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Verwaltungsvorlage (BP 690_1.vÄ_ Sachverhalt.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,6 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:46
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Inhalt der Datei

Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2894/16 A. Rechtsverbindlicher Bebauungsplan und Plangebiet Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 690, rechtskräftig seit dem 28.09.2007, setzt unter anderem die westliche Seite Rott zwischen Germaniastraße und Friedrich-Ebert-Straße als „Allgemeine Wohngebiete“ (WA) für ein- bis zweigeschossige, im Bereich der Hausnummern 98 bis 104 auch IIIgeschossige Bebauung fest. Die Grundund Geschossflächenzahlen betragen zwischen 0,30 und 0,4 GRZ bzw. 0,6 und 1,2 GFZ. Die überbaubaren Flächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Garagen und Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Flächen nur in den eigens festgesetzten Bereichen zulässig. Für die nicht überbaubaren privaten Freiflächen ist eine Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. 1 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2894/16 B. Planungsanlass der 1. vereinfachten Änderung Der Erwerber der insgesamt ca. 980 m² großen Freifläche hinter den Häusern Rott 112 -116 beantragt in Zustimmung mit dem Eigentümer die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 690 mit dem Ziel, diese Freifläche mit einem Einfamilienhaus bebauen zu können. Die Fläche ist innerhalb eines „Allgemeinen Wohngebietes“ (WA) mit maximal dreigeschossiger Bebauung als unbebaubare Freifläche festgesetzt und wird als Garten genutzt, zudem besteht für diese Fläche ein Erhaltungsgebot für die vorhandenen Sträuchern, Bäumen und sonstiger Bepflanzung. Die Erschließung erfolgt von der Stichstraße Rott zwischen den Häusern Rott 112 und 116 über eine private Wegeparzelle. C. Inhalt der 1. vereinfachten Änderung Im Änderungsbereich (Flurstücke 1155, 1152 und 1151, Gemarkung Bockum, Flur 15) wird in nördlichen Teil des Grundstückes eine überbaubare Fläche durch Baugrenzen (10 m x 13,5 m) sowie eine „Fläche für Garagen“ Baugrenzen (8 m x 7 m) festgesetzt. Der Bereich wird dem westlich angrenzenden „Allgemeinen Wohngebiet“ (WA) zugeschlagen. Die einzuhaltenden Grund- und Geschossflächenzahlen für das neue Baugrundstück betragen entsprechend 0,35 GRZ bzw. 0,7 GFZ. Die Bauweise wird auf Einzelhaus mit einem Vollgeschoss und maximal 2 Wohneinheiten beschränkt. Die gem. Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen geforderte Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, entfällt für den Änderungsbereich. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. 2 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2894/16 D. Städtebauliche Beurteilung und Ziele der 1. vereinfachten Änderung Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Ausweisung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche keine Bedenken. Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und die geplante, zusätzliche Bebauung fügt sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes ein. Mit der Nachverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kostensparenden Bauens gefolgt. E. Planverfahren Folgende Fachbereiche der Bauverwaltung und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB wurden beteiligt: 1. Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld Es bestehen Bedenken, da die Änderung die ursprünglichen Ziele des Bebauungsplanes 690 konterkariere. Dieser Plan sei aufgestellt worden, da die Gefahr einer ungeordneten und zum Teil unerwünschten Bebauung und Verdichtung des Innenbereichs bestand. Zudem sollte der Gebietscharakter gewahrt und die Wohnqualität des Gebietes sowie die schützenwerte Vegetation erhalten werden. Außerdem sei im fraglichen Bereich die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB festgesetzt worden. Würde jetzt hier eine Bebauung zugelassen, käme es zu einem Präzedenzfalle und es dürfte schwer fallen, Bauwünsche an anderen Stellen im Blockinnenbereich zu verhindern. Außerdem würde die Rodung des gesamten Grundstückes, die –entgegen der Erhaltungsfestsetzung des Bebauungsplanes – hier kürzlich stattgefunden hat, quasi belohnt werden. Sollten die heutigen planerischen Vorstellungen mit den damaligen Zielen des BPlanverfahrens nicht mehr übereinstimmen, sollte das gesamte Plangebiet unter Anwendung der Eingriffsregelung (bzw. Ersatzgeldzahlung für die zusätzliche Versiegelung) und nach einer Überprüfung des Baumbestandes überarbeitet werden. Abwägung: Die in Rede stehende Fläche ist entbehrlich, da sich durch die vorhandene Stichstraße Rott eine städtebauliche Einheit ergibt. Der übrige Gartenbereich ist nicht betroffen. Es ist kein Präzedenzfall, da es keinen Anspruch auf Bauleitplanung gibt, jeder Antrag auf vereinfachte Änderung erfordert eine Einzelfallprüfung und eine eigene Ratsentscheidung. Die Zahlung des geforderten Ersatzgeldes zur Finanzierung der ökologischen Ausgleichmaßnahmen für die Mehrversiegelung von Flächen wird in einem städtebaulichen Vertrag mit dem Antragsteller geregelt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 3 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2894/16 2. Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld Keine Bedenken. Es wird angeregt, die Reduzierung des Bereichs zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern auf den nördlichen Bereich zu beschränken und für den Gartenbereich die Festsetzung beizubehalten. Abwägung: Die „Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ ist auf dem Baugrundstück und auch im wohnhausnahen Bereich (Terrasse, etc.) nicht umsetzbar. Daher wird der Stellungnahme nicht gefolgt. 3. Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld Der Kanalanschlussbeitrag kommt noch zur Erhebung. Die Erschließung ist durch Baulast zu sichern. Ansonsten keine Bedenken. Abwägung: Der Stellungnahme wird gefolgt. 4. Fachbereich Finanzservice und Liegenschaften der Stadt Krefeld Keine Bedenken. 5. Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Krefeld Keine Bedenken. 6. Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld Keine Bedenken Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 690 berührt nicht die Grundzüge der Planung. Die Änderung begründet nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 UVPG unterliegt. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Die Änderung kann daher im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2Abs. 4 BauGB wird nicht durchgeführt. Ein Umweltbericht nach § 2a BauGB entfällt. Abwägung: Die Anregungen wurden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 7. Stadtentwässerung Krefeld Keine Bedenken Die für die private Kanalerschließung notwendige Leitungsführung, der Betrieb und die Nutzung, sind grundbuchlich zu sichern, falls diese über fremde Flurstücke geführt werden müssten. Ebenfalls ist hier eine rechtliche Regelung mit dem FB 21 für das Flurstück Gemarkung Bockum, Flur 15, Flurstück 1160 notwendig, welches sich im Eigentum von FB 21 befindet. 4 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2894/16 Das Niederschlagswasser ist nach der B-Planfestlegung zur Versickerung zu bringen, da es sich hier um eine Neubebauung handelt. Hierfür ist ein Antrag beim FB 36 zu stellen. Für den Schmutzwasseranschluss ist ein entsprechender Entwässerungsantrag im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens bei der Stadtentwässerung Krefeld zu stellen. Abwägung: Die Anregungen wurden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 8. Stadtwerke Krefeld, St. Töniser Straße 270, 47804 Krefeld Abteilung SWK AQUA GmbH (Abwasser): Keine Bedenken. Die Entwässerung des Erschließungsgebietes erfolgt in Zukunft über die private Kanalisation. Dieses System wird an den Mischwasserkanal (DN 300B) im Rott angeschlossen. Abteilung SWK AQUA GmbH (Wasser): Keine Bedenken. Die geplante Erschließung kann, mittels Netzerweiterung, über den vorgesehenen Privatweg erschlossen werden. Abteilung SWK Netze GmbH (Elektrizität): Keine Bedenken. Die Erschließung des geplanten, zusätzlichen Einfamilienhauses hinter den Häusern Rott 112-116, ist mittels Netzerweiterung, aus dem umliegenden Netz möglich. Abteilung NETZE GmbH (Gas): Keine Bedenken Die Versorgung des neuen Einfamilienhauses mit Erdgas ist, mittels Netzerweiterung, jedoch vorbehaltlich der Prüfung der Anschlussleitungen, möglich. Alle Versorgungsleitungen der SWK, die über den Privatweg zwischen den Häusern Rott 112 und 116 (Flurstück 1158) verlaufen und zur Erschließung des Neubaus dienen, sind grundbuchlich, zu Gunsten der SWK zu sichern. Alle vorgenannten Auflagen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit der Stadtwerke Krefeld GmbH abzustimmen. Des Weiteren bestehen seitens der der Abteilungen Fernwärme, Telekommunikation, Straßenbeleuchtung, Wasserproduktion und ÖPNV keine Bedenken. Abwägung: Die Hinweise werden ergänzend in den Bebauungsplan aufgenommen, mit der Forderung die Stadtwerke Krefeld im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. 5 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2894/16 Der Stellungnahme wird gefolgt. Weitere Träger öffentlicher Belange sind von der Planänderung nicht betroffen. Beteiligung der Öffentlichkeit Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 61, Stadtplanung, vom 02.06. bis 04.07.2016 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen abzugeben. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 23.05.2016 über die Offenlage informiert. Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen wurde. Es wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. F. Sonstiges Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgesetzt. Mit diesem Betrag werden Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen finanziert, da ein sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre. Hierzu werden die Regelungen in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen. Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart. G. Verfahrensabschluss Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter. Die Änderung kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Die Verwaltung schlägt die vorliegende 1. vereinfachte des Bebauungsplanes Nr. 690 zum Satzungsbeschluss vor. 6