Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:46
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 16.10.2015
Nr.
1834 /15V
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 10/3 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit
29.10.2015
Betreff
Einrichtung von freiem WLAN in Flüchtlingsunterkünften
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1834 /15V
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Einrichtung von freiem W-LAN in Flüchtlingsunterkünften; Antrag der Fraktion Bündnis90/Die
Grünen vom 15.09.2015
Juristische Grundlagen
Das Telemediengesetz (TMG) regelt die juristischen Rahmenbedingungen für die elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste. Unter anderem werden hier auch die rechtlichen
Vorschriften für den Betrieb von WLAN-Netzwerken beschrieben.
Zentraler Begriff in diesem Gesetz für den Betrieb von WLANs ist die „Störerhaftung“:
„Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt.“ [BGH 2004 - Aktenzeichen: 1 ZR 304/01 und 2007, Aktenzeichen: I ZR 35/04] Auf den
Internetbereich übertragen bedeutet dies, dass der Inhaber eines Internetanschlusses dafür haftet, welche illegalen Aktivitäten über diesen Anschluss geschehen, ohne dass er selbst aktiv an
der Rechtsverletzung teilgenommen hat. Er hat also entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Die Bundesregierung hat im September 2015 einen von den Branchenverbänden heftig kritisierten Gesetzentwurf verabschiedet, der die WLAN-Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen
juristisch den Providern aus dem TMG gleich stellen. (Providerprivileg).
Das Providerprivileg nach § 8 des Telemediengesetzes (TMG) besagt, dass Diensteanbieter für
fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den
Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich sind, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Dafür müssen die WLAN-Anbieter aber „zumutbare Maßnahmen“ ergreifen, um eventuelle Gesetzesverstöße zu verhindern. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung können dies Verschlüsselung des Routers (WPA2 – Standard) oder die freiwillige Registrierung des Benutzers
sein. Um in den Genuss des Haftungsausschlusses zu kommen, muss der Betreiber aber von den
Nutzern auf jeden Fall eine Erklärung einholen, dass diese die Nutzungsbedingungen anerkennen
und einhalten und keine Rechtsverletzungen begehen.
Freifunk
Ein bekannter Anbieter für Betrieb eines freien und offenen WLANs ist die „Freifunk“-Initiative,
die ihren Ursprung in Berlin hat. „Freifunk ist eine nichtkommerzielle Initiative, die sich dem Aufbau und Betrieb eines freien Funknetzes, das aus selbstverwalteten lokalen Computernetzwerken
besteht, widmet“ [Wikipedia]
Um die Probleme zu umgehen, die aus der Störerhaftung entstehen, werden hier verschiedene
technische Maßnahmen ergriffen: Die Router werden mit einer speziellen Freifunk-Firmware häufig OpenWrt- und weiterer freier Software ausgestattet. Diese Systeme bauen im Grunde
zwei Netzwerke in den Routern auf. Das eine Netz ist das sogenannte Meshup- oder Ad-Hoc
Netzwerk, welches die einzelnen Freifunkrouter miteinander verbindet sowie ein VPN (Virtuelles
privates Netzwerk), das einen geschützten Datentransfer bietet. Mit diesen technischen Einrichtungen lässt sich der einzelne „Freifunkanbieter“, d.h. derjenige, der einen Router der Freifunkinitiative betreibt, nicht mehr einfach zurückverfolgen. So wird die Ermittlung des betroffenen
Anschlusses im Falle eines Verstoßes gegen die Störerhaftung nur mit einem sehr hohen technischen Aufwand möglich. Zusätzlich leiten viele Freifunkinitiativen die Daten über Server im Ausland in das Internet, die in Ländern betrieben werden, in denen es keine Störerhaftung gibt.
Somit entsteht eine rechtliche Grauzone, die nicht mit den Zielen des deutschen Gesetzgebers jedenfalls zurzeit- übereinstimmt. Das kann dazu führen, dass bei einer Unterstützung der Frei-
Begründung
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funk-Initiative durch die Stadt Krefeld mittels Bereitstellung von Ressourcen (z. B. Strom, Internetanschlüssen, Gebäuden usw.) der Stadt eventuell rechtliche Haftungsrisiken entstehen.
Auch auf einem Fachforum des Städte- und Gemeindebundes und der KGSt (Fachforum
24.03.2015) wurde auf die rechtliche Problematik des Einsatzes und Betriebs von Freifunktechnologie in Liegenschaften der öffentlichen Verwaltungen hingewiesen.
Zusätzlich problematisch könnte für den Freifunk in der jetzt eingesetzten technischen Ausprägung werden, dass im letzten Jahr von der EU eine Funkregulierungsrichtlinie beschlossen wurde, die zur Folge haben könnte, dass in Zukunft nur noch zertifizierte Software auf WLAN-Router
installiert und somit die Freifunk-Firmware OpenWrt auf diesen Routern nicht mehr eingesetzt
werden darf. Zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht haben die EU-Staaten bis zum 13.
Juni 2016 Zeit.
Für den Benutzer selbst ist die der Zugriff über Freifunk ins Internet kostenfrei ist. Für den Betreiber des Access-Points selbst entstehen je nach Ausbaustufe folgende Kosten je Anschluss:
Betriebskosten zwischen 276 EURO – 390 EURO pro Jahr (je nach Provider, z.B. Telekom, Unitymedia und einmalig 160 EURO (DSL Router und Freifunk WLAN-AccessPoint). Bei größeren Benutzerzahlen können auch mehrere AccessPoints notwendig sein. Nicht berücksichtigt bei den
Einmalkosten sind eventuelle zusätzliche Installationsmaßnahmen (Kabel etc.) Außerdem ist der
komplette technische Support vom Betreiber des Freifunk-Accesspoints zu leisten.
Kommerzielle Anbieter
Mittlerweile bieten immer mehr kommerzielle Provider ein offenes WLAN an und übernehmen
dabei die Störerhaftung. In Krefeld sind dies z.B. Unitymedia und die Telekom. Bei Unitymedia,
z.Z. ca. 22 offene WLAN-Zugänge in Krefeld, muss der Benutzer sich über eine SMS registrieren
und kann danach 24 Stunden surfen. Die per SMS zugesandten Zugangscodes sind zwei Jahre
lang gültig. Bei der Telekom müssen sich die Kunden mit dem kostenlosen WLAN der Deutschen
Telekom verbinden und im Browser dann die Nutzungsbestimmungen bestätigen.
Auch hier kann der Benutzer kostenfrei auf das Internet zugreifen, die Kosten für den Betreiber
für den Betreiber variieren je nach Ausbaustufe: Die Telekom z.B. bietet einen Hotspot in der
kleinsten Ausbaustufe 528 EURO netto pro Jahr und einmalige Einrichtungskosten von 395 EURO
netto an. Dazu kommen die Kosten für den DSL-Zugang, z.B. DSL 16000 für rd. 390 EURO pro
Jahr. Der Support für diesen Hotspot ist in den Betriebskosten enthalten und wird von der Telekom geleistet.