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Archiv (Bpl_632_2.vÄ_ Begründung.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
31 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:53
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Inhalt der Datei

Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur 2. vereinfachten Änderung Bebauungsplan Nr. 632/I – zwischen Hafenbahn, Glindholzstraße, Crön und Maybachstraße – im Bereich Glindholzstraße 14 Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung keine städtebaulichen Bedenken bestehen. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 632/I, rechtskräftig seit dem 10.09.2004, wurde mit dem Ziel aufgestellt, die südlich der Hafenbahn zwischen Glindholzstraße, Crön und Maybachstraße liegenden und seinerzeit als Gärten genutzten Grundstücksteile mit Einfamilienhäusern bebauen zu können. Der Bebauungsplan setzt dieses Baugebiet (Hans-Bos-Straße) als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) für eine eingeschossige Einzelhausbebauung mit maximal zwei Wohneinheiten aus. Die Grund- und Geschossflächenzahlen betragen 0,3 GRZ bzw. 0,5 GFZ, die überbaubaren Flächen sind durch Baugrenzen in einzelne Baufenster festgesetzt. Die straßenseitige Bestandsbebauung ist ebenfalls als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) ausgewiesen. Hier ist eine bis zu zweigeschossige, offene Bebauung mit Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,3 GRZ bzw. 0,75 GFZ festgesetzt. Garagen und Stellplätze sind im Plangebiet auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Bei der Ermittlung der Geschossflächen sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der Treppenhäuser und ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Die Firsthöhe darf bei eingeschossiger Bebauung 45,0 m über NN (ca. 11 m über Gelände) nicht überschreiten. 1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB) Im westlichen Gartenbereich des Grundstückes Glindholzstraße 14 (Flurstücke 31 und 36 der Gemarkung Oppum, Flur 1) wird zusätzlich durch Baugrenzen eine überbaubare Fläche (ca. 8,5 m x 12,5 m) ausgewiesen. Aus städtebaulichen Gründen - die Bebauung soll sich an die vorhandene Bebauung an der Hans-Bos-Straße orientieren – wird die Bauweise auf eine eingeschossige Einzelhausbebauung mit maximal zwei Wohneinheiten festgesetzt. Zusätzliche textliche Festsetzungen zur 2. vereinfachten Änderung: Höhe der baulichen Anlagen Im Bereich der 2. vereinfachten Änderung darf die maximale Gebäudehöhe 40,5 m über NHN nicht überschreiten (dies entspricht einer Höhe von ca. 7 m über Gelände). Baumschutz Im Bereich der 2. vereinfachten Änderung befinden sich zwei Bäume (Kiefer, Fichte), die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld fallen. Die Fällung der Bäume ist beim Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld zu beantragen. Als Ersatz sind in Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen zwei Laubbäumen mit Stammumfang 20-25 cm anzupflanzen. Der vor dem Grundstück Glindholzstraße 14 stehende Straßenbaum ist während der Baumaßnahme in Absprache mit dem Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld (gemäß DIN 18 920 und RASLP 4) zu schützen. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Ausweisung einer zusätzlichen überbaubaren Fläche keine Bedenken. Es findet eine moderate Nachverdichtung statt und die geplante, zusätzliche Bebauung fügt sich in die Siedlungsstruktur des inneren Wohngebietes an der Hans-Bos-Straße ein. 1 Mit der Nachverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kosten- und flächensparenden Bauens gefolgt. In diesem Hinblick ist auch die mögliche Erschließung des zurückliegenden Grundstücksteils von der Glindholzstraße entgegen der ursprünglichen Intension des Bebauungsplanes mit einer eigenen Erschließung der inneren Grundstücksbereiche (Hans-Bos-Straße) städtebaulich unbedenklich. 2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB) Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen ebenfalls nicht. Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB mitgeteilt. Krefeld, Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Krefeld, DER OBERBÜRGERMEISTER 2