Daten
Kommune
Krefeld
Größe
303 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:44
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Nr.
4626 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 3611 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Beschwerdeausschuss
05.12.2017
Rat
05.12.2017
Betreff
Entgelterhebung von Direktanlieferern an der Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage (MKVA) ab
dem 01.01.2018
Beschlussentwurf:
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) werden die folgenden privatrechtlichen Entgelte beschlossen:
Für Direktanlieferungen von Abfällen an der Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage (EGK, Parkstraße
234, 47829 Krefeld) sind folgende Entgelte zu entrichten:
Haus- und Gewerbeabfall pro t
zzgl. MwSt.
189,86 EUR
inkl. MwSt.
9,50 EUR
• für PKW/Kombi je Kleinanlieferung von 100 bis inkl. MwSt.
200 kg pauschal
18,00 EUR
Kleinmengenanlieferer :
• für PKW/Kombi je Kleinanlieferung bis 100 kg
pauschal
• je kg für die 200 kg übersteigende Menge
inkl. MwSt.
Diese Entgelte werden ab dem 01.01.2018 erhoben.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
0,23 EUR
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 4626 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Nach dem zwischen der Entsorgungsgesellschaft Krefeld GmbH & Co. KG (EGK) und der Stadt Krefeld geschlossenen Betriebsvertrag bedient sich die Stadt der Gesellschaft als Dritte zur Erfüllung der Aufgabe
der Abfallentsorgung durch den Betrieb der MKVA. In § 10.2 des Betriebsvertrages hat sich die Stadt Krefeld verpflichtet, die Entgelte für die Direktanlieferungen zur MKVA nicht mehr durch eine durch Satzung
festzusetzende Gebühr, sondern im Wege eines privatrechtlichen Entgeltes zu fordern. Die Festsetzung
der Entgelte bedarf gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe i) GO NRW der Zustimmung des Rates.
Durch die neue Vereinbarung des Festpreises ab 01.01.2018 bedarf es einer Anpassung und Modifizierung der Entgeltregelungen für Anlieferer.
Die Änderungen sind in der folgenden Synopse dargestellt: