Daten
Kommune
Krefeld
Größe
273 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:50
Stichworte
Inhalt der Datei
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 30.03.2015
Nr.
1141 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 66 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität
05.05.2015
Betreff
Straßenerschließungsgebühren
- Antrag der Fraktion Die Linke vom 26.02.2015 sowie Anfragen vom 19.01.2015 und 12.03.2015-
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen
ja
X nein
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 1141 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften sowie der Rat der Stadt Krefeld
haben in ihren Sitzungen am 12.03.2015 und 26.03.2015 die Anträge der Ratsfraktion Die Linke
vom 26.02.2015 (Nr. 1126/15) sowie vom 12.03.2015 (Nr. 1175/15) zuständigkeitshalber an den
Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität verwiesen. Darüber hinaus wurde die Verwaltung
durch Beschluss des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Mobilität vom 03.02.2015 (Vorlage
1001/15) gebeten, einen schriftlichen Bericht zu der Anfrage der Ratsfraktion Die Linke vom
19.01.2015 zu derselben Thematik, "anfallende Straßenerschließungsgebühren", zu fertigen.
In der Beantwortung dieser Anfrage bzw. Anträge wird davon ausgegangen, dass "Erschließungsbeiträge" nach dem Baugesetzbuch gemeint sind. Diese werden erhoben, wenn die Erschließungsanlagen die in der Erschließungsbeitragssatzung aufgeführten Merkmale der endgültigen Herstellung erfüllen. Danach müssen unter anderem die Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und das Ausbauprogramm einschließlich Beleuchtung und Entwässerung muss realisiert sein.
Zum Antrag vom 19.01.2015
Die Kriterien der endgültigen Herstellung erfüllen die Erschließungsanlagen
-
Leidener Straße von Kempener Straße bis Reepenweg
Dakerstraße
Fichtenhainer Allee
Hans-Bos-Straße und die
Kaiserswerther Straße von Lanker Straße bis Düsseldorfer Straße.
Die Straßen stehen nach ihrem erfolgten Ausbau und dem Vorliegen der abrechnungstechnischen Voraussetzungen voraussichtlich in 2015 zur Abrechnung an.
Die Herstellungskosten der vorgenannten Erschließungsanlagen belaufen sich nach dem derzeitigen Stand auf ca. 2,7 Mio. Euro. Im Rahmen der noch durchzuführenden Beitragsabrechnungen
werden 90 v. H. des beitragsfähigen Aufwandes (2,43 Mio. Euro) auf die Grundstückseigentümer
der von den abzurechnenden Anlagen erschlossenen Grundstücke verteilt.
Für die vorgenannten Straßen wurden Vorausleistungen von insgesamt 1,43 Mio. Euro erhoben,
so dass dann noch Erschließungsbeiträge in Höhe von 1 Mio. vereinnahmt werden können.
Zur Anfrage vom 26.02.2015
Die Beiträge für bisher fertig gestellte Erschließungsanlagen wurden von den Beitragspflichtigen
gefordert und auch gezahlt.
In Einzelfällen wurden nach den Bestimmungen der Abgabenordnung Stundungen ausgesprochen.
Zur Anfrage vom 12.03.2015
Es gibt derzeit keine Straßen, die mit geringem Investitionsaufwand in einen abrechenbaren Zustand versetzt werden können.
Begründung
Seite 3
Die zum Teil als Baustraßen, Provisorien oder im Landstraßenprofil ausgebauten, noch nicht
endgültig hergestellten Straßen bzw. -abschnitte können vielfach nur durch erhebliche Investitionen in einen abrechnungsfähigen Zustand versetzt werden. Voraussetzung hierfür ist eine abgestimmte Straßenplanung.
Die in der Vergangenheit als "Provisorien" hergestellten Straßen wurden aus unterschiedlichen
Gründen nicht endgültig hergestellt. Dies kann planungsrechtliche aber auch bautechnische
Gründe haben. Für diese Erschließungsanlagen können bis zur endgültigen Herstellung keine
Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches gefordert werden. Sie sind
jedoch in der Regel für die anliegenden Grundstücke benutzbar und dienen auch in diesem beitragsrechtlich unfertigen Zustand der Erschließung.
Grundsätzlich wurde die endgültige Herstellung der unfertigen Straßen nicht aufgegeben.
Der Bauausschuss hat hierzu am 05.09.2007 eine Prioritätenliste beschlossen, von der noch nicht
alle Maßnahmen umgesetzt wurden. Diese Liste wird bei Bedarf ergänzt.