Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:46
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 19.10.2016
Nr.
3258 /16
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 16.11.2016
Haupt- und Beschwerdeausschuss
08.12.2016
Rat
08.12.2016
Betreff
11. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung für die Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Fassung der 10.
Änderungssatzung vom 14.12.2015
Beschlussentwurf:
1. Die als Anlage beigefügte 11. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung für die Stadt Krefeld vom
11.12.2003 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2015 wird beschlossen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, erforderliche redaktionelle Änderungen, die aus der Zustimmung der
Bezirksregierung Düsseldorf zum Ausschluss der in der Liste zur Abfallsatzung mit "A" gekennzeichneten
Abfallarten von der Entsorgungspflicht der Stadt Krefeld resultieren, vorzunehmen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 3258 /16
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Im Mittelpunkt der 11. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung für die Stadt Krefeld vom
11.12.2003 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 14.12.2015 steht die Anpassung der
Liste mit den von der Entsorgungspflicht der Stadt Krefeld ausgeschlossenen Abfallarten. Von der
Entsorgungspflicht der Stadt Krefeld ausgeschlossen werden, sollen insbesondere die Abfallarten, die ausschließlich einer Deponie zugeführt werden und nicht in der MKVA entsorgt werden
können, da hierzu die entsprechende Genehmigung fehlt. Der Ausschluss der deponiefähigen
Abfälle ist bereits nach dem fortgeschriebenen Abfallwirtschaftskonzept der Stadt Krefeld vorgesehen, das dem Rat der Stadt Krefeld in gleicher Sitzung zur Beratung und Beschlussfassung vorliegt.
Darüber hinaus soll der wirtschaftliche Eigentümer als weiterer Berechtigter bzw. Verpflichteter
aufgenommen werden.
1.
Synopse
Alter Satzungstext
Neuer Satzungstext
§3
Ausschlüsse
(1) Von der Abfallentsorgung gemäß § 1
ausgeschlossen sind
1. Abfälle, für die nach § 2 Abs. 2 KrWG
das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht gilt
und
2. die in anliegender Liste aufgeführten
und mit "-" gekennzeichneten Abfälle, soweit diese nicht in privaten Haushaltungen
oder Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben in kleinen Mengen anfallen und bei
den im Auftrag der Stadt betriebenen
Schadstoffannahmeeinrichtungen angenommen werden.
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(2) Darüber hinaus kann die Stadt im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung gemäß § 20 Abs. 2 KrWG Abfälle zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nach
Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit
den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit
dem Abfallwirtschaftsplan des Landes
durch einen anderen öffentlich – rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der
Entsorgung ausschließen.
Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle
verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der Bezirksregierung so zu lagern,
(1) Von der Abfallentsorgung gemäß § 1 ausgeschlossen sind
1. Abfälle, für die nach § 2 Abs. 2 KrWG das
Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht gilt und
2. die in anliegender Liste aufgeführten und
mit "A" gekennzeichneten Abfälle, soweit
diese nicht in privaten Haushaltungen oder
Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben in
kleinen Mengen anfallen und bei den im Auftrag der Stadt betriebenen Schadstoffannahmeeinrichtungen angenommen werden.
Begründung
Seite 3
dass das Wohl der Allgemeinheit nicht
beeinträchtigt wird.
(3) Vom Einsammeln und Befördern sind
ausgeschlossen:
Abfälle, die von der Stadt entsorgt werden
und nicht in zugelassenen Abfallbehältern
und Abfallsäcken gesammelt werden können, schadstoffhaltige Abfälle aus Haushaltungen und vergleichbare Abfälle und Abfallmengen aus Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben (gefährliche Abfälle i. S. d.
§ 3 Abs. 5 KrWG i. V. m. § 48 KrWG sowie
der Abfallverzeichnis-Verordnung) soweit
sie bei den im Auftrag der Stadt betriebenen
Schadstoffannahmeeinrichtungen
angenommen werden können.
(4) Soweit Abfälle ganz oder teilweise von
der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrWG sowie dem Abfallgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Abfallentsorgung verpflichtet.
§ 16
2. § 16 Abs. 2 wird gestrichen, so dass Abs. 3
Abfallentsorgungsanlagen und Sammelzu Abs. 2 wird, § 16 erhält damit folgende
stellen
Fassung:
(1) Die Stadt stellt für die Entsorgung der
Abfälle, mit Ausnahme der gemäß § 3 Abs.
1 und 2 ausgeschlossenen Abfälle, folgende Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung:
1.
Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage (MKVA)
Parkstraße 234
47829 Krefeld
für brennbare, von der Stadt im
Rahmen der §§ 3 und 5 zu beseitigende und nach den Genehmigungsbescheiden zur MKVA zugelassene
Abfallarten.
2. Anlagen für sperrige Garten- und
Parkabfälle soweit nicht von Eigenkompostierung oder braunen Müll-
(1) Die Stadt stellt für die Entsorgung der Abfälle, mit Ausnahme der gemäß § 3 Abs. 1
und 2 ausgeschlossenen Abfälle, folgende
Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung:
1.
Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage (MKVA)
Parkstraße 234
47829 Krefeld
für brennbare, von der Stadt im Rahmen der §§ 3 und 5 zu beseitigende
und nach den Genehmigungsbescheiden zur MKVA zugelassene Abfallarten.
2. Anlagen für sperrige Garten- und
Parkabfälle soweit nicht von Eigenkompostierung oder braunen Müllgroßbehältern erfasst
Begründung
Seite 4
großbehältern erfasst
3. Annahmestelle für Bauschutt und
Baustellenabfälle
Bataverstraße 5
47809 Krefeld
4. Sammelstelle für schadstoffhaltige
Abfälle und Wertstoffhof
GSAK Gesellschaft für Stadtreinigung
und Abfallwirtschaft Krefeld mbH u.
Co. KG
Bruchfeld 33
47809 Krefeld
(2) Auf der Grundlage des öffentlichrechtlichen Vertrages mit dem Kreis Viersen vom 04.11.1992 stellt der Kreis Viersen für deponiefähige sowie sonstige von
der Stadt im Rahmen der §§ 2, 3 und 5 zu
beseitigende Abfälle aus dem Stadtgebiet
Krefeld folgende Abfallbeseitigungsanlagen zur Verfügung:
Deponie Brüggen II
Umgehungsstraße L373
41379 Brüggen
Anlagen am Deponiestandort Viersen II
Hindenburgstraße 160
41749 Viersen
Deponiefähige sowie sonstige von der
Stadt im Rahmen der §§ 2, 3 und 5 zu beseitigende Abfälle können dort nur im
Rahmen der für die Stadt Krefeld vertraglich vorgesehenen Kapazitäten und Abfallarten angenommen werden.
3. Annahmestelle für Bauschutt und
Baustellenabfälle
Bataverstraße 5
47809 Krefeld
4. Sammelstelle für schadstoffhaltige Abfälle und Wertstoffhof
GSAK Gesellschaft für Stadtreinigung
und Abfallwirtschaft Krefeld mbH u. Co.
KG
Bruchfeld 33
47809 Krefeld
(2) Auf der Grundlage des öffentlichrechtlichen Vertrages mit dem Kreis Viersen
vom 04.11.1992 stellt der Kreis Viersen für
deponiefähige sowie sonstige von der Stadt
im Rahmen der §§ 2, 3 und 5 zu beseitigende
Abfälle aus dem Stadtgebiet Krefeld folgende
Abfallbeseitigungsanlagen zur Verfügung:
Deponie Brüggen II
Umgehungsstraße L373
41379 Brüggen
Anlagen am Deponiestandort Viersen II
Hindenburgstraße 160
41749 Viersen
Deponiefähige sowie sonstige von der Stadt
im Rahmen der §§ 2, 3 und 5 zu beseitigende
Abfälle können dort nur im Rahmen der für
die Stadt Krefeld vertraglich vorgesehenen
Kapazitäten und Abfallarten angenommen
werden.
Im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem
Kreis Viersen kann die Deponie Lüttelforst Kreis Viersen kann die Deponie Lüttelforst in
in 41366 Schwalmtal mitbenutzt werden. 41366 Schwalmtal mitbenutzt werden.
(3)Soweit Abfälle nach § 3 Abs. 3 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen
und nach Genehmigungsbescheiden der
Anlagen zugelassen sind, sind sie entsprechend der Anlage zu dieser Satzung zu den
(32)Soweit Abfälle nach § 3 Abs. 3 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen und
nach Genehmigungsbescheiden der Anlagen
zugelassen sind, sind sie entsprechend der
Begründung
Seite 5
Abfallentsorgungsanlagen (Abs. 1 und 2) Anlage zu dieser Satzung zu den Abfallentzu transportieren.
sorgungsanlagen (Abs. 1 und 2) zu transportieren.
§ 23
3. § 23 Abs. 1 wird ergänzt und erhält folgenAndere Berechtigte und Verpflichtete
de Fassung:
(1) Die sich aus dieser Satzung für die
Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für
Erbbauberechtigte, Wohnungsberechtigte
(§ 1093 BGB), Dauerwohnungsberechtigte,
Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes einzeln oder in der
Gesamtheit, Leistungsempfänger nach § 9
Abs. 7 sowie Antragsteller für Sonderleistungen, Nießbraucher sowie ihnen gleichstehende zum Besitz eines Grundstückes
dinglich Berechtigte.
(1) Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und
Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungsberechtigte (§ 1093
BGB), Dauerwohnungsberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes einzeln oder in der Gesamtheit, Leistungsempfänger nach § 9 Abs. 7 sowie Antragsteller für Sonderleistungen, Nießbraucher, sowie ihnen gleichstehende zum Besitz
eines Grundstückes dinglich Berechtigte sowie denjenigen, der ohne Eigentümer zu
sein, die tatsächliche Gewalt über das
Grundstück in der Weise ausübt, dass er den
Eigentümer von der Einwirkung auf das
Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann
(wirtschaftliches Eigentum im Sinne von § 39
Abgabenordnung).
(2) Ein Grundstückseigentümer wird von
seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass außer ihm noch andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist
- unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und
ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung - jeder Grundbesitz, der eine
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
Anlage zur Abfallsatzung der Stadt Krefeld 4. Die Anlage zur Abfallsatzung der Stadt
(§ 3 und Abs. 1)
Krefeld (§ 3 und Abs. 1) erhält folgende
Fassung:
Anlage zur Abfallsatzung der Stadt Krefeld (§
3 und Abs. 1)
Liste der gemäß § 3 Abs. 1 der AbfallsatListe der gemäß § 3 Abs. 1 der Abfallsatzung
zung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in der jeder jeweils geltenden Fassung von der
weils geltenden Fassung von der EntsorEntsorgungspflicht der Stadt Krefeld aus- gungspflicht der Stadt Krefeld ausgeschlossegeschlossenen Abfallarten und der Abfall- nen Abfallarten und der Abfallarten, die von
arten, die von der Entsorgungspflicht der der Entsorgungspflicht der Stadt Krefeld nicht
Stadt Krefeld nicht ausgeschlossenen sind ausgeschlossenen sind mit der Zuweisung zu
Begründung
mit der Zuweisung zu den in Frage kommenden Abfallentsorgungsanlagen.
Seite 6
den in Frage kommenden Abfallentsorgungsanlagen.
1. Die Entsorgung der in der Liste gekenn- 1. Die Entsorgung der in der Liste gekennzeichneten Abfallarten steht unter dem
zeichneten Abfallarten steht unter dem
Vorbehalt der Zulassung im Rahmen der
Vorbehalt der Zulassung im Rahmen der
Nachweisverordnung und der zu den
Nachweisverordnung und der zu den AbAbfallentsorgungsanlagen ergangenen
fallentsorgungsanlagen ergangenen GeGenehmigungsbescheide sowie deren
nehmigungsbescheide sowie deren BeBetriebsordnung.
triebsordnung.
2. Abfälle sind vor der Anlieferung zu den
Deponien / zum Deponiestandort des
Kreises Viersen so zu behandeln, daß
- sie nach der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung) vom 25. September 1991
(BGBl. I S. 1931) in der jeweils geltenden Fassung, nichts als sehr giftig
oder giftig eingestuft werden
- sich aus ihnen oder ihren Reaktionen
keine toxischen Stoffe, toxischen Gase
und Dämpfe oder Reizgase entwickeln
- sie keine Abfälle mit Inhaltsstoffen
enthalten, die explosibel sind oder mit
Luft explosible Gemische bilden (z. B.
Acetylen, Wasserstoff) oder leicht entflammbar sind, u. a.
- lösemittelhaltige Rückstände, die
Peroxide bilden
- Abfall mit überwiegendem Anteil
von brennbaren Flüssigkeiten der
Gefahrenklasse A I, A II, und B.
gem. der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF - i. d. F.
vom 27.02.1980 (BGBl. I. S. 299)
und
- Abfälle, die durch Schlag und Erwärmung explodieren können
- ihr Wasser-/Flüssigkeitsgehalt kleiner
als 70% ist und bei der Deponierung
die Standfestigkeit nicht gefährdet
2. Abfälle sind vor der Anlieferung zu den
Deponien / zum Deponiestandort des
Kreises Viersen so zu behandeln, daß
- sie nach der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung)
vom 25. September 1991 (BGBl. I S.
1931) in der jeweils geltenden Fassung,
nichts als sehr giftig oder giftig eingestuft werden
- sich aus ihnen oder ihren Reaktionen
keine toxischen Stoffe, toxischen Gase
und Dämpfe oder Reizgase entwickeln
- sie keine Abfälle mit Inhaltsstoffen enthalten, die explosibel sind oder mit Luft
explosible Gemische bilden (z. B. Acetylen, Wasserstoff) oder leicht entflammbar sind, u. a.
- lösemittelhaltige Rückstände, die Peroxide bilden
- Abfall mit überwiegendem Anteil von
brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A I, A II, und B. gem. der
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF - i. d. F. vom 27.02.1980
(BGBl. I. S. 299) und
- Abfälle, die durch Schlag und Erwärmung explodieren können
- ihr Wasser-/Flüssigkeitsgehalt kleiner als
70% ist und bei der Deponierung die
Begründung
Seite 7
Standfestigkeit nicht gefährdet
- von ihnen keine intensiven Gerüche
ausgehen
- sie während des Abladevorganges
bzw. nach ihrer Ablagerung nicht über
den Anlagen- oder Deponiebereich
hinaus stauben
- sie nicht untereinander oder in Verbindung mit Wasser oder mit anderen
Medien unter starker Wärmeentwicklung reagieren oder nicht beherrschbare Emissionen von Schadgasen zur
Folge haben
ihre Oberflächentemperatur bei
der Anlieferung 60 C nicht überschreitet.
3. Erläuterungen der verwendeten Abkürzungen, Ziffern und Zeichen
- von ihnen keine intensiven Gerüche ausgehen
- sie während des Abladevorganges bzw.
nach ihrer Ablagerung nicht über den Anlagen- oder Deponiebereich hinaus stauben
- sie nicht untereinander oder in Verbindung mit Wasser oder mit anderen Medien unter starker Wärmeentwicklung
reagieren oder nicht beherrschbare
Emissionen von Schadgasen zur Folge
haben
ihre Oberflächentemperatur bei der
Anlieferung 60 C nicht überschreitet.
32. Erläuterungen der verwendeten Abkürzungen, Begriffe, Ziffern und Zeichen
Abfallschlüssel:
der Verordnung zur
Umsetzung des Europä- Abfallschlüssel:
ischen Abfallkatalogs
(Abfallverzeichnis
–
Verordnung – AVV vom
10.12.2001 in der jeweils geltenden Fassung)
Ausschluss:
Die in der Spalte Ausschluss mit „ - „ gekennzeichneten Abfallarten sind von der Entsorgungspflicht der
Stadt Krefeld ausgeschlossen.
MKVA:
Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage
Parkstraße 234, 47829
Krefeld
der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen
Abfallkatalogs (Abfallverzeichnis – Verordnung –
AVV vom 10.12.2001 in
der jeweils geltenden Fassung)
Ausschluss:
Die in der Spalte Ausschluss mit „ A „ gekennzeichneten Abfallarten
sind von der Entsorgungspflicht der Stadt Krefeld
ausgeschlossen.
MKVA:
Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage
Parkstraße 234, 47829
Krefeld
Deponien /
Deponien /
Deponiestandort:
Anlagen am DeponieDeponiestandort: Anlagen am Deponiestandort Viersen II, Hindenburgstraße 160,
standort Viersen II,
41749 Viersen
Hindenburgstraße 160,
Deponie Brüggen II, Um-
Begründung
Seite 8
41749 Viersen
Deponie Brüggen II,
Umgehungsstraße L
373, 41379 Brüggen
gehungsstraße L 373,
41379 Brüggen
Kompostierung : Anlage für sperrige Gar- Kompostierung :
ten- und Parkabfälle (§
16 Abs. 1 Nr. 2)
Entsorgungsgesellschaft
Niederrhein mbH
Bruchfeld 33, 47809
Krefeld
Kompostierungsanlage
des Kreises Viersen am
Deponiestandort Viersen II
Hindenburgstraße 160,
41749 Viersen
GFR remex:
X
Kompostierungsanlage
des Kreises Viersen am
Deponiestandort Viersen II
Hindenburgstraße 160,
41749 Viersen
Annahmestelle für Bauschutt und Baustellen- GFR remex:
abfälle
Bataverstraße 5, 47809
Krefeld
Vorgesehene Entsorgungswege für Abfälle,
die nicht nach § 3 Abs. 1 von der Entsorgungspflicht der Stadt Krefeld ausgeschlossen sind:
Anlage für sperrige Garten- und Parkabfälle (§ 16
Abs. 1 Nr. 2)
Entsorgungsgesellschaft
Niederrhein mbH
Verwertungszentrum Krefeld - Bioumlade
Bruchfeld 33, 47809 Krefeld
Annahmestelle für Bauschutt und Baustellenabfälle
Bataverstraße 5, 47809
Krefeld
Vorgesehene Entsorgungswege für Abfälle,
die nicht nach § 3 Abs. 1 von der Entsorgungspflicht der Stadt Krefeld ausgeschlossen sind:
Zuführung der Abfallart in die gemäß
Tabelle genannte Entsorgungsanlage, X
bei „Deponien / Deponiestandort“ erfolgt eine Zuweisung zu den Anlagen
des Kreises Viersen
Zuführung der Abfallart in die gemäß
Tabelle genannte Entsorgungsanlage, bei
„Deponien / Deponiestandort“ erfolgt
eine Zuweisung zu den Anlagen des Kreises Viersen
X1 Zuführung zur Kompostierungsanlage
des Kreises Viersen, Hindenburgstraße X1 Zuführung zur Kompostierungsanlage
160, 41749 Viersen, oder zur MKVA,
des Kreises Viersen, Hindenburgstraße
vorrangig zur Kompostierungsanlage
160, 41749 Viersen, oder zur MKVA, vordes Kreises Viersen
rangig zur Kompostierungsanlage des
Kreises Viersen
X2 Zuführung zur Kompostierungsanlage
des Kreises Viersen, Hindenburgstraße
160, 41749 Viersen
X2 Zuführung zur Kompostierungsanlage des
Kreises Viersen, Hindenburgstraße 160,
X3 Zuführung zur MKVA. Nach Ablehnung
41749 Viersen
durch die EGK kann im Einzelfall eine
Begründung
Seite 9
Entsorgung durch die Anlagen am Deponiestandort Viersen II des Kreises
X3 Zuführung zur MKVA. Nach Ablehnung
Viersen durchgeführt werden. Die Andurch die EGK kann im Einzelfall eine
tragstellung zur Entsorgung erfolgt bei
Entsorgung durch die Anlagen am Depoder Stadt Krefeld - Fachbereich Umniestandort Viersen II des Kreises Viersen
welt.
durchgeführt werden. Die Antragstellung
zur Entsorgung erfolgt bei der Stadt Krefeld - Fachbereich Umwelt.
Die überarbeitete (Ausschluss-) Liste kann
der 11. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 in
der Fassung der 10. Änderungssatzung vom
14.12.2015 entnommen werden. Aus Gründen des Umfangs erfolgt keine Darstellung
in der Synopse.
Die Änderungen sind kenntlich gemacht.
2.
2.1.
Erläuterungen der Änderungen
zu den Nummern 1, 2. und 4.
Grundsätzlich hat die Stadt Krefeld als öffentlich – rechtlicher Entsorgungsträger nach § 20 Abs.
1 KrWG die in ihrem Gebiet angefallenen und ihr überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten
und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen ordnungsgemäß zu entsorgen. Allerdings besteht die Möglichkeit nach § 20 Abs. 2 KrWG, mit Zustimmung der zuständigen Behörde (Bezirksregierung Düsseldorf) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushalten von der Entsorgungspflicht auszuschließen, soweit diese nach Art, Menge
oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder anderweitig gewährleistet ist.
Zur Entsorgung der zu deponierenden Abfälle hatte die Stadt Krefeld am 4. November 1992 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Kreis Viersen geschlossen, der nach erfolgter Kündigung durch den Kreis Viersen inzwischen jedoch seit dem 01.01.2015 beendet ist. Nach Nr. 2.2.2
dieses Vertrages konnten bis zu 150.000 Mg/a Krefelder Abfälle den Deponien des Kreises Viersen zugeführt werden. Nach Auslaufen des Vertrages stehen der Stadt Krefeld keine vertraglich
gesicherten Deponiekapazitäten zur Verfügung.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Schreiben vom 02.12.2013 bestätigt, dass die zu deponierenden Krefelder Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen grundsätzlich
nach § 20 Abs. 2 KrWG von der Entsorgungspflicht der Stadt Krefeld ausgeschlossen werden
können, so dass ein entsprechendes Ausschlussverfahren bei der Bezirksregierung Düsseldorf
einzuleiten ist.
Der Ausschluss der deponiefähigen Abfälle von der Entsorgungspflicht der Stadt Krefeld ist erforderlich, da es sich bei den Abfällen um Gewerbeabfälle handelt, die nach Art, Menge oder
Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können.
Da der aktuelle Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen – Teilplan Siedlungsabfälle (AWP)
keine Zuweisungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu bestimmten Deponien vor-
Begründung
Seite 10
sieht, stehen für die Deponierung von Krefelder Abfällen alle in NRW vorhandenen Anlagen zur
Verfügung.
Vorbehaltlich der noch erforderlichen Zustimmung zum Ausschluss der genannten Abfälle durch
die Bezirksregierung Düsseldorf, soll die als Anlage beigefügte Satzungsänderung beschlossen
werden.
Die Zuweisungen der Abfallarten zu den in § 16 aufgeführten Entsorgungsanlagen wurden mit
den Anlagenbetreibern abgestimmt.
2.2. zu Nummer 3.
Die aktuelle Abfallsatzung der Stadt Krefeld weist in § 23 Abs. 1 den Grundstückseigentümer, d.
h. den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer (sogenannter Bucheigentümer), nicht jedoch
den wirtschaftlichen Eigentümer als Berechtigten bzw. Verpflichteten aus. Wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer die tatsächliche Herrschaft über das Grundstück in der Weise ausübt, dass er
den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das
Grundstück wirtschaftlich ausschließt (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).
In der Regel vergeht einige Zeit bis nach einem Hauserwerb, der neue Grundstückseigentümer in
das Grundbuch eingetragen ist und damit Bucheigentümer geworden ist. Damit in dieser Phase
der neue Eigentümer beispielsweise rechtlich zulässig, Anträge hinsichtlich des Abfallgefäßvolumens (§ 9 AbfS) stellen kann, ist in § 23 Abs. 1 AbfS der wirtschaftliche Eigentümer zu benennen.