Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:50
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- Antrag der CDU-Fraktion vom 02.06.2017
TOP
Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 27.07.2017
Nr.
4062 /17
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 32-Ordnung/321 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit
07.09.2017
Betreff
Situation in und Umgestaltung der Ausländerbehörde sowie Zusammenarbeit zwischen den Behörden bei
der Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen
- Antrag der CDU-Fraktion vom 02.06.2017
Beschlussentwurf:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 4062 /17
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Die CDU-Fraktion hat mit Einbringungsantrag vom 02.06.2017 (4062/17E) einen Bericht der Verwaltung erbeten, der den aktuellen Sachstand zur Umgestaltung der Ausländerbehörde sowie
die Situation der Antragsteller im aktuellen Kontakt zur Ausländerbehörde aufgreift. Ein entsprechender Beschluss zur Erstellung einer Verwaltungsvorlage wurde in der Sitzung des Ausschusses
für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit am 22.06.2017 gefasst.
Zu den einzelnen Fragestellungen wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1.
Wie ist der aktuelle Sachstand zur Umgestaltung der Ausländerbehörde in dem neuen Fachbereich "Migration und Integration"?
Zur Beantwortung dieser Frage wird die KGSt - Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement den Projektabschlussbericht im Rahmen eines separaten TOPs vorstellen.
Zu 2.
Wie bewertet die Verwaltung den Brief der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände
vom 10. April und die darin getroffenen Aussagen?
Das dem Einbringungsantrag als Anlage beigefügte Schreiben der Freien Wohlfahrtsverbände
wird von den Verbänden selbst inzwischen als überholt angesehen, nachdem am 23.05.2017 ein
erstes Treffen zwischen Vertretern der Wohlfahrtsverbände, dem Fachbereich Jugend und dem
Fachbereich Ordnung stattgefunden hat und sich ein Kooperationspapier für die Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und der Ausländerbehörde in Arbeit befindet. Ein weiteres Treffen ist terminiert für den 28.09.2017 - das Kooperationspapier wird den Fraktionen nach Fertigstellung zur Verfügung gestellt.
Die erkennungsdienstliche Behandlung und die Befragung der im Sachgebiet "3210 - Besondere
Ausländerangelegenheiten" geführten unbegleiteten Minderjährigen (ausschließlich solche ohne
Asylantragstellung) erfolgen zwingend auf der Grundlage von § 49 AufenthG - Überprüfung,
Feststellung und Sicherung der Identität. Die Betroffenen sind unerlaubt eingereist, passlos und
damit ungeklärter Identität.
Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers,
so sind nach dem Aufenthaltsgesetz und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften die zur Feststellung seiner Identität, seines Lebensalters oder seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Zur Feststellung der Identität, des Lebensalters und der Staatsangehörigkeit ist nach den verbindlichen Vorgaben zunächst eine eingehende Befragung des Ausländers
zu seiner Person und zu seinem bisherigen Lebenslauf erforderlich, um Anhaltspunkte für weitere Aufklärungen zu erhalten (z. B. Befragungen Dritter, Anfragen bei anderen in- und ausländischen Behörden, Vorführung bei einer Vertretung des vermuteten Heimatlandes sowie die Befragung durch hierzu ermächtigte Bedienstete des vermuteten Heimatlandes). Der Betroffene ist
aufzufordern geeignete Nachweise beizubringen, die seine Angaben belegen. Mit Schreiben des
Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 08.05.2017 wurde nochmals darauf hingewiesen,
dass nicht zuletzt die aus dem Fall des Weihnachtsmarktattentäters Amri gewonnenen Erkenntnisse deutlich gemacht haben, dass der Verhinderung von Identitätstäuschungen im Aufenthaltsund Asylrecht höchste Bedeutung zukommt.
Begründung
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Die Passpflicht besteht auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes - egal welchen Alters - bereits
bei dem Grenzübertritt - ein Clearingverfahren entbindet hiervon nicht. Besitzt der Ausländer
keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er gesetzlich verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die
Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in
deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen
vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Eine gegenteilige Belehrung kann durch die Ausländerbehörde somit nicht erfolgen.
Soweit im Einzelfall, beispielsweise in zwei Fällen, in denen sich Personen als Minderjährige und/
oder als minderjähriger syrischer Staatsangehöriger ausgegeben haben, öffentlich einsehbare
Facebook-Einträge zur Identifizierung als 25- bzw. 26-jährige Marokkaner beigetragen haben, ist
die Verwertung dieser Kenntnisse ausländerrechtlich auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung gedeckt. Bei der Bekundung von Personen ungeklärter Identität, telefonischen Kontakt zu
Angehörigen oder Freunden im Heimatland zu unterhalten, wurde in Einzelfällen auch um Angabe der Verbindungsdaten gebeten - die Offenlegungspflicht ergibt sich unmittelbar aus § 49 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes. Auslesungen oder Auswertungen von Mobiltelefonen oder
Smartphones werden hingegen nicht vorgenommen - hinzutritt, dass solche Handhabungen
kraft Gesetzes dem Vorbehalt unterliegen, dass die Auslesung oder Auswertung nur von Personen durchgeführt werden darf, die über eine Befähigung zum Richteramt verfügen.
Bei Erfüllung aller Mitwirkungspflichten, zu denen richtige und vollständige Angaben zu den persönlichen Verhältnissen gehören, sind Ermittlungen der Ausländerbehörde regelmäßig entbehrlich.
Zur Duldungsdauer liegen den Ausländerbehörden verbindliche Festlegungen des BMI vor. Regelmäßig darf die Befristung drei Monate nicht übersteigen, in Fällen fehlender Mitwirkung ist
die Duldung auf längstens einen Monat zu befristen. Die Duldung dient grundsätzlich und ausschließlich dem Zweck auf vorübergehende Vollstreckungshindernisse zu reagieren. Die Gültigkeitsdauer von Duldungen bestimmt sich insoweit auch nach einem erneuten Vorspracheerfordernis und der Prüfung eines Wegfalls von Vollstreckungshindernissen im Einzelfall und bestimmt sich keinesfalls nach verfahrensökonomischen Gesichtspunkten. Entfällt das Vollstreckungshindernis, steht die Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht im Ermessen der Ausländerbehörde, § 58 AufenthG - Abschiebung. „Durch die Ausländerbehörden sind Maßnahmen zur
Durchsetzung der Ausreisepflicht bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich
einzuleiten“, vgl. Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) NRW 121-39.13.01-1-16132(2604); Erlass vom 21. Juni 2016.
Rechtsgrundlose Duldungen sind sowohl vor dem Hintergrund der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtswidrig, ebenso hat das Land NRW auch fiskalisch auf die Kommunen weiteren
Einfluss genommen: Gemäß § 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) sind die Gemeinden verpflichtet, ausländische Flüchtlinge im Sinne von § 2 aufzunehmen und unterzubringen. Die hieraus resultierende Zahlungsverpflichtung des Landes für die monatliche pauschalierte Landeszuweisung endet für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummern 1 und 1a seit Änderung des §
3 Abs. 3 FlüAG (geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S.
1156), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016) drei Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht, d. h. der behördlichen Ermächtigung den Aufenthalt zwangsweise zu beenden (in § 3
Abs. 3 S. 1 Nr. 1 wurden die Wörter „bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrages“ durch
Begründung
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die Wörter „längstens drei Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht“ ersetzt.). Sodann geht die Kostentragung vollends auf die Kommunen über.
In bisher im Sachgebiet "3210 - Besondere Ausländerangelegenheiten" gestellten Anträgen auf
Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnissen lagen gesetzliche Ausschlussgründe vor,
die ein Ermessen der Ausländerbehörde gar nicht erst eröffnet hatten. Alle Ablehnungen wurden
in zwei Instanzen gerichtlich und auch vom Petitionsausschuss bestätigt - eine geringe Bleibeperspektive stellt keinen Ablehnungsgrund dar.
Alle rechtlichen Fragen und vermeintlich unbestimmten Rechtsbegriffe um das Thema Ausbildungsduldung sind in NRW zwischenzeitlich durch obergerichtliche Rechtsprechung und den
Erlassgeber im Wesentlichen geklärt und können von den Ausländerbehörden nicht eigenständig
abweichend ausgelegt werden.
Zu 3.
Inwieweit ist es der Behörde bekannt, dass schon in der Nacht Menschen vor der Ausländerbehörde warten, damit sie morgens einen Termin bekommen?
Zu 4.
Falls dies bekannt ist, wie plant man die Situation hier zu verbessern?
Zum Stichtag 30.06.2017 hat die Stadt Krefeld noch 3.103 Asylantragsteller zu verzeichnen. Dies
führt allein für das Sachgebiet 3211 - Asyl- und Flüchtlingswesen zu täglichen Besucherzahlen im
oberen zweistelligen Bereich - zuvor stellenweise sogar im dreistelligen Bereich. Aktuell werden
Wartemarken gegen Vorlage eines Identitätsdokuments herausgegeben und eine Vorsprache
hiernach ermöglicht. Zuvor strömten die Besucher quasi ungesteuert und trichterförmig beim
Öffnen der Türen in das Gebäude - Wartemarken wurden unauthorisiert, teilweise sogar gegen
Geld, weitergegeben.
Die Herausgabe von Wartemarken erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten, die täglich
abhängig von Krankheit, Urlaub und Stellenbesetzung neu ermittelt werden. Nicht immer kann
für alle Wartenden eine Vorsprache am selben Tag ermöglicht werden. In diesem Zusammenhang können Beobachtungen bestätigt werden, dass Menschen schon in den frühen Morgenstunden vor der Behörde verweilen um weit vorne in der Warteschlange zu stehen und um zur
Vorsprache zu gelangen.
Um den Personalengpässen entgegenzuwirken konnten in enger Zusammenarbeit mit dem
Fachbereich Verwaltungssteuerung und –service durch externe Ausschreibung, die Übernahme
von BAMF Mitarbeitern/innen sowie durch die Übernahme von Nachwuchskräften, die in diesem
Sommer ihre Abschlussprüfung bestanden haben, etliche neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
für die Abteilung Aufenthaltsrecht gewonnen werden. Nach einer Einarbeitungsphase wird diese Verstärkung zu einer deutlichen Entlastung führen. Bei der Personaleinsatzplanung hat dieser
Bereich weiter eine hohe Priorität und es wird mit viel Einsatz versucht, alle vakanten Stellen zu
besetzen und die neuen Kräfte für ihre Aufgaben fit zu machen.
Zu 5.
Begründung
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Ist es zutreffend, dass derzeit keine Termine an Personen mit Asylangelegenheiten vergeben
werden?
Für Alleinerziehende mit kleinen Kindern, Berufstätige, Schüler bzw. Sprachkursteilnehmer ganztägiger Sprachkurse, Familien mit Neugeborenen, Kranke sowie unbegleitete Minderjährige werden Termine zur Vorsprache vergeben. Sofern Zeitressourcen vorhanden sind, erhalten auch
Personen, die diesem Personenkreis nicht angehören, einen Termin.
Die vollständige Umstellung auf Terminvergaben, hat sich in der Vergangenheit als nicht zielführend herausgestellt, da sich die Termintreue und -pünktlichkeit des betroffenen Klientels als
nicht belastbar erwiesen hat. In großem Maße wurden Termine nicht oder deutlich verspätet
wahrgenommen - dies führte zu erheblichen Störungen z. B. durch wiederholte Rückfragen säumiger Kunden, Drängen dennoch vorzusprechen zu können oder zu mehrfacher Auseinandersetzung und Vorbereitung desselben Vorgangs durch die/den Sachbearbeiter/in.
Zu 6.
Falls dies nicht grundsätzlich zutrifft, bitten wir vor dem Hintergrund dieser Frage um Information, mit was für einer Wartezeit Personen zu rechnen haben, die einen Termin bezüglich ihrer
Asylangelegenheiten benötigen (bitte getrennt von Personen im Altersbereich unter-18 und
über-18 aufschlüsseln).
Die Wartezeit auf einen Sachbearbeitertermin im Sachgebiet 3211 - Asyl- und Flüchtlingswesen
beträgt derzeit durchschnittlich ca. 3 Wochen. Eine Aufschlüsselung nach Alter wird nicht erfasst
und kann daher nicht angegeben werden.
Zu 7.
In einigen Zuschriften von einbürgerungswilligen Bürgern an den Oberbürgermeister ist von einer zügigeren Vergabe von Terminen gesprochen worden, wenn man einen Härtefall nachweisen
kann - inwieweit gibt es eine Härtefallregel, wie wird diese angewandt und welche Kriterien sind
für eine Einstufung als Härtefall ntowendig?
Die Vergabe von Terminen für das 3213 - Staatsangehörigkeitsangelegenheiten und Ausländerangelegenheiten EU, zu welchem auch der Bereich der Einbürgerung gehört, erfolgt zentral
und beträgt derzeit ca. 1 Woche.