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Krefeld
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16.07.18, 14:02
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25.01.19, 02:48
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Betreff: Bebauungsplan Nr. 795 – Fichtenhainer Allee –;
Aufstellung und öffentliche Auslegung
Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (siehe unter I.)
und der frühzeitigen Behördenbeteiligung (siehe unter II.) eingegangenen Stellungnahmen
I.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauGB beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung
am 28.10.2014. Diese wurde am 02.12.2014 in öffentlicher Veranstaltung durchgeführt. Das Ergebnisprotokoll zu dieser Veranstaltung wird der Vorlage beigefügt. Im
Rahmen der Veranstaltung wurde nach der derzeitigen Vermarktungslage, den
zeitlichen Planungen für die weitere Straßeninfrastruktur und der ÖPNV-Anbindung des
Gebietes gefragt. Zudem wurde auf die Zunahme des Lkw-Verkehrs in den letzten
Jahren auf der Anrather Straße zwischen der Oberschlesienstraße und der Kölner
Straße hingewiesen und angeregt, diese Entwicklung, die sich nicht mit einem
Wohngebiet, durch das die Anrather Straße führe, und dem dortigen neuen
Kindergarten vertrage, z. B. durch bauliche Maßnahmen oder Geschwindigkeitsbegrenzungen zu entschärfen. Durch das Heranrücken des Gewerbegebietes an die
Fischelner Innenstadt werde eine Erhöhung dieses Schleichverkehrs erwartet.
Abwägung:
Zum Aspekt „Verkehrszunahme auf der Anrather Straße“:
Die im Rahmen des Verkehrsgutachtens im Jahr 2014 durchgeführte Verkehrserhebung
hat gezeigt, dass bereits heute der Großteil der Verkehrsströme (ca. drei Viertel) aus
den Gewerbegebieten Europark Fichtenhain A und B sowie Fichtenhainer Allee Richtung
Westen (Oberschlesienstraße) orientiert ist. Anhaltspunkte, dass sich diese
grundsätzliche Ausrichtung durch die Entwicklung der Gewerbeflächen im Plangebiet
verändert, liegen nicht vor. Dennoch ist in der Tat davon auszugehen, dass durch die
Bebauung der Gewerbeflächen im Plangebiet sowie der im Bereich des Europark
Fichtenhain B noch ungenutzten Flächen (ca. 9 ha) zusätzlicher Verkehr auf der
Anrather Straße ausgelöst wird. Der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) auf der
Anrather Straße im Bereich östlich der Breuershofstraße könnte der Prognose nach um
rund 2.000 Kfz auf ca. 6.400 Kfz ansteigen. Die Frage von baulichen Maßnahmen oder
Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der Anrather Straße ist nicht Regelungsgegenstand
der Bauleitplanung.
Für die nach Südosten orientierten Verkehre kann die geplante Südwestumgehung
Fischeln, für die bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht, die Möglichkeit
bieten, die Anrather Straße östlich des Krützboomweges und damit den Fischelner
Ortskern zu meiden. Für die nach Nordosten orientierten Verkehre Richtung Erkelenzer
Straße / Mühlenfeld, nördliche Kölner Straße oder Hafelsstraße (L 443) gilt dies jedoch
1
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
nicht. Diese Verkehre werden die Anrather Straße auch östlich des Krützboomweges
und damit die dort angrenzenden Wohnnutzungen belasten. Die für das Bebauungsplanverfahren Nr. 795 erstellte Schalltechnische Untersuchung prognostiziert für diese
Wohnnutzungen eine Zunahme der Verkehrslärm-Beurteilungspegel um bis zu
2,2 dB(A) nachts und 2,6 dB(A) tags. Diese Prognose berücksichtigt die o. g. Verkehrsverlagerung auf die Südwestumgehung noch nicht. Der Gutachter führt weiter aus: „Das
menschliche Gehör nimmt Veränderungen der Schalldruckpegel ab etwa 2 bis 3 dB(A)
als Veränderung wahr. Insofern liegt die Veränderung durch das zusätzliche
Verkehrsaufkommen im Bereich der Wahrnehmbarkeitsschwelle.“ Bereits mit der
heutigen Verkehrsbelastung auf der Anrather Straße liegen die VerkehrslärmBeurteilungspegel an der Anrather Straße im Bereich östlich des Krützboomweges mit
bis zu 62 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts deutlich über den Orientierungswerten der
DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (55/45 dB(A) tags/nachts). Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind als sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an
den Schallschutz im Städtebau aufzufassen, ihre Einhaltung bzw. Unterschreitung ist
wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der
betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor
Lärmbelastungen zu erfüllen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 stellen jedoch
keine „Obergrenze“ der Lärmbelastungen dar, die nicht überschritten werden dürfte.
Vielmehr unterliegt eine Überschreitung der Abwägung. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall die ermittelten Beurteilungspegel an allen
Immissionsorten die in der Rechtsprechung herausgebildete Grenze der potenziellen
Gesundheitsbeeinträchtigung von 70 dB(A) im Tageszeitraum und 60 dB(A) im
Nachtzeitraum deutlich unterschritten wird, so dass das Auftreten städtebaulicher
Missstände im Prognosefall nicht zu erwarten ist.
Die verkehrlichen Auswirkungen auf die allgemeinen Wohnnutzungen entlang der
Anrather Straße sind in die Abwägung über den Bebauungsplan einzustellen. In
Kenntnis einer zu erwartenden Verkehrszunahme auf der Anrather Straße und einer
damit einhergehenden weitergehenden Überschreitung der Orientierungswerte der
DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete wird unter Berücksichtigung der zu
erwartenden Verkehrsverlagerungseffekte durch die geplante Südwestumgehung
Fischeln und unter Berücksichtigung, dass städtebauliche Missstände noch nicht
vorliegen, da die Grenze der potenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung von
70/60 dB(A) deutlich unterschritten wird, den Belangen der Wirtschaft und den
Belangen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne des § 1
Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a) und c) BauGB durch Ausweisung gewerblicher Bauflächen
im Bebauungsplangebiet Nr. 795 der Vorrang eingeräumt.
Den Bedenken gegen die Gewerbegebietsentwicklung wird nicht gefolgt.
Zum Aspekt „ÖPNV-Anbindung des Plangebietes“:
Die Bedienung des Plangebietes mit dem ÖPNV ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes. Grundsätzlich sind die geplanten Straßen für Linienbusse ausreichend
dimensioniert. Ob und wenn ja in welchem Umfang das Plangebiet durch den ÖPNV
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
erschlossen wird, ist zwischen der Stadt und den Stadtwerken zu diskutieren.
Festsetzungen / Reglungen im Bebauungsplan können hierzu nicht getroffen werden.
Eine Entscheidung hierzu ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht erforderlich.
Unabhängig von der öffentlichen Veranstaltung am 02.12.2014 bestand für die
Öffentlichkeit die Gelegenheit, sich zu der Planung zu äußern. Dabei wurden folgende
Stellungnahmen vorgetragen:
1.
2.
3.
Herr H, Anrather Straße
Firma W, Campus Fichtenhain
Herr K, Anrather Straße
1.
Herr H, Anrather Straße, mit Schreiben vom 05.12.2014
Stellungnahme:
Mit der Erschließung des Gewerbe- bzw. Industriegebiets gegenüber der Breuershofstraße im vorgelegten Bebauungsplan sei er nicht einverstanden. Als Eigentümer der
Hofanlage Anrather Straße 291, Gemarkung Fischeln, Flur 11, Flurstück 1707, direkt
angrenzend an das geplante Gewerbe- bzw. Industriegebiet sehe er mit der geplanten
Kreuzung vor seiner Wohnung eine nicht zumutbare Verkehrs- und Lärmbelastung.
Abwägung:
In der Tat ist davon auszugehen, dass durch die Bebauung der Gewerbeflächen im
Plangebiet sowie der im Bereich des Europark Fichtenhain B noch ungenutzten Flächen
(ca. 9 ha) zusätzlicher Verkehr auf der Anrather Straße ausgelöst wird. Der
durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) auf der Anrather Straße im Bereich östlich der
Breuershofstraße könnte der Prognose nach um rund 2.000 Kfz auf ca. 6.400 Kfz
ansteigen. Die für das Bebauungsplanverfahren Nr. 795 erstellte Schalltechnische
Untersuchung prognostiziert für die Hofanlage Anrather Straße 291eine Zunahme der
Verkehrslärm-Beurteilungspegel um bis zu 2,2 dB(A) nachts und 2,6 dB(A) tags. Der
Gutachter führt weiter aus: „Das menschliche Gehör nimmt Veränderungen der
Schalldruckpegel ab etwa 2 bis 3 dB(A) als Veränderung wahr. Insofern liegt die
Veränderung durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen im Bereich der
Wahrnehmbarkeitsschwelle.“ Bereits mit der heutigen Verkehrsbelastung auf der
Anrather Straße liegen die Verkehrslärm-Beurteilungspegel auf Höhe der Hofanlage
Anrather Straße 291 mit 61 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts knapp über den
Orientierungswerten der DIN 18005 für die hier anzusetzenden Mischgebiete
(60/50 dB(A) tags/nachts). Die Überschreitung dieser Orientierungswerte wird der
Prognose nach um ca. 2 bis 3 dB(A) zunehmen, so dass ein Beurteilungspegel von
63/54 dB(A) tags/nachts zu erwarten ist.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind als sachverständige Konkretisierung der
Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen, ihre Einhaltung bzw.
3
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Unterschreitung ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden
Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf
angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen. Die Orientierungswerte der
DIN 18005 stellen jedoch keine „Obergrenze“ der Lärmbelastungen dar, die nicht
überschritten werden dürfte. Vielmehr unterliegt eine Überschreitung der Abwägung.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall die ermittelten
Beurteilungspegel an allen Immissionsorten die in der Rechtsprechung herausgebildete Grenze der potenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung von 70 dB(A) im
Tageszeitraum und 60 dB(A) im Nachtzeitraum deutlich unterschritten wird, so dass
das Auftreten städtebaulicher Missstände im Prognosefall nicht zu erwarten ist.
Die schalltechnische Untersuchung hat auch untersucht, ob durch den geplanten
Ausbau des Knotens Anrather Straße / Breuershofstraße durch die im Bebauungsplan
festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche (Planstraße A) zu einem vierarmigen Knoten ein
Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen für die direkt nordöstlich dieses Knotens
liegende bewohnte Hofanlage Anrather Straße 291 entsteht. Für diese Bewertung ist
die 16. BImSchV heranzuziehen, deren Immissionsgrenzwerte als bindende Grenzwerte
bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Straßen anzusehen sind. Für die
hier anzusetzende Gebietskategorie „Mischgebiete“ betragen die Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der 16. BImSchV tagsüber 64 dB(A) und nachts 54 dB(A). Somit mutet
der Verordnungsgeber einem Anwohner in Folge einer baulichen Veränderung einer
Straße um 4 dB(A) höhere Lärmbelastungen zu, als nach der DIN 18005 bei städtebaulichen Planungen anzustreben sind.
Die prognostizierten Beurteilungspegel von 63/54 dB(A) tags/nachts liegen im Tagzeitraum unter dem Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV, nachts wird der Immissionsgrenzwert von 54 dB(A) erreicht, aber nicht überschritten. Der Gutachter führt hierzu
aus: „Dem entsprechend besteht kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen aufgrund
der baulichen Veränderungen im Straßenraum. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in
der Berechnung ‚zur sicheren Seite‘ die gesamte Anrather Straße angesetzt wurde.
Normalerweise ist bei der Prüfung nach 16. BImSchV nur der baulich veränderte
Bereich zu berücksichtigen.“
Die in der Stellungnahme angesprochene Planstraße A soll gegenüber der Breuershofstraße an die Anrather Straße angeschlossen werden und ist anders als alle
anderen Straßen im Plangebiet nicht mit der Fichtenhainer Allee verbunden. Durch
diese separate Erschließung kann der nordöstliche Teil des Plangebietes als eigenständiger Gewerbebereich entwickelt werden und die Einmündung der Fichtenhainer
Allee in die Anrather Straße von Teilen des gewerblichen Verkehrs entlastet werden.
Die verkehrlichen Auswirkungen auf die Hofanlage Anrather Straße 291 sind in die
Abwägung über den Bebauungsplan einzustellen. In Kenntnis einer zu erwartenden
Verkehrszunahme auf der Anrather Straße und einer damit einhergehenden
weitergehenden Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete wird unter Berücksichtigung, dass städtebauliche Missstände noch nicht
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
vorliegen, da die Grenze der potenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung von
70/60 dB(A) deutlich unterschritten wird, und dass durch den geplanten Ausbau des
Knotens kein Schallschutzanspruch für das Anwesen begründet wird, den Belangen der
Wirtschaft und den Belangen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplätzen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a) und c) BauGB durch
Ausweisung gewerblicher Bauflächen im Bebauungsplangebiet Nr. 795 der Vorrang
eingeräumt.
Ebenso wird dem mit der Planstraße A im Nordosten des Plangebietes verfolgten
städtebaulichen Ziel der Vorzug gegenüber einer ausschließlichen Anbindung der
gesamten Gewerbeflächen im Plangebiet über die Fichtenhainer Allee der Vorrang
eingeräumt.
Den Bedenken gegen die Gewerbegebietsentwicklung im Allgemeinen und die geplante
Anbindung einer Planstraße an die Anrather Straße auf Höhe der Breuershofstraße im
Speziellen wird nicht gefolgt.
2.
Firma W., Campus Fichtenhain, mit Schreiben vom 07.01.2015
Stellungnahme:
Die Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG habe der vortragenden
Firma die Beschlussvorlage zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 653 der Stadt
Krefeld übermittelt, welche mit großem Interesse studiert worden sei. Hierzu würden
die im Folgenden aufgeführten Änderungen angeregt. Nach einem persönlichen
Gespräch mit Vertretern der GGK habe man seine Änderungswünsche auch der GGK
bereits schriftlich mitgeteilt.
In der Begründung zur 2. Änderung des B-Plans 653 werde aufgeführt, dass für
bestimmte Bereiche der Gewerbegebietsflächen eine Erhöhung der Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,5 auf 0,8 vorgesehen sei, um den Bau flächenintensiverer Gebäude und
damit eine äußerst wirtschaftliche Ausnutzung der Baugrundstücke zu ermöglichen
und Ansiedlungsanreize für Unternehmen zu setzen. Für den Standort des Einwenders
im Campus Fichtenhain sei dagegen weiterhin eine GRZ von 0,5 vorgesehen. Man
möchte deshalb nachdrücklich darauf hinweisen, dass auch für bereits vor Ort
ansässige Unternehmen und speziell für den Einwender eine bessere Ausnutzung der
Grundstücksflächen für Erweiterungen unbedingt notwendig sei. Die sei darin
begründet, dass die Tätigkeitsbereiche und die Anzahl der Mitarbeiter in den
vergangenen Jahren kontinuierlich gewachsen seien. Voraussetzung für eine weiterhin
positive Entwicklung des Instituts sei eine äußerst flächenintensive und wirtschaftliche
Ausnutzung des Grundstücks im Hinblick auf die geplante Erweiterung der Gebäude.
Deshalb sei es für das Institut mit langjähriger Entwicklung im Campus Fichtenhain
nicht akzeptabel, gegenüber neu angesiedelten Unternehmen benachteiligt zu werden
und in zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt zu werden. Man rege
daher für den Bereich der Gewerbegebietsflächen zu denen das betreffende
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Grundstück gehöre eine Erhöhung der GRZ von 0,5 auf 0,9 an. Eine solche Erhöhung
der Grundflächenzahl sei mit dem historischen Campus-Bereich durchaus vereinbar.
Der Charakter dieses schützenwerten Bereichs werde durch eine etwas massivere
Bebauung nicht beeinträchtigt, zumal ja schon der derzeit geltende Bebauungsplan
eine Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,5 auf 0,75 für bestimmte
Konstellationen ermögliche.
Außerdem sei es erforderlich, dass man bei einer notwendigen Erweiterung der
Gebäude aus rein funktionellen Gründen im westlichen Grundstücksbereich bis auf 6 m
an die ausgewiesene Waldfläche vorrücke. In diesem Zusammenhang möchte man
darauf hinweisen, dass auch die benachbarte Turnhalle im Bereich der öffentlichen
Grünfläche liege und bis 6 m an die Waldfläche heranreiche.
Man bitte darum, die Änderungswünsche im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans umzusetzen. Dies sei von sehr großer Bedeutung, um das Grundstück intensiv
und effizient zu nutzen und so auch in Zukunft die Arbeitsplätze in dem in langer
Tradition mit der Stadt Krefeld verbundenen Institut sichern und ausbauen zu können.
Abwägung:
1. Zur Anregung auf Erhöhung der Grundflächenzahl:
Der Anregung, einer GRZ Erhöhung wird für den westlich der Fichtenhainer Allee,
südlich des festgesetzten Waldes und nördlich des historischen Campusbereiches
gelegenen Bereich in Teilen entsprochen. Unmittelbar entlang der Fichtenhainer Allee
wird aus städtebaulichen Gründen an der Festsetzung einer GRZ von 0,5 und eine GFZ
von 1,5 beibehalten. Für die abseits der Fichtenhainer Allee gelegenen Bereiche des
ehemaligen Sportplatzes und der bereits bebauten Flächen nördlich des festgesetzten
Fuß- und Radwegs wird hingegen eine Erhöhung der GRZ auf 0,8 und der GFZ auf 2,4
vorgenommen. Durch den westlich dieser Flächen festgesetzten und in der Örtlichkeit
bereits vorhandenen Wald besteht in diesem Bereich keine direkte Nachbarschaft zum
benachbarten Europark A, so dass eine Erhöhung dort städtebaulich vertretbar ist. Bei
der Festsetzung handelt es sich um das zulässige Höchstmaß gemäß § 17 BauNVO.
Weitere Erhöhungen sind daher ausgeschlossen.
Der Anregung auf Erhöhung der Grundflächenzahl wird teilweise gefolgt.
2. Zur Anregung auf Ausdehnung der überbaubaren Flächen zum Wald hin:
Ein weiteres Heranrücken an die Grenze des festgesetzten Waldes ist nicht möglich. Im
gesamten Plangebiet wird der Abstand überbaubarer Grundstücksflächen zu
Waldflächen mit 10 m festgesetzt. Damit werden ggf. bei der Neuerrichtung von
Gebäuden die üblicherweise einzuhaltenden Abstände nicht eingehalten. Dieser
geringere Abstand wird daher mit der Festsetzung innerhalb der Waldflächen zur
Ausbildung eines Waldsaums mit einer Tiefe von 25 m kompensiert, so dass im
Ergebnis ein ausreichender Abstand von 35 m zwischen Neubauten und den
Waldbereichen (im Sinne von Bäumen 1. Ordnung) entsteht. Hiermit wird sowohl dem
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Belang des Forstes als auch dem Belang, Gebäude im Plangebiet vor Einwirkungen aus
dem Wald (umstürzende Bäume, auf Gebäude überschlagender Waldbrand) zu
schützen, entsprochen. Dieser Abstand gilt im Übrigen auch für eine künftige
Bebauung im Bereich der heutigen Sporthalle, so dass hier keine Ungleichbehandlung
vorliegt. Die Sporthalle selbst genießt lediglich Bestandsschutz.
Der Anregung auf Ausdehnung der überbaubaren Flächen zum Wald hin wird nicht
gefolgt.
3.
Herr K, Anrather Straße, mit Schreiben vom 02.02.2015
Stellungnahme:
Der Bürger möchte zwei Änderungswünsche vorbringen:
Die Breite des Grünstreifens längs zur Anrather Straße solle reduziert werden,
zumindest auf das Maß des Grünstreifens im westlichen Bereich. Im östlichen
Bereich sei der Grünstreifen breiter – hier würde eine Breite von 8 m ausreichen, da
die Anrather Straße in der Ausbauphase nach Norden verlegt würde.
Die Straßenführung unterhalb der Kreuzung Anrather Straße / Breuershofstraße
solle im Verlauf ein wenig nach Osten verschoben werden.
Abwägung:
1. Zur Anregung auf Reduzierung der Pflanzstreifenbreite:
Die Breite der Pflanzgebotsfläche entlang der Anrather Straße wurde im Rahmen der
Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplans im Bauleitplanverfahren geprüft.
Im Bereich westlich der Fichtenhainer Allee ist die Pflanzfläche aufgrund von in der
Örtlichkeit vorhandenen Versorgungsleitungen auf 10 m Tiefe reduziert worden. Dies
schränkt zwar die Möglichkeiten der Eingrünung zur Anrather Straße hin ein, die bereits
vorhandene und aktuell geplante Bebauung der südlich anschließenden Grundstücke
erlaubt jedoch nicht, die Pflanzfläche nach Süden zu verbreitern.
Im Bereich östlich der Planstraße A bis zum Plangebietsrand ist der Pflanzstreifen im
Vergleich zum geltenden Planrecht (dort bis zu 23 m tief) jedoch auf 15 m Tiefe
reduziert worden, um die Ausnutzbarkeit der Gewerbegrundstücke zu erhöhen,
gleichzeitig jedoch eine substanzielle Eingrünung des Gewerbegebietes zu
ermöglichen. Zudem soll in dem Pflanzstreifen die im westlichen Teil (bis Höhe
Breuershofstraße) bereits vorhandene Ahorn-Allee fortgeführt werden. Die mit der
Anlage einer substanziellen Eingrünung und der Fortführung der Ahorn-Allee verfolgten
städtebaulichen Ziele werden gegenüber dem Wunsch des Eigentümers nach höherer
Ausnutzbarkeit seines Gewerbegrundstücks höher gewichtet.
Der Anregung auf Reduzierung der Pflanzstreifenbreite wird teilweise gefolgt.
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
2. Zur Anregung auf Änderung der Straßenführung der Planstraße A:
Die Straßenführung der im Bebauungsplanvorentwurf als Planstraße A festgesetzten
Fläche wurde im Rahmen der Fortführung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens
überprüft. Hierzu wurde eine Vorplanung eines Ingenieurbüros erstellt. Der nun
festgesetzte Straßenverlauf berücksichtigt nun sowohl verkehrstechnische Notwendigkeiten als auch eine sinnvolle Erschließung der anliegenden Baugrundstücke. Eine
weitere Verschiebung der Trasse hin zum Eigentum des Vortragenden wird nicht
unterstützt. Die Eigentumsverhältnisse im nordöstlichen Plangebiet machen eine
Bodenordnung erforderlich. Sollten privatrechtliche Regelungen hierbei nicht zustande
kommen, müsste zur Realisierung des Bebauungsplanes die Bodenordnung im
Rahmen eines gesetzlichen Umlegungsverfahrens erfolgen.
Der Anregung auf Änderung der Straßenführung der Planstraße A wird teilweise gefolgt.
II.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 1 BauGB
Mit Schreiben vom 05.12.2014 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange einschließlich der Fachbereiche der
Stadtverwaltung nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Mit gleichem Datum wurden die
Nachbarkommunen angeschrieben und über die Planung informiert, um die
Abstimmung der Bauleitplanung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB
herbeizuführen.
Folgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange, städtische Fachbereiche und
Nachbarkommunen trugen Stellungnahmen vor:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Stadt Krefeld, Fachbereich 36 – Umwelt
Stadt Krefeld, Fachbereich 32 – Ordnung
Stadt Krefeld, Fachbereich 53 – Gesundheit
Stadt Krefeld, Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften
Amprion GmbH, Dortmund
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr, Bonn
Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim
GASCADE Gastransport GmbH, Kassel
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt
Niederrhein, Wesel
Kreis Viersen
PLEdoc Gesellschaft für Dokumentationserstellung und -pflege mbH, Essen
Landesbetrieb Straßenbau NRW – Autobahnniederlassung Krefeld
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Viersen
Stadt Meerbusch
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG
Bezirksregierung Düsseldorf
Handwerkskammer Düsseldorf
SWK Netze GmbH für Stadtwerke Krefeld AG
Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein, Krefeld
Stadt Krefeld, Fachbereich 66 – Tiefbau
Stadt Krefeld, Fachbereich 67 – Grünflächen
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
1.
Stadt Krefeld, Fachbereich 36 – Umwelt, mit Schreiben vom 05.12.2014
Stellungnahme:
Gegen das Vorhaben bestünden seitens des Fachbereichs Umwelt grundsätzlich keine
Bedenken.
Im Rahmen der erforderlichen Umweltprüfung würden die zu erwartenden Umweltauswirkungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes ermittelt, beschrieben und bewertet sowie in einem Umweltbericht dokumentiert. Der Umweltbericht gemäß § 2a
Nr. 2 BauGB i. V. mit Anlage 1 BauGB erfülle die Anforderung an die Umweltprüfung
gemäß § 2 Abs. 4 BauGB. Gegenstand des vorliegenden Umweltberichtes seien die
zum Stand des Vorentwurfes erkennbaren umweltrelevanten Auswirkungen, die durch
die 2. Änderung ausgelöst würden. Als Vergleichsmaßstab würde der aus den
Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplanes ableitbare Zustand herangezogen.
Im Rahmen des Änderungsverfahrens würde u. a. ein Verkehrsgutachten erstellt und
das schalltechnische Gutachten zur damaligen Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 653 überarbeitet werden. Erst nach Vorlage aller Gutachten sei eine abschließende
Bewertung der Umweltfolgen möglich.
Vorbehaltlich der noch ausstehenden Gutachten, z. B. zum Schallschutz, sei zum jetzigen Planungsstand eine erhebliche Betroffenheit von Umweltbelangen nicht erkennbar.
Es werde darauf hingewiesen, dass eine Teilfläche (nordwestliche Ecke) des Vorhabens
innerhalb des Achtungsabstandes einer Störfallanlage der Firma Outokumpu liege.
Im Bereich des Bebauungsplans 653 hätten sich in der jüngeren Vergangenheit durch
Untersuchungen bisher unbekannte Erkenntnisse über Bodenverunreinigungen ergeben.
Als Ergebnis einer flächendeckenden Untersuchung hätten sich acht Flächen
herauskristallisiert, bei denen entweder ein Altlastenverdacht bestätigt (Kesselhaus)
wurde oder bei denen es zu einer Schadstoffanreicherung durch anthropogene
Beeinflussung gekommen sei.
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
An erster Stelle sei der Bereich des ehemaligen Kesselhauses zu nennen. Die Untersuchungen hätten lokal erhöhte PAK-Gehalte in den Anschüttungsmaterialien und im
Boden ergeben. Ein Direktkontakt solle unterbleiben. Lokale Belastungen seien ebenfalls im Grundwasser und in der Bodenluft festgestellt worden. Im Falle einer
Neubebauung seien weitere Untersuchungen erforderlich. Zudem sei es erforderlich
anfallenden Erdaushub ordnungsgemäß zu entsorgen.
Eine weitere Verdachtsfläche befinde sich im Bereich der ehemaligen Schule / des
ehemaligen Pferdestalls. Hier wäre eine 0,9 m bis 1,9 m mächtige Anschüttung
festgestellt worden. Die Analysen hätten eine Verunreinigung durch PAK gezeigt. In
einer Bohrung würden die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung für
Kinderspielflächen überschritten. Im Falle einer sensiblen Nutzung oder bei Eingriffen
in den Untergrund seien weitere Untersuchungen und insbesondere aufgrund des
oberflächennah auftretenden Benzo(a)pyrens Maßnahmen gegen einen Direktkontakt
notwendig. Es sei erforderlich, im Fall von Tiefbaumaßnahmen den Aushub
ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Sportplatz stelle ebenfalls eine Verdachtsfläche dar. Auch hier wäre eine Anschüttung angetroffen worden. Im Bereich des randlich gelegene Walls, der mit
anthropogenen Beimengungen durchsetzt sei, weise die Anschüttung eine Mächtigkeit
von 2,8 m auf. Eine Prüfwertüberschreitung sei nicht festgestellt worden. Im Falle von
sensiblen Nutzungsänderungen seien jedoch Nachuntersuchungen des Oberbodens zu
erwägen. Es sei jedoch erforderlich, im Fall von Tiefbaumaßnahmen den Aushub
ordnungsgemäß zu entsorgen.
Auffüllungen seien ebenfalls im Bereich der ehemaligen Schwimmhalle angetroffen
worden. Auf der aktuellen Erkenntnisgrundlage seien deshalb keine akut
sanierungsbedürftigen Boden- und / oder Grundwasserverunreinigungen vorhanden.
Innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens sei zu prüfen, ob weitere Untersuchungen
notwendig seien. Auch in diesem Bereich ist Erdaushub ordnungsgemäß zu entsorgen.
Weitere Auffüllungen seien im Bereich der ehemaligen Gärtnerei angetroffen worden.
Prüfwertüberschreitungen seien nicht festgestellt worden. Auch in diesem Bereich sei
Erdaushub ordnungsgemäß zu entsorgen.
Im zentralen Bebauungsplanbereich würden in mehrere 100 m langen Heizkanälen
Rohrbündel verlaufen, über die ehemals ausgehend vom Kesselhaus verschiedene
Gebäude mit heißem Dampf zum Betrieb der Heizungen versorgt worden wären. Die
Rohrbündel seien mit Isoliermaterial gegen Wärmeverlust geschützt. Im Fall von
Abbrucharbeiten sei auf die ordnungsgemäße Entsorgung des Bauschutts und den
fachgerechten Umgang mit den lungengängingen Fasern zu achten.
Im südöstlichen Bereich befände sich der Altstandort „Schreinerei, Schlosserei,
Schweißerei" gemäß § 2 Abs. 6 BBodSchG. Im Rahmen der o. g. orientierenden
10
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Altlastenuntersuchung seien im Grundwasser Schadstoffspuren gefunden worden, die
jedoch die Geringfügigkeitsschwellenwerte der LAWA nicht überschreiten würden. Nach
Einschätzung des Gutachters seien keine sanierungsbedürftigen Boden- und / oder
Grundwasserverunreinigungen zu erwarten. Allerdings könne aufgrund der im
Grundwasser gefundenen Schadstoffspuren ein lokaler Hot-Spot nicht gänzlich
ausgeschlossen werden.
Im östlichen Bereich befände sich der Altstandort einer ehemaligen Gärtnerei. Untersuchungen für diese Fläche seien bisher nicht erfolgt. Bodenuntersuchungen sollten im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt werden.
Aus wasserrechtlicher Sicht werde gebeten folgende Hinweise aufzunehmen:
Für den evtl. Einbau / die Verwendung von Boden außerhalb der durchwurzelten
Bodenschicht im Rahmen einer baulichen Maßnahme ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, „Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen /Abfällen“ geändert – Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – sowie die TR Boden vom 05.11.2004
zu beachten.
Für den evtl. Einbau / die Verwendung von aufbereiteten mineralischen
Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als
Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gemäß §§ 8, 9,10,11,13 und 48
Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist beim
Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld zu beantragen. Hierzu gehört auch
güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke / Asche nach
den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer entsprechenden
wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht
erfolgen
Abwägung:
Zum Aspekt „Störfallbetriebsbereiche“:
Nach KABAS-Informationssystem liegt das Plangebiet innerhalb des Achtungsabstandes eines Störfall-Betriebsbereiches der Firma Outokumpu Nirosta.
Der Achtungsabstand von 500 m im KABAS ist jedoch pauschal um das Gelände des
gesamten Industrieparks Stahldorf angelegt, eine Differenzierung nach Bereichen, in
denen tatsächlich mit den Störfall-Stoffen umgegangen wird und den Bereichen, in
denen dies nicht genehmigt ist, erfolgt bei dieser Abgrenzung nicht.
Im Oktober 2015 hat ein von Outokumpu Nirosta beauftragter Sachverständiger ein
Gutachten zur Ermittlung eines angemessenen Abstandes im Sinne des § 50 BImSchG
vorgelegt, nach dem sich der Störfall-Betriebsbereich auf einen Gebäudekomplex im
Südosten des Industrieparks beschränkt. Der „angemessene Abstand im Sinne des
11
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
§ 50 BImSchG“ um diesen Betriebsbereich liegt vollständig auf dem Gelände des
Industrieparks Stahldorf und tangiert den Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 795 daher nicht. Eine weitergehende Berücksichtigung von Schutzmaßnahmen im
Rahmen der Bauleitplanung ist damit im Bebauungsplanverfahren Nr. 795 nicht
erforderlich.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Aspekt „Altlastenverdachtsflächen“:
Eine Kennzeichnung der Altlastenverdachtsflächen gemäß § 9 Abs. 5 BauGB im
Plangebiet erfolgt nur teilweise, und zwar im Bereich des ehemaligen Kesselhauses
und der ehemaligen Schule / des ehemaligen Pferdestall aufgrund nachgewiesener
relevanter Belastungen. Da bei den weiteren sechs Flächen keine relevanten Prüfwertüberschreitungen bekannt sind und / oder kein akuter Sanierungsbedarf besteht, wird
bei diesen Flächen auf eine solche Kennzeichnung verzichtet. Auf diese Flächen wird
im textlichen Teil hingewiesen. Auf alle Flächen wird im Umweltbericht näher
eingegangen.
Der Stellungnahme zu den Altlastenverdachtsflächen wird teilweise gefolgt.
Zu den Hinweisen aus wasserrechtlicher Sicht:
Die aus wasserrechtlicher Sicht aufgeführten Hinweise zum Einbau von Boden werden
in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme zu den wasserrechtlichen Hinweisen wird gefolgt.
2.
Stadt Krefeld, Fachbereich 32 – Ordnung, mit Schreiben vom 10.12.2014
Stellungnahme:
Im Rahmen der Verkehrsschau seien in der Vergangenheit auch Gewerbegebiete aufgesucht worden, da Missstände an die Straßenverkehrsbehörde gemeldet wurden.
Insbesondere die Parksituation wäre wiederholt Anlass zur Beschwerde gewesen.
Drei Beispiele:
Gewerbegebiet Adolf-Dembach-Straße
Bürger aus Uerdingen hätten sich über parkende Lkw in Wohnvierteln beschwert, da
das dortige Gewerbegebiet keine Stellplätze aufweise.
Gewerbegebiet Nirostastraße
Hier gäbe es genügend Stellplätze; leider wären aber zwischen den Parkbuchten für die
Lkw Bäume gepflanzt worden, welche immer wieder bei Rangierfahrten umgefahren
werden.
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Krankenhäuser Alexianer und Helios Hüls
Für Besucher und Mitarbeiter gäbe es in beiden Fällen ausreichend Parkmöglichkeiten
auf dem jeweiligen Gelände der Krankenhäuser. Nach dem aber beide eine Kostenpflicht eingeführt hätten, würden die Pkw-Fahrer in die Wohngebiete drängen, so dass
auch hier die betroffenen Bürger Lösungen von der Verwaltung gefordert hätten.
Man würde daher bitten, bei den Planungen genügend kostenfreie Parkmöglichkeiten
sowohl für Pkw als auch Lkw vorzusehen.
Abwägung:
Im weiteren Planaufstellungsverfahren wurde in Abstimmung mit dem Fachbereich
Tiefbau eine Erschließungsplanung erstellt. Die Querschnitte der neuen Haupterschließungsstraßen erlauben einseitig die Anlage von Parkplätzen, die auch
ausreichend breit ausgebaut werden können, um Lkw aufzunehmen. Ob bzw. in
welchem Umfang die in den Planstraßen vorgesehenen Parkstände so gestaltet
werden, dass auch längere Lkw dort parken können, ist nicht Gegenstand der
Bauleitplanung, sondern bleibt der Umsetzungsplanung vorbehalten.
Der Stellungnahme wird für die nachfolgende Umsetzungsplanung zur Kenntnis
genommen.
3.
Stadt Krefeld, Fachbereich 53 – Gesundheit, mit Schreiben vom 10.12.2014
Stellungnahme:
Vorbehaltlich der Ergebnisse der noch zu erstellenden Gutachten bestünden nach
Durchsicht der Unterlagen keine grundsätzlichen Einwände gegen die Bauleitplanung.
Es werde gebeten, die folgenden Hinweise im weiteren Planverfahren zu
berücksichtigen.
Hinweise
In Bezug auf das Schutzgut Mensch sollten folgende Gutachten / Stellungnahmen mit
Prognosen und ggf. Empfehlungen zu Festsetzungen im Bebauungsplan erstellt
werden:
Schalltechnisches Gutachten mit Empfehlungen zu aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen und zur Kontingentierung der zulässigen Schallimmissionen in
Form einer Festsetzung der zulässigen Emissionskontingente.
Stellungnahme zu einer für die benachbarte Wohnnutzung verträglichen Gliederung
des Gewerbegebiets nach Abstandsliste zum Runderlass des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW (Abstandserlass)
Abwägung:
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist ein Schallgutachten erstellt worden, welches
Aussagen zu aktiven und passiven Schallschutznahmen trifft. Der Bebauungsplan
13
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
enthält auf dieser Grundlage – wie vom Fachbereich angeregt – Festsetzungen zu
Emissionskontingenten, zur Gliederung nach Abstandsliste sowie zu baulichen
Vorkehrungen zum Schutz Verkehrslärm (Lärmpegelbereiche).
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.
Stadt Krefeld, Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften,
mit Schreiben vom 11.12.2014
Stellungnahme:
Bezüglich der frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan 2. Änderung Nr. 653 – Europark
Fichtenhain C und Campus Fichtenhain – bestünden aus liegenschaftlicher Sicht keine
Bedenken.
Derzeit werde ein Tauschvertrag mit der GGK abgewickelt bezüglich der Flächen:
Europark Fichtenhain A, Gemarkung Fischeln, Flur 27, Flurstück 263 von Stadt
Krefeld an GGK,
Europark Fichtenhain A, Gemarkung Fischeln, Flur 27, Flurstücke 196, 259, 265 von
GGK an Stadt Krefeld
Dabei sollen die Grundstücksverhältnisse den Darstellungen im Bebauungsplan angepasst werden.
Die Sachgebiete unbebaute Grundstücke / Pachten, Wohnungsbauförderung sowie Anund Verkauf von Grundstücken seien beteiligt worden.
Sollten noch Flächenankäufe erforderlich sein, werde um frühzeitige Information
gebeten.
Abwägung:
Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.
Amprion GmbH, Dortmund, mit Schreiben vom 15.12.2014
Stellungnahme:
Der Geltungsbereich liege teilweise in den Schutzstreifen folgender Höchstspannungsfreileitungen:
1. 110-/220 kV-Höchstspannungsfreileitung St. Tönis – Osterrath, Bl. 2388 (Maste 1821)
2. 380-kV-Höchstpannungfreileitung Pkt. Fellerhöfe – Pkt. St Tönis, Bl. 4571 (Maste 47)
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Die Leitungsführungen mit Leitungsmittellinien, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen der vorhandenen unter 1. genannten Höchstspannungsfreileitung sei in die
eingereichte Festsetzungskarte eingetragen. Es werde darauf hingewiesen, dass sich
die tatsächliche Lage der Leitungen ausschließlich aus der Örtlichkeit ergebe.
Mit den geplanten Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans erkläre man
sich unter folgenden Bedingungen einverstanden:
Die Höchstspannungsfreileitungen werden mit Leitungsmittellinie, Maststandorten
und Schutzstreifen nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans
dargestellt.
Der Schutzstreifen der Leitungen werde von Bauwerken freigehalten. Die Errichtung
von Nebenanlagen (wie z. B. Garagen, Carports, Trafostationen usw.) sei möglich,
sofern die Abstandsvorgaben gemäß DIN EN 50341 zu den spannungsführenden
Leiterseilen eingehalten werden.
Um die Maste herum müsse eine Fläche mit einem Radius von 25,00 m von jeglicher
Bebauung freigehalten werden. Dieser Bereich könne teilweise als Parkplatz oder
Stellplatzfläche genutzt werden. Bei solch einer Nutzung könne in Abstimmung mit
dem zuständigen Leitungsbezirk ein kostenpflichtiger Anfahrschutz für die Masten
erforderlich werden.
Im Schutzstreifen der Leitungen dürften nur solche Anpflanzungen vorgenommen
werden, die eine Endwuchshöhe von maximal 5 m erreichten. Als Anlage sei
beispielhaft eine Gehölzliste mit entsprechenden Endwuchshöhen beigefügt.
Durch höherwachsende Gehölze, die in den Randbereichen bzw. außerhalb der
Leitungsstreifen angepflanzt werden, bestünde die Gefahr, dass durch einen
eventuellen Baumumbruch die Höchstspannungsfreileitungen beschädigt würden.
Aus diesem Grund werde gebeten zu veranlassen, dass in diesen Bereichen
Gehölze zur Anpflanzung kommen, die in den Endwuchshöhen gestaffelt sind.
Anderenfalls werde eine Schutzstreifenverbreiterung erforderlich.
Sollten dennoch Anpflanzungen oder sonstiger Aufwuchs eine die Leitungen
gefährdende Höhe erreichen, sei der Rückschnitt durch den Grundstückseigentümer / den Bauherrn auf seine Kosten durchzuführen bzw. zu veranlassen.
Komme der Grundstückseigentümer / der Bauherr der vorgenannten Verpflichtung
trotz schriftlicher Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist nicht nach, so
sei die Amprion GmbH berechtigt, den erforderlichen Rückschnitt zu Lasten des
Eigentümers / des Bauherrn durchführen zu lassen.
Die Leitungen und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich sein,
insbesondere sei eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten, Alle
die Höchstspannungsfreileitung gefährdenden Maßnahmen seien untersagt.
Im Textteil des Bebauungsplans sei folgender Hinweis aufzunehmen: „Von den
einzelnen ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen
der Leitungen bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind der Amprion GmbH
Bauunterlagen (Lagepläne und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben über NN) zur
Prüfung und abschließenden Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer
Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer / Bauherrn zuzusenden. Alle
geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Amprion GmbH.“
15
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Es werde gebeten, die v. g. Auflagen in den Bebauungsplan zu übernehmen und
Amprion weiter am Verfahren zu beteiligen.
Diese Stellungnahme betreffe nur die von Amprion betreuten Anlagen des 220- und
380-kV-Netzes.
Dieses Antwortschreiben sei auch namens und im Auftrag der RWE Deutschland AG als
Eigentümerin bzw. Westnetz GmbH als Besitzerin und Betreiberin, denen die betroffene
Leitungsanlage teilweise zur Mitnutzung überlassen wurde. Die technische
Abstimmung sei vorgenommen worden.
Abwägung:
Die vorhandene planfestgestellte sowie die in Bau befindliche Höchstspannungsleitung werden in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Die lagerichtige
Eintragung der Höchstspannungsleitung sowie der Masten ist im Rahmen der
Urkundenerstellung erfolgt. Der entsprechende Schutzstreifen, welcher von Bauwerken
freizuhalten ist, ist ebenfalls in die Bebauungsplanurkunde eingetragen worden. Die
Festsetzungen zu Anpflanzungen berücksichtigen die Anforderungen, welche sich in
den Schutzstreifen ergeben.
Durch die Errichtung der 380-kV-Freileitung Fellerhöfe – St. Tönis ergeben sich in
einigen Bereichen größere erforderliche Schutzabstände als sie dem alten Planrecht
zugrunde lagen. Da innerhalb des Schutzstreifens zwar die Errichtung von Stellplätzen
und Nebenanlagen (bei Einhaltung der Abstandsvorgaben gemäß DIN EN 50341), nicht
jedoch von Bauwerken zulässig ist, werden die überbaubaren Grundstücksflächen im
Bebauungsplan bis zur Grenze des Schutzstreifens zurückgenommen (eine Ausnahme
bildet hier lediglich die überbaubare Fläche, welche zur Bestandssicherung die
südliche Kante des Gebäudes Campus Fichtenhain 70 umschließt und ca. 3 m tief in
den Schutzstreifen hereineicht). Die innerhalb des Schutzstreifens gelegenen Flächen
des Gewerbegebiets werden als Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
festgesetzt, wobei diese nur unter Berücksichtigung der Abstandsvorgaben zu den
spannungsführenden Leiterseilen gemäß der oben genannten DIN in Abstimmung mit
dem Leitungsträger zulässig sind.
Die Anforderungen des Leitungsträgers zum Umgang mit Bauwerken und
Anpflanzungen im Schutzstreifen sowie zur Beteiligung der Amprion GmbH werden in
die Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
16
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
6.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr, Bonn, mit Schreiben vom 15.12.2014
Stellungnahme:
Gegen den Bebauungsplan habe die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine
Einwände. Es werde dabei davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen – einschließlich
untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 20 m nicht überschreiten. Sollte
entgegen dieser Einschätzung diese Höhe überschritten werden, werde in jedem
Einzelfalle gebeten die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung –
zur Prüfung an die Bundeswehr weiterzuleiten.
Abwägung:
Im Plangebiet ist die maximale Gebäudehöhe auf 59,5 m über NHN (dies entspricht ca.
20 m über derzeitigem Gelände) begrenzt. Die festgesetzte maximale Höhe darf durch
erforderliche haustechnische Anlagen einschließlich Treppenhäuser, Lüftungsanlagen,
aufzugsüberfahren Aufzugsüberfahrten sowie Anlagen zur Solarenergiegewinnung
überschritten werden. Im Bereich des westlich gelegenen Gewerbegebietes GE 3
beträgt die zulässige Höhe baulicher Anlagen bereits gemäß den Festsetzungen des
ursprünglichen Bebauungsplanes 75 m über NHN; dies entspricht ca. 35,5 m über
derzeitigem Gelände. Den Anforderungen der Bundeswehr folgend, wird in den
Bebauungsplan ein Hinweis auf eine Beteiligung der Bundeswehr bei einer geplanten
Überschreitung der Höhenbegrenzung aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
7.
Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege im Rheinland,
Pulheim, mit Schreiben vom 15.12.2014
Stellungnahme:
In der Begründung der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 653 seien
alle eingetroffenen Baudenkmäler in dem betroffenen Areal aufgeführt. Diese seien
gemäß der Planzeichenverordnung jedoch auch im Plan kenntlich zu machen. Zudem
sei, da dies nicht ausdrücklich erwähnt sei, darauf hinzuweisen, dass sämtliche
bauliche Maßnahmen, die an den Baudenkmälern selbst oder in deren Umgebung
vollzogen werden sollen, einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 DSchG
bedürften. Hierzu zählten auch Anbauten an die Baudenkmäler oder neue Bebauung in
der Nähe, selbst wenn sie den Vorgaben des Bebauungsplans entsprächen, da
hierdurch die historische Substanz der Gebäude wie auch deren Erscheinungsbild
negativ beeinflusst werden könne. Eine frühzeitige Einbindung der zuständigen
Denkmalbehörde würde in entsprechenden Planungen daher empfohlen.
Abwägung:
Die Baudenkmale sind im Bebauungsplan gemäß Planzeichenverordnung kenntlich
gemacht und als solche nachrichtlich übernommen. Auf das Erfordernis denkmal17
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
rechtlicher Erlaubnisse in der Umgebung von Baudenkmälern gemäß § 9 DSchG NW
wird im Bebauungsplan hingewiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
8.
GASCADE Gastransport, Kassel, mit Schreiben vom 16.12.2014
Stellungnahme:
Für die Übersendung der Unterlagen zum Vorhaben werde gedankt. Es werde zugleich
auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport
GmbH sowie OPAL Gastranspart GmbH & Co. KG geantwortet.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Anlagen der
Gascade werde mitgeteilt, dass ihre Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
betroffen seien. Dies schließe die Anlagen der o. g. Betreiber mit ein.
Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein,
seien diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. Es werde daher gebeten, die
Gascade am weiteren Verfahren zu beteiligen.
Es werde darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in
diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber seien gesondert zur Ermittlung der
genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die GASCADE könne
nur für ihre eigenen Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der Anlagenbetreiber,
welche GASCADE mit der Beauskunftung beauftragt habe (s. o.).
Abwägung:
Der vortragende Leitungsträger sowie weitere Leitungsträger werden im weiteren
Planaufstellungsverfahren erneut beteiligt.
Eine Entscheidung zur Stellungnahme ist nicht erforderlich.
9.
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt
Niederrhein, Wesel , mit Schreiben vom 22.12.2014
Stellungnahme:
Durch die zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 653 erhöhe sich die Waldfläche im
Planbereich um 3.430 m². Aus forstbehördlicher Sicht würden daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Bedenken vorgetragen.
18
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung zur Stellungnahme ist nicht erforderlich.
10.
Kreis Viersen, mit Schreiben vom 23.12.2014
Stellungnahme:
Es werde um weitere Beteiligung im o.g. Verfahren – insbesondere vor dem Hintergrund
des noch zu erstellenden Schallgutachtens – gebeten.
Abwägung:
Im Rahmen der Entwurfserarbeitung wurde ein Schallgutachten erstellt und
entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Im Rahmen der
Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wird der Kreis Viersen erneut beteiligt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
11.
PLEdoc Gesellschaft für Dokumentationserstellung und -pflege mbH, Essen, mit
Schreiben vom 08.01.2015
Stellungnahme:
1. Doppelleitungssystem der NETG (Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG), Gesamtschutzstreifenbreite 14 m
a) Ferngasleitung Nr. 200, DN 900, Blatt 255, mit Betriebskabel, Schutzstreifenbreite 14 m
b) Parallelleitung Nr. 600, DN 900, Blatt 255, Schutzstreifenbreite 10 m
2. Kabelschutzrohranlage der GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft
deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG mit einliegenden Lichtwellenleiterkabeln, im Schutzstreifen der Ferngasleitung Nr. 600 verlaufend
Von der Open Grid Europe GmbH, Essen und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, sei
Pledoc mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von
Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlicher Verfahren beauftragt.
Man bestätige den Eingang der Benachrichtigung vom 04.12.2014 über die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 653 – Europark Fichtenhain C und
Campus Fichtenhain.
Im Bebauungsplanentwurf seien die Trassenführungen der eingangs erwähnten
Versorgungseinrichtungen im erforderlichen Umfang lagerichtig dargestellt.
19
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Zur Information übersende man eine aktuelle Ausfertigung der Bestands- / Katasterpläne. Hinweise zur Lage der Kabelschutzrohranlage seien aus dem Bestands- /
Katasterplan der Ferngasleitung Nr. 600 zu entnehmen. Die Darstellung der
Versorgungsanlagen sei in den genannten Plänen nach bestem Wissen erfolgt.
Gleichwohl sei die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen.
Sollten die Bestandpläne für eine eindeutige Übernahme in die Plangrundlage nicht
ausreichen, werde die Übernahme der Leitungen durch örtliche Aufnahme nach
Anzeige durch den Leitungsinstandhalter empfohlen.
In der Begründung zum Bebauungsplan, Abschnitt V Planinhalte, werde unter
Ordnungspunkt 4.5 auf die Kabelschutzrohranlage der GasLINE verwiesen, die im
Schutzstreifen der Ferngasleitung Nr. 600 verlaufe. Dort werde die Leitung mit einem
Durchmesser DN 90 angegeben. Richtig müsse es heißen: Erdgasfernleitung DN 900.
Dieser Fehler wiederhole sich in den textlichen Festsetzungen, IV Hinweise,
Ordnungspunkt 5, Kabelschutzrohranlage mit einliegenden Lichtwellenleiterkabeln. Es
werde um Berichtigung gebeten.
Da die Versorgungsanlagen gemäß Planentwurf in öffentlicher/privater Grünfläche
liegen, seien aus Sicht von PLEdoc keine negativen Auswirkungen durch das
Planverfahren zu erwarten.
Wie PLEdoc der Begründung des Weiteren entnehmen könne, solle im Rahmen des
weiteren Bauleitplanverfahrens ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erarbeitet
werden, in welchem die Flächen und Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft konkretisiert werden. Derzeit könne man nicht
ausschließen, dass bei einer Ausweisung dieser Flächen außerhalb des Plangebiets
weitere Versorgungsanlagen der Open Grid Europe GmbH berührt werden.
Weiter Hinweise seien dem beiliegendem Merkblatt „Berücksichtigung von
unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und
Bebauungsplänen“ der Open Grid Europe GmbH zu entnehmen.
Abwägung:
Die beiden planfestgestellten Erdgastransportleitungen einschließlich der vom
Leitungsträger angegebenen Schutzstreifen werden in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Bezüglich der im Schutzstreifen verlaufenden Kabelschutzrohranlage wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Die fehlerhaften
Angaben in der Begründung sowie in den Hinweisen werden korrigiert.
Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wird der Leitungsträger erneut
beteiligt und kann zu den plangebietsexternen Ausgleichsflächen Stellung nehmen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
20
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
12.
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, mit
Schreiben vom 09.01.2015
Stellungnahme:
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld sei für den
Betrieb und die Unterhaltung der A 44, Abschnitt 20 zuständig und damit für die
anbaurechtliche Beurteilung im Nahbereich der Autobahn. Neubau- und
Ausbauplanungen würden in Abhängigkeit der vorhandenen Kapazitäten von den
benachbarten Regionalniederlassungen erbracht. Das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur (BMVI) stelle einen neuen Bundesverkehrswegeplan (BVWP)
auf. Die Regionalniederlassung Niederrhein in Mönchengladbach habe den
ergänzenden Ausbau der A 44 von der Anschlussstelle Krefeld-Forstwald bis zum
Autobahnkreuz Meerbusch als Projekt zur Aufnahme in den neuen BVWP
vorgeschlagen. Der Abwägungsprozess dauert noch an.
Der an die Autobahn grenzende Bereich – innerhalb der ausgewiesenen Grünfläche
gelegen – unterliege den Bestimmungen des § 9 Fernstraßengesetz, wonach die in den
als Anlage beigefügten „AIIgemeinen Forderungen" dokumentierten Belange der
Straßenbauverwaltung zu beachten und einzuhalten seien. Abweichungen von den
Bestimmungen des § 9 Fernstraßengesetz würden aufgrund der rechtlichen
Problematik immer einer Einzelprüfung und Einzelentscheidung durch die
Straßenbauverwaltung bedürfen.
Die vorgelegte Bebauungsplanunterlage zur o. a. frühzeitigen TÖB-Beteiligung sei noch
nicht in Gänze ausgearbeitet. Wie in der Begründung erwähnt, solle im Rahmen des
weiteren Verfahrens auch die Anbauverbotszone und die Anbaubeschränkungszone in
die Planunterlage aufgenommen werden.
Gegen die Überarbeitung des städtebaulichen Konzeptes, mit dem Ziel, die veränderte
Nachfrage nach Grundstückszuschnitten / Art der Bebaubarkeit der Gewerbetreibenden
im Plangebiet berücksichtigen zu können und somit eine wirtschaftlichere Ausnutzung
der Bauflachen zu erhalten, bestehe seitens der Autobahnniederlassung Krefeld keine
Bedenken.
Gegenüber der Straßenbauverwaltung würden weder jetzt noch zukünftig aus dieser
Planung Anspruche auf aktiven und / oder passiven Lärmschutz oder ggf. erforderliche
Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden können.
Zur Vermeidung von Planungskollisionen werde darum gebeten, zu gegebener Zeit die
erforderlich werdenden Kompensationsmaßnahmen, eingetragen in einen
Übersichtslageplan, mitzuteilen.
Um weitere Beteiligung am Verfahren werde gebeten.
21
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Allgemeine Forderungen:
1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der Autobahn gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Fernstraßengesetz (FStrG) ist in den Textteil des Bauleitplanes aufzunehmen. Die Eintragung der
Schutzzonen in den Plan wird empfohlen.
2. In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9 Abs. 1 FStrG) dürfen
Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen
größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen
der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche
Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z. B. Pflichtstellplätze,
Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o. a.). Sicht-und Lärmschutzwälle bedürfen der
Genehmigung der Straßenbauverwaltung.
3. In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn der BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 Abs. 2 FStrG)
a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt
werden, die, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn
weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche,
Erschütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich.
b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und
Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger
Weise beeinträchtigt wird.
c) bedürfen Werbeanlagen Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder
sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn einer straßenrechtlichen Prüfung
und Zustimmung.
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standstreifen, Beschleunigungs-und
Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und die Anschlussstellen selbst.
Entschädigungsanspruche, die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb auf
der Autobahn ergeben oder ergeben können, z. B. Geräusch-, Geruchs- oder Staubbelästigungen, können nicht geltend gemacht werden.
4. Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher
Übernahme der Leitungen innerhalb der Schutzzonen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG
ist die Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens
erforderlich.
22
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
5. Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung ist die Straßenbauverwaltung an
Maßnahmen zu beteiligen, die, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der
BAB beeinträchtigen können. Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher
sicherzustellen, dass über die BAB Schutzzonen hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen und sonstige Hinweise, die den Verkehr
auf der BAB beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die
Straßenbauverwaltung zugestimmt hat.
6. Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete geht zu Lasten der Gemeinde /
Stadt.
Abwägung:
Zum Aspekt „Ausbauplanung der A 44“:
Da die Frage der „Ausbaurichtung“ derzeit noch nicht geklärt ist, ist eine „aktive“
Berücksichtigung im B-Planverfahren nicht möglich. Nördlich angrenzend an die A 44
werden jedoch keine Bauflächenfestsetzungen vorgenommen, die einen Ausbau
unmöglich machen würden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass gegenüber dem
geltenden Bebauungsplan Nr. 653 keine weiter an die Autobahn heranrückenden
Bauflächen geplant und festgesetzt werden.
Eine Entscheidung zum Aspekt „Ausbauplanung der A44“ ist nicht erforderlich.
Zum den übrigen Aspekten der Stellungnahme:
Die Anbauverbotszone wird als nachrichtliche Übernahme in den Bebauungsplan
eingetragen, die Anbaubeschränkungszone wird als Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Die Anbauverbotszone befindet sich zur Gänze innerhalb einer im Bebauungsplan als
Maßnahmenfläche festgesetzten Fläche, so dass es nicht zu Konflikten mit baulichen
Anlagen kommt, da diese planungsrechtlich in dieser Maßnahmenfläche nicht zulässig
sind. Auch innerhalb der Anbaubeschränkungszone befinden sich keine überbaubaren
Flächen.
Der Hinweis, dass keine Ansprüche auf Lärmschutz und Maßnahmen gegen Schadstoffausbreitungen gegenüber der Straßenbauverwaltung geltend gemacht werden können,
wird zur Kenntnis genommen.
Eine Beteiligung des Trägers im weiteren Planaufstellungsverfahren ist vorgesehen, so
dass der Träger hierbei dann Stellung zu den Kompensationsflächen und -maßnahmen
nehmen kann.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
23
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
13.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Viersen, mit
Schreiben vom 12.01.2015
Stellungnahme:
Mit der Änderung seien landwirtschaftliche Belange nicht neu betroffen, da sich die
landwirtschaftliche Fläche im Plangebiet nicht ändert. Eine grundsätzliche Abwägung
zulasten landwirtschaftlicher Belange habe bereits mit dem Flächennutzungsplan und
dem ursprünglichen Bebauungsplan stattgefunden.
Aus agrarstruktureller Sicht sei zu begrüßen, dass eine Verdichtung von Gewebe und
Industrie innerhalb des vorhandenen Plangebiets vorgesehen sei. Dies verringere die
Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
14.
Stadt Meerbusch, mit Schreiben vom 13.01.2015
Stellungnahme:
Grundlegend bestünden gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 653 keine
Bedenken.
Es werde jedoch im Hinblick auf die beabsichtigte GI-Nutzung angeregt, zu prüfen, ob
nicht auch eine Änderung und die Festsetzung eines Gewerbegebietes in diesem
Bereich städtebaulich verträglicher sei. Dies unter Beachtung, dass das GI-Gebiet der
Wohnbebauung am Krützboomweg am nächsten liege.
Begrüßt werde der Verzicht auf Ansiedlung von Flächen für Einzelhandelsbetriebe und
die Reduzierung der Verkaufsfläche von Verkaufsstellen der Direktvermarktung auf
200 m² bei Ausschluss der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente.
Angeregt werde, für die grundsätzlich zulässige Nutzungsart „Kiosk“ eine maximale
Verkaufsfläche festzusetzen, um die Versorgung der Beschäftigten im Bedarfsfall ohne
Befreiungstatbestand sichern zu können.
Soweit eine Weiterführung des Rad-und Fußweges nach Westen mit Anbindung an die
Straße „Europark Fichtenhain A“ (analog FNP Krefeld) weiterverfolgt werde, sollte die
Trassenführung auch innerhalb der Fläche für Wald festgesetzt werden.
24
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Abwägung:
Zur Industriegebietsfestsetzung im Nordosten:
Die Ausweisung eines Industriegebiets im nordöstlichen Teil des Plangebiets resultiert
aus den Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplans, welcher dort ebenfalls
ein Industriegebiet festsetzt. Diese Festsetzung ist für die Fortführung des dort
ansässigen Speditionsbetriebs notwendig. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
wurde ein Lärmgutachten erstellt, in welchem die Immissionen für die umgebenden
schutzbedürftigen Nutzungen geprüft wurden und auf dessen Grundlage im
Bebauungsplan Festsetzungen zum Schutz dieser Nutzungen gegenüber Lärmeinwirkungen aus dem Plangebiet getroffen werden.
Der Stellungnahme im Sinne einer Änderung der Industriegebietsfestsetzung im
Nordosten des Plangebietes wird nicht gefolgt.
Zum Aspekt „Kiosk“:
Ein Kiosk verfügt nur über ein begrenztes Warenangebot und deckt vornehmlich nur
einen beschränkten, kurzfristigen Bedarf. Er besitzt nur marginale städtebauliche
Bedeutung. Diese Umstände rechtfertigen es, diesen Typ Einzelhandelsbetrieb in allen
Baugebieten der BauNVO als zulässig anzusehen (Urteil des Verwaltungsgerichtes
Münster vom 23.11.2010, 2 K 1480/07). Typischerweise werden in einem Kiosk
Zeitungen und Zeitschriften, Tabakwaren sowie Getränke und Lebensmittel
einschließlich Süßigkeiten für den sofortigen Verbrauch angeboten. Kioske dieses
Zuschnitts sind zwar selbständige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten
Sortimenten, ihre städtebauliche Bedeutung ist jedoch, was den Schutz des sonstigen
Einzelhandels und auch den Schutz der Nachbarschaft angeht, regelmäßig marginal.
Sie sind je nach ihrem Standort kleine Versorgungsstützpunkte für die nähere
Umgebung. Es ist davon auszugehen, dass der mit dem Einzelhandelsausschluss im
Plangebiet verbundene Schutzzweck, nämlich der Schutz der Zentralen
Versorgungsbereiche und Nahversorgungsstandorte der Stadt Krefeld sowie die
Vorhaltung von gewerblichen Bauflächen für bestimmte Nutzungen, durch die
Ansiedlung eines Kiosks im Regelfall nicht tangiert wird. Angesichts dessen ist es
vertretbar, für die Ansiedlung eines Kiosks, welcher der Versorgung der Beschäftigten
im Gewerbegebiet dient, im Einzelfall eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von dem
festgesetzten Einzelhandelsausschluss in Betracht zu ziehen.
Die Erforderlichkeit einer seitens des Stadt Meerbusch angeregten Festsetzung der
Nutzungsart „Kiosk“ mit einer bestimmten Verkaufsflächenobergrenze wird nicht
gesehen. Es sind keine Probleme in der Umsetzbarkeit des im Bebauungsplan
vorgesehenen und vom Gesetzgeber ermöglichten Befreiungsinstrumentes ersichtlich,
die dazu führen würden, dass die beabsichtigte Wirkung nicht eintreten könnte oder
die geschaffene Möglichkeit in städtebaulich relevanter Weise missbraucht werden
könnte.
Der Stellungnahme zum Aspekt „Kiosk“ wird nicht gefolgt.
25
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Zum Aspekt „Festsetzung der Fuß- und Radwegetrasse im Wald“:
Die Festsetzung einer Wegeführung innerhalb von Grün- und Waldflächen erfolgt nicht,
da eine planungsrechtliche Festlegung einer bestimmten Trasse anders als bei
umgebenden Bauflächen nicht erforderlich ist. Das Betreten und Radfahren im Wald ist
nach § 2 Landesforstgesetz zulässig, auch die im Anschluss an den Wald festgesetzte
öffentliche Grünfläche ist entsprechend nutzbar.
Der Stellungnahme zum Aspekt „Festsetzung der Fuß- und Radwegetrasse im Wald“
wird nicht gefolgt.
15.
GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG, mit Schreiben
vom 14.01.2015
Stellungnahme:
Die GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld GmbH & Co. KG als Teil der
Wirtschaftsförderung Krefeld habe zum Bebauungsplan 2. Änderung Nr. 653 folgende
Anregungen und Hinweise:
1. Grundsätzliches
Die GGK habe ein ursächliches Interesse an der verbesserten Vermarktbarkeit von
Grundstücken im Plangebiet und sei daher Mitinitiator des Änderungsverfahrens. In
diesem Zusammenhang möchte sie vor allem herausstellen, dass die inhaltlichen
Änderungen des Bebauungsplans auf veränderte Nachfragestrukturen seitens der
Wirtschaft beruhen würden. Das Leitbild der seinerzeitigen Planaufstellung „Arbeiten
im Park“ basiere auf Annahmen der Wirtschaftsstruktur in den 1990er Jahren. Die
Wirtschaftsförderung Krefeld beobachte die Nachfrage nach Gewerbeflächen und den
Umsatz von Gewerbeflächen über Jahrzehnte systematisch und gebe Hinweise auf
veränderte Rahmenbedingungen.
Dabei ließe sich feststellen, dass nicht erst mit der weltweiten Wirtschafts- und
Finanzkrise im späten vergangenen Jahrzehnt veränderte Anforderungen an Gewerbeflächen durch die Unternehmen zu registrieren seien. Bürostandorte würden seit Jahren
wieder zunehmend in Innenstadtlagen entwickelt, die Bedeutung von dezentralen
Büroparks nehme ab. Große zusammenhängende Flächen an den Bundesfernstraßen
(> 50.000 m²) würden hingegen inzwischen überwiegend von Betrieben der Logistikwirtschaft nachgefragt. Die weitaus größte Nachfrage und damit der zahlenmäßig
höchste Umschlag entstehe im lokalen und regionalen Mittelstand.
Insbesondere standorttreue expandierende Firmen (Produktionswirtschaft, Zulieferbetriebe der Industrie) mit Flächenengpässen und/oder Restriktionen am derzeitigen
Betriebsstandort würden Grundstücke zwischen 2.000 und 15.000 m² suchen. Die GGK
reagiere auf die veränderten Rahmenbedingungen folgerichtig mit der Neuorientierung
des aktuell größten vermarktungsreifen Gewerbegebiets in Krefeld.
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Die GGK führe diese Argumente an dieser Stelle aus, um darauf hinzuweisen, dass die
Änderungen des Bebauungsplans 653 grundsätzlich das Ziel verfolgen würden, ein
„normales“ Gewerbegebiet zu entwickeln, das den Anforderungen einer veränderten
Zielgruppe gerecht wird. Dies solle sich nicht nur auf das Erschließungssystem, die
Parzellierung der Grundstücke und die immissionsschutzrechtlichen Anpassungen
beschränken, sondern sich in sämtlichen Festsetzungen, Gestaltungsvorgaben,
Ausbaustandards etc. widerspiegeln.
Darauf würden auch die im Folgenden aufgeführten Anregungen abzielen.
2. Erschließung
Das Erschließungssystem öffentlicher Straßen sei plausibel. Weitere Erkenntnisse
würden von den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens abhängen. Es werde angeregt, im
weiteren Entwurfsverfahren neben dem öffentlichen Erschließungssystem über
modellhafte Parzellierungen und damit verbunden weiteren inneren Erschließungen ein
künftiges Grundstücksportfolio zu skizzieren.
3. Nicht zu überbauende Flächen
Entsprechend den o. g. Zielen seien die nicht zu überbauenden Flächen entlang der
öffentlichen Straßen aus Sicht der GGK überdimensioniert. Dies gelte für die Anrather
Straße, die Medienstraße sowie für die Kommunikationsstraße. Entlang der
Fichtenhainer Allee als städtebaulichem Rückgrat des Gesamtgebiets sei ein
gestalterischer Abstand von 10 m gerechtfertigt. Dieser Abstand genüge auch südlich
der so genannten „Stimmgabel“ (südlich Kreuzungsbereich mit Planstraßen C/D). Hier
werde die Erweiterung der Bauflächen westlich und östlich der Straße Campus
Fichtenhain bis auf ebenfalls 10 m angeregt.
An sämtlichen inneren Erschließungsstraßen sowie entlang des Kütterwegs (Fuß- /
Radweg) rege die GGK die Reduzierung auf einen verkehrstechnisch erforderlichen
Mindestabstand an. Insbesondere entlang der Anrather Straße würden potentielle
Bauherren häufig den Wunsch nach Sichtbarkeit ausdrücken. Festsetzungen mit
Pflanzgeboten und gestalterischen Vorgaben sollten sich auf ein notwendiges
Minimum beschränken. Zu den Ausbaustandards der öffentlichen Straßen rege man
an, konsequenterweise auf eine gewerbegebietstypische Funktionalität stärkeres
Augenmerk zu richten als auf Gestaltungselemente (hinreichend Pkw-Stellplatze im
öffentlichen Straßenraum).
Die nicht überbaubaren Flächen mit Erhaltungs- und Pflanzgeboten, die den
Denkmalbereich im Süden (Campus Fichtenhain) von den angrenzenden Baufeldern
trennen, sollten ebenfalls auf das notwendige Maß reduziert werden. Im westlichen Teil
weitestgehend auf den vorhandenen Bestand abgestimmt, im östlichen Teil ca. 10 m.
Nähere Erkenntnisse würden im Zuge der Fortschreibung des landschaftspflegerischen
Begleitplans erwartet.
27
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
3.1 Denkmalschutz
Die GGK rege an, die nicht zu überbauenden Flächen zwischen den denkmalgeschützten Gebäuden am Campusring weiter zu reduzieren. Die Sicherung nicht zu
überbauender Flachen mit der ausnahmsweise zulässigen Errichtung privater
Stellplatze sei gegenüber Investitionsinteressierten schwierig zu vermitteln.
Insbesondere zwischen den Gebäuden CF 49 und CF 57, im Bereich des Gebäudekomplexes CF 66/70/71 sowie vor dem Gebäude CF 48 rege man an, den Status des
rechtskräftigen B-Plans beizubehalten. Da die Denkmalbehörden im Bereich der
Bestandsgebäude ohnehin in jedem Baugenehmigungsverfahren beteiligt würden, sei
eine weitere Ausdehnung nicht überbaubarer Flächen auch nicht erforderlich. Den
geänderten Baugrenzen zwischen den Gebäuden CF 57 und CF 63, zwischen CF 63 und
CF 67 sowie zwischen CF 44 und 46 stimme die GGK zu.
4. Grünflächen
Die GGK rege an, sämtliche Grünflächen, die nach der Vermarktung der
Baugrundstücke erhalten bleiben, als öffentliche Grünflächen festzusetzen und in das
Eigentum der Stadt Krefeld zu übertragen. Dies gelte für den Grünstreifen zwischen den
Gewerbegebieten Europark Fichtenhain A und Europark Fichtenhain C, für die zentrale
Heimwiese im Campusring, die Grünflache südlich der denkmalgeschützten
historischen Zaunanlage sowie für die Flachen nördlich der BAB 44.
Entgegen den Konzepten in den benachbarten Europarks Fichtenhain A und B, in denen
die Grundstückskäufer mit dem Kaufvertrag einen Pflegevertrag über die Unterhaltung
von Außen- und Freianlagen mit beurkunden und die Pflege- und Unterhaltungskosten
auf die Eigentümer umgelegt würden, obliege die Unterhaltung der Grünflächen im
Plangebiet derzeit der GGK. Es sei nicht Ziel und nicht Unternehmenszweck der GGK,
nach Vollvermarktung der Gewerbegrundstücke, die Grünflächen im Eigentum zu
belassen. Daher rege sie bereits jetzt an, öffentliche Grünflachen festzusetzen und zu
gegebenem Zeitpunkt die Grundstücke an die Stadt Krefeld zu übertragen. Näheres sei
in einem städtebaulichen Vertrag zu vereinbaren.
5. Fuß- / Radwegverbindung zwischen Europark Fichtenhain A und Europark Fichtenhain C
Zwischen Anrather Straße im Norden und dem Napoleonsweg im Süden verlaufe eine
Naherholungsachse mit ausgebautem Fußweg. Im rechtskräftigen Bebauungsplan
verlaufe dieser Weg abschnittsweise durch die Waldfläche im Westen des Plangebiets.
Die GGK rege an, den gesamten Abschnitt als öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Parkanlage festzusetzen und in Gänze in das Eigentum der Stadt
Krefeld zu übertragen. Gleiches gelte für den im FNP-Entwurf dargestellten Radweg als
Teil des äußeren Freiflächenrings, der durch das Plangebiet verliefe. Im Bereich der
Waldfläche westlich der Planstraße C sei ebenso eine entsprechende Festsetzung wie
ein Regelung zur dauerhaften Unterhaltung durch die Stadt Krefeld erforderlich.
28
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
6. Nahversorgung
Im Rahmen von Investorengesprächen werde oft die mangelnde Grundversorgung mit
Gütern des täglichen Bedarfs und ein fehlendes gastronomisches Angebot
angesprochen. Ohne den Zielen des Zentrenkonzepts der Stadt Krefeld konträr zu
wirken, werde angeregt, im Plangebiet ein Mindestmaß an Versorgung (ggf.
ausnahmsweise) zuzulassen. Den Aussagen in der Begründung auf den Seiten 20/21
zu einem möglichen Kiosk-Betrieb stimme die GGK vollumfänglich zu.
7. B-Plan-Bezeichnung – Nr. und Name
Um den zu Beginn genannten Hintergrund für das Erfordernis der Planänderung und die
inhaltlichen Änderungen zusätzlich nachdrücklich zu unterstützen, rege man
schließlich die Umbenennung des B-Plans 653 an. Das „neue“ Gewerbegebiet mit der
planungsrechtlichen Bezeichnung Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain zu
vermarkten, sei in der Lage, bei Investoren für Verwirrung zu sorgen. Man rege daher
die Bezeichnung „Fichtenhainer Allee“ für den Bebauungsplan an. Solle in diesem
Zusammenhang auch die Vergabe einer neuen Nr. erforderlich sein, stimme die GGK
diesem gerne zu.
8. Hinweise
Im Jahre 2014 wären im Plangebiet mehrere Grundstücke durch die GGK verkauft
worden. In der Summe seien dies ca. 37.000 m² gewesen.
1. Gemarkung Fischeln, Flur 27, Flurstück 283 mit einer Fläche von 22.487 m².
2. Gemarkung Fischeln, Flur 27, Flurstück 274 mit einer Fläche von 2.730 m²
3. Gemarkung Fischeln, Flur 27, Flurstücke 286, 287, 289, 288 (Teileigentum) mit
einer Fläche von ca. 11.700 m².
Die GGK würde derzeit mehrere mögliche Grundstücksverkäufe mit einem Umfang von
ca. 20.000 m² vorbereiten. Dies würde die Notwendigkeit eines zügigen Verfahrens
unterstreichen.
Abwägung:
Zu 1. Grundsätzliches:
Die Ausführungen zur veränderten Gewerbeflächennachfrage und zur geänderten
Ausrichtung der Gewerbeflächenvermarktung werden in die Erläuterungen des
Planungsanlasses der Bebauungsplanbegründung aufgenommen.
Der Stellungnahme zu 1. (Grundsätzliches) wird gefolgt.
Zu 2. Erschließung:
Die Parzellierung von Grundstücken ist nicht Aufgabe und Inhalt des Bebauungsplans.
Durch das Erschließungssystem entstehen zwar in einem gewissen Maß Vorgaben zur
Grundstücksteilung, darüber hinaus lässt der Bebauungsplan jedoch unterschiedlichste Parzellierungen zu und trägt damit als Angebotsbebauungsplan zu vielfältigen
29
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Möglichkeiten der Grundstückszuschnitte und damit auch der Möglichkeit
unterschiedlicher Nutzungen bei. Der Lage der Erschließungsstraßen im Bebauungsplan Nr. 795 liegt dabei ein vom (überwiegenden) Grundstückseigentümer GGK selbst
entwickeltes perspektivisch flexibel umsetzbares künftiges Grundstücksportfolio
zugrunde.
Die öffentlichen Erschießungsflächen sind hinsichtlich der Dimensionierung und
Ausbaustandards ebenfalls mit der GGK im Rahmen der Vorbereitung der Offenlage des
Bebauungsplanes abgestimmt. Detailfragen bleiben der Ausbauplanung vorbehalten.
Der Stellungnahme zu 2. (Erschließung) wird teilweise gefolgt.
Zu 3. Nicht überbaubare Flächen:
Die von Bebauung freizuhaltenden Flächen zwischen den Baugrenzen und den
öffentlichen Verkehrsflächen wurden in Abstimmung mit der GGK überprüft. Die dem
Bebauungsplan nun zugrundeliegende Konzeption beinhaltet den gestalterisch
sinnvollen Abstand von 10 m an der Allee, am Kütterweg und entlang der
Medienstraße. Entlang der Allee und der Medienstraße wird dadurch erreicht, dass in
diesen Bereichen ein großzügiger Freiraum zur Straße hin erhalten bleibt, die
Fichtenhainer Allee freigestellt wird und eine höhere städtebauliche Wertigkeit im
repräsentativen Eingangsbereich des Plangebietes entstehen kann, wie dies bereits
auf bestehenden Gewerbegrundstücken in diesem Bereich umgesetzt wurde.
Im Bereich nördlich des Campusbereichs (d. h. südlich der sogenannten
„Stimmgabel“) werden die Baugrenzen in der Flucht der Allee festgesetzt und liegen
daher aufgrund der hier geringeren Straßenquerschnittes bei etwas über 10 m entfernt
zur Straßenbegrenzungslinie Dies dient der Freistellung des Eingangs zum Campusbereich, so dass der Einfahrtsbereich mit der denkmalgeschützten Zaunanlage von der
Fichtenhainer Allee aus gut sichtbar bleibt.
Entlang der übrigen Erschließungsstraßen wird ein Abstand zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze von 5 m vorgesehen und in diesem Bereiche auch
Stellplätze als zulässig erklärt. Somit wird gegenüber dem ursprünglichen
Bebauungsplan eine Halbierung dieser Flächen vorgesehen und durch die Stellplatzfestsetzung eine erweiterte Ausnutzbarkeit dieser Flächen angeboten.
Entlang der Anrather Straße bleibt zur Entwicklung eines qualitätsvollen Pflanzstreifens
eine nicht überbaubare Fläche mit 15 m Breite Festsetzungsinhalt.
Darüber hinaus werden die die übrigen im Bebauungsplan als nicht überbaubar
festgesetzten Flächen mit Ausnahme der Flächen entlang der Fichtenhainer Allee als
Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen festgesetzt. Somit sind in diesen
nicht überbaubaren Flächen in einem gewissen Rahmen auch bauliche, dem Gewerbe
dienende Nutzungen zulässig.
30
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Die planerische Konzeption zu den baulichen Abständen wurde mit der GGK im Rahmen
der Vorbereitung der Offenlage des Bebauungsplanes abgestimmt. Die Dimensionierung der Pflanz- und Erhaltungsflächen wurde im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans ausgearbeitet und ebenfalls mit der GGK abgestimmt.
Der Stellungnahme zu 3. (nicht überbaubare Flächen) wird teilweise gefolgt.
Zu 3.1 Denkmalschutz:
Im Campusbereich orientieren sich die Baugrenzen an den vorderen bzw. seitlichen
Fassaden der vorhandenen, denkmalgeschützten Gebäude. Dadurch wird erreicht,
dass zwar ergänzende Gebäude in den rückwärtigen Grundstücksbereichen errichtet
werden können. Gleichzeitig wird jedoch verhindert, dass der Gesamteindruck des
Ensembles aus denkmalgeschützten Gebäuden durch neue bauliche Anlagen vor oder
zwischen den Gebäuden gestört wird. Die historische Campusanlage mit ihrer offenen
Bebauung wird somit gewahrt.
Im Bereich der nun im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für Stellplätze ist die
Errichtung privater Stellplätze nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig zulässig.
Gegenüber dem Planvorentwurf zur frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden im
Bereich der Gebäude 63 und 67 sowie 46 und 48 zusätzliche Flächen für Stellplätze
festgesetzt, die die dort konkret geplanten Stellplatzanlagen berücksichtigen.
Die planerische Konzeption im Campus wurde mit der GGK im Rahmen der Vorbereitung
der Offenlage des Bebauungsplanes abgestimmt.
Der Stellungnahme zu 3.1 (Denkmalschutz) wird teilweise gefolgt.
Zu 4. Grünflächen:
Die Grünfläche innerhalb des Campusrings (Heimwiese) wird aufgrund ihrer
städtebaulichen Funktion als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Im Zusammenhang
mit den Denkmälern im Campusbereich übernimmt sie eine wichtige stadtgestalterische Funktion.
Die südlich der Zaunanlage gelegene Grünfläche wird in Teilen als private
Stellplatzanlage umgenutzt. Die übrigen baumbestanden Flächen verbleiben ebenfalls
in der privaten Nutzung.
Die Grünfläche im Süden des Plangebiets ist im Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld
als Biotopverbundfläche dargestellt. Sie wird daher im Bebauungsplan als
Maßnahmenfläche festgesetzt. Diese könnte durch die Stadt bewirtschaftet werden
oder im Rahmen des Vertragsnaturschutzes verpachtet oder verkauft werden.
Die Grünfläche zwischen dem Plangebiet und dem Europark Fichtenhain A wird wie
bereits im ursprünglichen Bebauungsplan ebenfalls als öffentliche Grünfläche
festgesetzt.
31
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Die Fläche des ehemaligen Heimfriedhofes wird als öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Friedhof festgesetzt. Diese Festsetzung trägt der auf absehbare Zeit
noch bestehenden Nutzung als Friedhof Rechnung.
Die Übertragung von Grundstücken an die Stadt ist Gegenstand der noch ausstehenden
Verhandlungen über einen städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan.
Der Stellungnahme zu 4 (Grünflächen) wird teilweise gefolgt.
Zu 5. Fuß- / Radwegeverbindung:
Im nördlichen Teil des Plangebiets verläuft die Fuß- und Radwegeverbindung innerhalb
der öffentlichen Grünfläche. Ihrer bereits bestehenden Fortführung in Richtung Süden
steht die Festsetzung einer Waldfläche nicht entgegen. Wege innerhalb von Waldflächen werden nicht festgesetzt, da die planungsrechtliche Sicherung eines
bestimmten Wegeverlaufes (anders als bei umgebenden Bauflächen) nicht erforderlich
ist. Die Übertragung von Grundstücken an die Stadt ist Gegenstand der noch
ausstehenden Verhandlungen über einen städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan.
Der Stellungnahme zu 5. (Fuß- / Radwegeverbindung) wird nicht gefolgt.
Zu 6. Nahversorgung:
Ein Mindestmaß an Versorgung innerhalb des Plangebiets kann durch einen Kiosk
gewährleistet werden. Die von der GGK unterstützte Ansiedlungsmöglichkeit eines
solchen Kiosks im Plangebiet im Rahmen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist
weiterhin Bestandteil des Bebauungsplanentwurfs. Davon unabhängig sind gastronomische Angebote als „Gewerbebetriebe aller Art“ im Plangebiet nicht
ausgeschlossen.
Der Stellungnahme zu 6. (Nahversorgung) wird gefolgt.
Zu 7. B-Planbezeichnung:
Der Titel und die Ordnungsnummer des Bebauungsplans werden entsprechend der
Anregung in Bebauungsplan Nr. 795 – Fichtenhainer Allee – geändert, um die
Neuausrichtung des Gewerbegebietes (Abkehr vom Leitbild „Arbeiten im Park“ und die
damit auch verbundene Abgrenzung vom Standortbegriff „Europark Fichtenhain“) auch
im Bebauungsplan zu verdeutlichen.
Der Stellungnahme zu 7. (B-Planbezeichnung) wird gefolgt.
Zu 8. Hinweise:
Die sonstigen Hinweise der GGK werden zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung zu 8. (Hinweise) ist nicht erforderlich.
32
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
16.
Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 15.01.2015
Stellungnahme:
Hinsichtlich der Belange des Verkehrs ergehe folgende Stellungnahme:
Nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs ergehe folgende Stellungnahme:
Luftrechtliche Belange seien von der Bauleitplanung (Bauhöhe max. 20 m über Grund)
nicht betroffen.
Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und der Bodenordnung (Dez. 33)
ergehe folgende Stellungnahme:
Keine Bedenken.
Hinsichtlich der Belange der Städtebauaufsicht, der Bau-, Wohnung- und Denkmalangelegenheiten sowie -förderung (Dez. 35) ergehe folgende Stellungnahme:
Keine Bedenken.
Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergehe
folgende Stellungnahme:
Nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft ergehe folgende Stellungnahme:
Nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes ergehe folgende Stellungnahme:
Luftreinhalteplanung
Der Planbereich liege innerhalb des Luftreinhalteplangebiets „Luftreinhalteplan Krefeld
2010. Zur Verbesserung der Luftqualität seien im Kapitel 5 des Luftreinhalteplans
Maßnahmen der Luftreinhalteplanung aufgeführt. Es werde daher angeregt, im
Bauleitplanverfahren nach Maßgabe der Maßnahme B 1/10 „Verbindliche Standards“
die Luftreinhalteplanung zu thematisieren.
Passiv planerische Störfallvorsorge
Ein Teil im Nordwesten des Plangebietes liege gemäß dem Informationssystem
Kartographische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach der StörfallVerordnung (KABAS) innerhalb des Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches. In
dem nachfolgenden Kartenausschnitt aus KABAS sei der Achtungsabstand des
Betriebsbereiches dargestellt. Es handele sich bei dem Betriebsbereich um die Firma
Thyssen Krupp Nirosta GmbH. Der ermittelte Achtungsabstand durch das LANUV
betrage 500 m.
33
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Nach § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) solle ein angemessener
Abstand zwischen schutzbedürftigen Gebieten und Nutzungen einerseits und Betriebsbereichen, die der Störfall-Verordnung – 12. BImSchV – unterliegen, andererseits
eingehalten werden (Abstandsgebot). Das Ziel von § 50 BImSchG dem Abstandsgebot
sei es im Rahmen und mit Mitteln der Bauleitplanung, die Auswirkungen von
sogenannten „Dennoch-Störfällen“, also solche Störfälle, welche sich ungeachtet der
Vornahme sonstiger technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen nicht
verhindern lassen, durch die Wahrung angemessener Abstände so gering wie möglich
zu halten.
Schutzbedürftige Gebiete und Nutzungen seien nach § 50 BImSchG dem Wohnen
dienende Gebiete sowie sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich
genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt
des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und
öffentlich genutzte Gebäude. Unter öffentlich genutzte Gebäude würden auch Büround Verwaltungsgebäude mit Publikumsverkehr fallen.
In dem Plangebiet befänden sich bereits schutzbedürftige Nutzungen wie
beispielsweise die vorhandene Sporthalle, die Wohnnutzungen sowie Büro- und
Verwaltungsgebäude, soweit hier Publikumsverkehr nicht ausgeschlossen werden
könne. Weiterhin würden in dem Plangebiet weitere Büro- und Verwaltungsgebäude
errichtet werden sollen. Solle im gesamten Plangebiet die Möglichkeit bestehen Büround Verwaltungsgebäude mit Publikumsverkehr zu errichten, werde empfohlen
zunächst ein Gutachten durch einen Sachverständigen nach § 29a BImSchG erstellen
zu lassen, damit die angemessenen Abstände des Betriebsbereiches der Firma Thyssen
Krupp Nirosta GmbH ermittelt werden würden.
Würden keine schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb des o. g. Achtungsabstandes
geplant, würden in diesem Bereich durch eine textliche Festsetzung schutzbedürftige
Nutzungen gemäß § 50 BImSchG ausgeschlossen werden sollen.
In der vorgestellten Planung würden die Planbereichsflächen als eingeschränktes GEGebiet festgesetzt. Planungsrechtlich wären somit auch Anlagen, die einen
Betriebsbereich bilden, zulässig. Die Ansiedlung von diesen Betrieben, die der
Störfallverordnung unterliegen, habe unter Beachtung des passiv planerischen
Störfallschutzes, sprich unter der Rücksichtnahme schutzbedürftiger Nutzungen in der
Nachbarschaft innerhalb als auch außerhalb des Plangebiets, zu erfolgen.
Dies könne durch entsprechende planerische Steuerung und Betrachtung im
Bauleitplanverfahren erfolgen, in dem entsprechende Flächen für Betriebsbereiche, die
bestimmte angemessene Abstände nicht überschreiten, vorgehalten würden. Hierbei
ist sicherzustellen, dass innerhalb der angemessenen Abstände um diese gekennzeichneten Planbereiche keine schutzbedürftigen Nutzungen vorhanden seien, bzw.
schutzbedürftigen Nutzungen durch Festsetzung im Bebauungsplan ausgeschlossen
würden. In diesem Zusammenhang werde auf das Gutachten „Erarbeitung und
34
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Formulierung von Festsetzungsvorschlägen für die Umsetzung der Abstandsempfehlungen für Anlagen, die einen Betriebsbereich i. S. v. § 3 Abs. 5a BImSchG
bilden, nach den Vorgaben des BauGB und der BauNVO“ von Redeker / Sellner / Dahs
verwiesen. Diese Publikation sei auf der Homepage der Kommission für
Anlagensicherheit downloadbar.
Es werde angeregt, dass aufgrund der vorhandenen und geplanten schutzbedürftigen
Nutzungen innerhalb des Plangebietes sowie der angrenzenden schutzbedürftigen
Nutzungen wie beispielsweise die angrenzende Autobahn A 44 die Zulässigkeit von
Anlagen mit Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG innerhalb der
Plangebietsfläche grundsätzlich auszuschließen.
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergehe folgende Stellungnahme:
Nicht berührt.
Sollten durch den Planentwurf die Aufgabenbereiche des Landschafts- und Naturschutzes, der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Immissionsschutzes im Zuständigkeitsbereich der Abteilung 5 (Umwelt, Dez. 51 – 54) der Bezirksregierung Düsseldorf
nicht berührt sein, werde gebeten durch die zuständigen unteren Umweltbehörden o. g.
Aufgabenbereiche prüfen und bewerten zu lassen.
Hinweis:
Diese Stellungnahme erfolge im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf
als Träger öffentlicher Belange. Insofern würden lediglich diejenigen Fachdezernate
beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate /
Sachgebiete hätten die vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies könne dazu
führen, dass von der Bezirksregierung Düsseldorf z. B. in späteren Genehmigungs- oder
Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden können, die in
diesem Schreiben keine Erwähnung fänden.
Abwägung:
Zu den Belangen des Luftverkehrs:
Im Plangebiet ist die maximale Gebäudehöhe auf 59,5 m über NHN (dies entspricht ca.
20 m über derzeitigem Gelände) begrenzt. Die festgesetzte maximale Höhe darf durch
erforderliche haustechnische Anlagen einschließlich Treppenhäuser, Lüftungsanlagen,
Aufzugsüberfahrten sowie Anlagen zur Solarenergiegewinnung überschritten werden.
Im Bereich des westlich gelegenen Gewerbegebietes GE 3 beträgt die zulässige Höhe
baulicher Anlagen bereits gemäß den Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplanes 75 m über NHN; dies entspricht ca. 35,5 m über derzeitigem Gelände. Den
Anforderungen der Bundeswehr (Stellungnahme vom 15.12.2014) folgend, wird in den
Bebauungsplan ein Hinweis auf eine Beteiligung der Bundeswehr bei einer geplanten
Überschreitung der Höhenbegrenzung aufgenommen.
35
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Eine Beteiligung der Bezirksregierung ist im weiteren Planaufstellungsverfahren
vorgesehen.
Eine Entscheidung zu den Belangen des Luftverkehrs ist nicht erforderlich.
Zu den Belangen der Luftreinhalteplanung:
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat den Luftreinhalteplan Krefeld 2010 aufgestellt. Die
Aufstellung erfolgte, da die geltenden Grenzwerte für PM10 und NO2 gemäß den
Immissionsschutzmessungen des LANUV aus 2008 überschritten wurden. Die
Maßnahmen des Luftreinhalteplans sind im Wesentlichen auf den Straßenverkehr
gerichtet. An begleitenden / ergänzenden Maßnahmen zu den verkehrlichen
Regelungen wird unter anderem die Maßnahme B 1/10 (Verbindliche Standards in
Flächennutzungs- und Bebauungsplänen) im Luftreinhalteplan benannt. Danach soll
bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen eine über die Prüfung
von Immissionsgrenzwerten und -richtwerten hinausgehende Festlegung weiterer
Standards fallweise geprüft werden. Dabei sollen insbesondere die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB und die Nutzung vertraglicher Vereinbarungen nach den
§§ 11 und 12 BauGB geprüft werden. Weiter wird unter der Maßnahme B 1/10 im
Luftreinhalteplan ausgeführt, dass bei der städtebaulichen Neuordnung von
geeigneten Gebieten in der Stadt Krefeld eine Gebäudeausrichtung bevorzugt werden
sollte, die eine gute Besonnung gewährleistet. Sie ermögliche damit eine optimale
Nutzung solarer Energiesysteme und unterstütze energiesparende Bauweisen.
Hinsichtlich der Berücksichtigung der Anforderungen des Luftreinhalteplans ist
festzustellen, dass der zuletzt genannte Punkt der solaren Gebäudeausrichtung für die
Entwicklung eines klassischen Gewerbegebietes keine Relevanz hat, da durch die
typische gewerbliche Hallen-Bauform passive Solargewinne nicht oder nur bedingt
erzielbar wären. Vielmehr bietet diese gewerbliche Bauform hinreichendes Potential für
die Nutzung aktiver Solarenergie durch die Installation von aufgeständerten
Solarkollektoren auf den Hallendächern. Entsprechende Verpflichtungen sind im
Luftreinhalteplan aber nicht vorgesehen, auch sind keine verbindlichen Standards
seitens der Stadt Krefeld dazu formuliert. Insofern werden auch keine Festsetzungen im
Bebauungsplan Nr. 795 getroffen. Die Festsetzungen stehen der Installation solcher
Kollektoren aber auch nicht entgegen.
Verbindliche Festsetzungsstandards bzw. -vorgaben z. B. für die Beschränkung oder
den Ausschluss von luftverunreinigenden Stoffen in Gewerbegebieten liegen ebenfalls
nicht vor. Sie sind für die Entwicklung von klassischen Gewerbegebieten aufgrund der
Unterschiedlichkeit der Energiebedarfe einzelner Gewerbebetriebe auch nicht sinnvoll.
Unter Umständen könnten derartige nutzungseinschränkende Festsetzungen unter
Wirtschaftlichkeitsaspekten auch Ausschlusskriterien für die Standortansiedlung
darstellen, die der Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens zuwider laufen würde.
36
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Auf die erforderliche Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der BImSchV sowie die
erforderliche Anpassung der Gewerbebetriebe an den Stand der Luftreinhaltetechnik
sei an dieser Stelle als wirksame Regulierungsmaßnahme verwiesen.
Die Anregung der Bezirksregierung, sich mit den Vorgaben der Luftreinhalteplanung im
Planverfahren auseinanderzusetzen wird gefolgt. Im Ergebnis führt dies jedoch nicht zu
konkret hierauf bezogenen Festsetzungen im Bebauungsplan bzw. im geplanten
städtebaulichen Vertrag.
Zu den Belangen der passiv planerischen Störfallvorsorge:
Nach KABAS-Informationssystem liegt das Plangebiet innerhalb des Achtungsabstandes eines Störfall-Betriebsbereiches der Firma Outokumpu Nirosta.
Der Achtungsabstand von 500 m im KABAS ist jedoch pauschal um das Gelände des
gesamten Industrieparks Stahldorf angelegt, eine Differenzierung nach Bereichen, in
denen tatsächlich mit den Störfall-Stoffen umgegangen wird und den Bereichen, in
denen dies nicht genehmigt ist, erfolgt bei dieser Abgrenzung nicht.
Im Oktober 2015 hat ein von Outokumpu Nirosta beauftragter Sachverständiger ein
Gutachten zur Ermittlung eines angemessenen Abstandes im Sinne des § 50 BImSchG
vorgelegt, nach dem sich der Störfall-Betriebsbereich auf einen Gebäudekomplex im
Südosten des Industrieparks beschränkt. Der „angemessene Abstand im Sinne des
§ 50 BImSchG“ um diesen Betriebsbereich liegt vollständig auf dem Gelände des
Industrieparks Stahldorf und tangiert den Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 795 daher nicht. Eine weitergehende Berücksichtigung von Schutzmaßnahmen im
Rahmen der Bauleitplanung ist damit im Bebauungsplanverfahren Nr. 795 nicht
erforderlich.
Der Gliederungsmöglichkeit gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO folgend, werden entsprechend
der Anregung im Plangebiet Anlagen, die einen Betriebsbereich im Sinne von § 3
Abs. 5a BImSchG bilden oder Teile eines solchen Betriebsbereiches wären,
ausgeschlossen. Konkrete Ansiedlungsabsichten im Plangebiet von Betrieben, die
einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teile eines
solchen Betriebsbereiches wären, sind nicht bekannt. Es ist auch nicht Zielsetzung der
vorliegenden Bebauungsplanung, ein Gewerbe- und Industriegebiet zu schaffen, dass
speziell für diese Nutzungen vorgesehen ist. Allerdings wird durch eine Ausnahmereglung in der Festsetzung ermöglicht, dass „Störfall-Betriebsbereiche“ zugelassen
werden können, wenn aufgrund umzusetzender Maßnahmen sichergestellt wird, dass
kein Konflikt mit schutzwürdigen Nutzungen im Sinne des § 50 BImSchG entsteht.
Der Stellungnahme zum Aspekt der passiv planerischen Störfallvorsorge wird teilweise
gefolgt.
37
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
17.
Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 16.01.2015
Stellungnahme:
Es werde zu der Planung insofern Stellung bezogen, als zum derzeitigen Planungsstand
nach Rücksprache mit der Stadtverwaltung keine Bedenken vorgebracht würden.
Vielmehr werde begrüßt, dass im Plangebiet Wettbüros, Wettannahmestellen,
Vergnügungsstatten sowie Bordelle und bordallartige Betriebe nicht zulässig sein
sollen. Dies könne nach Erachten der Handwerkskammer dazu dienen, die Qualität des
Standortes zu sichern und sog. Trading-Down-Effekten vorzubeugen. Gleichzeitig
könne hierdurch eine Verdrängung von gewerblichen Nutzungen aufgrund
bodenrechtlicher Spannungen verhindert werden.
Positiv hervorgehoben werde außerdem, dass bei grundsätzlichem Ausschluss von
Einzelhandel sog. Annexhandel für das produzierende Gewerbe und Handwerksbetriebe unter den in der Begründung genannten Voraussetzungen ausnahmsweise
zulässig sein soll. Manche Betriebstypen aus dem Handwerksbereich fänden ihren
Platz aufgrund ihres Emissionsverhaltens ausschließlich in Gewerbegebieten. Zugleich
erwarte der Kunde aber den Handel mit selbst hergestellten Waren oder
branchenüblichem Zubehör des jeweiligen Betriebstyps. Den Belangen des Handwerks
werde also dadurch Rechnung getragen, dass diese Angebotsformen in allen
Gewerbegebieten im Plangebiet – in städtebaulich verträglichem Maß und Umfang –
ausnahmsweise zulässig bleiben sollen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
18.
SWK Netze GmbH für die Stadtwerke Krefeld AG, mit Schreiben vom 19.01.2015
Stellungnahme:
Der zugesandte Bebauungsplan sei von den betroffenen Organisationseinheiten der
SWK geprüft worden, Folgende Punkte würden mitgeteilt:
SWK AQUA GmbH (Abwasser)
Gegen den o. g. Bebauungsplan bestünden grundsätzlich keine Bedenken.
Das Einzugsgebiet der Regenwasserkanalisation bestünde aus einem Gewerbegebiet,
bei dem nur die Straßenflächen an die öffentliche Kanalisation angeschlossen seien.
Das Niederschlagswasser werde aus der ankommenden Kanalisation in ein offenes
Erdbecken mit Schilfbewuchs als Absetzbecken gehoben, durch Sedimentation
gereinigt und anschließend in einem Versickerungsbecken dem Grundwasser
zugeleitet. Die Straßenabläufe bestünden aus Nasssenken mit Schlammfang.
38
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Auf den Verkehrsflächen, wo nur Schmutzwasserkanäle verlegt seien (zum Beispiel
Medien-, Kommunikationsstraße) würde anfallendes Niederschlagswasser über
straßenbegleitende Mulden direkt über die belebte Bodenzone versickert. Schmutzund Regenwasserkanäle befänden sich auf den „Straßenverkehrsflächen“.
Die Regenwasserpumpstation, Regenklärbecken, Regenversickerungsanlage und
Einleitungsstelle würden auf „Flachen für Versorgungsanlagen...“ liegen.
Auf den Flächen für Wald, für die Landwirtschaft, öffentliche oder private Grünflächen
und Flächen mit der Bezeichnung „Gewerbe-, Industriegebiete“ würden keine
städtischen Kanäle liegen.
SWK AQUA GmbH (Wasser)
Auf dem Flurstück Fischeln, Flur 27, Flurstück 233, Flurstück 260, parallel zum Campus
Fichtenhain, befände sich eine Trinkwasserversorgungsleitung DA 225 PE 100, die über
eine Dienstbarkeit zu sichern sei.
Die Versorgung der Gebäude Campus Fichtenhain 11 und 15a erfolge über Fischeln,
Flur 27, Flurstück 233, Flurstücke 249, 253 und 254. Die Trinkwasserversorgungsleitung DA 160 PE 100 sei über eine Dienstbarkeit zu sichern.
Des Weiteren befände sich auf dem Grundstück Fischeln, Flur 27, Flurstück 233,
Flurstück 24 eine Trinkwasserversorgungsleitung, die zur Versorgung geplanter
Gebäude vorab verlegt worden sei. Bei Bedarf sei eine Versorgung der umliegenden
Flurstücke möglich.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte seien in den privaten Erschließungsstraßen
einzurichten. Eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser im Bebauungsplangebiet
sei über die anliegenden Leitungen sichergestellt.
SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion)
Die Wasserproduktion sei nicht betroffen.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GmbH würden von der im Betreff genannten
Änderung des Bebauungsplan Nr. 653 nicht berührt.
SWK NETZE GmbH (Gas)
lm Plangebiet befänden sich Gasversorgungsleilungen. die gesichert werden müssten.
Die Leitungen dürften nicht überbaut und überpflanzt werden. Sollte eine Umlegung
der Versorgungsleitungen erforderlich werden, seien die Kosten vom Verursacher zu
tragen.
39
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
SWK NETZE GmbH (Elektrizität)
Die vorhandenen Versorgungsleitungen im Plangebiet müssten gesichert werden. Die
Leitungen dürften nicht überbaut und überpflanzt werden. Sollte eine Umlegung der
Versorgungsleitungen erforderlich werden, seien die Kosten vom Verursacher zu
tragen.
Entlang Kütterweg werde derzeit eine Erneuerung der Mittelspannungskabel geplant.
Diese Trasse werde im Bebauungsplan als Verkehrsflache mit besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen. Hier sei ein Geh-, Fahr-und Leitungsrecht erforderlich.
SWK Netze GmbH (Anlagen)
Die zwei vorhandenen Ortsnetzstationen (ONS)
Europark Fichtenhain C 999
Campus Fichtenhain 57 B
seien als „Flächen für Versorgungsanlagen – Trafo“ im Bebauungsplan auszuweisen.
Um die zukünftige Versorgungsqualität sicherzustellen, werde gebeten zwei
zusätzliche Flächen für ONS, wie im Übersichtsplan dargestellt, ebenfalls auszuweisen.
SWK SETEC GmbH (Beleuchtung)
Von den vorgestellten Änderungen des Bebauungsplanes sei man nur insofern
betroffen, dass bei öffentlich ausgewiesenen Straßen in der Regel seitens der Stadt
Krefeld eine Beleuchtung vorgeschrieben würde. Der Erschließungsträger erhielte dann
weiterhin die Auflage diese durch den Betriebsführer der öffentlichen Straßenbeleuchtung – hier die SWK SETEC GmbH – OE 7ETWS – errichten zu lassen.
Von der eigentlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 653 sei man nicht
betroffen.
SWK SETEC GmbH (Fernwärme)
In dem benannten Bereich würden keine Fernwärmeleitungen liegen und es seien auch
keine geplant. Es bestünden keine Bedenken.
Es werde gebeten, die SWK am weiteren Planungsverfahren zu beteiligen.
Abwägung:
In Abstimmung mit den Stadtwerken Krefeld werden im Bebauungsplan relevante
Trinkwasser-, Mittelspannungs- und Gasdruckniederleitungen außerhalb vorhandener
und künftiger öffentlicher Flächen durch die Festsetzung von Flächen, die mit
Leitungsrechten
zugunsten
des
Versorgungsträgers
zu
belasten
sind,
planungsrechtlich gesichert. Mit den Leitungsrechten ist auch eine Begeh- und
Befahrbarkeit durch den Leitungsträger zu Wartungszwecken verbunden.
40
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Es handelt sich um folgende Versorgungsleitungen:
Mittelspannungsleitung im nordöstlichen Teil des Plangebietes innerhalb einer
städtischen Wegeparzelle. Im Zuge der Erschließung des Gewerbegebietes in
diesem Bereich ist eine Verlegung in die Planstraße und eine Trassenführung über
den Wendhammer hinaus nach Osten über das Baugrundstück grundsätzlich
denkbar.
Aufgrund
derzeit
fehlender
Kenntnisse
über
künftige
Grundstückszuschnitte wird aber die Leitungstrasse im Bestand innerhalb der
Wegeparzelle gesichert.
Mittelspannungsleitung, welche vom Campusring nach Süden verläuft und im
Anschluss in Richtung Westen das Plangebiet verlässt. Das Leitungsrecht wird mit
einer Breite von 3,0 m festgesetzt.
Trinkwasserleitung und Gasniederdruckleitung im westlichen Plangebiet zwischen
Fichtenhainer Allee und Planstraße B (auf dem Grundstück des
Forschungsinstitutes Campus Fichtenhain 11). Das Leitungsrecht wird mit einer
Breite von 3,0 m festgesetzt. In dieser Fläche des Leitungsrechtes verlaufen von der
Allee kommend auch Mittel- und Niederspannungskabel, die dann nach Süden
abzweigen und in den Transformator führen. Eine Verlagerung kann zukünftig je
nach den Anforderungen eines ansässigen Betriebs sinnvoll werden.
Trinkwasser- und Gasleitung parallel zur Anrather Straße, westlich der Fichtenhainer
Allee. Das Leitungsrecht wird mit einer Breite von 5,0 m festgesetzt.
Gebündelte Gas- und Wasserleitungen nördlich parallel zur Ringstraße Campus
Fichtenhain. Das Leitungsrecht wird mit einer Breite von 3,0 m festgesetzt.
Soweit Verlagerungen der Leitungstrassen außerhalb öffentlicher Flächen aufgrund von
neuen Grundstücksentwicklungen erforderlich werden, müsste eine Verlegung auf
Kosten des Veranlassers bzw. des Grundstückseigentümers und in Abstimmung mit
dem Versorgungsträger erfolgen. In einem solchen Fall verlieren die festgesetzten
Flächen für Leitungsrechte ihre Bedeutung.
Eine vorhandene Mittelspannungsleitung im Kütterweg wird künftig neben den Weg
verlegt werden und befindet sich dann im Bereich der festgesetzten öffentlichen
Verkehrsfläche „Fuß- und Radweg“. Eine ergänzende Sicherung durch Flächen, die mit
einem Leitungsrecht zu belasten sind, ist daher nicht erforderlich.
Im Bebauungsplan werden darüber hinaus sechs Flächen für Versorgungsanlagen
festgesetzt. Dabei handelt es sich um fünf Ortsnetzstationen (Trafos) und eine
Bezirksregelanlage zur Gasversorgung, welche sich in Trägerschaft der SWK Energie
GmbH befinden. Drei Trafos sowie die Gasversorgungsanlage sind in der Örtlichkeit
entsprechend der bestehenden Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 653
vorhanden. In Abstimmung mit den Stadtwerken Krefeld wurden zur Versorgung der
noch zu entwickelnden Baugebiete im Plangebiet zwei weitere Standorte für
Trafostationen angrenzend an die Planstraßen A und C festgesetzt. Die Standorte
wurden so gewählt, dass eine Anbindung an die im Straßenraum zu verlegenden
Versorgungsleitungen auf kurzem Wege möglich wird und gleichzeitig die spätere
Parzellierung der Gewerbebaugrundstücke nicht zu sehr eingeschränkt wird.
41
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
19.
Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein, Krefeld, mit Schreiben
vom 26.01.2015
Stellungnahme:
Die Stadt Krefeld beabsichtige den Bebauungsplan Nr. 653 zu ändern, da sich im Zuge
der bisherigen Vermarktung des Gewerbegebietes gezeigt habe, dass eine veränderte
Nachfrage nach gewerblichen Bauflächen bestehe. Insofern werde ein neues städtebauliches Strukturkonzept erstellt, das nun durch den Bebauungsplan umgesetzt
werden soll. Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein unterstütze die
Zielsetzung der Bebauungsplanänderung, nach der innerhalb des Gewerbegebietes
Grundstücke unterschiedlicher Größe angeboten werden können.
Nachfolgend trage sie Anregungen zu den beabsichtigten Festsetzungen und zur
Begründung vor:
1. Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein rege eine Überarbeitung der
vorgesehenen Festsetzung 1.3.2 an. Nach dieser Festsetzung würden Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nicht zulässig sein. Dieser grundsätzlichen Festlegung schließe
sich die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein an. Ausnahmsweise
würden
Verkaufsstellen des Handwerks und anderer produzierender Betriebe, die sich ganz
oder teilweise an Endverbraucher richten zulässig sein sollen, sofern sie
eine Verkaufsfläche von 200 m² nicht überschreiten und
keine zentren-und nahversorgungsrelevanten Sortimente führen.
Hierzu trage die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein folgende
Bedenken / Anregungen vor:
1.1. Die Ausnahme werde begrüßt. Sie solle jedoch auch für Verkaufsstellen von weiterverarbeitenden Betrieben gelten.
1.2. Die Verkaufsstelle solle zwingend in einem räumlichen Zusammenhang mit dem
Handwerksbetrieb bzw. produzierenden/weiterverarbeitenden Betrieb errichtet
werden, damit keine selbstständigen Verkaufsstellen als Filialen der genannten
Betriebe errichtet werden können.
1.3. Wie bereits in verschiedenen Stellungnahmen zu Bebauungsplänen dargelegt,
bestehe seitens der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein Bedenken
gegen die vorgesehene Verkaufsflächenbegrenzung von 200 m². Die Zulässigkeit der
Festsetzung einer nach Quadratmetern bemessenen maximalen Verkaufsfläche sei in
der Rechtsprechung der letzten Jahre mehrfach einer Überprüfung unterzogen worden.
Die Ergebnisse würden dabei je nach Formulierung unterschiedlich ausfallen. Eine
42
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Rechtmäßigkeit hätten die Obergerichte nur unter bestimmten Voraussetzungen
anerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht habe beispielsweise in seiner Entscheidung
vom 29.01.2009, anknüpfend an die Entscheidung vom 30.06.1989 dargelegt, dass
eine Handwerkerklausel dann rechtlich zulässig sei, wenn sie so formuliert würde, dass
die Größenbegrenzung nicht der Beschreibung des Betriebstyps diene, sondern nur der
Rechtsklarheit. Daher sei es aus Sicht der Industrie- und Handelskammer für die
Rechtssicherheit der Festsetzung wichtig, die Verkaufsflächenbegrenzung in der
Formulierung deutlich von der Beschreibung der Anlage zu trennen. Die Industrie- und
Handelskammer Mittlerer Niederrhein rege an, die Festsetzung in diesem Sinne
rechtlich überprüfen zu lassen.
1.4. Aus der Begründung gehe nicht hervor, aus welchen Gründen eine Verkaufsfläche
oberhalb der 200 m² städtebaulich anders zu beurteilen ist, als eine Verkaufsfläche
unterhalb von 200 m². Die Begrenzung der Verkaufsfläche müsse in der Begründung
noch ausreichend argumentiert werden. Es sei insbesondere darzulegen, warum bei
einem Überschreiten der 200 m² städtebauliche Auswirkungen zu erwarten seien. In
diesem Zusammenhang sei auch zu bedenken, dass sich die hier beabsichtigte
Ausnahmeregelung nur auf solche Verkaufsstellen beziehen solle, die keine zentrenund nahversorgungsrelevanten Sortimente führen. Naturgemäß seien diese Verkaufsstellen dadurch gekennzeichnet, dass in ihnen Produkte angeboten würden, die von
ihrer Größe her auch eine größere Ausstellungs- und Verkaufsfläche benötigen würden.
2. Darüber hinaus rege die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein an, die
Begründung auf Seite 19, 3. Absatz, im Hinblick auf die Nicht-Zulässigkeit von
Bordellen und vergleichbaren Betrieben zu überarbeiten. An dieser Stelle fehle noch
die städtebauliche Begründung.
Abwägung:
Zum Aspekt „Annexhandel“:
Die Regelung zum Annexhandel wird entsprechend der Anregung der IHK auch auf
weiterverarbeitende Betriebe ausgedehnt, der zwingende räumliche Zusammenhang
zwischen Betrieb und Verkaufsstelle wird ebenfalls berücksichtigt.
Bei der fraglichen Begrenzung der Verkaufsfläche von 200 m² wird in Abstimmung mit
der IHK an der ursprünglichen Festsetzung mit Modifizierungen festgehalten. Siehe
hierzu Abschnitt V.1.1.1. (Nähere Bestimmung der zulässigen Nutzung) auf den
Seiten 32/33 in der Begründung zum Bebauungsplan.
Der Stellungnahme zum Aspekt „Annexhandel“ wird teilweise gefolgt.
43
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Zur städtebaulichen Begründung des Bordellausschlusses:
Die städtebauliche Begründung zum Ausschluss von Bordellen und vergleichbaren
Betrieben ist im Begründungstext ergänzt worden (siehe Abschnitt V.1.1.1. (Nähere
Bestimmung der zulässigen Nutzung) auf Seite 32).
Der Stellungnahme zu Aspekt „Bordellausschluss“ wird gefolgt.
20.
Stadt Krefeld, Fachbereich 66 – Tiefbau, mit Schreiben vom 23.01.2015
Stellungnahme:
Für die Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet würden Beiträge nach den
§§ 127 ff BauGB zur Erhebung kommen.
Die geplanten Erschließungsstraßen – Planstraße A und B, seien nicht als Öffentliche
Verkehrsflächen, sondern als private Verkehrsflächen auszuweisen, insbesondere da
es sich gegenüber der ursprünglichen Bebauungsplanausweisung um wesentlich
kleinere Erschließungsstraßen handeln würde.
Der Fachbereich Tiefbau weise darauf hin, dass Mittel für die zukünftige Unterhaltung
von zusätzlichen öffentlichen Verkehrsflächen im Haushalt nicht etatisiert seien.
Abwägung:
Eine Erschließung größerer Gewerbebauflächen über private Straßen bzw. Geh-, Fahrund Leitungsrechte hat sich in der Vergangenheit als Vermarktungshindernis für die
Gewerbegrundstücke dargestellt. Die Erschließung größerer Gewerbegrundstücke über
private Erschließungsstraßen ist darüber hinaus grundsätzlich nicht zweckmäßig.
Daher werden alle Erschließungsstraßen im Plangebiet als öffentliche Verkehrsflächen
festgesetzt. Die im Bebauungsplanvorentwurf als Planstraße A vorgesehene
Verkehrsfläche wird damit weiterhin als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Auf die im Bebauungsplanvorentwurf (zur frühzeitigen Behördenbeteiligung
2014/2015) als Planstraße B vorgesehene Verkehrsfläche, welche als kurze
Stichstraße von der Fichtenhainer Allee aus den direkt an der Fichtenhainer Allee
gelegenen Teil des nordöstlichen Plangebiets erschließen sollte, wird hingegen
verzichtet. Hier erfolgen direkte Grundstücksanbindungen oder privatrechtliche
Reglungen zur Einrichtung einer gemeinsamen privaten Grundstückszufahrt.
(Anmerkung: Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die im nun vorliegenden
Planentwurf zur Offenlage als „Planstraße B“ bezeichnete öffentliche Verkehrsfläche im
Südwesten mit der Anregung des Fachbereichs Tiefbau nicht gemeint ist).
Die Regelungsbedarfe zur Herstellung der Straßenverkehrsflächen sowie die Frage der
Übertragung von Verkehrsflächen an die Stadt ist Gegenstand der noch ausstehenden
Verhandlungen über einen städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan.
44
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Der Hinweis des Fachbereiches, dass Mittel für die zukünftige Unterhaltung von
zusätzlichen öffentlichen Verkehrsflächen im Haushalt nicht etatisiert seien, wird zur
Kenntnis genommen. Wie oben ausgeführt, ist die Erstellung und Unterhaltung
öffentlicher Straßen zur Erschließung und Bebauung der Gewerbeflächen zwingend
erforderlich. Damit ist in der Tat auch der Bedarf an entsprechenden Haushaltsmitteln
gegeben. Die Bereitstellung von neuen Gewerbebauflächen ist jedoch eine überaus
wichtige städtebauliche und wirtschaftsfördernde Aufgabe, da über die (Re-)
Aktivierung bereits erschlossener (z. B. brachgefallener) Gewerbe- und Industrieflächen
alleine die Nachfrage absehbar nicht bedient werden kann. Die Bereitstellung
entsprechender Haushaltsmittel ist im Rahmen der politischen Diskussion über den
städtischen Haushalt zu entscheiden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
21.
Stadt Krefeld, Fachbereich 67 – Grünflächen, mit Schreiben vom 06.03.2015
Stellungnahme:
Aus landschaftsrechtlicher Sicht bestünden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die
Planung. Es werde allerdings nicht deutlich, ob das bisherige Struktur- und
Gestaltungskonzept Campus Fichtenhain beibehalten bzw. inwieweit (abgesehen von
der Erhöhung der GRZ) davon abgewichen werden soll. Dies sollte im weiteren
Planverfahren dargestellt und begründet werden.
Im weiteren Bebauungsplanverfahren solle eine Lösung für das Problem einer im
Bebauungsplangebiet Nr. 508 gepflanzten und zu erhaltenden Hecke gesucht werden,
die sich zu wesentlichen Teilen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 653 befinde.
Dieses Problem habe die WFG bzw. Grundstücksgesellschaft in der Vergangenheit
thematisiert und als Vermarktungshindernis bezeichnet.
Außerdem sei es im Sinne der Rechtssicherheit des Bebauungsplanes erforderlich,
realisierbare Lösungen für die Pflanzfestsetzungen und die geplante Aufforstung zu
finden (z. B. Erwerb oder vertragliche Regelungen). Die entsprechenden Festsetzungen
befänden sich derzeit zu großen Teilen auf Privatgrundstücken. Ansätze für eine
Realisierung der Festsetzungen wären bisher nicht erkennbar.
Aus dem WebGIS würden noch die Angaben zum Baumbestand übernommen werden
können / sollen. Es sei zu prüfen, welche Bäume für Erhaltungsfestsetzungen in Frage
kommen.
Eine detailliertere Stellungnahme sei nach Vorliegen des LBP möglich.
45
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (ASP 2) zur 2. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 653 „Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain" und zu den textlichen
Festsetzungen für die 2. Änderung sei Folgendes anzumerken:
Fledermäuse
Die allgemeine Aussage, dass der Abriss von Gebäuden im Zeitfenster von Anfang
Oktober bis Mitte März stattzufinden habe, sowie dass Fledermäuse außerhalb der
frostfreien Zeit ihr Quartier bei Abbrucharbeiten selbstständig verlassen können, werde
hier kritisch gesehen. Da zwischen dem zukünftigen Abbruch und der letzten
Untersuchung auf Fledermäusen in der Regel ein bis mehrere Jahre verstreichen würden
und Fledermäuse bekanntermaßen zwischen Quartieren wechseln, sei daher vor
Abbruch in der Regel eine erneute Untersuchung notwendig, um zumindest das
Tötungsverbot auszuschließen.
Daher seien vor Abbruch die Gebäude im Rahmen eines Abbruchantrages erneut nach
Fledermäusen zu untersuchen, zumal potentielle Quartiere nicht ausgeschlossen
werden können. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans seien ausschließlich LEDLeuchten mit gelbem Lichtspektrum oder Natrium-Niederdruckleuchten für eine
insektenfreundliche Außenbeleuchtung zu verwenden. Die Leuchten dürften nur
punktuell ausgerichtet sein und nach unten abstrahlen. Große beleuchtete Werbe- und
Hinweistafeln seien nicht gestattet.
In Anpassung auch an Gebäudebrüter seien daher die Abbrucharbeiten außerhalb der
gesetzlich festgelegten Brutzeit im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. durchzuführen. Dies
beträfe auch mögliche Rodungsmaßnahmen, die nur in diesem Zeitfenster
stattzufinden hätten. Falls ein Abbruch bzw. eine Rodung ausnahmsweise außerhalb
der gesetzlichen Brutzeit zugelassen werden solle, seien durch einen
Sachverständigen der Gehölzbestand bzw. die Gebäude vorab nach Brut- und
Ruhestätten zu untersuchen.
Auch sei vor Durchführung der Fäll- und Rodungsarbeiten eine aktualisierte Prüfung von
Gehölzen auf mögliche Baumhöhlen erforderlich. Seien Baumhöhlen bzw. -spalten
vorhanden, seien diese auf Fledermausbesatz zu untersuchen. Eingriffe in den
Gehölzbestand dürften nur in der frostfreien Zeit im Zeitraum Anfang Oktober bis Ende
November nach Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde durchgeführt werden.
Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen seien Quartiershilfen für Fledermäuse als
Ersatz entsprechend der Anzahl verloren gegangener Baumhöhlen bereitzustellen. Die
Hilfen seien in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde rechtzeitig mehrere
Monate vor Beginn der Rodungsarbeiten an geeigneten Standorten in der
unmittelbaren Umgebung aufzuhängen. Für den Verlust von potentiellen Quartieren an
Gebäuden durch Abbruchmaßnahmen sei für gebäudebewohnende Fledermäuse in den
geplanten Neubauten entsprechend Ersatz zu schaffen, hier mindestens zwei Quartiere
pro Baukörper in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde.
46
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Vögel
Eine Baufeldräumung sei nur außerhalb der gesetzlichen Brutzeit zulässig (siehe auch
Gebäudebrüterschutz unter Rubrik Fledermäuse).
Im Rahmen des Umweltberichts würden die Verringerung von standortheimischen
Gehölzen und der Verlust von Nahrungshabitaten bedingt durch die weitere Bebauung
angesprochen, welches eine Verschiebung des Artenspektrums zu ubiquitären Arten
zur Folge habe. Es seien daher Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Aufbau von
Nahrungshabitaten dringend notwendig. Für Tierarten der Äcker und Feldfluren wie
Feldhase, Schafstelze, Bluthänfling und Goldammer sei ein Ausgleich für einen
Teilverlust an Lebensräumen zu schaffen wie folgt:
Es seien Ackerstreifen oder -flächen zum Schutz von Acker-Lebensgemeinschaften
anzulegen. Mindestens 50 % der Fläche müssten mindestens 150 m entfernt von Störund Vertikalstrukturen wie Straßen, Baumreihen, -hecken, Feldgehölze, Wald,
Bebauung etc. liegen. Zur Orientierung würden die Maßnahmenpakete der LANUV 4021
und 4042 dienen.
Folgende Bestandteile der Maßnahmenkombinationen seien für den Aufbau von Ersatzlebensräumen unabdingbar:
Verzicht auf Tiefpflügen, Stehenlassen von Getreidestoppeln oder Rapsstoppeln außer
Mais, Ernteverzicht von Getreide, Anlage von Getreidestreifen mit doppeltem
Saatreihenabstand, Verzicht auf Insektizide sowie Rodentizide sowie in Kombination
mit den zuerst aufgeführten Maßnahmen die Anlage von Ackerstreifen oder Parzellen
durch Selbstbegrünung, Ackerbrache, Ackerstreifen oder -flächen durch dünne Einsaat
mit geeignetem Saatgut. Diese Maßnahmen seien mit der Unteren Landschaftsbehörde
abzusprechen.
Amphibien
Zu bemängeln seien die Ausführungen zu den Amphibien unter Punkt 5.2.3 der ASP.
Dort werde ausgeführt, dass die Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 5 BNatSchG nicht greifen würden. Hier werde wissentlich das eventuelle
Verletzen oder gar Töten von Amphibien in Kauf genommen, was bei einer Beseitigung
von Kleingewässern zum Tragen kommen kann, da dort Amphibien vorgefunden
wurden. Daher seien hier Vermeidungsmaßnahmen, wie z. B. die Beseitigung der
Gewässer in den Wintermonaten mit ggf. vorheriger Abkescherung des betroffenen
Gewässers zu benennen und einzufordern.
Abwägung:
Zum Aspekt „Landschaftsrecht“:
Der Hinweis, dass gegen die Planung aus landschaftsrechtlicher Sicht grundsätzlich
keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.
47
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Eine Entscheidung hierzu ist nicht erforderlich.
Zum Aspekt „Änderung des Struktur- und Gestaltungskonzeptes“:
In die Begründung zum Bebauungsplan sind umfangreiche Erläuterungen
aufgenommen worden, aus welchem Grund die Planänderung vorgenommen wird und
welche geänderte Konzeption hiermit verfolgt wird. Dies betrifft auch den historischen
Campusbereich und das dort ehemals verfolgte „Struktur- und Gestaltungskonzept
Campus Fichtenhain“, welches seitens der Grundstücksgesellschaft bereits seit einiger
Zeit nicht mehr Bestandteil der Vermarktung und Flächenveräußerung ist.
Der Anregung, die Änderungen in der Plankonzeption deutlicher darzulegen, wird
gefolgt.
Zum Aspekt „Hecke im nordwestlichen Plangebiet“:
Die angesprochene Hecke liegt teilweise auf einer im Bebauungsplan Nr. 653 als
öffentliche Grünfläche (westlicher Teil) und teilweise als Gewerbegebiet (östlicher Teil)
festgesetzten Fläche. Im Bereich der festgesetzten Gewerbegebietsfläche besteht somit
Baurecht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Aufgrund der bereits im
Ausbau befindlichen Medienstraße würde eine Verschiebung der Grenze zwischen
Grünfläche und Gewerbegebiet – um die Gehölze in Gänze zu erhalten – zu schwer
vermarktbaren Baugrundstücken führen. Daher wird die bisherige Grenze beibehalten.
Hinsichtlich des praktischen Umgangs mit der „überschlagenden“ Hecke ist
angestrebt, zwischen der Grundstücksgesellschaft und der Stadt eine einvernehmliche
Lösung zu finden. Diese ist jedoch unabhängig von Bebauungsplanverfahren.
Der Anregung zum Aspekt „Hecke im nordwestlichen Plangebiet“ wird insofern gefolgt,
als dass eine Lösung außerhalb des Bebauungsplanverfahrens gesucht wird.
Zum Aspekt „Realisierung der Pflanz- und Aufforstungsfestsetzungen“:
Die Umsetzung von Pflanz- und Ausgleichsmaßnahmen soll – soweit die Grundstücke
im Eigentum der Grundstücksgesellschaft betroffen – in einem städtebaulichen Vertrag
geregelt werden. Bezüglich der Aufforstungsfläche im Dritteigentum wird geprüft, ob
ein freihändiger Erwerb möglich oder eine formelle Umlegung erforderlich ist.
Der Anregung, realisierbare Lösungen für Pflanz- und Aufforstungsfestsetzungen zu
suchen, wird gefolgt. Das Ergebnis des Such- und Prüfprozesses liegt jedoch nicht vor.
Zum Aspekt „Darstellung des Baumbestandes und Erhaltungsfestsetzungen“:
Die im kommunalen GIS enthaltenen Bäume spiegeln nicht den gesamten
Baumbestand im Plangebiet wider, insofern wäre die Übernahme dieses
Datenbestandes in den Plan irreführend. Über die bereits im geltenden Bebauungsplan
Nr. 653 zur Erhaltung festgesetzten Bäume in der Alleestraße hinaus sind im Entwurf
zum neuen Bebauungsplan Nr. 795 weitere Einzelbäume zum Erhalt festgesetzt
worden. Da der Ausbau der Alleestraße am südlichen Ende anders vorgenommen
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
wurde, als in der ursprünglichen Planung angesetzt, konnten Bäume, die bisher
wegfallen sollten, erhalten bleiben. Im Rahmen der Artenschutzuntersuchung sind
einige dieser Bäume als Höhlenbäume identifiziert worden, die artenschutzfachlich
besonders relevant sind. Diese Bäume sind nun auch im Bebauungsplan zur Erhaltung
festgesetzt. Auch innerhalb der Bauflächen sind Höhlenbäume identifiziert worden. Bei
15 Bäumen wird der Festsetzung von Bauflächen der Vorrang vor einer Erhaltungsfestsetzung dieser Bäume eingeräumt. Ob diese Bäume letztlich beseitigt werden
müssen, hängt jedoch von der konkreten Bebauung der betroffenen Bereiche ab.
Unabhängig davon werden für die wegfallenden Höhlen Ersatzquartiere im Plangebiet
geschaffen, deren rechtzeitige Installation über einen städtebaulichen Vertrag
gesichert wird.
Wegfallende Bäume – unabhängig davon, ob es artenschutzfachlich besonders
relevante Höhlenbäume sind oder nicht – werden im Rahmen der Eingriffsregelung
behandelt. Für die Eingriffe in Natur und Landschaft werden Ausgleichsmaßnahmen im
Plangebiet festgesetzt.
Der Anregung zum Aspekt „Darstellung des Baumbestandes und Erhaltungsfestsetzungen“ wird teilweise gefolgt.
Zum Aspekt „Landschaftspflegerischer Begleitplan“:
Der angesprochene landschaftspflegerische Begleitplan liegt mittlerweile vor. Die darin
enthaltenen Vermeidungs-, und Ausgleichsmaßnahmen sowie die sonstigen Pflanzmaßnahmen sind in den Bebauungsplan übernommen worden. Der landschaftspflegerische Begleitplan wird im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2
BauGB zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt.
Eine Entscheidung zu diesem Aspekt ist nicht erforderlich.
Zum Aspekt „Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag“:
Die Empfehlungen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wurden nach dem
Vorliegen der Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen überarbeitet. Der überarbeitete Fachbeitrag wird dem Fachbereich im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2
BauGB vorgelegt.
Zu den einzelnen Tiergruppen aus der Stellungnahme:
Fledermäuse und Vögel:
Der Gutachter hat die Anregung aufgenommen, dass abzubrechende Gebäude und zu
beseitigende Höhlenbäume kurz vor dem Eingriff (erneut) auf Besatz durch
Fledermäuse bzw. besetzte Vogelnester zu überprüfen sind. Bei Nachweisen von
besetzten Fledermausquartieren sollen die Abbruch- bzw. Rodungsarbeiten ausgesetzt
werden, bis die Tiere ihr Quartier von selbst verlassen haben. Bei entsprechenden
Nachweisen von Brutvorkommen sollte der zeitliche Ablauf so angepasst werden, dass
eine Zerstörung besetzter Nester vermieden wird. Bei Abweichungen von diesem
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Vorgehen ist eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde erforderlich. Dies
gilt auch für den Fall, dass ein Gebäudeabbruch während der Vogelbrutzeit
unumgänglich sein sollte. Grundsätzlich empfiehlt der Gutachter, Abbrucharbeiten und
die Entfernung von Höhlenbäumen vorzugsweise von Anfang September bis Ende
Oktober außerhalb der Hauptbrut- und Aufzuchtzeit durchzuführen. Die meisten
Vogelarten würden das Anfang März beginnende Brutgeschäft bis Ende August beendet
haben; gleichzeitig würden sich die Fledermäuse noch in der aktiven Phase befinden,
so dass ein eventueller Besatz durch entsprechende Untersuchungen im Vorfeld
geklärt werden kann. Zwischenquartiere und besetzte Wochenstuben mit immobilen
Jungtieren seien in dieser Zeit ebenfalls nicht zu erwarten. Bei Eingriffen in Gehölze, bei
denen es sich nicht um Höhlenbäume handelt, empfiehlt der Gutachter, dies nur
außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit zuzulassen. Damit ergibt sich für diese Eingriffe
ein Zeitfenster zwischen Anfang Oktober und Ende Februar.
Mangels Ermächtigungsgrundlage ist eine Festsetzung dieser Verhaltensvorgaben im
Bebauungsplan jedoch nicht möglich. Der Bebauungsplan enthält jedoch Hinweise auf
diese Verhaltensvorgaben, die dann im Rahmen von Abbruch- oder Bauanträgen zu
überprüfen sind.
Beleuchtung und beleuchtete Werbeanlagen
In den Bebauungsplan wird eine entsprechende Empfehlung als Hinweis aufgenommen, dass im Plangebiet eine insektenfreundliche Außenbeleuchtung zu
verwenden ist.
Bezüglich der Forderung, große beleuchtete Werbe- und Hinweistafeln im Plangebiet
nicht zuzulassen, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Bebauungsplan örtliche
Bauvorschriften nach § 86 BauO NRW i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB zur äußeren Gestaltung
von Werbeanlagen enthält und hiermit die Größe der Werbeanlagen beschränkt wird.
Diese örtlichen Bauvorschriften sind jedoch stadtgestalterisch motiviert, müssen von
einer „baugestalterischen Absicht“ getragen sein und auch die Werbeinteressen der
Gewerbetreibenden im Plangebiet angemessen berücksichtigen, so dass Regelungen
zu Werbeanlagen aus Artenschutzgründen nicht von der Ermächtigungsgrundlage des
§ 86 BauO NRW gedeckt sind und zudem ein vollständiger Ausschluss von größeren
und beleuchteten Werbeanlagen bauleitplanerisch nicht abwägungsgerecht wäre.
Die seitens der Unteren Landschaftsbehörde geforderten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für verloren gehende Höhlenbäume sind in der Artenschutzuntersuchung
präzisiert worden. Potenziell sind von der Umsetzung des Bebauungsplans 15
Höhlenbäume betroffen. Ob diese Höhlenbäume letztlich betroffen sein werden, und
wenn ja zu welchem Zeitpunkt, ist abhängig von der weiteren Entwicklung im
Plangebiet und den konkreten Bauabsichten auf den jeweiligen Grundstücken. Der
Gutachter empfiehlt, als vorsorgliche Ausgleichsmaßnahme mehrere Monate vor der
Fällung der Höhlenbäume künstliche Ersatzquartiere in gleicher Anzahl wie Bäume mit
Baumhöhlen verloren gehen, zu schaffen. Er empfiehlt die Installation von acht Fledermauskästen (Kombination verschiedener Modelle) in dem Waldbestand östlich der
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Fichtenhainer Allee sowie von weiteren sieben Fledermauskästen in dem Waldbestand
westlich des ehemaligen Sportplatzes. Es ist beabsichtigt, die Umsetzung und den
dauerhaften Erhalt dieser vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme im städtebaulichen
Vertrag mit der Grundstücksgesellschaft zu regeln, so dass es keiner zusätzlichen
Festsetzung im Bebauungsplan bedarf.
Für den Verlust von potentiellen Quartieren an Gebäuden schlägt der Gutachter in
Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde als
vorsorgliche Ausgleichsmaßnahme vor, pro wegfallendem Baukörper mindestens zwei
Quartiere in den geplanten Neubauten in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde zu schaffen. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. Im
Rahmen von Abriss- und Bauanträgen ist die konkrete Betroffenheit des jeweiligen
abzubrechenden Gebäudes durch Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde zu
prüfen.
Die Forderung der Unteren Landschaftsbehörde, dass die Baufeldräumung nur außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit erfolgen sollte, hat der Gutachter ebenfalls in seine
Empfehlungen aufgenommen. Mangels Ermächtigungsgrundlage ist eine Festsetzung
dieser Verhaltensvorgabe im Bebauungsplan jedoch nicht möglich. Der Bebauungsplan
enthält jedoch einen Hinweis auf diese Verhaltensvorgaben, die dann im Rahmen von
Abbruch- oder Bauanträgen zu überprüfen sind.
Amphibien:
Zunächst ist richtig zu stellen, dass Amphibien nur an der Regenwasserbehandlungsund -versickerungsanlage im Norden des Plangebietes festgestellt wurden, welche für
die Entwicklung des Gewerbegebietes nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 653
angelegt worden ist. Eine Beseitigung dieses Beckens und damit ein Eingriff in die
dortige Fauna stehen im Rahmen der Bebauungsplanänderung bzw. deren Umsetzung
nicht an, so dass entsprechende Auswirkungen auf Amphibien (Tötungen) hier nicht „in
Kauf genommen“ werden. Das Becken wird planungsrechtlich weiter gesichert.
Bei dem einzigen Kleingewässer im Plangebiet, das für die Umsetzung des Bebauungsplanes beseitigt werden soll, handelt es sich um ein Kleingewässer nördlich des
Kütterweges. Hier wurden im Rahmen der Artenschutzuntersuchung keine planungsrelevanten Amphibienarten festgestellt. Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass
der Eintritt eines Verbotstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu erwarten
ist, zumal keine geeigneten Habitatstrukturen vorhanden seien. Um darüber hinaus für
eine zwischenzeitlich doch erfolgende Besiedlung des Kleingewässers mit planungsrelevanten Amphibienarten vorzusorgen, wird in den Bebauungsplan ein Hinweis
aufgenommen, dass die Beseitigung des Gewässers in den Wintermonaten zu erfolgen
hat (wenn sich Amphibien in der Regel in ihren Landhabitaten aufhalten) und vorher
eine Abkescherung durchzuführen. Mangels Ermächtigungsgrundlage ist eine Festsetzung dieser Verhaltensvorgabe im Bebauungsplan jedoch nicht möglich. Der
Bebauungsplan enthält jedoch einen Hinweis auf diese Verhaltensvorgabe.
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 3151/16
Bebauungsplan Nr. 795: Aufstellung und öffentliche Auslegung
Nicht planungsrelevante Säugetier- und Vogelarten:
Als Ausgleichsmaßnahme für die Verringerung von standortheimischen Gehölzen und
den Verlust von Nahrungshabitaten infolge der weiteren Bebauung im Plangebiet weist
die Artenschutzuntersuchung auf die geplanten Maßnahmen zwischen dem
historischen Campus und der Autobahn hin, die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag beschrieben werden und die als Festsetzungen in den Bebauungsplan
aufgenommen werden. Diese Maßnahmen dienen u. a. dem Schutz von Acker-Lebensgemeinschaften, aber auch die im Plangebiet nachgewiesenen planungsrelevanten
Vogel- und Fledermausarten können hiervon profitieren, indem diese herzurichtenden
Flächen zukünftig als Nahrungshabitat dienen. Aufgrund der zwischen dem
historischen Campus und der Autobahn vorhandenen Versorgungsleitungen unterliegt
die Maßnahmenkonzeption einigen Gestaltungs-Einschränkungen. So dürfen u. a.
unterirdische Versorgungsleitungen nicht überpflanzt werden, in den Schutzstreifen
der bestehenden bzw. in Bau befindlichen Hochspannungsleitung sind Anpflanzungen
nur beschränkt möglich und die Leitungsmasten müssen zu Wartungszwecken
freigestellt bleiben.
Dem Fachbereich Grünflächen wird die Ausgleichskonzeption zur Stellungnahme im
Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgelegt.
Der Stellungnahme zum Aspekt „Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag“ wird teilweise
gefolgt.
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