Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsvorlage (Situation in und Umgestaltung der Ausländerbehörde sowie Zusammenarbeit zwischen den Behörden bei der Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
303 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:50

Inhalt der Datei

- Antrag der CDU-Fraktion vom 02.06.2017 TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 27.07.2017 Nr. 4062 /17 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 32-Ordnung/321 Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit 07.09.2017 Betreff Situation in und Umgestaltung der Ausländerbehörde sowie Zusammenarbeit zwischen den Behörden bei der Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen - Antrag der CDU-Fraktion vom 02.06.2017 Beschlussentwurf: Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 4062 /17 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Die CDU-Fraktion hat mit Einbringungsantrag vom 02.06.2017 (4062/17E) einen Bericht der Verwaltung erbeten, der den aktuellen Sachstand zur Umgestaltung der Ausländerbehörde sowie die Situation der Antragsteller im aktuellen Kontakt zur Ausländerbehörde aufgreift. Ein entsprechender Beschluss zur Erstellung einer Verwaltungsvorlage wurde in der Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit am 22.06.2017 gefasst. Zu den einzelnen Fragestellungen wird wie folgt Stellung genommen: Zu 1. Wie ist der aktuelle Sachstand zur Umgestaltung der Ausländerbehörde in dem neuen Fachbereich "Migration und Integration"? Zur Beantwortung dieser Frage wird die KGSt - Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement den Projektabschlussbericht im Rahmen eines separaten TOPs vorstellen. Zu 2. Wie bewertet die Verwaltung den Brief der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände vom 10. April und die darin getroffenen Aussagen? Das dem Einbringungsantrag als Anlage beigefügte Schreiben der Freien Wohlfahrtsverbände wird von den Verbänden selbst inzwischen als überholt angesehen, nachdem am 23.05.2017 ein erstes Treffen zwischen Vertretern der Wohlfahrtsverbände, dem Fachbereich Jugend und dem Fachbereich Ordnung stattgefunden hat und sich ein Kooperationspapier für die Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und der Ausländerbehörde in Arbeit befindet. Ein weiteres Treffen ist terminiert für den 28.09.2017 - das Kooperationspapier wird den Fraktionen nach Fertigstellung zur Verfügung gestellt. Die erkennungsdienstliche Behandlung und die Befragung der im Sachgebiet "3210 - Besondere Ausländerangelegenheiten" geführten unbegleiteten Minderjährigen (ausschließlich solche ohne Asylantragstellung) erfolgen zwingend auf der Grundlage von § 49 AufenthG - Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität. Die Betroffenen sind unerlaubt eingereist, passlos und damit ungeklärter Identität. Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind nach dem Aufenthaltsgesetz und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften die zur Feststellung seiner Identität, seines Lebensalters oder seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zur Feststellung der Identität, des Lebensalters und der Staatsangehörigkeit ist nach den verbindlichen Vorgaben zunächst eine eingehende Befragung des Ausländers zu seiner Person und zu seinem bisherigen Lebenslauf erforderlich, um Anhaltspunkte für weitere Aufklärungen zu erhalten (z. B. Befragungen Dritter, Anfragen bei anderen in- und ausländischen Behörden, Vorführung bei einer Vertretung des vermuteten Heimatlandes sowie die Befragung durch hierzu ermächtigte Bedienstete des vermuteten Heimatlandes). Der Betroffene ist aufzufordern geeignete Nachweise beizubringen, die seine Angaben belegen. Mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 08.05.2017 wurde nochmals darauf hingewiesen, dass nicht zuletzt die aus dem Fall des Weihnachtsmarktattentäters Amri gewonnenen Erkenntnisse deutlich gemacht haben, dass der Verhinderung von Identitätstäuschungen im Aufenthaltsund Asylrecht höchste Bedeutung zukommt. Begründung Seite 3 Die Passpflicht besteht auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes - egal welchen Alters - bereits bei dem Grenzübertritt - ein Clearingverfahren entbindet hiervon nicht. Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er gesetzlich verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Eine gegenteilige Belehrung kann durch die Ausländerbehörde somit nicht erfolgen. Soweit im Einzelfall, beispielsweise in zwei Fällen, in denen sich Personen als Minderjährige und/ oder als minderjähriger syrischer Staatsangehöriger ausgegeben haben, öffentlich einsehbare Facebook-Einträge zur Identifizierung als 25- bzw. 26-jährige Marokkaner beigetragen haben, ist die Verwertung dieser Kenntnisse ausländerrechtlich auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung gedeckt. Bei der Bekundung von Personen ungeklärter Identität, telefonischen Kontakt zu Angehörigen oder Freunden im Heimatland zu unterhalten, wurde in Einzelfällen auch um Angabe der Verbindungsdaten gebeten - die Offenlegungspflicht ergibt sich unmittelbar aus § 49 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes. Auslesungen oder Auswertungen von Mobiltelefonen oder Smartphones werden hingegen nicht vorgenommen - hinzutritt, dass solche Handhabungen kraft Gesetzes dem Vorbehalt unterliegen, dass die Auslesung oder Auswertung nur von Personen durchgeführt werden darf, die über eine Befähigung zum Richteramt verfügen. Bei Erfüllung aller Mitwirkungspflichten, zu denen richtige und vollständige Angaben zu den persönlichen Verhältnissen gehören, sind Ermittlungen der Ausländerbehörde regelmäßig entbehrlich. Zur Duldungsdauer liegen den Ausländerbehörden verbindliche Festlegungen des BMI vor. Regelmäßig darf die Befristung drei Monate nicht übersteigen, in Fällen fehlender Mitwirkung ist die Duldung auf längstens einen Monat zu befristen. Die Duldung dient grundsätzlich und ausschließlich dem Zweck auf vorübergehende Vollstreckungshindernisse zu reagieren. Die Gültigkeitsdauer von Duldungen bestimmt sich insoweit auch nach einem erneuten Vorspracheerfordernis und der Prüfung eines Wegfalls von Vollstreckungshindernissen im Einzelfall und bestimmt sich keinesfalls nach verfahrensökonomischen Gesichtspunkten. Entfällt das Vollstreckungshindernis, steht die Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht im Ermessen der Ausländerbehörde, § 58 AufenthG - Abschiebung. „Durch die Ausländerbehörden sind Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich einzuleiten“, vgl. Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) NRW 121-39.13.01-1-16132(2604); Erlass vom 21. Juni 2016. Rechtsgrundlose Duldungen sind sowohl vor dem Hintergrund der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtswidrig, ebenso hat das Land NRW auch fiskalisch auf die Kommunen weiteren Einfluss genommen: Gemäß § 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) sind die Gemeinden verpflichtet, ausländische Flüchtlinge im Sinne von § 2 aufzunehmen und unterzubringen. Die hieraus resultierende Zahlungsverpflichtung des Landes für die monatliche pauschalierte Landeszuweisung endet für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummern 1 und 1a seit Änderung des § 3 Abs. 3 FlüAG (geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016) drei Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht, d. h. der behördlichen Ermächtigung den Aufenthalt zwangsweise zu beenden (in § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 wurden die Wörter „bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrages“ durch Begründung Seite 4 die Wörter „längstens drei Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht“ ersetzt.). Sodann geht die Kostentragung vollends auf die Kommunen über. In bisher im Sachgebiet "3210 - Besondere Ausländerangelegenheiten" gestellten Anträgen auf Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnissen lagen gesetzliche Ausschlussgründe vor, die ein Ermessen der Ausländerbehörde gar nicht erst eröffnet hatten. Alle Ablehnungen wurden in zwei Instanzen gerichtlich und auch vom Petitionsausschuss bestätigt - eine geringe Bleibeperspektive stellt keinen Ablehnungsgrund dar. Alle rechtlichen Fragen und vermeintlich unbestimmten Rechtsbegriffe um das Thema Ausbildungsduldung sind in NRW zwischenzeitlich durch obergerichtliche Rechtsprechung und den Erlassgeber im Wesentlichen geklärt und können von den Ausländerbehörden nicht eigenständig abweichend ausgelegt werden. Zu 3. Inwieweit ist es der Behörde bekannt, dass schon in der Nacht Menschen vor der Ausländerbehörde warten, damit sie morgens einen Termin bekommen? Zu 4. Falls dies bekannt ist, wie plant man die Situation hier zu verbessern? Zum Stichtag 30.06.2017 hat die Stadt Krefeld noch 3.103 Asylantragsteller zu verzeichnen. Dies führt allein für das Sachgebiet 3211 - Asyl- und Flüchtlingswesen zu täglichen Besucherzahlen im oberen zweistelligen Bereich - zuvor stellenweise sogar im dreistelligen Bereich. Aktuell werden Wartemarken gegen Vorlage eines Identitätsdokuments herausgegeben und eine Vorsprache hiernach ermöglicht. Zuvor strömten die Besucher quasi ungesteuert und trichterförmig beim Öffnen der Türen in das Gebäude - Wartemarken wurden unauthorisiert, teilweise sogar gegen Geld, weitergegeben. Die Herausgabe von Wartemarken erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten, die täglich abhängig von Krankheit, Urlaub und Stellenbesetzung neu ermittelt werden. Nicht immer kann für alle Wartenden eine Vorsprache am selben Tag ermöglicht werden. In diesem Zusammenhang können Beobachtungen bestätigt werden, dass Menschen schon in den frühen Morgenstunden vor der Behörde verweilen um weit vorne in der Warteschlange zu stehen und um zur Vorsprache zu gelangen. Um den Personalengpässen entgegenzuwirken konnten in enger Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Verwaltungssteuerung und –service durch externe Ausschreibung, die Übernahme von BAMF Mitarbeitern/innen sowie durch die Übernahme von Nachwuchskräften, die in diesem Sommer ihre Abschlussprüfung bestanden haben, etliche neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Abteilung Aufenthaltsrecht gewonnen werden. Nach einer Einarbeitungsphase wird diese Verstärkung zu einer deutlichen Entlastung führen. Bei der Personaleinsatzplanung hat dieser Bereich weiter eine hohe Priorität und es wird mit viel Einsatz versucht, alle vakanten Stellen zu besetzen und die neuen Kräfte für ihre Aufgaben fit zu machen. Zu 5. Begründung Seite 5 Ist es zutreffend, dass derzeit keine Termine an Personen mit Asylangelegenheiten vergeben werden? Für Alleinerziehende mit kleinen Kindern, Berufstätige, Schüler bzw. Sprachkursteilnehmer ganztägiger Sprachkurse, Familien mit Neugeborenen, Kranke sowie unbegleitete Minderjährige werden Termine zur Vorsprache vergeben. Sofern Zeitressourcen vorhanden sind, erhalten auch Personen, die diesem Personenkreis nicht angehören, einen Termin. Die vollständige Umstellung auf Terminvergaben, hat sich in der Vergangenheit als nicht zielführend herausgestellt, da sich die Termintreue und -pünktlichkeit des betroffenen Klientels als nicht belastbar erwiesen hat. In großem Maße wurden Termine nicht oder deutlich verspätet wahrgenommen - dies führte zu erheblichen Störungen z. B. durch wiederholte Rückfragen säumiger Kunden, Drängen dennoch vorzusprechen zu können oder zu mehrfacher Auseinandersetzung und Vorbereitung desselben Vorgangs durch die/den Sachbearbeiter/in. Zu 6. Falls dies nicht grundsätzlich zutrifft, bitten wir vor dem Hintergrund dieser Frage um Information, mit was für einer Wartezeit Personen zu rechnen haben, die einen Termin bezüglich ihrer Asylangelegenheiten benötigen (bitte getrennt von Personen im Altersbereich unter-18 und über-18 aufschlüsseln). Die Wartezeit auf einen Sachbearbeitertermin im Sachgebiet 3211 - Asyl- und Flüchtlingswesen beträgt derzeit durchschnittlich ca. 3 Wochen. Eine Aufschlüsselung nach Alter wird nicht erfasst und kann daher nicht angegeben werden. Zu 7. In einigen Zuschriften von einbürgerungswilligen Bürgern an den Oberbürgermeister ist von einer zügigeren Vergabe von Terminen gesprochen worden, wenn man einen Härtefall nachweisen kann - inwieweit gibt es eine Härtefallregel, wie wird diese angewandt und welche Kriterien sind für eine Einstufung als Härtefall ntowendig? Die Vergabe von Terminen für das 3213 - Staatsangehörigkeitsangelegenheiten und Ausländerangelegenheiten EU, zu welchem auch der Bereich der Einbürgerung gehört, erfolgt zentral und beträgt derzeit ca. 1 Woche.