
Gutachten werden zudem Empfehlungen genannt, die in den Bebauungsplan einfließen
und im späteren Baugenehmigungsverfahren zu beachten sind, um den städtebaulichen
Konflikt zwischen der geplanten Wohnnutzung und dem Lärmaufkommen durch die
angrenzenden, viel befahrenen Straßen möglichst auszuschließen oder gering zu halten.
Die Problematik von Baulärm, also Lärm der durch gewerbliche Bauarbeiten verursacht
wird, ist jedoch nicht Thema des (vereinfachten) Änderungsverfahrens. Mit der Aufstellung
und Änderung von Bebauungsplänen legt die Gemeinde lediglich Art und Maß der
baulichen Nutzung von Flächen fest. Im Änderungsbereich wird innerhalb eines
bestehenden Baugebietes, in dem Bauaktivitäten in unmittelbarer Nachbarschaft des
21
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
1476/15
Vorlage
Nr.
Stellungnehmers bereits grundsätzlich erlaubt sind, eine zusätzliche Bebauung
ermöglicht. Allenfalls indirekt nimmt die Gemeinde mit Aufstellung dieser Satzung Einfluss
auf die Zulassung von Baulärm, da durch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung,
die in den gesetzlichen Vorgaben (Bundes-Immissionsschutzgesetz, Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm) definierten Grenzwerte vorgegeben
werden. Da es sich bei dem Änderungsbereich um ein „Reines Wohngebiet“ handelt, sind
diese einzuhaltenden Grenzwerte entsprechend niedrig und innerhalb der erlaubten
Tageszeiten zumutbar und damit durch die Nachbarn zu dulden.
Anregung:
Die vom Grundstückseigentümer beauftragte Abmarkung am 21.07.2009 werde nicht
anerkannt. Die Terminsetzung verstoße gegen das Vermessungs- und Katastergesetz. Man
habe den Vermessertrupp bei der Schädigung von Begrenzungsbuschwerk und
dazugehörigen Wurzeln erwischt. Die Vermesser verweigerten in der prekären Situation
Name und Zweck des Vermessungsauftrages.
Beurteilung der Verwaltung:
Die Neuparzellierung und Abtrennung des bebauten vom unbebauten Grundstücksteil
wurde durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt und ist
mittlerweile rechtskräftig in das Kataster übernommen. Dieser Vorgang ist nicht
Bestandteil dieses Änderungsverfahrens und bedarf hier keiner Entscheidung, da die
neuen Grenzen und die Teilung des Grundstückes keine Verhältnisse entstehen ließen, die
gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen würden.
Anregung:
Der Stellungnehmer bemängelt den Zeitpunkt der Zustellung und die knapp bemessene
Reaktionszeit. Viele Anwohner seien noch im Urlaub. Viele Betroffene hätten den
Änderungsplan nicht erhalten.
Beurteilung der Verwaltung:
Die Beteiligung der Öffentlichkeit bei geplanten vereinfachten Änderungen von
Bebauungsplänen findet bei der Stadt Krefeld grundsätzlich gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB als
einmonatige Offenlegung des Änderungskonzeptes in den Räumen der Verwaltung statt.
Die Dauer der Frist von einem Monat wird dabei in der Rechtsprechung als ausreichend
anerkannt. Die Offenlage wird fristgerecht mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt der
Stadt Krefeld angekündigt. Dies wurde auch in diesem Fall so durchgeführt. Die
Bekanntmachung der Offenlage fand bereits am 19.12.2013 statt. Da jedoch die
Weihnachtsferien bevorstanden wurde die Offenlage in der Zeit vom 06.01. bis 07.02.2014
durchgeführt. Den Nachbarn stand also tatsächlich ein längerer Zeitraum als üblich zur
Verfügung, sich mit der Änderungsabsicht vertraut zu machen.
Die Stadt Krefeld schreibt darüber hinaus die direkten Anlieger (Grundstückseigentümer)
im Vorfeld an und macht auf die bevorstehende Offenlage und Änderungsabsicht
aufmerksam. Diesem Schreiben wird dann in der Regel eine Kopie des Änderungsplanes
zur Information beigelegt. Dies ist auch hier geschehen.
22
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
1476/15
Vorlage
Nr.
Des Weiteren sind die zahlreichen Schreiben der Nachbarn im Vorfeld des
Änderungsverfahrens, die sich größtenteils auf die Bauvoranfrage für das
Änderungsgrundstück bezogen und die Interessen der Nachbarschaft umfangreich
darlegen, im Änderungsverfahren berücksichtigt und fließen in den Abwägungsprozess ein.
Anregung:
Mehrfach thematisiert der Stellungnehmer einen Vorgang aus dem Beginn der 1990er
Jahren. In diesem Fall seien die Bäume im Bereich des Garagenhofes auf dem eigenen
Grundstück Am Dürerheim 4+6 durch falsche Baumaßnahmen höchst gefährdet gewesen
und dementsprechend heute alle nicht mehr vorhanden.
Beurteilung der Verwaltung:
Dieser Sachverhalt ist nicht Gegenstand der Änderung. Es bedarf hier keiner Entscheidung.
Einschaltung der Staatskanzlei und Staatsanwaltschaft
Das Schreiben des Herrn K. vom 6.1.2014 wurde in Kopie ebenfalls an die
Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen gesandt. Die Stadt Krefeld wurde
daraufhin mit Schreiben vom 10.03.2014 auf dem Dienstweg über die Bezirksregierung
und das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr um Stellungnahme
und Bericht zum Vorgang aufgefordert und gebeten die entsprechenden Unterlagen zur
Verfügung zu stellen. In der Stellungnahme der Stadt Krefeld vom 02.04.2014 wurde mit
dem Hinweis auf das laufende Änderungsverfahren und dem Vorschlag, die entsprechende
Entscheidung des Rates der Stadt Krefeld abzuwarten, auch eine Kopie der Akte
übermittelt. Das Antwortschreiben der Staatskanzlei vom 11.06.2014 an Herrn K. liegt der
Stadt Krefeld in Kopie vor. Dieses Schreiben endet mit der Mitteilung an Herrn K., dass
zunächst abzuwarten bleibt, wie die Entscheidung des Rates der Stadt Krefeld im Zuge
seiner verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Planungshoheit ausfallen wird und
dass „nach Prüfung der vorliegenden Berichte über Sachverhalt und Ablauf des Verfahrens
keine Anhaltspunkte gesehen werden, das Handeln der Stadt Krefeld bauleitplanerisch zu
beanstanden“.
Offensichtlich hat Herr K. seine Schreiben auch an die Staatsanwaltschaft Krefeld
weitergeleitet. Dies hatte er mehrfach in seinen Schreiben an den Oberbürgermeister
angekündigt. Nach eigener Aussage in seinem Schreiben vom 04.06.2015 an die CDUFraktion der Stadt Krefeld sieht die Staatsanwaltschaft jedoch keinen Anlass für eine
Überprüfung.
Die Verwaltung empfiehlt, den Stellungnahmen nicht zu folgen.
23
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
1476/15
Vorlage
Nr.
3. Herr H. für Eigentümergemeinschaft Moerser Landstraße 8, 47802 Krefeld, mit
Schreiben vom 09.03.2009 vor der Öffentlichkeitsbeteiligung
Anregung:
Durch die geplante Bebauung würde die jetzt schöne Umgebung sehr leiden, da jetzt noch
vorhandene Bäume dem geplanten Bauvorhaben zum Opfer fallen. Dadurch würde auch
der sehr seltene Vogelbestand seinen Lebensraum verlieren. Diese Vögel seien erst in den
letzten Jahren hier wieder sesshaft geworden.
Beurteilung der Verwaltung:
Ein Anspruch auf die Freiflächen der nachbarschaftlichen Grundstücke besteht nicht. Die
fragliche Fläche ist im Bebauungsplan nicht zur Nutzung als „Grünfläche“ sondern als nicht
überbaubare Fläche innerhalb eines „Reinen Wohngebietes“ festgesetzt und damit Teil
eines
Baugebietes.
Bei
Umsetzung
der
zur
Entscheidung
stehenden
Bebauungsplanänderung und Realisierung des geplanten Bauvorhabens wird für einen
mittig im Grundstück stehenden Baum (Wildkirsche) eine Freigabe zur Fällung erteilt
werden müssen, da ein Erhalt des Baumes das Bauvorhaben verhindern würde. Der
Verzicht auf diesen einzelnen Baum innerhalb des Wohngebietes ist vertretbar und kann
durch Ersatzpflanzungen auch auf den verbleibenden Freiflächen des neuen
Baugrundstück aufgefangen werden. Dieser Sachverhalt ist dann im späteren
Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und zu beurteilen. Wie bereits bei der Beurteilung
und Abwägung der Stellungnahme unter Ziffer 1 beschrieben, wird mit der Entscheidung,
den Baum freizugeben, dem Anliegen des Grundstückeigentümers, nämlich der baulichen
Nutzung zur Schaffung von Wohnraum auf seinem Eigentum und dem städtebaulichen Ziel
einer behutsamen Nachverdichtung bestehender Baugebiete, Vorrang gegeben.
Anregung:
Der Voreigentümer habe bereits mit Zustimmung der Stadt in den letzten Jahren
unverständlicher Weise diverse Bäume fällen lassen.
Beurteilung der Verwaltung:
Dieser Sachverhalt ist nicht Bestandteil der Änderung. Eine Entscheidung ist nicht
notwendig.
Anregung:
Eine große, immergrüne Hecke würde diesem Bauvorhaben ebenfalls zum Opfer fallen.
Diese Hecke habe bisher viel Straßenlärm von der Nieper Straße her abgehalten. Aufgrund
des zunehmenden Straßenlärms durch die neue Ampelschaltung an der Gaststätte
„Marcelli“ und der dadurch zu ertragenden erhöhten CO2 -Werte sei die Hecke noch
wichtiger geworden.
Beurteilung der Verwaltung:
Die fragliche Hecke bzw. der Pflanzstreifen befinden sich auf Flächen der Stadt Krefeld.
Diese Flächen sind nicht Bestandteil der Bebauungsplanänderung und bleiben somit von
dem Bauvorhaben unberührt. Die allgemeine Verkehrsproblematik im Bereich Nieper
24
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
1476/15
Vorlage
Nr.
Straße ist nicht Gegenstand dieses vereinfachten Änderungsverfahrens und wird durch die
vorliegende Bebauungsplanänderung nicht berührt.
Insgesamt empfiehlt die Verwaltung, der Stellungnahme nicht zu folgen.
4. Herr B. für „IG Am Dürerheim 4+6“, Am Dürerheim, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom
20.01.2009 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
Anregung:
Die mit Schreiben vom 18.12.2013 verbundene Möglichkeit zur Errichtung eines
Einfamilienhauses mit max. 2 Wohneinheiten wird abgelehnt. Der vorzeitige Verzicht einer
Umweltprüfung gemäß § 2 BauGB, dass mit der vorgesehenen vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien, sei
falsch.
Beurteilung der Verwaltung:
Die Durchführung einer Umweltprüfung mit der Anfertigung eines Umweltberichtes wäre
dann erforderlich, wenn es sich um die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans oder um
eine wesentliche Änderung eines bestehenden Bebauungsplans handelt. Da die geplante
Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung des bestehenden
Bebauungsplans Nr. 210 nicht berührt und das geplante Gebäude sich in Eigenart der
näheren Umgebung einfügt, handelt es sich nicht um eine nicht wesentliche Änderung des
Bebauungsplans. Die Änderung begründet auch kein Vorhaben, das einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde.
Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete) bestehen ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen, das
Verfahren vereinfacht gem. des § 13 BauGB durchzuführen, sind damit voll umfänglich
erfüllt, so dass von einer umfangreichen Umweltprüfung und der aufwendigen Anfertigung
eines Umweltberichtes gem. § 2 Abs. 4 abgesehen wird.
Anregung:
Bereits im Vorfeld, des Einleitungsverfahrens sei eine Birkengruppe, die unter die
Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld falle, in einer Blitzaktion gefällt worden. Die Fällung
der auf dem Flurstück Nr. 3163 stehenden Wildkirsche habe nur durch den Anwohner Herrn
K. unter zu Hilfenahme der Polizei verhindert werden können. Die Wildkirsche falle wegen
ihres Umfanges auch unter die Baumschutzsatzung. In dem Lageplan zur vereinfachten
Änderung sei dieser Baum nicht eingezeichnet. Dies sei eine absichtliche Täuschung der
Anlieger, da nur durch die Fällung der Wildkirsche ein Bau realisiert werden könne. In einer
eigenen Anlage sei die Wildkirsche nachträglich (Anm.: an falscher Stelle) eingezeichnet
worden. In einer mündlichen Unterredung am 08.01.2014 sei dem Vertreter der
Interessengemeinschaft durch den Sachbearbeiter erklärt worden, dass bereits eine
25
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
1476/15
Vorlage
Nr.
positive Stellungnahme des Grünflächenamtes zur Fällung der Wildkirsche vorliege. Eine
Einsichtnahme der Stellungnahme sei durch den Sachbearbeiter verneint worden. Dies
stelle einen Verstoß gegen die Öffentlichkeit dar.
Beurteilung der Verwaltung:
Sollten in diesem Bereich tatsächlich widerrechtliche Bäume entfernt worden sein, ist dies
nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens. Dieser Sachverhalt ist gegebenenfalls in
einem Ordnungswidrigkeitsverfahren zu beurteilen. Es bedarf hier keiner Entscheidung.
Wie bereits bei Beurteilung der Stellungnahme unter Ziffer 1 beschrieben, wurde die Lage
des Baumes (Wildkirsche) durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
ermittelt und in einen Lageplan eingetragen, der bei der Erstellung des städtebaulichen
Änderungskonzeptes zugrunde lag. Die im Bebauungsplan mit einer grünen Kreissignatur
eingetragenen Bäume sind zur Erhaltung festgesetzt. Diese Festsetzung geht über die
Baumschutzsatzung hinaus und schreibt im Rahmen der textlichen Festsetzungen
geeignete Schutzmaßnahmen vor. Ein Erhalt des Baumes würde tatsächlich das
Bauvorhaben gänzlich verhindern, da diese Wildkirsche mittig auf dem Grundstück steht
und ein Verschieben und nochmaliges Verkleinern der überbaubaren Fläche unter den
gegeben Voraussetzungen nicht möglich ist. Dies ist jedoch bekannt und fließt in die
Abwägung mit ein. So wurde im Rahmen der verwaltungsinternen Abstimmung festgestellt,
dass auf den einzelnen Baum verzichtet werden kann und die Wildkirsche im Rahmen des
späteren Baugenehmigungsverfahrens gegen Ersatzpflanzung freigegeben werden soll.
Damit wird dem städtebaulichen Ziel einer moderaten Nachverdichtung von bestsehenden
Wohngebieten und dem Bauwunsch des Grundstückseigentümers Vorrang gegeben. Es
macht
allerdings
keinen
Sinn,
einen
Baum
der
in
einem
späteren
Baugenehmigungsverfahren satzungskonform freigeben werden soll, im Bebauungsplan
als „zu erhalten“ festzusetzen. Dies wurde dem Stellungnehmer offen erklärt. Von einer
Täuschung oder einem Verstoß gegen die Öffentlichkeit kann daher keine Rede sein. Der
Sachverhalt wird in dieser Vorlage zum Satzungsbeschluss eingehend behandelt, so dass
den Entscheidungsträgern alle verfügbaren Informationen offen vorliegen.
Anregung:
Baufahrzeuge könnten nur über eine 3 m breite Zuwegung von der Moerser Landstraße das
Flurstück Nr. 3163 erreichen. Auf der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 3163 und Nr.
3164 stehe in unmittelbarer Nähe der Zuwegung eine große Eiche, die ebenfalls unter die
Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld falle. Diese Eiche sei bereits seit mehreren Jahren
unter Naturschutz gestellt. Durch die Verdichtung des Bodens durch die schweren
Baufahrzeuge sei eine gravierende Schädigung im Wurzelbereich zu erwarten und damit
ein späteres Sterben des Baumes vorprogrammiert.
Beurteilung der Verwaltung:
Die genannte Eiche ist im Bebauungsplan als erhaltenswert gekennzeichnet. In den
textlichen Festsetzungen sind umfangreiche Schutzmaßnahmen während der Bauphase zu
beachten, die dazu geeignet sind, den Baum langfristig zu schonen. Zudem ist im
Baugenehmigungsverfahren der Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld zu beteiligen.
26
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
1476/15
Vorlage
Nr.
Im Übrigen werden Bäume nicht unter Naturschutz gestellt sondern ggf. als Naturdenkmal
eingetragen. Dies ist jedoch für diesen Baum nicht der Fall.
Anregung:
Auf dem Flurstück Nr. 2044 stehe in unmittelbarer Nähe zum Flurstück 3163 ebenfalls eine
große Eiche, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld falle. Die Äste dieser Eiche
ragten weit in das Flurstück Nr. 3163 hinein, so dass die Erstellung des Baukörpers nur
durch eine drastische Beschneidung dieser Eiche möglich wäre. Zusätzlich würde durch die
späteren Erdarbeiten der Wurzelbereich derart geschädigt, dass die Standfestigkeit des
Baumes nicht mehr garantiert werden könne und eine Fällung bzw. ein absehbares Sterben
des Baumes die Folge wäre.
Beurteilung der Verwaltung:
Der fragliche Baum auf dem Nachbargrundstück ist ebenfalls im Bebauungsplan mit einer
Erhaltungssignatur gekennzeichnet, so dass auch hier die in den textlichen Festsetzungen
genannten umfangreichen Schutzmaßnahmen einzuhalten sind. Der Abstand des Baumes
zur Baugrenze wurde auf mindestens 7 m vergrößert, so dass eine unmittelbare
Gefährdung durch das Bauvorhaben auf ein Minimum reduziert ist. Der vergrößerte
Abstand zum geplanten Haus reduziert darüber hinaus auch den möglicherweise
notwendigen Rückschnitt des Baumes, der im Übrigen zu den rechtlichen Pflichten eines
„Baumbesitzers“ gehört, um mögliche Einschränkungen vom Nachbargrundstück und
Schaden von Nachbargebäuden abzuwenden.
Anregung:
Der Verkehr auf der Nieper Straße und Moerser Landstraße nehme ständig zu und damit
auch die Feinstaubbelastung in diesem Bereich. Durch die bereits gefällte Birkengruppe
und durch die geplante Fällung der Wildkirsche sei die Feinstaubbelastung für die
Anwohner zusätzlich erhöht. Die Fällung bzw. ein Absterben der Wildkirsche und der
Eichenbäume wäre für die Anwohner untragbar.
Beurteilung der Verwaltung:
Die geplante Änderung des Bebauungsplans hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf
die verkehrsbedingten Immissionen von Stickstoffdioxid und Partikeln im sonstigen
Bebauungsplangebiet. Denn die geplante, zurückliegende Einzelhausbebauung stellt kein
Hindernis dar, dass die Immissionen so ungünstig verteilt würden, dass es zu einer
merklichen Anhebung der Immissionswerte in der Umgebung käme. Bei einer eher lockeren
Einzelhausbebauung im Änderungsgebiet ist dies nicht zu erwarten. Die verkehrsbedingten
PM10- und NO2-Immissionen sind sowohl für das Änderungsgebiet als auch im übrigen
Bebauungsplangebiet zumutbar. Die geltenden Immissions-Grenzwerte werden gemäß
Luftqualitätsmodell Krefeld unterschritten und nicht erreicht. Die Verkehrszählung 2012
zeigt, dass die Verkehrsprognose für das Jahr 2015 deutlich unterschritten wird.
Aus verschiedenen Untersuchungen ist bekannt, dass Bäume und Sträucher aufgrund
verschiedener Blatt- und Pflanzeneigenschaften Luftschadstoffe filtern können (Adsorption
und Gasaustausch an der Blattoberfläche). Weitere Untersuchungen zeigen, dass der FilterUmfang nicht der Erwartung einer umfangreichen Immissionsminderung entspricht. Eine
27
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
1476/15
Vorlage
Nr.
merkliche Immissionsminderung kann eher einer Barriere-Wirkung von belaubten Bäumen
zugeschrieben werden. Da im Änderungsgebiet keine Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte zu erwarten sind, kann unter dem Aspekt der Luftreinhaltung daher
auf einzelne Bäume verzichtet werden.
Anregung:
Durch die Maßnahme würden die Lebensqualität und der Wert der einzelnen Wohnungen
geschmälert.
Beurteilung der Verwaltung:
Die mit der Änderung des Bebauungsplanes ermöglichte Bebauung wird sich in die
vorhandene Bebauung einfügen. Die einzuhaltenden Mindestabstände sind auch im
Vergleich zu den üblichen Abständen im Bebauungsplangebiet weiterhin großzügig, so
dass die Veränderungen im Umfeld des neuen Baugrundstückes zumutbar sind. Da auch
die Eigenart des Wohngebietes nicht verändert wird, sind keine Wertverluste der
Wohnungen zu erwarten, die durch die Änderung des Bebauungsplanes zu begründen
wären. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf die Freiflächen des nachbarlichen
Grundstücks und deren Gestaltung.
Insgesamt empfiehlt die Verwaltung, der Stellungnahme nicht zu folgen.
5. Herr und Frau O., Am Dürerheim, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 22.01. und
05.02.2014 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
Anregung:
Das gesamte Dreieck zwischen Flünnertzdyk, Moerser Landstraße und Nieper Straße sei
bereits sehr dicht bebaut. Das gleiche gelte für die, dem Änderungsgebiet direkt
gegenüberliegende, westliche Seite der Nieper Straße. Die Schaffung einer
Bebauungsmöglichkeit auf dem Flurstück Nr. 3163 gemäß der beabsichtigten Änderung
des Bebauungsplanes sei folgerichtig und zu begrüßen. Die Stadt folge mit der Änderung
dem Wunsch der Bürger, stadtnahes Wohnen zwischen den in unmittelbarer Nähe
liegenden grünen Lungen Krefelds, Hülser Bruch und Stadtwald, zu ermöglichen. Eine
dortige Bebauung biete sogar einen weiteren Schallschutz von Seiten der sehr stark
befahrenen Nieper Straße.
Es wird jedoch angeregt, die überbaubare Fläche in Richtung Nieper Straße bis zu
Außenseite der vorhandenen Carports Am Dürerheim 6 zu verschieben. Auf der ohnehin
lärmbelasteten Gesamtfläche und unter Beachtung der gemäß Bebauungsplan
vorgeschriebenen Lärmschutzauflagen böten sich für die jetzigen Grundstückseigentümer
bzw. die zukünftigen Hausbewohner mehrere Vorteile. Die jetzt vorgesehene große
Gartenfläche würde von der Nieper Straße aus gesehen hinter das Gebäude in den
ruhigeren Innenbereich verlegt. Dorthin würden sich auch die Wohnräume orientieren und
die Terrassenflächen angeordnet. Der eigene Baukörper würde zudem als Schallschutz
wirken. Zu den Nachbargebäuden Moerser Landstraße 6 entstünde ein größerer Abstand
28
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
1476/15
Vorlage
Nr.
und Freiraum. Die im vorgesehenen Änderungsbereich stehende Wildkirsche könne
wahrscheinlich als Sauerstoff- und Schattenspender erhalten bleiben. Insgesamt entstünde
mit diesem Vorschlag für die zukünftigen Nutzer eine wesentliche Verbesserung der Wohnund Lebensqualität.
Bei der Eigentümergemeinschaft Am Dürerheim 4+6 bestehe die Sorge, dass das
Wurzelwerk der auf dem Flurstück Nr. 3164 (bebauter Teil des Grundstücks Moerser
Landstraße 6) stehenden großen Eiche im Falle von Bauarbeiten auf dem Flurstück Nr. 3163
geschädigt werden könnte. Durch verlegen von z.B. Stahl- oder Stahllochplatten bzw.
stabilen Bahnschwellen in diesem Bereich sowie auf der Zufahrt von der Moerser
Landstraße ließe sich dies jedoch vermeiden. Diese Sorge sei absolut unbegründet. Dies
zeigten vergleichbare Baumaßnahmen. Nach Beendigung der Bauarbeiten könne dort als
geeigneter Druckverteiler das in den textlichen Festsetzungen erwähnte teildurchlässige
Verbundsteinpflaster verlegt werden, um dieses Wurzelwerk dauerhaft zu schützen. Als
Alternative wird eine Zufahrt über die Nieper Straße mit sogenannten Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten auf dem der Stadt Krefeld gehörenden, schmalen Flurstück 2065
vorgeschlagen. Zufahrten von der Nieper Straße seien bereits für die inzwischen
lückenlose, zum Teil bis an den Straßenrand auch mit Neubauten reichende Bebauung an
der Westseite der Straße ausnahmslos vorhanden.
Die rigorose Ablehnung jedweder Bebauung auf der südlichen Nachbarparzelle durch die
Mitglieder der Eigentumsgemeinschaft Am Dürerheim werde nicht geteilt. Teile dieser
Eigentumsgemeinschaft sähen die südliche Nachbarparzelle in ihrem jetzigen Zustand
scheinbar inzwischen als ihr immergrünes Miteigentum an und verträten mit ihrer
ablehnenden Haltung durchweg Eigeninteressen. In der Vorplanungsphase zur Errichtung
des Gebäudes der Eigentümergemeinschaft Am Dürerheim 4 und 6 Anfang der 80er Jahre
sei seitens der Baubehörde die Zustimmung der südlichen Nachbarn (Anm.: den
Voreigentümern des jetzigen Änderungsgrundstückes) gefordert worden. Die Planungen
habe ein Mehrfamilienhaus mit 14 WE mit ausgebautem Spitzboden und einer Firsthöhe
von ca. 17 m sowie einem entsprechend großen Garagentrakt betroffen. Wegen der
langjährigen gutnachbarlichen Beziehungen sei die Zustimmung erteilt und der Bau des
Objektes Am Dürerheim 4 und 6 dadurch erst ermöglicht worden. Einige Jahre später hätten
die damaligen Eigentümer im jetzt fraglichen Grundstücksbereich ebenfalls die Absicht
gehabt, für den Sohn ein zusätzliches Einfamilienhaus zu errichten. Die geforderte
Zustimmung hierzu sei dann durch die neuen Nachbarn und Anteilseigner versagt worden.
Die Gründe hierzu habe Herr K. in den diversen Schreiben mitgeteilt. Das Grundstück sei
dann verkauft worden.
Durch den neuen Eigentümer seien schon vor 2009 diverse Bäume auf dem Grundstück
entfernt worden, nach Übernahme durch den jetzigen Besitzer im Jahre 2012 noch 3 Birken
im Randbereich. Bei Umsetzung einer der beiden oben aufgezeigten Alternativvorschläge
könnten die beiden auf dem Grundstück noch vorhandenen großen Bäume (Eiche und
Wildkirsche) erhalten bleiben. Die auf den drei Nachbargrundstücken stehenden Eichen
würden ebenfalls nicht geschädigt werden. Mit der Änderung seien somit auch keine
weiteren, schon gar keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Im
Gesamtbereich des Bebauungsplanes Nr. 210 wüchsen in den zahlreichen Hausgärten der
dort ermöglichten Bebauung viele neue Bäume und Sträucher mit einer Vielfalt von
Pflanzen. Vorher sei dort im Zentrum lediglich Ackerland gewesen, die dortige Umwelt sei
29
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
1476/15
Vorlage
Nr.
wieder belebt und bereichert worden. Viele Vögel und sonstige Lebewesen hätten dort
inzwischen wertvollen, neuen Lebensraum und Heimat gefunden. Eventuelle Verluste auf
dem sehr kleinen Änderungsgrundstück wurden und werden dadurch schon um ein
Vielfaches wieder aufgewogen. Außerdem seien Neupflanzungen möglich.
Beurteilung der Verwaltung:
Prinzipiell unterstützt der Nachbar das Ziel der Bebauungsplanänderung und befürwortet
die zusätzliche Nachverdichtung im fraglichen Bereich. Die Vorgänge um die Genehmigung
des Gebäudes Am Dürerheim 4 und 6 und die Ausführungen zu den Bauwünschen der
ehemaligen Eigentümer sind nicht Bestandteil des Änderungsverfahrens und können auch
hier nicht beurteilt werden.
Der Anregung, das Baufenster in Richtung Nieper Straße zu verschieben bzw. eine
Erschließung über die Nieper Straße zu ermöglichen, kann aus den bereits in der
Beurteilung der Stellungnahmen unter Ziffer 1 dargelegten Gründen, nicht gefolgt werden.
Insgesamt empfiehlt die Verwaltung, der Stellungnahme nicht zu folgen.
6. RA Meier für Frau H., Moerser Landstraße 4, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom
06.02.2014
Anregung:
Die südliche Nachbarin ist ebenfalls an einer zusätzlichen Bebauung auf ihrem Grundstück
interessiert und zeigt sich mit der Bebauung des Nachbargrundstücks und der dabei
vorgesehenen Erschließung von der Moerser Landstraße entlang der gemeinsamen Grenze
grundsätzlich einverstanden. In diesem Zusammenhang wurden auch Fragen zum
bestehenden Planrecht und zur vorgesehenen Änderung gestellt. Für die zusätzliche
Bebauung auf dem eigenen Grundstück würde eine Erschließung über die Nieper Straße
bevorzugt.
Beurteilung der Verwaltung:
Der Nachbarin wurden die vorgelegten Fragen zum Planungsrecht telefonisch und
schriftlich per Mail beantwortet. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass für eine zusätzliche
Bebauung auf dem eigenen Grundstück eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig
sei. Die Frage einer zusätzlichen Bebauung könnte ggf. in einem eigenen Verfahren
abgestimmt werden. Zu diesem Zwecke müssten weitere Informationen wie ein Aufmaß des
Baumbestandes und ein Schallgutachten vorgelegt werden.
Der Antrag ist ggf. in einem eigenen Verfahren zu beurteilen. Eine Entscheidung ist nicht
erforderlich.
30
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
1476/15
Vorlage
Nr.
G. Verfahrensabschluss
Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu
erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis
21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgesetzt. Mit diesem
Betrag werden Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen
finanziert, da ein sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre.
Hierzu werden die Regelungen in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs.
1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen.
Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die
Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht
berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch
bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter. Die Änderung kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren
durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt die vorliegende 7. Vereinfachte Änderung zum Satzungsbeschluss
vor.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
1476/15
Vorlage
H. Anlagen
Übersichtsplan
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Nr.
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
1476/15
Vorlage
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Nr.