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Verwaltungsvorlage (Einrichtung von freiem WLAN in Flüchtlingsunterkünften)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
389 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:46
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TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 16.10.2015 Nr. 1834 /15V Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 10/3 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit 29.10.2015 Betreff Einrichtung von freiem WLAN in Flüchtlingsunterkünften Beschlussentwurf: Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1834 /15V Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Einrichtung von freiem W-LAN in Flüchtlingsunterkünften; Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen vom 15.09.2015 Juristische Grundlagen Das Telemediengesetz (TMG) regelt die juristischen Rahmenbedingungen für die elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Unter anderem werden hier auch die rechtlichen Vorschriften für den Betrieb von WLAN-Netzwerken beschrieben. Zentraler Begriff in diesem Gesetz für den Betrieb von WLANs ist die „Störerhaftung“: „Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt.“ [BGH 2004 - Aktenzeichen: 1 ZR 304/01 und 2007, Aktenzeichen: I ZR 35/04] Auf den Internetbereich übertragen bedeutet dies, dass der Inhaber eines Internetanschlusses dafür haftet, welche illegalen Aktivitäten über diesen Anschluss geschehen, ohne dass er selbst aktiv an der Rechtsverletzung teilgenommen hat. Er hat also entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Die Bundesregierung hat im September 2015 einen von den Branchenverbänden heftig kritisierten Gesetzentwurf verabschiedet, der die WLAN-Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen juristisch den Providern aus dem TMG gleich stellen. (Providerprivileg). Das Providerprivileg nach § 8 des Telemediengesetzes (TMG) besagt, dass Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich sind, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Dafür müssen die WLAN-Anbieter aber „zumutbare Maßnahmen“ ergreifen, um eventuelle Gesetzesverstöße zu verhindern. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung können dies Verschlüsselung des Routers (WPA2 – Standard) oder die freiwillige Registrierung des Benutzers sein. Um in den Genuss des Haftungsausschlusses zu kommen, muss der Betreiber aber von den Nutzern auf jeden Fall eine Erklärung einholen, dass diese die Nutzungsbedingungen anerkennen und einhalten und keine Rechtsverletzungen begehen. Freifunk Ein bekannter Anbieter für Betrieb eines freien und offenen WLANs ist die „Freifunk“-Initiative, die ihren Ursprung in Berlin hat. „Freifunk ist eine nichtkommerzielle Initiative, die sich dem Aufbau und Betrieb eines freien Funknetzes, das aus selbstverwalteten lokalen Computernetzwerken besteht, widmet“ [Wikipedia] Um die Probleme zu umgehen, die aus der Störerhaftung entstehen, werden hier verschiedene technische Maßnahmen ergriffen: Die Router werden mit einer speziellen Freifunk-Firmware häufig OpenWrt- und weiterer freier Software ausgestattet. Diese Systeme bauen im Grunde zwei Netzwerke in den Routern auf. Das eine Netz ist das sogenannte Meshup- oder Ad-Hoc Netzwerk, welches die einzelnen Freifunkrouter miteinander verbindet sowie ein VPN (Virtuelles privates Netzwerk), das einen geschützten Datentransfer bietet. Mit diesen technischen Einrichtungen lässt sich der einzelne „Freifunkanbieter“, d.h. derjenige, der einen Router der Freifunkinitiative betreibt, nicht mehr einfach zurückverfolgen. So wird die Ermittlung des betroffenen Anschlusses im Falle eines Verstoßes gegen die Störerhaftung nur mit einem sehr hohen technischen Aufwand möglich. Zusätzlich leiten viele Freifunkinitiativen die Daten über Server im Ausland in das Internet, die in Ländern betrieben werden, in denen es keine Störerhaftung gibt. Somit entsteht eine rechtliche Grauzone, die nicht mit den Zielen des deutschen Gesetzgebers jedenfalls zurzeit- übereinstimmt. Das kann dazu führen, dass bei einer Unterstützung der Frei- Begründung Seite 3 funk-Initiative durch die Stadt Krefeld mittels Bereitstellung von Ressourcen (z. B. Strom, Internetanschlüssen, Gebäuden usw.) der Stadt eventuell rechtliche Haftungsrisiken entstehen. Auch auf einem Fachforum des Städte- und Gemeindebundes und der KGSt (Fachforum 24.03.2015) wurde auf die rechtliche Problematik des Einsatzes und Betriebs von Freifunktechnologie in Liegenschaften der öffentlichen Verwaltungen hingewiesen. Zusätzlich problematisch könnte für den Freifunk in der jetzt eingesetzten technischen Ausprägung werden, dass im letzten Jahr von der EU eine Funkregulierungsrichtlinie beschlossen wurde, die zur Folge haben könnte, dass in Zukunft nur noch zertifizierte Software auf WLAN-Router installiert und somit die Freifunk-Firmware OpenWrt auf diesen Routern nicht mehr eingesetzt werden darf. Zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht haben die EU-Staaten bis zum 13. Juni 2016 Zeit. Für den Benutzer selbst ist die der Zugriff über Freifunk ins Internet kostenfrei ist. Für den Betreiber des Access-Points selbst entstehen je nach Ausbaustufe folgende Kosten je Anschluss: Betriebskosten zwischen 276 EURO – 390 EURO pro Jahr (je nach Provider, z.B. Telekom, Unitymedia und einmalig 160 EURO (DSL Router und Freifunk WLAN-AccessPoint). Bei größeren Benutzerzahlen können auch mehrere AccessPoints notwendig sein. Nicht berücksichtigt bei den Einmalkosten sind eventuelle zusätzliche Installationsmaßnahmen (Kabel etc.) Außerdem ist der komplette technische Support vom Betreiber des Freifunk-Accesspoints zu leisten. Kommerzielle Anbieter Mittlerweile bieten immer mehr kommerzielle Provider ein offenes WLAN an und übernehmen dabei die Störerhaftung. In Krefeld sind dies z.B. Unitymedia und die Telekom. Bei Unitymedia, z.Z. ca. 22 offene WLAN-Zugänge in Krefeld, muss der Benutzer sich über eine SMS registrieren und kann danach 24 Stunden surfen. Die per SMS zugesandten Zugangscodes sind zwei Jahre lang gültig. Bei der Telekom müssen sich die Kunden mit dem kostenlosen WLAN der Deutschen Telekom verbinden und im Browser dann die Nutzungsbestimmungen bestätigen. Auch hier kann der Benutzer kostenfrei auf das Internet zugreifen, die Kosten für den Betreiber für den Betreiber variieren je nach Ausbaustufe: Die Telekom z.B. bietet einen Hotspot in der kleinsten Ausbaustufe 528 EURO netto pro Jahr und einmalige Einrichtungskosten von 395 EURO netto an. Dazu kommen die Kosten für den DSL-Zugang, z.B. DSL 16000 für rd. 390 EURO pro Jahr. Der Support für diesen Hotspot ist in den Betriebskosten enthalten und wird von der Telekom geleistet.