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Verwaltungsvorlage (Anhang Vorlage Sachverhalt 7.vä 210.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
3,9 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:44

Inhalt der Datei

Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1476/15 A. Rechtsverbindlicher Bebauungsplan Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 210 Blatt 2 - setzt u.a. zwischen der Moerser Landstraße, Nieper Straße und Am Dürerheim ein „Reines Wohngebiet“ (WR) für eine eingeschossige Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind überwiegend durch Baugrenzen ausgewiesen, für Bestandsgebäude an der Moerser Landstraße sind teilweise auch Baulinien festgelegt. Die Grund- und Geschossflächenzahlen betragen 0,3 GRZ und 0,4 GFZ. Zudem ist ausdrücklich eine Überschreitung bis 0,4 GRZ und 0,5 GFZ erlaubt, wenn sich die Bebauung innerhalb der Baugrenzen vollzieht und die Zahl der festgesetzten Vollgeschosse eingehalten wird. Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig. Im o.g. Bereich liegen die Grundstücke an der östlichen Seite der Nieper Straße nach Straßen- und Wegegesetz NRW in einer anbaufreien Zone. Ein Anschluss an die Nieper Straße ist gem. Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen nicht zulässig. B. Planungsanlass Der Eigentümer des Grundstücks Moerser Landstraße 6 hatte die Bebaubarkeit des zurückliegenden Gartenbereichs seines Grundstücks im Rahmen einer Bauvoranfrage prüfen lassen. Da der Bau von zwei Doppelhaushälften vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen geplant war und damit wesentlich den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes widersprach, konnte die Zustimmung nicht in Aussicht gestellt werden. In Folge dessen stellten die Grundstückseigentümer im Februar 1 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1476/15 2009 einen Antrag auf vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel, zwei Doppelhaushälften nebst Garagen und Stellplätzen errichten zu können. Gegen die beantragte Änderung bestanden seitens der Bauverwaltung zunächst Bedenken, die sich in der Situation des Baumbestandes und der bestehenden Lärmproblematik begründeten. Der Antragsteller erneuerte im Mai 2012 seinen Antrag und konnte schließlich in Abstimmung mit der Bauverwaltung durch Umplanung auf ein freistehendes Einzelhaus mit maximal zwei Wohneinheiten, durch Verkleinern und Verschieben der überbaubaren Grundstücksfläche sowie der Vorlage eines Lärmgutachtens und Schallprognosen die Bedenken ausräumen. Der betreffende Grundstücksbereich wurde heraus parzelliert; der bebaute Grundstückbereich ist bereits weiter veräußert. Das in Rede stehende Flurstück ist unbebaut, ca. 730 m² groß und von der Moerser Landstraße über eine mit 3 m ausreichend breite Zuwegung erschlossen. C. Inhalt der 7. vereinfachten Änderung Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Festsetzung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche durch Baugrenzen (15 m x ca. 8 m). Die Bauweise wird auf Einzelhausbebauung mit maximal 2 Wohneinheiten beschränkt. Zusätzlich wird eine Fläche für Garagen ausgewiesen. Durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen werden für den Bereich der vereinfachten Änderung folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen: Klarstellung Im Bereich der 7. vereinfachten Änderung ist weiterhin die Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.11.1968 anzuwenden. Bei der Berechnung der Geschossfläche (§ 20 BauNVO) sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen. Lärmschutz Im Bereich der 7. vereinfachten Änderung ist mit einem „maßgeblichen Außenlärmpegel“ von bis zu 65 dB(A) zu rechnen. Der Änderungsbereich ist dem Lärmpegelbereich III (DIN 4109) zuzuordnen. Es ist ein erforderliches resultierendes Schalldämmmaß (R’w,res) für Außenbauteile von 35dB(A) einzuhalten. Die Berechnung des resultierenden Schalldämmmaßes (R’w,res) hat nach der DIN 4109 zu erfolgen. Zeile Lärmpegel „maßgeblicher erforderliches R’w, res -bereich Außenlärmpegel“ des Außenbauteils LPB [in dB(A)] [in dB] 1 I bis 55 30 2 II 56 bis 60 30 3 III 61 bis 65 35 4Auszug aus DIN IV 4109, Tabelle 8: Anforderungen 66 bis 70an die Luftschalldämmung 40von Außenbauteilen 2 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1476/15 Zum Schutz vor Einwirkungen durch den Straßenverkehr werden bei einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, unterschiedliche Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen gestellt. Für die Wohngebäude, in denen besondere Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen für Aufenthaltsräume in Gebäuden gelten, ist der Nachweis des Schallschutzes zu erbringen. Geeignete Fenster und deren Zusatzeinrichtungen (Rollladenkästen, Lüftungseinrichtungen usw.) sind anhand der VDI 2719 nachzuweisen. Für Schlafräume ist - zum Zwecke einer ausreichenden Belüftung und zur Sicherung der Nachtruhe - eine ins Mauerwerk oder ins Fenster integrierte Lüftung vorzusehen. Bei der Anordnung von Lüftungseinrichtungen/Rollladenkästen ist deren Schalldämmmaß bei der Berechnung des resultierenden Schalldämmmaßes (R’ w, res.) zu berücksichtigen. Baumschutz Im Bereich der 7. vereinfachten Änderung sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Schutzmaßnahmen zur Erhaltung des unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld stehenden Baumbestands notwendig. Insbesondere der Wurzelbereich der als erhaltenswert festgesetzten Eiche (im Bereich der gemeinsamen Grenze der Flurstücke 3163 und 3164) ist vor Beeinträchtigungen durch Kanal-, Kabel- und Leitungsverlegung oder Ablagerungen von Baumaterial sowie durch Überfahren weitgehend zu schützen. Der Boden im Bereich des Wurzelwerks darf nicht verdichtet werden. Hierzu sind für die Baumaßnahme Platten auf Punktfundamenten in Absprache mit Fachbereich Grünflächen zu verlegen. Die dauerhafte Gestaltung des Bodens in diesem Bereich muss ebenso oder in Form einer wassergebundenen Decke erfolgen. Für die Verlegung von Leitungen ist nur ein höchstens 80 cm breiter Schacht möglichst weit entfernt vom Stamm der Eiche auf eigenem Grundstück zulässig, der in Handschachtung herzustellen ist und in dem alle Kabel, Leitungen und Kanäle zu verlegen sind. Der Fachbereich Grünflächen ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Auf dem Flurstück 3163 der Gemarkung Verberg, Flur 7 befindet sich innerhalb der neu festgesetzten überbaubaren Fläche ein Laubbaum (Wildkirche), der im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren gegen Ersatzpflanzung freizugeben ist. Die Ersatzpflanzung ist mit dem Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld abzustimmen. Zusätzlich werden folgende Hinweise in den Plan übernommen: Gewässerschutz/ Niederschlagswasser Der Planbereich liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage WW 4 Uerdingen. Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung Uerdingen vom 03.12.1976 sind zu beachten. Die Verkehrsflächen für den fahrenden und den ruhenden PKW-Verkehr sind teildurchlässig mindestens mit Verbundsteinpflaster (engverfugt) zu befestigen. 3 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1476/15 Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen (z. B. Whs, Zufahrten) kann über eine geeignete Anlage, hier Mulde mit belebter Bodenzone, auf dem Grundstück versickert werden. Boden Für den evtl. Einbau/ die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0 Boden zulässig. Für den evtl. Einbau/ die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffe bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 2, 3, 4, 5, 7 und 34 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig und beim Fachbereich Umwelt zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. D. Städtebauliche Beurteilung und Ziele der 7. vereinfachten Änderung Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die zusätzliche Ausweisung einer überbaubaren Fläche im von der Moerser Landstraße zurückliegenden Grundstücksbereich keine Bedenken. Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und die geplante, zusätzliche Bebauung fügt sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes ein. Mit der moderaten Nachverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kostensparenden Bauens gefolgt. Der Änderungsbereich ist im rechtskräftigen Bebauungsplan als „Reines Wohngebiet“ (WR) ausgewiesen. Die schalltechnischen Orientierungswerte in der städtebaulichen Planung für Verkehrslärm, die möglichst einzuhalten oder zu unterschreiten sind, sind in der DIN 18005 bei „Reinen Wohngebieten“ (WR) mit 50 dB(A) bei Tag und 40 dB(A) in der Nacht angegeben. Der Änderungsbereich ist wegen seiner Lage zwischen Moerser Landstraße und Nieper Straße verkehrsbedingt durch Lärm belastet. Zum Schutz gegen den zu erwartenden Außenlärm sind im Baugenehmigungsverfahren daher erhöhte Maßstäbe an den Schallschutz zu stellen. Aufgrund der Anforderungen aus dem Lärmminderungsprogramm der Stadt Krefeld und der zu erwartenden zukünftigen Entwicklung wird ein Beurteilungspegel für die Definition der Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen von 65 dB(A) zugrunde gelegt. Der Änderungsbereich ist dem Lärmpegelbereich III (DIN 4109) zuzuordnen. Dies ist ein üblicher Lärmpegel, wie er in vergleichbaren Bauflächen und Baugebieten zu erwarten ist. Auf diese Beurteilungsgrundlagen wird durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen hingewiesen und der Lärmschutznachweis gefordert. Die Maßnahmen zur Erfüllung der 4 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1476/15 Anforderungen an die Luftschalldämmung für das geplante Wohngebäude sind mit angemessenen und wirtschaftlich zumutbaren Baukonstruktionen mittlerer Art und Güte wie Außendämmung und den Einbau von Lüftungsanlagen zu erreichen. Die Einhaltung der Orientierungswerte für ein „Reines Wohngebiet“ (WR) im Freiraum wäre nur teilweise durch zusätzlichen aktiven Lärmschutz in Form einer mindestens 4 m hohen Lärmschutzwand zu erreichen. Die Forderung einer solchen Wand wäre dann nur für das Änderungsgrundstück umsetzbar. Die Bestandsgebäude in unmittelbarer Nachbarschaft sind zwar ebenfalls von höheren Lärmimmissionen betroffen, für diese wurde seinerzeit jedoch kein aktiver Schallschutz gefordert und kann auch im Rahmen dieses Änderungsverfahrens nicht nachträglich gefordert und durchgesetzt werden. Die Forderung nach einer Lärmschutzwand für das einzelne Grundstück wäre unangemessen und würde zu einer unbilligen Härte für den Bauherrn führen. Auch aus stadtgestalterischen Gründen wäre die Forderung einer solitär stehenden, 4 m hohen Mauer nicht wünschenswert. Insbesondere wurde bei der Beurteilung und den daraus resultierenden Verzicht einer Forderung auf aktiven Lärmschutz in Erwägung gezogen, dass sowohl die Nieper Straße als Hauptlärmquelle als auch die angrenzende Moerser Landstraße als Ortsdurchfahrt klassifiziert sind und eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h gilt. Die Situation entspricht also tatsächlich der Wohnbebauung an einer (stark befahrenen) innerörtlichen Gemeindestraße. Ohne aktiven Lärmschutz entsprechen die prognostizierten Schallwerte für den ungeschützten Freiraum in etwa den Orientierungswerten für Dorfgebiete (MD) und Mischgebiete (MI). Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist in unmittelbarer Nachbarschaft entlang der Moerser Landstraße bereits ein „Dorfgebiet (MD) ausgewiesen und insofern vergleichbar. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Wohnnutzung ist in Verbindung mit dem passiven Schallschutz an dieser Stelle daher unbedenklich. Die auf dem Grundstück befindlichen und weiterhin zu erhaltenden Bäume sind durch geeignete Maßnahmen insbesondere während der Bauphase zu schützen. Einzelne Bäume müssen dem Bauvorhaben weichen und sind nach der rechtskräftigen Bebauungsplanänderung gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe b) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) im Baugenehmigungsverfahren freizugeben. Hier wurde bei der Abwägung dem Bedarf an zusätzlichem Wohnraum Vorrang gegeben. Der ökologische Eingriff kann durch Ersatzpflanzung auf eigenem Grundstück und auf externen Flächen kompensiert werden. E. Planverfahren Folgende Fachbereich der Bauverwaltung und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB wurden beteiligt. Stadtwerke Krefeld, St. Töniser Straße 270, 47804 Krefeld Keine Bedenken seitens der SWK AQUA, der SWK Netze und SWK SETEC. Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld Grundsätzlich keine Bedenken. Nachteilige Veränderungen der bestehenden Immissionssituation (Lärm, Luftschadstoffen) sind nach den vorliegenden Planunterlagen im Änderungsbereich nicht zu erwarten. 5 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1476/15 Entscheidung über das Unterbleiben einer Umweltprüfung und Durchführung der Änderung als vereinfachte Änderung gemäß § 13 BauGB. Die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB mit der Anfertigung eines Umweltberichtes gemäß § 2 BauGB wäre dann erforderlich, wenn es sich um die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans oder um eine wesentliche Änderung eines bestehenden Bebauungsplans handelt. Weiterhin hat die Gemeinde zu prüfen und abzuwägen, ob bei der Neuaufstellung eines Bebauungsplans die Anforderungen des § 17 UVPG (Aufstellung von Bebauungsplänen) und der Nr. 18 – 18.9 Anlage 1 UVPG zutreffend sind. Wird eine dieser o. g. Anforderungen erfüllt, so ist entsprechend eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB oder gemäß § 17 i. V. m. Nr. 18 Anlage 1 UVPG oder die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 17 i. V. m. Nr. 18 Anlage 1 UVPG erforderlich. Da die geplante Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung des bestehenden Bebauungsplans Nr. 210 nicht berührt und das geplante Gebäude sich in Eigenart der näheren Umgebung einfügt, handelt es sich nicht um eine wesentliche Änderung des Bebauungsplans, so dass die Änderung der Anforderung des § 13 BauGB entspricht. Die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen nicht. Die Änderung kann daher im vereinfachten Verfahren nach § 13 durchgeführt werden. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird deswegen abgesehen. Alle Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB nach 1 a BauGB, die bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans ggf. zu berücksichtigen sind, werden damit bei der hier geplanten 7. Änderung des Bebauungsplans N. 210 nicht im Rahmen einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geprüft. Die Prüfung dieser Belange sind Gegenstand weiterer ggf. anzuwendender naturschutzfachlicher Rechtsvorschriften. Nach Landschaftsrecht geschützte Bäume Geschützte Baumarten im Änderungsgebiet sind nach dem Naturschutzrecht zu beurteilen. Da es sich nicht um die Ausweisung eines Bebauungsplans im Außenbereich der Stadt Krefeld bzw. nicht um eine Änderung handelt, die den Landschaftsplan der Stadt Krefeld betrifft, liegt hier auch keine Begründung für eine wesentliche Änderung des Bebauungsplans Nr. 210 vor, die ggf. zu einer Umweltprüfung gemäß §§ 2 u. 2a BauGB führen könnte. 6 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1476/15 Luftqualität im Gebiet der Bebauungsplanänderung Der Stadt Krefeld ist die Luftqualität von stadtweiten Untersuchungen auch für das Änderungsgebiet bekannt, so dass eine Beurteilung der Auswirkungen des Änderungsvorhabens möglich ist. Bei der Prüfung der Auswirkungen ist vornehmlich die Zumutbarkeit der im Wesentlichen verkehrsbedingt auf das Gebiet der Änderung und darüber hinaus auch auf die Umgebung des Bebauungsplangebietes Einwirkungen zu beurteilen. Hier kann festgestellt werden, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) und für Partikel (PM10, Feinstaub) gemäß dem Luftqualitätsmodell Krefeld (LQM KR, Grobscreening 2006) im Änderungsgebiet und seiner Umgebung nicht überschritten werden. Die geplante Änderung des Bebauungsplans hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf die verkehrsbedingten Immissionen von Stickstoffdioxid und Partikeln im sonstigen Bebauungsplangebiet. Denn die geplante, zurückliegende Einzelhausbebauung stellt kein Hindernis dar, dass die Immissionen so ungünstig verteilt würden, dass es zu einer merklichen Anhebung der Immissionswerte in der Umgebung käme. Bei einer eher lockeren Einzelhausbebauung im Änderungsgebiet ist dies nicht zu erwarten. Die verkehrsbedingten PM10- und NO2-Immissionen sind sowohl für das Änderungsgebiet als auch im übrigen Bebauungsplangebiet zumutbar. Die geltenden Immissions-Grenzwerte werden gemäß LQM KR (Grobscreening, 2006) unterschritten und nicht erreicht. Die Verkehrszählung 2012 zeigt, dass die Verkehrsprognose für das Jahr 2015 deutlich unterschritten wird. Weiterhin ist bekannt, dass die Zusammensetzung des KFZ-Bestandes sowohl in Krefeld als auch in allen anderen Kommunen sich weiter ändert, so dass der Kfz-Anteil schadstoffarmer Fahrzeuge (Schadstoffgruppe 4, grüne Plakette) stetig steigt und der Kfz-Anteil in den Schadstoffgruppen 1, 2 und 3 weiter sinkt. Damit sinken die spezifischen Kfz-Emissionen, so dass für alle Straßen ein technisch bedingte, rückläufige Immissionstendenz zu erwarten ist. Dies gilt auch für das Änderungsgebiet des Bebauungsplans Nr. 210. Aus verschiedenen Untersuchungen ist bekannt, dass Bäume und Sträucher aufgrund verschiedener Blatt- und Pflanzeneigenschaften Luftschadstoffe filtern (Adsorption und Gasaustausch an der Blattoberfläche) können. Weitere Untersuchungen zeigen, dass der Filter-Umfang nicht der Erwartung einer umfangreichen Immissionsminderung entspricht. Eine merkliche Immissionsminderung kann eher einer Barriere-Wirkung von belaubten Bäumen zugeschrieben werden. Da im Änderungsgebiet keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte zu erwarten sind, kann daher auf einzelne Bäume verzichtet werden. Benennung des Gebietes als „Buschhüter Park“ Bei den Bäumen im Änderungsgebiet und seiner unmittelbaren Umgebung handelt es sich um Einzelbäume auf privaten Grundstücken oder Grundstücken im Randbereich der 7 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1476/15 Straßen. Die privaten Grundstücke sind nicht erschlossen und der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die Pflegearbeiten der privaten und der kommunalen Grundstücke im Straßenrandbereich wurden auf das Notwendigste beschränkt, so dass die Bäume Ihrem Wachstum weitestgehend überlassen worden sind. Das Änderungsgebiet besitzt somit nicht den Charakter eines Parks sondern den Charakter eines Gartens. Die Stadt Krefeld hat nicht das Ziel, im Änderungsgebiet einen Park einzurichten oder das Gebiet in den Landschaftsplan Krefeld aufzunehmen, da es sich um den Innenbereich des Stadtgebietes handelt, der ansonsten durch einen Bebauungsplan geregelt ist. Die Bezeichnung als Park ist daher irreführend. Den erfolgten Hinweisen zum Anlegen von Verkehrsflächen, zum Ab- und Niederschlagswasser und zur Verwendung von Boden und aufbereiteten Baustoffen wird durch Übernahme in den Bebauungsplan gefolgt. Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld Keine Bedenken. Die Erschließungs- und Kanalanschlußbeiträge kommen noch zur Erhebung. Aufgrund des bestehenden Anbauverbotes gem. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 210 Blatt 2 ist die Erschließung über ein inneres System konsequent umgesetzt. Der vorhandene Geh- und Radweg Moerser Landstraße ist im Bereich der geplanten Zufahrt entsprechend den neuesten Richtlinien (StVO, ERA) sowie den Beschlüssen der Stadt Krefeld vor dem querenden Individualverkehr zu sichern. Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld Die zunächst vorgebrachten Bedenken in Bezug auf den bestehenden Baumbestand und dem damit verbundenen Artenschutz wurden nach Umplanung und Verkleinerung der überbaubaren Flächen zurückgestellt. Die geforderten Mindestabstände zu den Bäumen werden eingehalten. Die vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen zum Erhalt einzelner Bäume werden in den Bebauungsplan übernommen. Die Wildkirche kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gegen Ersatzpflanzung freigegeben werden. Die Zahlung des geforderten Ersatzgeldes zur Finanzierung der ökologischen Ausgleichmaßnahmen für die Mehrversiegelung von Flächen wird in einem städtebaulichen Vertrag mit dem Antragsteller geregelt. Fachbereich Stadtplanung der Stadt Krefeld Keine Bedenken, wenn durch ein Lärmgutachten die Verträglichkeit nachgewiesen werden kann und der damit verbundenen Schallschutzmaßnahmen stadtgestalterisch akzeptabel sind. Die Verträglichkeit wurde durch eine Schallprognose und der Forderung von passiven Schallschutzmaßnahmen nachgewiesen. 8 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1476/15 Gegen eine weitere Verschiebung des Baufensters zur Nieper Straße bestehen städtebauliche Bedenken. Die Voraussetzungen für die Beibehaltung des Anbauverbotes und der anbaufreien Zone an der Nieper Straße sind aus verkehrsplanerischer Sicht weiter gegeben. Weitere Träger öffentlicher Belange sind von der Planänderung nicht betroffen. Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 62, Vermessungs- und Katasterwesen, vom 06.01.2014 bis 07.02.2014 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen abzugeben. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 18.12.2013 und die Bezirksvertretung Krefeld Ost in der Sitzung am 18.12.2013 über die Offenlage informiert. Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen wurde. Anregung in der Bezirksvertretung: In der Bezirksvertretung Krefeld Ost wurde die Änderung diskutiert. Einerseits wurden Engpässe durch Linksabbieger in Stoßzeiten befürchtet und es wurde nachgefragt, inwieweit dies im Rahmen von Verkehrszählungen geprüft worden sei. Andererseits wurden die Befürchtungen aufgrund der Planunterlagen und nach Sichtung vor Ort nicht geteilt. Beurteilung der Verwaltung: Es bestehen bereits beiderseits des geplanten Baugrundstücks Zufahrten von der Moerser Landstraße zu den Bestandsgebäuden. Zudem soll hier der Bau eines Einzelhauses mit maximal 2 Wohneinheiten ermöglicht werden, so dass sich der zusätzliche Zu- und Abgangsverkehr auf die Moerser Landstraße in Grenzen hält und unbedenklich ist. Eine zusätzliche Prüfung durch aufwendige, sowie zeit- und kostenintensive Verkehrszählungen ist nicht zwingend erforderlich und unter den gegebenen Voraussetzungen unverhältnismäßig. F. Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung Bereits im Rahmen einer vorausgehenden Bauvoranfrage hatten mehrere Nachbarn Stellung zu dem geplanten Bauvorhaben genommen. Diese Stellungnahmen enthalten unter anderem auch städtebaulich relevante Anregungen, so dass diese im Rahmen des Änderungsverfahrens beurteilt wurden und in die Abwägung eingeflossen sind. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben: 9 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1476/15 1. Herr B. und Frau S., Am Dürerheim, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 28.02.2009 und 12.09.2009 vor der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie mit Schreiben vom 05.02.2014 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung: Anregung: Man habe von den Planungen des südlichen Grundstückeigentümers, im unbebauten Gartenteil ein zusätzliches Doppelhaus zu errichten, erfahren. Ein ähnliches Vorhaben des Ursprungseigentümers sei bereits in der Vergangenheit an dem rechtskräftigen Bebauungsplan und an den Einsprüchen der Anlieger gescheitert. Es wird angefragt, wie es mit der Planungssicherheit stehe und ob der Bebauungsplan in dem fraglichen Bereich kommerziellen Interessen, wie in vielen Bereichen innerhalb des Stadtgebietes erkennbar sei, geopfert werde. Beurteilung der Verwaltung: Ein Anspruch auf den Fortbestand einer städtebaulichen Planung sowie den Erhalt von nachbarlichen Freiflächen besteht nicht. Der Bebauungsplan wird nicht aufgegeben sondern, auf Wunsch eines bauwilligen Grundstückseigentümers, durch ein im Baugesetzbuch vorgesehenes städtebauliches Instrument förmlich geändert. Bei dieser Änderung im vereinfachten Verfahren ist der Grundsatz, dass die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührt und damit das Konzept des Bebauungsplanes nicht verändert werden dürfen, erfüllt. Mit der Änderung wird eine maßvolle Nachverdichtung innerhalb eines bestehenden Baugebietes ermöglicht. Das geplante Bauvorhaben entspricht in Art und Maß der vorhandenen Bebauung. Darüber hinaus werden die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände als Voraussetzung für gesunde Wohn-, Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse großzügig eingehalten. Die Lage und Ausrichtung der zusätzlichen überbaubaren Flächen lassen in Bezug auf die Nachbarbebauung keine unzumutbaren Auswirkungen auf die sozialen Belange der Nachbarschaft erwarten. Der unbebaute, bereits herausparzellierte Gartenteil des ehemals ca. 1.550 m² großen Grundstücks hat eine Größe von ca. 730 m² und ist über die Moerser Landstraße erschlossen. Mit der geplanten Änderung wird durch eine moderate Nachverdichtung bestehender Baugebiete dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund- und Boden entsprochen. Die baulichen Nutzungsmöglichkeiten der Nachbargrundstücke bleiben von der Änderung unberührt, so dass die Planungssicherheit für das Eigentum bestehen bleibt. Anregung: Der Bebauungsplan sehe bereits eine erhebliche Erweiterung des vorhandenen Gebäudes vor. Diese Möglichkeit sei von den Erwerbern noch gar nicht ausgeschöpft worden. Beurteilung der Verwaltung: Anders als vom Stellungnehmer dargestellt, sind die überbaubaren Flächen im Grundstücksbereich Moerser Landstraße 6 - festgesetzt durch Baulinien zur Straße und Baugrenzen zum Gartenbereich - bereits voll ausgeschöpft. Es wurde darüber hinaus ein Anbau mit deutlicher Überschreitung der hinteren Baugrenze genehmigt. Diese Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist sowohl bauordnungsrechtlich als auch planungsrechtlich unbedenklich, da einerseits die vorgeschriebenen Grenzabstände als auch die maximal nutzbare Grundflächenzahlen von 0,3 GRZ 10 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1476/15 eingehalten werden, die tatsächlich genutzte Grundflächenzahl beträgt dort ca. 0,23. Bei der geplanten Änderung ist das primäre Ziel, die Voraussetzungen für die grundsätzliche Bebaubarkeit des zurückliegenden, bisher als Hausgarten genutzten und nach der Grundstücksteilung nun eigenständigen Grundstücks zu schaffen. Anregung: Die geplante Bebauung sehe ein 9 m x 18 m großes Doppelhaus mit Satteldach quer zur Nieper Straße vor. Je nach Dachneigung und Firstrichtung sowie einer vermuteten Gebäudehöhe von mindestens 7,5 m würde der südwestlich des eigenen Hauses gelegene Neubau die Lichtverhältnisse des eigenen Gartengrundstückes und eines Teils der Wohnungen in den Unter- und Obergeschossen verschlechtern. Beurteilung der Verwaltung: Die maximale Grundfläche des geplanten Neubaus wurde gegenüber den ersten vorgelegten Planungsunterlagen auf ca. 8 m x 15 m verkleinert, der Mindestabstand zur gemeinsamen Grenze auf 7 m vergrößert. Der geplante Neubau hält damit einen Abstand zur nördlichen Nachbarbebauung von mindestens 24 m ein. Die Bauweise ist dabei auf ein eingeschossiges, freistehendes Einzelhaus mit maximal zwei Wohneinheiten beschränkt, so dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Belichtungsund Belüftungsverhältnisse der Nachbarwohnungen zu erwarten sind und der Sozialabstand ausreichend groß ist. Anregung: Durch die Bebauung und die erforderlichen Zufahrten würde noch restlich vorhandener, wertvoller Baumbestand weichen müssen. Der Vorbesitzer habe bereits, leider auch mit Zustimmung des Grünflächenamtes, etliche Bäume entfernt. Der letzte große Sturm habe weitere Bäume im öffentlichen Grünstreifen an der Nieper Straße vernichtet. Neue wurden Bäume wurden bisher nicht gepflanzt. Beurteilung der Verwaltung: Im Rahmen des Änderungsantrags wurde ein durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigtes Aufmaß des Baumbestandes vorgelegt, auf dessen Grundlage, nach Abwägung der städtebaulichen Vorgaben und der bestehenden Interessen, die Lage und Ausdehnung eines zusätzlichen Baufensters abgestimmt wurde. Im Bereich der geplanten Zufahrt und der geplanten Garage an der südlichen Grenze des neuen Baugrundstückes sind im Bebauungsplan zwei Bäume zur Erhaltung festgesetzt, die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Ende der 70ger Jahre erfasst wurden. Diese beiden Bäume sind jedoch nicht mehr vorhanden, womit die beiden Festsetzungen im Bebauungsplan obsolet sind und entfallen können. Ein weiterer seinerzeit erfasster Baum (Eiche), befindet sich östlich des neuen Baugrundstücks und wurde durch den Fachbereich Grünflächen als weiterhin erhaltenswert eingestuft, so dass hier durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen umfangreiche Maßnahmen zum Schutz dieses und anderer Bäume während der Bauphase und bei der Herrichtung der Zufahrt und Versiegelung von Flächen im Umfeld der Bäume durchzuführen und einzuhalten sind. Die mittig auf dem Grundstück stehende Wildkirsche (siehe Lageplan) fällt aufgrund ihrer Art und Größe unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld. Das unbedingte Erhalten dieses 11 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1476/15 Baumes, würde das Bauvorhaben verhindern, da eine wirtschaftlich verträgliche Verschiebung und Reduzierung des geplanten Baufensters nicht möglich ist und damit auch keine standorttypische Bebauung mehr verwirklicht werden könnte. Nach Rechtskraft der geplanten Änderung sieht die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld gem. § 3 Buchstabe b) dann ausdrücklich vor, dass der Baumschutz hinter dem Baurecht zurücktritt. Mit der Entscheidung, den Baum freizugeben wird dem Anliegen des Grundstückeigentümers, nämlich der baulichen Nutzung zur Schaffung von Wohnraum auf seinem Eigentum, Vorrang gegeben. Anregung: Wegen der Verkehrsplanungen im Bereich Nieper-/Moerser Straße (Bedarfsampel bei „Marcelli“ und Verkehrsinsel Moerser Landstraße) habe die Verkehrsbelastung durch ständige Rückstaus stark zugenommen. Auch der Schwerlastverkehr, der die Nieper Straße als Nebenstraße nutze, trüge zur Verschlechterung der Wohn- und Luftqualität bei. Zu den Hauptverkehrszeiten sei die Abgasbelastung spürbar. Beurteilung der Verwaltung: Das Baugrundstück befindet sich an der Moerser Landstraße innerhalb der Ortsdurchfahrt und es sind bereits mehrere private Zufahrten vorhanden. Nach der Änderung ist der Bau 12 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1476/15 eines Wohnhauses mit maximal zwei Wohneinheiten möglich, so dass von der Änderung voraussichtlich keine negativen Auswirkungen auf die Verkehrssituation zu erwarten sind. Die allgemeine Verkehrsproblematik im Bereich Nieper Straße/Moerser Landstraße ist nicht Gegenstand dieses vereinfachten Änderungsverfahrens und kann auch nicht den einzelnen Grundstückseigentümern angelastet werden. Anregung: Es wird vorgeschlagen, den geplanten Baukörper unmittelbar an die Nieper Straße zuzulassen und auch von dort aus zu erschließen. Die Vorteile für alle von diesem Verfahren betroffenen Anlieger lägen auf der Hand. Der Zugang und die Zufahrten zu Haus, Garagen und Stellplätzen würden von der Nieper Straße erfolgen und über das städtische Flurstück (Nr. 2065) mit einem Wege-, Fahr- und Leitungsrecht gesichert. Dies spare Kosten, da die Anbindung nicht mehr über die Moerser Landstraße erfolge. Die Zufahrt Moerser Landstraße falle zum Schutze der vorhandenen Eiche weg und würde nicht versiegelt. Die Fläche könnte an den Nachbarn veräußert werden. Das Interesse des Eigentümers Moerser Landstraße 6 sei bereits vorhanden gewesen. Die Baustellenversorgung könnte über die Nieper Straße erfolgen und der Baukörper als Schallschutz dienen. Wohn- und Schlafräume sowie die Terrasse und der Garten würden zum geschützten Innenbereich angeordnet. Die gegenüberliegende Bebauung (Nieper Straße 14) hätte einen ausreichenden Abstand (Schallreflexion). Die Bäume im Innenbereich, besonders die ca. 90 jährige wertvolle Wildkirsche würden nicht weiter beschädigt und könnten erhalten bleiben. Die Bodenversiegelungen hielten sich in Grenzen (Eingriffs- und Ausgleichsreglung). Wie bereits mehrfach gefordert, gehe es in erster Linie um den weiteren Erhalt der bestehenden Bäume. Ein entsprechender Lösungsvorschlag sei beigefügt. Beurteilung der Verwaltung: Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde gemäß des Straßen- und Wegegesetz entlang der damaligen Landstraße außerhalb der Ortschaft ein Anbauverbot, verbunden mit einer 20 m breiten anbaufreien Zone festgesetzt. Aufgrund dieser Festsetzung wurde für das damalige Neubaugebiet konsequent eine innere Erschließung (Am Dürerheim, Leydelstraße) von der Moerser Landstraße aus umgesetzt und die östliche Seite der Nieper Straße dementsprechend ausgebaut und mit Straßenbegleitgrün, Anpflanzungen und Bushaltestelle gestaltet. Des Weiteren sind die Baugrenzen und Baulinien östlich der Nieper Straße mit dem entsprechend großen Abstand zur Verkehrsfläche ausgewiesen. Aufgrund der späteren Verlegung der Ortsdurchfahrt weiter nördlich (ca. Höhe Nieper Straße 106) und dem damit verbundenen Wechsel des Straßenbaulastträgers - dies ist jetzt die Stadt Krefeld und nicht mehr das Land – wäre zwar grundsätzlich eine Aufhebung des Anbauverbotes möglich, wegen der bereits beschriebenen Gestaltung bestehen aus verkehrsplanerischer Sicht Bedenken gegen das Aufbrechen des Anfahrverbotes für einzelne Grundstücke in diesem Bereich. Im Übrigen könnte dieses Anbauverbot nur in einem „normalen“ Verfahren aufgehoben werden, da dann die Grundzüge des Bebauungsplanes berührt würden und ein vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB nicht mehr zulässig wäre. Wegen der in diesem Bereich erfolgten Klassifizierung des Nieper Straße als Ortsdurchfahrt ist das geplante geringfügige Unterschreiten des oben beschriebenen Mindestabstands zur Verkehrsfläche unbedenklich. Die neu ausgewiesenen Baugrenzen unterschreiten diesen 13 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1476/15 um ca. 2 m. Dies ist aus städtebaulicher und stadtgestalterischer Sicht unproblematisch, da im weiteren Verlauf der Nieper Straße keine einheitliche Bauflucht vorhanden ist und damit das geringfügige heranrücken eines einzelnen Baukörpers an die Straße in der Örtlichkeit nicht störend sein wird. Auch im Hinblick auf die Lärmbelastung ist ein Näherrücken an die Verkehrsfläche bei Einhaltung der einzufordernden Lärmschutzmaßnahmen unbedenklich. Andererseits würde das strenge Einhalten des ursprünglich festgesetzten Abstandes zur Nieper Straße eine adäquate und sich ins bauliche Umfeld einfügende Bebauung unmöglich machen. Die verbleibende Nutzbare Fläche auf dem Grundstück wäre zu klein, da nach Osten hin der Mindestabstand zur erhaltenswerten Eiche eingehalten werden muss. Eine Verschiebung des Baufensters nach Westen wäre auch aus Sicht des Baumschutzes kontraproduktiv. Der Standort der in Rede stehenden Wildkirsche wurde eingemessen und in einem Lageplan, der zur Beurteilung und Abstimmung des neuen Baufensters zu Grunde lag, eingetragen. Der Baum steht in etwa mittig im Grundstück. Um diesen Baum durch einen ausreichend großen Abstand zur Bebauung zu sichern, müsste das Baufenster, um mindestens 10 m in Richtung der Nieper Straße verschoben werden. Damit rückte die Bebauung wiederum näher an die ebenfalls schützenswerte Eiche im nord-westlichen Grundstücksbereich. Diese und die auf dem südlichen Nachbargrundstücken befindlichen, ebenfalls schützenswerten Bäume würden ebenfalls gefährdet. Die entlang der Nieper Straße auf öffentlichem Grund befindliche, geschlossene Bepflanzung müsste durchbrochen werden. Mit der vorgeschlagenen Verschiebung des Baufensters würden entsprechend mehr Bäume potentiell gefährdet. Zudem würde eine Verlegung der Einfahrt, unter anderem wegen der dort eingerichteten Bushaltestelle und dem zu durchbrechenden Gehölzstreifen höheren Kosten bei der Errichtung einer Zufahrt mit sich bringen. Andererseits besitzt der Antragsteller bereits einen möglichen Anschluss an die Moerser Straße, der städtebaulich unbedenklich ist. Anregung: Eine Bebauung, in der von der Verwaltung vorgeschlagenen Form, werde abgelehnt, da die Interessen der Anlieger unzureichend berücksichtigt und die Nachteile für die Betroffenen überwiegen würden. Man vertrete weiterhin die Auffassung, dass das gewählte vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB hier nicht anwendbar sei. Der Bebauungsplan sei 1980 zur Satzung beschlossen. In den vergangenen 34 Jahren habe sich das Verkehrsaufkommen auf der Nieper Straße und der Moerser Landstraße beinahe verdoppelt. Nach Einführung der LKW Maut verzeichne man eine dramatische Zunahme des Schwerlastverkehrs. In Folge der beinahe täglichen Autobahnstaus würden beide Straßen als Umfahrung genutzt. Die gravierenden gesundheitsgefährdenden Folgeerscheinungen für die Anlieger durch zunehmende Feinstaubbelastung, würden offensichtlich von der Verwaltung billigend in Kauf genommen. Zu Informationszwecken sei ein Zeitungsartikel vom 22.01.2014 zu diesem Thema beigefügt. Beurteilung der Verwaltung: Da die geplante Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung des bestehenden Bebauungsplans Nr. 210 nicht berührt und das geplante Gebäude sich in Eigenart der näheren Umgebung einfügt, handelt es sich nicht um eine wesentliche 14 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1476/15 Änderung des Bebauungsplans. Die Änderung begründet auch kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete) bestehen ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen, das Verfahren vereinfacht gem. des § 13 BauGB durchzuführen, sind damit umfänglich erfüllt. Der Stadt Krefeld ist die Luftqualität von stadtweiten Untersuchungen auch für das Änderungsgebiet bekannt, so dass eine Beurteilung der Auswirkungen des Änderungsvorhabens möglich ist. Bei der Prüfung der Auswirkungen ist vornehmlich die Zumutbarkeit, der auf das Gebiet der Änderung und darüber hinaus auch auf die Umgebung des Bebauungsplangebietes im Wesentlichen verkehrsbedingten Einwirkungen zu beurteilen. Hier kann festgestellt werden, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) und für Partikel (PM10, Feinstaub) gemäß dem Luftqualitätsmodell Krefeld (LQM KR, Grobscreening 2006) im Änderungsgebiet und seiner Umgebung nicht überschritten werden. Die geplante Änderung des Bebauungsplans hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf die verkehrsbedingten Immissionen von Stickstoffdioxid und Partikeln im sonstigen Bebauungsplangebiet. Denn die geplante, zurückliegende Einzelhausbebauung stellt kein Hindernis dar, dass die Immissionen so ungünstig verteilt würden, dass es zu einer merklichen Anhebung der Immissionswerte in der Umgebung käme. Bei einer eher lockeren Einzelhausbebauung im Änderungsgebiet ist dies nicht zu erwarten. Die verkehrsbedingten PM10- und NO2-Immissionen sind sowohl für das Änderungsgebiet als auch im übrigen Bebauungsplangebiet zumutbar. Die geltenden Immissions-Grenzwerte werden gemäß LQM KR (Grobscreening, 2006) unterschritten und nicht erreicht. Die Verkehrszählung 2012 zeigt, dass die Verkehrsprognose für das Jahr 2015 deutlich unterschritten wird. Aus verschiedenen Untersuchungen ist bekannt, dass Bäume und Sträucher aufgrund verschiedener Blatt- und Pflanzeneigenschaften Luftschadstoffe filtern (Adsorption und Gasaustausch an der Blattoberfläche) können. Weitere Untersuchungen zeigen, dass der Filter-Umfang nicht der Erwartung einer umfangreichen Immissionsminderung entspricht. Eine merkliche Immissionsminderung kann eher einer Barriere-Wirkung von belaubten Bäumen zugeschrieben werden. Da im Änderungsgebiet keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte zu erwarten sind, kann daher unter dem Aspekt der Luftreinhaltung auf einzelne Bäume verzichtet werden. Anregung: Die geplante Bebauung würde mehr als die Hälfte der vorhandenen Grünfläche durch Wege, Zufahrten, Baukörper Stellplätze und Terrassen versiegeln. Es sei grotesk, hier auf die Eingriffs- und Ausgleichsregelung zu verweisen, da die Gelder mit Sicherheit nicht den betroffenen Anliegern zu Gute kommen würden. Beurteilung der Verwaltung: Das städtebauliche Ziel der Änderung des Bebauungsplanes ist die moderate Nachverdichtung innerhalb eines bereits bestehenden Baugebietes mit dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden bei der Entwicklung von Innenbereichen zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum. Es handelt sich hier nicht um die Umwandlung einer festgesetzten Grünfläche in Bauland sondern um die Festsetzung eines zusätzlichen 15 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1476/15 Baufensters auf einem bereits als „Reines Wohngebiets“ (WR) ausgewiesenen, privaten Baugrundstückes. Mit dieser Entscheidung ist selbstverständlich auch die zusätzliche Versiegelung von Boden durch den Bau von Gebäuden, Zufahrten, Terrassen und Nebenanlagen im üblichen Rahmen verbunden. Im konkreten Fall nimmt die maximal überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenzen) ca. 16 % (zuzüglich Nebenanlagen und Zuwegungen) des neuen Baugrundstückes in Anspruch. Sie bleibt damit hinter den bereits genutzten Grundstücksflächen der Nachbargrundstücke (ca. 26 %, zuzüglich Nebenanlagen und Zuwegungen) zurück. Somit ist der verbleibende, nicht überbaubare Freiflächenanateil auf dem neuen Baugrundstück weiterhin deutlich Größer als derjenige auf dem Grundstück des Stellungnehmers und der direkt anschließenden Nachbargrundstücke. Für die Mehrversiegelung hat der Antragsteller einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, da ein sinnvoller ökologischer Ausgleich auf dem Grundstück nicht umfassend möglich sein wird. Die Stadt Krefeld ist damit beauftragt, auf den zu diesem Zweck bereitgestellten öffentlichen Flächen durch fortlaufende Maßnahmen (Anpflanzen und Pflege) für den ökologischen Ausgleich zu sorgen. Diese Maßnahmen finden im gesamten Stadtgebiet statt und kommen damit auch den direkten Anwohnern des neuen Baugrundstückes zu Gute. Eine Ausgleichszahlung oder Entschädigungen an die Grundstücksnachbarn sind nicht begründet und in der Gesetzgebung auch nicht vorgesehen. Anregung: Das Baufenster befände sich in südwestlicher Richtung unmittelbar gegenüber von Wohnräumen und Balkonen des Hauses Am Dürerheim 4. Die beabsichtigte Planung, besonders die Höhe des Baukörpers sei nicht bekannt. Die Planung habe offensichtlich mehrere Änderungen erfahren. Mehrfach gewünschte Einsichtnahme in die der Verwaltung vorliegenden Pläne der Bauherren seien unter Hinweis auf den Datenschutz und das schwebende Verfahren nicht gewährt worden. Nach eigener Berechnung läge die Firsthöhe bei einem 45 Grad Dach, einschließlich der möglichen Erhöhung der Kellerdecke um 0,5 m bei mindestens 7,5 m über Geländeniveau. Der dem eigenen Hause zugewandte Giebel würde den Straßenverkehrslärm reflektieren. Die bisherigen Maßnahmen, das Verkehrsaufkommen einzudämmen, hätten sich als unwirksam erwiesen. Beurteilung der Verwaltung: Die nach der Bebauungsplanänderung einzuhaltenden Mindestabstände sind weiterhin ausreichend und im Vergleich zur vorhandenen Bebauung im Wohngebiet auch großzügig. Die Höhe der Bebauung ist durch die allgemeingültigen Festsetzungen des Bebauungsplanes in Form der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse in Verbindung mit der Geschossflächenzahl begrenzt. Die zusätzliche Festsetzung einer maximalen Traufund Firsthöhe ist im Bebauungsplan Nr. 210 nicht gegeben und auch für den Bereich der vereinfachten Änderung nicht vorgesehen, da diese städtebaulich nicht notwendig ist. Bezüglich der Höhe wird die geplante, eingeschossige Bebauung hinter der zweigeschossigen Bebauung des Stellungnehmers zurückbleiben. Die als Grundlage der städtebaulichen Planungen vorliegenden Lagepläne des Antragstellers sind nicht Bestandteil der Änderung. Sie dienten lediglich zur Feststellung der Interessen des Grundstückeigentümers und zur Abstimmung innerhalb der Verwaltung und damit der Erarbeitung eines städtebaulich tragbaren Änderungskonzeptes. Inhalt der 16 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 1476/15 Änderung ist lediglich die Festsetzung der zusätzlichen überbaubaren Flächen durch Baugrenze sowie die o.g. Ergänzungen der textlichen Festsetzungen und Hinweise. Die tatsächliche Gestaltung (Fassade, Dach- und Hausform) sowie die konkrete Trauf- und Firsthöhe sind nicht Inhalt der Änderung. Der spätere Bauherr, der nicht zwingend identisch sein muss mit dem jetzigen Eigentümer und Antragsteller, ist insoweit frei in der Gestaltung seines Gebäudes und Planungen, soweit er die satzungsgemäßen Festsetzungen und die bauordnungsrechtlichen Vorgaben einhält. Anregung: Eine Wertminderung und Erschwernis bei der Vermietung seien die Folge der Bebauungsplanänderung. Beurteilung der Verwaltung: Die Entwicklung des Krefelder Wohnungs- und Grundstücksmarktes zeigt, dass in vergleichbaren Fällen keine Minderung des Verkehrswertes oder unzumutbare Schwierigkeiten bei der Vermietung zu erwarten sind. Der Verkehrswert einer Immobilie hängt in erster Linie von seinem Zustand und seiner Lage ab. Da die Art der baulichen Nutzung des neuen Baugrundstücks mit der des eigenen Grundstückes identisch ist, sind hier keine entscheidend wertmindernden Faktoren, die durch die Änderung des Bebauungsplanes zu begründen wären, zu erwarten. Insgesamt empfiehlt die Verwaltung, der Stellungnahme nicht zu folgen. 2. Herr K., Am Dürerheim, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 05.03.2009, 11.03.2019, 12.03.2009, 10.08.2009, 15.09.2009 und 05.10.2009 vor der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie mit Schreiben vom 06.01.2014 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung: Anregung: Die durch die Baumschutzsatzung geschützten Bäume, insbesondere auf dem Änderungsgrundstück hätten den Entscheid zum Kauf der eigenen Wohnung entscheidend beeinflusst und auch den Kaufpreis wesentlich erhöht. Die schon damals starke Belastung durch die Nieper Straße und Moerser Landstraße habe man zu spät erkannt. „Unseren Buschhütter Park“ gäbe es dann nicht mehr. Im Interesse eines Bauunternehmers würden 27 Eigentumswohnungen erheblich an Marktwert verlieren. Beurteilung der Verwaltung: Es besteht kein Anspruch auf die Freiflächen des Nachbarn und auf deren Gestaltung. Bei dem Kauf der eigenen Wohnung sind keine Anteile und Rechte an dem südlichen Nachbargrundstück erworben worden. Somit hatte das nun in Rede stehende Änderungsgrundstück faktisch auch keinen direkten Einfluss auf den Kaufpreis. Da sich die neu geplante Bebauung in Art und Maß in die vorhandene Bebauung einfügt, sind auch keine gebietsverschlechternden Faktoren zu erwarten, die sich negativ auf den Bodenrichtwert auswirken könnten. Eine Minderung des Verkehrswertes der angrenzenden Wohnungen und Häuser, die in der Änderung des Bebauungsplanes zu begründen wären, sind daher nicht zu erwarten. 17 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage 1476/15 Vorlage Nr. Bei den Bäumen im Änderungsgebiet und seiner unmittelbaren Umgebung handelt es sich um Einzelbäume auf privaten Grundstücken oder Grundstücken im Randbereich der Straßen. Die privaten Grundstücke sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die Pflegearbeiten der privaten und der kommunalen Grundstücke im Straßenrandbereich wurden auf das Notwendigste beschränkt, so dass die Bäume Ihrem Wachstum weitestgehend überlassen worden sind. Das Änderungsgebiet besitzt somit nicht den Charakter eines Parks sondern den Charakter eines Gartens. Die Stadt Krefeld hat nicht das Ziel, im Änderungsgebiet einen Park einzurichten oder das Gebiet in den Landschaftsplan Krefeld aufzunehmen, da es sich um den Innenbereich des Stadtgebietes handelt, der ansonsten durch einen Bebauungsplan geregelt ist. Die Bezeichnung als Park ist daher irreführend. Anregung: Würde das Bauvorhaben realisiert, bliebe lediglich die große Eiche erhalten. Bei rücksichtsfreier Verkürzung der Zufahrt im Kronenwurzelbereich wäre nicht einmal diese Eiche zu retten. Die Behauptung, es sei nur ein Baum zu opfern, sei falsch. Neun Bäume seien durch das Bauprojekt höchst gefährdet, dazu viele hochgewachsene Zypressen, die zur Nieperstraße eine dichte Filterwand zur Schadstoffentlastung bildeten. Diese müsste großflächig geöffnet werden. Die eigene Lebensqualität wäre empfindlich getroffen. Sechs Baumgiganten (fünf Eichen, eine Wildkirche) seien nicht nur durch die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld sondern nach Baugesetzbuch § 9 (1) 16, seit 1986 aufgewertet als Bundesbaugesetz § 9 (1) 25, „zu erhalten“. Zwei der Eichen befänden sich auf dem angedachten Baugrundstück, eine neben dem Bauplatz, die zweite neben der engen Wegeführung, die bereits der Bewilligung vorauseilend durch einen teuren Zaun abgegrenzt sei. Nach dem Urteil des Dendrologen Leenders habe diese Eiche keine Überlebenschance, sobald Baufahrzeuge den Kronentraufbereich überfahren müssten. Drei weitere Eichen ragten im Kronenbereich in den Baubereich. Bodenverdichtung durch Anschüttung, Wendemanöver der Baufahrzeuge und Wurzelverletzungen würden Schaden anrichten. Das Gleiche gelte für die Birken und die Zypressen. Die Reduzierung der Filterkapazität dieser Bäume sei gewaltig. Man selbst flüchtete aus der Schadstoff- und Lärmbelastung des Preußenrings ins gesicherte Grün des „Buschhütter Parks“. Der Bebauungsplan Nr. 210 sähe ja keine weitere überbaubare Fläche vor. In Diesem Zusammenhang verweist der Nachbar auf eine Studie der Europäischen Union, die von 65.000 Toten in der Bundesrepublik Deutschland und 366.000 Toten in der Europäischen Union durch Feinstaub spreche. Die Lärmdämmung nach Baurealisierung wäre minimal, der Zuwachs der Feinstaubbelastung nicht tolerabel. Fast alles Grün wäre weg, dafür gäbe es zwei Schornsteine mehr. Beurteilung der Verwaltung: Im Rahmen des Änderungsantrags wurde ein durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigtes Aufmaß des Baumbestandes vorgelegt, auf dessen Grundlage, nach Abwägung der städtebaulichen Vorgaben und der bestehenden Interessen, die Lage und Ausdehnung eines zusätzlichen Baufensters abgestimmt wurde. Gegenüber den ersten, im Rahmen einer Bauvoranfrage dargestellten Planungen von zwei Doppelhaushälften, wurde die überbaubare Fläche deutliche verkleinert und die Abstände 18 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage 1476/15 Vorlage Nr. zu den schützenswerten Bäumen möglichst großzügig gewählt. Im Bereich der geplanten Zufahrt und der geplanten Garage an der südlichen Grenze des neuen Baugrundstückes sind im Bebauungsplan zwei Bäume, die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Ende der 70ger Jahre erfasst und zur Erhaltung festgesetzt wurden. Diese beiden Bäume sind jedoch nicht mehr vorhanden, womit die beiden Festsetzungen im Bebauungsplan obsolet sind und entfallen können. Ein weiterer, seinerzeit erfasster Baum (Eiche) befindet sich östlich des neuen Baugrundstücks und wurde durch den Fachbereich Grünflächen als weiterhin erhaltenswert eingestuft, so dass hier durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen umfangreiche Maßnahmen zum Schutz der Bäume während der Bauphase und bei der Herrichtung der Zufahrt sowie der Versiegelung von Flächen im Umfeld der Bäume durchzuführen und einzuhalten sind. Die mittig auf dem Grundstück stehende Wildkirsche (siehe Lageplan Stellungnahme unter Ziffer 1) fällt aufgrund ihrer Art und Größe unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld. Das unbedingte Erhalten dieses Baumes, würde das Bauvorhaben verhindern, da eine wirtschaftlich verträgliche Verschiebung und Reduzierung des geplanten Baufensters nicht möglich ist und damit auch keine standorttypische Bebauung mehr verwirklicht werden könnte. Nach Rechtskraft der geplanten Änderung sieht die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld gem. § 3 Buchstabe b) dann ausdrücklich vor, dass der Baumschutz hinter dem Baurecht zurücktritt. Mit der Entscheidung, den Baum freizugeben wird dem Anliegen des Grundstückeigentümers, nämlich der baulichen Nutzung zur Schaffung von Wohnraum auf seinem Eigentum, Vorrang gegeben. Die vom Stellungnehmer genannten Nadelhölzer befinden sich auf städtischem Grund und sind von der Änderung nicht betroffen, da die überbaubaren Flächen in ausreichend großem Abstand geplant sind und eine Zufahrt zur Nieperstraße, und damit eine Öffnung der Bepflanzung, nicht erlaubt und auch nicht vorgesehen sind. Der Stadt Krefeld ist die Luftqualität durch stadtweite Untersuchungen auch für das Änderungsgebiet bekannt, so dass eine Beurteilung der Auswirkungen des Änderungsvorhabens möglich ist. Bei der Prüfung der Auswirkungen ist vornehmlich die Zumutbarkeit, der auf das Gebiet der Änderung und darüber hinaus auch auf die Umgebung des Bebauungsplangebietes im Wesentlichen verkehrsbedingten Einwirkungen zu beurteilen. Hier kann festgestellt werden, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) und für Partikel (PM10, Feinstaub) gemäß dem Luftqualitätsmodell Krefeld (LQM KR, Grobscreening 2006) im Änderungsgebiet und seiner Umgebung nicht überschritten werden. Die geplante Änderung des Bebauungsplans hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf die verkehrsbedingten Immissionen von Stickstoffdioxid und Partikeln im sonstigen Bebauungsplangebiet. Denn die geplante, zurückliegende Einzelhausbebauung stellt kein Hindernis dar, dass die Immissionen so ungünstig verteilt würden, dass es zu einer merklichen Anhebung der Immissionswerte in der Umgebung käme. Bei einer eher lockeren Einzelhausbebauung im Änderungsgebiet ist dies nicht zu erwarten. Die verkehrsbedingten PM10- und NO2-Immissionen sind sowohl für das Änderungsgebiet als auch im übrigen Bebauungsplangebiet zumutbar. Die geltenden Immissions-Grenzwerte werden gemäß LQM KR (Grobscreening, 2006) unterschritten und nicht erreicht. Die Verkehrszählung 2012 zeigt, dass die Verkehrsprognose für das Jahr 2015 deutlich unterschritten wird. 19 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage 1476/15 Vorlage Nr. Aus verschiedenen Untersuchungen ist bekannt, dass Bäume und Sträucher aufgrund verschiedener Blatt- und Pflanzeneigenschaften Luftschadstoffe filtern können (Adsorption und Gasaustausch an der Blattoberfläche). Weitere Untersuchungen zeigen, dass der FilterUmfang nicht der Erwartung einer umfangreichen Immissionsminderung entspricht. Eine merkliche Immissionsminderung kann eher einer Barriere-Wirkung von belaubten Bäumen zugeschrieben werden. Da im Änderungsgebiet keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte zu erwarten sind, kann daher auch auf einzelne Bäume verzichtet werden. Anregung: Die gigantische Wildkirsche im Änderungsbereich sei wegen der im Vorfeld vorgebrachten Bedenken in die Änderungszeichnung einzutragen gewesen. Dies sei nicht geschehen. Die Wildkirsche befinde sich mitten im geplanten Bauprojekt, der Hinweis auf erforderliche Fällungsgenehmigung fehle. Beurteilung der Verwaltung: Wie bereits beschrieben, ist die Lage des Baumes bekannt (siehe Lageplan Stellungnahme unter Ziffer 1). Der Erhalt würde das Bauvorhaben in Gänze verhindern. So wurde im Rahmen der verwaltungsinternen Abstimmung festgestellt, dass auf den einzelnen Baum verzichtet werden kann und die Wildkirsche im Rahmen des späteren Baugenehmigungsverfahrens gegen Ersatzpflanzung freigegeben werden soll. Die Ersatzpflanzung soll in Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld auf dem Baugrundstück vorgenommen werden und wird als Forderung festgesetzt. Damit wird dem städtebaulichen Ziel einer moderaten Nachverdichtung von bestehenden Wohngebieten und dem Bauwunsch des Grundstückseigentümers Vorrang gegeben. Die im Bebauungsplan mit einer grünen Kreissignatur eingetragenen Bäume sind zur Erhaltung festgesetzt. Diese Festsetzung geht teilweise über die Baumschutzsatzung hinaus und schreibt im Rahmen der textlichen Festsetzungen geeignete Schutzmaßnahmen vor. Es macht allerdings keinen Sinn, einen Baum, der in einem späteren Baugenehmigungsverfahren satzungskonform freigeben werden soll, im Bebauungsplan als „zu erhalten“ festzusetzen. Anregung: Der zum Zeitpunkt des Wohnungskaufs rechtskräftige Bebauungsplan habe dem teuer erkauften Wohnanspruch Rechtssicherheit gewährleistet. Konsequent habe die Stadt Krefeld vor Jahren die Bauabsichten der damaligen Eigentümerin auf dem Grundstück nach Einspruch der Nachbarn abgelehnt. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Stellungnehmer auf Gespräche mit dem Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Krefeld, in denen ihm versichert wurde, dass der Bauantrag nicht genehmigt werden würde. Beurteilung der Verwaltung: Der Bebauungsplan wird nur im Bereich des Nachbargrundstücks geändert und gewährleistet daher auch weiterhin Planungs- und Rechtssicherheit für das eigene 20 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage 1476/15 Vorlage Nr. Grundstück und Eigentum. Es besteht allerdings kein Anspruch auf den Fortbestand der städtebaulichen Planung. Eine Gemeinde hat im Rahmen ihrer Planungshoheit die Möglichkeit, Bebauungspläne aufzustellen, zu ergänzen oder zu ändern. Frühere Bauanträge oder Bauvoranfragen in dem nun in Rede stehenden Bereich wurden in der Tat abgewiesen bzw. konnten keinen Erfolg haben, da der Bebauungsplan, als eine von der Gemeinde nach den Vorgaben des Bundesbaugesetzes aufgestellten Ortssatzung, eine Bebauung ausschließt. Der Grundstückseigentümer regt mit seinem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes daher nun eine grundsätzliche Entscheidung durch den Rat der Stadt Krefeld an. Eine Bebauung wird nur dann erlaubt sein, wenn der Bebauungsplan durch dieses förmliche Verfahren durch Beschluss im Rat der Stadt entsprechend geändert wird und als Satzung beschlossen wird. Danach ist der geänderte Bebauungsplan dann die allgemeingültige Entscheidungsgrundlage in einem Baugenehmigungsverfahren und würde eine Bebauung im Rahmen der neuen Festsetzungen ermöglichen. Anregung: Der Stellungnehmer unterstreicht seine Forderung auf sofortige Einstellung des Verfahrens (wörtlich bezeichnet er es mehrmals als „Nonsens-Vorgang“) mit dem im Grundgesetz verankerten Schutz des Lebens und stellt in diesem Zusammenhang die schwere Krankheit seiner Frau dar, die den durch das Bauprojekt verursachten Baulärm nachweislich nicht überleben würde (Lebensgefährdung durch Baulärm). Nach Schilderung des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau würde die „Bewilligung des Bauantrages zur Straftat“. Seine Frau würde durch den Baulärm dem Infarkt erheblich näher kommen. Er beruft sich auf Artikel 2 des Grundgesetztes und dem darin verankerten Schutz des Lebens und der Freiheit. Er würde auch den Rechtsweg einschlagen, um feststellen zu lassen, ob das Bauprojekt dem Schutz des Lebens übergeordnet werde. Beurteilung der Verwaltung: Es gab im Laufe des Verfahrens keine städtebaulichen Gründe, das Verfahren sofort einzustellen. Die von Seiten der Verwaltung frühzeitig genannten Bedenken (Lärmschutz, Baumschutz) - teilweise wurden diese Themen auch in diversen Schreiben im Vorfeld des Änderungsverfahrens im Rahmen einer vorgeschalteten Bauvoranfrage von den Nachbarn angesprochen - konnten durch Änderungen des Planungskonzeptes durch den Antragsteller ausgeräumt bzw. deutlich vermindert werden. Es wurde ein Lärmgutachten vorgelegt, in dem die Situation und die Lärmbelastung - insbesondere durch den Verkehrslärm - im Änderungsbereich eingehend betrachtet und beurteilt werden. In dem Gutachten werden zudem Empfehlungen genannt, die in den Bebauungsplan einfließen und im späteren Baugenehmigungsverfahren zu beachten sind, um den städtebaulichen Konflikt zwischen der geplanten Wohnnutzung und dem Lärmaufkommen durch die angrenzenden, viel befahrenen Straßen möglichst auszuschließen oder gering zu halten. Die Problematik von Baulärm, also Lärm der durch gewerbliche Bauarbeiten verursacht wird, ist jedoch nicht Thema des (vereinfachten) Änderungsverfahrens. Mit der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen legt die Gemeinde lediglich Art und Maß der baulichen Nutzung von Flächen fest. Im Änderungsbereich wird innerhalb eines bestehenden Baugebietes, in dem Bauaktivitäten in unmittelbarer Nachbarschaft des 21 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage 1476/15 Vorlage Nr. Stellungnehmers bereits grundsätzlich erlaubt sind, eine zusätzliche Bebauung ermöglicht. Allenfalls indirekt nimmt die Gemeinde mit Aufstellung dieser Satzung Einfluss auf die Zulassung von Baulärm, da durch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung, die in den gesetzlichen Vorgaben (Bundes-Immissionsschutzgesetz, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm) definierten Grenzwerte vorgegeben werden. Da es sich bei dem Änderungsbereich um ein „Reines Wohngebiet“ handelt, sind diese einzuhaltenden Grenzwerte entsprechend niedrig und innerhalb der erlaubten Tageszeiten zumutbar und damit durch die Nachbarn zu dulden. Anregung: Die vom Grundstückseigentümer beauftragte Abmarkung am 21.07.2009 werde nicht anerkannt. Die Terminsetzung verstoße gegen das Vermessungs- und Katastergesetz. Man habe den Vermessertrupp bei der Schädigung von Begrenzungsbuschwerk und dazugehörigen Wurzeln erwischt. Die Vermesser verweigerten in der prekären Situation Name und Zweck des Vermessungsauftrages. Beurteilung der Verwaltung: Die Neuparzellierung und Abtrennung des bebauten vom unbebauten Grundstücksteil wurde durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt und ist mittlerweile rechtskräftig in das Kataster übernommen. Dieser Vorgang ist nicht Bestandteil dieses Änderungsverfahrens und bedarf hier keiner Entscheidung, da die neuen Grenzen und die Teilung des Grundstückes keine Verhältnisse entstehen ließen, die gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen würden. Anregung: Der Stellungnehmer bemängelt den Zeitpunkt der Zustellung und die knapp bemessene Reaktionszeit. Viele Anwohner seien noch im Urlaub. Viele Betroffene hätten den Änderungsplan nicht erhalten. Beurteilung der Verwaltung: Die Beteiligung der Öffentlichkeit bei geplanten vereinfachten Änderungen von Bebauungsplänen findet bei der Stadt Krefeld grundsätzlich gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB als einmonatige Offenlegung des Änderungskonzeptes in den Räumen der Verwaltung statt. Die Dauer der Frist von einem Monat wird dabei in der Rechtsprechung als ausreichend anerkannt. Die Offenlage wird fristgerecht mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt der Stadt Krefeld angekündigt. Dies wurde auch in diesem Fall so durchgeführt. Die Bekanntmachung der Offenlage fand bereits am 19.12.2013 statt. Da jedoch die Weihnachtsferien bevorstanden wurde die Offenlage in der Zeit vom 06.01. bis 07.02.2014 durchgeführt. Den Nachbarn stand also tatsächlich ein längerer Zeitraum als üblich zur Verfügung, sich mit der Änderungsabsicht vertraut zu machen. Die Stadt Krefeld schreibt darüber hinaus die direkten Anlieger (Grundstückseigentümer) im Vorfeld an und macht auf die bevorstehende Offenlage und Änderungsabsicht aufmerksam. Diesem Schreiben wird dann in der Regel eine Kopie des Änderungsplanes zur Information beigelegt. Dies ist auch hier geschehen. 22 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage 1476/15 Vorlage Nr. Des Weiteren sind die zahlreichen Schreiben der Nachbarn im Vorfeld des Änderungsverfahrens, die sich größtenteils auf die Bauvoranfrage für das Änderungsgrundstück bezogen und die Interessen der Nachbarschaft umfangreich darlegen, im Änderungsverfahren berücksichtigt und fließen in den Abwägungsprozess ein. Anregung: Mehrfach thematisiert der Stellungnehmer einen Vorgang aus dem Beginn der 1990er Jahren. In diesem Fall seien die Bäume im Bereich des Garagenhofes auf dem eigenen Grundstück Am Dürerheim 4+6 durch falsche Baumaßnahmen höchst gefährdet gewesen und dementsprechend heute alle nicht mehr vorhanden. Beurteilung der Verwaltung: Dieser Sachverhalt ist nicht Gegenstand der Änderung. Es bedarf hier keiner Entscheidung. Einschaltung der Staatskanzlei und Staatsanwaltschaft Das Schreiben des Herrn K. vom 6.1.2014 wurde in Kopie ebenfalls an die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen gesandt. Die Stadt Krefeld wurde daraufhin mit Schreiben vom 10.03.2014 auf dem Dienstweg über die Bezirksregierung und das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr um Stellungnahme und Bericht zum Vorgang aufgefordert und gebeten die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. In der Stellungnahme der Stadt Krefeld vom 02.04.2014 wurde mit dem Hinweis auf das laufende Änderungsverfahren und dem Vorschlag, die entsprechende Entscheidung des Rates der Stadt Krefeld abzuwarten, auch eine Kopie der Akte übermittelt. Das Antwortschreiben der Staatskanzlei vom 11.06.2014 an Herrn K. liegt der Stadt Krefeld in Kopie vor. Dieses Schreiben endet mit der Mitteilung an Herrn K., dass zunächst abzuwarten bleibt, wie die Entscheidung des Rates der Stadt Krefeld im Zuge seiner verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Planungshoheit ausfallen wird und dass „nach Prüfung der vorliegenden Berichte über Sachverhalt und Ablauf des Verfahrens keine Anhaltspunkte gesehen werden, das Handeln der Stadt Krefeld bauleitplanerisch zu beanstanden“. Offensichtlich hat Herr K. seine Schreiben auch an die Staatsanwaltschaft Krefeld weitergeleitet. Dies hatte er mehrfach in seinen Schreiben an den Oberbürgermeister angekündigt. Nach eigener Aussage in seinem Schreiben vom 04.06.2015 an die CDUFraktion der Stadt Krefeld sieht die Staatsanwaltschaft jedoch keinen Anlass für eine Überprüfung. Die Verwaltung empfiehlt, den Stellungnahmen nicht zu folgen. 23 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage 1476/15 Vorlage Nr. 3. Herr H. für Eigentümergemeinschaft Moerser Landstraße 8, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 09.03.2009 vor der Öffentlichkeitsbeteiligung Anregung: Durch die geplante Bebauung würde die jetzt schöne Umgebung sehr leiden, da jetzt noch vorhandene Bäume dem geplanten Bauvorhaben zum Opfer fallen. Dadurch würde auch der sehr seltene Vogelbestand seinen Lebensraum verlieren. Diese Vögel seien erst in den letzten Jahren hier wieder sesshaft geworden. Beurteilung der Verwaltung: Ein Anspruch auf die Freiflächen der nachbarschaftlichen Grundstücke besteht nicht. Die fragliche Fläche ist im Bebauungsplan nicht zur Nutzung als „Grünfläche“ sondern als nicht überbaubare Fläche innerhalb eines „Reinen Wohngebietes“ festgesetzt und damit Teil eines Baugebietes. Bei Umsetzung der zur Entscheidung stehenden Bebauungsplanänderung und Realisierung des geplanten Bauvorhabens wird für einen mittig im Grundstück stehenden Baum (Wildkirsche) eine Freigabe zur Fällung erteilt werden müssen, da ein Erhalt des Baumes das Bauvorhaben verhindern würde. Der Verzicht auf diesen einzelnen Baum innerhalb des Wohngebietes ist vertretbar und kann durch Ersatzpflanzungen auch auf den verbleibenden Freiflächen des neuen Baugrundstück aufgefangen werden. Dieser Sachverhalt ist dann im späteren Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und zu beurteilen. Wie bereits bei der Beurteilung und Abwägung der Stellungnahme unter Ziffer 1 beschrieben, wird mit der Entscheidung, den Baum freizugeben, dem Anliegen des Grundstückeigentümers, nämlich der baulichen Nutzung zur Schaffung von Wohnraum auf seinem Eigentum und dem städtebaulichen Ziel einer behutsamen Nachverdichtung bestehender Baugebiete, Vorrang gegeben. Anregung: Der Voreigentümer habe bereits mit Zustimmung der Stadt in den letzten Jahren unverständlicher Weise diverse Bäume fällen lassen. Beurteilung der Verwaltung: Dieser Sachverhalt ist nicht Bestandteil der Änderung. Eine Entscheidung ist nicht notwendig. Anregung: Eine große, immergrüne Hecke würde diesem Bauvorhaben ebenfalls zum Opfer fallen. Diese Hecke habe bisher viel Straßenlärm von der Nieper Straße her abgehalten. Aufgrund des zunehmenden Straßenlärms durch die neue Ampelschaltung an der Gaststätte „Marcelli“ und der dadurch zu ertragenden erhöhten CO2 -Werte sei die Hecke noch wichtiger geworden. Beurteilung der Verwaltung: Die fragliche Hecke bzw. der Pflanzstreifen befinden sich auf Flächen der Stadt Krefeld. Diese Flächen sind nicht Bestandteil der Bebauungsplanänderung und bleiben somit von dem Bauvorhaben unberührt. Die allgemeine Verkehrsproblematik im Bereich Nieper 24 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage 1476/15 Vorlage Nr. Straße ist nicht Gegenstand dieses vereinfachten Änderungsverfahrens und wird durch die vorliegende Bebauungsplanänderung nicht berührt. Insgesamt empfiehlt die Verwaltung, der Stellungnahme nicht zu folgen. 4. Herr B. für „IG Am Dürerheim 4+6“, Am Dürerheim, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 20.01.2009 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Anregung: Die mit Schreiben vom 18.12.2013 verbundene Möglichkeit zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit max. 2 Wohneinheiten wird abgelehnt. Der vorzeitige Verzicht einer Umweltprüfung gemäß § 2 BauGB, dass mit der vorgesehenen vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien, sei falsch. Beurteilung der Verwaltung: Die Durchführung einer Umweltprüfung mit der Anfertigung eines Umweltberichtes wäre dann erforderlich, wenn es sich um die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans oder um eine wesentliche Änderung eines bestehenden Bebauungsplans handelt. Da die geplante Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung des bestehenden Bebauungsplans Nr. 210 nicht berührt und das geplante Gebäude sich in Eigenart der näheren Umgebung einfügt, handelt es sich nicht um eine nicht wesentliche Änderung des Bebauungsplans. Die Änderung begründet auch kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete) bestehen ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen, das Verfahren vereinfacht gem. des § 13 BauGB durchzuführen, sind damit voll umfänglich erfüllt, so dass von einer umfangreichen Umweltprüfung und der aufwendigen Anfertigung eines Umweltberichtes gem. § 2 Abs. 4 abgesehen wird. Anregung: Bereits im Vorfeld, des Einleitungsverfahrens sei eine Birkengruppe, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld falle, in einer Blitzaktion gefällt worden. Die Fällung der auf dem Flurstück Nr. 3163 stehenden Wildkirsche habe nur durch den Anwohner Herrn K. unter zu Hilfenahme der Polizei verhindert werden können. Die Wildkirsche falle wegen ihres Umfanges auch unter die Baumschutzsatzung. In dem Lageplan zur vereinfachten Änderung sei dieser Baum nicht eingezeichnet. Dies sei eine absichtliche Täuschung der Anlieger, da nur durch die Fällung der Wildkirsche ein Bau realisiert werden könne. In einer eigenen Anlage sei die Wildkirsche nachträglich (Anm.: an falscher Stelle) eingezeichnet worden. In einer mündlichen Unterredung am 08.01.2014 sei dem Vertreter der Interessengemeinschaft durch den Sachbearbeiter erklärt worden, dass bereits eine 25 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage 1476/15 Vorlage Nr. positive Stellungnahme des Grünflächenamtes zur Fällung der Wildkirsche vorliege. Eine Einsichtnahme der Stellungnahme sei durch den Sachbearbeiter verneint worden. Dies stelle einen Verstoß gegen die Öffentlichkeit dar. Beurteilung der Verwaltung: Sollten in diesem Bereich tatsächlich widerrechtliche Bäume entfernt worden sein, ist dies nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens. Dieser Sachverhalt ist gegebenenfalls in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren zu beurteilen. Es bedarf hier keiner Entscheidung. Wie bereits bei Beurteilung der Stellungnahme unter Ziffer 1 beschrieben, wurde die Lage des Baumes (Wildkirsche) durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ermittelt und in einen Lageplan eingetragen, der bei der Erstellung des städtebaulichen Änderungskonzeptes zugrunde lag. Die im Bebauungsplan mit einer grünen Kreissignatur eingetragenen Bäume sind zur Erhaltung festgesetzt. Diese Festsetzung geht über die Baumschutzsatzung hinaus und schreibt im Rahmen der textlichen Festsetzungen geeignete Schutzmaßnahmen vor. Ein Erhalt des Baumes würde tatsächlich das Bauvorhaben gänzlich verhindern, da diese Wildkirsche mittig auf dem Grundstück steht und ein Verschieben und nochmaliges Verkleinern der überbaubaren Fläche unter den gegeben Voraussetzungen nicht möglich ist. Dies ist jedoch bekannt und fließt in die Abwägung mit ein. So wurde im Rahmen der verwaltungsinternen Abstimmung festgestellt, dass auf den einzelnen Baum verzichtet werden kann und die Wildkirsche im Rahmen des späteren Baugenehmigungsverfahrens gegen Ersatzpflanzung freigegeben werden soll. Damit wird dem städtebaulichen Ziel einer moderaten Nachverdichtung von bestsehenden Wohngebieten und dem Bauwunsch des Grundstückseigentümers Vorrang gegeben. Es macht allerdings keinen Sinn, einen Baum der in einem späteren Baugenehmigungsverfahren satzungskonform freigeben werden soll, im Bebauungsplan als „zu erhalten“ festzusetzen. Dies wurde dem Stellungnehmer offen erklärt. Von einer Täuschung oder einem Verstoß gegen die Öffentlichkeit kann daher keine Rede sein. Der Sachverhalt wird in dieser Vorlage zum Satzungsbeschluss eingehend behandelt, so dass den Entscheidungsträgern alle verfügbaren Informationen offen vorliegen. Anregung: Baufahrzeuge könnten nur über eine 3 m breite Zuwegung von der Moerser Landstraße das Flurstück Nr. 3163 erreichen. Auf der gemeinsamen Grenze der Flurstücke Nr. 3163 und Nr. 3164 stehe in unmittelbarer Nähe der Zuwegung eine große Eiche, die ebenfalls unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld falle. Diese Eiche sei bereits seit mehreren Jahren unter Naturschutz gestellt. Durch die Verdichtung des Bodens durch die schweren Baufahrzeuge sei eine gravierende Schädigung im Wurzelbereich zu erwarten und damit ein späteres Sterben des Baumes vorprogrammiert. Beurteilung der Verwaltung: Die genannte Eiche ist im Bebauungsplan als erhaltenswert gekennzeichnet. In den textlichen Festsetzungen sind umfangreiche Schutzmaßnahmen während der Bauphase zu beachten, die dazu geeignet sind, den Baum langfristig zu schonen. Zudem ist im Baugenehmigungsverfahren der Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld zu beteiligen. 26 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage 1476/15 Vorlage Nr. Im Übrigen werden Bäume nicht unter Naturschutz gestellt sondern ggf. als Naturdenkmal eingetragen. Dies ist jedoch für diesen Baum nicht der Fall. Anregung: Auf dem Flurstück Nr. 2044 stehe in unmittelbarer Nähe zum Flurstück 3163 ebenfalls eine große Eiche, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld falle. Die Äste dieser Eiche ragten weit in das Flurstück Nr. 3163 hinein, so dass die Erstellung des Baukörpers nur durch eine drastische Beschneidung dieser Eiche möglich wäre. Zusätzlich würde durch die späteren Erdarbeiten der Wurzelbereich derart geschädigt, dass die Standfestigkeit des Baumes nicht mehr garantiert werden könne und eine Fällung bzw. ein absehbares Sterben des Baumes die Folge wäre. Beurteilung der Verwaltung: Der fragliche Baum auf dem Nachbargrundstück ist ebenfalls im Bebauungsplan mit einer Erhaltungssignatur gekennzeichnet, so dass auch hier die in den textlichen Festsetzungen genannten umfangreichen Schutzmaßnahmen einzuhalten sind. Der Abstand des Baumes zur Baugrenze wurde auf mindestens 7 m vergrößert, so dass eine unmittelbare Gefährdung durch das Bauvorhaben auf ein Minimum reduziert ist. Der vergrößerte Abstand zum geplanten Haus reduziert darüber hinaus auch den möglicherweise notwendigen Rückschnitt des Baumes, der im Übrigen zu den rechtlichen Pflichten eines „Baumbesitzers“ gehört, um mögliche Einschränkungen vom Nachbargrundstück und Schaden von Nachbargebäuden abzuwenden. Anregung: Der Verkehr auf der Nieper Straße und Moerser Landstraße nehme ständig zu und damit auch die Feinstaubbelastung in diesem Bereich. Durch die bereits gefällte Birkengruppe und durch die geplante Fällung der Wildkirsche sei die Feinstaubbelastung für die Anwohner zusätzlich erhöht. Die Fällung bzw. ein Absterben der Wildkirsche und der Eichenbäume wäre für die Anwohner untragbar. Beurteilung der Verwaltung: Die geplante Änderung des Bebauungsplans hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf die verkehrsbedingten Immissionen von Stickstoffdioxid und Partikeln im sonstigen Bebauungsplangebiet. Denn die geplante, zurückliegende Einzelhausbebauung stellt kein Hindernis dar, dass die Immissionen so ungünstig verteilt würden, dass es zu einer merklichen Anhebung der Immissionswerte in der Umgebung käme. Bei einer eher lockeren Einzelhausbebauung im Änderungsgebiet ist dies nicht zu erwarten. Die verkehrsbedingten PM10- und NO2-Immissionen sind sowohl für das Änderungsgebiet als auch im übrigen Bebauungsplangebiet zumutbar. Die geltenden Immissions-Grenzwerte werden gemäß Luftqualitätsmodell Krefeld unterschritten und nicht erreicht. Die Verkehrszählung 2012 zeigt, dass die Verkehrsprognose für das Jahr 2015 deutlich unterschritten wird. Aus verschiedenen Untersuchungen ist bekannt, dass Bäume und Sträucher aufgrund verschiedener Blatt- und Pflanzeneigenschaften Luftschadstoffe filtern können (Adsorption und Gasaustausch an der Blattoberfläche). Weitere Untersuchungen zeigen, dass der FilterUmfang nicht der Erwartung einer umfangreichen Immissionsminderung entspricht. Eine 27 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage 1476/15 Vorlage Nr. merkliche Immissionsminderung kann eher einer Barriere-Wirkung von belaubten Bäumen zugeschrieben werden. Da im Änderungsgebiet keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte zu erwarten sind, kann unter dem Aspekt der Luftreinhaltung daher auf einzelne Bäume verzichtet werden. Anregung: Durch die Maßnahme würden die Lebensqualität und der Wert der einzelnen Wohnungen geschmälert. Beurteilung der Verwaltung: Die mit der Änderung des Bebauungsplanes ermöglichte Bebauung wird sich in die vorhandene Bebauung einfügen. Die einzuhaltenden Mindestabstände sind auch im Vergleich zu den üblichen Abständen im Bebauungsplangebiet weiterhin großzügig, so dass die Veränderungen im Umfeld des neuen Baugrundstückes zumutbar sind. Da auch die Eigenart des Wohngebietes nicht verändert wird, sind keine Wertverluste der Wohnungen zu erwarten, die durch die Änderung des Bebauungsplanes zu begründen wären. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf die Freiflächen des nachbarlichen Grundstücks und deren Gestaltung. Insgesamt empfiehlt die Verwaltung, der Stellungnahme nicht zu folgen. 5. Herr und Frau O., Am Dürerheim, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 22.01. und 05.02.2014 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Anregung: Das gesamte Dreieck zwischen Flünnertzdyk, Moerser Landstraße und Nieper Straße sei bereits sehr dicht bebaut. Das gleiche gelte für die, dem Änderungsgebiet direkt gegenüberliegende, westliche Seite der Nieper Straße. Die Schaffung einer Bebauungsmöglichkeit auf dem Flurstück Nr. 3163 gemäß der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes sei folgerichtig und zu begrüßen. Die Stadt folge mit der Änderung dem Wunsch der Bürger, stadtnahes Wohnen zwischen den in unmittelbarer Nähe liegenden grünen Lungen Krefelds, Hülser Bruch und Stadtwald, zu ermöglichen. Eine dortige Bebauung biete sogar einen weiteren Schallschutz von Seiten der sehr stark befahrenen Nieper Straße. Es wird jedoch angeregt, die überbaubare Fläche in Richtung Nieper Straße bis zu Außenseite der vorhandenen Carports Am Dürerheim 6 zu verschieben. Auf der ohnehin lärmbelasteten Gesamtfläche und unter Beachtung der gemäß Bebauungsplan vorgeschriebenen Lärmschutzauflagen böten sich für die jetzigen Grundstückseigentümer bzw. die zukünftigen Hausbewohner mehrere Vorteile. Die jetzt vorgesehene große Gartenfläche würde von der Nieper Straße aus gesehen hinter das Gebäude in den ruhigeren Innenbereich verlegt. Dorthin würden sich auch die Wohnräume orientieren und die Terrassenflächen angeordnet. Der eigene Baukörper würde zudem als Schallschutz wirken. Zu den Nachbargebäuden Moerser Landstraße 6 entstünde ein größerer Abstand 28 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage 1476/15 Vorlage Nr. und Freiraum. Die im vorgesehenen Änderungsbereich stehende Wildkirsche könne wahrscheinlich als Sauerstoff- und Schattenspender erhalten bleiben. Insgesamt entstünde mit diesem Vorschlag für die zukünftigen Nutzer eine wesentliche Verbesserung der Wohnund Lebensqualität. Bei der Eigentümergemeinschaft Am Dürerheim 4+6 bestehe die Sorge, dass das Wurzelwerk der auf dem Flurstück Nr. 3164 (bebauter Teil des Grundstücks Moerser Landstraße 6) stehenden großen Eiche im Falle von Bauarbeiten auf dem Flurstück Nr. 3163 geschädigt werden könnte. Durch verlegen von z.B. Stahl- oder Stahllochplatten bzw. stabilen Bahnschwellen in diesem Bereich sowie auf der Zufahrt von der Moerser Landstraße ließe sich dies jedoch vermeiden. Diese Sorge sei absolut unbegründet. Dies zeigten vergleichbare Baumaßnahmen. Nach Beendigung der Bauarbeiten könne dort als geeigneter Druckverteiler das in den textlichen Festsetzungen erwähnte teildurchlässige Verbundsteinpflaster verlegt werden, um dieses Wurzelwerk dauerhaft zu schützen. Als Alternative wird eine Zufahrt über die Nieper Straße mit sogenannten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten auf dem der Stadt Krefeld gehörenden, schmalen Flurstück 2065 vorgeschlagen. Zufahrten von der Nieper Straße seien bereits für die inzwischen lückenlose, zum Teil bis an den Straßenrand auch mit Neubauten reichende Bebauung an der Westseite der Straße ausnahmslos vorhanden. Die rigorose Ablehnung jedweder Bebauung auf der südlichen Nachbarparzelle durch die Mitglieder der Eigentumsgemeinschaft Am Dürerheim werde nicht geteilt. Teile dieser Eigentumsgemeinschaft sähen die südliche Nachbarparzelle in ihrem jetzigen Zustand scheinbar inzwischen als ihr immergrünes Miteigentum an und verträten mit ihrer ablehnenden Haltung durchweg Eigeninteressen. In der Vorplanungsphase zur Errichtung des Gebäudes der Eigentümergemeinschaft Am Dürerheim 4 und 6 Anfang der 80er Jahre sei seitens der Baubehörde die Zustimmung der südlichen Nachbarn (Anm.: den Voreigentümern des jetzigen Änderungsgrundstückes) gefordert worden. Die Planungen habe ein Mehrfamilienhaus mit 14 WE mit ausgebautem Spitzboden und einer Firsthöhe von ca. 17 m sowie einem entsprechend großen Garagentrakt betroffen. Wegen der langjährigen gutnachbarlichen Beziehungen sei die Zustimmung erteilt und der Bau des Objektes Am Dürerheim 4 und 6 dadurch erst ermöglicht worden. Einige Jahre später hätten die damaligen Eigentümer im jetzt fraglichen Grundstücksbereich ebenfalls die Absicht gehabt, für den Sohn ein zusätzliches Einfamilienhaus zu errichten. Die geforderte Zustimmung hierzu sei dann durch die neuen Nachbarn und Anteilseigner versagt worden. Die Gründe hierzu habe Herr K. in den diversen Schreiben mitgeteilt. Das Grundstück sei dann verkauft worden. Durch den neuen Eigentümer seien schon vor 2009 diverse Bäume auf dem Grundstück entfernt worden, nach Übernahme durch den jetzigen Besitzer im Jahre 2012 noch 3 Birken im Randbereich. Bei Umsetzung einer der beiden oben aufgezeigten Alternativvorschläge könnten die beiden auf dem Grundstück noch vorhandenen großen Bäume (Eiche und Wildkirsche) erhalten bleiben. Die auf den drei Nachbargrundstücken stehenden Eichen würden ebenfalls nicht geschädigt werden. Mit der Änderung seien somit auch keine weiteren, schon gar keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Im Gesamtbereich des Bebauungsplanes Nr. 210 wüchsen in den zahlreichen Hausgärten der dort ermöglichten Bebauung viele neue Bäume und Sträucher mit einer Vielfalt von Pflanzen. Vorher sei dort im Zentrum lediglich Ackerland gewesen, die dortige Umwelt sei 29 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage 1476/15 Vorlage Nr. wieder belebt und bereichert worden. Viele Vögel und sonstige Lebewesen hätten dort inzwischen wertvollen, neuen Lebensraum und Heimat gefunden. Eventuelle Verluste auf dem sehr kleinen Änderungsgrundstück wurden und werden dadurch schon um ein Vielfaches wieder aufgewogen. Außerdem seien Neupflanzungen möglich. Beurteilung der Verwaltung: Prinzipiell unterstützt der Nachbar das Ziel der Bebauungsplanänderung und befürwortet die zusätzliche Nachverdichtung im fraglichen Bereich. Die Vorgänge um die Genehmigung des Gebäudes Am Dürerheim 4 und 6 und die Ausführungen zu den Bauwünschen der ehemaligen Eigentümer sind nicht Bestandteil des Änderungsverfahrens und können auch hier nicht beurteilt werden. Der Anregung, das Baufenster in Richtung Nieper Straße zu verschieben bzw. eine Erschließung über die Nieper Straße zu ermöglichen, kann aus den bereits in der Beurteilung der Stellungnahmen unter Ziffer 1 dargelegten Gründen, nicht gefolgt werden. Insgesamt empfiehlt die Verwaltung, der Stellungnahme nicht zu folgen. 6. RA Meier für Frau H., Moerser Landstraße 4, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 06.02.2014 Anregung: Die südliche Nachbarin ist ebenfalls an einer zusätzlichen Bebauung auf ihrem Grundstück interessiert und zeigt sich mit der Bebauung des Nachbargrundstücks und der dabei vorgesehenen Erschließung von der Moerser Landstraße entlang der gemeinsamen Grenze grundsätzlich einverstanden. In diesem Zusammenhang wurden auch Fragen zum bestehenden Planrecht und zur vorgesehenen Änderung gestellt. Für die zusätzliche Bebauung auf dem eigenen Grundstück würde eine Erschließung über die Nieper Straße bevorzugt. Beurteilung der Verwaltung: Der Nachbarin wurden die vorgelegten Fragen zum Planungsrecht telefonisch und schriftlich per Mail beantwortet. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass für eine zusätzliche Bebauung auf dem eigenen Grundstück eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig sei. Die Frage einer zusätzlichen Bebauung könnte ggf. in einem eigenen Verfahren abgestimmt werden. Zu diesem Zwecke müssten weitere Informationen wie ein Aufmaß des Baumbestandes und ein Schallgutachten vorgelegt werden. Der Antrag ist ggf. in einem eigenen Verfahren zu beurteilen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 30 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage 1476/15 Vorlage Nr. G. Verfahrensabschluss Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgesetzt. Mit diesem Betrag werden Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen finanziert, da ein sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre. Hierzu werden die Regelungen in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen. Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter. Die Änderung kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Die Verwaltung schlägt die vorliegende 7. Vereinfachte Änderung zum Satzungsbeschluss vor. 31 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage 1476/15 Vorlage H. Anlagen Übersichtsplan 32 Nr. Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage 1476/15 Vorlage 33 Nr.