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Verwaltungsvorlage (11. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung für die Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2015)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
369 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:46

Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 19.10.2016 Nr. 3258 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 16.11.2016 Haupt- und Beschwerdeausschuss 08.12.2016 Rat 08.12.2016 Betreff 11. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung für die Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2015 Beschlussentwurf: 1. Die als Anlage beigefügte 11. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung für die Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2015 wird beschlossen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, erforderliche redaktionelle Änderungen, die aus der Zustimmung der Bezirksregierung Düsseldorf zum Ausschluss der in der Liste zur Abfallsatzung mit "A" gekennzeichneten Abfallarten von der Entsorgungspflicht der Stadt Krefeld resultieren, vorzunehmen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3258 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Im Mittelpunkt der 11. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung für die Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2015 steht die Anpassung der Liste mit den von der Entsorgungspflicht der Stadt Krefeld ausgeschlossenen Abfallarten. Von der Entsorgungspflicht der Stadt Krefeld ausgeschlossen werden, sollen insbesondere die Abfallarten, die ausschließlich einer Deponie zugeführt werden und nicht in der MKVA entsorgt werden können, da hierzu die entsprechende Genehmigung fehlt. Der Ausschluss der deponiefähigen Abfälle ist bereits nach dem fortgeschriebenen Abfallwirtschaftskonzept der Stadt Krefeld vorgesehen, das dem Rat der Stadt Krefeld in gleicher Sitzung zur Beratung und Beschlussfassung vorliegt. Darüber hinaus soll der wirtschaftliche Eigentümer als weiterer Berechtigter bzw. Verpflichteter aufgenommen werden. 1. Synopse Alter Satzungstext Neuer Satzungstext §3 Ausschlüsse (1) Von der Abfallentsorgung gemäß § 1 ausgeschlossen sind 1. Abfälle, für die nach § 2 Abs. 2 KrWG das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht gilt und 2. die in anliegender Liste aufgeführten und mit "-" gekennzeichneten Abfälle, soweit diese nicht in privaten Haushaltungen oder Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben in kleinen Mengen anfallen und bei den im Auftrag der Stadt betriebenen Schadstoffannahmeeinrichtungen angenommen werden. 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (2) Darüber hinaus kann die Stadt im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung gemäß § 20 Abs. 2 KrWG Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der Bezirksregierung so zu lagern, (1) Von der Abfallentsorgung gemäß § 1 ausgeschlossen sind 1. Abfälle, für die nach § 2 Abs. 2 KrWG das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht gilt und 2. die in anliegender Liste aufgeführten und mit "A" gekennzeichneten Abfälle, soweit diese nicht in privaten Haushaltungen oder Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben in kleinen Mengen anfallen und bei den im Auftrag der Stadt betriebenen Schadstoffannahmeeinrichtungen angenommen werden. Begründung Seite 3 dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. (3) Vom Einsammeln und Befördern sind ausgeschlossen: Abfälle, die von der Stadt entsorgt werden und nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken gesammelt werden können, schadstoffhaltige Abfälle aus Haushaltungen und vergleichbare Abfälle und Abfallmengen aus Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben (gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG i. V. m. § 48 KrWG sowie der Abfallverzeichnis-Verordnung) soweit sie bei den im Auftrag der Stadt betriebenen Schadstoffannahmeeinrichtungen angenommen werden können. (4) Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrWG sowie dem Abfallgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Abfallentsorgung verpflichtet. § 16 2. § 16 Abs. 2 wird gestrichen, so dass Abs. 3 Abfallentsorgungsanlagen und Sammelzu Abs. 2 wird, § 16 erhält damit folgende stellen Fassung: (1) Die Stadt stellt für die Entsorgung der Abfälle, mit Ausnahme der gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ausgeschlossenen Abfälle, folgende Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung: 1. Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage (MKVA) Parkstraße 234 47829 Krefeld für brennbare, von der Stadt im Rahmen der §§ 3 und 5 zu beseitigende und nach den Genehmigungsbescheiden zur MKVA zugelassene Abfallarten. 2. Anlagen für sperrige Garten- und Parkabfälle soweit nicht von Eigenkompostierung oder braunen Müll- (1) Die Stadt stellt für die Entsorgung der Abfälle, mit Ausnahme der gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ausgeschlossenen Abfälle, folgende Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung: 1. Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage (MKVA) Parkstraße 234 47829 Krefeld für brennbare, von der Stadt im Rahmen der §§ 3 und 5 zu beseitigende und nach den Genehmigungsbescheiden zur MKVA zugelassene Abfallarten. 2. Anlagen für sperrige Garten- und Parkabfälle soweit nicht von Eigenkompostierung oder braunen Müllgroßbehältern erfasst Begründung Seite 4 großbehältern erfasst 3. Annahmestelle für Bauschutt und Baustellenabfälle Bataverstraße 5 47809 Krefeld 4. Sammelstelle für schadstoffhaltige Abfälle und Wertstoffhof GSAK Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH u. Co. KG Bruchfeld 33 47809 Krefeld (2) Auf der Grundlage des öffentlichrechtlichen Vertrages mit dem Kreis Viersen vom 04.11.1992 stellt der Kreis Viersen für deponiefähige sowie sonstige von der Stadt im Rahmen der §§ 2, 3 und 5 zu beseitigende Abfälle aus dem Stadtgebiet Krefeld folgende Abfallbeseitigungsanlagen zur Verfügung: Deponie Brüggen II Umgehungsstraße L373 41379 Brüggen Anlagen am Deponiestandort Viersen II Hindenburgstraße 160 41749 Viersen Deponiefähige sowie sonstige von der Stadt im Rahmen der §§ 2, 3 und 5 zu beseitigende Abfälle können dort nur im Rahmen der für die Stadt Krefeld vertraglich vorgesehenen Kapazitäten und Abfallarten angenommen werden. 3. Annahmestelle für Bauschutt und Baustellenabfälle Bataverstraße 5 47809 Krefeld 4. Sammelstelle für schadstoffhaltige Abfälle und Wertstoffhof GSAK Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH u. Co. KG Bruchfeld 33 47809 Krefeld (2) Auf der Grundlage des öffentlichrechtlichen Vertrages mit dem Kreis Viersen vom 04.11.1992 stellt der Kreis Viersen für deponiefähige sowie sonstige von der Stadt im Rahmen der §§ 2, 3 und 5 zu beseitigende Abfälle aus dem Stadtgebiet Krefeld folgende Abfallbeseitigungsanlagen zur Verfügung: Deponie Brüggen II Umgehungsstraße L373 41379 Brüggen Anlagen am Deponiestandort Viersen II Hindenburgstraße 160 41749 Viersen Deponiefähige sowie sonstige von der Stadt im Rahmen der §§ 2, 3 und 5 zu beseitigende Abfälle können dort nur im Rahmen der für die Stadt Krefeld vertraglich vorgesehenen Kapazitäten und Abfallarten angenommen werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kreis Viersen kann die Deponie Lüttelforst Kreis Viersen kann die Deponie Lüttelforst in in 41366 Schwalmtal mitbenutzt werden. 41366 Schwalmtal mitbenutzt werden. (3)Soweit Abfälle nach § 3 Abs. 3 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen und nach Genehmigungsbescheiden der Anlagen zugelassen sind, sind sie entsprechend der Anlage zu dieser Satzung zu den (32)Soweit Abfälle nach § 3 Abs. 3 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen und nach Genehmigungsbescheiden der Anlagen zugelassen sind, sind sie entsprechend der Begründung Seite 5 Abfallentsorgungsanlagen (Abs. 1 und 2) Anlage zu dieser Satzung zu den Abfallentzu transportieren. sorgungsanlagen (Abs. 1 und 2) zu transportieren. § 23 3. § 23 Abs. 1 wird ergänzt und erhält folgenAndere Berechtigte und Verpflichtete de Fassung: (1) Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungsberechtigte (§ 1093 BGB), Dauerwohnungsberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes einzeln oder in der Gesamtheit, Leistungsempfänger nach § 9 Abs. 7 sowie Antragsteller für Sonderleistungen, Nießbraucher sowie ihnen gleichstehende zum Besitz eines Grundstückes dinglich Berechtigte. (1) Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungsberechtigte (§ 1093 BGB), Dauerwohnungsberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes einzeln oder in der Gesamtheit, Leistungsempfänger nach § 9 Abs. 7 sowie Antragsteller für Sonderleistungen, Nießbraucher, sowie ihnen gleichstehende zum Besitz eines Grundstückes dinglich Berechtigte sowie denjenigen, der ohne Eigentümer zu sein, die tatsächliche Gewalt über das Grundstück in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer von der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann (wirtschaftliches Eigentum im Sinne von § 39 Abgabenordnung). (2) Ein Grundstückseigentümer wird von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass außer ihm noch andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. (3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist - unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung - jeder Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Anlage zur Abfallsatzung der Stadt Krefeld 4. Die Anlage zur Abfallsatzung der Stadt (§ 3 und Abs. 1) Krefeld (§ 3 und Abs. 1) erhält folgende Fassung: Anlage zur Abfallsatzung der Stadt Krefeld (§ 3 und Abs. 1) Liste der gemäß § 3 Abs. 1 der AbfallsatListe der gemäß § 3 Abs. 1 der Abfallsatzung zung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der jeder jeweils geltenden Fassung von der weils geltenden Fassung von der EntsorEntsorgungspflicht der Stadt Krefeld aus- gungspflicht der Stadt Krefeld ausgeschlossegeschlossenen Abfallarten und der Abfall- nen Abfallarten und der Abfallarten, die von arten, die von der Entsorgungspflicht der der Entsorgungspflicht der Stadt Krefeld nicht Stadt Krefeld nicht ausgeschlossenen sind ausgeschlossenen sind mit der Zuweisung zu Begründung mit der Zuweisung zu den in Frage kommenden Abfallentsorgungsanlagen. Seite 6 den in Frage kommenden Abfallentsorgungsanlagen. 1. Die Entsorgung der in der Liste gekenn- 1. Die Entsorgung der in der Liste gekennzeichneten Abfallarten steht unter dem zeichneten Abfallarten steht unter dem Vorbehalt der Zulassung im Rahmen der Vorbehalt der Zulassung im Rahmen der Nachweisverordnung und der zu den Nachweisverordnung und der zu den AbAbfallentsorgungsanlagen ergangenen fallentsorgungsanlagen ergangenen GeGenehmigungsbescheide sowie deren nehmigungsbescheide sowie deren BeBetriebsordnung. triebsordnung. 2. Abfälle sind vor der Anlieferung zu den Deponien / zum Deponiestandort des Kreises Viersen so zu behandeln, daß - sie nach der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung) vom 25. September 1991 (BGBl. I S. 1931) in der jeweils geltenden Fassung, nichts als sehr giftig oder giftig eingestuft werden - sich aus ihnen oder ihren Reaktionen keine toxischen Stoffe, toxischen Gase und Dämpfe oder Reizgase entwickeln - sie keine Abfälle mit Inhaltsstoffen enthalten, die explosibel sind oder mit Luft explosible Gemische bilden (z. B. Acetylen, Wasserstoff) oder leicht entflammbar sind, u. a. - lösemittelhaltige Rückstände, die Peroxide bilden - Abfall mit überwiegendem Anteil von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A I, A II, und B. gem. der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF - i. d. F. vom 27.02.1980 (BGBl. I. S. 299) und - Abfälle, die durch Schlag und Erwärmung explodieren können - ihr Wasser-/Flüssigkeitsgehalt kleiner als 70% ist und bei der Deponierung die Standfestigkeit nicht gefährdet 2. Abfälle sind vor der Anlieferung zu den Deponien / zum Deponiestandort des Kreises Viersen so zu behandeln, daß - sie nach der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung) vom 25. September 1991 (BGBl. I S. 1931) in der jeweils geltenden Fassung, nichts als sehr giftig oder giftig eingestuft werden - sich aus ihnen oder ihren Reaktionen keine toxischen Stoffe, toxischen Gase und Dämpfe oder Reizgase entwickeln - sie keine Abfälle mit Inhaltsstoffen enthalten, die explosibel sind oder mit Luft explosible Gemische bilden (z. B. Acetylen, Wasserstoff) oder leicht entflammbar sind, u. a. - lösemittelhaltige Rückstände, die Peroxide bilden - Abfall mit überwiegendem Anteil von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A I, A II, und B. gem. der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF - i. d. F. vom 27.02.1980 (BGBl. I. S. 299) und - Abfälle, die durch Schlag und Erwärmung explodieren können - ihr Wasser-/Flüssigkeitsgehalt kleiner als 70% ist und bei der Deponierung die Begründung Seite 7 Standfestigkeit nicht gefährdet - von ihnen keine intensiven Gerüche ausgehen - sie während des Abladevorganges bzw. nach ihrer Ablagerung nicht über den Anlagen- oder Deponiebereich hinaus stauben - sie nicht untereinander oder in Verbindung mit Wasser oder mit anderen Medien unter starker Wärmeentwicklung reagieren oder nicht beherrschbare Emissionen von Schadgasen zur Folge haben ihre Oberflächentemperatur bei der Anlieferung 60 C nicht überschreitet. 3. Erläuterungen der verwendeten Abkürzungen, Ziffern und Zeichen - von ihnen keine intensiven Gerüche ausgehen - sie während des Abladevorganges bzw. nach ihrer Ablagerung nicht über den Anlagen- oder Deponiebereich hinaus stauben - sie nicht untereinander oder in Verbindung mit Wasser oder mit anderen Medien unter starker Wärmeentwicklung reagieren oder nicht beherrschbare Emissionen von Schadgasen zur Folge haben ihre Oberflächentemperatur bei der Anlieferung 60 C nicht überschreitet. 32. Erläuterungen der verwendeten Abkürzungen, Begriffe, Ziffern und Zeichen Abfallschlüssel: der Verordnung zur Umsetzung des Europä- Abfallschlüssel: ischen Abfallkatalogs (Abfallverzeichnis – Verordnung – AVV vom 10.12.2001 in der jeweils geltenden Fassung) Ausschluss: Die in der Spalte Ausschluss mit „ - „ gekennzeichneten Abfallarten sind von der Entsorgungspflicht der Stadt Krefeld ausgeschlossen. MKVA: Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage Parkstraße 234, 47829 Krefeld der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallkatalogs (Abfallverzeichnis – Verordnung – AVV vom 10.12.2001 in der jeweils geltenden Fassung) Ausschluss: Die in der Spalte Ausschluss mit „ A „ gekennzeichneten Abfallarten sind von der Entsorgungspflicht der Stadt Krefeld ausgeschlossen. MKVA: Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage Parkstraße 234, 47829 Krefeld Deponien / Deponien / Deponiestandort: Anlagen am DeponieDeponiestandort: Anlagen am Deponiestandort Viersen II, Hindenburgstraße 160, standort Viersen II, 41749 Viersen Hindenburgstraße 160, Deponie Brüggen II, Um- Begründung Seite 8 41749 Viersen Deponie Brüggen II, Umgehungsstraße L 373, 41379 Brüggen gehungsstraße L 373, 41379 Brüggen Kompostierung : Anlage für sperrige Gar- Kompostierung : ten- und Parkabfälle (§ 16 Abs. 1 Nr. 2) Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH Bruchfeld 33, 47809 Krefeld Kompostierungsanlage des Kreises Viersen am Deponiestandort Viersen II Hindenburgstraße 160, 41749 Viersen GFR remex: X Kompostierungsanlage des Kreises Viersen am Deponiestandort Viersen II Hindenburgstraße 160, 41749 Viersen Annahmestelle für Bauschutt und Baustellen- GFR remex: abfälle Bataverstraße 5, 47809 Krefeld Vorgesehene Entsorgungswege für Abfälle, die nicht nach § 3 Abs. 1 von der Entsorgungspflicht der Stadt Krefeld ausgeschlossen sind: Anlage für sperrige Garten- und Parkabfälle (§ 16 Abs. 1 Nr. 2) Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH Verwertungszentrum Krefeld - Bioumlade Bruchfeld 33, 47809 Krefeld Annahmestelle für Bauschutt und Baustellenabfälle Bataverstraße 5, 47809 Krefeld Vorgesehene Entsorgungswege für Abfälle, die nicht nach § 3 Abs. 1 von der Entsorgungspflicht der Stadt Krefeld ausgeschlossen sind: Zuführung der Abfallart in die gemäß Tabelle genannte Entsorgungsanlage, X bei „Deponien / Deponiestandort“ erfolgt eine Zuweisung zu den Anlagen des Kreises Viersen Zuführung der Abfallart in die gemäß Tabelle genannte Entsorgungsanlage, bei „Deponien / Deponiestandort“ erfolgt eine Zuweisung zu den Anlagen des Kreises Viersen X1 Zuführung zur Kompostierungsanlage des Kreises Viersen, Hindenburgstraße X1 Zuführung zur Kompostierungsanlage 160, 41749 Viersen, oder zur MKVA, des Kreises Viersen, Hindenburgstraße vorrangig zur Kompostierungsanlage 160, 41749 Viersen, oder zur MKVA, vordes Kreises Viersen rangig zur Kompostierungsanlage des Kreises Viersen X2 Zuführung zur Kompostierungsanlage des Kreises Viersen, Hindenburgstraße 160, 41749 Viersen X2 Zuführung zur Kompostierungsanlage des Kreises Viersen, Hindenburgstraße 160, X3 Zuführung zur MKVA. Nach Ablehnung 41749 Viersen durch die EGK kann im Einzelfall eine Begründung Seite 9 Entsorgung durch die Anlagen am Deponiestandort Viersen II des Kreises X3 Zuführung zur MKVA. Nach Ablehnung Viersen durchgeführt werden. Die Andurch die EGK kann im Einzelfall eine tragstellung zur Entsorgung erfolgt bei Entsorgung durch die Anlagen am Depoder Stadt Krefeld - Fachbereich Umniestandort Viersen II des Kreises Viersen welt. durchgeführt werden. Die Antragstellung zur Entsorgung erfolgt bei der Stadt Krefeld - Fachbereich Umwelt. Die überarbeitete (Ausschluss-) Liste kann der 11. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2015 entnommen werden. Aus Gründen des Umfangs erfolgt keine Darstellung in der Synopse. Die Änderungen sind kenntlich gemacht. 2. 2.1. Erläuterungen der Änderungen zu den Nummern 1, 2. und 4. Grundsätzlich hat die Stadt Krefeld als öffentlich – rechtlicher Entsorgungsträger nach § 20 Abs. 1 KrWG die in ihrem Gebiet angefallenen und ihr überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen ordnungsgemäß zu entsorgen. Allerdings besteht die Möglichkeit nach § 20 Abs. 2 KrWG, mit Zustimmung der zuständigen Behörde (Bezirksregierung Düsseldorf) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten von der Entsorgungspflicht auszuschließen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder anderweitig gewährleistet ist. Zur Entsorgung der zu deponierenden Abfälle hatte die Stadt Krefeld am 4. November 1992 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Kreis Viersen geschlossen, der nach erfolgter Kündigung durch den Kreis Viersen inzwischen jedoch seit dem 01.01.2015 beendet ist. Nach Nr. 2.2.2 dieses Vertrages konnten bis zu 150.000 Mg/a Krefelder Abfälle den Deponien des Kreises Viersen zugeführt werden. Nach Auslaufen des Vertrages stehen der Stadt Krefeld keine vertraglich gesicherten Deponiekapazitäten zur Verfügung. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Schreiben vom 02.12.2013 bestätigt, dass die zu deponierenden Krefelder Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen grundsätzlich nach § 20 Abs. 2 KrWG von der Entsorgungspflicht der Stadt Krefeld ausgeschlossen werden können, so dass ein entsprechendes Ausschlussverfahren bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzuleiten ist. Der Ausschluss der deponiefähigen Abfälle von der Entsorgungspflicht der Stadt Krefeld ist erforderlich, da es sich bei den Abfällen um Gewerbeabfälle handelt, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können. Da der aktuelle Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen – Teilplan Siedlungsabfälle (AWP) keine Zuweisungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu bestimmten Deponien vor- Begründung Seite 10 sieht, stehen für die Deponierung von Krefelder Abfällen alle in NRW vorhandenen Anlagen zur Verfügung. Vorbehaltlich der noch erforderlichen Zustimmung zum Ausschluss der genannten Abfälle durch die Bezirksregierung Düsseldorf, soll die als Anlage beigefügte Satzungsänderung beschlossen werden. Die Zuweisungen der Abfallarten zu den in § 16 aufgeführten Entsorgungsanlagen wurden mit den Anlagenbetreibern abgestimmt. 2.2. zu Nummer 3. Die aktuelle Abfallsatzung der Stadt Krefeld weist in § 23 Abs. 1 den Grundstückseigentümer, d. h. den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer (sogenannter Bucheigentümer), nicht jedoch den wirtschaftlichen Eigentümer als Berechtigten bzw. Verpflichteten aus. Wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer die tatsächliche Herrschaft über das Grundstück in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließt (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). In der Regel vergeht einige Zeit bis nach einem Hauserwerb, der neue Grundstückseigentümer in das Grundbuch eingetragen ist und damit Bucheigentümer geworden ist. Damit in dieser Phase der neue Eigentümer beispielsweise rechtlich zulässig, Anträge hinsichtlich des Abfallgefäßvolumens (§ 9 AbfS) stellen kann, ist in § 23 Abs. 1 AbfS der wirtschaftliche Eigentümer zu benennen.