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Kommune
Krefeld
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16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:53
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2961/16
A. Rechtsverbindlicher Bebauungsplan und Plangebiet
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 632/I,
rechtskräftig seit dem 10.09.2004, wurde mit
dem Ziel aufgestellt, die südlich der Hafenbahn
zwischen
Glindholzstraße,
Crön
und
Maybachstraße liegenden und seinerzeit als
Gärten
genutzten
Grundstücksteile
mit
Einfamilienhäusern bebauen zu können. Der
Bebauungsplan setzt dieses Baugebiet (HansBos-Straße) als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA)
für eine eingeschossige Einzelhausbebauung
mit maximal zwei Wohneinheiten aus. Die
Grund- und Geschossflächenzahlen betragen
0,3 GRZ bzw. 0,5 GFZ, die überbaubaren Flächen
sind durch Baugrenzen in einzelne Baufenster
festgesetzt.
Die
straßenseitige
Bestandsbebauung
ist
ebenfalls
als
„Allgemeines Wohngebiet“ (WA) ausgewiesen.
Hier ist eine bis zu zweigeschossige, offene
Bebauung
mit
Grundund
Geschossflächenzahlen von 0,3 GRZ bzw.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2961/16
0,75 GFZ festgesetzt. Garagen und Stellplätze sind im Plangebiet auch außerhalb der
überbaubaren Flächen zulässig. Bei der Ermittlung der Geschossflächen sind auch die
Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der
Treppenhäuser und ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Die Firsthöhe darf bei
eingeschossiger Bebauung 45,0 m über NN (ca. 11 m über Gelände) nicht überschreiten.
B. Planungsanlass
Das Grundstück Glindholzstraße 14 besteht aus zwei Flurstücken und ist insgesamt ca.
820 m² groß. Der Eigentümer beabsichtigt, im zurückliegenden und als Garten genutzten
Grundstücksteil, ein zusätzliches eingeschossiges Einfamilienhaus zu errichten. Da der
Bebauungsplan diesem Wunsch entgegensteht, beantragt er die Änderung des
Bebauungsplanes mit dem Ziel, ein zusätzliches Baufenster auszuweisen. Die
Erschließung des Neubaus ist, nach Abriss einer Garage, von der Glindholzstraße über das
eigene Grundstück geplant.
C. Inhalt der 2. vereinfachten Änderung
Im westlichen Gartenbereich des Grundstückes Glindholzstraße 14 (Flurstücke 31 und 36
der Gemarkung Oppum, Flur 1) wird zusätzlich durch Baugrenzen eine überbaubare Fläche
(ca. 8,5 m x 12,5 m) ausgewiesen. Aus städtebaulichen Gründen - die Bebauung soll sich
an die vorhandene Bebauung an der Hans-Bos-Straße orientieren – wird die Bauweise auf
eine eingeschossige Einzelhausbebauung mit maximal zwei Wohneinheiten festgesetzt.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2961/16
Zusätzliche textliche Festsetzungen zur 2. vereinfachten Änderung:
Höhe der baulichen Anlagen
Im Bereich der 2. vereinfachten Änderung darf die maximale Gebäudehöhe 40,5 m über
NHN nicht überschreiten (dies entspricht einer Höhe von ca. 7 m über Gelände).
Baumschutz
Im Bereich der 2. vereinfachten Änderung befinden sich zwei Bäume (Kiefer, Fichte), die
unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld fallen. Die Fällung der Bäume ist beim
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld zu beantragen. Als Ersatz sind in Abstimmung
mit dem Fachbereich Grünflächen zwei Laubbäume mit Stammumfang 20-25 cm
anzupflanzen.
Der vor dem Grundstück Glindholzstraße 14 stehende Straßenbaum ist während der
Baumaßnahme in Absprache mit dem Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld (gemäß
DIN 18 920 und RAS-LP 4) zu schützen.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
D. Städtebauliche Beurteilung und Ziele der 2. vereinfachten Änderung
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Ausweisung einer zusätzlichen
überbaubaren Fläche keine Bedenken. Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und
die geplante, zusätzliche Bebauung fügt sich in die Siedlungsstruktur des inneren
Wohngebietes an der Hans-Bos-Straße ein. Mit der Nachverdichtung bestehender Ortsteile
wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von
vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kosten- und
flächensparenden Bauens gefolgt. In diesem Hinblick ist auch die Erschließung des
zurückliegenden Grundstücksteils von der Glindholzstraße entgegen der ursprünglichen
Intension des Bebauungsplanes mit einer eigenen Erschließung der inneren
Grundstücksbereiche (Hans-Bos-Straße) städtebaulich unbedenklich.
E. Beteiligung der Fachbereiche
Folgende Fachbereiche der Bauverwaltung und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
wurden beteiligt.
Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen der Stadt Krefeld
Die vorgesehene Änderung des Bebauungsplanes sieht eine Bebauung in zweiter Reihe der
Glindholzstraße vor und eröffnet damit weitere Bebauungsmöglichkeiten im
Nachbarbereich. Dies berühre die Grundzüge der Planung.
Sofern die Änderung dennoch durchgeführt werde, wird vorgeschlagen, dass die Lage der
überbaubaren Fläche im WA 2 (Anm.: Allgemeines Wohngebiet Glindholzstraße/Crön)
verbleibt und die vorgesehene Änderung der Grenze unterschiedlicher Nutzung entfalle.
Der neuen Baufläche werden explizit die Festsetzungen des WA 1 (Anm.: Allgemeines
Wohngebiet Hans-Bos-Straße) zugeordnet.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2961/16
Abwägung:
Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und die geplante, zusätzliche Bebauung
fügt sich in die Siedlungsstruktur des inneren Wohngebietes an der Hans-Bos-Straße ein.
Mit der Nachverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden
Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener
Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kosten- und flächensparenden
Bauens gefolgt. In diesem Hinblick ist auch die Erschließung des zurückliegenden
Grundstücksteils von der Glindholzstraße entgegen der ursprünglichen Intension des
Bebauungsplanes mit einer eigenen Erschließung der inneren Grundstücksbereiche (HansBos-Straße) städtebaulich unbedenklich.
Nachfolgende Wünsche von zusätzlicher Bebauung in zweiter Reihe schließt der
Bebauungsplan weiterhin aus, so dass bei zukünftigen Anträgen nach Einzelfallprüfung
und Abwägung eine städtebauliche Lenkung möglich sein wird.
Den Anregungen zur Festsetzung der neuen Baufläche wird gefolgt. Im Übrigen wird der
Stellungnahme nicht gefolgt.
Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Krefeld
Aus bauaufsichtlicher Sicht bestehen gegen den geplanten Änderungsentwurf keine
Bedenken.
Es wird angemerkt, dass nach dem geplanten Abbruch der Garage der notwendige
Stellplatz für das Haus Nr. 14 entfällt, der im späteren Baugenehmigungsverfahren bzw.
Teilungsvorgang nachzuweisen ist.
Abwägung:
Der Bauherr plant den Bau einer Doppelgarage zwischen dem Neubau und dem Altbestand
auf dem Grundstück. Der Bau von Garagen ist außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen möglich.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld
Die Änderung des Bebauungsplanes berührt nicht die Grundzüge der Planung. Die
Zulässigkeit
von
Vorhaben,
die
einer
Pflicht
zur
Durchführung
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird durch die
Änderung eines Vorhabens nicht vorbereitet oder begründet. Anhaltspunkte für die
Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor. Die
Änderung kann daher im vereinfachten Verfahren nach § 13 durchgeführt werden. Von
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird daher abgesehen. Ein Umweltbericht
nach § 2a BauGB entfällt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2961/16
Der Erschließungsbeitrag kommt für die Glindholzstraße noch zur Erhebung, die als
unfertige Straße gilt. Der Kanalanschlussbeitrag kommt die neuen Grundstücke noch zur
Erhebung. Gegen die Änderung bestehen keine Bedenken.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld
Gegen die geplante Bebauung bestehen keine Bedenken, wenn für die zusätzliche
Versiegelung das übliche Ersatzgeld vereinbart wird. Die beiden Bäume (Kiefer, Fichte)
werden gegen Ersatzpflanzung von 2 Laubbäumen mit Stammumfang 20-25 cm zur Fällung
in Aussicht gestellt.
Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im
Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG erfolgen.
Abwägung:
Die Zahlung des geforderten Ersatzgeldes zur Finanzierung der ökologischen
Ausgleichmaßnahmen für die Mehrversiegelung von Flächen wird in einem städtebaulichen
Vertrag mit dem Antragsteller geregelt.
Die Forderung von 2 Laubbäumen als Ersatzpflanzung wird in den Bebauungsplan
übernommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stadtentwässerung Krefeld
Keine Bedenken.
Eine private kanaltechnische Erschließung zum öffentlichen Mischwasserkanal in der
Glindholzstraße ist möglich. Die für die private Kanalerschließung notwendige
Leitungsführung, der Betrieb und die Nutzung, sind grundbuchrechtlich zu sichern, falls
diese über fremde Flurstücke geführt werden müssten. Das anfallende Niederschlagwasser
muss laut der Festsetzungen im Bebauungsplan zur Versickerung gebracht werden. Hierfür
ist ein Antrag beim Fachbereich Umwelt zu stellen. Einen entsprechenden
Entwässerungsantrag
für
das
Schmutzwasser
muss
im
Zuge
des
Baugenehmigungsverfahren bei der Stadtentwässerung gestellt werden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Stadtwerke Krefeld, St. Töniser Straße 270, 47804 Krefeld
Abteilung SWK AQUA GmbH (Wasser):
Die geplante Erschließung kann nur über das Privatgrundstück Glindholzstraße 14
erfolgen. Aufgrund der beengten Verhältnisse wird ein Trinkwasserschacht auf dem
Flurstück 36 als Übergabestelle vorgeschlagen. Die weitere Verlegung zwischen Schacht
und geplanter Bebauung erfolgt privat.
Zusätzlich sind folgende Punkte zu beachten:
• Trinkwasserleitung und Schachtbauwerk dürfen nicht überbaut und nicht
überpflanzt werden.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2961/16
• Zufahrtmöglichkeiten zur Leitungstrasse für Reparatur und Wartungsarbeiten
an der Leitung sind jederzeit sicherzustellen.
Abteilung SWK AQUA GmbH (Abwasser):
Die Kapazitäten des Mischwasserkanals in der Glindholzstraße (Ei 900/1350 MA) für die
Entwässerung des zusätzlichen, freistehenden Einfamilienhauses sind ausreichend.
Abteilung SWK Netze GmbH (Elektrizität):
Die Erschließung des Neubaus kann über das Grundstück Glindholzstraße 14 erfolgen.
Voraussetzung für einen zweiten Hausanschluss auf dem Grundstück Glindholzstraße 14
ist, dass beide Häuser baulich getrennt sind und eigene Hausnummern haben. Des
Weiteren ist die Trasse für den geplanten Hausanschluss von Bäumen und Einrichtungen
(z.B. Gebäude, Gewässer, etc.) freizuhalten.
Abteilung SWK Netze GmbH (Gas):
Die Versorgung des neuen Einfamilienhauses mit Erdgas ist vorbehaltlich der Prüfung der
Anschlussleistungen, möglich.
Alle Versorgungsleitungen der SWK, die über das Flurstück 36 (Glindholzstraße 14)
verlaufen und zur Erschließung des Flurstückes 31 dienen, sind im Grundbuch zu Gunsten
der SWK, zu sichern.
Des Weiteren bestehen seitens Fernwärme, Telekommunikation, Straßenbeleuchtung und
ÖPNV keine Bedenken.
Abwägung:
Die Hinweise der Stadtwerke Krefeld sind im Baugenehmigungsverfahren zu beachten. Der
Bauherr wird nach erfolgter Änderung des Bebauungsplanes informiert. Eine zusätzliche
Aufnahme in den Bebauungsplan ist nicht notwendig
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Weitere Träger öffentlicher Belange sind von der Planänderung nicht betroffen.
F. Beteiligung der Öffentlichkeit
Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2)
Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 61,
Stadtplanung, vom 12.05. bis 13.06.2016 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen
abzugeben. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und benachbarten
Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 06.06.2016 über die
Offenlage informiert.
Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung
gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen
wurde.
Es wurden folgende Stellungnahmen vorgebracht:
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
1.
Vorlage Nr. 2961/16
Ehel. P., Hans-Bos-Straße 23, 47809 Krefeld, mit Schreiben vom 31.05.2016
Stellungnahme:
Insgesamt widersprechen die westlichen Grundstücksnachbarn der angekündigten
Bebauungsplanänderung. Die Änderung könne aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht
durchgeführt werden. Die wesentliche Kaufentscheidung des eigenen Hauses sei gewesen,
dass die östlich, unmittelbar angrenzende Fläche nicht habe überbaut werden dürfen. Die
beabsichtigte Änderung wäre mit erheblichen Nachteilen verbunden und es sei mit einer
deutlich stärkeren Verschattung zu rechnen. Insbesondere in den Morgenstunden und in
den Jahreszeiten mit tiefem Sonnenstand würde der Terrassenbereich vollständig im
Schatten liegen. Je nach Höhe des geplanten Gebäudes könne sich die Verschattung auf
den gesamten rückwärtigen Gartenbereich erstrecken. Weiterhin sei mit einer erhöhten
Geräuschentwicklung zu rechnen, verglichen mit der heutigen Nutzung als Gartenland.
Zudem sei davon auszugehen, dass der regelmäßig zur Ruhe und Erholung genutzte
Gartenbereich vollständig einsehbar würde und es zu einer spürbaren räumlichen
Einengung komme. Die geplante Änderung greife somit wesentliche Gründe für die
seinerzeitige Kaufentscheidung an.
Abwägung:
Der Bebauungsplan gibt als Ortssatzung sowohl dem Grundstückseigentümer und
Bauherren, aber auch den Behörden als Entscheidungsgrundlage Planungssicherheit. Das
schließt jedoch nicht aus, dass bei gegebenem Anlass (hier Antrag eines
Grundstückeigentümers) oder aus einer städtebaulichen Notwendigkeit heraus, eine
förmliche Änderung dieser Satzung möglich ist. Es besteht kein Anspruch auf den
Fortbestand einer städtebaulichen Planung sowie den Erhalt von nachbarlichen
Freiflächen. Mit der Änderung wird eine maßvolle Nachverdichtung innerhalb eines
bestehenden Baugebietes ermöglicht. Die festgesetzten neuen Baugrenzen halten die
gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände als Voraussetzung für gesunde Wohn-,
Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse ein. Gegenüber dem in der Offenlage
vorgestellten Änderungsentwurf wird die neue überbaubare Fläche nochmals um 5 m in
Richtung des Altbestandes der Glindholzstraße und damit weiter weg von den westlichen
Bestandsgebäuden an der Hans-Bos-Straße verschoben. Darüber hinaus wird durch
Ergänzung der textlichen Festsetzung für das neu geplante Gebäude eine maximale
Gebäudehöhe von 7 m über Gelände festgesetzt. Die Lage und Ausrichtung der
zusätzlichen überbaubaren Flächen sowie die Nutzung als Wohnhaus lassen in Bezug auf
die Nachbarbebauung keine unzumutbaren Auswirkungen auf die sozialen Belange der
Nachbarschaft erwarten. Mit der geplanten Änderung wird durch eine moderate
Nachverdichtung bestehender Baugebiete dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit
Grund- und Boden entsprochen. So wird das Ziel der vereinfachten
Bebauungsplanänderung, Planrecht für ein zusätzliches Wohnhaus zu ermöglichen,
beibehalten. Die Auswirkungen der Planung auf das Grundstück Hans-Bos-Straße 23
werden durch die Änderungen zum Satzungsbeschluss (Lage der überbaubaren Flächen/
Höhenbegrenzung) gegenüber dem Planentwurf zur öffentlichen Auslegung deutlich
reduziert.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2961/16
Stellungnahme:
Im Falle einer Bebauung im hinteren Bereich der Glindholzstraße 14 entstehe aufgrund der
unmittelbaren räumlichen Nähe eine gestalterische Einheit mit den Häusern der Hans-BosStraße. Die Vorgaben für das zu bebauende Grundstück stehen jedoch im Widerspruch zur
vorhandenen Bebauung und damit zu den Grundzügen der ursprünglichen Planung. Dies
schließe auch die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB aus. Die
Geschossflächenzahl für das geplante Haus liege bei 0,75 GFZ, wogegen die der anderen
Häuser an der Hans-Bos-Straße bei 0,5 GFZ liege. Das Grundstück dürfe also deutlich
stärker überbaut werden, als die zur gestalterischen Einheit gehörenden, bereits
bestehenden
Gebäude.
Die
Abweichung,
insbesondere
im
Rahmen
der
Geschossflächenzahl, führe zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der unmittelbar
angrenzenden Eigentümer und zu einer Ungleichbehandlung und Benachteiligung aller,
also auch der indirekt betroffenen Eigentümer von Häusern in der Hans-Bos-Straße. Bei
Bau des Wohngebietes habe vereinzelt ebenfalls der Wunsch bestanden, Grundstücke
stärker baulich nutzen zu dürfen. So sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens des
eigenen Hauses um die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gebeten
worden, da es laut Bauplanung zu einer geringfügigen Überschreitung der Geschossigkeit
um (lediglich) 2,31% kam. Diese Überschreitung habe aus städtebaulicher und
planerischer Sicht nicht das Gesamtbild des Bebauungsplanes beeinträchtigt, da sie
optisch nicht zu erkennen gewesen wäre. Der entsprechende Antrag sei mit Verweis auf den
Bebauungsplan abgelehnt worden. Damit habe die Stadt das Vertrauen in den
Bebauungsplan erheblich gestärkt, jeder Eigentümer sollte sich auf den gültigen
Bebauungsplan mit seinen Vorgaben und Festsetzungen verlassen können.
Abwägung:
Das städtebauliche Ziel und Vorgabe für die neue Bebauung ist die Orientierung an den in
der Hans-Bos-Straße errichteten eingeschossigen Einfamilienhäusern und das Einfügen in
den Kontext der „inneren Bebauung“. Die Festsetzungen der Bauweise als eingeschossiges
Einzelhaus mit maximal 2 Wohneinheiten entsprechen daher den Festsetzungen des
„Allgemeinen Wohngebietes“ (WA) an der Hans-Bos-Straße. Dies beinhaltet auch die
Einschränkung auf maximal ein Vollgeschoss gegenüber den Festsetzungen unmittelbar an
der Glindholzstraße, Maybachstraße und Crön, wo die Gebäude zweigeschossig errichtet
werden dürfen. Mit einem eingeschossigen Gebäude ist die für diesen Bereich rechtskräftig
festgesetzte Geschossflächenzahl von 0,75 GFZ nicht zu erreichen. Tatsächlich ist bei
voller Ausnutzung des neuen Baufensters in Zusammenhang mit der zur Verfügung
stehenden Grundstücksfläche (ca. 480 m²), unter Berücksichtigung des Altbestandes auf
dem Grundstück Glindholzstraße 14, eine Grundflächenzahl von max. 0,22 GRZ und einer
Geschossflächenzahl von max. 0,38 GFZ zu erwarten. Andernfalls würde der Neubau
zweigeschossig. Wegen der zusätzlichen Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe
besteht für die neue Baufläche darüber hinaus sogar noch weiterreichende Beschränkung.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Stellungnahme:
Bei der Abwägung der Interessen müsse berücksichtigt werden, der Eigentümer das von
der Änderung profitierenden Grundstücks beim Kauf damit hätte rechnen müssen, dass die
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2961/16
Erstellung eines weiteren Gebäudes im hinteren Teil seines Grundstückes nicht möglich sei,
da der Bebauungsplan dies in seiner gültigen Fassung nicht vorsehe. Diese
Kaufentscheidung sei ungeachtet dieser Tatsache getroffen, heißt ohne begründetes
Vertrauen auf die Möglichkeit einer baulichen Nutzung des hinteren Teils. Die
offenkundigen Interessen an einer baulichen Nutzung müssten somit hinter den Interessen
der vorhandenen Eigentümer zurückstehen.
Abwägung:
Wie bereits beschrieben kann die Gemeinde aus gegebenem Anlass heraus, eine förmliche
Änderung eines Bebauungsplanes durchführen, wenn städtebauliche Gründe dafür
sprechen. Die Stadt Krefeld verfolgt dabei das Ziel, bereits erschlossene Flächen oder mit
verhältnismäßig wenig Aufwand und Bodenverbrauch zu erschließende Flächen, für eine
Bebauung verfügbar zu machen. Objektiv bleiben die Interessen der Nachbarn durch
Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände gewahrt. Da sich das neue Gebäude in die
vorhandene Struktur einfügt, sind die Einschränkungen zumutbar.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Stellungnahme:
Aus dem geänderten Bebauungsplan gehe nicht hervor, wie die Erschließung und
Zuwegung des zu bebauenden Grundstücks sinnvoll erfolgen solle. Die Erschließung über
das Grundstück Glindholzstraße 14 sei nicht festgesetzt. Nur im Rahmen der
ursprünglichen Planung habe eine Gestaltung der rückwärtigen Fläche sinnvoll erfolgen
können. So wäre die Zuwegung und Erschließung zum Beispiel über eine weitere
Stichstraße (GFL) möglich gewesen. Da diese im Rahmen der ursprünglichen Planung (und
damit im Bebauungsplan) jedoch explizit nicht berücksichtigt worden sei, hätte zu keinem
Zeitpunkt davon ausgegangen werden können, dass es später zu der Schaffung einer
zusätzlichen überbaubaren Fläche in diesem Bereich hätte kommen können.
Abwägung:
Eine Erschließung der neuen Baufläche über eine private GFL Fläche (Fläche für Geh,- Fahrund Leitungsrechte) zur Hans-Bos-Straße ist rechtlich nur über eine (freiwillige) Einigung
mit den Grundstückseigentümern möglich. Wegen der Eigentumsverhältnisse ist diese
Erschließung unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich. Aus städtebaulichen Gründen soll
diese optionale Erschließungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen werden. Wie bereits
beschrieben, ist auf diesem Grundstück im Hinblick auf den schonenden Umgang mit
Grund- und Boden eine Erschließung zur Glindholzstraße realisierbar und städtebaulich
unbedenklich. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Wohnhaus Glindholzstraße 14
bestehen bleibt und die an der nördlichen Grundstücksgrenze befindliche Garage einer
privaten Zuwegung weichen muss. Dies ist auch so vom Antragsteller beabsichtigt und
geplant. Von einer städtebaulich zwingenden Festsetzung der Erschließungsfläche (GFL)
wurde daher abgesehen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2961/16
Stellungnahme:
Das Zulassen des „Bauens in zweiter Reihe“ im Bereich Glindholzstraße 14 führe zu einer
erheblich Verdichtung der vorhandenen Flächen. Betrachte man das gesamte Plangebiet
mit den Grundstücken Glindholzstraße 12, 16 sowie große Teile der Crön, so könnten die
Eigentümer der dort an die Grundstücke der Hans-Bos-Straße angrenzenden Flurstücke
ebenfalls beantragen, zusätzliche überbaubare Flächen zu schaffen. Lasse man den Bau
eines Hauses im hinteren Bereich der Glindholzstraße zu, könne man ähnlichen Anträgen
kaum widersprechen. Dies stünde nicht im Einklang mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung.
Abwägung:
Nachfolgende Wünsche von zusätzlicher Bebauung in zweiter Reihe schließt der
Bebauungsplan weiterhin aus, so dass bei zukünftigen Anträgen nach Einzelfallprüfung
und Abwägung der privaten und öffentlichen Belange eine städtebauliche Lenkung nur
durch eine Satzungsänderung möglich sein wird.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
2.
Ehel. B., Hans-Bos-Straße 25, 47809 Krefeld mit Schreiben vom 08.06.2016,
Stellungnahme:
Die
nördlichen
Grundstücksnachbarn
widersprechen
der
geplanten
Bebauungsplanänderung und unterstreichen ihre Einwände gegen die Möglichkeit, ein
Haus in zweiter Reihe auf dem Grundstück Glindholzstraße 14 zu errichten. Nach § 13
Baugesetzbuch bestünden zwar keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1
Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter, jedoch würde eine erhebliche
Beeinträchtigung der Nachbarbebauung eintreten.
Die Grundstücke an der Hans-Bos-Straße seien von der Stadt Krefeld in den Jahren 2006
und 2007 nach erfolgter Umlegung und Erstellung des Bebauungsplanes an junge Familien
mit Kindern zur Errichtung eines Einfamilienhauses (bevorzugter Personenkreis, kleine
Grundstücke, niedrige Erwerbskosten) verkauft worden. Man habe sich bewusst für das
Flurstück 1039 entschieden, da aus dem Bebauungsplan hervorging, dass an der
südlichen und östlichen Grundstücksgrenze keine direkte Bebauung entstehen könne, die
die Anforderungen an ein gesundes Wohnklima beeinträchtigen könnten. Durch die
Änderung könne nun im Süden im Bereich des eigenen Gartens und Terrasse im Abstand
von 3 m zur Grenze auf 12,5 m Länge ein eingeschossiges Zweifamilienhaus und direkt auf
der Grenze eine 9 m lange Garage errichtet werden. Die Bebauung sei zwar eingeschossig
festgesetzt, da jedoch keine Trauf- und Firsthöhe vorgeschrieben seien, ließe sich ein Haus
mit 45 ° Satteldach und einer Traufhöhe von 5 m und einer Firsthöhe von 11 m bzw. bei
einem Staffelgeschoss mit einer Höhe von 7 m errichten. Aufgrund des Bebauungsplanes
sei das eigene Haus im Erdgeschoss mit Fenstern, Terrasse und Garten komplett nach
Süden ausgerichtet worden. Ein Baukörper im Süden würde zu einer kompletten
Verschattung des Gartens und der Terrasse führen. Wegen der Beeinträchtigungen der
Belichtung sowie Geräuschimmissionen durch Garagen bzw. Stellplätzen würde das Haus
erheblich an Wohnqualität für die junge Familie verlieren. Die Würdigung nachbarlicher
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
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Interessen sowie die Anforderungen an ein gesundes Wohnklima würden zugunsten eines
Einzelnen außer Acht gelassen.
Abwägung:
Es besteht kein Anspruch auf den Fortbestand einer städtebaulichen Planung sowie den
Erhalt von nachbarlichen Freiflächen. Mit der Änderung wird eine maßvolle
Nachverdichtung innerhalb eines bestehenden Baugebietes ermöglicht. Die festgesetzten
neuen Baugrenzen halten die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände als
Voraussetzung für gesunde Wohn-, Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse ein.
Gegenüber des in der Offenlage vorgestellten Änderungsentwurf wird die neue
überbaubare Fläche nochmals um 5 m in Richtung des Altbestandes der Glindholzstraße
und damit weiter weg von den westlichen Bestandsgebäuden an der Hans-Bos-Straße
verschoben. Darüber hinaus wird durch Ergänzung der textlichen Festsetzung für das neu
geplante Gebäude eine maximale Gebäudehöhe von 7 m über Gelände festgesetzt. Die
Lage und Ausrichtung der zusätzlichen überbaubaren Flächen sowie die Nutzung als
Wohnhaus lassen in Bezug auf die Nachbarbebauung keine unzumutbaren Auswirkungen
auf die sozialen Belange der Nachbarschaft erwarten. Mit der geplanten Änderung wird
durch eine moderate Nachverdichtung bestehender Baugebiete dem Grundsatz des
schonenden Umgangs mit Grund- und Boden entsprochen. Die Auswirkungen der Planung
auf das Grundstück Hans-Bos-Straße 25 werden durch die Änderungen zum
Satzungsbeschluss (Lage der überbaubaren Flächen/ Höhenbegrenzung) gegenüber dem
Planentwurf zur öffentlichen Auslegung deutlich reduziert.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Stellungnahme:
Die Änderung des Bebauungsplanes zugunsten eines Einzelnen auf Kosten der Stadt und
der anliegenden Nachbarn lasse nur den Schluss zu, dass in Zukunft im gesamten Bereich
Hans-Bos-Straße und Glindholzstraße eine Bebauung in zweiter Reihe und somit einer
Verdichtung des inneren Ruhebereichs ermöglicht werden soll. Hier werde nicht
unerheblich Zeit und Geld investiert, um einem einzelnen Eigentümer der Glindholzstraße
auf Kosten der Allgemeinheit eine optimale Verwertung (Gartenland in Bauland) zu
erlauben und somit einen geldwerten Vorteil bzw. beim Verkauf eine optimale Vermarktung
zu verschaffen. In den Nachbargemeinden der Stadt Krefeld werde dieses aus
personalpolitischen Gründen (wichtigere Vorhaben) nicht durchgeführt. Die üblicherweise
von der Behörde abgelehnte Bebauung in zweiter Reihe (max. Bautiefe ab der
Straßenbegrenzungslinie) werde hier einem Einzelnen durch Änderung des
Bebauungsplanes gestattet.
Abwägung:
Nachfolgende Wünsche von zusätzlicher Bebauung in zweiter Reihe schließt der
Bebauungsplan weiterhin aus, so dass bei zukünftigen Anträgen nach Einzelfallprüfung
und Abwägung der privaten und öffentlichen Belange eine städtebauliche Lenkung nur
durch eine Satzungsänderung möglich sein wird.
Im vorliegenden Fall steht der rechtskräftige Bebauungsplan dem Wunsch des Eigentümers
entgegen, im zurückliegenden Grundstücksteil seines ca. 800 m² großen Grundstücks, ein
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zusätzliches Wohnhaus errichten zu können. Die fehlende überbaubare Grundstücksfläche
schließt dort eine Bebauung aus. Das Baugesetzbuch erlaubt es den Gemeinden jedoch,
eine förmliche Änderung des Bebauungsplanes zu ermöglichen. Von dieser Möglichkeit
wird hier Gebrauch gemacht, um dem auch in Krefeld weiterhin bestehenden Bedarf an
zusätzlichem Wohnraum nachzukommen. Durch die behutsame Nachverdichtung von
bestehenden Wohngebieten kann vorhandene Infrastruktur genutzt und ein höherer
Flächenverbrauch im Landschaftraum vermieden werden. Die objektiven Belange der
Nachbarschaft
bleiben
durch
Einhaltung
der
gesetzlich
vorgeschriebenen
Mindestabstände und durch eine in Art und Maß der baulichen Nutzung, sowie durch
Anordnung und Lage der neuen Baufenster in einer der vorhandenen Baustruktur
angepassten Weise gewahrt (das Vorhaben fügt sich ein) und werden nicht unzumutbar
berührt. Der Personal- und Zeitaufwand für vereinfachte Änderungsverfahren von
Bebauungsplänen ist im Vergleich zu vollständigen Bebauungsplanverfahren für
Baugebiete im Außenbereich vertretbar. Die Stadt Krefeld hält ausdrücklich Personal für
vereinfachte Bebauungsplanänderungen vor, damit Innenentwicklungsvorhaben bearbeitet
werden können.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Stellungnahme:
Wenn schon eine Bebauung in zweiter Reihe ermöglicht werden solle, wird vorgeschlagen,
das neue Baufenster mit den Ausmaßen 9 m x 12,5 m in einem Abstand von 3 m zur
hinteren Baugrenze des Glindholzstraße 14 festzusetzen. In jedem Falle sei man gegen die
Änderung des Bebauungsplanes, da für das eigenen Haus und etliche andere Häuser an
der Hans-Bos-Straße eine Verringerung der Wohnqualität (Sonnenlage, Störung der
Ruhezone im Innenbereich zwischen Glindholzstraße und Hans-Bos-Straße) hingenommen
werden müsse.
Abwägung:
Das neue Gebäude soll sich aus städtebaulichen Gründen in Art und Maß der inneren
Bebauung „Hans-Bos-Straße“ anpassen. Aus diesem Grunde wurde im Änderungskonzept
die Lage des neuen Baufensters, unter Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestabstände,
nahe zu dieser Bebauung eingetragen.
Aufgrund der Stellungnahme wird das Konzept gegenüber dem Planentwurf zur öffentlichen
Auslegung in der Weise geändert, dass die überbaubare Fläche um 5 m in Richtung
Glindholzstraße verschoben wird. Damit fügt sich das Neubauvorhaben weiterhin in die
Bebauung Hans-Bos Straße ein. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass bei einer späteren
Teilung des Grundstücks Glindholzstraße 14 in zwei Baugrundstücke, die
Mindestgrundstücksgröße gem. der Festsetzungen der Grund- und Geschossflächenzahlen
des Bebauungsplanes (ca. 330 m²) für den Altbestand eingehalten werden kann. Aus
diesem Grunde ist auch ein weiteres Verschieben der neuen Baufläche in Richtung
Glindholzstraße nicht zu empfehlen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
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3.
Frau W. und Herr K., Hans-Bos-Straße 21, 47809 Krefeld mit Schreiben vom
04.06.2016 sowie
4.
Ehel. L., Hans-Bos-Straße 13, 47809 Krefeld mit Schreiben vom 07.06.2016,
Die Stellungnahmen zu Nummer 3 und 4 sind wortgleich und werden daher gemeinsam
beurteilt.
Stellungnahme:
Das geplante Haus werde sich unmittelbar an die Bebauung Hans-Bos-Straße anschließen.
Die Stadt habe sich mit den Festlegungen für das neue Haus zwar bemüht, den
einheitlichen Charakter der Bebauung „Hans-Bos-Straße“ (Einzelhaus, maximal zwei
Wohneinheiten) zu übernehmen, trotzdem gelte für das geplante Haus andere Maßstäbe.
Das Grundstück dürfe deutlich stärker bebaut werden. Zum Beispiel sei für das neue Haus
eine Geschossflächenzahl von 0,75 GFZ und für das eigene Haus nur eine
Geschossflächenzahl von 0,5 GFZ festgesetzt.
Abwägung:
Das städtebauliche Ziel und Vorgabe für die neue Bebauung ist die Orientierung an den in
der Hans-Bos-Straße errichteten eingeschossigen Einfamilienhäusern und das Einfügen in
den Kontext der „inneren Bebauung“. Die Festsetzungen der Bauweise als eingeschossiges
Einzelhaus mit maximal 2 Wohneinheiten entsprechen daher den Festsetzungen des
Allgemeinen Wohngebietes an der Hans-Bos-Straße. Dies beinhaltet auch die
Einschränkung auf maximal ein Vollgeschoss gegenüber den Festsetzungen und direkt an
der Glindholzstraße, Maybachstraße und Crön, wo die Gebäude zweigeschossig errichtet
werden dürfen. Mit einem eingeschossigen Gebäude ist die für diesen Bereich rechtskräftig
festgesetzte Geschossflächenzahl von 0,75 GFZ nicht zu erreichen. Tatsächlich ist bei
voller Ausnutzung des neuen Baufensters in Zusammenhang mit der zur Verfügung
stehenden Grundstücksfläche (ca. 480 m²), unter Berücksichtigung des Altbestandes auf
dem Grundstück Glindholzstraße 14, eine Grundflächenzahl von max. 0,22 GRZ und einer
Geschossflächenzahl von max. 0,38 GFZ zu erwarten. Wegen der zusätzlichen Festsetzung
einer maximalen Gebäudehöhe besteht für die neue Baufläche sogar eine größere
Beschränkung der Bauweise.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Stellungnahme:
Aus dem Plan sei nicht ersichtlich, wie im Falle der Bebauung die Erschließung und
Zuwegung erfolgen solle. Naheliegend sei die Erschließung über das Grundstück
Glindholzstraße 14. Der Plan bzw. die textlichen Festsetzungen würden hierzu jedoch
keinerlei Vorgaben oder Einschränkungen machen. Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass
Erschließungsmaßnahmen bzw. Zuwegungen später auch über die Hans-Bos-Straße bzw.
den gerade neu erstellten Fußgängerweg erfolgen könnten. Weitere Änderungen,
Umlegungsverfahren etc. könnten folgen. Ob der massive Ausbau des Fußgängerwegs
zwischen Wendehammer Hans-Bos-Straße und Glindholzstraße, der von der Stadt
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2961/16
scheinbar kurzfristig beschlossen und umgesetzt worden sei, bereits im Zusammenhang
mit der geplanten Erweiterung der Bebauung stehe, sei nicht bekannt. Allerdings habe der
Weg mit seiner Breite von 3 m - dies sei für Fußgänger und Radfahrer sehr großzügig – eine
für die spätere Umsetzung des Bebauungsplanes erforderlich werdende Erschließung und
Zuwegung nicht unerheblich Dimension und werde sicherlich nicht ungeachtet bleiben. Das
Thema „Rettungsweg“ müsse ebenfalls geklärt werden. Es wird die Frage gestellt, wie das
neue Haus z.B. von der Feuerwehr angefahren werde.
Abwägung:
Eine Erschließung der neuen Baufläche über eine private GFL Fläche (Fläche für Geh,- Fahrund Leitungsrechte) zur Hans-Bos-Straße ist rechtlich nur über eine (freiwillige) Einigung
mit den Grundstückseigentümern möglich. Wegen der Eigentumsverhältnisse ist diese
Erschließung unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich. Aus städtebaulichen Gründen soll
diese optionale Erschließungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen werden. Auf diesem
Grundstück ist im Hinblick auf den schonenden Umgang mit Grund- und Boden eine
Erschließung zur Glindholzstraße realisierbar und städtebaulich unbedenklich. Dabei wird
davon ausgegangen, dass das Wohnhaus Glindholzstraße 14 bestehen bleibt und die an
der nördlichen Grundstücksgrenze befindliche Garage einer privaten Zuwegung weichen
muss. Dies ist auch so vom Antragsteller beabsichtigt und geplant. Von einer städtebaulich
zwingenden Festsetzung der Erschließungsfläche (GFL) wurde daher abgesehen. Der Gehund Radweg zwischen Glindholzstraße und Hans-Bos-Straße ist nicht Gegenstand des
Änderungsverfahrens. Die dort festgesetzte öffentliche Grünfläche ist als Erschließung
nicht geeignet und hierfür planungsrechtlich nicht zulässig.
Nach Abriss der Garage ist hat die zur Erschließung verfügbare Fläche eine Breite von
mindestens drei Metern und eine Länge von ca. 30 m. Sie wird damit als „Rettungsweg“
geeignet und ausreichend dimensioniert sein.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Stellungnahme:
Um keine neuen Baugebiete erschließen zu müssen, versuchten derzeit viele Städte durch
das sog. Bauen in zweiter Reihe vorhandene Flächen zu verdichten. Betrachte man das
gesamte Plangebiet, könne die Änderung leicht zu einer Kettenreaktion führen. Die
Eigentümer der angrenzenden Grundstücke könnten ebenfalls beantragen, weitere
Gebäude im hinteren Teil ihrer bereits bebauten Grundstücke errichten zu dürfen bzw. Teile
als Baugrundstücke gewinnbringend zu veräußern. Nach Aussage der Stadt seien nach
heutigen Maßstäben bereits Grundstücke mit einer Fläche von 200 m² „Standard“ und für
eine Bebauung durchaus geeignet. Werde der vorliegende Änderungsantrag genehmigt,
könne dieser Entwicklung im eigenen Gebiet kaum widersprochen werden. Im Ergebnis
würde die Gestaltung des Wohngebietes Hans-Bos-Straße ganz erheblich beeinträchtigt.
Von einer geordneten städtebaulichen Entwicklung könne keine Rede mehr sein. Der
Bebauungsplan in seiner derzeitigen Fassung lasse die Konzeption und die Grundzüge der
Planung, insbesondere hinsichtlich der Hans-Bos-Straße klar erkennen. Als Anlieger
bestehe ein Vertrauensschutz auf den aktuellen Bebauungsplan und die dort enthaltenen
detaillierten Festsetzungen. Die bislang von der Bebauung freizuhaltenden Flächen,
üblicherweise im rückwärtigen Teil der Grundstücke, dienten der Ruhe und Erholung sowie
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2961/16
der gärtnerischen Nutzung durch die Eigentümer, die daher auch davon ausgehen könnten,
dass ausschließlich die im aktuellen Bebauungsplan ausgewiesenen überbaubaren
Flächen baulich genutzt werden dürften. Ein übermäßiges Verdichten der Bebauung könne
für alle vorhandenen Eigentümer keine positiven Effekte erzielen.
Abwägung:
Nachfolgende Wünsche von zusätzlicher Bebauung in zweiter Reihe schließt der
Bebauungsplan weiterhin aus, so dass bei zukünftigen Anträgen nach Einzelfallprüfung
und Abwägung der privaten und öffentlichen Belange eine städtebauliche Lenkung nur
durch eine Satzungsänderung möglich sein wird.
Das neue Baugrundstück wird eine Größe von ca. 450 m² haben und wird mit einem
freistehenden Einzelhaus in eingeschossiger Bauweise bebaut. Es entspricht damit in Art
und Maß, sowie dem Grundstücksschnitt den Häusern und Grundstücken der
Stellungnehmer. Andererseits besteht kein Anspruch auf den Fortbestand einer
städtebaulichen Planung und den Erhalt von nachbarlichen Freiflächen. Mit der
behutsamen Nachverdichtung von bestehenden Wohngebieten wird vorhandene
Infrastruktur genutzt und ein höherer Flächenverbrauch vermieden. Gleichzeitig wird dem
auch in Krefeld weiterhin bestehenden Bedarf an zusätzlichem Wohnraum nachgekommen.
Die mit dieser vereinfachten Änderung ermöglichte Bebauung stellt keine übermäßige
Verdichtung, sondern eine städtebaulich verträgliche bauliche Ergänzung dar.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Stellungnahme:
Weitere Flächenverdichtung führe dazu, dass Überschwemmungen ein immer größeres
Ausmaß annehmen. Regenwasser könne nicht mehr in Gärten versickern, sondern müsse
vermutlich in das Kanalnetz eingeleitet werden.
Abwägung:
Der Bebauungsplan Nr. 632/I weist im Textteil unter III. Hinweise Ziffer 3. darauf hin, dass
das auf den privaten Grundstücken einschließlich der mit GFL festgesetzten Flächen
anfallende Niederschlagswasser auf den Grundstücksflächen zu versickern ist. Sämtliche
privaten KFZ-Flächen sind über Mulden-Rigolen mit belebter Bodenzone zu versickern. Die
Stadtentwässerung Krefeld hat keine Bedenken gegen einen Anschluss an die vorhandene
Kanalisation.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
G.
Sonstiges
Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu
erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis
21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgesetzt. Mit diesem
Betrag werden Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen
finanziert, da ein sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre.
Hierzu werden die Regelungen in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs.
1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 2961/16
Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die
Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart.
H.
Verfahrensabschluss
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht
berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch
bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter. Die Änderung kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren
durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt die vorliegende 2. vereinfachte des Bebauungsplanes Nr. 632/I
zum Satzungsbeschluss vor.
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