Daten
Kommune
Krefeld
Größe
309 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:50
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 16.11.2015
Nr.
2061 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 3611 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
01.12.2015
Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 08.12.2015
Rat
10.12.2015
Betreff
12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld
vom 11.12.2003
Beschlussentwurf:
1. Die Gebührenbedarfsberechnung für die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren gemäß § 4 der
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld ab dem 01. Januar 2016 wird in
der als Anlage A beigefügten Fassung zur Kenntnis genommen.
2. Die 12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt
Krefeld (GebSAbf) wird gemäß Anlage B beschlossen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 2061 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die Verwaltung schlägt aufgrund der allgemein zu erwartenden Kostenänderungen, der Anwendung des Ergebnisses aus dem Gutachten „Überprüfung von Volumen-/Dichtefaktoren (Äquivalenzwerte) für die Stadt Krefeld 2015“ des Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie
GmbH aus September 2015 und aufgrund anderer notwendiger Anpassungen folgende erforderliche Änderungen der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld
(GebSAbf) vor:
Aus der als Anlage A beigefügten Gebührenbedarfsberechnung ergeben sich die Veränderungen
der Gebührensätze (§ 4 Abs. 2 GebSAbf) für die Behälter von Abfällen zur Beseitigung.
Die Gebührenbedarfsberechnung ist ausdrücklicher Bestandteil dieser Vorlage. Auf die dort aufgeführten näheren Erläuterungen zur Ermittlung der Gebühren für das Jahr 2016 wird im Einzelnen verwiesen.
Im Rahmen einer Synopse werden die Änderungen und die alte Fassung der Gebührensatzung
für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld
gegenübergestellt.
Die Änderungen sind in Fettdruck dargestellt.
Alte Fassung
§3
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
und der Gebührenermäßigung
Neue Fassung
1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Gebührenpflicht beginnt für die re(1) Die Gebührenpflicht beginnt für die regelmäßige Abfallentsorgung mit dem 1.
gelmäßige Abfallentsorgung mit dem 1.
des Monats, in dem der Anschluss (Aufdes Monats, in dem der Anschluss (Zurstellung der Müllgroßbehälter – MGB–)
verfügungstellung der Abfallbehälter
erfolgt. Sie endet mit dem Ende des Monach § 8 AbfS) erfolgt. Sie endet mit dem
nats, in dem der Abfallbehälter abgemelEnde des Monats, in dem der Abfallbedet oder eingezogen wird. Satz 1 gilt enthälter abgemeldet oder eingezogen wird.
sprechend für die Aufstellung von zusätzSatz 1 gilt entsprechend für die Aufstellichem Biobehälter-Volumen bzw. zusätzlung von zusätzlichem Biobehälterlichen braunen Müllgroßbehältern geVolumen bzw. zusätzlichen braunen
mäß § 9 Abs. 4 AbfS.
Müllgroßbehältern gemäß § 9 Abs. 4
AbfS.
Begründung
Seite 3
Alte Fassung
Neue Fassung
§4
Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
2. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Jahresgebühr für die wöchentliche
bzw. 14tägliche (MGB rot) Abfallentsorgung beträgt:
(2) Die Jahresgebühr für die wöchentliche
bzw. 14tägliche (MGB rot) Abfallentsorgung von Abfall zur Beseitigung beträgt:
1. Für 60 l MGB rot bei
Benutzertransport
2. Für 60 l MGB rot bei
Mannschaftstransport
3. Für 120 l MGB rot bei
Benutzertransport
4. Für 120 l MGB rot bei
Mannschaftstransport
5. Für 120 l MGB bei
Benutzertransport
6. Für 120 l MGB bei
Mannschaftstransport
7. Für 240 l MGB bei
Benutzertransport
8. Für 240 l MGB bei
Mannschaftstransport
9. Für 1.100 l MGB
124,44 EUR
163,56 EUR
221,28 EUR
260,40 EUR
391,32 EUR
469,44 EUR
743,16 EUR
821,28 EUR
2.807,52 EUR
1. Für 60 l MGB rot bei
Benutzertransport
113,28 EUR
2. Für 60 l MGB rot bei
Mannschaftstransport 152,40 EUR
3. Für 120 l MGB rot bei
Benutzertransport
228,84 EUR
4. Für 120 l MGB rot bei
Mannschaftstransport
267,96 EUR
5. Für 120 l MGB bei
Benutzertransport
453,12 EUR
6. Für 120 l MGB bei
Mannschaftstransport
531,24 EUR
7. Für 240 l MGB bei
Benutzertransport
752,04 EUR
8. Für 240 l MGB bei
Mannschaftstransport
830,16 EUR
9. Für 1.100 l MGB
2.616,36 EUR
10. Für 3.000 l UFB bei
14täglicher Leerung
4.973,28 EUR
11. Für 3.000 l UFB
8.602,80 EUR
12. Für 5.000 l UFB bei
14täglicher Leerung
7.387,32 EUR
13. Für 5.000 l UFB
13.363,92 EUR
Erläuterung:
Zu Punkt 1.:
Eine redaktionelle Änderung des § 3 Abs. 1 aufgrund der Einführung von 3 m³ bzw. 5 m³ großen
Unterflurbehältern (UFB) für die Abfallentsorgung mit wöchentlicher oder 14täglicher Leerung.
Zu Punkt 2.:
Bislang wurden Restabfallgefäße der Größen 60l, 120 l, 240 l und 1.100 l zur Verfügung gestellt.
Aufgrund der Einführung von 3 m³ bzw. 5 m³ großen Unterflurbehältern mit wöchentlicher und
14täglicher Entleerung (§ 8 Abs. 1 i.V.m § 13 AbfS) sowie der damit notwendigen Überprüfung
und daraus resultierenden Einführung neuer Äquivalenzwerte für alle Gefäßgrößen ist die zu-
Begründung
Seite 4
sätzliche Ausweisung der jährlichen Gebührensätze für diese Unterflurbehälter mit wöchentlicher und 14täglicher Entleerung erforderlich. Durch die Anwendung der neu ermittelten Äquivalenzwerte ergeben sich starke strukturelle Verschiebungen innerhalb der Gebührensätze, da sich
die Äquivalenzwerte explizit für die 120 l und 240 l Behälter erhöht haben.
Die Änderung der Gebührensätze ergibt sich aus der Gebührenbedarfsplanung.