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Verwaltungsvorlage (Bpl_690_1.vÄ_ Begründung.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
10 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:46
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Inhalt der Datei

Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur 1. vereinfachten Änderung Bebauungsplan Nr. 690 – Nördlich Germaniastraße zwischen Grotenburgstraße und Rott – im Bereich hinter Rott 112 – Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung keine städtebaulichen Bedenken bestehen. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 690, rechtskräftig seit dem 28.09.2007, weist die Fläche als nicht bebaubare Grundstücksfläche innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) für eine bis zu dreigeschossige straßenseitige Bebauung (Rott) bei einer Grundflächenzahl von 0,4 GRZ bzw. Geschossflächenzahl von 1,2 GFZ mit der Beschränkung auf ein freistehendes Einzelhaus mit max. zwei Wohneinheiten aus. Die Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Für den Änderungsbereich ist eine Erhaltung von Bäumen und Sträuchern in Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen vorgeschrieben. 1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB) Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Ausweisung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche (Haus: 13,5 m x 10 m, Garage: 8 m x 7 m) im nördlichen Grundstücksteil. Der Bereich wird dem westlich angrenzenden „Allgemeinen Wohngebiet“ (WA) zugeschlagen. Die einzuhaltenden Grundund Geschossflächenzahlen für das neue Baugrundstück betragen entsprechend 0,35 GRZ bzw. 0,7 GFZ. Die Bauweise wird jedoch auf ein eingeschossiges, freistehendes Einzelhaus mit max. 2 Wohneinheiten beschränkt. Die Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern gem. Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen entfällt für den Änderungsbereich. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Ausweisung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche keine Bedenken. Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und die geplante, zusätzliche Bebauung fügt sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes ein. Mit der Nachverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kostensparenden Bauens gefolgt. 2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB) Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen ebenfalls nicht. Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB mitgeteilt. Krefeld, Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement 1 Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Krefeld, DER OBERBÜRGERMEISTER 2