Daten
Kommune
Krefeld
Größe
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:53
Stichworte
Inhalt der Datei
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Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld
öffentlich
Datum 26.11.2015
Nr.
2143 /15
Anlage-Nr.
FB/Geschäftszeichen: - 75 Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Betriebsausschuss Stadtentwässerung
10.12.2015
Haupt- und Beschwerdeausschuss
10.12.2015
Rat
10.12.2015
Betreff
Abwassergebühren 2015
Beschlussentwurf:
Die überarbeitete Abwassergebührenkalkulation für das Veranlagungsjahr 2015 wird beschlossen.
Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
X nein
Begründung
Seite 1
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 2143 /15
Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt:
ja
nein
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element:
Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
Personalkosten
Sachkosten
Kapitalkosten
(Abschreibungen oder Zinsen)
Kosten insgesamt
abzüglich
0,00 EUR
- Erträge
- Einsparungen
0,00 EUR
Bemerkungen
Begründung
Seite 2
Aufgrund von mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren und der daraus resultierenden gebührenrechtlichen Verpflichtung, das Kostenüberschreitungsverbot nicht zu verletzen, mussten
die Abwassergebühren für das Veranlagungsjahr 2015 neu kalkuliert werden.
Nach § 6 Abs. 1 KAG NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen
Kosten decken.
Aufgrund einer notwendigen Kostenreduzierung in verschiedenen Bereichen und der Berücksichtigung von kostenmindernden Gebührenüberdeckungen aus dem Veranlagungsjahr 2012 können
die Gebührensätze auch bei reduzierten Mengen konstant gehalten werden.
In der überplanten Gebührenkalkulation 2015 sind folgende Änderungen berücksichtigt:
•
Betriebsführungsentgelt
Das Betriebsführungsentgelt wurde neu berechnet. Als wesentlicher Punkt musste der Anteil
der hoheitlichen Aufgaben aus dem Betriebsführungsentgelt heraus gerechnet und die Preisgleitklausel angepasst werden.
Gegenüber dem ursprünglichen Planansatz 2015 (9.523 T€) reduziert sich das ansatzfähige Betriebsführungsentgelt für das Veranlagungsjahr 2015 auf 8.381 T€.
•
Personalkosten
Mit dem Ratsbeschluss vom 18.06.2015 wurde die Neuorganisation der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung Stadtentwässerung Krefeld beschlossen. Am 01.10.2015 haben die betroffenen Mitarbeiter Ihren Dienst im neuen Aufgabenbereich begonnen. Die Personalkosten ab dem
01.10.2015 wurden in die Gebührenkalkulation neu übernommen.
•
Betriebskosten der Kläranlage
Hinsichtlich der Betriebskosten der Kläranlage wurde für den Zeitraum 2014 bis einschließlich
2017 mit Vertrag vom 22.04.2013 eine neue Festpreisvereinbarung getroffen. Die zugrunde liegende LSP-Kalkulation enthält einen 3%-igen Wagniszuschlag, der gebührenrechtlich in dieser
Höhe nicht ansatzfähig ist. Aufgrund der nur 4-jährigen vertraglichen Bindungsfrist ist gebührenrechtlich nur maximal ein Wagniszuschlag von 1% ansatzfähig.
Gegenüber dem ursprünglichen Planansatz 2015 (28.837 T€) reduzieren sich die ansatzfähigen
Betriebskosten der EGK für das Veranlagungsjahr 2015 auf 28.277 T€.
•
Kalkulatorische Abschreibung und Zinsen
Grundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen war bisher ein Zinssatz von 7%. Dieser
ist gebührenrechtlich nicht mehr zulässig.
Die Gerichte orientieren sich jährlich an den Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere
inländischer öffentlicher Einrichtungen seit 1955 (für 50 Jahre). Auf Basis der Daten der Deutschen Bundesbank ergibt sich für das Jahr 2015 ein zulässiger Zinssatz von 6,69%, inklusive eines
zulässigen Sicherheitszuschlages von 0,5%.
Begründung
Seite 3
Durch die getätigten Investitionen erhöht sich das betriebsnotwendige Vermögen und
damit die Basis für die Abschreibung und die kalkulatorischen Zinsen. Der Gebührenbedarf gegenüber der ursprünglichen Planung 2015 im Bereich der kalkulatorischen Kosten reduziert sich
von 22.813 T€ auf 22.054 T€.
•
Ergebnis der Nachkalkulation 2012
Gem. § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes NRW ist für jedes abgelaufene Veranlagungsjahr
eine Nachkalkulation aufzustellen. Sich dabei ergebende Überschüsse sind dem Gebührenzahler
innerhalb der folgenden vier Jahre gut zu schreiben.
Sofern sich eine Unterdeckung ergibt, kann diese in den nächsten vier Jahren als Kostenansatz in
der Gebührenkalkulation vorgetragen werden.
Die endgültige Nachkalkulation für das Jahr 2012 hat im Schmutzwasserbereich eine Überdeckung von rd. 1.738 T€ ergeben.
Beim Niederschlagswasser/Grundwasser ergab sich ebenfalls eine Überdeckung von rd. 1.050
T€.
Bei der Gebührenkalkulation 2015 wurden von der Gesamtüberdeckung im Bereich des
Schmutzwassers (1.738 T€) anteilig 203 T€ kostenmindernd eingesetzt.
Der Gebührensatz für die Einleitung von Schmutzwasser (3,50 €/m³) kann dadurch konstant gehalten werden. Der verbleibende Rest (1.535 T€) wird bei der Kalkulation für das Veranlagungsjahr 2016 ebenfalls kostenmindernd eingesetzt werden.
Auch im Bereich des Niederschlagswassers/Grundwassers führte der anteilige kostenmindernde
Ansatz der Überdeckung 2012 von 533 T€ zu konstanten Gebührensätzen für den Erhebungszeitraum 2015 (Niederschlagswasser: 0,95 €/m²/Jahr, Grundwasser: 1,36 €/m³).
Auch hier wird der verbleibende Rest (516 T€) bei der Kalkulation für das Veranlagungsjahr 2016
ebenfalls kostenmindernd eingesetzt werden.
•
Schmutzwassermenge
Entgegen der ursprünglichen Planung für das Jahr 2015 wird die erwartete Schmutzwassermenge (12.560 Tm³) nicht erreicht werden. Stattdessen geht die überarbeitete Planung noch von
einer Gesamtschutzwassermenge von 12.377 Tm³ aus.
Auch im Bereich des Niederschlagswassers wird die Planzahl der angeschlossenen Grundstücksflächen nicht erreicht. Statt ursprünglich 17.572 m² ist von einer Fläche von 17.264 m² auszugehen.
Für das Jahr 2015 ergeben sich danach folgende unveränderte Gebührensätze:
Schmutzwasser: 3,50 €/m³
Niederschlagswasser: 0,95 €/m²/Jahr
Grundwasser: 1,36 €/m³
Begründung
Seite 4
Einzelheiten sind der beiliegenden Kalkulation zu entnehmen. Sie ist ausdrücklicher Bestandteil
dieser Vorlage.