Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsvorlage (Anlage_A_zur_Vorlage GebSAbf - Gebührenbedarfsberechnung.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
318 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:50

Inhalt der Datei

Anlage A Zur Vorlage Nr. 2061/15 Gebührenbedarfsberechnung für die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren gemäß § 4 der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld ab dem 01. Januar 2016 Die zurzeit gültigen Abfallentsorgungsgebühren sind zuletzt in der vom Rat am 11.12.2014 beschlossenen Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung, die am 01.01.2015 in Kraft getreten ist, festgesetzt worden. Grundlage für die Gebührenbedarfsberechnung zur Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren sind die nach § 6 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten für die Durchführung der Abfallentsorgung. Hierbei sind die Gebühren so festzusetzen, dass die entstehenden Kosten gedeckt werden. I. Gebühren für die Restabfallsammlung und -entsorgung Nach den bisherigen Erkenntnissen ergeben sich für die Durchführung der Abfallentsorgung des Jahres 2016 folgende Kosten: Kostenart Kostenhöhe 1. Kosten der GSAK für Einsammlung, Transport sowie Verwertung bzw. Entsorgung der Abfälle 32.494.620 EUR 2. Leistungen des Fachbereiches Umwelt und der Gesamtverwaltung für die Abfallentsorgung 3. Kalkulatorische Abschreibung 1.805.541 EUR 49.129 EUR 4. Kalkulatorische Zinsen (Kapuzinerberg) Zwischensumme gebührenrelevante Aufwendungen 5. abzüglich der Auflösung des Sonderpostens Abfallbeseitigung 6. abzüglich sonstige ordentliche Erträge Gerundete gebührenrelevante Gesamtkosten 6.250 EUR 34.355.540 EUR -3.500.000 EUR -856.080 EUR 29.999.460 EUR Nach der zum 01.05.1994 erfolgten Übertragung der Aufgaben der Abfallwirtschaft auf die Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH & Co. KG (GSAK) erhält diese für ihre Leistungen die vertraglich festgesetzten Entgelte. Diese beinhalten auch die Kosten für die Verbrennung des zur Beseitigung anfallenden Restabfalles. Der in der Kostenart unter Nr. 1 aufgeführte Betrag teilt sich hierbei wie folgt auf: a) Anteil für die Einsammlung, den Transport sowie die Verwertung lt. Vertrag Seite 1 17.927.480 EUR b) Anteil für die Verbrennung von 71.100 t/a Hausabfall und Sperrmüll auf der Basis eines Selbstkostenfestpreises 14.567.140 EUR Die unter Buchstabe a) aufgeführten Kosten der GSAK beinhalten die im Vergleich zum Vorjahr um rund 0,64 % gestiegenen Betriebskosten der GSAK. In dieser Kostenposition enthalten sind u.a. die Kosten, die durch den Betrieb des eingerichteten Recyclinghofes, der Schadstoffannahmestelle und des Schadstoffmobils entstehen. Des Weiteren sind die Kosten für die getrennte Sammlung von Altkleidern, Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie die Kosten, die für die Einsammlung und Verwertung des kommunalen Anteils am Altpapier entstehen, hier insbesondere die Umsetzung der Neufassung der Umsatzsteuerrichtlinie sowie des Rundschreibens des BMF vom 01.12.2008 für die Anwendung der Grundsätze über den tauschähnlichen Umsatz, berücksichtigt. Bei der Einsammlung und Verwertung der Bioabfälle und der Verwertung der Grünabfälle wurden die Kosten berücksichtigt, soweit diese nicht dem Bereich des zusätzlichen Biobehältervolumens bzw. der zusätzlichen braunen Müllgroßbehälter zuzuordnen sind. Die Kosten für die zusätzliche Biobehälterentsorgung (braune Tonne) wurden zur Berechnung der separaten Gebührensätze unter II. (siehe unten) herausgerechnet. Darüber hinaus sind Erlöse für die entgeltpflichtige Annahme der Grünabfälle an den Anlieferstellen berücksichtigt. Die unter Buchstabe b) aufgeführten Kosten der Verbrennung beruhen auf dem im Gesellschafterrat der EGK und EAG am 22.04.2013 jeweils für die Jahre 2014 bis 2017 beschlossenen Festpreis von 172,17 EUR/t netto. Auf dieser Basis ergibt sich der Listenpreis für ein Kontingent von 72.001 bis 73.000 t Jahresgesamtabfallmenge für die Entsorgung von Hausabfall, Sperrmüll, Straßenkehricht und Marktabfällen von rund 14.956.408 EUR/a brutto. Für den Bereich der Abfallentsorgung (Hausabfall und Sperrmüll) wurden anteilig die Kosten für eine Anliefermenge von 71.100 t berücksichtigt. Die Kosten für Einsammlung, Transport, Verwertung und Verbrennung der Abfälle für das Jahr 2016 sind noch nicht von den Gremien der GSAK und der EGK/EAG beschlossen worden. Die Beschlüsse werden voraussichtlich in den Gremiensitzungen am 07.12.2015 erfolgen. Die anfallenden Aufgaben in den Bereichen Gebührenfestsetzung und –erhebung, Satzungsrecht, Überwachung der beauftragten Dritten, Veranlagung sowie Abfallwirtschaftsplanung und Abfallberatung werden weiterhin durch den Fachbereich Umwelt wahrgenommen, welcher zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Leistungen der Gesamtverwaltung wie vom Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften in Anspruch nimmt. Die hierfür entstehenden Kosten sind in Nr. 2 der Kostenarten dargestellt und entsprechen den Haushaltsplanungen für das Jahr 2016. Neben diesen beiden Kostenarten entstehen die in der Kostenart Nr. 3 und 4 aufgeführten kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die aus Abfallgebühren zu finanzieren sind. Darüber hinaus erfolgt eine Auflösung des Sonderpostens Abfallbeseitigung in Höhe von insgesamt 3.500.000 EUR (Nr. 5). Ebenfalls wurden Erträge aus der Alttextil-, Papier- und Elektroaltgeräteverwertung sowie sonstige Erträge (Nr. 6) gebührenmindernd berücksichtigt. Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Restabfallgebühren ist neben dem bereitgestellten Volumen, die sich aus der jeweiligen Gefäßgröße ergebende unterschiedliche Dichte des Abfalls. Seite 2 Als Grundlage für die Festlegung der Äquivalenzwerte aller Gefäßarten nach § 8 Abs. 1 AbfS werden die Untersuchungsergebnisse des abfallwirtschaftlichen Gutachtens vom Witzenhausen-Institut aus September 2015 verwendet. Die notwendige Ermittlung des bereitzustellenden Gefäßvolumens im Jahr 2016 erfolgt auf der Basis der Anzahl der im Jahr 2015 durchgeführten Gefäßentleerungen. Für das Jahr 2016 werden danach die folgenden wöchentlichen Entleerungszahlen zu Grunde gelegt: 60 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung 4.562 Leerungen 120 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung 10.047 Leerungen 120 l Müllgroßbehälter 14.430 Leerungen 240 l Müllgroßbehälter 7.725 Leerungen 1.100 l Müllgroßbehälter 4.194 Leerungen 3.000 l Unterflurbehälter 3 Leerungen 5.000 l Unterflurbehälter 0 Leerungen Unter Beachtung der anzuwendenden Äquivalenzwerte vom Witzenhausen-Institut sowie der Berücksichtigung der Eigenkompostiererabschläge ergibt sich das im Folgenden aufgeführte Berechnungsvolumen, das als Grundlage zur Ermittlung der Jahresgebühr für die Restabfallbehälter dient: Davon Bereitgestelltes Wöchentl. entfallen auf Volumen in Leerungen ab Eigen- l/ Woche 01.01.2016 kompostierer BerechnungsGesamtes Äquivalenz- volumen in Volumen wert l/ Woche 60 l 14tägl. 4.562 420 271.203 1,00 271.210 120 l 14tägl. 10.047 800 1.196.046 1,01 1.208.010 120 l 14.430 472 1.725.936 1,00 1.725.940 240 l 7.725 1.851.768 0,83 1.536.970 1.100 l 4.194 93 12 4.612.080 0,63 2.905.620 3.000 l 3 0 9.000 0,53 4.770 5.000 l 0 0 0 0,55 0 Gesamtes Berechnungsvolumen 7.652.520 Das Berechnungsvolumen ist im Wesentlichen aufgrund der Anwendung der neu ermittelten Äquivalenzwerte/Volumendichtefaktoren im Vergleich zum Vorjahr leicht angestiegen in einer Größenordnung von rund 0,53 %. Unter Berücksichtigung der ermittelten gebührenrelevanten Gesamtkosten sowie des oben genannten Volumens ergeben sich aus den folgenden Berechnungen die Gebühren für die jeweiligen Gefäßgrößen. Seite 3 Um eine problemlose finanztechnische Abwicklung der Benutzungsgebühren zu gewährleisten, werden die Gebührensätze im Hinblick auf eine monatliche Teilbarkeit gerundet, so dass keine monatlichen Rundungsdifferenzen mehr auftreten. 1. Kostenbasis für die Gefäßgebühren Gebührenrelevante Kosten 29.999.460 EUR abzüglich Kosten Mannschaftstransport Restabfallgefäße -1.032.530 EUR abzüglich Kosten Mannschaftstransport Biotonnen -76.310 EUR Grundlage zur Berechnung der Gefäßgebühren 28.890.620 EUR 2. Gebühren je l/ Woche Aus der Division der vorstehenden Kosten i.H.v. 28.890.620 EUR durch das Berechnungsvolumen von 7.652.520 l/ Woche ergeben sich Kosten je l/ Woche i.H.v. 3,775309 EUR je l/ Woche 3. Gefäßgebühren Unter Berücksichtigung der Dichtewerte des Restabfalls und der Entleerungshäufigkeit ergeben sich die folgenden Restabfallgefäßgebühren ohne Berücksichtigung von Zusatzleistungen: Kosten je Gefäßgröße in l l/ Volumen Äquivalenz- Jahresgebühr wert in EUR Jahresgebühr gerundet zur mtl. Teilbarkeit in EUR 60 l 14tägl. 3,775309 1,00 113,26 113,28 120 l 14tägl. 3,775309 1,01 228,78 228,84 120 l 3,775309 1,00 453,04 453,12 240 l 3,775309 0,83 752,04 752,04 1.100 l 3,775309 0,63 2.616,29 2.616,36 3.000 l 3,775309 0,53 6.002,74 5.000 l 3,775309 0,55 10.382,10 6.002,76 10.382,16 Darüber hinaus wird die Höhe des Transportzuschlages für die Durchführung des Mannschaftstransportes nach § 13 Abs. 1 AbfS (MT = die Abfallbehälter werden von den Mitarbeitern der GSAK vom Standplatz geholt und nach der Entleerung wieder zurückgebracht) für die Behältergrößen MGB 60l bis 240 l berechnet. Aus Gründen der Kostentransparenz wird der Mannschaftstransport für die Restabfallgefäße und die Biotonnen (braune Müllgroßbehälter) separat berechnet. 4. Transportzuschlag Restabfallgefäß Die Kosten von 13.222 1.032.530 EUR dividiert durch die Anzahl von Entleerungen im Mannschaftstransportbereich ergeben einen Transportzuschlag in Höhe von 78,09 EUR , gerundet zur monatlichen Teilbarkeit auf 78,12 EUR für den Transport pro Jahr bei wöchentlicher Leerung und auf 39,12 EUR für den Transport pro Jahr bei 14-täglicher Leerung. Der Transportzuschlag für das Restabfallgefäß ist aufgrund der Auflösung des Sonderpostens Abfallbeseitigung. Seite 4 5. Transportzuschlag Biotonne Die Kosten von 4.671 76.310 EUR dividiert durch die Anzahl von Biotonnen im Mannschaftstransportbereich ergeben einen Transportzuschlag in Höhe von 16,44 EUR 16,34 EUR , gerundet zur monatlichen Teilbarkeit auf für den Transport pro Jahr bei 14-täglicher Leerung. Der Transportzuschlag für die Biotonne bleibt daher unverändert gegenüber dem Vorjahr. Ebenso ist aufgrund des Grundsatzes der Leistungsproportionalität für die Unterflurbehälter eine Servicegebühr vergleichbar dem Transportzuschlag festzulegen. Zur Abgeltung der Aufwendungen die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen, wie die Kosten für die Anschaffung der Behälter, für das Einsammeln und den Transport sowie für die Reinigung und Wartung der Behälter wird folgender Servicezuschlag berechnet: Servicezuschlag UFB für 3 cbm Restabfall in EUR Kosten pro Leerung 5 cbm wöchentl. 14-tägl. Kosten pro Leerung wöchentl. 14-tägl. Behälterkosten pro Jahr inkl. Reparatur und Wartung 1.343,74 25,84 51,68 1.410,77 27,13 54,26 362,46 24,16 24,16 30,21 30,21 50,00 75,84 57,34 84,47 2.600,00 1.971,84 2.981,68 2.196,22 2.600,04 1.971,84 2.981,76 2.196,24 Transportzuschlag UFB Kosten je Tour Servicezuschlag pro Leerung Servicezuschlag pro Jahr 271,85 Servicezuschlag gerundet pro Jahr zur monatlichen Teilbarkeit Bei einem Vergleich der für das Jahr 2016 zu den für das Jahr 2015 festgesetzten Gebührensätzen ergibt sich als Mittelwert eine durchschnittliche Gebührensteigerung von rund 1,66 % bezogen auf die Gebührensätze für die MGB 60l bis 1.100 l: Seite 5 Gebührenprognose Gefäßart Gebühr 2015 2016 in EUR in EUR Veränderung in EUR/ a Veränderung in % in EUR pro Monat BT 60 l 14tägl. 124,44 113,28 -11,16 -8,97% -0,93 BT 120 l 14tägl. 221,28 228,84 7,56 3,42% 0,63 BT 120 l 391,32 453,12 61,80 15,79% 5,15 BT 240 l 743,16 752,04 8,88 1,19% 0,74 MT 60 l 14tägl. 163,56 152,40 -11,16 -6,82% -0,93 MT 120 l 14tägl. 260,40 267,96 7,56 2,90% 0,63 MT 120 l 469,44 531,24 61,80 13,16% 5,15 MT 240 l 821,28 830,16 8,88 1,08% 0,74 1.100 l 2.807,52 2.616,36 -191,16 -6,81% -15,93 3.000 l 14tägl. 0,00 4.973,28 3.000 l 0,00 8.602,80 5.000 l 14tägl. 0,00 7.387,32 5.000 l 0,00 13.363,92 Bei Anwendung der vorgeschlagenen Gebührensätze für das Jahr 2016 sind folgende Gebühreneinnahmen zu erwarten: Gefäßart BT BT BT BT 60 l 14tägl. 120 l 14tägl. Gebühr Zahl der Gebühreneinnahmen in Euro Gefäße/ Leer. in EUR 120 l 240 l 113,28 228,84 453,12 752,04 8.036 17.604 7.702 3.020 910.318,08 4.028.499,36 3.489.930,24 2.271.160,80 MT 60 l 14tägl. 152,40 1.088 165.811,20 MT 120 l 14tägl. 267,96 2.489 666.952,44 MT 120 l 531,24 6.728 3.574.182,72 MT 240 l 830,16 4.705 3.905.902,80 1.100 l 2.616,36 4.194 10.973.013,84 3.000 l 14tägl. 4.973,28 2 9.946,56 3.000 l 8.602,80 2 17.205,60 5.000 l 14tägl. 7.387,32 0 0,00 5.000 l 13.363,92 0 0,00 Biotonnen 16,44 4.671 76.791,24 MT -79.600,00 Eigenkompostiererabschläge Gesamteinnahmen 30.010.114,88 Seite 6 Aus den Rundungsdifferenzen ergibt sich eine Überdeckung von 10.654,88 EUR. Eigenkompostierern gemäß § 7 AbfS wird weiterhin auf Anzeige und Nachweis ein Gebührenabschlag in Höhe von 10 % bezogen auf die festgesetzte Gebühr für die Restabfallentsorgung gewährt. II. Gebühren für zusätzliches Biobehälter-Volumen und zusätzliche braune Müllgroßbehälter gemäß § 9 Abs. 4 AbfS Mit der Änderung/Fortschreibung der Abfallsatzung zum 01.01.2005 wurde die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliches „Biobehälter – Volumen“, d.h. die Aufstockung des zur Verfügung gestellten Volumens zur Erfassung von Bioabfällen durch Austausch der vorhandenen 120 l Biotonne gegen eine 240 l – Biotonne gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 Ziffer 1 AbfS gegen Gebühr zu beantragen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Aufstellung von zusätzlichen braunen Müllgroßbehältern (Biotonnen) gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 Ziffer 2 AbfS gegen Gebühr zu beantragen. Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Gebühr sind die auf das Biobehälter-Volumen bzw. die jeweiligen braunen Müllgroßbehälter (Biotonne) bezogenen Jahreskosten für Einsammlung und Transport der Abfälle einschließlich Behältergestellung sowie die Jahreskosten für die Verwertung der über das zusätzliche Volumen bzw. die zusätzlichen Biotonnen erfassten Bioabfallmengen. Nach den bisherigen Erkenntnissen ergeben sich für das Jahr 2016 folgende Kosten: Kostenart Kostenhöhe 1. Sammlung und Behältergestellung 44.527 EUR 2. Kompostierungskosten 130.186 EUR 3. abzüglich der Auflösung des Sonderpostens 0 EUR Abfallbeseitigung Gebührenrelevante Aufwendungen 174.713 EUR Für das Jahr 2016 werden danach die folgenden zusätzlichen Gefäßzahlen für den Bereich der Biotonne zugrunde gelegt: 120 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung 80 Stück 240 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung 130 Stück Zusatzvolumen 240 l statt 120 l 3.130 Stück Der folgenden Übersicht zu den zu erwartenden Gebühreneinnahmen für das Jahr 2016 ist zu entnehmen, dass die Gebühreneinnahmen die Kosten der zusätzlichen Bioabfallentsorgung decken, so dass eine Veränderung der zur Zeit gültigen Gebührensätze für das Jahr 2016 nicht erforderlich ist: Seite 7 Biotonne Gebühr in Zahl der Gebühren- Euro Gefäße einnahmen BT 120 l 14-tägl. 95,40 64 6.105,60 MT 120 l 14-tägl. 111,84 16 1.789,44 BT 240 l 14-tägl. 140,04 101 14.144,04 MT 240 l 14-tägl. 156,48 29 4.537,92 BT 120 l 240 l 14-tägl. 44,64 2.866 127.938,24 MT 120 l 240 l 14-tägl. 61,08 264 16.125,12 Gesamteinnahmen 170.640,36 Aus den Rundungsdifferenzen ergibt sich eine Unterdeckung von 4.072,54 EUR. Vor diesem Hintergrund werden die seit dem Jahr 2013 festgesetzten Gebühren für die zusätzliche Bioabfallentsorgung auch im Jahr 2016 erhoben. Seite 8