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Verwaltungsvorlage (12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
309 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:50
Verwaltungsvorlage (12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003) Verwaltungsvorlage (12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003) Verwaltungsvorlage (12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003) Verwaltungsvorlage (12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003) Verwaltungsvorlage (12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003)

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Inhalt der Datei

TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 16.11.2015 Nr. 2061 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 3611 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 01.12.2015 Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft 08.12.2015 Rat 10.12.2015 Betreff 12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld vom 11.12.2003 Beschlussentwurf: 1. Die Gebührenbedarfsberechnung für die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren gemäß § 4 der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld ab dem 01. Januar 2016 wird in der als Anlage A beigefügten Fassung zur Kenntnis genommen. 2. Die 12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld (GebSAbf) wird gemäß Anlage B beschlossen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 2061 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Die Verwaltung schlägt aufgrund der allgemein zu erwartenden Kostenänderungen, der Anwendung des Ergebnisses aus dem Gutachten „Überprüfung von Volumen-/Dichtefaktoren (Äquivalenzwerte) für die Stadt Krefeld 2015“ des Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH aus September 2015 und aufgrund anderer notwendiger Anpassungen folgende erforderliche Änderungen der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld (GebSAbf) vor: Aus der als Anlage A beigefügten Gebührenbedarfsberechnung ergeben sich die Veränderungen der Gebührensätze (§ 4 Abs. 2 GebSAbf) für die Behälter von Abfällen zur Beseitigung. Die Gebührenbedarfsberechnung ist ausdrücklicher Bestandteil dieser Vorlage. Auf die dort aufgeführten näheren Erläuterungen zur Ermittlung der Gebühren für das Jahr 2016 wird im Einzelnen verwiesen. Im Rahmen einer Synopse werden die Änderungen und die alte Fassung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Krefeld gegenübergestellt. Die Änderungen sind in Fettdruck dargestellt. Alte Fassung §3 Beginn und Ende der Gebührenpflicht und der Gebührenermäßigung Neue Fassung 1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Gebührenpflicht beginnt für die re(1) Die Gebührenpflicht beginnt für die regelmäßige Abfallentsorgung mit dem 1. gelmäßige Abfallentsorgung mit dem 1. des Monats, in dem der Anschluss (Aufdes Monats, in dem der Anschluss (Zurstellung der Müllgroßbehälter – MGB–) verfügungstellung der Abfallbehälter erfolgt. Sie endet mit dem Ende des Monach § 8 AbfS) erfolgt. Sie endet mit dem nats, in dem der Abfallbehälter abgemelEnde des Monats, in dem der Abfallbedet oder eingezogen wird. Satz 1 gilt enthälter abgemeldet oder eingezogen wird. sprechend für die Aufstellung von zusätzSatz 1 gilt entsprechend für die Aufstellichem Biobehälter-Volumen bzw. zusätzlung von zusätzlichem Biobehälterlichen braunen Müllgroßbehältern geVolumen bzw. zusätzlichen braunen mäß § 9 Abs. 4 AbfS. Müllgroßbehältern gemäß § 9 Abs. 4 AbfS. Begründung Seite 3 Alte Fassung Neue Fassung §4 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe 2. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Jahresgebühr für die wöchentliche bzw. 14tägliche (MGB rot) Abfallentsorgung beträgt: (2) Die Jahresgebühr für die wöchentliche bzw. 14tägliche (MGB rot) Abfallentsorgung von Abfall zur Beseitigung beträgt: 1. Für 60 l MGB rot bei Benutzertransport 2. Für 60 l MGB rot bei Mannschaftstransport 3. Für 120 l MGB rot bei Benutzertransport 4. Für 120 l MGB rot bei Mannschaftstransport 5. Für 120 l MGB bei Benutzertransport 6. Für 120 l MGB bei Mannschaftstransport 7. Für 240 l MGB bei Benutzertransport 8. Für 240 l MGB bei Mannschaftstransport 9. Für 1.100 l MGB 124,44 EUR 163,56 EUR 221,28 EUR 260,40 EUR 391,32 EUR 469,44 EUR 743,16 EUR 821,28 EUR 2.807,52 EUR 1. Für 60 l MGB rot bei Benutzertransport 113,28 EUR 2. Für 60 l MGB rot bei Mannschaftstransport 152,40 EUR 3. Für 120 l MGB rot bei Benutzertransport 228,84 EUR 4. Für 120 l MGB rot bei Mannschaftstransport 267,96 EUR 5. Für 120 l MGB bei Benutzertransport 453,12 EUR 6. Für 120 l MGB bei Mannschaftstransport 531,24 EUR 7. Für 240 l MGB bei Benutzertransport 752,04 EUR 8. Für 240 l MGB bei Mannschaftstransport 830,16 EUR 9. Für 1.100 l MGB 2.616,36 EUR 10. Für 3.000 l UFB bei 14täglicher Leerung 4.973,28 EUR 11. Für 3.000 l UFB 8.602,80 EUR 12. Für 5.000 l UFB bei 14täglicher Leerung 7.387,32 EUR 13. Für 5.000 l UFB 13.363,92 EUR Erläuterung: Zu Punkt 1.: Eine redaktionelle Änderung des § 3 Abs. 1 aufgrund der Einführung von 3 m³ bzw. 5 m³ großen Unterflurbehältern (UFB) für die Abfallentsorgung mit wöchentlicher oder 14täglicher Leerung. Zu Punkt 2.: Bislang wurden Restabfallgefäße der Größen 60l, 120 l, 240 l und 1.100 l zur Verfügung gestellt. Aufgrund der Einführung von 3 m³ bzw. 5 m³ großen Unterflurbehältern mit wöchentlicher und 14täglicher Entleerung (§ 8 Abs. 1 i.V.m § 13 AbfS) sowie der damit notwendigen Überprüfung und daraus resultierenden Einführung neuer Äquivalenzwerte für alle Gefäßgrößen ist die zu- Begründung Seite 4 sätzliche Ausweisung der jährlichen Gebührensätze für diese Unterflurbehälter mit wöchentlicher und 14täglicher Entleerung erforderlich. Durch die Anwendung der neu ermittelten Äquivalenzwerte ergeben sich starke strukturelle Verschiebungen innerhalb der Gebührensätze, da sich die Äquivalenzwerte explizit für die 120 l und 240 l Behälter erhöht haben. Die Änderung der Gebührensätze ergibt sich aus der Gebührenbedarfsplanung.