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Verwaltungsvorlage (Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NW)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
272 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:50
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Inhalt der Datei

hier: Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern / Bürgeranregung des Herrn Dr. Soranto Neu MdB TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 03.08.2017 Nr. 4270 /17 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 31 cz Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Beschwerdeausschuss 19.09.2017 Betreff Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NW hier: Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern / Bürgeranregung des Herrn Dr. Soranto Neu MdB Beschlussentwurf: Der Haupt- und Beschwerdeausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und weist die Anregung als unzulässig zurück. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 4270 /17 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Mit Schreiben vom 18.07.2017 an den Rat/Oberbürgermeister der Stadt Krefeld regt Herr Dr. Alexander Soranto Neu, MdB, wohnhaft in Siegburg, nach § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) an, der Rat möge beschließen, dass Jugendliche, bei denen die Weitergabe ihrer Daten aus dem Melderegister an die Bundeswehr bevorsteht, ebenso wie deren Eltern angeschrieben und über die beabsichtigte Datenweiterabe informiert werden. Dem Schreiben soll ein Musterwiderspruch gegen die Datenweitergabe beigefügt werden. Damit fordert er im Kern eine vom bindenden Soldatengesetz/Bundesmeldegesetz abweichende Vorgehensweise ein, welches vorsieht, dass die betroffenen Personen auf ihr Widerspruchsrecht bei der melderechtlichen Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen sind. Diese Anregung hat Herr Dr. Alexander Soranto Neu, MdB, nicht nur an die Stadt Krefeld, sondern flächendeckend an die Kommunen in Nordrhein-Westfalen gerichtet. Darauf weist der Städte- und Gemeindebund NRW in seinem Schnellbrief 184/2017 vom 19.07.2017 hin. Somit fehlt es an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Stadt Krefeld und dem Antragsteller, wie sie die Regelung des § 24 GO NRW immanent voraussetzt. Die Anregung ist daher bereits unzulässig (vgl. VG Minden, Beschluss vom 16.05.2012; 2 L 272/12). Sie erweist sich zudem als rechtsmissbräuchlich, da sie darauf abzielt, den politischen Ansichten des Antragstellers Publizität zu verschaffen. Die Anregung ist mithin ohne eine inhaltliche Diskussion als unzulässig zurückzuweisen. Diese Rechtsauffassung wird auch vom Städte- und Gemeindebund NRW im genannten Schnellbrief unter Verweis auf die einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vertreten.