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Kommune
Krefeld
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5,2 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Ministerium für Familie. Kinder.
Jugend, Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
~
JII"~
'tri.
Die Ministerin
Minlstenum für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
des Landes Nordrhem-Westfalen, 40190 Düsseldorf
11.06.2014
Seite 1 von 2
An die
Präsidentin des Landtags NordrheinWestfalen
Frau Carina Gödecke MdL
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFAlEN
16. WAHLPERIODE
VORLAGE
16/ 1959
-A4
Aktenzeichen 3.2632.04
bel Antwort bitte angeben
Hemer Nienhuys
Telefon 0211 837-3115
Telefax 0211 837-663115
hel ner. nlenhuys@mfkjks.nrw.de
-
Unterrichtung des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend
des
Landtags
Nordrhein-Westfalen
Präzisiertes
Landesgesamtkonzept zur Umsetzung Bundesinitiative Netzwerke
Frühe Hilfen und Familienhebammen" (2012 - 2015) in NordrheinWestfalen
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
Ende
des
Jahres
2012
hat
die
Landesregierung
den
Ausschussmitgliedern ein erstes Landesgesamtkonzept entsprechend
der Vorgabe der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung
der Bundesinitiative vorgelegt.
Dieses Konzept wurde zwischenzeitlich weiter präzisiert. Das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat das
Konzept im März 2014 erneut genehmigt.
Die wesentlichen Änderungen des präzisierten Konzepts sind:
1. Die Einordnung der Frühen Hilfen nach § 1 des Gesetzes zur
Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) in das
altersübergreifende Verständnis Früher Hilfen in NRW (S. 20)
2. Die Ausarbeitung von Haupt- und Teilzielen und jeweilige
Beschreibungen der Zielerreichung (S. 23 ff.).
Dienstgebäude und
Lieferanschrift:
Haroldstraße 4
40213 Düsseldorf
Telefon 0211 837-02
Telefax 0211 837-2200
poststelle@mfkjks.nrw.de
www.mfkjks.nrw.de
Beigefügt übersende ich Ihnen das Landesgesamtkonzept mit der Bitte
um Weiterleitung an die Mitglieder des Ausschusses für Familie, Kinder
und Jugend.
Öffentliche Verkehrsmittel:
Rheinbahn LInien
704,709,719
Haltestelle Poststraße
Des Weiteren ist der an d.en Bund gerichtete Zwischenbericht der
Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen NRW beigefügt. Der Umfang
des Berichtes wurde durch das BMFSFJ begrenzt, da er mit den
Berichten der anderen Länder Bestandteil des Zwischen berichtes des
Bundes zu Umsetzung der Bundesinitiative Frühe Hilfen wird, der am
30.06.14 dem Deutschen Bundestag vorgelegt werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Schäfer
Seite 2 von 2
Präzisiertes
Gesamtkonzept
zur
Umsetzung
der
Verwaltungsvereinbarung "Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen
und Familienhebammen" (2012 - 2015) gema § 3 Abs. 4 des
"Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
in Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes
Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, April 2014
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
4
1" Ausgestaltung des Fördervertahrens und Fördervoraussetzungen
6
2"
7
1.1.
Gegenstand der Förderung
1.3.
Empfänger der Förderung
11
1.4.
Förderverfahren
11
1.5.
Sonderfall: Qualifizierungsmaßnahmen nach Art. 5 Abs. 2 B-L-W
12
Die Landeskoordinierungsstelle und ihre Aufgaben
13
2.1.
Monitoring zu den Frühen Hilfen auf Landesebene
14
2.2.
Beirat
14
2.3.
Einrichtung von Fachberatungsstellen
15
2.4.
Landeskinderschutzgesetz
15
3.
Der Ausbau der Frühen Hilfen in NRW (Stand März 2013)
16
4.
Zum Begriffsverständnis Früher Hilfen in NRW
20
5.
Entwicklungsziele in NRW in den Frühen Hilfen nach § 1 Abs. 4 KKG
23
6. Handlungsbedarfe und Maßnahmen im ersten Förderzeitraum in den
Förderschwerpunkten
43
6.1.
Netzwerkkoordination Frühe Hilfen
43
6.1.1.
Rechtliche und förderrelevante Handlungsanforderungen
43
6.1.2.
Hinweise zur Gestaltung der Netzwerke Frühe Hilfen
44
6.1.3.
Maßnahmen
51
6.2. Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
und -pfleger sowie vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen
54
6.3.
7.
Ehrenamtsstrukturen in den Frühen Hilfen
Literatur
57
58
Anlage Mittelverteilung (Höchstbeträge) in NRW 2013
60
Anlage Mittelverteilung (Höchstbeträge) in NRW 2014
64
Anlage Mittelverteilung (Höchstbeträge) in NRW 2015
68
Anlage Fördergrundsätze NRW zur Bundesinitiative Frühe Hilfen
72 -
Anlage Beirat Frühe Hilfen - Beiratsmitglieder (Stand April 2014)
77
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Organisation zur Umsetzung der BI durch die LK Frühe Hilfen in NRW
14
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Förderberelch Auf- und Ausbau von Netzwerken mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen
24
TabeHe 2: Förderbereich: Einsatz von Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegennnen und -pflegern sowie vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen
34
Tabelle 3: Förderbereich: Ehrenamtsstrukturen in den Frühen Hilfen
40
Tabelle 4: Frühe Hilfen und Schutzauftrag bel Kindeswohlgefährdung
45
Tabelle 5 Gestaltungsmöglichkeit zum kommunalen Gesamtkonzept nach § 3 KKG
49
Vorbemerkung
Mit der auf vier Jahre befristeten "Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und
Familienhebammen" (2012 - 2015) gern. § 3 Abs. 4 KKG als Modellprojekt
unterstützt der Bund den Aus- und Aufbau sowie die Weiterentwicklung der
Netzwerke Frühe Hilfen und den Einsatz von Familienhebammen, auch unter
Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen. Ziel ist dabei eine Stärkung der Frühen
Hilfen, die sich an alle Eltern ab der Schwangerschaft und an Eltern mit Kleinkindern
richtet, um über Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren und insbesondere
Familien in belastenden Lebenslagen spezifische Hilfen anzubieten.
Nach Abschluss der Aus- und Aufbauphase und Evaluation des Modellprojekts wird
der Bund mit der Einrichtung eines aus Bundesmitteln finanzierten Fonds (51 Mio. €
jährlich) die Netzwerke Frühe Hilfen sowie die psychosoziale Unterstützung von
Familien in den Ländern und Kommunen ab 2016 dauerhaft sicherstellen.
Die· Ausgestaltung des Modellprojekts wurde in einer Verwaltungsvereinbarung (B-LW) 1 zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Länder, das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und die kommunalen
Spitzenverbände haben sich im Rahmen eines Verhandlungsgespräches am
16.05.2012. auf einen Entwurf geeinigt, der Grundlage eines Beschlusses der
Jugend- und Familienministerkonferenz war und den das nord rhein-westfälische
Kabinett am 03.07.2012 gebilligt hat.
In der Präambel zur B-L-W heißt es: "Die Bundesinitiative soll die bereits
bestehenden Aktivitäten von Ländern und Kommunen [ ... ] ergänzen, das heißt mit
zusätzlichen Maßnahmen deren Ausbau und die Weiterentwicklung befördern oder in
den Bereichen, wo es noch keine entsprechenden Strukturen gibt, den Aus- und
Aufbau modellhaft anregen. [ ... ] Die Maßnahmen der Bundesinitiative sollen
regionale Gegebenheiten berücksichtigen, um nicht bereits vorhandene Strukturen
zu ersetzen oder Parallelstrukturen aufzubauen."
Entsprechend erstellen die Länder nach Art. 10 B-L-W zur Erreichung der Ziele aus
Art. 1 B-L-W ein länderspezifisches Gesamtkonzept unter Berücksichtigung der
kommunalen Gegebenheiten. Die Ziele des Art. 1 B-L-W sind zum einen die
Förderung des Wohls von Kindern und Jugendlichen sowie deren körperlicher,
geistiger und seelischer Entwicklung und zum anderen Erkenntnisse über die
Möglichkeiten und Grenzen der drei Schwerpunktbereiche der Bundesinitiative zu
gewinnen.
Im Herbst 2012 hat das MFKJKS ein Gesamtkonzept dem Bund vorgelegt. Das hier
vorliegende Papier präzisiert und konkretisiert dieses und wurde in mehreren
Expertengesprächen im Jahr 2013 abgestimmt. Der Bund hat dieses nun präzisierte
1
Vgl. http://www.fruehehilfen.delfileadmin/user_upload/fruehehilfen.de/pdfNerwaltungsvereinbarung_
Bundesmitiative_01.pdf, abgerufen 07.04.14
4
Landesgesamtkonzept im März 2014 gebilligt. Dieses Papier ersetzt somit die
Fassung von 2012.
5
-1.
Ausgestaltung
Fördervoraussetzungen
des
Förderverfahrens
und
Die Umsetzung der Bundesinitiative erfolgt in zwei Förderzeiträumen:
1. Förderzeitraum: 01.07.2012 bis 30.06.2014
2. Förderzeitraum: 01.07.2014 bis 31.12.2015
Der Bund gewährt gemäß Art. 3 B-L-W die Finanzmittel im Rahmen der
Bundesinitiative zweckgebunden wie folgt:
•
Haushaltsjahr 2012:
30 Millionen Euro
•
Haushaltsjahr 2013:
45 Millionen Euro
•
Haushaltsjahr 2014:
51 Millionen Euro
•
Haushaltsjahr 2015:
51 Millionen Euro
Die Verteilung der Bundesmittel auf die Länder erfolgt gemäß Art. 4 B-L-W nach
Vorweg-Abzug der Kosten für die Koordination des Bundes und der Länder, nach
einem Verteilschlüssel., der sich jeweils zu % aus dem Königsteiner Schlüssel, %
Anzahl der Null- bis Dreijährigen im SGB II-Leistungsbezug und % Anzahl der Nullbis Dreijährigen Geweils Stand 31.12.2010) zusammensetzt.
Insgesamt hat NRW einen Anspruch auf maximal
•
rd. 6,2 Mio. € im Haushaltsjahr 2012
•
rd. 9 Mio. € im Haushaltsjahr 2013
•
jeweils rd. 10,3 Mio. € in den Haushaltsjahren 2014 und 2015.
Darin bereits enthalten sind jeweils die nach der B-L-W jährlich vorgesehenen Mittel
LH.v. 300.000 € zur Deckung der Sach- und Personalkosten der
Landeskoordinierungsstelle. Nach Abzug dieser Mittel sowie der Mittel für
landesweite
Qualifizierungsmaßnahmen
für
Netzwerkkoordinierende,
Familienhebammen , Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und pfleger, für vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen sowie für Koordinierende von
Ehrenamtlichen verteilt das Land NRW die übrigen Mittel an die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe 2 nach einem Verteilschlüssel, welcher der Anzahl der Nullbis Dreijährigen im SGB-II-Leistungsbezug im jeweiligen Jugendamtsbezirk (Stand:
31.10.2010) entspricht. Die so ermittelten Förderkontingente LS.v. Höchstbeträgen
Dies smd alle Kreise und kreisfreien Städte sowie nach § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG - KJHG NRW) als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
bestimmte Gemeinden.
2
6
für den jeweiligen Jugendamtsbezirk sind den Tabellen für die Jahre 2013 bis 2015
(Anlagen 1 bis 3) zu entnehmen.
·1.1.
Gegenstand der Förderung
Der Gegenstand der Förderung ergibt sich zunächst aus Art. 2 B-L-W. Dessen
Inhalt wurde mit geringfügigen landesspezifischenErgänzungen als Art. 2 in die
Fördergrundsätze .des Landes (Fördergrundsätze NRW) für die Weiterleitung der
Mittel an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, die ab dem
01.01.2014 gelten (Anlage 4).
Für alle Maßnahmen gilt als Voraussetzung zur Förderfähigkeit, dass sie nicht schon
am 01.01.2012 bestanden haben dürfen oder es sich dabei um erfolgreiche
modellhafte Ansätze handelt, die als Regelangebot ausgebaut werden sollen.
Art. 2 der Fördergrundsätze NRW (vgl. Art. 2 B-L-W) benennt vier Förderbereiche
und für diese im Einzelnen Fördervoraussetzungen sowie insbesondere förderfähige
Maßnahmen.
(1) Netzwerke Frühe Hilfen (Abs. 3)
Förderfähig sind Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen, die mindestens die
Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe, relevante Akteure
aus dem Gesundheitswesen (wie zum Beispiel der öffentliche Kinder- und
Jugendgesundheitsdienst,
Geburtsund
Kinderkliniken,
Kinderärzte
und
Kinderärztinnen sowie Hebammen), Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes sowie Einrichtungen der Frühförderung einbinden
sollen (§ 3 Abs. 2 KKG),
•
bei denen der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine
Koordinierungsstelle mit fachlich qualifizierter Koordination vorhält und zudem,
wenn die
Koordinierungsstelle nicht im Jugendamt vorgehalten wird, im
Jugendamt eine Ansprechperson insbesondere als Schnittstelle zur
Jugendhilfeplanung für das Netzwerk vorhält,
•
für deren Auf- und Ausbau ein Rats- oder Kreistagsbeschluss gefasst wird,
•
die Qualitätsstandards - auch zum Umgang mit Einzelfällen - und
Vereinbarungen für eine verbindliche Zusammenarbeit im Netzwerk vorsehen und
•
die regelmäßig Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung auf der Grundlage der
Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII festlegen und die Zielerreichung
überprüfen.
Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für:
•
den Einsatz von fachlich qualifizierten
koordinatorinnen in den Koordinierungsstellen,
Ne tzwerkkoordin atoren
und
7
•
Qualifizierung und Fortbildung der Netzwerkkoordinatoren und -koordinatorinnen,
•
Maßnahmen zur Dokumentation und Evaluation der Netzwerkprozesse,
•
Förderung der konkreten Arbeit von Netzwerkpartnern in Form von - im
Schwerpunkt
interdisziplinär
ausgerichteten
Veranstaltungen
oder
Qualifizierungsangeboten,
•
Maßnahmen zur unterstützenden Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Familienhebammen und vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen (Abs. 4)
Förderfähig ist der Einsatz von Familienhebammen und vergleichbaren
Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich im Kontext Früher Hilfen. Sie sollen
•
dem vom Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) erarbeiteten
Kompetenzprofil entsprechen oder in diesem Sinne qualifiziert werden
•
und in ein für Frühe Hilfen zuständiges Netzwerk eingegliedert werden.
Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für:
•
den Einsatz von Familienhebammen und Familiengesundheitshebammen, sowie
von Hebammen, "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegern, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen,
Familien-Gesundheitsund
Kin derkrankenpflegern,
Familiengesundheitspflegerinnen und Familiengesundheitspflegern, die dem
Kompetenzprofil des NZFH3 entsprechen.
•
Qualifizierung, Fortbildung, Fachberatung und Supervision für die genannten
Fachkräfte,
•
Erstattung von Aufwendungen für die Teilnahme der genannten Fachkräfte an der
Netzwerkarbeit,
•
Maßnahmen zur Qualitätssicherung wie der Dokumentation des Einsatzes in den
Familien.
(3) Bereich Ehrenamt (Abs. 5)
NZFH =Nationales Zentrum Frühe Hilfen, vgl. http://www.fruehehilfen.de/wir-ueber-uns/aufgaben/.
abgerufen 07.04.14. Das NZFH ist u.a. Träger der Bundeskoordinierungsstelle der Bundesinitiative
Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen.
3
8
Förderfähig sind ~ Ehrenamtsstrukturen und in diese Strukturen eingebundene
Ehrenamtliche im Kontext Früher Hilfen, die
•
in ein für Frühe Hilfen zuständiges Netzwerk eingebunden sind,
•
hauptamtliche (d.h. nicht ehrenamtliche) Fachbegleitung erhalten,
•
Familien alltagspraktisch begleiten und entlasten und zur Erweiterung sozialer
familiärer Netzwerke beitragen.
Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für:
•
Maßnahmen zur Qualitätssicherung für den Einsatz von Ehrenamtlichen,
•
Koordination und Fachbegleitung der Ehrenamtlichen durch hauptamtliche
Fachkräfte,
•
Schulungen und Qualifizierungen von Koordinatoren und Koordinatorinnen und
Ehrenamtlichen,
•
Fahrtkosten, die beim Einsatz der Ehrenamtlichen entstehen,
•
Erstattungen von Aufwendungen für die Teilnahme der Koordinatorinnen und
Koordinatoren sowie der Ehrenamtlichen an der Netzwerkarbeit.
(4) Bereich sonstige zusätzliche Maßnahmen (Abs. 6)
Gefördert werden können gemäß Art .. 2 Abs. 6 der Fördergrundsätze NRW (Art. 2
Abs. 6 B-L-W) nach bedarfsgerechter Zurverfügungstellung der in Abs. 3 und 4
genannten Maßnahmen auch weitere zusätzliche Maßnahmen zur Förderung Früher
Hilfen, die nicht bereits am 01.01.2012 bestanden haben. Darüber hinaus sind auch
in diesem Bereich erfolgreiche modellhafte Ansätze förderfähig, die als
Regelangebot ausgebaut werden sollen. Die genannten Voraussetzungen sind der
Bewilligungs~ehörde gesondert darzulegen.
Die Steuerungsgruppe auf Bundesebene hat die Vorgaben am 22.01.2014
(Stand: 17.03.2014) per Beschluss konkretisiert.
"Als zusätzliche Maßnahmen im Sinne der Verwaltungsvereinbarung sind nur
Maßnahmen der Frühen Hilfen förderfähig, die folgende Kriterien erfüllen:
1) Konkrete Angebote der Frühen Hilfen,
a) die sich an werdende Mütter und Väter und an Familien mit Kleinkindern (b)
richten
und
b) die vorrangig und überwiegend die Altersgruppe der Kinder bis zum vollendeten
dritten Lebensjahr ins Blickfeld nehmen
und
9
c) die einen niedrigschwelligen Zugang gewährleisten, damit die Hemmschwelle an
diesen Maßnahmen zu partizipieren insbesondere für Betroffene, die in der Regel
nur schwer mit familienfördernden Maßnahmen zu erreichen sind, gesenkt wird
und
d) die in der Primär- oder in der Sekundärprävention verankert sind. Dabei steht die
Förderung der Erziehungs- und Versorgungskompetenz von Familien in besonderen
Lebenslagen im Vordergrund
[Nicht Gegenstand der Frühen Hilfen sind Maßnahmen, die sich konzeptionell
an familiären Problemkonstellationen ausrichten, welche eine enge Begleitung
durch das Jugendamt notwendig machen (Tertiärprävention). Maßnahmen
nach Artikel 2 dürfen keine tertiärpräventiven Maßnahmen der Jugendämter
ersetzen.]
und
e) die in ein für Frühe Hilfen zuständiges Netzwerk eingebunden sind.
2) Ausbau model/hafter Ansätze als Regelangebot
Maßnahmen, die bislang noch nicht als Regelangebot gefördert wurden. Gefördert
werden können nur Maßnahmen, die eine Weiterentwicklung des kommunalen
Angebots der Frühen Hilfen darstellen und damit Versorgungslücken für bestimmte
Zielgruppen schließen. Dabei sollen möglichst Angebote adaptiert werden, die
bereits in anderen Ländern und Kommunen positiv erprobt wurden und den Bedarf
decken können. "
1.2.
Priorisierung
Generell ist zu beachten, dass die B-L-W und damit auch die daran angelehnten
Fördergrundsätze NRW eine Priorisierung der Förderbereiche vorgeben: Zuerst
müssen Maßnahmen aus dem Bereich Netzwerk Frühe Hilfen gefördert werden, da
FamilienhebammenJEntbindungspfleger
bzw.
vergleichbare
Gesundheitsberufsgruppen sowie die Ehrenamtsstrukturen im Bereich der Frühen
Hilfen in dieses Netzwerk eingebunden werden sollen. Der Bereich
und
vergleichbare
Familienhebammen/Entbindungspfleger
Gesundheitsberufsgruppen kann bereits während des Netzwerkaufbaus gefördert
werden.
~
Für den Bereich der sonstigen zusätzlichen Maßnahmen gilt, dass erst wenn die
nach den Fördergrundsätzen NRW insbesondere förderfähigen Maßnahmen aus den
Bereichen Netzwerk und Familienhebammenl Familienentbindungspfleger bzw.
vergleichbare Gesundheitsberufe bereits bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt
werden, sonstige zusätzliche Maßnahmen gefördert werden können. Allerdings
hat die Steuerungsgruppe auf Bundesebene am 22.01.2014 (Stand: 17.03.2014)
folgende
Übergangsregelung
beschlossen:
"Sofern
aus
objektiven
nachvollziehbaren Gründen die in Absatz 4 genannten Maßnahmen (Einsatz von
Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich
im Kontext Früher Hilfen) nicht bedarfsgerecht zur Verfügung gestel/t werden können
10
und die Maßnahmen nach Absatz 3 erfüllt sind, können im Einzelfall und längstens
bis Ende Dezember 2014 Mittel der Bundesinitiative Frühe Hilfen für den
nachrangigen Förderbereich gemäß Absatz 6 verwendet werden. Zugleich müssen
die Länder Bemühungen unternehmen und nachweisen, die die Hinderungsgründe
abbauen."
Maßnahmen im Bereich Ehrenamt können gefördert werden, wenn das Netzwerk
Frühe Hilfen LS.d. Art. 2 Abs. 3 der Fördergrundsätze NRW besteht und
Farn ilien-Gesu nd heitsund
Familien hebammen! .Familienentbind ungspfleger ,
Kinderkrankenpflegerinnen! Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen nach Art. 2 Abs. 4 bereits eingesetzt
werden bzw. ihr Einsatz sich im Aufbau befindet. Bis zum 31.12.2014 wird
hinsichtlich des Netzwerks noch für ausreichend erachtet, wenn sich das
Netzwerk i.S.d. Art. 2 Abs. 3 der Fördergrundsätze NRW im Aufbau befindet. Es
wird darauf hingewiesen, dass das Netzwerk generell bereits besteht, wenn lediglich
noch nicht alle aufgeführten Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartner
eingebunden werden konnten.
1.3.
Empfänger der Förderung
Die Empfänger der Förderung sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
Art. 3 Fördergrundsätze NRW (Art. 4 Abs. 3 B-L-W).
1.4.
Förderverfahren
Entsprechend Art. 11 Abs. 4 der B-L-W werd~n die Bundesmittel nach dem
Haushaltsrecht der Länder bewirtschaftet. Für die Haushaltsjahre 2012 und 2013
können die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anträge auf Gewährung von
Zuwendungen nach §§ 23 und 44 LHO - einschließlich der W für Zuwendungen an
Geme·inden (WG) - bis zur Höhe der mitgeteilten Höchstbeträge stellen. Die
Antragsstellung erfolgt anhand eines vorgegebenen Antragsformulars. Die
Antragstellerinnen und Antragsteller haben ein kurzes Fachkonzept einreichen, in
welchem der Ist-Stand der Frühen Hilfen im jeweiligen Jugendamtsbezirk,
insbesondere des Netzwerkes Frühe Hilfen, darstellen und aufzeigen, worin ihr
Entwicklungsinteresse bis zum Ende der Bundesinitiative besteht. Außerdem
versichern sie entsprechend der Vorgabe aus Art. 9 B-"L-W die Mitwirkung im
Rahmen der Evaluation der Bundesinitiative und die Gewährleistung des
Wissenstransfers. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt 2012 und 2013 als
Festbetragsfinanzierung. Der Zuwendungsbescheid beinhaltet sowohl die vom
BMFSFJ im Zuwendungsschreiben aufgegebenen Auflagen, als auch die
11
Bedingungen und Auflagen aus den Allgemeinen
Zuwendungen an Gemeinden (ANBest-G).
Nebenbestimmungen
für
Für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 werden die Bundesmittel den örtlichen
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe als fachbezogene Pauschale (§ 29
Haushaltsgesetz NRW) gewährt, wobei die Bewilligung in Form eines
Leistungsbescheides
erfolgt
und
insbesondere
die
Erstellung
von
Verwendungsnachweisen im Sinne des Art. 12 B-L-W und die Pflicht zur Mitwirkung
nach Art. 9 B-L-W zu Auflagen gemacht werden. Entsprechende Artikel sind daher
auch in die Fördergrundsätze NRW aufgenommen worden (Art. 6 und 7). Die
landesspezifischen Ergänzungen für diese Bereiche beziehen sich zum einen darauf,
dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Anfrage der
Landeskoordinierungsstelle Daten zur Bedarfsplanung für ein Landesmonitoring zur
Verfügung stellen müssen und zum anderen, dass die Abgabe des
Verwendungsnachweises auch elektronisch erfolgen soll. Hierfür stellt die
Bewilligungsbehörde ein Internetportal und u.a. eine Service-Hotline zur Verfügung.
1.5.
Sonderfall: Qualifizierungsmaßnahmen nach Art. 5 Abs. 2 B-L-W
Nach Art. 5 Abs. 2 B-L-W können Mittel zur Durchführung von landesweiten
Qualifizierungsmaßnahmen für Netzwerkkoordinierende, Familienhebammen und
Entbindungspfleger, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und pfleger sowie für vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen und Koordinierende von
Ehrenamtlichen verwendet werden .. In NRW werden daher Mittel für Fortbildungen
von
Hebammen/Entbindungspflegern
zur
Familienhebammen/Familienentbindungspflegern
und
von
Kinderkrankenpflegerinnen bzw. Kinderkrankenpflegern zu Familien-Gesundheitsund
Kinderkrankenpflegerinnen
bzw.
-pflegern,
Fortbildungen
von
Netzwerkkoordinierenden Früher Hilfen und weitere Qualifizierungsmaßnahmen (z.B.
Handreichungen für die Praxis, Fachtagungen und regionale Austauschtreffen)
eingesetzt. Durch die Förderung werden. die Beiträge für Teilnehmerinnen und
Teilnehmer aus NRW deutlich reduziert und die landesweite Qualitätsentwicklung
und -sicherung wird gewährleistet.
Nicht in Art. 5 Abs. 2 B-L-W aufgeführt sind Koordinierende für den Einsatz von
Familienhebammen/Familienentbindungspflegern
und
vergleichbaren
Gesundheitsberufsgruppen. Sie sind jedoch in diesem Bereich Maßnahmen zur
Qualitätssicherung und leisten einen wertvollen Beitrag zur Verbesserung der
Rahmenbedingungen
für
den
Einsatz
von
Familienhebammen/
Familienentbindungspflegern und vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen , da sie
Einsatzspektrum und Arbeitsbedingungen (mit)gestalten. Gute Rahmenbedingungen
tragen letztendlich dazu bei, dass mehr Angehörige der Berufsgruppen für den
kommunalen Einsatz gewonnen werden können und die Struktur, Prozess- und
Ergebnisqualität ihres Einsatzes in den Frühen Hilfen weiter gesteigert wird. Daher
12
ist
es
wichtig,
Einsatzkoordinierende
von
Familienhebammen/Familienentbindungspflegern
und
vergleichbaren
Gesundheitsberufsgruppen an landesweiten Qualifizierungsmaßnahmen nach Art. 5
Abs. 2 B-L-W partizipieren zu lassen, auch wenn sie nicht explizit aufgeführt sind.
Für diese Erweiterung wurde nach Rücksprache mit dem BMFSFJ die Zustimmung
der Vertreter der kommunalen Spitzenverbände im Rahmen einer Sitzung der
Landesarbeitsgemeinschaft' der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege (LAGÖF)
eingeholt.
2. Die Landeskoordinierungsstelle und ihre Aufgaben
Zur landesweit einheitlichen Umsetzung der Bundesinitiative wird im Ministerium für
Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW (MFKJKS) eine
Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen eingerichtet, deren wesentliche Aufgaben
sind:
•
Entwicklung von Maßnahmen der Qualifizierung, Qualitätsentwicklung und
Qualitätssicherung in den einzelnen Förderbereichen der Bundesinitiative
•
Fachliche Beratung und Begleitung der Kommunen
•
Abwicklung des Förderverfahrens
•
Koordinierung der Zusammenarbeit im Bereich der Frühen Hilfen auf
Landesebene und die Sicherung des landesweiten und länderübergreifenden
Austausches
•
Unterstützung der Evaluation des NZFH
•
Mittelnachweis und Berichtswesen auf Landes- und Bundesebene
•
Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Bundesinitiative.
In Kooperation mit den beiden Landesjugendämtern Rheinland und Westfalen-Lippe.
wird eine Fachberatung Frühe Hilfen eir:lgerichtet (vgl. Kap. 2.3.). Zudem werden
Unterstützungsangebote und landesweite Veranstaltungen zur Umsetzung der
Bundesinitiative Frühe Hilfen abgestimmt und organisiert.
Über die Leitung des Referats 323 erfolgt eine Abstimmung und Kooperation mit
bestehenden Landesprogrammen (u.a. Modellvorhaben "Kein Kind zurücklassen Kommunen in NRW beugen vor", LVR-Programm "Teilhabe ermöglichen Kommunale Netzwerke gegen Kinderarmut", NRW - Handlungskonzept "Gegen
Armut
und
soziale
Ausgrenzung),
so
dass
Qualifizierungsund
Informationsveranstaltungen
der verschiedenen
Programme/Modellvorhaben
inhaltlich koordiniert und Parallelstrukturen vermieden werden können. Die folgende
Übersicht veranschaulicht den derzeitigen Stand der Zusammenarbeit der LK Frühe
Hilfen mit anderen Akteuren und Gremien zur Umsetzung der Bundes~nitiative in
NRW.
13
Zusammenarbeit in N RW
Arbeitsgruppen
- Konsu Itat IOns kreu; .
NRW-Vern etzu ngs.pr'lJ<gr.amme
- P.ustauschMGEPA
- Landesc:u:rnculum
und Arbeit::shilfe
Fa m H e blFGKiKP
- RunderTisch
Geou rtshi Ife
land eskoordin ierung.s;stelTe
NRWlmMFKlKS
Vertei IUflg d er
fördermiittel
I
Beirat
I
~esjLi';erlB~irrtter
F-~h:ber;,'t1.m;"'..JliF.rü'be
HirrernlBl
in Kooperation
FachUche
Beglell'tung
186 fö rd e rberechtigte
Kommunen mit eigenem
r.rettw~niie:rende,
Jlugenda'mt
1Eii~t:zlkoonr:ll'lllerel'lld';e 'iI'OJli
hmHeb/FGKiiKp,. deren
1Eii~3rriie.t'~
EuemmJltikhen
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,durch
Beauftragung
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Auft~~h
oder
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Förd eru ngfö;.d',erem,p
5r,,;e.r, •
Abbildung 1 Organisation zur Umsetzung der BI durch die LK Frühe Hilfen in 'NRW (Stand März
2014)
Um die Bundesinitiative in einem fachlich und rechtlich adäquaten Rahmen
umzusetzen, verfolgt die Landeskoordinierungsstelle weitere grundsätzliche
Vorhaben, die im Folgenden kurz beschrieben werden sollen.
2.1.
Monitoring zu den Frühen Hilfen auf Landesebene
Für ,eine langfristige Steuerung der Frühen Hilfen fe~len bisher Maßnahmen zur
regelmäßigen,
landesweiten
Bestandsaufnahme
der
Aktivitäten
und
Handlungsbedarfe der Kommunen. Derzeit existieren für NRW nur Daten einzelner
Studien aus den Jahren 2009/10. Auf Landesebene sollen in den nächsten drei
Jahren Strukturen zur Sicherung des Monitorings und Wissenstransfers geschaffen
werden. Um eine bedarfsgerechte Steuerung auf Landesebene vorzunehmen und
gegenüber Dritten zum Stand der Frühen Hilfen stets und umfassend aussagekräftig
zu sein, soll ein Konzept für eine regelmäßige empirische Berichterstattung
entwickelt und bis Ende 2015 erprobt werden. Um Doppelstrukturen zu vermeiden
und Synergieeffekte zu nutzen, soll in diesem Bereich eine Abstimmung mit der
Evaluation des NZFH erfolgen.
2.2.
Beirat
Zur fachlichen Begleitung der Umsetzung der Bundesinitiative in NRW soll ein Beirat
eingerichtet werden. Das Gremium soll zur Information und zur Beratung landesweit
relevanter Fragen. dienen. Dabei werden in den Beirat die Vertreterinnen und
Vertreter der Akteure im Bereich der Frühen Hilfen auf Landesebene einbezogen, die
14
nach den Fördergrundsätzen NRW auch auf kommunaler Ebene einzubinden sind.
Eine Liste der im Beirat Frühe Hilfen NRW eingeladenen Vertreterinnen und Vertreter
ist als Anlage beigefügt.
2.3.
Einrichtung von Fachberatungsstellen
Es werden zwei Stellen - je Landesjugendamt eine Vollzeitstelle - für die Beratung
zur Umsetzung der Bundesinitiative eingerichtet. Grund für diese landesweite
Qualifizierungsmaßnahme nach Art. 5 Abs. 2 B-L-W ist, dass in den 186
Jugendamtsbezirken ein erheblicher Bedarf an individueller Beratung zur
konzeptionellen Ausgestaltung bzw. Neuausrichtung des Handlungsfeldes der
Frühen Hilfen - inklusive der neuen Bereiche Familienhebammen und
Familienentbind ungspfleger, Familien-Gesu nd heits- und Kinderkrankenpflegerin nen
und -pfleger und Ehrenamtliche Strukturen - besteht. Im Mittelpunkt steht dabei die
gesetzlich geforderte Gestaltung und Steuerung von Netzwerkstrukturen im Bereich
der Frühen Hilfen und im Übergang zum intervenierenden Kinderschutz.
Entsprechende Strategien sind dabei vor dem Hintergrund der spezifischen
kommunalen Ausgangslage individuell zu entwickeln. Dieser Beratungsbedarf bis hin
zur Prozessbegleitung vor Ort kann bisher weder durch die bestehenden
Personalressourcen der LK Frühe Hilfen NRW noch durch die Landesjugendämter
des LVR und LWL abgedeckt werden. Schwerpunkttätigkeit der Fachberatungen sind
Aufgaben der fachlichen Begleitung der Zielgruppen nach Art. 5 Abs. 2 W zur
Unterstützung von Qualitätsentwicklungsprozessen vor Ort (z.B. Prozessbegleitung
vor
Ort,
Beteiligung
an
Inhouse-Veranstaltungen,
Durchführung
von
Fortbildungsveranstaltungen, Begleitung und Mitwirkung bei Fachtagen und
Austauschtreffen auf überregionaler Ebene, Erarbeitung von Arbeitsmaterialien etc.).
Zielgruppen sind nach Art. 5 Abs. 2 W Netzwerkkoordinierende der Frühen Hilfen,
Familienhebammen/Familienentbindungspfleger,
Familien-Gesundheitsund
Kinderkrankenpflegerinnen
und
-pfleger
sowie
vergleichbare
Gesundheitsberufsgruppen und Koordinierende von Ehrenamtlichen in den Frühen
Hilfen. Darüber hinaus können in NRW nach Abstimmung mit dem BMFSFJ und der
LAGÖF
NRW
auch
Koordinierende
von
Familienhebammen
und
Familienentbindungspflegern , Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
und -pflegern und von vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen in den Frühen
Hilfen beraten werden.
2.4.
Landeskinderschutzgesetz
Die
nordrhein-westfälische
Landesregierung
plant
ein
präventives
Kinderschutzgesetz.
Die
Landeskoordinierungsstelle
wird
dieses
Gesetzgebungsverfahren im Hinblick auf die rechtliche Ausgestaltung der Frühen
Hilfen begleiten.
15
3. Der Ausbau der Frühen Hilfen in NRW (Stand März 2013)
Die Entwicklung der Frühen Hilfen und des intervenierenden Kinderschutzes wurden
in NRW im Schwerpunkt über eine stete Initiierung von Modellprojekten und deren
flächenweiten Ausbau von 2001 bis 2009 vorangetrieben. Von 2001 bis 2004 wurden
an sechs Standorten "Soziale Frühwarnsysteme" entwickelt, die verschiedene
Ansätze und interdisziplinäre Formen zur Zusammenarbeit beinhalten und dazu
beitragen, riskante Entwicklungen von Kindern und familiäre Krisen frühzeitig zu
erkennen und durch geeignete Hilfen die Verfestigung von Problemlagen zu
vermeiden.
Diese
modellhaften
Ansätze
wurden
im
Rahmen
einer
Anschubfinanzierung in Höhe von 1,2 Millionen Euro 2007 und 2008 landesweit in
die Fläche getragen. Mit den Mitteln wurden die Bemühungen der Kommunen bei der
Schaffung von Netzwerken und Angeboten Früher Hilfen unterstützt. Konkret wurden
35 Neuanträge und 49 Anträge zur Weiterentwicklung Früher Hilfen gefördert
(Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes NRW
(MGFFI) 2010: 181). Von 2007 bis 2009 begleitete die "ServicesteIle für den Auf- und
Ausbau der Sozialen Frühwarnsysteme Nordrhein-Westfalen" angesiedelt beim
Institut für soziale Arbeit e.V., durch landesweite Service-, Beratungs- und
Vernetzungsleistungen die Kommunen beim Ausbau. Einzelne Standorte mit
Netzwerken Früher Hilfen oder "Sozialer Frühwarnsysteme" wurden in NRW in
mehreren Studien von 2001 bis 2010 von der Universität Münster evaluiert (vgl.
Böttcher/Bastian/Lenzmann 2008; Böttcher/Ziegler 2011).
I
2007 beschloss die Landesregierung ein "Handlungskonzept für einen besseren und
wirksameren Kinderschutz in Nordrhein-Westfalen", in dessen Rahmen unter
anderem folgende Landesmaßnahmen entwickelt wurden (vgl. MGFFI 2009: 5):
•
Meldepflicht von Ärztinnen und Ärzten, die Früherkennungsuntersuchungen
durchführen
•
flächendeckender Ausbau von "Sozialen Frühwarnsystemen"
•
Elternbegleitbuch "Kinder ganz stark"
•
Weiterentwicklung von 2.700 Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren
•
Förderung von Fortbildungen zur Kinderschutzfachkraft und Fortbildungen für
Lehrerinnen und Lehrer sowie Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe.
Neben den "Sozialen Frühwarnsystemen" gab es in NRW Ende der 2000er Jahre
unter Federführung des Landesjugendamtes Rheinland weitere Projekte (NeFF Netzwerke Frühe Förderung, MoKi - Monheim für Kinder), die das Ziel verfolgten,
kommunale Ansätze der systematischen Vernetzung der Hilfesysteme in der
Kommune zur Schaffung von positiven Rahmenbedingungen für ein gelingendes
Aufwachsen von Kindern zu entwickeln. Das Landesjugendamt Rheinland startete
2011 das Programm "Teilhabe ermöglichen - Kommunale Netzwerke gegen
Kinderarmut". 33 Kommunen sind derzeit an dem LVR-Programm beteiligt. Auf
16
Landesebene wurde das Modellvorhaben "Kein Kind zurücklassen - Kommunen in
NRW beugen vor" initiiert. Hier sollen systematisch kommunale Präventionsketten
entlang der Lebensbiografie aufgebaut werden. Durch eine bessere Vernetzung und
Koordination auf kommunaler Ebene sollen wichtige Übergänge in der Kindheits- und
Jugendphase in den Blick genommen werden und deren systematische Verzahnung
eine gezieltere und frühzeitige' Unterstützung für Kinder, Jugendliche und Familien
ermöglichen. Das Modellvorhaben läuft von 2012 bis 2015 (perspektivisch bis 2020),
18 Kommunen nehmen daran teil. Zur Intensivierung der Zusammenarbeit
insbesondere zwischen der Jugendhilfe und dem Gesundheitswesen hat das Land
2011/12 das Projekt "KinderZukunft NRW" gefördert. An sechs Standorten wurden in
Geburtskliniken für die Zielgruppe von Müttern mit Belastungs- und Risikofaktoren
Verfahren zur Identifizierung, Ansprache und Weiterleitung an andere Stellen mit
'präventivem Hilfsangeboten entwickelt und erprobt.
Alle Jugendämter in NRW haben Familienzentren eingerichtet. Insgesamt arbeiten
im Kindergartenjahr 2012/13 ca. 2.950 Kitas als Familienzentrum. Auf der Basis einer
flächendeckenden Versorgung soll der Fokus vor allem auf Standorte gelegt werden,
die ein höheres Bildungs- und Armutsrisiko tragen.
2012 wurde das Familienbildungsangebot "Elternstart NRW" für Mütter und Väter in
NRW mit einem Kind im ersten Lebensjahr eingeführt. Die Eltern können in ca. 150
Einrichtungen der Familienbildung an dem Angebot "Elternstart NRW" teilnehmen.
Themen des Angebots sind zum Beispiel die frühkindliche Entwicklung, die ElternKind-Beziehung und der Umgang mit neuen und auch anstrengenden
Familiensituationen. "Elternstart NRW" ist für die Eltern einmalig kostenfrei, die
Finanzierung übernimmt das MFKJKS.
Weiter unterstützte das Land NRW von 2010 bis 2012 das Projekt "Aufsuchende
Elternkontakte", in dessen Rahmen eine landesweite Erhebung von kommunalen
Willkommensbesuchen von Neugeborenen durchgeführt wurde. Eine erste
Bestandsaufnahme aus dem Jahr 2010 zum Grad der Verbreitung der
Elternbesuchsdienste nach der Geburt eines Kindes in NRW zeigt, dass zum
Zeitpunkt der Erhebung im Juli und August 2010 insgesamt 126 Gemeinden und
Kreise (68,5%) einen Begrüßungsbesuch von Eltern zur Geburt ihres Kindes
anbieten (vgl. Frese/Günther 2013: 31, 38).
Im Bereich der Familienhebammen und Familienentbindungspfleger als
zentralem Element der Bundesinitiative lassen sich folgende Feststellungen treffen:
Familienhebammen und Familienentbindungspfleger sind staatlich 'examinierte
Hebammen und Entbindungspfleger mit einer gesetzlich nicht geregelten
Zusatzqualifizierung. Sie bieten primär aufsuchende Hilfeleistungen in der
Schwangerschaft und im ersten Lebensjahr des Kindes an. Sie sind Partnerinnen in
einem interdisziplinären Netzwerk Früher Hilfen. Aktuell erfolgt ihre Bezahlung meist
über den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die freie Wohlfahrtspflege
oder Gesundheitsämter (Stand 2013). Tätigkeitsschwerpunkt der Familienhebammen
ist die physische und psychosoziale Beratung und Betreuung von belasteten
17
Schwangeren, Müttern oder Familien. Die Leistungen der Familienhebammen und
vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen sind derzeit weder im SGB VIII noch im
SGB V geregelt. In Folge werden sie in den sozialen Diensten teilweise der
Gesundheitshilfe und teilweise der Jugendhilfe zugeordnet.
Die Tätigkeit der Familienhebammen beruht bundesweit auf unterschiedlichen Ausund Fortbildungsgängen mit zum Teil stark variierenden Curricula. In NRW wurden
bis 2009 122 Familienhebammen durch den Landesverband der Hebammen
Nordrhein-We,stfalen e.V. fortgebildet, die in NRW tätig sind. Der überwieg~nde Teil
von ihnen ist freiberuflich tätig, nur eine Minderheit arbeitet in festen
Angestelltenverhältnissen. 2008 verfügten nach der Studie ."Kindeswohlgefährdung"
53% der 122 befragten Jugendämter in NRW über Familienhebammen (vgl. MGFFI
2010: 131).
Über den Entwicklungsstand ehrenamtlicher Strukturen und den Einsatz
Ehrenamtlicher im Kontext Früher Hilfen wurden bisher keine landesweiten Daten
erhoben. Der Freiwilligensurvey NRW weist zwar "Kinder und Jugendliche" bzw.
"Familien" als Einsatzfelder ehrenamtlichen Engagements aus, differenziert jedoch
das Alter der Kinder und konkrete Tätigkeiten nicht weiter aus, so dass hieraus keine
Rückschlüsse auf die Anzahl Ehrenamtlicher in den Frühen Hilfen oder deren
konkrete Einsatzfelder und Aufgaben gezogen werden können (vgl. BMFSFJ 2010).
Seit 2010 fördert das Land NRW die wellcome-Initiative, die Familien nach der
Geburt eines Kindes und bei besonderen Belastungen durch ehrenamtliche Kräfte
unterstützt. Wellcome hilft dort, wo Familie, Freunde oder fachliche Dienste nicht zur
Verfügung stehen. NRW fördert eine Landeskoordinierungsstelle sowie drei
regionale Koordinierungsstellen für Ehrenamtliche. 2011 waren in diesem Kontext
rund 270 Ehrenamtliche in mehr als 340 Familien im Einsatz. Durchschnittlich
unterstützen sie jede Familie mit rund 35 Stunden. Weitere 260 Familien wurden
durch die Teamkoordinatoren und -koordinatorinnen über passende Angebote im
Netzwerk beraten. Zurzeit gibt es in NRW 37 wellcome-Teams. Über wellcome
hinaus gibt es in weiteren Städten ähnlich gelagerte ehrenamtliche Angebote wie
z.B. "Familienstart" in Mülheim an der Ruhr. Auch bei den Babybegrüßungsdiensten
werden zum Teil ehrenamtlich tätige Personen für die Ausführung der Besuche
eingesetzt. 9% von 119 befragten Diensten führten 2010 die Willkommensbesuche
mit Ehrenamtlichen durch (vgl. Frese/Günther 2013: 39).
Das Land NRW setzt für die nächsten Jahre mit dem neuen Koalitionsvertrag einen
Schwerpunkt auf den im Jahr 2010 begonnenen Weg der vorbeugend ausgerichteten
Politik mit dem Ziel, alle Kinder von Anfang an zu erreichen. In den politischen
Leitlinien soll der Schwerpunkt auf Nachhaltigkeit, Prävention und Inklusion liegen,
welche al.s Querschnittsthemen etabliert werden sollen. Es gilt, bereits ab
Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren Exklusionsprozesse zu vermeiden
und der Behinderung kindlicher Entwicklung durch die Auswirkungen elterlicher
Armutslagen, psychischer Erkrankungen und sozialer Isolation systematisch
entgegenzuwirken. Dabei soll auf den vor Ort vorhandenen Angeboten aufgebaut
18
,
und eine Brücke zu den zivilgesellschaftlichen Akteuren geschlagen werden. Ziel ist
der Aufbau verbindlicher Netzwerkstru ktu ren , eine enge Verzahnung präventiver
Strukturen und Maßnahmen sowie ein wirksames Vorbeugesystem mit
eindeutigen Zuständigkeiten, die entlang der Lebensbiographie von Kindern
und Jugendlichen (von 0 bis 21 Jahren) ineinandergreifen. Das .LVR-Programm
"Teilhabe ermöglichen - Kommunale Netzwerke gegen Kinderarmut" , das auf
Erkenntnissen mehrerer LVR-Modellprojekte (u.a. NeFF - Netzwerke frühe
Förderung) aufbaut und auf eine strukturelle Verankerung von Netzwerkstrukturen
abzielt, sowie das Landesmodellvorhaben "Kein Kind zurücklassen - Kommunen in
NRW beugen vor" schließen hier an und fördern den Aufbau von handlungs- und
altersgruppenübergreifenden Präventionsketten, die über die Zielgruppe der Frühen
Hilfen (werdende Eltern und Eltern mit Kindern von null bis drei Jahren)
hinausgehen.
19
4. Zum Begriffsverständnis Früher Hilfen in NRW
In NRW hängt die Entstehung des Begriffs "Frühe Hilfen" mit den "Sozialen
Frühwarnsystemen" zusammen. Der Schwerpunkt lag im Aufbau verbindlicher
Verfahrenswege und systemübergreifender Kooperationen. NRW war in den 2000er
Jahren das erste Bundesland, das mit einem derartigen Ansatz versucht hat,
kommunale Handlungskonzepte für ein frühzeitiges Wahrnehmen und Reagieren auf
Unterstützungsbedarfe von Familien zu entwickeln. Der Ansatz wurde später kritisch
diskutiert vor allem im Hinblick auf den Namen "Frühwarnsystem", der zu
defizitorientiert sei und stigmatisierend wirke (vgl. Stanulla 2007: 20) Es folgten in
der Zielrichtung ähnliche kommunale Vernetzungsprojekte zur frühzeitigen
Unterstützung von Familien (MoKi, NeFF etc.).
0
Allen Programmen und Ansätzen in NRW war dabei gemeinsam, dass die
Vernetzungsaktivität nie ausschließlich auf eine Lebensphase fokussiert wurde. In
den "Sozialen Frühwarnsystemen" wie in den anderen genannten Projekten wurden
zunächst sowohl Ansätze für bestimmte Zielgruppen (Stadtteile, Grundschu Ikinder
etc.) als auch für die erste Lebensphase von Kindern entwickelt Vor diesem
Hintergrund ist in NRW ein Verständnis von Frühen Hilfen entstanden, das vor allem
die Ftühzeitigkeit der Förderung und Unterstützung oder Reaktion in den
Vordergrund stellt, unabhängig vom Lebensalter des Kindes. Die derzeit großen
Landesmodellprogramme und -vorhaben "Teilhabe ermöglichen - Kommunale
Netzwerke gegen Kinderarmut" des LVR und "Kein Kind zurücklassen - Kommunen
in NRW beugen vor" der Landesregierung knüpfen. an dieses Verständnis an und
führen es konsequent fort, indem sie die ganze Lebensbiografie des Kindes in den
Blick nehmen und mit allen betreffenden Systemen und Institutionen daran arbeiten,
kommunale Präventionsketten entlang der Kindheit und Jugend aufzubauen.
Weiter ist zu beobachten, dass die Ausrichtung der Frühen Hilfen in den
Jugendamtsbezirken je nach Bedarf unterschiedlich akzentuiert wird. Mal sind die
Frühen
Hilfen eher primärpräventiv ausgerichtet,
als Schaffung von
familienfreundlichen Strukturen und Förderung von Verwirklichungschancen, mal
eher sekundärpräventiv, als gezielte Unterstützung bei Belastungen und
Problemlagen und zur Vermeidung der Verfestigung von Risikolagen.
Neben der Entwicklung des Begriffs der Frühen Hilfen in NRW hat es in den 2000er
Jahren einen bundesweiten Diskurs gegeben, der 2009 in die Definition des
wissenschaftlichen Beirates des NZFH mündete:
Frühe Hilfen bilden lokale und regionale Unterstützungssysteme mit koordinierten
Hilfeangeboten für Eltern und Kinder ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten
Lebensjahren mit einem Schwerpunkt auf der Altersgruppe der Null- bis Dreijährigen. Sie
zielen darauf ab, Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern In Familie und
Gesellschaft frühzeitig und nachhaltig zu verbessern. Neben alltagspraktischer Unterstützung
wollen Frühe Hilfen insbesondere einen Beitrag zur Förderung der Beziehungs- und
ErzIehungskompetenz von (werdenden) Müttern und Vätern leisten. Damit tragen sie
20
maßgeblich zum gesunden Aufwachsen von Kindern bei und sichern deren Rechte auf
Schutz, Förderung und Teilhabe.
Frühe Hilfen umfassen vielfältige sowohl allgemeine als auch spezifische, aufeinander
bezogene und einander ergänzende Angebote und Maßnahmen. Grundlegend sind Angebote,
die sich an alle (werdenden) Eltern mit ihren Kindern im Sinne der Gesundheitsförderung
richten (universelle/pnmäre Prävention). Darüber hinaus wenden sich Frühe Hilfen
insbesondere an Familien In Problemlagen (selektive/sekundäre Prävention). Frühe Hilfen
tragen in der Arbeit mit den Familien dazu bei, dass Risiken für das Wohl und die Entwicklung
des Kindes frühzeitig wahrgenommen und reduziert werden. Wenn die Hilfen nicht
ausreichen, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden, sorgen Frühe Hilfen dafür, dass
weitere Maßnahmen zum Schutz'des Kindes ergriffen werden.
Frühe Hilfen basieren vor allem auf multiprofessIoneller Kooperation, beziehen aber auch
bürgerschaftliches Engagement und die Stärkung sozialer Netzwerke von Familien mit ein.
Ze~tral für die praktische Umsetzung Früher Hilfen ISt deshalb eine enge Vernetzung und
Kooperation
von
Institutionen
und
Angeboten
aus
den
Bereichen
der
Schwangerschaftsberatung, des Gesundheitswesens, der Interdisziplinären Frühförderung,
der Kinder- und Jugendhilfe und weiterer sozialer Dienste. Frühe Hilfen haben dabei sowohl
das Ziel, die flächendeckende Versorgung von Familien mit bedarfsgerechten
Unterstützungsangeboten voranzutreiben, als auch die Qualität der Versorgung zu
verbessern. (NZFH 2009, zitiert nach Paul 2012).
Diese Definition war Ausgangslage für die im Bundeskinderschutzgesetz verankerte
Legaldefinition der Frühen Hilfen, als
"Vorhaltung
eines
möglichst
frühzeitigen,
koordinierten
und
multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern
vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere
Frauen und werdende Väter" (§ 1 Abs. 4 KKG).
Diese Definition gilt auch für die Verwaltungsvereinbarung zur Bundesinitiative
Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen 2012-2015.
Während das in NRW gewachsene Verständnis mit den inhaltlichen Bestimmungen
der Frühe Hilfen in den genannten Definitionen weitgehend übereinstimmt, ergibt
sich allerdings eine klare Abweichung im Altersbezug und der Existenz von
rechtlichen Regelungen bzw. Fördervoraussetzungen. Die Frühen Hilfen werden
durch den Bundesgesetzgeber und in der Bundesinitiative auf die Gruppe von
werdenden Eltern und Eltern mit Kindern im Alter von null bis drei Jahren beschränkt
und präziser durch rechtliche und förderrelevante Vorgaben geregelt. Dies hat zur
Konsequenz, dass in NRW Frühe Hilfen nach § 1 KKG und .. Frühe Hilfen für Eltern
mit Kindern ab vier Jahren bis ins junge Erwachsenenalter", die rechtlich nicht näher
geregelt sind, unterschieden werden müssen. Insgesamt umfassen die Frühe Hilfen
nach § 1 KKG und die Frühe Hilfen für Eltern mit Kindern über vier Jahre dabei
Strukturen und Angebote zur Frühen Förderung von werdenden Eltern und Familien
mit Kindern von 0 Jahren bis zum Übergang junger Erwachsener in den Beruf.
Die genannten Definitionen und das in NRW gewachsene Verständnis
widersprechen sich allerdings nicht. Vielmehr fügen sich die Frühen Hilfen nach § 1
21
KKG in das breite, altersübergreifende Verständnis Früher Hilfen und den
geförderten Aufbau vom kommunalen Präventionsketten entlang der Lebensbiografie
von Kinder und Jugendlichen in NRW ein. Vor diesem Hintergrund soll das Verhältnis
, der Frühen Hilfen nach § 1 KKG und der Frühen Hilfen für Eltern mit älteren Kindern
in NRW folgendermaßen bestimmt werden:
Die Frühen Hilfen nach § 1 KKG bilden in NRW den ersten Baustein, nämlich
für werdende Eltern und Eltern mit Kindern von null bis drei Jahren, in einer
kommunalen Präventionskette entlang der Lebensbiografie zur frühzeitigen
Unterstützung von Kindern und Jugendlichen. Sie unterscheiden sich von den
Frühen Hilfen für andere Altersgruppen insofern, als sie rechtlich geregelt sind,
durch die Bundesinitiative für ihre Umsetzung inhaltliche Vorgaben bestehen
und eine finanzielle Unterstützung erfolgt.
22
5. Entwicklungsziele in NRW in den Frühen Hilfen nach § 1 Abs. 4
KKG
Vor dem Hintergrund der Ausgangssituation in NRW und den Vorgaben aus der
Verwaltungsvereinbarung ergeben sich nun folgende Haupt- und Teilziele zur
Weiterentwicklung der Frühen Hilfen nach § 1 KKG in NRW, die gemeinsam mit
den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe umgesetzt werden sollen. Die
entsprechenden Teilziele werden je nach Förderbereich in Tabellen differenziert
dargestellt. Die Haupt- und Teilziele sind dabei nicht identisch mit den
Fördergrundsätzen NRW und treffen keine Aussagen zur Förderfähigkeit. Sie dienen
dazu, die mit der Bundesinitiative erwünschten Ziele zu konkretisieren und Angaben
über eine erfolgreiche Zielerreichung zu formulieren.
Hauptziele im Förderbereich Netzwerkkoordination
(1) Alle örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bieten Angebote Früher Hilfen
nach § 1 Abs. 4 KKG an. Hierzu entwickeln sie angemessene Netzwerkstrukturen
nach Art. 2 Abs. 3 der Fördergrundsätze NRW und initiieren und koordinieren
Prozesse, um Qualitätssicherung, Qual.itätsentwicklung und Bedarfsplanung
umzusetzen.
(2) Die Netzwerke Frühe Hilfen tragen zu einer Weiterentwicklung der Frühen Hilfen
mit dem Ziel einer kooperativen, bedarfs- und adressatengerechten Leistungserbringung bei.
Hauptziele im Förderbereich Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger und vergleichbare
Gesundheitsberufsgruppen
(1) Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und pfleger sowie Angehörige vergleichbarer Gesundheitsberufsgruppen, die den
NZFH~Kompetenzprofilen entsprechen, stehen in NRW bedarfsgerecht zur
Verfügung.
(2) Der
Einsatz
von
Familienhebammen,
Familien-Gesundheitsund
Kinderkrankenpflegerinnen
und
-pflegern
sowie
vergleichbaren
Gesundheitsberufsgruppen erfolgt unter angemessenen Strukturen und
Prozessen, die Qualitätssicherung, Qualitätsentwicklung und Bedarfsplanung in
diesem Bereich gewährleisten.
(3) Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und
-pfleger sowie vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen sind fester Bestandteil
im Netzwerk Frühe Hilfen.
23
Hauptziele im Förderbereich Ehrenamtsstrukturen
(1) Der Einsatz Ehrenamtlicher in den Frühen Hilfen wird quantitativ ausgebaut, um
Familien niedrigschwellig und alltagspraktisch zu unterstützen, zu entlasten und
soziale, familiäre Netzwerke zu erweitern.
(2) Qualitätssichernde Strukturen und Prozesse werden beim·
Ehrenamtlichen in den Frühen Hilfen entwickelt und ausgebaut.
Einsatz
von
(3) Die Ehrenamtsstrukturen werden in das Netzwerk Frühe Hilfen eingebunden.
Tabelle 1: Förderbereich Auf- und Ausbau von Netzwerken mit Zuständigkeit für Frühe
Hilfen45
Hauptziel1
Alle örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bieten
Angebote Früher Hilfen nach § 1 Abs. 4 KKG an. Hierzu
entwickeln sie angemessene Netzwerkstrukturen nach Art.
2 Abs. 3 der Fördergrundsätze NRW und initiieren und
koordinieren
Prozesse,
um
Qualitätssicherung,
Qualitätsentwicklung und Bedarfsplanung umzusetzen.
Teilziel
Zielerreichung
Ebene der FZ FZ
Zustän6 I
11
cfigkeit
Zum Ausbaustand Es
erfolgt
x
eine
regelmäßige Land
der
Netzwerke Datenerhebung
und
deren
liegen
aktuelle Veröffentlichung.
Daten vor.
wird
eine Der örtliche Träger der öffentlichen Kommune X
Es
X
Koordi nationsstell Jugendhilfe
hält
eine
e für das Netzwerk Koordinationsstelle für das Netzwerk
Frühe
Hilfen Frühe Hilfen nach Art 2 Abs.3 der
vorgehalten.
Fördergrundsätze NRW vor.
Der örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe hat die Steuerungs- und
Gesamtverantwortung
für
das
Netzwerk Frühe Hilfen inne. Die
Koordinationsstelle
kann
im
Jugendamt selber, im Öffentlichen
Gesundheitsdienst (Gesundheitsamt)
oder bei
einem freien
Träger
4 Vorlagenformat zur Tabelle aus MSGFG Schleswig-Holstem (2012).
51n den Tabellen zur Darstellung der Ziele wird zur besseren Lesbarkeit auf die Doppelnennung der
weiblichen und männlichen Personenbezeichnungen verZichtet.
FZ= Förderzeitraum, Förderzeitraum I erstreckt sich vom 01.07.2012 bis 30.06.2014, Förderzeitraum
11 vom 01.07.2014 bis 3112.2015.
6
24
eingerichtet werden.
Grundsätzlich werden die Aufgaben
des örtlichen Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe in NRW durch das
Jugendamt wahrgenommen.
Auf
Grund
der
Gesamtund
Steuerungsverantwortung
für
die
Maßnahmen der Jugendhilfe (§ 79
SGB VIII) und der Anforderung,
Partner außerhalb der Jugendhilfe
einzubeziehen (§ 81 SGB VIII) sowie,
auf
Grundlage
der
um
Ziele
Jugendhilfeplanung
festlegen
zu
können, empfiehlt es sich, auch die
Koordinationsstelle im Jugendamt
einzurichten.
Anderenfalls
ist
zumindest eine Ansprechperson für
das
Netzwerk
im
Jugendamt
vorzuhalten, die insbesondere für die
Schnittstelle zu zur Jugendhilfeplanung
und
kommunalen
Gremien
verantwortlich ist.
Innerhalb
der
gewählten
Organisation(seinheit)
(Jugendamt,
Gesundheitsamt oder freier Träger),
sollte
die
Zuordnung
(z.B.
Jugendhilfeplanung/
Gesundheitsplanung
/Stabsstelle)
strategisch entschieden
werden.
Hierbei sollte das Kompetenzprofil des
NZFH, die unten folgende Rollen- und
der
Aufgabenbeschreibung
und
kommunale
Auftrag
der
Netzwerkkoordination
einbezogen
werden.
Die Koordinations- Folgende fachliche Qualifikationen Land
steIle wird mit sollte die/der Koordinierende besitzen
durch
Weiterqualifizierungen
eine(m/r) fachlich bzw.
erwerben:
qualifizierten
Netzwerkkoordinie
• sozialpädagogisches
oder
renden besetzt.
sozialwissenschaftliches
Studium (FH- oder Uni-Diplom,
Magister- Abschluss, Bacheloroder Masterabschluss)
• mehrjährige Berufserfahrung in
der Kinder- und Jugendhilfe
(mind. drei Jahre)
• Kenntnisse der Fachdiskurse in
x
x
25
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
den Frühen Hilfen
Kenntnisse zu kommunalen
Plan ungsprozessen,
insbesondere
Jugendhilfeplanung
Kenntnisse zu den kommunalen
Strukturen im Jugendamtsbezirk
Kenntnisse
im
Bereich
Projektmanagement
Kenntnisse
im
Bereich
Qualitätsmanagement
Kompetenzen im Moderieren
und Präsentieren
Methodische Kenntnisse zur
Einbeziehung/Partizipation der
Adressaten
Fähigkeit zur Erstellung von
Vorlagen, Berichten, Protokollen
etc.
Kommunikationsund
Kooperationsfähigkeit
Fähigkeit zum konzeptionellen
Arbeiten
Fähigkeit zur Selbstorganisation
Fähigkeit
zum
strategisch,
planerischem Denken
Kompetenzen
im
Konfliktmanagement
Die Kompetenzen und Qualifikationen Kommune
. der Koordinierungsfachkräfte werden
entsprechend dieser Empfehlungen
geprüft und bei Bedarf werden, wenn
notwendig,
Mittel
aus
der
Bundesinitiative zur Finanzierung einer
entsprechenden
Fortbildung
eingesetzt.
Das Land initiiert und fördert Angebote Land
zur Qualifizierung mit Mitteln der
Bundesinitiative und bietet diese an.
Das Kompetenzprofil des NZFH für
Netzwerkkoordinierende wird dabei
berücksichtigt.
Es existiert eine
Rollenund
Aufgabenbeschrei
bung
der/des
Netzwerkkoordinie
Der/Die Netzwerkkoordinierende ist Kommune
eine wichtige Steuerungseinheit des
Netzwerkes Frühe Hilfen. Sie/Er
koordiniert eine ergebnisorientierte und
fachlich fundierte Zusammenarbeit der
X
X
26
renden.
Netzwerkpartner und nimmt dabei die
Prozessverantwortung
für
die
Netzwerkarbeit wahr. Dabei übernimmt
sie/er
Gestaltungsund
Planungsaufgaben im Hinblick auf die
Netzwerkarbeit.
Sie/Er
hat
die
Gesamtsteuerung der Frühen Hilfen im
Blick.
Die
Aufgaben
der/des
. Netzwerkkoordinierenden Frühe Hilfen
konzentrieren sich dabei auf das·
Netzwerkmanagement.
Die
Einzelfallbegleitung von Familien zur
Vermittlung von Angeboten,
die
Einsatzkoordination
der'
Gesundheitsfachberufe
oder
der
Ehrenamtlichen in den Frühen Hilfen
stellen
dabei
keine
originären
Aufgaben der Netzwerkkoordination
Früher Hilfen dar (vgl. Kompetenzprofil
Netzwerkkoordinierende Früher Hilfen,
NZFH 2013a) Die Koordination und
fachliche Begleitung dieser Angebote
sowie die Einzelfallbegleitung von
Familien
erfordert
eigene
Stellenanteile. Zu den originären
Aufgaben
der
Netzwerkkoordinierenden gehören:
• Organisation, Koordination und
Moderation
des
Netzwerks
Hilfen
und
ggf.
Frühe
zugehörigen Teilnetzwerken
• Konzipierung
der
Netzwerkstruktur
• Zielbestimmung
mit
den
Beteiligten
aller
relevanten
• Beteiligung
Netzwerkakteure
• Entwicklung
verbindlicher
Regeln der fallübergreifenden
und
fallbezogenen
Zusammenarbeit im Netzwerk
• Funktion als Wegweiser und
Schnittstelle
zu
anderen
Arbeitsbereichen und Gremien
(Steuerungsgruppe,
JHA,
andere Teilnetzwerke etc.)
• Wissensmanagement
• Bedarfsplanung in Abstimmung
kommunalen
mit
anderen
Planungsprozessen
27
(Jugendhilfeplanung,
Gesundheitsplanung,
Bildungsplanung)
• Öffentlichkeitsarbeit
von
• Aufbau
Beteiligungsstrukturen in den
Frühen Hilfen
Bestimmung
von
•
Fortbildungsbedarfen und ggf.
Organisation von Fortbildungen
Begleitung des Netzwerkes in der
Konzeption von neuen Angeboten
zur Schließung der identifizierten
Angebotslücken
Der Träger der Koordinationsstelle
definiert ein entsprechendes Rollenund Aufgabenprofil und stimmt es mit
den zuständigen Stellen vor Ort ab.
Es existiert ein Das Fachkonzept sollte folgende Kommune
Fachkonzept
zu Punkte beinhalten:
Struktur
und
Aufgaben
des
• Rechtliche
Netzwerkes Frühe
Rahmenbedingungen
Hilfen.
• Konzeptionelle Ausrichtung des
Netzwerkes Frühe Hilfen: Ziele,
thematische Schwerpunkte,
spezifische Zielgruppen
•
X
X
Es werden Aufgaben des
Netzwerkes beschrieben: Als
grundsätzliche Aufgaben nach §
3 Abs. 1 KKG und dem
Kompetenzprofil für
Netzwerkkoordinierende des
NZFH soll die Infrastruktur der
Frühen Hilfen weiter entwickelt
werden und strukturelle Fragen
der Angebotsgestaltung und entwicklung beraten werden.
Dabei sollen gegenseitig
Informationen über das jeweilige
Angebots- und
Aufgabenspektrum
ausgetauscht werden. Das
Netzwerk Frühe Hilfen hat nicht
den Aufgabenschwerl2unktz
Verfahren des intervenierenden
Kinderschutzes zur
28
Wahrnehmung des
Schutzauftrages
auszugestalten. Im Netzwerk
Frühe Hilfen soll zur
Schnittstelle Frühe
Hilfen/Schutzauftrag informiert
und Fragen hierzu geklärt
werden. Die/der
Netzwerkkoordinierende fungiert
im Hinblick auf die
Überschneidungen zwischen
Frühen Hilfen und Schutzauftrag
als Wegweiser, initiiert ggf.
hierzu einen Austausch
zwischen den verantwortlichen
Stellen und gibt an diese
relevante Informationen weiter.
•
Es werden Arbeitsschwerpunkte
für einen festzulegenden
Zeitraum (z.B. ein Jahr),
geplante Maßnahmen und
Indikatoren für die
Zielerreichung definiert. Im
Netzwerk werden sukzessiv
Qualitätskriterien zur Erbringung
von Angeboten im Dialog mit
Adressaten und Trägern der
Frühen Hilfen entwickelt und
vereinbart.
•
Form der Integration des
Netzwerkes Frühe Hilfen in die
kommunale Netzwerklandschaft
(insbesondere nach § 3 KKG)
•
Einbindung der Akteure nach
Art. 2 Abs. 3 der
Fördergrundsätze NRW und
ggf. weitere nach § 3 Abs. 2
KKG, insbesondere die
Kindertageseinrichtungen und
Familienzentren
•
Institutionelle Verortung der
Koordinationsstelle und
Begründung hierfür
•
Art und Weise der Steuerung
-
29
des Netzwerkes (Form der
Einbeziehung der Leitungen,
Entscheid ungsgremien,
Zusammenarbeit mit wichtigen
kommunalen Ausschüssen)
•
Zusammenarbeit mit anderen
Planungsbereichen
(J ugend hilfeplan ung,
Gesundheitsplanung und
Bildung)
•
Personalumfang der
Koordinationsstelle
•
Aufgaben der/des
Netzwerkkoordinierenden (vgl.
oben)
•
Berücksichtigung des
sozialraumorientierten Ansatzes
Die Akteure nach' Im Netzwerk Frühe Hilfen sind Kommune
Art. 2 Abs. 3 der folgende Akteure vertreten:
Fördergrundsätze
• Relevante Einrichtungen und
NRW werden in
Dienste
der
öffentlichen
das
Netzwerk
Jugendhilfe. und Dienste der
Frühe
Hilfen
Jugendhilfe
(unter
freien
einbezogen.
anderem
Familienzentren,
Kindertageseinrichtungen
und
Kindertagespflege,
Familienbildung)
• Öffentlicher
Kinderund
Jugendgesundheitsdienst
• Geburts- und Kinderkliniken
• Kinderärztinnen und Kinderärzte
• Hebammen
• Familienhebammen
und
Familien- Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegende
• Beratungsstellen nach den §§ 3
8
des
und
Schwangerschaftskonfliktgesetz
es
• Einrichtungen der Frühförderung
Die
Vernetzung Um
ein
inklusionsorientiertes Kommune
und Kooperation Gesamtsystem
der
präventiven
mit
der Angebote
zu
etablieren,
sollen
interdisziplinären
insbesondere die Vernetzung und
Frühförderung
Kooperation mit der Frühförderung
x
30
intensiviert werden. Im Netzwerk Frühe
Hilfen wird daher ein Konzept
entwickelt, wie die fallübergreifende
und fallbezogene Zusammenarbeit
gelingen
und
die
vorhandene
Vernetzungsstruktur
der
interdisziplinären Frühförderung zur
Etablierung bzw. einer Absicherung
der kommunalen Versorgungsstruktur
beitragen kann, um Unterstützungsund Hilfebedarfe von Eltern sowie
Förderbedarfe von Kindern frühzeitig
zu erkennen.
Es existiert eine Die Netzwerkakteure formulieren und Kommune
beschließen in einer schriftlichen Form
schriftliche
(z.B.
Vereinbarungen,
Vereinbarung,
welche
die Geschäftsordnungen etc.) die Regeln
ihrer verbindliche Zusammenarbeit im
verbindliche
Netzwerk Frühe Hilfen:
Zusammenarbeit
o fallübergreifend
im Netzwerk Frühe
o im Einzelfall
Hilfen regelt.
wird ausgebaut.
X
x
X
X
X
X
Die
Vereinbarungen
enthalten
Aussagen zu Qualitätskriterien der
Zusammenarbeit
bzw.
deren
gemeinsamer
Entwicklung
z.B.
Rqllentransparenz
und
Wissenstransfer im Netzwerk Frühe
Hilfen.
Es existiert eine
Handreichung zur
Regelung
der
Zusammenarbeit
im
Netzwerk
Frühen Hilfen
Die Vereinbarungen werden von den
Leitungen
der
beteiligten
Organisationseinheiten
der
Netzwerkpartner unterzeichnet.
Eine Handreichung für die Regelung Land
der Zusammenarbeit im Netzwerk soll
erstellt werden. Genaue Inhalte und
Umfang
werden
von
weiteren
Publikationen des NZFH zu diesem
Bereich abhängig gemacht.
Die Nachhaltigkeit
und Langfristigkeit
der Netzwerkarbeit
wird
durch
notwendige
organisatorische
Veränderungen
der
beteiligten
Um die Netzwerke Frühe Hilfen Kommune
strukturell
abzusichern
und
alle
relevanten kommunalen Bereiche (z.B ..
Jugendund
Gesundheitshilfe)
einer
einzubeziehen,
bedarf es
politischen
Willensbekundung
der
kommunalpolitischen
Spitze
zur
Netzwerkbildung und -pflege. Aus
31
Akteure
unterstützt.
Hauptziel2
Teilziele
Die Planung der!
Ziele
und
Maßnahmen
zur
Zielerreichung im
Netzwerk
Frühe
Hilfen wird mit
anderen
kommunalen
Planungsprozesse
n abgestimmt.
diesem Grunde muss ein offizieller
Auftrag (Beschluss des Rates oder des
Kreistages) zum Auf- bzw. Ausbau
eines Netzwerkes
Früher Hilfen
bestehen.
Die Leitungskräfte der im Netzwerk
vertretenen Institutionen unterstützen
die Zusammenarbeit in den Frühen
Hilfen,
indem
sie
in
Entscheidungsgremien
(z.B.
8teuerungsgruppen),
die
Netzwerkarbeit strategisch begleiten
und bei Bedarf innerhalb ihrer
Organisationen
notwendige
Veränderungen initiieren, um die
im
zuverlässige
Zusammenarbeit
Netzwerk und in den Angeboten der
Frühen Hilfen zu befördern.
Die
Netzwerke
Frühe
Hilfen
tragen
zu
einer
Weiterentwicklung der Frühen Hilfen mit dem Ziel einer
und
adressatengerechten
kooperativen,
bedarfsLeistungserbringung in NRW bei.
Zielerreichung
Ebene der
Zuständigk
eit
Das Jugendamt stellt sicher, dass eine Kommune x
regelmäßige Zielsetzung erfolgt und
Maßnahmen zur Zielerreichung auf der
Grundlage der Jugendhilfeplanung nach
§ 808GB VIII festgelegt werden. Es
werden Modelle für eine effektive
Zusammenarbeit
zwischen
Netzwerkkoordination Frühe Hilfen und
Jugendhilfeplanung entwickelt.
x
Andere
Planungsbereiche
(Gesundheitsplanung,
8ozialplanung,
Bildungsplanung etc.) werden in die
Planungen des Netzwerkes Frühe Hilfen.
einbezogen.
Erkenntnisse
und
Ergebnisse aus der Netzwerkarbeit
Frühe Hilfen fließen wiederum in die
und
jeweiligen
FachMaßnahmenplanung ein und dienen der
gemeinsamen sukzessiven Entwicklung
von Präventionsketten. Hierfür werden
Konzepte
der
Zusammenarbeit
entwickelt.
32
Es
werden
qualitätssichernde
Instrumente
zur
Erbringung
der
Frühen Hilfen und
zur
Zusammenarbeit
im
Netzwerk
entwickelt
und
eingesetzt,
Im Netzwerk werden unter Beteiligung
der Jugendhilfeplanung und anderer
Planungsbereiche
zur
adressatenorientierten
Maßnahmenplanung und Evaluation
• regelmäßige
Bestandserhebungen
der
Angebote Früher Hilfen und
Bedarfe von Eltern durchgeführt
und
• jährlich die Zielerreichungen des
Netzwerks!
ggf.
Angebote
geprüft.
Das Land unterstützt diesen Prozess
durch
ggf.
Handreichungen
und
Fortbildungen.
Es
werden
Indikatoren
für
die
Zielerreichung im Netzwerk entwickelt.
Die Indikatoren zur ·Zielerreichung
werden
an
die
Landeskoordinierungsstelle
weitergegeben, um Synergieeftekte für
alle Netzwerke Frühe Hilfen zu erzielen.
Das Netzwerk entwickelt angemessene,
d.h. für seine Ziele und Möglichkeiten
geeignete
Instrumente
zur
Bestandserhebung von Angeboten und
zur
adressatenorientierten
Bedarfserhebung.
Auch
werden
angemessene,
d.h.
praxisnahe
Instrumente zur (Selbst)-Evaluation der
Zusammenarbeit im Netzwerk und der
Angebote Früher Hilfen entwickelt und
angewendet (z.B. vgl. NZFH 2013a, S.
48ft.)
Land
x
X
Kommune
X
Kommune/
Land
X
Kommune
X
Das Land unterstützt diesen Prozess Land
durch
Handreichungen
und
Fortbildungen (in Abstimmung mit dem
NZFH).
Zur adressatenorientierten Gestaltung Kommune
von
Angeboten
werden
Beteiligungsstrukturen und -prozesse in
den Frühen Hilfen entwickelt.
X
Angebote Früher
Hilfen
werden
adressatenund
beteiligungsorienti
ert gestaltet und
Die Zugangswege und Vermittlung von
niedrigschwellig
Angeboten
für
Familien
werden
angeboten.
optimiert.
der Qualitätsentwicklung Kommune
Es
werden Als Teil
Fortbildungsbedar werden im Netzwerk Frühe Hilfen
X
X
x
x
33
fe ermittelt und
Fortbildungen
entsprechend
angeboten.
Die
Netzwerkkoordinie
renden tauschen
sich im Hinblick
auf
die
Weiterentwicklung
der Frühen Hilfen
regional
und
überregional aus.
Die
örtlichen
Träger
der
öffentlichen
Jugendhilfe
unterstützen
die
Evaluation
des
NZFH
zur
Bundesinitiative.
Die
Netzwerkkoordinie
erhalten
renden
Beratung
zum
Aufbau und zur
Fortlührung
des
Netzwerks Frühe
Hilfen sowie zur
Gestaltung
von
Angeboten Früher
Hilfen.
Fortbildungsbedarfe
der
Netzwerkpartner
eruiert
und
entsprechende Fortbildungen initiiert.
Es werden Strukturen zum regionalen Land
und
überregionalen
Austausch
entwickelt
und
Angeboten
(Austauschtreffen
der
Netzwerkkoordinierenden Frühe Hilfen).
x
x
Die örtlichen Träger der öffentlichen Kommune
Jugendhilfe beteiligen sich an der
Evaluation des NZFH (Art. 6 Abs. 1 der
Fördergrundsätze NRW; vgl. Art. 9 B-LW) und geben für ein Landesmonitoring
auf Anfrage entsprechende Daten an
das Land weiter (Art. 6 Abs. 2 der
Fördergrundsätze NRW).
Das Land stellt die Fachberatung im Land
Bereich der Frühen Hilfen sicher.
x
x
x
x
.
Tabelle 2: Förderbereich: Einsatz von Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern sowie vergleichbare
Gesu nd heitsberufsgruppen 7
Hauptziel1
Teilziel
Familienhebammen
und
Familienentbindungspfleger,
Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
und -pfleger sowie Angehörige der vergleichbaren
Gesundheitsberufsgruppen,
die
den
NZFHKom petenzprofi len
entsprechen,
stehen
in
NRW
bedarfsgerecht zur Verfügung.
Zielerreichung
Ebene der FZ FZ
Zuständig I
11
keit
In den Tabellen werden die Bezeichnungen "Familienhebamme" und "Familienentbindungspfleger"
durch die Abkürzung FamHeb und Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen undpfleger durch FGKIKP zur besseren Lesbarkeit genutzt.
7
34
Es liegen Daten
zum quantitativen
von
Einsatz
Familienhebamme
n/entbindungspflege
rn,
FamilienGesundheits- und
Kinderkrankenpfle
gerinnen und pflegern
sowie
vergleichbaren
Gesundheitsberuf
sgruppen
zur
weiteren Planung
vor.
Es
wird
erfasst,
wie
viele Land
Familienhebammen
und
Familienentbindungspfleger, Familienund
GesundheitsKinderkrankenpflegerinnen
und
pfleger bereits ausgebildet sind, wie
viele im Einsatz sind und wie hoch
innerhalb
des
jeweiligen
Jugendamtsbezirks der Bedarf ist.
x
X
Der örtliche Träger der öffentlichen Kommune
X
Jugendhilfe schreibt eine jährliche
Bedarfsplanung zu diesem Bereich fort
und bezieht dabei die Jugendhilfe- und
Gesundheitsplanung mit ein. Die Daten
werden
an
die
Landeskoordinierungsstelle
weitergegeben .
Es
werden .Entsprechend
der
kommunalen! Land!
X
X
landesweiten
Bedarfserhebungen Kommune
bedarfsgerecht
die
Hebammen
und werden
Fortbildungen
von
Entbindungspfleg Hebammen!Entbindungspflegern
zu
zu FamHeb!FGKIKP
gefördert
bzw.
er
Familienhebamme angeboten.
n
und
Familienentbindun
gspflegern
und
Kinderkrankenpfle
gerinnen und pfleger
zu
FamilienGesundheits- .und
Kinderkrankenpfle
gerinnen und . pflegern
fortgebi Idet.
Hauptziel2
Der Einsatz von Familienhebammen/Entbindungspflegern,
Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
und
-pflegern
sowie
vergleichbaren
Gesundheitsberufsgruppen erfolgt unter angemessenen
Strukturen und Prozessen, um Qualitätssicherung,
Qualitätsentwicklung und Bedarfsplanung in diesem
Bereich umzusetzen.
Teilziel
Zielerreichung
Ebene der
Zuständigk
eit
Es wird ein Landescurriculum für die Land
X
Die eingesetzten gemeinsame
Fortbildung
zur
Familienhebamme FamHeb/FGKIKP entwickelt, das sich
n/Familienentbind an den Kompetenzprofilen des NZFH
35
ungspfleger,
FamilienGesundheits- und
Kinderkrankenpfle
gerinnen und pfleger
sowie
vergleichbaren
Gesundheitsberuf
sgruppen werden
nach
dem
Landescurriculum.
NRW fortgebildet
und sind im Sinne
der
Kom petenzprofile
des
NZFH
qual ifiziert.
orientiert und qualitativ einheitliche
Fortbildungen in NRW sowie die
an
andere
Anschlussfähigkeit
sichert.
Das
Ländercurricula
Landescurriculum
wird
mit
den
Berufsverbänden
und
dem
Landesgesundheitsministerium
abgestimmt.
Es werden nach dem Landescurriculum Land
gemeinsame
Fortbildungen
zur
FamHeb/FGKIKP
angeboten.
Für
bereits fortgebildete Angehörige dieser
Berufsgruppen werden Aufbaumodule
zur Vertiefung bestimmter Kompetenzen
angeboten.
Anstellungsträger unterstützen die für
sie bereits oder in Zukunft tätigen Kommune
Angehörigen
dieser Berufsgruppen
durch ggf. erforderliche Freistellungen
sowie ggf. durch Beteiligung an der
Finanzierung der Fortbildung.
Das Land entwickelt Fragebögen für die
und
deren Land
FamHeb/FGKIKP
Koordinatiorinnen und Koordinatoren
zur
Identifizierung
von
Fortbildungsbedarfen im Hinblick auf die
entsprechenden Kompetenzprofile des
NZFH.
Der Einsatz von
Familienhebamme
und
n
Farn ilienentbindun
gspflegern,
FamilienGesundheits- und
Kinderkrankenpfle
gerinnen und sowie
pfleger
vergleichbarer
Gesundheitsberuf
findet
sgruppen
auf
Grundlage
Das Land stellt die Qualitätssicherung Land
der Fortbildungen zur FamHeb/ FGKIKP
sicher. Hierzu erfolgt insbesondere eine
inhaltliche Prüfung der Curricula der
Fortbildungsanbieter in NRW.
Das Fachkonzept enthält folgende zuständige
Punkte:
Träger
• Konzeptionelle
Ausrichtung
(primärund/oder
sekundärpräventiv)
• Finanzierung
• Kooperationsmodell:
Institutionelle
Anbindung,
Kooperationsund
Beschäftig ungsform
fachlichen
• Regelung
der
Begleitung
und
Einsatzkoordination
• Regelung der Schnittstellen zu
X
X
X
X
X
X
36
eines
Fachkonzeptes
statt.
Die Prozesse und
Standards in der
Fallbearbeitung
werden zwischen
Einsatzstelle und
Familienhebamm,e
n/Familienentbind
ungspflegern,Fami
lien-Gesundheitsund
Kinderkrankenpfle
glnnen
und
pflegern
sowie
vergleichbaren
Gesundheitsberuf
sgruppen
verbindlich
geregelt.
Es existiert für
NRW
eine
praxisorientierte
Handreichung
anderen Organisationseinheiten
zur
Überleitung
in
andere
Hilfesysteme
• Regelungen zu einem evtl.
Einsatz
der
parallelen
FamHeb/FGKiKP
und
einer
SPFH
(Aufträge,
Rollen,
Absprachen etc.)
• Einsatzbereiche und Aufgaben
der FamHeb/FGKiKP
• Qualifikation der eingesetzten
Fachkräfte entsprechend der
Kompetenzprofile des NZFH und
des Landescurriculums NRW
• Instrumente
der
Qualitätssicherung
(Verfahren
zum
Fallclearing
und
Auftragsklärung, Dokumentation,
Fallbesprechungen, Supervision
etc.)
Es werden Empfehlungen für Abläufe Land
und
Standards
für
. die
Falleingangsphase (z.B. Fallclearing),
die laufende Betreuung und den
Abschluss
mit
der
Fachpraxis
entwickelt, z.B.
• Hinweise zu Struktur-, Prozessund Ergebnisqualität
• Abgrenzung des Auftrages der
FamHeb/vergleichbarer
Gesundheitsberufsgruppen
zur
sozialpädagogischen
Familienhilfe
• zum
Arbeitskonzept
eines
gleichzeitigen Einsatzes einer
Familienhebamme/vergleichbarer
Gesundheitsberufsgruppe
und
Sozialpädagogischer
Familienhilfe (SPFH)
• Abläufe und Kriterien für die
Überleitung
an
andere
Hilfesysteme
• Verfahren und Standards bei
Anhaltspunkten
für
eine
Kindeswohlgefährdung nach § 4
KKG
Das Land erstellt eine Handreichung für Land
den Einsatz von FamHeb/FGKIKP
sowie
vergleichbaren
Gesundheitsberufsgruppen
in
den
X
X
X
37
zum Einsatz von
Familienhebamme
n,
FamilienGesundheits- und
Kinderkrankenpfle
gerinnen
und
pflegern
sowie
vergleichbaren
Gesundheitsberuf
sgruppen.
Einsatzstelle,
Familienhebamme
n/Familienentbind
ungspfleger,
FamilienGesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinn
en/-pfleger sowie
vergleichbare
Gesundheitsberuf
sgruppen nutzen
in ihrer Tätigkeit
Instrumente
der
Qualitätssicherun
g.
Frühen Hilfen. Die Handreichung soll
Anregungen und Qualitätskriterien für
dieses Einsatzfeld enthalten sowie
Praxisinstrumente
zur
Verfügung
stellen.
Die
Fallarbeit
wird
durch
die ZuständFamHeb/FGKIKP die vergleichbaren iger Träger
Gesundheitsberufsgruppen
dokumentiert.
x x
Die Dokumentationsvorlage des NZFH Land
ist das derzeit aktuellste und fachlich am
häufigsten geprüfte Instrument hierfür.
Zur Qualitätsentwicklung im Bereich
Dokumentation
bietet
das
Land
Schulungen
zur
Nutzung
der
Dokumentationsvorlage des NZFH an.
Zuständiger Träger
Für
die
FamHeb/FGKIKP
sowie
vergleichbaren
Gesundheitsberufsgruppen
finden ZuständTeambesprechungen
und iger Träger
Supervisionen statt.
x
Es
werden
bedarfsgerecht
ein
Fachaustausch
und
Fortbildungen
ermöglicht.
In NRW wird die Die örtlichen Träger der öffentlichen Kommune
Evaluation
des Jugendhilfe beteiligen sich an der
Einsatzfeldes der· Evaluation des NZFH, damit die
Familienhebamme quantitativen und qualitativen Daten zu
n/Familienentbind diesem Bereich erfasst werden.
ungspfleger,
Die
vom
NZFH
entwickelte
FamilienGesundheits- und Dokumentationsvorlage bereitet auf die
Kinderkrankenpfle Datenerhebung zum Hilfeprozess des
allen
gerinnen und - NZFH vor und soll von
pfleger sowie der FamHeb/FGKIKP sowie vergleichbaren
Gesundheitsberufsgruppen, die über die
vergleichbaren
finanziert
werden,
Gesundheitsberuf Bundesinitiative
benutzt werden. Die Evaluation wird Land
sgruppen
durch
Schulungen
zur
unterstützt.
Dokumentationsvorlage
für
die
Berufsgruppen unterstützt.
Im Einsatzfeld der Es werden Fachtage und Fortbildungen Land
fachlichen
Impulsen
zur
Familienhebamme mit
x
x x
x x
x x
x x
x
x
38
und
vergleichbaren
Gesundheitsberuf
sgruppen
sollen
landesweitverstär
kt Maßnahmen zur
Qualitätsentwicklu
n9_ stattfinden.
Familienhebamme
n
und·
Familienentbindun
gspfleger,
FamilienGesundheits- und
Kinderkrankenpfle
gerinnen und pfleger,
vergleichbare
Gesundheitsberuf
sgruppen
sowie
die
für
ihren
Einsatz
zuständigen
Stellen
erhalten
Beratung
im
Hinblick auf die
Ausgestaltung
dieses
Einsatzfeldes.
Hauptziel3
Teilziel
Familienhebamme
n
und
Familienentbindun
. gspfleger,
FamilienGesundheits- und
Kinderkrankenpfle·
gerinnen und pfleger
sowie
vergleichbare
Gesundheitsberuf
s_gruppen sind im
Qualitätsentwicklung
Einsatzfeld veranstaltet.
in
diesem
Das Land stellt die Fachberatung im
Bereich der Frühen Hilfen sicher.
Land
x
x
Familienhebammen/Familienentbindungspfleger,
Familien~Gesundheitsund Kinderkrankenpflegerinnen
-pfleger
sowie
vergleichbare
und
Gesundheitsberufsgruppen sind fester Bestandteil im
Netzwerk Frühe Hilfen.
Zielerreichung
Ebene
der
Zuständi
gkeit
Es werden verbindliche Vereinbarungen Netzwer
zur Vertretung der FamHeb/FGKIKP kkoordini
sowie
der
vergleichbaren erende,
Gesundheitsberufsgruppen im Netzwerk Anstellu
Frühe
Hilfen
abgeschlossen
und ngsträge
umgesetzt.
rund
beauftra
gte
Berufsgr
uppe
x
x
39
I Netzwerk
Frühe
Hilfen vertreten.
I
\
.\
Tabelle 3: Förderbereich: Ehrenamtsstrukturen in den Frühen Hilfen
Hauptziel1
Teilziel
Der Einsatz Ehrenamtlicher wird in den Frühen Hilfen
quantitativ ausgebaut, um Familien niedrigschwellig und
alltags praktisch zu unterstützen, zu entlasten und soziale,
familiäre Netzwerke zu erweitern.
FZ FZ
Zielerreichung
Ebene
der
I
11
Zuständi
gkeit
und Es wird ein Überblick über Maßnahmen Land
X
X
zum und Ansätze in NRW zu diesem Bereich
von erstellt.
Ansätze
Projekte
Einsatz
Ehrenamtlichen
nach dem Hauptziel Es finden
Fachtage zu
diesem Land
X
1 werden auf- bzw. Themenbereich statt.
ausgebaut.
Es werden verschiedene Ansätze zum Kommun X
X
Einsatz von Ehrenamtlichen entwickelt e/freie
Träger
und erprobt.
X
Daten
zum Es werden Daten zum Einsatz von Land
X
Ehrenamtlichen erhoben (Monitoring).
quantitativen
Einsatz
von
Ehrenamtlichen und
den Einsatzformen
liegen zur weiteren
Planung vor.
Hauptziel2
Qualitätssichernde Strukturen und Prozesse werden beim
Einsatz von Ehrenamtlichen in den Frühen Hilfen
entwickelt und ausgebaut.
Ebene
Zielerreich ung
Teilziel
der
Zuständi
gkeit
.
Im
Fachkonzept
werden
folgende
Kommun X
Der Einsatz von
X
Punkte beschrieben:
Ehrenamtlichen
el
erfolgt
auf
• Art und Einbindung des Projektes Träger
Grundlage eines
in die Frühe Hilfen
Fachkonzeptes.
• Konzeptionelle Ausrichtung des
Projektes
• Art, Form und Dauer des
ehrenamtlichen Engagements
• Zielgruppe
• Form der Koordination, Aufgaben
und Tätigkeiten der Koordination
• Form
der
Begleitung
der
Ehrenamtlichen
40
•
•
•
•
Ehrenamtliche in
den Frühen Hilfen
werden
fachlich
begleitet.
Schulung der Ehrenamtlichen
Gewinnung von Ehrenamtlichen
Umgang mit Führungszeugnissen
Formen der Anerkennung der
Ehrenamtlichen
Für die Koordinierung, Schulung und
fachliche
Begleitung
wird
eine
hauptamtliche
Fachbegleitung
eingesetzt.
Für Koordinierende von Ehrenamtlichen
in
den
Frühen
Hilfen
werden
Fortbildungen angeboten.
Die
das
Ehrenamtsprojekt
durchführende Stelle formuliert ein
Rollenund
Aufgabenprofil
für
Koordinierende der Ehrenamtlichen.
Es liegt ein Rollenund
Aufgabenprofil für
Koordinierende
der
Hierbei werden Empfehlungen der
Ehrenamtlichen
Landesund
vor.
zu
Bundeskoordinierungsstelle
gegebener Zeit berücksichtigt.
Es existiert eine Das Land erstellt in Abstimmung mit
orientierungsgebe dem NZFH eine Handreichung ars
nde Handreichung Orientierungshilfe für den Einsatz von
für
diesen Ehrenamtlichen. Die Handreichung soll
Empfehlungen,
Anregungen
und
Bereich.
Qualitätskriterien für dieses Einsatzfeld
und
insbesondere
beinharten
Praxisinstrumente
zur
Verfügung
stellen.
Es
werden
qualitätssichernde
Instrumente
eingesetzt.
Hierbei werden Vertreter kommunaler
und freier Träger beteiligt.
und
Einsatz
von
Entwicklung
qualitätssichernden Instrumenten, z.B.
Refrexionsund
Austauschtreffen ,
Fortbildungen,
Sicherung
der
Erreichbarkeit der Koordination in
Notsituationen,
Leitfaden
zur
Vorgehensweise,
Datenschutzbestimmungen etc.
Die Überprüfung von Zielen erfolgt
jährlich durch die das Ehrenamtsprojekt
durchführende
Stelle
und
den
Auftraggeber sowie im Netzwerk Frühe
Hilfen.
Es
findet
eine
regelmäßige
Überprüfung der
gesetzten
Ziele
der
Maßnahme
statt.
Das Land stellt die Fachberatung im
Koordinierende
Bereich der Frühen Hilfen sicher.
von
Ehrenamtlichen in
Kommun
el
Träger
X
Land
Kommun
el
Träger
x
X
X
X
X
Land
Kommun
el
Träger
X
X
Kommun
el
Trägerl
Netzwer
kkoordini
erende
Land
X
X
x
x
41
den Frühen Hilfen
erhalten Beratung
im Hinblick auf die
Ausgestaltung des
Einsatzfeldes von
Ehrenamtlichen in
den Frühen Hilfen.
Hauptziel3
Die Ehrenamtsstrukturen werden in das Netzwerk Frühe
Hilfen eingebunden.
Teilziel
Ebene
Zielerreichung
der
Zuständi
gkeit
x
Es
existieren Die für das Netzwerk und die Netzwer x
Ehrenamtsstrukturen
zuständigen kkoordini
Vereinbarungen
über
die Stellen treffen Vereinbarungen für die erende/
Vertretung·
der verbindliche Zusammenarbeit in den Träger
Ehrenamtsstruktur Frühen Hilfen und im Netzwerk.
en im Netzwerk
Frühe Hilfen.
42
6. Handlungsbedarfe und Maßnahmen im ersten Förderzeitraum in
den Förderschwerpunkten
6.1.
Netzwerkkoordination Frühe Hilfen
6.1.1. Rechtliche und förderrelevante Handlungsanforderungen
In § 3 KKG ist allgemein formuliert, dass in den Ländern flächendeckend verbindliche
Strukturen der Zusammenarbeit im Kinderschutz, insbesondere in den Frühen Hilfen
aufgebaut und folgende Aufgaben durch die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe wahrgenommen werden sollen:
•
Gegenseitige Information der Leistungsträger über Angebots- und
Aufgabenspektrum,
•
Klärung struktureller Fragen zur Angebotsgestaltung und -entwicklung,
•
Abstimmung von Verfahren im Kinderschutz.
In § 3 KKG werden 18 Akteure genannt, die jedoch nicht alle unmittelbar für die
Umsetzung der Frühen Hilfen nach § 1 KKG bzw. auch nicht nach dem
altersübergreifenden Verständnis von Frühen Hilfen in NRW handlungsrelevant sind
(z.B. Familiengerichte, Staatsanwaltschaft oder Polizei). Die Bundesinitiative
Netzwerke Frühe Hilfen konkretisiert nun im Anschluss an den § 3 KKG die
Ausgestaltung des Netzwerks Frühe Hilfen nach § 1 KKG. In Form von
Fördervoraussetzungen werden strukturelle Qualitätskriterien für das Netzwerk
vorgegeben (Art. 2 Abs. 3 Fördergrundsätze NRW; vgl. Art. 2 Abs. 3 B-L-W):
•
Vorhaltung einer Koordinationsstelle durch den örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe
•
Beschluss des Rates oder des Kreistages zum Auf- und Ausbau des
Netzwerkes Frühe Hilfen
•
Für die Frühen Hilfen nach § 1 KKG relevante Akteure (vgl. Anlage
Fördergrundsätze NRW)
•
Qualitätsstandards und Vereinbarungen für die verbindliche
Zusammenarbeit im Netzwerk
•
Festlegung von Zielformulierungen und Durchführung von Maßnahmen zur
Zielerreichung auf Grundlage der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII.
43
In NRW sind die Netzwerkpartner "Dienste und Einrichtungen der öffentlichen und
freien Jugendhilfe" aus der B-L-W dahingehend konkretisiert worden, dass
Familienzentren, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ausdrücklich
benannt werden. Diese Einrichtungen haben einen umfassenden Bildungs-,
Erziehungs- und Betreuungsauftrag. Sie tragen wesentlich dazu bei, die
Vereinbarkeit von Familienleben und Erwerbsarbeit sowie die Herstellung von
Chancengerechtigkeit für alle Kinder zu unterstützen. Die Familienzentren bieten
über das Angebot an Bildung, Erziehung, und Betreuung hinaus niedrigschwellige
Angebote der Beratung und Hilfe zur Förderung und Unterstützung von Kindern und
Familien durch ein familienunterstützendes Netzwerk an. Ihre Kernaufgabe ist es,
Familienbildung, Familienberatung und weitere familienunterstützende
Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, die an die sozialräumlichen Bedarfe
angepasst und mit Kooperationspartnern anderer Hilfesysteme abgestimmt sind und
gemeins.am erbracht werden. Familienzentren können mit ihrer Arbeit "Brücken"
schlagen zu den Familien und in den Stadtteil. Sie kennen die Potenziale der
Familien, aber auch ihre Belastungen. Sie setzen mit ihren vielfältigen
Kooperationspartnerinnen und -partnern dort an, wo Ergänzungsbedarf besteht.
Gerade Kinder und Eltern aus benachteiligten Milieus profitieren von einem solchen
wohnortnahen Netzwerk.
Bereits heute haben die Familienzentren im Netzwerk Frühe Hilfen eine besondere
Bedeutung. Ihr alltäglicher Kontakt zu Familien ermöglicht ihnen einen
niedrigschwelligen Zugang zu den Eltern und die Vermittlung in ein passgenaues
Angebot der Frühen Hilfen. Sie sind sowohl Anbieter Früher Hilfen, unter anderem
auch durch die Kooperation mit Familienhebammen, als auch an örtlichen
Netzwerken Früher Hilfen und beim Auf- und Ausbau kommunaler Präventionsketten
beteiligt. Kindertageseinrichtungen und Familienzentren sollen daher als wichtige
Partner in die Netzwerke Frühe Hilfen einbezogen werden.
Die durch den § 3 KKG vorgegebenen Aufgaben und im Rahmen der
Bundesinitiative festgelegten Fördervoraussetzungen sind für den Aufbau und
Ausbau von Netzwerken Früher Hilfen nach § 1 KKG verbindliche Vorgaben.
Darüber hinaus stellen sich in der Ausgestaltung der Frühen Hilfen weitere
konzeptionelle Fragen, die an die Landeskoordinierungsstelle häufig herangetragen
worden sind. Diese betreffen insbesondere das Verhältnis der Frühen Hilfen zum
Schutzauftrag und die Ausgestaltung dieser Bereiche im Hinblick auf § 3 KKG sowie
das Verhältnis der Frühen Hilfen zur Jugendhilfeplanung bzw. anderen kommunalen
Planungsbereichen. Hierzu sollen im Folgenden Anregungen gegeben werden.
6.1.2. Hinweise zur Gestaltung der Netzwerke Frühe Hilfen
1) Zur Ausgestaltung des § 3 KKG
§ 3 KKG spricht allgemein von Netzwerken im Kinderschutz und differenziert nicht
präzise zwischen Netzwerken mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen nach § 1 Abs. 4
44
KKG
und
Netzwerken
Kindeswohlgefährdung.
zur
Wahrnehmung
des
Schutzauftrages
bei
Mancherorts ist eine gewisse Unklarheit in der Abgrenzung zum Kinderschutz zu
beobachten. Dies ist unter anderem damit zu begründen, dass der Begriff
"Kinderschutz" unterschiedlich verwendet wird, nämlich um:
•
kommunale Maßnahmen zur Gewährleistung des Kindeswohls insgesamt zu
beschreiben oder
•
Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzauftrages zur Abwendung einer
Kindeswohlgefährdung (nach § 1666 BGB, 8a,b 42 SGB VIII, § 4 KKG) zu
beschreiben.
Oftmals werden die Netzwerke Frühe Hilfen unter die Netzwerke Kinderschutz
subsummiert, ohne dass deutlich wird, welches der oben genannten Verständnisse
von Kinderschutz zu Grunde liegt. Auf der Basis des § 3 KKG bietet sich eine
Struktur an, die zwischen fallübergreifenden Netzwerken zur Ausgestaltung der
Frühen Hilfen und solchen zur Abwendung von Kindeswohlgefährdung
unterscheidet. Grundsätzlich wird empfohlen, die beiden Bereiche "Frühe Hilfen" und
"Schutzauftrag zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung" in ihren Zielsetzungen,
rechtlichen Rahmenbedingungen und Handlungslogiken· differenziert zu betrachten
und zu bearbeiten. Zur systematischen Abgrenzung soll an dieser Stelle auf eine
Gegenüberstellung von Prof. Reinhold Schone verwiesen werden.
Tabelle 4: Frühe Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Zielsetzung
,
Adressaten!
Bezugsgruppen
Risikobegriff
Handlungsauslöser
Auftrag zur Gewährleistung von
Frühen Hilfen
Erhalt bzw. Eröffnung positiver
EntwIcklungsmöglichkeiten von
KindernNerhinderung negativer
Entwicklungen
Alle Familien mit Kindern,
insbesondere aber Familien mit
Säuglingen und Kleinkindern, dabei
Gewährleistung von
niedngschwelligen
Zugangsmöglichkeiten auch und
besonders für Familien In belasteten
Lebenssituationen
Belastende Lebenslagen (z.B.
Krankheit, Sucht, Armut) als
theoriebasierte Risikozuschreibung
für mögliche defizitäre Entwicklungen
von Kindern (Screening)
Pflicht zur strukturellen
Zusammenarbeit
Pflicht zu allgemeiner Förderung der
Erziehung In der Familie
Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung
Schutz von Minderjährigen vor
Gefahren für ihr Wohl (erheblichen
Schädigungen)!Abwehr konkret
Identifizierbarer Gefährdungen
Kinder und Jugendliche, deren Schutz
vor Gefahr durch die Eltern nicht
sichergestellt ist
Gewichtige Anhaltspunkte für eine
gegenwärtige Gefahr einer konkreten,
erheblichen Schädigung des Kindes,
Grundlage: EreignisbasIerte Risikound Gefahrenabschätzung
Garantenpflicht zum Schutz des
Kindes vor Gefahren für sein Wohl
"GeWichtige Anhaltspunkte" (§ 8a
SGB VIII) für eine
Kindeswohlgefährdung
Beratungsbedarf von Eltern (aktiver
45
Handlungen
Zugang bei ersten Signalen,
schwache Hinweise auf misslingende
ErzIehungsprozesse)
Unterstützung von Eltern bei der
Wahrnehmung ihres
Erziehungsrechts und ihrer
Erziehungsverantwortung
Proaktive Förderung von Bindung,
.Bildung, Gesundheit, Entwicklung
und Erziehung In der Familie
Entwicklung von Netzwerken und
Angeboten Früher Hilfen
. Vermeidung und Abbau von
Zugangshürden und
Benachteiligungen
Handlungszei~punkt
Zugang
Fachliche
Ansatzpunkte
Rechtlicher
Handlungsrahmen
Förderung von PartiZipation und
Teilhabegerechtigkeit in Bezug auf
Bindungs- und Bildungsangebote.
Während der Schwangerschaft und
In den ersten drei Lebensjahren des
Kindes
Vor oder bei der Entstehung von
Problemen/Als Einstieg in
Hilfeprozesse
Vernetzung der Infrastruktur zur
verbesserten Erreichbarkeit für
Familien In Alltagszusammenhängen
. Gewährleistung einer
niedrigschwelligen Beratungs- und
Hilfe-Infrastruktur/Angebot von
alltagsonentierten Hilfen
Einlösung des kindlichen Rechtes auf
Entwicklung und Erziehung durch
Beratung und Unterstützung von
Eltern bel der Erziehung
Sozialstaatliche Leistungserbring ung:
• Allgemeine Leistungen der
Jugendhilfe und des
Gesundheitswesens
•
§§1-3KKG
• Verwaltungsvereinbarung zur
BundesInitiative Netzwerke
Frühe Hilfen und
Familienhebammen
Einschätzen des Gefährdungsrisikos
Im Zusammenwirken mehrerer
Fachkräfte/unter Hinzuziehung einer
insoweit erfahrenen Fachkraft und der
EinbezIehung der
Erziehungsberechtigten und dem
Kind/Jugendlichen
Angebot von Hilfen zur Abwendung
von Gefahren
Wenn erforderlich~Anrufung des
Familiengenchtes
Inobhutnahme bel dringender Gefahr
Ggf. Einschaltung von
Gesundheitshilfe oder Polizei
Bel Überschreitung der
Gefäh rd ungsschwelle/Bei
Verweigerung, von Hilfen oder
Unvermögen der Eltern zur Mitwirkung
an der Gefährdungs-einschätzung
Indikatorengestütze Identifizierung
und Einschätzung von konkreten
Gefährdungen aufgrund von
Misshandlung, Vernachlässigung und
anderen schädigenden Einflüssen
Gewährleistung von geeigneten
Analyseverfahren, .Kommunikationsund Partizlpati'onsstrukturen bei
gewichtigen Anhaltspunkten für eine
Gefährdung/Sicherung von
geeigneten Interventionsstrukturen
(Inobhutnahme, Vormundscl:laften) im
Gefährdungsfall
Einlösung des kindlichen Rechtes auf
Entwicklung und Erziehung durch
Schutz vor Gefahren für ihr Wohl
§ 8a SGB VIII: Schutzauftrag bei
Kil)deswohlgefährdung
§ 8b SGB VIII: Pflicht zur fachlichen
Beratung und Begleitung zum Schutz
von Kindern und Jugendlichen
§ 4 KKG: Beratung und Übermittlung
von Informationen durch
Geheimnisträger bei
Kindeswohlgefährdung
Hoheitliche Aufgabe im Rahmen des
"staatlichen Wächteramtes"
.• Interventionspflicht des
Jugendamts nach §§ 8a, 8b, 42
46
Zentrale Akteure
•
•
•
HandlungsprinzipIen
Jugendhilfeplanerinnen und planer
Netzwerkkoordinatorinnen und koordinatoren
Alle Akteure der "Hilfen rund um
die und nach der Geburt"
(Gynäkologen, Kinderärzte,
Hebammen, Tageseinrichtungen
(u-3jährige), Familienbildung,
etc.)
Vertrauen als
Handlungsgrundlage/Freiwilligkeit als
GrundprinzIp
Jugend- und Gesundheitshilfe als
Dienstleistung
SGB VIII und § 1666 BGB
§4KKG
•
• Jugendamt, ASD
• Kinderschutzfachkräfte (insoweit
erfahrene Fachkräfte nach § 8a, b
§ 4 KKG)
• Fachberatungsstellen (z.B. sex.
Gewalt, Kischu-Zentren),
SchutzsteIlen
• Polizei
• Familiengericht
• Rechtsmedizin
Verfahrensbeistände
• Abwehr von Gefahren für das Kind
als zentraler Handlungsmaßstab
Kontrolle von Eltern zum Schutz des
Kindes/Ggf. unfreiwillige Eingriffe und
Ausübung von Zwang
..
Umsetzung des stattlichen
Wächteramtes
Quelle: Schone 2011: 26f, gemeinsame, abgestimmte Weiterentwicklung, mit dem
Autor
Es wird empfohlen, ein kommunales Gesamtkonzept für den Kinderschutz nach § 3
KKG zu erstellen, das sowohl den präventiven (Frühe Hilfen/Präventionskette) als
auch den intervenierenden Kinderschutz (Maßnahmen zur Gewährleistung des
Schutzauftrages) umfasst. Das KKG fordert, Netzwerkstrukturen für beide Bereiche
des Kinderschutzes einzurichten, wobei durch die Einfügung des Wortes
"insbesondere" in § 3 Abs. 1 KKG eine Priorisierung bei den Frühen Hilfen
vorgenommen wird. Um die Handlungsaufträge (Gestaltung von Infrastruktur vs.
Ausgestaltung von Verfahren zur Abwendung einer konkreten Gefährdung) und
Handlungsprinzipien (Freiwilligkeit/Dienstleistung vs. Kontrolle/Eingriff) transparent
zu
kommunizieren,
wird
empfohlen,
für
beide
Bereiche
separate
Arbeitszusammenschlüsse einzurichten, die zum jeweiligen Arbeitsbereich
fallübergreifend arbeiten und in ein Gesamtkonzept/-netzwerk nach § 3 KKG
eingebettet sind. Weiter sollte eine Zuordnung der handlungsrelevanten Akteure zu
den beiden Arbeitsbereichen vorgenommen werden. Einarbeitsteiliges Vorgehen
kann
auch
in
Anbetracht
des
Umfanges
an
Anforderungen
des
Bundeskinderschutzgesetzes zur Ausgestaltung der beiden Handlungsfelder
zweckdienlich sein. Die Arbeitszusammenschlüsse zu den "Frühe Hilfen" und zum
"Schutzauftrag zur Abwendung von Kindeswohlgefährdung" können bedarfsorientiert
Unter-Arbeitsgruppen zu verschiedenen Altersphasen (mit Zuschnitten, die ein
gelingendes Übergangsmanagement begünstigen), Sozialräumen und/ oder zu
Spezialthemen ,vorsehen und ausgestalten. Dabei kann hilfreich sein, vergleichbar
zur Koordination von Präventionsketten und/oder Früher Hilfen auch die
Arbeitszusammenschlüsse zum Schutzauftrag zentral zu koordinieren.
Generell ist zu berücksichtigen, dass die Beratung und Unterstützung von Eltern und
die Förderung ihrer Kinder einerseits und der Schutz von Kinder und Jugendlichen
47
vor Gefahren für ihr Wohl andererseits thematische Berührungspunkte haben (z.B.
bei
Bekanntwerden
von
gewichtigen
Anhaltspunkten
für
eine
Kindeswohlgefährdung).
Um
die
übergreifenden
Themen
und
Handlungsanforderungen gemeinsam zu regeln und zu koordinieren, können in
einem Gesamtkonzept nach § 3 KKG fachliche Leitlinien für beide Bereiche
festgehalten werden (z.B. Verständnis von Kindeswoh(, Ressourcenorientierung,
Beteiligungsorientierung
etc.).
Weiter
können
bedarfsgerechte
Abstimmungsstrukturen zum fallübergreifenden Austausch und zur Verbesserung der
Nahtstellen zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag entwickelt werden. Ebenso
notwendig erscheint eine angemessene Einbindung von Eltern und Kindern in die
Netzwerkarbe'it
durch
die
Entwicklung
bzw.
Ankopplung
geeigneter
Partizipationsstrukturen (z.B. Kinder- oder Elternforen).
Eine andere Herausforderung besteht in der Integration des Netzwerkes Frühe Hilfen
in die bereits bestehende lokale Netzwerklandschaft. So besitzen viele Kommunen
"Themen netzwerke", z.B. "Häusliche Gewalt", "Kinder psychisch kranker Eltern" etc.
oder sind Modellkommune im LVR-Programm "Teilhabe ermöglichen - Kommunale
Netzwerke gegen Kinderarmut" (rd. 30 Kommunen) oder im Landesmodellvorhaben
"Kein Kind zurücklassen - Kommunen in NRW beugen vor" (18 Kommunen).
Grundsätzlich muss es das Ziel sein, parallele Strukturen zu verhindern und die
Netzwerke "Frühe Hilfen", andere präventiv ausgerichtete Netzwerke sowie
Arbeitskreise oder Netzwerke zum "Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung" in eine
umfassende Gesamtstrategie der kommunalen Vernetzung zu integrieren. Die
Themennetzwerke könnten beispielsweise dabei einem Arbeitsbereich zugeordnet
werden (z.B. Netzwerke "Häusliche Gewalt" oder "sexueller Missbrauch" zum Bereich
"Schutzauftrag"). Die Netzwerke Frühe Hilfen nach Art. 2 Abs. 3 B-L-W stellen dabei
den ersten Baustein in einer kommunalen Präventionskette dar und sollen in dieser
Weise mit den umfassender ausgelegten Vernetzungsansätzen in den Programmen
"Kein Kind zurücklassen - Kommunen in NRW beugen vor" und "Teilhabe
ermöglichen - Netzwerke gegen Kinderarmut" sinnvoll verknüpft werden.
Schematisch könnte das System wie folgt aufgebaut sein:
48
Tabelle 5 Gestaltungsmöglichkeit zum kommunalen Gesamtkonzept/-netzwerk nach § 3 KKG
Arbeitsbereich: Kommunale Präventionskette zur frühzeitigen Unterstützung von Familien
Beteiligte: s.u.
Geschäftsführung: z.B. Stabsstelle In der Kommune oder Planungsabteilung Im federführenden Amt
mit Beteiligung der Netzwerkkoordination Frühe Hilfen
Aufgaben: Gestaltung von Zugängen und Infrastruktur für Familien, Gestaltung von gelingenden
systemübergreifenden Übergängen, Bestandsanalyse, Informationsaustausch, Entwicklung neuer
Evaluation Qualitätsentwicklu
QualifizierunnC!nl~n,
Präventionskette (zur Frühen Förderung)
(Arbeitszusammenschlüsse nach Altersgruppen, Themen etc. Zuschnitt im Hinblick auf
Ü
ement zu konzi
1F~~~~~~§~1~KK~Gr~~~~-·-Baustein 0-3 J.
Bundesmitiative
Netzwerke
Familienhebammen Frühe Hilfen
und
Beteiligte nach den Fördergrundsätzen NRW:
Jugendamt, Gesundheitsamt (öffentlicher Kinderund Jugendgesundheitsdienst), Freie Träger
(z.B. von Familienbildungsstätten und Angeboten
Ehrenamtlichen),
Schwangerschaftsmit
(konflikt-)
beratungsstellen,
KindertageseInrIchtungen ,
Kindertagespflege,
Familienzentren, Hebammen, FamHeb/FGKIKP,
Frühförderung,
Kinderärzte,
Geburts- und
Kinderkliniken
~hlr1Th:~~~~~~~~&~~~
Baustein
z.B. 3-6 J.
Baustem
z.B. 6-10 J.
relevante
Akteure
für
diese
Altersgruppe
relevante
Akteure
für
diese
Altersgruppe
Baustem
11J.bis
Übergang In
den Beruf
relevante
Akteure
für
diese
Altersgruppe
darüber hmaus u.a .. Gynäkologen, Jobcenter, bel
Bedarf Kinderschutzfachkräfte zur Klärung der
Schnittstelle zum Schutzauftrag etc.
Geschäftsführung: Koordimerungsstelle des
örtlichen Trä
der öffentlichen
Ife
Arbeitsbereich: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Beteiligte u.a.: Jugendamt (ASO), Freie Träger, Kinderschutzfachkräfte, Familiengencht,
Staatsanwaltschaft, Polizei, Je nach Altersgruppe Gesundheitswesen (Ärzteschaft, Kinderkliniken),
Schulen etc.
Geschäftsführung: z.B. ASO
Aufgaben (u.a.): fallübergreifende Zusammenarbeit zur Entwicklung und Abstimmung von
Verfahrensregelungen bel Kindeswohlgefährdung und zur Qualitätsentwicklung in diesem Bereich,
Evaluation der § 8a-Vereinbarungen, Zusammenarbeit mit der Koordination des Pools der
Kinderschutzfachkräfte, Überprüfung und Weiterentwicklung der Verfahren nach § 8a1b SGB VIII und
§ 4 KKG, Auswertung von (problematischen) Einzelfällen, Qualitätssicherung" der Beratung der
Kinderschutzfachk
Qualifizierun
etc.
Baustem 0-3 J.
Baustem
10-18 J.
49
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es für die vielen kleineren örtlichen Träger der
in
NRW kaum
möglich
ist, zwei separate
öffentlichen Jugendhilfe
Arbeitszusammenschlüsse im Kinderschutz parallel umzusetzen. Oftmals existieren
hierfür nicht die personellen Ressourcen. Außerdem sind die Netzwerkpartner für die
Themen "Frühe Hilfen" und "Wahrnehmung des Schutzauftrages" oftmals
personenidentisch oder die betreffenden Organisationen besitzen keine Ressourcen,
an zwei Arbeitstreffen teilzunehmen. Generell ist es in diesem Bereich erforderlich,
die örtliche Netzwerklandschaft dahingehend weiterzuentwickeln, dass es geeignete
Arbeitszusammenschlüsse gibt, in denen der gesetzliche Auftrag und das jeweilige
Profil der Frühen Hilfen und des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung zum
Tragen kommen. Wichtig ist hierbei die gen aue Zielbestimmung, um
Überschneidungen wie auch Unterschiede herauszuarbeiten und zu den jeweiligen
Strukturen vor Ort passende Netzwerkstrukturen zu entwickeln. Dies ist eine Aufgabe
der Prozessgestaltung und Qualitätsentwicklung vor Ort:
2) Zur kommunalen Planung und Netzwerkgestaltung
Die Frühen Hilfen sind Teil der Kinder- und Jugendhilfe (insbesondere Leistungen
nach § 16 SGB VIII: Familienbildung, Familienerholung, Beratung und Hilfe für Mütter
und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter) und somit Bestandteil der
kommunalen Jugendhilfeplanung. Deshalb ist eine effektive Gestaltung der
Schnittstelle und der Zusammenarbeit der Akteure in den Bereichen
Netzwerkkoordination Frühe Hilfen und Jugendhilfeplanung zwingend notwendig. Da
Frühe Hilfen zudem über den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe hinausgehen, ist
weiterhin eine schrittweise Abstimmung mit der Gesundheits-, Sozialplanung und
weiteren relevanten Planungsbereichen unerlässlich. Grundsätzlich kann die
Gesamtkoordination der verschiedenen lokalen Netzwerke in einer kommunalen
Steuerungsgruppe unter der Beteiligung der kommunalen Jugendhilfeplanung und
anderer kommunaler Planungsabteilungen empfehlenswert sein (vgl. Tabelle 5). Auf
einer
jährlichen
Netzwerkkonferenz
aller
lokalen
Netzwerke
könnten
Arbeitsergebnisse,
Abstimmungserfordernisse
sowie
Einschätzungen
zu
kommunalen Handlungsbedarfen ausgetauscht werden. Die Ergebnisse einer
solchen Netzwerkkonferenz könnten dann von der kommunalen Jugendhilfeplanung
oder einer anderen zuständigen Planungseinheitin den entsprechenden Gremien
eingebracht werden.
50
6.1.3. Maßnahmen
Die Handlungsbedarfe im Hinblick auf die Zielerreichung wurden im ersten Quartal
2013 auf Grundlage folgender Quellen identifiziert:
•
Abstimmungs- und Informationsgespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der
Landesjugendämter, des LVR-Programms "Teilhabe ermöglichen - Kommunale
Netzwerke gegen Kinderarmut" und des Landesmodellvorhabens "Kein Kind
zurücklassen
Kommunen
in
NRW
beugen
vor"
sowie
des
Landeshebammenverbands.
•
Informationen zur Verteilung der beantragten Fördermittel in die verschiedenen
Förderbereiche für 2012 und 2013: In NRW haben 2012 51,8% und 2013 47,9%
der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Mittel für den Förderbereich
Netzwerkkoordination, 32,7%· (2012) bzw. 380/0 (2013) für den Förderbereich
Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und pfleger sowie vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen, 12,1% (2012) bzw.
11,6% (2013) für den Förderbereich ehrenamtliche Strukturen sowie 3,4%> (2012)
bzw. 2,5% (2013) für sonstige Maßnahmen beantragt. 8 Diese Zahlen weisen
darauf hin, dass die Akteure in den Jugendamtsbezirken insbesondere der
Bereich Netzwerkstrukturen auf- und ausbauen.
•
Fragen,
Hinweise
und
Anregungen
der
Kommunen
aus
den
Beratungsgesprächen zum Antragsverfahren sowie auf Veranstaltungen
(Jugendamtsleitertagung, Fachtag, Netzwerkkoordinierendentreffen).
•
Inhalte der F.örderanträge
Folgende Maßnahmen zur Qualitätsentw.icklung, -sicherung und Qualifizierung sind
auf Grundlage der Identifizierung für den ersten Förderzeitraum in diesem Bereich
geplant:
(1) Wissenstransfer durch Tagungen
(2) Handreichung zur Umsetzung des § 3 KKG und des Art. 2 Abs. 3 der
Fördergrundsätze NRW (Art. 2 Abs. 3 B-L-W)
(3) Entwicklung von Vorgaben zur Profilbildung/Abgrenzung der Frühen Hilfen
(4) Austausch der Netzwerkkoordinierenden zu den Frühen Hilfen
(5) Qualifizierung der Netzwerkkoordinierenden
Die Zahlen aus dem Jahr 2013 geben den Stand vom 20.02.2013 wieder. Zu diesem Zeitpunkt lagen
noch nicht alle Anträge vor.
8
51
(6) Veränderungen in den OrganisationenNermeidung von Parallelstrukturen
(7) Fachliche Begleitung
Zu 1)Wissenstransfer durch Tagungen
Um den Wissenstransfer zu den Themen Netzwerkkonzipierung und -steuerung,
sollen hierzu Fachtage veranstaltet werden. Ein erster Fachtag für die Zielgruppe der
Netzwerkkoordinierenden soll im Sommer 2013 stattfinden.
Dieser hat zunächst das vordringliche Ziel, Handlungsbedarfe aus Sicht der
Netzwerkkoordinierenden in Erfahrung zu bringen und die Möglichkeit zum
regionalen Austausch zu geben. Weiterhin wird die Bundesinitiative erläutert und die
Landeskoordinierungsstelle vorgestellt. Der Fachtag findet in Kooperation mit den
Landesjugendämtern statt.
Zu 2) Handreichung zur Umsetzung des § 3 KKG und Art. 2 Abs. 3 B-L-W
Da bei der Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung zur Bundesinitiative die
Ausgangssituationen in NRW sehr unterschiedlich sind, bedarf es Anregungen zum
Vorgehen, zur Gestaltung und Pflege des Netzwerkes Frühe Hilfen und dessen
Integration in die lokale Netzwerklandschaft, welche die unterschiedlichen
Voraussetzungen berücksichtigen. Zu Netzwerkgestaltung lässt das NZFH 2013/14
eine Arbeitshilfe erstellen. Für NRW soll darüber hinaus eine Handreichung mit
erarbeitet werden, die sich der Regelung der Zusammenarbeit im Netzwerk widmet
und hierzu beispielhafte Instrumente enthält, z.B. Vorlagen für Vereinbarungen mit
den Netzwerkpartnern. In den Erarbeitungsprozess soll die Fachpraxis eng
einbezogen werden.
Zu 3) Entwicklung von Kriterien zur Profilbildung/Abgrenzung der Frühen Hilfen
Es sollen Hinweise zu Inhalten und Abgrenzungen der Frühen Hilfen von anderen
Leistungsbereichen formuliert werden. Hierzu soll eine Abstimmung mit dem NZFH,
Landesjugendämtern, Wissenschaft und Praxisvertretern erfolgen, z.B. im Rahmen
des Beirates zur Bundesinitiative.
Zu 4) Austausch der Netzwerkkoordinierenden zu den Frühen Hilfen
Ein wesentliches Ergebnis aus den Expertengesprächen war, dass die
Netzwerkkoordinierenden sich regionale und überregionale Austauschmöglichkeiten
sowohl zu inhaltlichen Fragen zu den Frühen Hilfen als auch zu Fragen der
Netzwerkstrategie je nach Jugendamtstyp wünschen. Solche Veranstaltungen sollen
angeboten werden. Darüber hinaus bietet das NZFH die Online-Austauschplattform
"Inforo" an.
52
Zu 5) Qualifizierung der Netzwerkkoordinierenden
Um die Netzwerkkoordinierenden auf ihre Aufgabe vorzubereiten, sollen
Fortbildungen angeboten werden. Dabei sollen die Anbieter in den Fortbildungen zu
gegebener Zeit das Kompetenzprofil des NZFH für Netzwerkkoordinierende
berücksichtigen.
Zu 6) Veränderungen in den Organisationen! Vermeidung von Parallelstrukturen
Um Parallelstrukturen auf Landesebene und lokaler Ebene zu verhindern und den
kommunalen Entscheidungsträgerinnen und -trägern Hinweise für die Entwicklung
von integrierten Netzwerk- und Präventionskonzepten geben zu können·, sollen
Abstimmungsprozesse mit den Landesjugendämtern, Landesmodellvorhaben und
anderen wichtigen Partnern stattfinden. Hierzu finden u.a. seit 2012 regelmäßige
und
Vertretern
der
Konsultationsgespräche
zwischen
Vertreterinnen
Landesjugendämter, der LK Frühe Hilfen, des Landesmodellvorhabens "Kein Kind
zurücklassen - Kommunen in NRW beugen vor", des LVR-Programms "Teilhabe
ermöglichen - Kommunale Netzwerke gegen Kinderarmut" sowie des Programms
"Gesundheitliche Chancengleichheit" und des NZFH statt.
Zu 7) Fachliche Begleitung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und
weiterer Akteure im Rahmen der Bundesinitiative
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und weitere Akteure im Rahmen der
Bundesinitiative werden in mehreren Formen fachlich begleitet:
•
Sie erhalten zum
Förderverfahren
Landeskoordinierungsstelle.
telefonische
Beratung
von
der
•
Die Landeskoordinierungsstelle wird bedarfsorientiert Handreichungen zur
Unterstützung des Auf- und Ausbaus des Netzwerkes Frühe Hilfen entwickeln
lassen, die der Orientierung dienen.
•
Die Landeskoordinierungsstelle steht grundsätzlich für Präsentationen zur
Bundesinitiative und deren Umsetzung in NRW auf Fachtagen oder
Netzwerktreffen zur Verfügung.
•
Es erfolgt Beratung durch die LK Frühe Hilfen und Fachberatung durch die
Landesjugendämter zur Unterstützung der Qualitätsentwicklungsprozesse der
kommunalen Akteure (vgl. Kap 2. 3)
•
Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Bundesinitiative werden von der
Landeskoordinierungsstelle regelmäßig per Rundmail versendet.
53
6.2.
Familienhebammen,
Kinderkrankenpflegerinnen
Gesundheitsberufsgruppen
Familien-Gesundheitsund
und -pfleger sowie vergleichbare
Derzeit scheint der Einsatz von Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen
und
-pflegern
sowie
vergleichbaren
Gesundheitsberufsgruppen in NRW noch überwiegend uneinheitlich und ohne
Vorgabe von Qualitätskriterien zu erfolgen.. Viele Kommunen in NRW berichten
außerdem, dass sie Schwierigkeiten haben, Familienhebammen, FamilienGesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen .und -pfleger sowie Angehörige
vergleichbarer Gesundheitsberufsgruppen. zu finden, die für sie tätig werden
möchten. In diesem Arbeitsfeld sind noch grundsätzliche Fragen zu klären und die
Praxis ist entsprechend zu informieren und zu beraten. Herausforderungen vor Ort
im
Einsatz
von
Familienhebammen,
Familien-Gesundheitsund
Kinderkrankenpflegerinnen
und
-pflegern
sowie
vergleichbaren
Gesundheitsberufsgruppen sind:
•
•
Unklarheiten
hinsichtlich
in
der
inhaltlichen
Ausgestaltung
und
Rahmenbedingungen
o
Einsatzfeld
(primär-,
sekundärpräventiv,
Abgrenzung
zum
tertiärpräventiven Bereich, Abgrenzung von der sozialpädagogischen
Familienhilfe)
o
Fallzugang
und
Indikation
zur
Hilfeerbringung
durch
eine
Familienhebamme oder andere vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen
o
Standards in der Fallarbeit (Überleitungen zu anderen Hilfesystemen,
Fallclearing, Vorgehen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine
Kindeswohlgefährdung etc.)
o
Profile
und
Aufgabenschwerpunkte
Gesundheitsberufsgruppen
o
unterschiedliche Auffassungen über die Höhe einer leistungsgerechten
Vergütung der Familienhebammen.
die Überprüfung der bestehenden Fortbildungen
Entsprechung zu den Kompetenzprofilen des NZFH.
der
im
verschiedenen
Hinblick
auf
ihre
Die folgenden Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung, -sicherung und Qualifizierung
sind für den ersten Förderzeitraum geplant:
1) Handreichung mit Hinweisen zu wichtigen Qualitätskriterien im Einsatz der
Familienhebammen/ Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und
-pfleger/ vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen und KlarsteIlung ihres
Einsatzfeldes
54
2) Qualitätssicherung der Fortbildungen
3) Qualifizierung
von
Familienhebammen,
Familien-Gesundheitsund
Kinderkrankenpflegerinnen
und
-pflegern
sowie
vergleichbarer
Gesundheitsberufsgruppen im Sinne der Kompetenzprofile des NZFH
4) Wissenstransfer durch Tagungen
5) Fachliche Begleitung- der für den Einsatz der Gesundheitsberufsgruppen
zuständigen Stellen und Gesundheitsberufsgruppen selber
Zu 1) Handreichung zum Einsatz der Familienhebammen/Familien-Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger/vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen
und KlarsteIlung ihres Einsatzfeldes
Die bisherigen Veröffentlichungen des NZFH geben wichtige Hinweise zu Einsatzfeld
und Rahmenbedingungen. Auf dieser Grundlage sollen (landesspezifische) Hinweise
zu wichtigen Qualitätskriterien im Einsatz dieser Berufsgruppen formuliert werden,
die vor allem im Hinblick auf folgende Aspekte Orientierung geben:
•
Konzeptionelle Ausrichtung
•
Strukturelle Rahmenbedingungen
•
Prozesse und Standards der Fallbearbeitung
•
Fallzugang
und
Indikation
zur
Unterstützungsleistung
durch
eine
Familienhebamme oder andere vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen in den
Frühen Hilfen
•
Instrumente der Qualitätssicherung
•
Einbindung in das Netzwerk Frühe Hilfen
•
Vorgaben der Kompetenzprofile des NZFH
Zu 2) Qualitätssicherung der Fortbildungen
Die Landeskoordinierungsstelle wird in Absprache mit den Anbietern die in NRW
angebotenen Fortbildungen im Hinblick auf ihre Entsprechung zu den NZFHKompetenzprofilen prüfen und hierfür ein Verfahren entwickeln. Entsprechen
angebotene Curricula diesen nicht, können die Anbieter ihre Curricula für neue
Ausbildungsgänge verändern und ihre bereits ausgebildeten Fachkräfte mit
Zusatzmodulen nachqualifizieren. Um ein einheitliches qualitatives Niveau der
Fortbildungen zur Familienhebamme und zum/zur Familien-Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger(in) zu gewährleisten, soll ein Landescurriculum für eine
gemeinsame Fortbildung der beiden genannten Berufsgruppen in enger Abstimmung
u.a. mit den Berufsverbänden und dem Gesundheitsministerium entwickelt werden.
Eine gemeinsame Fortbildung wird von anderen LK Frühe Hilfen als vorteilhaft
55
geschildert, da sie den interdisziplinären Austausch fördert, gegenseitige Information
über die jeweiligen Berufsprofile ermöglicht und Konkurrenzen abbaut.
Zu 3) Qualifizierung von Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen
und
-pfleger
sowie
vergleichbaren
G~sundheitsberufsgruppen im Sinne der Kompetenzprofile des NZFH
Um
den
Bedarf
an
Familienhebammen,
Familien-Gesundheitsund
Kinderkr~nkenpflegerinnen
und
-pflegern
sowie
vergleichbaren
Gesundheitsberufsgruppen zu decken, werden im Rahmen der Bundesinitiative
Fortbildungen zum/zur Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger(in) und zur
Familienhebamme gefördert. 2013 erfolgt die Förderung von Fortbildungen, die dem
Kompetenzprofil des NZFH entsprechen. 2014 und 2015 werden Fortbildungen
angeboten, die sich am Landescurriculum NRW orientieren.
Weiter wird 2013 eine Fortbildung für ausgebildete Familienhebammen zum Umgang
mit dem Thema "Traumatisierung in der Familie" gefördert.
2014 ist geplant, Aufbaumodule zur Weiterqualifizierung bereits fortgebildeter
Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und· Kinderkrankenpflegerinnen und
-pfleger entsprechend der Kompetenzprofile des NZFH und nach dem
Landescurriculums NRW anzubieten.
Zu 4) Wissenstransfer durch Tagungen
Um
zum
Einsatz
der Familienhebammen ,
Familien-Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen
und
-pfleger
sowie
vergleichbaren
Gesundheitsberufsgruppen zu informieren, soll ein interdisziplinärer Fachtag
veranstaltet werden, der die offenen Fragestellungen aufgreift (z.B, verschiedene
Profile und Leistungsschwerpunkte der unterschiedlichen Gesundheitsfachberufe,
Bedeutung des NZFH-Kompetenzprofils, Modelle zum Einsatz, Abgrenzung
Familienhebammen und SPFH etc.), einen Diskurs hierzu initiiert und neue
Ergebnisse und Aktivitäten verschiedener Akteure vorstellt. Der Fachtag findet im
Dezember 2013 in Koop,eration mit dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter des Landes NRW (MGEPA) statt.
Zu 5) Fachliche Begleitung der für den Einsatz der Gesundheitsberufsgruppen
zuständigen Stellen und Gesundheitsberufsgruppen selber
Die zuständigen Stellen werden in mehreren Formen fachlich begleitet:
•
Es werden
Handreichungen und Empfehlungen zum Einsatz von
Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und pflegern und vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen formuliert,
•
Es können Beratungsgespräche zum Einsatz der Familienhebammen, FamilienGesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger sowie vergleichbaren
Gesundheitsberufsgruppen und für die Koordinierenden von Familienhebammen,
56
Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern und
vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen bei der Landeskoordinierungsstelle
und den Fachberatungen (vgl. Kap. 2.3) angefragt werden
6.3.
Ehrenamtsstrukturen in den Frühen Hilfen
Vor allem die Priorisierung in der Verwaltungsvereinbarung, aber auch die
Rückmeldungen von Expertinnen und Experten und Antragsstellerinnen und
Antragsstellern begründen, dass der Netzwerkausbau in den Frühen Hilfen und der
von
Familienhebammen,
Familien-Gesundheitsund
Einsatz
Kinderkrankenpflegerinnen
und
-pflegern
sowie
vergleichbaren
Gesundheitsberufsgruppen zunächst als Schwerpunkte der Umsetzung in der
Bundesinitiative in NRW gesetzt werden sollen. Im Förderbereich Ehrenamt werden
noch
keine
landesweiten
Maßnahmen
durch
die
deswegen
2013
Landeskoordinierungsstelle initiiert. Allerdings sollen im ersten Förderzeitraum
vorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden. So soll ein Überblick über
landesweite Ansätze und Projekte in diesem Bereich gewonnen werden, um eine
Maßnahmeplanung für den zweiten Förderzeitraum zu ermöglichen.
Im Jahr 2014 werden Bedarfe ermittelt und spätestens im Jahr 2015 Maßnahmen
initiiert (z.B.: Qualifizierungsmaßnahmen für die Koordination von Ehrenamtlichen).
57
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1999
2004 -2009.
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Frese, D.; Günther, Ch. (2013): Willkommensbesuche für Neugeborene. Konzepte,
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\
Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes
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nach Art. 1 § 2 Abs. 4 Bundeskinderschutzgesetz. Kiel.
58
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Bestandsaufnahme.
Kommunale
Praxis
Früher Hilfen
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1: Kooperationsformen
Früher Hilfen in Deutschland. Teiluntersuchung
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1[controller]=Publication&cHash=965e8629dfec175c70dOdbfe19aObd83. [Down load
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59
Anlage Mittelverteilung (Höchstbeträge) in NRW 2013
(Kreis-) Jugendamt
u3 Kinder im 5GB 11
Bezug (Durchschnitt
Verteilung von
8.450.477;00€
2010)
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
Aachen
KJAAachen
Ahaus
Ahlen
Alsdotf
Altena
Arnsberg
Bad Honnef
Bad Oeynhausen
Bad Salzuflen
Beckum
Bedburg
Berghelm
Berglsch Gladbach
Bergkamen
Bielefeld
Bocholt
Bochum
Bonn
Borken
KJA Borken
Bornhelm
Bottrop
Brühl
Bünde
Castrop-Rauxel
KJA Coesfeld
Coesfeld
Datteln
Detmold
Dinslaken
Dormagen
Dorsten
Dortmund
Duisburg
Dülmen
Düren
KJA Düren
Düsseldotf
Eisdotf
Emmerich
Emsdetten
Ennepetal/Brecketfeld
Erftstadt
Erkelenz
Erkrath
1.516
202
115
439
331
92
403
64
233
326
178
98
509
471
397
2.430
302
2.315
2.001
181
429
151
757
208
203
454
296
86
216
517
347
230
398
4.902
4.381
110
862
521
3.846
91
123
119
150
191
171
245
127.057 €
16.930 €
9.638 €
36.793 €
27.741 €
7.711 €
33.776 €
5.364 €
19.528 €
27.322 €
14.918 €
8.213 €
42.660€
39.475 €
33.273€
203.660 €
25.311 €
194.022 €
167.705 €
15.170 €
35.955 €
12.655 €
63.445 €
17.433 €
17.014 €
38.050 €
24.808 €
7.208 €
18.103 €
43.330 €
29.082 €
19.277 €
33.357€
410.841 €
367.175 €
9.219€
72.245 €
43.665 €
322.336 €
7.627€
10.309 €
9.974€
12.572 €
16.008 €
14.332 €
20.534€
60
(Kreis-) Jugendamt
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
96
Eschweiler
Essen
KJA Eusklrchen
Frechen
Geilenkirchen
Geldern
Gelsenkirchen
Gevelsberg
Gladbeck
Goch
Greven
Grevenbrolch
Gronau
Gummersbach
Gütersloh
KJA Gütersloh
Haan
Hagen
Haltern am See
Hamm
Hattingen
Heiligenhaus
Heinsberg
KJA Heinsberg
Hemer
Hennef
Herdecke
Herford
KJA Herford
Herne
Herten
Herzogenrath
Hilden
KJA Hochsauerlandkreis
KJA Höxter
Hückelhoven
Hürth
Ibbenbüren
Iserlohn
Kaarst
Kamen
Kamp-Lintfort
Kempen
Kerpen
Kevelaer
Kleve
KJA Kleve
Köln
Königswinter
Krefeld
u3 Kinder im 5GB 11
Bezug (Durchschnitt
2010)
427
4.916
786
268
131
113
2.692
170
547
82
143
290
284
267
471
583
110
1.525
95
1.198
258
117
228
393
193
227
54
492
334
1.235
418
244
244
349
485
265
255
202
586
103
286
258
152
469
78
222
227
7.070
141
1.608
Verteilung von
8.450.477,00 €
35.787 €
412.014 €
65.875 €
22.461 €
10.979 €
9.471 €
225.619 €
14.248 €
45.845€
6.873 €
11.985 €
24.305€
23.802 €
22.378 €
39.475 €
48.862 €
9.219 €
127.811 €
7.962 €
100.405 €
21.623 €
9.806€
19.109 €
32.938 €
16.176 €
19.025 €
4.526 €
41.235 €
27.993 €
103.506 €
35.033 €
20.450 €
20.450 €
29.250€
40.648€
22.210 €
21.372 €
16.930 €
49.113 €
8.633 €
23.970€
21.623 €
12.739 €
39.307 €
6.537€
18.606 €
19.025 €
592.542 €
11.817€
134.768 €
61
(Kreis-) Jugendamt
97
98
99
100
101
102
103
104
105
106
107
108
109
110
111
112
113
114
115
116
117
118
119
120
121
122
123
124
125
126
127
128
129
130
131
132
133
134
135
136
137
138
139
140
141
142
143
144
145
146
Lage
Langenfeld
Leichlingen
Lemgo
Leverkusen
KJA Lippe
Lippstadt
Lohmar
Löhne
Lüdenscheid
LünenKJA Märkischer Kreis
Mari
Meckenhelm
Meerbusch
Menden
Mettmann
Minden
KJA Minden-Lübbecke
Moers
Mönchengladbach
Monheim
Mülhelm a. d. Ruhr
Münster
Nettetal
Neuss
Niederkassel
KJA Oberberglscher Kreis
Oberhausen
Oelde
Oer-Erkenschwick
KJA Olpe
Overath
Paderborn
KJA Paderborn
Plettenberg
Porta Westfalica
Pulhelm
Radevormwald
Ratingen
Recklinghausen
Remscheid
Rheda-Wiedenbrück
Rheinbach
Rheinberg
Rheine
KJA Rhelnlsch-Bergischer-Kreis
KJA Rhein-Kreis Neuss
KJA Rhein-Sieg-Krels
Rösrath
u3 Kinder im 5GB 11
Bezug (Durchschnitt
2010)
251
189
53
222
846
632
374
61
182
494
570
393
651
88
136
217
150
597
516
593
2.399
303
1.120
1.429
182
1.034
128
621
1.655
78
195
445
106
924
534
115
115
83
99
321
857
710
148
82
100
389
132
127
501
74
Verteilung von
8.450.477,00 €
21.037€
15.840€
4.442 €
18.606 €
70.904 €
52.968€
31.345€
5.112 €
15.254 €
41.403 €
47.772 €
32.938 €
54.561 €
7.375€
11.398 €
18.187 €
12.572 €
50.035 €
43.246€
49.700 €
201.062 €
25.395 €
93.868 €
119.766 €
15.254 €
86.660 €
10.728 €
52.047 €
138.707€
6.537 €
16.343€
37.296 €
8.884€
77.441 €
44.755 €
9.638€
9.638€
6.956 €
8.297 €
26.903 €
71.826 €
59.506 €
12.404 €
6.873 €
8.381 €
32.602 €
11.063 €
10.644€
41.989€
6.202€
62
(Kreis-) Jugendamt
147
148
149
150
151
152
153
154
155
156
157
158
159
160
161
162
163
164
165
166
167
168
169
170
171
172
173
174
175
176
177
178
179
180
181
182
183
184
185
186
Sankt Augustin
Schmallenberg
Schwelm
Schwerte
Seim
Siegburg
Siegen
KJA Siegen-Wittgensteln
KJA Soest
Soest
Solingen
Sprockhövel
KJA Steinfurt
Stolberg
Sundern
Troisdorf
KJA Unna
Unna
Velbert
Verl
Viersen
KJA Viersen
Voerde
Waltrop
KJA Warendorf
Warstein
Werdohl
Wermelskirchen
Werne
Wesel
KJAWesel
Wesseling
Wetter
Wiehl
Willich
Wipperfürth
Witten
Wülfrath
Wuppertal
Würselen
u3 Kinder im SGB 11
Bezug (Durchschnitt
2010)
267
47
171
183
163
246
617
455
585
299
891
55
850
452
84
474
217
289
416
55
512
283
175
99
444
77
129
123
101
390
279
216
91
60
130
64
577
72
2.883
188
Verteilung von
8.450.477,00 €
22.378€
3.939€
14.332€
15.337 €
13.661 €
20.617 €
51.711€
38.134 €
49.029€
25.059€
74.675€
4.610 €
71.239 €
37.883€
7.040€
39.726 €
18.187 €
24.221 €
34.865€
4.610 €
42.911 €
23.718 €
14.667 €
8.297€
37.212 €
6.453 €
10.812 €
10.309 €
8.465 €
32.686€
23.383€
18.103 €
7.627€
5.029 €
10.895 €
5.364 €
48.359 €
6.034 €
241.627 €
15.756 €
100.828
8.450.477€
Summe
*Im Jahr 2013 erhält NW nach Vorweg-Abzug der Kosten für die Koordinierungsaufgaben des
Bundes und der Länder 8.650.477 €. Bis zu 8.450.477 € werden an die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe verteilt. 200.000 € werden für landesweite Qualifizierungsmaßnahmen eingesetzt.
63
Anlage Mittelverteilung (Höchstbeträge) in NRW 2014
(Kreis-) Jugendamt
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
Aachen
KJAAachen
Ahaus
Ahlen
Alsdorf
Altena
Arnsberg
Bad Honnef
Bad Oeynhausen
Bad Salzuflen
Beckum
Bedburg
Berghelm
Bergisch Gladbach
Bergkamen
Bielefeld
Bocholt
Bochum
Bonn
Borken
KJA Borken
Bornheim
Bottrop
Brühl
Bünde
Castrop-Rauxel
KJA Coesfeld
Coesfeld
Datteln
Detmold
Dinslaken
Dormagen
Dorsten
Dortmund
Duisburg
Dülmen
Düren
KJA Düren
Düsseldorf
Elsdorf
Emmerich
Emsdetten
Ennepetal/Breckerfeld
Erftstadt
Erkelenz
u3 Kinder im 5GB 11
Bezug (Durchschnitt
2010)
1.516
202
115
439
331
92
403
64
233
326
178
98
509
471
397
2.430
302
2.315
2.001
181
429
151
757
208
203
454
296
86
216
517
347
230
398
4.902
4.381
110
862
521
3.846
91
123
119
150
191
171
Verteilung von
9.312.042,00 €
140.011 €
18.656 €
10.621 €
40.544€
30.570 €
8.497 €
37.219€
5.911 € .
21.519 €
30.108 €
16.439 €
9.051 €
47.009 €
43.500 €
36.665€
224.424 €
27.891 €
213.803 €
184.804 €
16.716 €
39.621 €
13.946 €
69.913€
19.210 €
18.748 €
41.929 €
27.337 €
7.943€
19.949 €
47.748€
32.047€
21.242 €
36.758€
452.728 €
404.610 €
10.159 €
79.611 €
48.117 €
355.200 €
8.404 €
11.360 €
10.990 €
13.853 €
17.640 €
15.793 €
64
(Kreis-) Jugendamt
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
Erkrath
Eschweiler
Essen
KJA Eusklrchen
Frechen
Geilenkirchen
Geldern
Gelsenkirchen
Gevelsberg
Gladbeck
Goch
Greven
Grevenbroich
Gronau
Gummersbach
Gütersloh
KJA Gütersloh
Haan
Hagen
Haltern am See
Hamm
Hattingen
Heiligenhaus
HeInsberg
KJA HeInsberg
Hemer
Hennef
Herdecke
He rfo rd
.KJA Herfbrd
Herne
Herten
Herzogenrath
Hilden
KJA Hochsauerlandkreis
KJA Höxter
Hückelhoven
Hürth
Ibbenbüren
Iserlohn
Kaarst
Kamen
Kamp-Lintfort
Kempen
Kerpen
Kevelaer
Kleve
KJA Kleve
Köln
Königswinter
u3 Kinder im 5GB 11
Bezug (Durchschnitt
2010)
245
427
4.916
786
268
131
113
2.692
170
547
82
143
290
284
267
471
583
110
1.525
95
1.198
258
117
228
393
193
227
54
492
334
1.235
418
244
244
349
485
265
255
202
586
103
286
258
152
469
78
222
227
7.070
141
Verteilung von
9.312.042,00 €
22.627€
39.436 €
454.021 €
72.592€
24.751 €
12.099 €
10.436 €
248.622 €
15.700 €
50.519 €
7.573€
13.207 €
26.783€
26.229 €
24.659€
43.500€
53.843 €
10.159 €
140.842 €
8.774€
110.642 €
23.828 €
10.806€
21.057€
36.296€
17.825 €
20.965€
4.987€
45.439 €
30.847€
114.059 €
38.605 €
22.535 €
22.535€
32.232 €
44.793€
24.474 €
23.551 €
18.656 €
54.120€
9.513€
26.414 €
23.828€
14.038€
43.315€
7.204€
20.503€
20.965€
652.955€
13.022 €
65
(Kreis-) Jugendamt
96
97
98
99
100
101
102
103
104
105
106
107
108
109
110
111
112
113
114
115
116
117
118
119
120
121
122
123
124
125
126
127
128
129
130
131
132
133
134
135
136
137
138
139
140
141
142
143
144
145
Krefeld
Lage
Langenfeld
Lelchlingen
Lemgo
Leverkusen
KJA Lippe
Llppstadt
Lohmar
Löhne
Lüdenscheid
Lünen
KJA Märkischer Kreis
Mari
Meckenhelm
Meerbusch
Menden
Mettmann
Minden
KJA Minden-Lübbecke
Moers
Mönchengladbach
Monheim
Mülheim a. d. Ruhr
Münster
Nettetal
Neuss
Niederkassel
KJA Oberbergischer Kreis
'Oberhausen
Oelde
Oer-Erkenschwlck
KJA Olpe
Overath
Paderborn
KJA Paderborn
Plettenberg
Porta Westfalica
Pulhelm
Radevormwald
Ratingen
Recklinghausen
Remscheid
Rheda-Wiedenbrück
Rheinbach
Rheinberg
Rheine
KJA Rhelnisch-Bergischer-Kreis
KJA Rhein-Kreis Neuss
KJA Rhein-Sieg-Kreis
u3 Kinder im 5GB 11
Bezug (Durchschnitt
2010)
1.608
251
189
53
222
846
632
374
61
182
494
570
393
651
88
136
217
150
597
516
593
2.399
303
1.120
1.429
182
1.034
128
621
1.655
78
195
445
106
924
534
115
115
83
99
321
857
710
148
82
100
389
132
127
501
Verteilung von
9.312.042,00 €
148.508 €
23.181 €
17.455 €
4.895€
20.503 €
78.133 €
58.369 €
34.541 €
5.634€
16.809 €
45.624 €
52.643 €
36.296 €
60.124 €
8.127 €
12.560 €
20.041 €
13.853 €
55.136 €
47.656 €
54.767 €
221.561 €
27.984 €
103.438 €
131.976 €
16.809 €
95.496 €
11.822 €
57.353 €
152.849 €
7.204€
18.009 €
41.098 €
9.790 €
85.337 €
49.318 €
10.621 €
10.621 €
7.666€
9.143 €
29.646 €
79.149 €
65.573 €
13.669 €
7.573 €
9.236€
35.926 €
12.191 €
11.729 €
46.270€
66
(Kreis-) Jugendamt
146
147
148
149
150
151
152
153
154
155
156
157
158
159
160
161
162
163
164
165
166
167
168
169
170
171
172
173
174
175
176
177
178
179
180
181
182
183
184
185
186
Rösrath
Sankt Augustin
Schmallenberg
Schwelm
Schwerte
Seim
Siegburg
Siegen
KJA Siegen-Wittgensteln
KJA Soest
Soest
Solingen
Sprockhövel
KJA Steinfurt
Stolberg
Sundern
Trolsdorf
KJA Unna
Unna
Velbert
Verl
Viersen
KJA Viersen
Voerde
Waltrop
KJA Warendorf
Warstein
Werdohl
Wermelskirchen
Werne
Wesel
KJAWesel
Wesseling
Wetter
Wiehl
Willich
Wipperfürth
Witten
Wülfrath
Wuppertal
Würselen
u3 Kinder im 5GB 11
Bezug (Durchschnitt
2010)
74
267
47
171
183
163
246
617
455
585
299
891
55
850
452
84
474
217
289
416
55
512
283
175
99
444
77
129
123
101
390
279
216
91
60
130
64
577
72
2.883
188
Verteilung von
9.312.042,00 €*
6.834 €
24.659 €
4.341 €
15.793 €
16.901 €
15.054 €
22.720 €
56.983 €
42.022 €
54.028 €
27.614 €
82.289 €
5.080 €
78.502 €
41.745 €
7.758€
43.777€
20.041 €
26.691 €
38.420 €
5.080 €
47.286€
26.137€
16.162 €
9.143 €
41.006€
7.111 €
11.914€
11.360 €
9.328€
36.019 €
25.767 €
19.949€
8.404 €
5.541 €
12.006 €
5.911 €
53.289 €
6.650€
266.262 €
17.363 €
100.828
Summe
9.312.042 €
*Im Jahr 2014 erhält NRW nach Vorweg-Abzug der Mittel für die Koordimerungsaufgaben des
Bundes und der Länder 10.012.042,00 €. Davon werden bis zu 9.312.042,00 € an die örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe verteilt. 700.000 € werden für notwendige landesweite
Qualifizierungsmaßnahmen nach Art. 5 Abs. 2 der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung
(Fortbildungen, Fachberatung, landesweite Fachtagungen, regionale Austauschtreffen und
Handreichungen) eingesetzt.
67
Anlage Mittelverteilung (Höchstbeträge) in NRW 2015
1
2
"3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
Ordnungs- (Kreis-) Jugendamt
ziffer LJA
u3 Kinder im 5GB 11
Bezug (Durchschnitt
2010)
Verteilung von
9.312.042,00 €
433
434
043
081
466
231
221
485
142
133
082
494
415
464
271
090
041
160
424
044
040
491
010
439
113
061
000
002
062
134
456
457
063
170
402
001
470
435
401
495
458
071
211
427
Ordnungsziffer LJA
1.516
202
115
439
331
92
403
64
233
326
178
98
509
471
397
2.430
302
2.315
2.001
181
429
151
757
208
203
454
296
86
216
517
347
230
398
4.902
4.381
110
862
521
3.846
91
123
119
150
191
u3 Kinder im 5GB 11
Bezug (Durchschnitt
2010)
245
140.011 €
18.656€
10.621 €
" 40.544€
30.570 €
8.497 €
37.219 €
5.911 €
21.519 €
30.108 €
16.439 €
9.051 €
47.009 €
43.499 €
36.665 €
224.424 €
27.891 €
213.803 €
184.804 €
16.716 €
39.621 €
13.946€
69.913 €
19.210 €
18.748€
41.929 €
27.337 €
7.943 €
19.949 €
47.748€
32.047 €
21.242 €
36.758 €
452.728 €
404.610 €
10.159 €
79.611 €
48.117 €
355.200 €
8.404 €
11.360 €
10.990 €
13.853 €
17.640 €
Verteilung von
9.312.042,00 €
46 471
Aachen
KJAAachen
Ahaus
Ahlen
Alsdorf
Altena
Arnsberg
Bad Honnef
Bad Oeynhausen
Bad Salzuflen
Beckum
Bedburg
Bergheim
Berglsch Gladbach
Bergkamen
Bielefeld
Bocholt
Bochum
Bonn
Borken
KJA Borken
Bornheim
Bottrop
Brühl
Bünde
Castrop-Rauxel
KJA Coesfeld
Coesfeld
Datteln
Detmold
Dinslaken
Dormagen
Dorsten
Dortmund
DUisburg
Dülmen
Düren
KJA Düren
Düsseldorf
Elsdorf
Emmerich
Emsdetten
Ennepetal/Breckerfeld
Erftstadt
(Kreis-) Jugendamt
Erkrath
22.627 €
68
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
·91
92
93
94
95
467
403
428
461
493
429
020
212
068
421
072
417
042
478
101
100
441
180
051
190
213
442
477
440
232
484
214
111
110
200
064
475
443
220
120
488
416
074
233
451
272
454
462
472
474
452
420
425
492
Ordnungsziffer LJA
96 404
Eschweiler
Essen
KJA Eusklrchen
Frechen
Geilenkirchen
Geldern
Gelsenkirchen
Gevelsberg
Gladbeck
Goch
Greven
Grevenbroich
Gronau
Gummersbach
Gütersloh
KJA Gütersloh
Haan
Hagen
Haltern am See
Hamm
Hatlingen
Heiligenhaus
Heinsberg
KJA Heinsberg
Hemer
Hennef
Herdecke
Herford
KJA Herford
Herne
Herten
Herzogenrath
Hilden
KJA Hochsauerlandkreis
KJAHöxter
Hückelhoven
Hürth
Ibbenbüren
Iserlohn
Kaarst
Kamen
Kamp-Lintfort
Kempen
Kerpen
Kevelaer
Kleve
KJA Kleve
Köln
Königswinter
(Kreis-) Jugendamt
Krefeld
427
4.916
786
268
131
113
2.692
170
547
82
143
290
284
267
471
583
110
1.525
95
1.198
258
117
228
393
193
227
54
492
334
1.235
418
244
244
349
485
265
255
202
586
103
286
258
152
469
78
222
227
7.070
141
39.436 €
454.021 €
72.592€
24.751 €
12.099 €
10.436 €
248.622 €
15.700 €
50.519 €
7.573€
13.207€
26.783 €
26.229€
24.659€
43.499 €
53.843€
10.159 €
140.842 €
8.774 €
110.642 €
23.828 €
10.806 €
21.057€
36.296€
17.825 €
20.965 €
4.987 €
45.439 €
30.847 €
114.059 €
38.605 €
22.535 €
22.535 €
32.232 €
44.793 €
24.474 €
23.551 €
18.656 €
54.120 €
9.513 €
26.414 €
23.828 €
14.038 €
43.315 €
7.204 €
20.503 €
20.965 €
652.955 €
13.022€
u3 Kinder im 5GB 11
Verteilung von
Bezug (Durchschnitt 9.312.042,00 €
2010)
1.608
148.508 €
69
97
98
99
100
101
102
103
104
105
106
107
108
109
110
111
112
113
114
115
116
117
118
119
120
121
122
123
124
125
126
127
128
129
130
131
132
133
134
135
136
137
138
139
140
141
142
143
144
145
131
459
479
132
405
130
263
476
112
234
273
230
065
490
445
235
444
141
140
455
406
450
407
030
496
408
437
430
409
083
052
240
480
151
150
236
143
436
481
446
066
410
103
486
460
073
431
418
432
Lage
Langenfeld
Lelchlingen
Lemgo
Leverkusen
KJA Lippe
Llppstadt
Lohmar
Löhne
Lüdenscheid
Lünen
KJA Märkischer Kreis
Mari
Meckenhelm
Meerbusch
Menden
Mettmann
Minden
KJA Minden-Lübbecke
Moers
Mönchengladbach
Monheim
. Mülhelm a. d. Ruhr
Münster
Nettetal
Neuss
Niederkassel
KJA Oberbergischer Kreis
Oberhausen
Oelde
Oer-Erkenschwlck
KJA Olpe
Overath
Paderborn
KJA Paderborn
Plettenberg
Porta Westfalica
Pulheim
Radevormwald
Ratingen
Recklinghausen
Remscheid
Rheda-Wiedenbrück
Rhembach
Rheinberg
Rheine
KJA Rheinisch-Bergischer-Kreis
KJA Rhein-Kreis Neuss
KJA Rhein-Sieg-Kreis
Ordnungs- (Kreis-) Jugendamt
ziffer LJA
146 487
Rösrath
251
189
53
222
846
632
374
61
182
494
570
393
651
88
136
217
150
597
516
593
2.399
303
1.120
1.429
182
1.034
128
621
1.655
78
195
445
106
924
534
115
115
83
99
321
857
710
148
82
100
389
132
127
501
23.181 €
17.455 €
4.895 €
20.503 €
78.133 €
58.369 €
34.541 €
5.634 €
16.809 €
45.624€
52.643 €
36.296 €
60.124 €
8.127 €
12.560 €
20.041 €
13.853€
55.136 €
47.656€
54.767 €
221.561 €
27.984 €
103.438 €
131.976 €
16.809 €
95.496 €
11.821€
57.353 €
152.849 €
7.204€
18.009 €
41.098€
9.790 €
85.337 €
49.318€
10.621 €
10.621 €
7.665€
9.143 €
29.646€
79.149 €
65.573 €
13.669 €
7.573 €
9.236 €
35.926 €
12.191 €
11.729 €
46.270 €
u3 Kinder im 5GB 11
Bezug (Durchschnitt
2010)
Verteilung von
9.312.042,00 €
74
6.834 €
70
147
148
149
150
151
152
153
154
155
156
157
158
159
160
161
162
163
164
165
166
167
168
169
170
171
172
173
174
175
176
177
178
179
180·
181
182
183
184
185
186
473
223
215
274
275
489
251
250
260
261
412
218
070
468
222
463
270
276
447
102
449
419
453
067
080
262
237
411
277
423
422
413
217
482
438
483
216
448
414
469
Sankt Augustin
Schmallenberg
Schwelm
Schwerte
Seim
Siegburg
Siegen
KJA Siegen-Wittgenstem
KJA Soest
Soest
Solingen
Sprockhövel
KJA Stemfurt
Stolberg
Sundern
Trolsdorf
KJA Unna
Unna
Velbert
Verl
Viersen
KJA Viersen
Voerde
Waltrop
KJA Warendorf
Warstein
Werdohl
Wermelskirchen
Werne
Wesel
KJAWesel
Wesseling
Wetter
Wiehl
Willich
Wipperfürth
Witten
Wülfrath
Wuppertal
Würselen
Summe
267
47
171
183
163
246
617
455
585
299
891
55
850
452
84
474
217
289
416
55
512
283
175
99
444
77
129
123
101
390
279
216
91
60
130
64
577
72
2.883
188
24.659€
4.341 €
15.793 €
16.901 €
15.054€
22.720€
56.983 €
42.022€
54.028€
27.614€
82.289€
5.080€
78.502€
41.745 €
7.758€
43.777€
20.041 €
26.691 €
38.420 €
5.080 €
47.286€
26.137 €
16.162 €
9.143€
41.006 €
7.111 €
11.914€
11.360 €
9.328€
36.019 €
25.767€
19.949€
8.404 €
5.541 €
12.006 €
5.911 €
53.289€
6.650€
266.261 €
17.363 €
100.828
9.312.042 €
*Im Jahr 2014 erhält NRW nach Vorweg-Abzug der Mittel für die
Koordimerungsaufgaben des Bundes und der Länder 10.012.042,00 €. Davon
werden bis zu 9.312.042,00 € an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
verteilt. 700.000 € werden für notwendige landesweite
Qualifizierungsmaßnahmen nach Art. 5 Abs. 2 der Bund-LänderVerwaltungsvereinbarung (Fortbildungen, Fachberatung, landesweite.
Fachtagungen, regionale Austauschtreffen und Handreichungen) eingesetzt.
71
Anlage Fördergrundsätze NRW zur Bundesinitiative Frühe Hilfen
Fördergrundsätze
des Landes Nordrhein-Westfalen
für die Weiterleitung von Bundesmitteln an die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe nach der Verwaltungsvereinbarung "Bundesinitiative Netzwerke
Frühe Hilfen und Familienhebammen 2012 -2015"
1. Rechtsgrundlage und Ziele
Das Land Nordrhein-Westfalen leitet auf der Grundlage von § 3 des Gesetzes zur
Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), der Bund-LänderVerwaltungsvereinbarung
"Bundesinitiative
Netzwerke
Frühe
Hilfen
und
Familienhebammen 2012 - 2015" und § 29 Haushaltsgesetz NRW Mittel für die in
Artikel 2 bezeichneten Maßnahmen weiter. Ziel der Förderung ist, das Wohl von
Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische
Entwicklung zu fördern. Dazu sollen vor allem Netzwerke Frühe Hilfen aus- und
aufgebaut, der Einsatz von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen
aus dem Gesundheitsbereich im Kontext der Frühen Hilfen nach der Definition des §
1 Absatz 4 KKG unterstützt und ehrenamtliche Strukturen in die Frühen Hilfen
einbezogen werden.
2. Gegenstand der Förderung
(1) Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die nicht schon am 01. Januar 2012
bestanden haben. Darüber hinaus sind erfolgreiche modellhafte Ansätze förderfähig,
die als Regelangebot ausgebaut werden sollen.
(2) Mit der Bundesinitiative werden der Aus- und Aufbau und die Weiterentwicklung
von Netzwerken mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen gefördert. Sie sind Voraussetzung
für den Einsatz von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem
Gesundheitsbereich - auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen. Ihr
Einsatz ist auch in der Aufbauphase von Netzwerken förderfähig. Bei den
vorgesehenen PersonalsteIlen gilt das Besserstellungsverbot. Die Vergütung der
freiberuflich tätigen Familienhebammen wird nur in angemessener Höhe gewährt.
(3) Förderfähig sind Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen, die mindestens die
Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe (unter anderem
Familienzentren, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Null- bis
Dreijährige), relevante Akteure aus dem Gesundheitswesen (wie zum Beispiel der
öffentliche Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, Geburts- und Kinderkliniken,
Kinderärzte und -ärztinnen sowie Hebammen), Beratungsstellen nach den §§ 3 und
8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sowie Einrichtungen der Frühförderung
einbinden sollen (§ 3 Abs. 2 KKG),
72
•
bei denen der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine
Koordinierungsstelle mit fachlich qualifizierter Koordination vorhält und zudem,
wenn die
Koordinierungsstelle nicht im Jugendamt vorgehalten wird, im
Jugendamt eine Ansprechperson
insbesondere als Schnittstelle zur
Jugendhilfeplanung für das Netzwerk vorhält,
•
für deren Auf- und Ausbau ein Rats- oder Kreistagsbeschluss besteht oder bis
zum 31.12.2015 gefasst werden soll,
•
die Qualitätsstandards - auch zum Umgang mit Einzelfällen - und
Vereinbarungen für eine verbindliche Zusammenarbeit im Netzwerk vorsehen
•
und die regelmäßig Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung auf der Grundlage
der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII festlegen und die Zielerreichung
'
überprüfen.
Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für:
1, den Einsatz von fachlich qualifizierten Netzwerkkoordinatorinnen
Netzwerkkoordinatoren in den Koordinierungsstellen,
und
2. Qualifizierung
und
Fortbildung
Netzwerkkoord inatoren,
und
der
Netzwerkkoordinatorinnen
3, Maßnahmen zur Dokumentation und Evaluation der Netzwerkprozesse,
4. Förderung der konkreten Arbeit von Netzwerkpartnern in Form von - im
Schwerpunkt
interdisziplinär
ausgerichteten
Veranstaltungen
oder
Qualifizierungsangeboten,
5. Maßnahmen zur unterstützenden Öffentlichkeitsarbeit.
(4) Förderfähig ist der Einsatz von Familienhebammen und vergleichbaren
Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich im Kontext Früher Hilfen. Sie sollen
dem vom Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) erarbeiteten jeweiligen
Kompetenzprofil entsprechen· oder in diesem Sinne qualifiziert werden und in ein für
Frühe Hilfen zuständiges Netzwerk eingegliedert werden.
Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für:
1. den Einsatz von Familienhebammen und FamiJiengesundheitshebammen, sowie
von Hebammen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und
Kinderkranken pflegern, Familien-Gesu nd heits- und Kinderkran kenpflegerin nen,
Familien-Gesundheitsund
Kinderkrankenpflegern,
Familiengesundheitspflegerinnen und Familiengesundheitspfl~gern, die dem
jeweiligen Kompetenzprofil des NZFH entsprechen,
2. Qualifizierung, Fortbildung, Fachberatung und Supervision für die genannten
Fachkräfte,
3. Erstattung von Aufwendungen für die Teilnahme der genannten Fachkräfte an der
Netzwerkarbeit,>
73
4. Maßnahmen zur Qualitätssicherung wie der Dokumentation des Einsatzes in den
Familien.
(5) Förderfähig sind Ehrenamtsstrukturen und in diese Strukturen eingebundene
Ehrenamtliche im Kontext Früher Hilfen, die
•
in.ein für Frühe Hilfen zuständiges Netzwerk eingebunden sind,
•
hauptamtliche Fachbegleitung erhalten,
•
Familien alltagspraktisch begleiten und entlasten und zur Erweiterung sozialer
familiärer Netzwerke beitragen.
Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für:
1. Maßnahmen zur Qualitätssicherung für den Einsatz von Ehrenamtlichen,
2. Koordination und Fachbegleitung der Ehrenamtlichen durch hauptamtliche
Fach kräfte,
3. Schulungen und Qualifizierungen von Koordinatoren und Koordinatorinnen und
Eh renamtlichen ,
4. Fahrtkosten, die beim Einsatz der Ehrenamtlichen entstehen,
5. Erstattungen von Aufwendungen für die Teilnahme der Koordinatorinnen und
Koordinatoren sowie der Ehrenamtlichen an der Netzwerkarbeit.
(6) Gefördert werden nach bedarfsgerechter Zurverfügungstellung der in Absatz 3
und 4 genannten Maßnahmen auch weitere zusätzliche Maßnahmen zur Förderung
Früher Hilfen, die nicht bereits am 01. Januar 2012 bestanden haben. Darüber
hinaus sind auch in diesem Bereich erfolgreiche modellhafte Ansätze förderfähig, die
als Regelangebot ausgebaut werden sollen. Die genannten Voraussetzungen sind
der Bewilligungsbehörde von den Empfängerinnen und Empfängern der Fördermittel
gesondert darzulegen.
3. Empfänger der Fördermittel
Empfängerinnen und Empfänger der Fördermittel sind die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe. Eine Weitergabe der Mittel kann durch die Empfängerinnen
und Empfänger der- Fördermittel eigenverantwortlich unter Beachtung der Vorgaben
des Bewilligungsbescheids und des kommunalen Haushaltsrechts erfolgen.
4. Berechnungsgrundlage, Auszahlung
Für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 werden die Fördermittel als fachbezogene
Pauschale gemäß § 29 Haushaltsgesetz NRW gewährt. Für die Haushaltsjahre 2014
und 2015 beträgt die insgesamt zur Verteilung zur Verfügung stehende Summe
jeweils 9.312.042,00 €. Der Anteil der einzelnen Fördermittelempfängerin/des
74
einzelnen Fördermittelempfängers daran ergibt sich aus der Anzahl der Kinder unter
drei Jahren im SGB-II-Leistungsbezug im jeweiligen Jugendamtsbezirk im Verhältnis
zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter drei Jahren im SGB-IILeistungsbezug (Stand: 31. Dezember 201 O/Quelle: Bundesagentur für Arbeit).
Die Auszahlung erfolgt in Teilbeträgen im jeweiligen Haushaltsjahr im
zweimonatlichen Rhythmus, soweit nicht ein anderer Auszahlungsrhythmus
ausdrücklich beantragt wird. Die Auszahlung beginnt nicht vor dem Eintritt der
Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.
5. Bewilligungsbehörde
Die Bewilligung erfolgt durch das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und
Sport des Landes Nordrhein-Westfalen.
6. Mitwirkungspflicht bei der wissenschaftlichen
Begleitu~g
(1) Im Rahmen der Evaluation der Bundesinitiative haben die
Empfänger der Förderung zu gewährleisten, dass auf
insbesondere folgende Daten durch die Koordinierungsstelle
eines standardisierten Erhebungsinstrumentes erhoben werden
Empfängerinnen und
kommunaler Ebene
des Bundes anhand
können:
a) Im Kontext des Auf- und Ausbaus sowie der Weiterentwicklung von Netzwerken
mit Zuständigkeit Frühe Hilfen:
aa)zur Struktur und den Konzepten der lokalen Netzwerke,
bb)zu Aufgaben, Profil und Qualifizierung der Netzwerkkoordinatorinnen und
Netzwerkkoord inatoren,
cc) zur Beteiligung der Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartner sowie
dd)zur Steuerung der Netzwerkarbeit und ihre Wirkungen.
b) Im Kontext des Einsatzes von Familienhebammen und vergleichbaren
Berufsgruppen:
aa)zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte,
bb)zu Modellen des Einsatzes,
cc)zu der Koordination sowie
dd)der Qualitätssicherung und
ee)der strukturellen Einbindung der Fachkräfte.
ff) Darüber hinaus sollen auch Daten zu den betreuten Familien erhoben werden
(Dokumentationsbogen des NZFH für die Familienhebammen und
vergleichbare Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich).
c) Im Kontext des Einsatzes von Ehrenamtlichen:
aa)zur Koordination und Einbindung Ehrenamtlicher in das lokale Netzwerk,
bb)zur Schulung und Begleitung von Ehrenamtskoordinatorinnen und
Ehrenamtskoordinatoren und Ehrenamtlichen,
cc)zu strukturellen Merkmalen des Angebot? sowie
dd)zur Zielgruppe begleitender ehrenamtlicher Strukturen in den Frühen Hilfen.
75
(2) Die Empfängerinnen und Empfänger der Förderung haben auf Anfrage Daten zur
jährlichen Bedarfsplanung für ein Monitoring auf Landesebene im Rahmen der
Bundesinitiative zur Verfügung zu stellen.
7. Verwendungsnachweis
Die Empfängerinnen und Empfänger der Fördermittel haben über den Einsatz der für
das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel jeweils' einen
Verwendungsnachweis
mit
rechtsverbindlicher
Unterschrift
bei
der
Bewilligungsbehörde einzureichen. Für die für das Haushaltsjahr 2014 zur Verfügung
gestellten Mittel ist dieser bis zum 31. März 2015 und für die für das Haushaltsjahr
2015 zur Verfügung gestellten Mittel bis zum 31. März 2016 einzureichen. Das zu
verwendende Formular stellt die Bewilligungsbehörde zur Verfügung. Der
Verwendungsnachweis soll auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das
Portal dafür stellt die Bewilligungsbehörde zur Verfügung.
8. Rückzahlung, Rückforderung
(1) Nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Mittel sind jeweils bis zum 31. März
des auf die Förderung folgenden Jahres unaufgefordert an die Landeskasse
zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich
informell mitzuteilen.
(2) Die Mittel werden zurückgefordert, wenn die geförderten Maßnahmen nicht den
Zielen des Artikel 1 entsprechen, nach Artikel 2 nicht als förderfähig anerkannt sind
oder die Mittel nicht verbraucht wurden und die Rückzahlung nicht bis zum 31.März
des auf die Förderung folgenden Jahres erfolgt ist.
9. Schlussbestimmung
Die Fördergrundsätze treten am 01. Januar 2014 in Kraft und treten mit Ablauf des
31. Dezember 2015 außer Kraft.
76
Anlage Beirat Frühe Hilfen - Beiratsmitglieder (Stand April 2014)
MFKJKS - Gruppe 31 - Jugend
MFKJKS - Gruppe 32 - Frühe Bildung, Kindertagesbetreuung, Frühe Hilfen;
Kinderschutz
MFKJKS - Referat 324 - Familienzentren
MFKJKS - Gruppe 21 - Familie, Bürgerschaftliches Engagement
MGEPA - Referat 215 - Prävention, Öffentlicher Gesundheitsdienst
MGEPA - Referat 402 - Pflege- und Gesundheitsfachberufe
Städtetag Nordrhein-Westfalen
Landkreistag NRW
Städte- und Gemeindeverbund NRW
Von den KSV genannte Vertreter der Kommunen
•
Jugendamt Stadt Duisburg
•
Jugendamt Stadt Wuppertal
•
Jugendamt Stadt Neuss
•
Jugendamt Kreis Warendorf
•
Jugendamt Kreis Steinfurt
•
Jugendamt der Stadt Gummersbach
Von der LAG FW genannte Vertreter
•
•
•
•
•
Geschäftsführer AK Erziehungshilfe der LAGÖF
Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.
AWO Bezirksverband Niederrhein e.V.
Der Paritätische NRW
Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V.
Landesjugendamt Rheinland
77
Landesjugendamt Westfalen
Landeshebammenverband N RW
Interessengemeinschaft freiberuflich und I oder präventiv tätiger
Kinderkrankenschwestern e.V.
Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland e.V.
VIFF NRW e.V. c/o Zentrum fürFrühbehandlung und Frühförderung gGmbH
Krankenhausgesellschaft NRW e.V.
Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte BVKJ e.V.
Landesverband don um vitae NRW e.V.
Fachhochschule Münster - Fachbereich Sozialwesen
Institut für soziale Arbeit e.V.
Institut für soziale Arbeit e.V. - Landesmodellvorhaben "Kein Kind zurücklassen NRW-Kommunen beugen vor"
Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW
Jugendamt Stadt Dortmund
Jugendamt Stadt Hürth
78
Zwischen bericht Nordrhein-Westfalen (30.04.14)
Die Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen (LK) wurde im Ministerium für Familie, Kinder,
Jugend, Kultur und Sport eingerichtet Der Bericht beschränkt sich aus Kapazitätsgründen
auf die ersten zwei Förderbereiche, in die ca. 80% der kommunal verausgabten Mittel der
Bundesinitiative (BI) flossen.
1.
Ziele, Ergebnisse und Erfahrungen in den einzelnen Förderbereichen
Netzwerke Frühe Hilfen
In NRW stellt das Netzwerk nach Art. 2 Abs. 3 B-L-VV das Basisnetzwerk zum Aufbau
kommunaler Präventionsketten entlang der Lebensbiografie von Kindern und Jugendlichen
dar. 2014 wurde quantitativ das Ziel erreicht, dass in allen 186 Jugendamtsbezirken
Netzwerke Frühe Hilfen nach den Vorgaben der B-L-VV aufgebaut wurden bzw. werden.
Bereits 2013 waren nahezu alle vorgegebenen Akteure in diese Netzwerke einbezogen.
Ausbaufähig ist die Einbindung der Geburts- und Kinderkliniken sowie der kinderärztlichen
und gynäkologischen Praxen. Motor der Netzwerke sind die Netzwerkkoordinierenden. Für
ihren Einsatz wurden ca. 36% der kommunal verausgabten BI-Mittel eingesetzt
1.1
1.2
Familienhebammen (FamHeb) und vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen
Ziel ist, in NRW FamHeb und vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen, die den NZFHKompetenzprofilen (KP) entsprechen, bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen. Hier sind
deutliche Entwicklungen zu verzeichnen: Seit Beginn der BI bis zum 30.06.13 wurden in
NRW durchschnittlich pro Jugendamtsbezirk 1,2 FamHeb bzw. Personen vergleichbarer
Gesundheitsberufsgruppen hinzugewonnen 1. Bezüglich ihres Einsatzes in den Frühen Hilfen
besteht ein hoher Informationsbedarf seitens der Anstellungsträger (z.B. bezüglich
Abgrenzung
zur
HzE).
Schwierigkeiten
bereiten
nicht
verbindlich
geregelte
Rahmenbedingungen (insbesondere fehlen verbindliche Regelungen bezüglich Aufsicht,
Vergütung, Aufgaben und Qualifikation) sowie die Unsicherheit bezüglich des Fortbestehens
einer Haftpflichtversicherungsmöglichkeit
2.
Maßnahmen auf Landesebene
Fachberatung
NRW hat als zentrale Landesmaßnahme eine Fachberatung Frühe Hilfen je
Landesjugendamt (LJÄ) ab dem 01.04.2014 zur Umsetzung der BI eingerichtet Die
Strukturen der 186 NRW-Jugendämter sind sehr heterogen. Die Entwicklung einer
passgenauen und nachhaltigen Netzwerkstrategie stellt sie vor verschiedenste
Herausforderungen, deren Bewältigung häufig eine Einzelfallberatung ggf. unter
Einbeziehung der Fachberatung Jugendhilfeplanung erfordert. NRW benötigt daher eine
breit aufgestellte Beratungsstruktur.
2.1
2.2
Qualifizierungsmaßnahrnen
Es wurden Fortbildungen für Netzwerkkoordinierende sowie zu FamHebl FamilienGesundheits-und Kinderkrankenpflegerlinnen (FGKiKP) - orientiert an den KP- gefördert, ein
Landescurriculum für die gemeinsame Fortbildung FamHebl FGKiKP entwickelt, Fachtage
und Austauschtreffen veranstaltet sowie Arbeitshilfen erarbeitet
3.
Bewertung der Förderschwerpunktel Empfehlungen für den Bundesfonds ab
2016
NRW spricht sich für eine Beibehaltung der vier Förderbereiche und insbesondere für eine
Steuerung über Prionsierung und Qualitätsmerkmale aus. Die B-L-VV zum Bundesfonds
1
NZFH - Befragung zur Evaluation der BI; N=135, Spannweite: 0 biS 5.
1
sollte
frühzeitig
geschlossen
werden,
um
Ländern
und
Kommunen
Umsteuerungsmöglichkeiten und Planungssicherheit zu geben. In diesem Kontext sollten
Hauptauftrag des Netzwerks (Gestaltung Infrastruktur Frühe Hilfen) und Kernaufgaben der
Netzwerkkoordinierenden aufgenommen werden.
Empfohlen wird, das Gesundheitswesen an der Verantwortung für die Frühen Hilfen
(Schnittstelle von Jugendhilfe! Gesundheitsbereich) angemessen zu beteiligen, soweit
feststeht, dass gesundheitsfördernde und! oder präventive Leistungen erbracht werden.
Auch das Haftpflichtversicherungsproblem der FamHeb sollte zeitnah gelöst werden. Nur so
kann gelingen, FamHeb! FGKiKP als hilfreiches Unterstützungsangebot für Familien auf
Dauer vorzuhalten. Die fallübergreifende und fallbezogene Netzwerkarbeit von Freiberuflern
aus dem Gesundheitswesen (z.B. Ärztinnen! Ärzte) sollte unter bestimmten
Voraussetzungen vergütet werden, um sie häufiger für die Kooperation gewinnen zu können.
FallclearingsteIlen!
Einsatzkoordinierende
für
FamHeb
und
vergleichbare
Gesundheitsberufsgruppen sollten explizit als qualitätssichernde Maßnahmen benannt
werden. Sie tragen dazu bei, dass der Einsatzbereich richtig gewählt wird (z.B. nicht tertiärpräventiv) und Familien passgenaue Unterstützung erhalten.
Über die aufsuchende Einzelfallbegleitung hinaus sollten andere Einsätze von FamHeb!
FGKiKP in den zweiten Förderbereich aufgenommen werden, um mehr Zugangswege zum
Angebot der aufsuchenden Begleitung zu schaffen.
Gezeigt hat sich ein bedeutender landesweiter Beratungs- und Koordinierungsbedarf. Dieser
zeichnet sich auch für die Zeit nach der BI ab. Zur dauerhaften Qualifizierung,
Qualitätsentwicklung und -sicherung sollten die LK daher erhalten und bedarfsgerecht orientiert an Einwohnerzahlen und Jugendamtsbezirken - ausgestattet werden.
2