Daten
Kommune
Krefeld
Größe
270 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:44
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 04.09.2014
Nr.
388 /14
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Wahlprüfungsausschuss
18.09.2014
Rat
18.09.2014
Betreff
Kommunalwahl (Ratswahl und Bezirksvertretungswahlen) und Integrationsratswahl am 25. Mai 2014:
Feststellung der Gültigkeit der Wahlen
Beschlussentwurf:
Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt, der Rat beschliesst:
a) Die Wahl des Rates der Stadt Krefeld und die Wahlen der neun Bezirksvertretungen der Stadt Krefeld
am 25. Mai 2014 werden gemäß § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes NRW für gültig erklärt.
b) Die Wahl des Integrationsrates der Stadt Krefeld am 25. Mai 2014 wird gemäß § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes NRW für gültig erklärt.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 388 /14
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Gemäß § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) hat die neue Vertretung (Rat) nach Vorprüfung
durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche
sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschliessen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten
vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf
die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die
Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine
Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem
Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für
gültig zu erklären.
Der Kommunalwahlausschuss hat in seiner Sitzung vom 03.06.2014 die Ergebnisse der Wahl des Rates,
der neun Bezirksvertretungen und des Integrationsrates der Stadt Krefeld festgestellt. Die Ergebnisse
dieser Wahlen wurden am 18.06.2014 im Amtsblatt der Stadt Krefeld Nr. 25 veröffentlicht.
Gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG können binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl bei der Wahlleiterin eingelegt werden. Bis zum Fristende am
18.07.2014 sind keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl und der Integrationsratswahl
bei der Wahlleiterin eingegangen.
Der Wahlprüfungsausschuss stellte in seiner Sitzung vom 18.09.2014 fest, dass keiner der in § 40 Abs. 1
Buchstaben a bis c KWahlG genannten Fälle vorliegt.
Gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG sind die Wahlen des Rates, der neun Bezirksvertretungen und
des Integrationsrates der Stadt Krefeld für gültig zu erklären.