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Archiv (Bpl_632_2.vÄ_Sachverhalt.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
904 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:53

Inhalt der Datei

Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2961/16 A. Rechtsverbindlicher Bebauungsplan und Plangebiet Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 632/I, rechtskräftig seit dem 10.09.2004, wurde mit dem Ziel aufgestellt, die südlich der Hafenbahn zwischen Glindholzstraße, Crön und Maybachstraße liegenden und seinerzeit als Gärten genutzten Grundstücksteile mit Einfamilienhäusern bebauen zu können. Der Bebauungsplan setzt dieses Baugebiet (HansBos-Straße) als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) für eine eingeschossige Einzelhausbebauung mit maximal zwei Wohneinheiten aus. Die Grund- und Geschossflächenzahlen betragen 0,3 GRZ bzw. 0,5 GFZ, die überbaubaren Flächen sind durch Baugrenzen in einzelne Baufenster festgesetzt. Die straßenseitige Bestandsbebauung ist ebenfalls als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) ausgewiesen. Hier ist eine bis zu zweigeschossige, offene Bebauung mit Grundund Geschossflächenzahlen von 0,3 GRZ bzw. 1 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2961/16 0,75 GFZ festgesetzt. Garagen und Stellplätze sind im Plangebiet auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Bei der Ermittlung der Geschossflächen sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der Treppenhäuser und ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Die Firsthöhe darf bei eingeschossiger Bebauung 45,0 m über NN (ca. 11 m über Gelände) nicht überschreiten. B. Planungsanlass Das Grundstück Glindholzstraße 14 besteht aus zwei Flurstücken und ist insgesamt ca. 820 m² groß. Der Eigentümer beabsichtigt, im zurückliegenden und als Garten genutzten Grundstücksteil, ein zusätzliches eingeschossiges Einfamilienhaus zu errichten. Da der Bebauungsplan diesem Wunsch entgegensteht, beantragt er die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel, ein zusätzliches Baufenster auszuweisen. Die Erschließung des Neubaus ist, nach Abriss einer Garage, von der Glindholzstraße über das eigene Grundstück geplant. C. Inhalt der 2. vereinfachten Änderung Im westlichen Gartenbereich des Grundstückes Glindholzstraße 14 (Flurstücke 31 und 36 der Gemarkung Oppum, Flur 1) wird zusätzlich durch Baugrenzen eine überbaubare Fläche (ca. 8,5 m x 12,5 m) ausgewiesen. Aus städtebaulichen Gründen - die Bebauung soll sich an die vorhandene Bebauung an der Hans-Bos-Straße orientieren – wird die Bauweise auf eine eingeschossige Einzelhausbebauung mit maximal zwei Wohneinheiten festgesetzt. 2 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2961/16 Zusätzliche textliche Festsetzungen zur 2. vereinfachten Änderung: Höhe der baulichen Anlagen Im Bereich der 2. vereinfachten Änderung darf die maximale Gebäudehöhe 40,5 m über NHN nicht überschreiten (dies entspricht einer Höhe von ca. 7 m über Gelände). Baumschutz Im Bereich der 2. vereinfachten Änderung befinden sich zwei Bäume (Kiefer, Fichte), die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld fallen. Die Fällung der Bäume ist beim Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld zu beantragen. Als Ersatz sind in Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen zwei Laubbäume mit Stammumfang 20-25 cm anzupflanzen. Der vor dem Grundstück Glindholzstraße 14 stehende Straßenbaum ist während der Baumaßnahme in Absprache mit dem Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld (gemäß DIN 18 920 und RAS-LP 4) zu schützen. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. D. Städtebauliche Beurteilung und Ziele der 2. vereinfachten Änderung Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Ausweisung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche keine Bedenken. Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und die geplante, zusätzliche Bebauung fügt sich in die Siedlungsstruktur des inneren Wohngebietes an der Hans-Bos-Straße ein. Mit der Nachverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kosten- und flächensparenden Bauens gefolgt. In diesem Hinblick ist auch die Erschließung des zurückliegenden Grundstücksteils von der Glindholzstraße entgegen der ursprünglichen Intension des Bebauungsplanes mit einer eigenen Erschließung der inneren Grundstücksbereiche (Hans-Bos-Straße) städtebaulich unbedenklich. E. Beteiligung der Fachbereiche Folgende Fachbereiche der Bauverwaltung und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB wurden beteiligt. Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld Die vorgesehene Änderung des Bebauungsplanes sieht eine Bebauung in zweiter Reihe der Glindholzstraße vor und eröffnet damit weitere Bebauungsmöglichkeiten im Nachbarbereich. Dies berühre die Grundzüge der Planung. Sofern die Änderung dennoch durchgeführt werde, wird vorgeschlagen, dass die Lage der überbaubaren Fläche im WA 2 (Anm.: Allgemeines Wohngebiet Glindholzstraße/Crön) verbleibt und die vorgesehene Änderung der Grenze unterschiedlicher Nutzung entfalle. Der neuen Baufläche werden explizit die Festsetzungen des WA 1 (Anm.: Allgemeines Wohngebiet Hans-Bos-Straße) zugeordnet. 3 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2961/16 Abwägung: Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und die geplante, zusätzliche Bebauung fügt sich in die Siedlungsstruktur des inneren Wohngebietes an der Hans-Bos-Straße ein. Mit der Nachverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kosten- und flächensparenden Bauens gefolgt. In diesem Hinblick ist auch die Erschließung des zurückliegenden Grundstücksteils von der Glindholzstraße entgegen der ursprünglichen Intension des Bebauungsplanes mit einer eigenen Erschließung der inneren Grundstücksbereiche (HansBos-Straße) städtebaulich unbedenklich. Nachfolgende Wünsche von zusätzlicher Bebauung in zweiter Reihe schließt der Bebauungsplan weiterhin aus, so dass bei zukünftigen Anträgen nach Einzelfallprüfung und Abwägung eine städtebauliche Lenkung möglich sein wird. Den Anregungen zur Festsetzung der neuen Baufläche wird gefolgt. Im Übrigen wird der Stellungnahme nicht gefolgt. Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Krefeld Aus bauaufsichtlicher Sicht bestehen gegen den geplanten Änderungsentwurf keine Bedenken. Es wird angemerkt, dass nach dem geplanten Abbruch der Garage der notwendige Stellplatz für das Haus Nr. 14 entfällt, der im späteren Baugenehmigungsverfahren bzw. Teilungsvorgang nachzuweisen ist. Abwägung: Der Bauherr plant den Bau einer Doppelgarage zwischen dem Neubau und dem Altbestand auf dem Grundstück. Der Bau von Garagen ist außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen möglich. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld Die Änderung des Bebauungsplanes berührt nicht die Grundzüge der Planung. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird durch die Änderung eines Vorhabens nicht vorbereitet oder begründet. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor. Die Änderung kann daher im vereinfachten Verfahren nach § 13 durchgeführt werden. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird daher abgesehen. Ein Umweltbericht nach § 2a BauGB entfällt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld 4 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2961/16 Der Erschließungsbeitrag kommt für die Glindholzstraße noch zur Erhebung, die als unfertige Straße gilt. Der Kanalanschlussbeitrag kommt die neuen Grundstücke noch zur Erhebung. Gegen die Änderung bestehen keine Bedenken. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld Gegen die geplante Bebauung bestehen keine Bedenken, wenn für die zusätzliche Versiegelung das übliche Ersatzgeld vereinbart wird. Die beiden Bäume (Kiefer, Fichte) werden gegen Ersatzpflanzung von 2 Laubbäumen mit Stammumfang 20-25 cm zur Fällung in Aussicht gestellt. Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG erfolgen. Abwägung: Die Zahlung des geforderten Ersatzgeldes zur Finanzierung der ökologischen Ausgleichmaßnahmen für die Mehrversiegelung von Flächen wird in einem städtebaulichen Vertrag mit dem Antragsteller geregelt. Die Forderung von 2 Laubbäumen als Ersatzpflanzung wird in den Bebauungsplan übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stadtentwässerung Krefeld Keine Bedenken. Eine private kanaltechnische Erschließung zum öffentlichen Mischwasserkanal in der Glindholzstraße ist möglich. Die für die private Kanalerschließung notwendige Leitungsführung, der Betrieb und die Nutzung, sind grundbuchrechtlich zu sichern, falls diese über fremde Flurstücke geführt werden müssten. Das anfallende Niederschlagwasser muss laut der Festsetzungen im Bebauungsplan zur Versickerung gebracht werden. Hierfür ist ein Antrag beim Fachbereich Umwelt zu stellen. Einen entsprechenden Entwässerungsantrag für das Schmutzwasser muss im Zuge des Baugenehmigungsverfahren bei der Stadtentwässerung gestellt werden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stadtwerke Krefeld, St. Töniser Straße 270, 47804 Krefeld Abteilung SWK AQUA GmbH (Wasser): Die geplante Erschließung kann nur über das Privatgrundstück Glindholzstraße 14 erfolgen. Aufgrund der beengten Verhältnisse wird ein Trinkwasserschacht auf dem Flurstück 36 als Übergabestelle vorgeschlagen. Die weitere Verlegung zwischen Schacht und geplanter Bebauung erfolgt privat. Zusätzlich sind folgende Punkte zu beachten: • Trinkwasserleitung und Schachtbauwerk dürfen nicht überbaut und nicht überpflanzt werden. 5 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2961/16 • Zufahrtmöglichkeiten zur Leitungstrasse für Reparatur und Wartungsarbeiten an der Leitung sind jederzeit sicherzustellen. Abteilung SWK AQUA GmbH (Abwasser): Die Kapazitäten des Mischwasserkanals in der Glindholzstraße (Ei 900/1350 MA) für die Entwässerung des zusätzlichen, freistehenden Einfamilienhauses sind ausreichend. Abteilung SWK Netze GmbH (Elektrizität): Die Erschließung des Neubaus kann über das Grundstück Glindholzstraße 14 erfolgen. Voraussetzung für einen zweiten Hausanschluss auf dem Grundstück Glindholzstraße 14 ist, dass beide Häuser baulich getrennt sind und eigene Hausnummern haben. Des Weiteren ist die Trasse für den geplanten Hausanschluss von Bäumen und Einrichtungen (z.B. Gebäude, Gewässer, etc.) freizuhalten. Abteilung SWK Netze GmbH (Gas): Die Versorgung des neuen Einfamilienhauses mit Erdgas ist vorbehaltlich der Prüfung der Anschlussleistungen, möglich. Alle Versorgungsleitungen der SWK, die über das Flurstück 36 (Glindholzstraße 14) verlaufen und zur Erschließung des Flurstückes 31 dienen, sind im Grundbuch zu Gunsten der SWK, zu sichern. Des Weiteren bestehen seitens Fernwärme, Telekommunikation, Straßenbeleuchtung und ÖPNV keine Bedenken. Abwägung: Die Hinweise der Stadtwerke Krefeld sind im Baugenehmigungsverfahren zu beachten. Der Bauherr wird nach erfolgter Änderung des Bebauungsplanes informiert. Eine zusätzliche Aufnahme in den Bebauungsplan ist nicht notwendig Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Weitere Träger öffentlicher Belange sind von der Planänderung nicht betroffen. F. Beteiligung der Öffentlichkeit Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 61, Stadtplanung, vom 12.05. bis 13.06.2016 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen abzugeben. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 06.06.2016 über die Offenlage informiert. Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen wurde. Es wurden folgende Stellungnahmen vorgebracht: 6 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage 1. Vorlage Nr. 2961/16 Ehel. P., Hans-Bos-Straße 23, 47809 Krefeld, mit Schreiben vom 31.05.2016 Stellungnahme: Insgesamt widersprechen die westlichen Grundstücksnachbarn der angekündigten Bebauungsplanänderung. Die Änderung könne aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht durchgeführt werden. Die wesentliche Kaufentscheidung des eigenen Hauses sei gewesen, dass die östlich, unmittelbar angrenzende Fläche nicht habe überbaut werden dürfen. Die beabsichtigte Änderung wäre mit erheblichen Nachteilen verbunden und es sei mit einer deutlich stärkeren Verschattung zu rechnen. Insbesondere in den Morgenstunden und in den Jahreszeiten mit tiefem Sonnenstand würde der Terrassenbereich vollständig im Schatten liegen. Je nach Höhe des geplanten Gebäudes könne sich die Verschattung auf den gesamten rückwärtigen Gartenbereich erstrecken. Weiterhin sei mit einer erhöhten Geräuschentwicklung zu rechnen, verglichen mit der heutigen Nutzung als Gartenland. Zudem sei davon auszugehen, dass der regelmäßig zur Ruhe und Erholung genutzte Gartenbereich vollständig einsehbar würde und es zu einer spürbaren räumlichen Einengung komme. Die geplante Änderung greife somit wesentliche Gründe für die seinerzeitige Kaufentscheidung an. Abwägung: Der Bebauungsplan gibt als Ortssatzung sowohl dem Grundstückseigentümer und Bauherren, aber auch den Behörden als Entscheidungsgrundlage Planungssicherheit. Das schließt jedoch nicht aus, dass bei gegebenem Anlass (hier Antrag eines Grundstückeigentümers) oder aus einer städtebaulichen Notwendigkeit heraus, eine förmliche Änderung dieser Satzung möglich ist. Es besteht kein Anspruch auf den Fortbestand einer städtebaulichen Planung sowie den Erhalt von nachbarlichen Freiflächen. Mit der Änderung wird eine maßvolle Nachverdichtung innerhalb eines bestehenden Baugebietes ermöglicht. Die festgesetzten neuen Baugrenzen halten die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände als Voraussetzung für gesunde Wohn-, Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse ein. Gegenüber dem in der Offenlage vorgestellten Änderungsentwurf wird die neue überbaubare Fläche nochmals um 5 m in Richtung des Altbestandes der Glindholzstraße und damit weiter weg von den westlichen Bestandsgebäuden an der Hans-Bos-Straße verschoben. Darüber hinaus wird durch Ergänzung der textlichen Festsetzung für das neu geplante Gebäude eine maximale Gebäudehöhe von 7 m über Gelände festgesetzt. Die Lage und Ausrichtung der zusätzlichen überbaubaren Flächen sowie die Nutzung als Wohnhaus lassen in Bezug auf die Nachbarbebauung keine unzumutbaren Auswirkungen auf die sozialen Belange der Nachbarschaft erwarten. Mit der geplanten Änderung wird durch eine moderate Nachverdichtung bestehender Baugebiete dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund- und Boden entsprochen. So wird das Ziel der vereinfachten Bebauungsplanänderung, Planrecht für ein zusätzliches Wohnhaus zu ermöglichen, beibehalten. Die Auswirkungen der Planung auf das Grundstück Hans-Bos-Straße 23 werden durch die Änderungen zum Satzungsbeschluss (Lage der überbaubaren Flächen/ Höhenbegrenzung) gegenüber dem Planentwurf zur öffentlichen Auslegung deutlich reduziert. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 7 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2961/16 Stellungnahme: Im Falle einer Bebauung im hinteren Bereich der Glindholzstraße 14 entstehe aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe eine gestalterische Einheit mit den Häusern der Hans-BosStraße. Die Vorgaben für das zu bebauende Grundstück stehen jedoch im Widerspruch zur vorhandenen Bebauung und damit zu den Grundzügen der ursprünglichen Planung. Dies schließe auch die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB aus. Die Geschossflächenzahl für das geplante Haus liege bei 0,75 GFZ, wogegen die der anderen Häuser an der Hans-Bos-Straße bei 0,5 GFZ liege. Das Grundstück dürfe also deutlich stärker überbaut werden, als die zur gestalterischen Einheit gehörenden, bereits bestehenden Gebäude. Die Abweichung, insbesondere im Rahmen der Geschossflächenzahl, führe zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der unmittelbar angrenzenden Eigentümer und zu einer Ungleichbehandlung und Benachteiligung aller, also auch der indirekt betroffenen Eigentümer von Häusern in der Hans-Bos-Straße. Bei Bau des Wohngebietes habe vereinzelt ebenfalls der Wunsch bestanden, Grundstücke stärker baulich nutzen zu dürfen. So sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens des eigenen Hauses um die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gebeten worden, da es laut Bauplanung zu einer geringfügigen Überschreitung der Geschossigkeit um (lediglich) 2,31% kam. Diese Überschreitung habe aus städtebaulicher und planerischer Sicht nicht das Gesamtbild des Bebauungsplanes beeinträchtigt, da sie optisch nicht zu erkennen gewesen wäre. Der entsprechende Antrag sei mit Verweis auf den Bebauungsplan abgelehnt worden. Damit habe die Stadt das Vertrauen in den Bebauungsplan erheblich gestärkt, jeder Eigentümer sollte sich auf den gültigen Bebauungsplan mit seinen Vorgaben und Festsetzungen verlassen können. Abwägung: Das städtebauliche Ziel und Vorgabe für die neue Bebauung ist die Orientierung an den in der Hans-Bos-Straße errichteten eingeschossigen Einfamilienhäusern und das Einfügen in den Kontext der „inneren Bebauung“. Die Festsetzungen der Bauweise als eingeschossiges Einzelhaus mit maximal 2 Wohneinheiten entsprechen daher den Festsetzungen des „Allgemeinen Wohngebietes“ (WA) an der Hans-Bos-Straße. Dies beinhaltet auch die Einschränkung auf maximal ein Vollgeschoss gegenüber den Festsetzungen unmittelbar an der Glindholzstraße, Maybachstraße und Crön, wo die Gebäude zweigeschossig errichtet werden dürfen. Mit einem eingeschossigen Gebäude ist die für diesen Bereich rechtskräftig festgesetzte Geschossflächenzahl von 0,75 GFZ nicht zu erreichen. Tatsächlich ist bei voller Ausnutzung des neuen Baufensters in Zusammenhang mit der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche (ca. 480 m²), unter Berücksichtigung des Altbestandes auf dem Grundstück Glindholzstraße 14, eine Grundflächenzahl von max. 0,22 GRZ und einer Geschossflächenzahl von max. 0,38 GFZ zu erwarten. Andernfalls würde der Neubau zweigeschossig. Wegen der zusätzlichen Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe besteht für die neue Baufläche darüber hinaus sogar noch weiterreichende Beschränkung. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme: Bei der Abwägung der Interessen müsse berücksichtigt werden, der Eigentümer das von der Änderung profitierenden Grundstücks beim Kauf damit hätte rechnen müssen, dass die 8 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2961/16 Erstellung eines weiteren Gebäudes im hinteren Teil seines Grundstückes nicht möglich sei, da der Bebauungsplan dies in seiner gültigen Fassung nicht vorsehe. Diese Kaufentscheidung sei ungeachtet dieser Tatsache getroffen, heißt ohne begründetes Vertrauen auf die Möglichkeit einer baulichen Nutzung des hinteren Teils. Die offenkundigen Interessen an einer baulichen Nutzung müssten somit hinter den Interessen der vorhandenen Eigentümer zurückstehen. Abwägung: Wie bereits beschrieben kann die Gemeinde aus gegebenem Anlass heraus, eine förmliche Änderung eines Bebauungsplanes durchführen, wenn städtebauliche Gründe dafür sprechen. Die Stadt Krefeld verfolgt dabei das Ziel, bereits erschlossene Flächen oder mit verhältnismäßig wenig Aufwand und Bodenverbrauch zu erschließende Flächen, für eine Bebauung verfügbar zu machen. Objektiv bleiben die Interessen der Nachbarn durch Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände gewahrt. Da sich das neue Gebäude in die vorhandene Struktur einfügt, sind die Einschränkungen zumutbar. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme: Aus dem geänderten Bebauungsplan gehe nicht hervor, wie die Erschließung und Zuwegung des zu bebauenden Grundstücks sinnvoll erfolgen solle. Die Erschließung über das Grundstück Glindholzstraße 14 sei nicht festgesetzt. Nur im Rahmen der ursprünglichen Planung habe eine Gestaltung der rückwärtigen Fläche sinnvoll erfolgen können. So wäre die Zuwegung und Erschließung zum Beispiel über eine weitere Stichstraße (GFL) möglich gewesen. Da diese im Rahmen der ursprünglichen Planung (und damit im Bebauungsplan) jedoch explizit nicht berücksichtigt worden sei, hätte zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen werden können, dass es später zu der Schaffung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche in diesem Bereich hätte kommen können. Abwägung: Eine Erschließung der neuen Baufläche über eine private GFL Fläche (Fläche für Geh,- Fahrund Leitungsrechte) zur Hans-Bos-Straße ist rechtlich nur über eine (freiwillige) Einigung mit den Grundstückseigentümern möglich. Wegen der Eigentumsverhältnisse ist diese Erschließung unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich. Aus städtebaulichen Gründen soll diese optionale Erschließungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen werden. Wie bereits beschrieben, ist auf diesem Grundstück im Hinblick auf den schonenden Umgang mit Grund- und Boden eine Erschließung zur Glindholzstraße realisierbar und städtebaulich unbedenklich. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Wohnhaus Glindholzstraße 14 bestehen bleibt und die an der nördlichen Grundstücksgrenze befindliche Garage einer privaten Zuwegung weichen muss. Dies ist auch so vom Antragsteller beabsichtigt und geplant. Von einer städtebaulich zwingenden Festsetzung der Erschließungsfläche (GFL) wurde daher abgesehen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 9 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2961/16 Stellungnahme: Das Zulassen des „Bauens in zweiter Reihe“ im Bereich Glindholzstraße 14 führe zu einer erheblich Verdichtung der vorhandenen Flächen. Betrachte man das gesamte Plangebiet mit den Grundstücken Glindholzstraße 12, 16 sowie große Teile der Crön, so könnten die Eigentümer der dort an die Grundstücke der Hans-Bos-Straße angrenzenden Flurstücke ebenfalls beantragen, zusätzliche überbaubare Flächen zu schaffen. Lasse man den Bau eines Hauses im hinteren Bereich der Glindholzstraße zu, könne man ähnlichen Anträgen kaum widersprechen. Dies stünde nicht im Einklang mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Abwägung: Nachfolgende Wünsche von zusätzlicher Bebauung in zweiter Reihe schließt der Bebauungsplan weiterhin aus, so dass bei zukünftigen Anträgen nach Einzelfallprüfung und Abwägung der privaten und öffentlichen Belange eine städtebauliche Lenkung nur durch eine Satzungsänderung möglich sein wird. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 2. Ehel. B., Hans-Bos-Straße 25, 47809 Krefeld mit Schreiben vom 08.06.2016, Stellungnahme: Die nördlichen Grundstücksnachbarn widersprechen der geplanten Bebauungsplanänderung und unterstreichen ihre Einwände gegen die Möglichkeit, ein Haus in zweiter Reihe auf dem Grundstück Glindholzstraße 14 zu errichten. Nach § 13 Baugesetzbuch bestünden zwar keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter, jedoch würde eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarbebauung eintreten. Die Grundstücke an der Hans-Bos-Straße seien von der Stadt Krefeld in den Jahren 2006 und 2007 nach erfolgter Umlegung und Erstellung des Bebauungsplanes an junge Familien mit Kindern zur Errichtung eines Einfamilienhauses (bevorzugter Personenkreis, kleine Grundstücke, niedrige Erwerbskosten) verkauft worden. Man habe sich bewusst für das Flurstück 1039 entschieden, da aus dem Bebauungsplan hervorging, dass an der südlichen und östlichen Grundstücksgrenze keine direkte Bebauung entstehen könne, die die Anforderungen an ein gesundes Wohnklima beeinträchtigen könnten. Durch die Änderung könne nun im Süden im Bereich des eigenen Gartens und Terrasse im Abstand von 3 m zur Grenze auf 12,5 m Länge ein eingeschossiges Zweifamilienhaus und direkt auf der Grenze eine 9 m lange Garage errichtet werden. Die Bebauung sei zwar eingeschossig festgesetzt, da jedoch keine Trauf- und Firsthöhe vorgeschrieben seien, ließe sich ein Haus mit 45 ° Satteldach und einer Traufhöhe von 5 m und einer Firsthöhe von 11 m bzw. bei einem Staffelgeschoss mit einer Höhe von 7 m errichten. Aufgrund des Bebauungsplanes sei das eigene Haus im Erdgeschoss mit Fenstern, Terrasse und Garten komplett nach Süden ausgerichtet worden. Ein Baukörper im Süden würde zu einer kompletten Verschattung des Gartens und der Terrasse führen. Wegen der Beeinträchtigungen der Belichtung sowie Geräuschimmissionen durch Garagen bzw. Stellplätzen würde das Haus erheblich an Wohnqualität für die junge Familie verlieren. Die Würdigung nachbarlicher 10 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2961/16 Interessen sowie die Anforderungen an ein gesundes Wohnklima würden zugunsten eines Einzelnen außer Acht gelassen. Abwägung: Es besteht kein Anspruch auf den Fortbestand einer städtebaulichen Planung sowie den Erhalt von nachbarlichen Freiflächen. Mit der Änderung wird eine maßvolle Nachverdichtung innerhalb eines bestehenden Baugebietes ermöglicht. Die festgesetzten neuen Baugrenzen halten die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände als Voraussetzung für gesunde Wohn-, Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse ein. Gegenüber des in der Offenlage vorgestellten Änderungsentwurf wird die neue überbaubare Fläche nochmals um 5 m in Richtung des Altbestandes der Glindholzstraße und damit weiter weg von den westlichen Bestandsgebäuden an der Hans-Bos-Straße verschoben. Darüber hinaus wird durch Ergänzung der textlichen Festsetzung für das neu geplante Gebäude eine maximale Gebäudehöhe von 7 m über Gelände festgesetzt. Die Lage und Ausrichtung der zusätzlichen überbaubaren Flächen sowie die Nutzung als Wohnhaus lassen in Bezug auf die Nachbarbebauung keine unzumutbaren Auswirkungen auf die sozialen Belange der Nachbarschaft erwarten. Mit der geplanten Änderung wird durch eine moderate Nachverdichtung bestehender Baugebiete dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund- und Boden entsprochen. Die Auswirkungen der Planung auf das Grundstück Hans-Bos-Straße 25 werden durch die Änderungen zum Satzungsbeschluss (Lage der überbaubaren Flächen/ Höhenbegrenzung) gegenüber dem Planentwurf zur öffentlichen Auslegung deutlich reduziert. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Stellungnahme: Die Änderung des Bebauungsplanes zugunsten eines Einzelnen auf Kosten der Stadt und der anliegenden Nachbarn lasse nur den Schluss zu, dass in Zukunft im gesamten Bereich Hans-Bos-Straße und Glindholzstraße eine Bebauung in zweiter Reihe und somit einer Verdichtung des inneren Ruhebereichs ermöglicht werden soll. Hier werde nicht unerheblich Zeit und Geld investiert, um einem einzelnen Eigentümer der Glindholzstraße auf Kosten der Allgemeinheit eine optimale Verwertung (Gartenland in Bauland) zu erlauben und somit einen geldwerten Vorteil bzw. beim Verkauf eine optimale Vermarktung zu verschaffen. In den Nachbargemeinden der Stadt Krefeld werde dieses aus personalpolitischen Gründen (wichtigere Vorhaben) nicht durchgeführt. Die üblicherweise von der Behörde abgelehnte Bebauung in zweiter Reihe (max. Bautiefe ab der Straßenbegrenzungslinie) werde hier einem Einzelnen durch Änderung des Bebauungsplanes gestattet. Abwägung: Nachfolgende Wünsche von zusätzlicher Bebauung in zweiter Reihe schließt der Bebauungsplan weiterhin aus, so dass bei zukünftigen Anträgen nach Einzelfallprüfung und Abwägung der privaten und öffentlichen Belange eine städtebauliche Lenkung nur durch eine Satzungsänderung möglich sein wird. Im vorliegenden Fall steht der rechtskräftige Bebauungsplan dem Wunsch des Eigentümers entgegen, im zurückliegenden Grundstücksteil seines ca. 800 m² großen Grundstücks, ein 11 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2961/16 zusätzliches Wohnhaus errichten zu können. Die fehlende überbaubare Grundstücksfläche schließt dort eine Bebauung aus. Das Baugesetzbuch erlaubt es den Gemeinden jedoch, eine förmliche Änderung des Bebauungsplanes zu ermöglichen. Von dieser Möglichkeit wird hier Gebrauch gemacht, um dem auch in Krefeld weiterhin bestehenden Bedarf an zusätzlichem Wohnraum nachzukommen. Durch die behutsame Nachverdichtung von bestehenden Wohngebieten kann vorhandene Infrastruktur genutzt und ein höherer Flächenverbrauch im Landschaftraum vermieden werden. Die objektiven Belange der Nachbarschaft bleiben durch Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände und durch eine in Art und Maß der baulichen Nutzung, sowie durch Anordnung und Lage der neuen Baufenster in einer der vorhandenen Baustruktur angepassten Weise gewahrt (das Vorhaben fügt sich ein) und werden nicht unzumutbar berührt. Der Personal- und Zeitaufwand für vereinfachte Änderungsverfahren von Bebauungsplänen ist im Vergleich zu vollständigen Bebauungsplanverfahren für Baugebiete im Außenbereich vertretbar. Die Stadt Krefeld hält ausdrücklich Personal für vereinfachte Bebauungsplanänderungen vor, damit Innenentwicklungsvorhaben bearbeitet werden können. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme: Wenn schon eine Bebauung in zweiter Reihe ermöglicht werden solle, wird vorgeschlagen, das neue Baufenster mit den Ausmaßen 9 m x 12,5 m in einem Abstand von 3 m zur hinteren Baugrenze des Glindholzstraße 14 festzusetzen. In jedem Falle sei man gegen die Änderung des Bebauungsplanes, da für das eigenen Haus und etliche andere Häuser an der Hans-Bos-Straße eine Verringerung der Wohnqualität (Sonnenlage, Störung der Ruhezone im Innenbereich zwischen Glindholzstraße und Hans-Bos-Straße) hingenommen werden müsse. Abwägung: Das neue Gebäude soll sich aus städtebaulichen Gründen in Art und Maß der inneren Bebauung „Hans-Bos-Straße“ anpassen. Aus diesem Grunde wurde im Änderungskonzept die Lage des neuen Baufensters, unter Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestabstände, nahe zu dieser Bebauung eingetragen. Aufgrund der Stellungnahme wird das Konzept gegenüber dem Planentwurf zur öffentlichen Auslegung in der Weise geändert, dass die überbaubare Fläche um 5 m in Richtung Glindholzstraße verschoben wird. Damit fügt sich das Neubauvorhaben weiterhin in die Bebauung Hans-Bos Straße ein. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass bei einer späteren Teilung des Grundstücks Glindholzstraße 14 in zwei Baugrundstücke, die Mindestgrundstücksgröße gem. der Festsetzungen der Grund- und Geschossflächenzahlen des Bebauungsplanes (ca. 330 m²) für den Altbestand eingehalten werden kann. Aus diesem Grunde ist auch ein weiteres Verschieben der neuen Baufläche in Richtung Glindholzstraße nicht zu empfehlen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 12 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2961/16 3. Frau W. und Herr K., Hans-Bos-Straße 21, 47809 Krefeld mit Schreiben vom 04.06.2016 sowie 4. Ehel. L., Hans-Bos-Straße 13, 47809 Krefeld mit Schreiben vom 07.06.2016, Die Stellungnahmen zu Nummer 3 und 4 sind wortgleich und werden daher gemeinsam beurteilt. Stellungnahme: Das geplante Haus werde sich unmittelbar an die Bebauung Hans-Bos-Straße anschließen. Die Stadt habe sich mit den Festlegungen für das neue Haus zwar bemüht, den einheitlichen Charakter der Bebauung „Hans-Bos-Straße“ (Einzelhaus, maximal zwei Wohneinheiten) zu übernehmen, trotzdem gelte für das geplante Haus andere Maßstäbe. Das Grundstück dürfe deutlich stärker bebaut werden. Zum Beispiel sei für das neue Haus eine Geschossflächenzahl von 0,75 GFZ und für das eigene Haus nur eine Geschossflächenzahl von 0,5 GFZ festgesetzt. Abwägung: Das städtebauliche Ziel und Vorgabe für die neue Bebauung ist die Orientierung an den in der Hans-Bos-Straße errichteten eingeschossigen Einfamilienhäusern und das Einfügen in den Kontext der „inneren Bebauung“. Die Festsetzungen der Bauweise als eingeschossiges Einzelhaus mit maximal 2 Wohneinheiten entsprechen daher den Festsetzungen des Allgemeinen Wohngebietes an der Hans-Bos-Straße. Dies beinhaltet auch die Einschränkung auf maximal ein Vollgeschoss gegenüber den Festsetzungen und direkt an der Glindholzstraße, Maybachstraße und Crön, wo die Gebäude zweigeschossig errichtet werden dürfen. Mit einem eingeschossigen Gebäude ist die für diesen Bereich rechtskräftig festgesetzte Geschossflächenzahl von 0,75 GFZ nicht zu erreichen. Tatsächlich ist bei voller Ausnutzung des neuen Baufensters in Zusammenhang mit der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche (ca. 480 m²), unter Berücksichtigung des Altbestandes auf dem Grundstück Glindholzstraße 14, eine Grundflächenzahl von max. 0,22 GRZ und einer Geschossflächenzahl von max. 0,38 GFZ zu erwarten. Wegen der zusätzlichen Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe besteht für die neue Baufläche sogar eine größere Beschränkung der Bauweise. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme: Aus dem Plan sei nicht ersichtlich, wie im Falle der Bebauung die Erschließung und Zuwegung erfolgen solle. Naheliegend sei die Erschließung über das Grundstück Glindholzstraße 14. Der Plan bzw. die textlichen Festsetzungen würden hierzu jedoch keinerlei Vorgaben oder Einschränkungen machen. Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass Erschließungsmaßnahmen bzw. Zuwegungen später auch über die Hans-Bos-Straße bzw. den gerade neu erstellten Fußgängerweg erfolgen könnten. Weitere Änderungen, Umlegungsverfahren etc. könnten folgen. Ob der massive Ausbau des Fußgängerwegs zwischen Wendehammer Hans-Bos-Straße und Glindholzstraße, der von der Stadt 13 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2961/16 scheinbar kurzfristig beschlossen und umgesetzt worden sei, bereits im Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung der Bebauung stehe, sei nicht bekannt. Allerdings habe der Weg mit seiner Breite von 3 m - dies sei für Fußgänger und Radfahrer sehr großzügig – eine für die spätere Umsetzung des Bebauungsplanes erforderlich werdende Erschließung und Zuwegung nicht unerheblich Dimension und werde sicherlich nicht ungeachtet bleiben. Das Thema „Rettungsweg“ müsse ebenfalls geklärt werden. Es wird die Frage gestellt, wie das neue Haus z.B. von der Feuerwehr angefahren werde. Abwägung: Eine Erschließung der neuen Baufläche über eine private GFL Fläche (Fläche für Geh,- Fahrund Leitungsrechte) zur Hans-Bos-Straße ist rechtlich nur über eine (freiwillige) Einigung mit den Grundstückseigentümern möglich. Wegen der Eigentumsverhältnisse ist diese Erschließung unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich. Aus städtebaulichen Gründen soll diese optionale Erschließungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen werden. Auf diesem Grundstück ist im Hinblick auf den schonenden Umgang mit Grund- und Boden eine Erschließung zur Glindholzstraße realisierbar und städtebaulich unbedenklich. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Wohnhaus Glindholzstraße 14 bestehen bleibt und die an der nördlichen Grundstücksgrenze befindliche Garage einer privaten Zuwegung weichen muss. Dies ist auch so vom Antragsteller beabsichtigt und geplant. Von einer städtebaulich zwingenden Festsetzung der Erschließungsfläche (GFL) wurde daher abgesehen. Der Gehund Radweg zwischen Glindholzstraße und Hans-Bos-Straße ist nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens. Die dort festgesetzte öffentliche Grünfläche ist als Erschließung nicht geeignet und hierfür planungsrechtlich nicht zulässig. Nach Abriss der Garage ist hat die zur Erschließung verfügbare Fläche eine Breite von mindestens drei Metern und eine Länge von ca. 30 m. Sie wird damit als „Rettungsweg“ geeignet und ausreichend dimensioniert sein. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme: Um keine neuen Baugebiete erschließen zu müssen, versuchten derzeit viele Städte durch das sog. Bauen in zweiter Reihe vorhandene Flächen zu verdichten. Betrachte man das gesamte Plangebiet, könne die Änderung leicht zu einer Kettenreaktion führen. Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke könnten ebenfalls beantragen, weitere Gebäude im hinteren Teil ihrer bereits bebauten Grundstücke errichten zu dürfen bzw. Teile als Baugrundstücke gewinnbringend zu veräußern. Nach Aussage der Stadt seien nach heutigen Maßstäben bereits Grundstücke mit einer Fläche von 200 m² „Standard“ und für eine Bebauung durchaus geeignet. Werde der vorliegende Änderungsantrag genehmigt, könne dieser Entwicklung im eigenen Gebiet kaum widersprochen werden. Im Ergebnis würde die Gestaltung des Wohngebietes Hans-Bos-Straße ganz erheblich beeinträchtigt. Von einer geordneten städtebaulichen Entwicklung könne keine Rede mehr sein. Der Bebauungsplan in seiner derzeitigen Fassung lasse die Konzeption und die Grundzüge der Planung, insbesondere hinsichtlich der Hans-Bos-Straße klar erkennen. Als Anlieger bestehe ein Vertrauensschutz auf den aktuellen Bebauungsplan und die dort enthaltenen detaillierten Festsetzungen. Die bislang von der Bebauung freizuhaltenden Flächen, üblicherweise im rückwärtigen Teil der Grundstücke, dienten der Ruhe und Erholung sowie 14 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2961/16 der gärtnerischen Nutzung durch die Eigentümer, die daher auch davon ausgehen könnten, dass ausschließlich die im aktuellen Bebauungsplan ausgewiesenen überbaubaren Flächen baulich genutzt werden dürften. Ein übermäßiges Verdichten der Bebauung könne für alle vorhandenen Eigentümer keine positiven Effekte erzielen. Abwägung: Nachfolgende Wünsche von zusätzlicher Bebauung in zweiter Reihe schließt der Bebauungsplan weiterhin aus, so dass bei zukünftigen Anträgen nach Einzelfallprüfung und Abwägung der privaten und öffentlichen Belange eine städtebauliche Lenkung nur durch eine Satzungsänderung möglich sein wird. Das neue Baugrundstück wird eine Größe von ca. 450 m² haben und wird mit einem freistehenden Einzelhaus in eingeschossiger Bauweise bebaut. Es entspricht damit in Art und Maß, sowie dem Grundstücksschnitt den Häusern und Grundstücken der Stellungnehmer. Andererseits besteht kein Anspruch auf den Fortbestand einer städtebaulichen Planung und den Erhalt von nachbarlichen Freiflächen. Mit der behutsamen Nachverdichtung von bestehenden Wohngebieten wird vorhandene Infrastruktur genutzt und ein höherer Flächenverbrauch vermieden. Gleichzeitig wird dem auch in Krefeld weiterhin bestehenden Bedarf an zusätzlichem Wohnraum nachgekommen. Die mit dieser vereinfachten Änderung ermöglichte Bebauung stellt keine übermäßige Verdichtung, sondern eine städtebaulich verträgliche bauliche Ergänzung dar. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme: Weitere Flächenverdichtung führe dazu, dass Überschwemmungen ein immer größeres Ausmaß annehmen. Regenwasser könne nicht mehr in Gärten versickern, sondern müsse vermutlich in das Kanalnetz eingeleitet werden. Abwägung: Der Bebauungsplan Nr. 632/I weist im Textteil unter III. Hinweise Ziffer 3. darauf hin, dass das auf den privaten Grundstücken einschließlich der mit GFL festgesetzten Flächen anfallende Niederschlagswasser auf den Grundstücksflächen zu versickern ist. Sämtliche privaten KFZ-Flächen sind über Mulden-Rigolen mit belebter Bodenzone zu versickern. Die Stadtentwässerung Krefeld hat keine Bedenken gegen einen Anschluss an die vorhandene Kanalisation. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. G. Sonstiges Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgesetzt. Mit diesem Betrag werden Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen finanziert, da ein sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre. Hierzu werden die Regelungen in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen. 15 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 2961/16 Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart. H. Verfahrensabschluss Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter. Die Änderung kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Die Verwaltung schlägt die vorliegende 2. vereinfachte des Bebauungsplanes Nr. 632/I zum Satzungsbeschluss vor. 16