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Verwaltungsvorlage (Haushaltsberatungen 2017, hier: Senkungen der Gewerbesteuer und der Grundsteuer A und B)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
285 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:47
Verwaltungsvorlage (Haushaltsberatungen 2017, hier: Senkungen der Gewerbesteuer und der Grundsteuer A und B) Verwaltungsvorlage (Haushaltsberatungen 2017, hier: Senkungen der Gewerbesteuer und der Grundsteuer A und B) Verwaltungsvorlage (Haushaltsberatungen 2017, hier: Senkungen der Gewerbesteuer und der Grundsteuer A und B) Verwaltungsvorlage (Haushaltsberatungen 2017, hier: Senkungen der Gewerbesteuer und der Grundsteuer A und B) Verwaltungsvorlage (Haushaltsberatungen 2017, hier: Senkungen der Gewerbesteuer und der Grundsteuer A und B)

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Inhalt der Datei

- Antrag von Ratsherrn Heitzer vom 20.10.2016 - TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 27.10.2016 Nr. 3284 /16 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 211 - Zentraler Finanzservice und Liegenschaften Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat 03.11.2016 Betreff Haushaltsberatungen 2017, hier: Senkungen der Gewerbesteuer und der Grundsteuer A und B - Antrag von Ratsherrn Heitzer vom 20.10.2016 - Beschlussentwurf: Der Antrag von Ratsherrn Heitzer wird abgelehnt. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3284 /16 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Mit Schreiben vom 20.10.2016 beantragt Ratsherr Heitzer, parteiunabhängiges Mitglied des Rates der Stadt Krefeld, in der Sitzung des Rates am 03.11.2016 eine Senkung der Realsteuerhebesätze der Stadt Krefeld für die Gewerbesteuer, die Grundsteuer A und die Grundsteuer B um jeweils 10 Punkte zu beschließen. In der Antragsbegründung wird auf Abwanderungen und Investitionszurückhaltung als Folge der aktuellen Steuerbelastung verwiesen. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag aus folgenden Gründen abzulehnen: Am 18.06.2015 hat der Stadtrat die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Stadt Krefeld – Realsteuerhebesatzsatzung – für das Jahr 2015 beschlossen, mit der Maßgabe, den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 533 v. H. anzuheben. Zuvor war die letzte Erhöhung des Hebesatzes bei der Grundsteuer B für die Stadt Krefeld zum Jahre 2002 (von vormals 440 v.H. auf 475 v.H.) beschlossen worden. Mit Beschluss des Rates vom 10.12.2015 erfolgte die Festsetzung dieser Hebesätze über den 31.12.2015 hinaus. In der dem Beschluss vom 18.06.2015 zugrunde liegenden Beratungsvorlage (Nr. 269/14/1) waren zur Orientierung die durchschnittlichen Hebesätze der übrigen Kommunen der Größenklasse 2 (200.000 400.000 Einwohner) angeführt; diese lagen bei der Grundsteuer A bei 265 v.H., der Grundsteuer B bei 538 v.H. und bei der Gewerbesteuer bei 483 v.H. Die Hebesätze der Stadt Krefeld liegen somit sowohl bei der Grundsteuer B als auch bei der Gewerbesteuer unter den durchschnittlich erhobenen Hebesätzen vergleichbarer Kommunen. Der von der Bezirksregierung genehmigte Haushaltsplan 2016 einschließlich der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes sowie der am 29.09.2016 von Herrn Stadtkämmerer Cyprian in den Rat eingebrachte Entwurf des Haushaltsplanes 2017 einschließlich der zweiten Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes basieren auf den mit obigen Beschlüssen festgesetzten Realsteuerhebesätzen. Die Erhöhung der Hebesätze war und ist nach Auffassung von Politik und Verwaltungsleitung notwendig, um über die bereits ergriffenen bzw. geplanten Maßnahmen zur strukturellen Haushaltskonsolidierung hinaus den Haushaltsausgleich bis 2020 zu erreichen. Es wurde aufgrund der städtischen Finanzsituation der Stadt Krefeld nach intensiver Sachprüfung keine Alternative zu der Erhöhung der Realsteuerhebesätze gesehen. Nach § 77 Gemeindeordnung (NRW) hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel u.a. aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Im interkommunalen Vergleich sind inzwischen Hebesätze von 600 – 800 v. H., insbesondere bei Kommunen in der Haushaltssicherung, keine Seltenheit. Nach geltender Rechtsprechung hat selbst ein Grundsteuerhebesatz von 910 v. H. keine „erdrosselnde“ Wirkung (OVG NRW – 04.07.2015 – 15 B 571/14). Eine Erhöhung auf 533 v. H. liegt daher im vertretbaren Rahmen. Die Steuer darf somit - gemessen an einer normalen finanziellen Leistungskraft - keine „erdrosselnde Wirkung“ haben. Auch darf die Kommune bei ihrer eigenverantwortlichen Abschätzung des Finanzbedarfs keine grob unsachlichen, d.h. evident willkürlichen Entschließungskriterien tragend werden lassen oder gar den zu bestimmenden Hebesatz ohne jede Würdigung seiner Wirkungen auf die Steuerpflichtigen greifen. Auf die Überprüfung, ob diese Grenzen des dem Rat der Gemeinde durch Verfassungsrecht zukommenden Entschließungsspielraums, der oftmals als „Satzungsermessen“ bezeichnet wird, eingehalten worden sind, hat sich die gerichtliche Kontrolle zu beschränken. Das bedeutet, dass der innerhalb dieser Grenzen des „Satzungsermessens“ für die Gemeinde verbleibende weite Beurteilungsfreiraum der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Dementsprechend sind weder die Gerichte, noch die Aufsichtsbehörde, noch der jeweilige Steuerpflichtige befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen – und entsprechend demokratisch legitimierten - Satzungsgebers zu stellen. Die Beschlussfassung des Rates der Stadt Krefeld über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze ist somit rechtskonform erfolgt. Begründung Seite 3 Kann die Steuer nur in einem Einzelfall nicht mehr aufgebracht werden, so bietet sich hierfür – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - die Möglichkeit eines (teilweisen) Billigkeitserlasses nach § 227 Abgabenordnung (AO) oder einer Stundung nach § 222 AO an. Hierzu bedarf es dann allerdings eines gesonderten und begründeten Antrages an die kommunale Finanzbehörde sowie einer nachfolgenden Sachverhaltsprüfung. Hierbei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung mit einer individuellen Fallprüfung unter Berücksichtigung der zeitaktuellen Rechtsprechung der bundesdeutschen Obergerichte. Fazit: Die finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Stadt Krefeld erlauben keine Senkung der Realsteuerhebesätze innerhalb des Konsolidierungszeitraumes. Es wird empfohlen, den Antrag von Ratsherrn Heitzer abzulehnen.