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Verwaltungsvorlage (Anlage C zur JHA-Vorlage 27.05.2015Landesgesamtkonzept NRW MMV16-1959.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
5,2 MB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:56

Inhalt der Datei

Ministerium für Familie. Kinder. Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen ~ JII"~ 'tri. Die Ministerin Minlstenum für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhem-Westfalen, 40190 Düsseldorf 11.06.2014 Seite 1 von 2 An die Präsidentin des Landtags NordrheinWestfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFAlEN 16. WAHLPERIODE VORLAGE 16/ 1959 -A4 Aktenzeichen 3.2632.04 bel Antwort bitte angeben Hemer Nienhuys Telefon 0211 837-3115 Telefax 0211 837-663115 hel ner. nlenhuys@mfkjks.nrw.de - Unterrichtung des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend des Landtags Nordrhein-Westfalen Präzisiertes Landesgesamtkonzept zur Umsetzung Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen" (2012 - 2015) in NordrheinWestfalen Sehr geehrte Frau Präsidentin, Ende des Jahres 2012 hat die Landesregierung den Ausschussmitgliedern ein erstes Landesgesamtkonzept entsprechend der Vorgabe der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung der Bundesinitiative vorgelegt. Dieses Konzept wurde zwischenzeitlich weiter präzisiert. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat das Konzept im März 2014 erneut genehmigt. Die wesentlichen Änderungen des präzisierten Konzepts sind: 1. Die Einordnung der Frühen Hilfen nach § 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) in das altersübergreifende Verständnis Früher Hilfen in NRW (S. 20) 2. Die Ausarbeitung von Haupt- und Teilzielen und jeweilige Beschreibungen der Zielerreichung (S. 23 ff.). Dienstgebäude und Lieferanschrift: Haroldstraße 4 40213 Düsseldorf Telefon 0211 837-02 Telefax 0211 837-2200 poststelle@mfkjks.nrw.de www.mfkjks.nrw.de Beigefügt übersende ich Ihnen das Landesgesamtkonzept mit der Bitte um Weiterleitung an die Mitglieder des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend. Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn LInien 704,709,719 Haltestelle Poststraße Des Weiteren ist der an d.en Bund gerichtete Zwischenbericht der Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen NRW beigefügt. Der Umfang des Berichtes wurde durch das BMFSFJ begrenzt, da er mit den Berichten der anderen Länder Bestandteil des Zwischen berichtes des Bundes zu Umsetzung der Bundesinitiative Frühe Hilfen wird, der am 30.06.14 dem Deutschen Bundestag vorgelegt werden soll. Mit freundlichen Grüßen Ute Schäfer Seite 2 von 2 Präzisiertes Gesamtkonzept zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung "Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen" (2012 - 2015) gema § 3 Abs. 4 des "Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) in Nordrhein-Westfalen Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, April 2014 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 4 1" Ausgestaltung des Fördervertahrens und Fördervoraussetzungen 6 2" 7 1.1. Gegenstand der Förderung 1.3. Empfänger der Förderung 11 1.4. Förderverfahren 11 1.5. Sonderfall: Qualifizierungsmaßnahmen nach Art. 5 Abs. 2 B-L-W 12 Die Landeskoordinierungsstelle und ihre Aufgaben 13 2.1. Monitoring zu den Frühen Hilfen auf Landesebene 14 2.2. Beirat 14 2.3. Einrichtung von Fachberatungsstellen 15 2.4. Landeskinderschutzgesetz 15 3. Der Ausbau der Frühen Hilfen in NRW (Stand März 2013) 16 4. Zum Begriffsverständnis Früher Hilfen in NRW 20 5. Entwicklungsziele in NRW in den Frühen Hilfen nach § 1 Abs. 4 KKG 23 6. Handlungsbedarfe und Maßnahmen im ersten Förderzeitraum in den Förderschwerpunkten 43 6.1. Netzwerkkoordination Frühe Hilfen 43 6.1.1. Rechtliche und förderrelevante Handlungsanforderungen 43 6.1.2. Hinweise zur Gestaltung der Netzwerke Frühe Hilfen 44 6.1.3. Maßnahmen 51 6.2. Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger sowie vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen 54 6.3. 7. Ehrenamtsstrukturen in den Frühen Hilfen Literatur 57 58 Anlage Mittelverteilung (Höchstbeträge) in NRW 2013 60 Anlage Mittelverteilung (Höchstbeträge) in NRW 2014 64 Anlage Mittelverteilung (Höchstbeträge) in NRW 2015 68 Anlage Fördergrundsätze NRW zur Bundesinitiative Frühe Hilfen 72 - Anlage Beirat Frühe Hilfen - Beiratsmitglieder (Stand April 2014) 77 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 Organisation zur Umsetzung der BI durch die LK Frühe Hilfen in NRW 14 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Förderberelch Auf- und Ausbau von Netzwerken mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen 24 TabeHe 2: Förderbereich: Einsatz von Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegennnen und -pflegern sowie vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen 34 Tabelle 3: Förderbereich: Ehrenamtsstrukturen in den Frühen Hilfen 40 Tabelle 4: Frühe Hilfen und Schutzauftrag bel Kindeswohlgefährdung 45 Tabelle 5 Gestaltungsmöglichkeit zum kommunalen Gesamtkonzept nach § 3 KKG 49 Vorbemerkung Mit der auf vier Jahre befristeten "Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen" (2012 - 2015) gern. § 3 Abs. 4 KKG als Modellprojekt unterstützt der Bund den Aus- und Aufbau sowie die Weiterentwicklung der Netzwerke Frühe Hilfen und den Einsatz von Familienhebammen, auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen. Ziel ist dabei eine Stärkung der Frühen Hilfen, die sich an alle Eltern ab der Schwangerschaft und an Eltern mit Kleinkindern richtet, um über Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren und insbesondere Familien in belastenden Lebenslagen spezifische Hilfen anzubieten. Nach Abschluss der Aus- und Aufbauphase und Evaluation des Modellprojekts wird der Bund mit der Einrichtung eines aus Bundesmitteln finanzierten Fonds (51 Mio. € jährlich) die Netzwerke Frühe Hilfen sowie die psychosoziale Unterstützung von Familien in den Ländern und Kommunen ab 2016 dauerhaft sicherstellen. Die· Ausgestaltung des Modellprojekts wurde in einer Verwaltungsvereinbarung (B-LW) 1 zwischen Bund und Ländern geregelt. Die Länder, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und die kommunalen Spitzenverbände haben sich im Rahmen eines Verhandlungsgespräches am 16.05.2012. auf einen Entwurf geeinigt, der Grundlage eines Beschlusses der Jugend- und Familienministerkonferenz war und den das nord rhein-westfälische Kabinett am 03.07.2012 gebilligt hat. In der Präambel zur B-L-W heißt es: "Die Bundesinitiative soll die bereits bestehenden Aktivitäten von Ländern und Kommunen [ ... ] ergänzen, das heißt mit zusätzlichen Maßnahmen deren Ausbau und die Weiterentwicklung befördern oder in den Bereichen, wo es noch keine entsprechenden Strukturen gibt, den Aus- und Aufbau modellhaft anregen. [ ... ] Die Maßnahmen der Bundesinitiative sollen regionale Gegebenheiten berücksichtigen, um nicht bereits vorhandene Strukturen zu ersetzen oder Parallelstrukturen aufzubauen." Entsprechend erstellen die Länder nach Art. 10 B-L-W zur Erreichung der Ziele aus Art. 1 B-L-W ein länderspezifisches Gesamtkonzept unter Berücksichtigung der kommunalen Gegebenheiten. Die Ziele des Art. 1 B-L-W sind zum einen die Förderung des Wohls von Kindern und Jugendlichen sowie deren körperlicher, geistiger und seelischer Entwicklung und zum anderen Erkenntnisse über die Möglichkeiten und Grenzen der drei Schwerpunktbereiche der Bundesinitiative zu gewinnen. Im Herbst 2012 hat das MFKJKS ein Gesamtkonzept dem Bund vorgelegt. Das hier vorliegende Papier präzisiert und konkretisiert dieses und wurde in mehreren Expertengesprächen im Jahr 2013 abgestimmt. Der Bund hat dieses nun präzisierte 1 Vgl. http://www.fruehehilfen.delfileadmin/user_upload/fruehehilfen.de/pdfNerwaltungsvereinbarung_ Bundesmitiative_01.pdf, abgerufen 07.04.14 4 Landesgesamtkonzept im März 2014 gebilligt. Dieses Papier ersetzt somit die Fassung von 2012. 5 -1. Ausgestaltung Fördervoraussetzungen des Förderverfahrens und Die Umsetzung der Bundesinitiative erfolgt in zwei Förderzeiträumen: 1. Förderzeitraum: 01.07.2012 bis 30.06.2014 2. Förderzeitraum: 01.07.2014 bis 31.12.2015 Der Bund gewährt gemäß Art. 3 B-L-W die Finanzmittel im Rahmen der Bundesinitiative zweckgebunden wie folgt: • Haushaltsjahr 2012: 30 Millionen Euro • Haushaltsjahr 2013: 45 Millionen Euro • Haushaltsjahr 2014: 51 Millionen Euro • Haushaltsjahr 2015: 51 Millionen Euro Die Verteilung der Bundesmittel auf die Länder erfolgt gemäß Art. 4 B-L-W nach Vorweg-Abzug der Kosten für die Koordination des Bundes und der Länder, nach einem Verteilschlüssel., der sich jeweils zu % aus dem Königsteiner Schlüssel, % Anzahl der Null- bis Dreijährigen im SGB II-Leistungsbezug und % Anzahl der Nullbis Dreijährigen Geweils Stand 31.12.2010) zusammensetzt. Insgesamt hat NRW einen Anspruch auf maximal • rd. 6,2 Mio. € im Haushaltsjahr 2012 • rd. 9 Mio. € im Haushaltsjahr 2013 • jeweils rd. 10,3 Mio. € in den Haushaltsjahren 2014 und 2015. Darin bereits enthalten sind jeweils die nach der B-L-W jährlich vorgesehenen Mittel LH.v. 300.000 € zur Deckung der Sach- und Personalkosten der Landeskoordinierungsstelle. Nach Abzug dieser Mittel sowie der Mittel für landesweite Qualifizierungsmaßnahmen für Netzwerkkoordinierende, Familienhebammen , Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und pfleger, für vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen sowie für Koordinierende von Ehrenamtlichen verteilt das Land NRW die übrigen Mittel an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe 2 nach einem Verteilschlüssel, welcher der Anzahl der Nullbis Dreijährigen im SGB-II-Leistungsbezug im jeweiligen Jugendamtsbezirk (Stand: 31.10.2010) entspricht. Die so ermittelten Förderkontingente LS.v. Höchstbeträgen Dies smd alle Kreise und kreisfreien Städte sowie nach § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG - KJHG NRW) als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmte Gemeinden. 2 6 für den jeweiligen Jugendamtsbezirk sind den Tabellen für die Jahre 2013 bis 2015 (Anlagen 1 bis 3) zu entnehmen. ·1.1. Gegenstand der Förderung Der Gegenstand der Förderung ergibt sich zunächst aus Art. 2 B-L-W. Dessen Inhalt wurde mit geringfügigen landesspezifischenErgänzungen als Art. 2 in die Fördergrundsätze .des Landes (Fördergrundsätze NRW) für die Weiterleitung der Mittel an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, die ab dem 01.01.2014 gelten (Anlage 4). Für alle Maßnahmen gilt als Voraussetzung zur Förderfähigkeit, dass sie nicht schon am 01.01.2012 bestanden haben dürfen oder es sich dabei um erfolgreiche modellhafte Ansätze handelt, die als Regelangebot ausgebaut werden sollen. Art. 2 der Fördergrundsätze NRW (vgl. Art. 2 B-L-W) benennt vier Förderbereiche und für diese im Einzelnen Fördervoraussetzungen sowie insbesondere förderfähige Maßnahmen. (1) Netzwerke Frühe Hilfen (Abs. 3) Förderfähig sind Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen, die mindestens die Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe, relevante Akteure aus dem Gesundheitswesen (wie zum Beispiel der öffentliche Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, Geburtsund Kinderkliniken, Kinderärzte und Kinderärztinnen sowie Hebammen), Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sowie Einrichtungen der Frühförderung einbinden sollen (§ 3 Abs. 2 KKG), • bei denen der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Koordinierungsstelle mit fachlich qualifizierter Koordination vorhält und zudem, wenn die Koordinierungsstelle nicht im Jugendamt vorgehalten wird, im Jugendamt eine Ansprechperson insbesondere als Schnittstelle zur Jugendhilfeplanung für das Netzwerk vorhält, • für deren Auf- und Ausbau ein Rats- oder Kreistagsbeschluss gefasst wird, • die Qualitätsstandards - auch zum Umgang mit Einzelfällen - und Vereinbarungen für eine verbindliche Zusammenarbeit im Netzwerk vorsehen und • die regelmäßig Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII festlegen und die Zielerreichung überprüfen. Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für: • den Einsatz von fachlich qualifizierten koordinatorinnen in den Koordinierungsstellen, Ne tzwerkkoordin atoren und 7 • Qualifizierung und Fortbildung der Netzwerkkoordinatoren und -koordinatorinnen, • Maßnahmen zur Dokumentation und Evaluation der Netzwerkprozesse, • Förderung der konkreten Arbeit von Netzwerkpartnern in Form von - im Schwerpunkt interdisziplinär ausgerichteten Veranstaltungen oder Qualifizierungsangeboten, • Maßnahmen zur unterstützenden Öffentlichkeitsarbeit. (2) Familienhebammen und vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen (Abs. 4) Förderfähig ist der Einsatz von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich im Kontext Früher Hilfen. Sie sollen • dem vom Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) erarbeiteten Kompetenzprofil entsprechen oder in diesem Sinne qualifiziert werden • und in ein für Frühe Hilfen zuständiges Netzwerk eingegliedert werden. Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für: • den Einsatz von Familienhebammen und Familiengesundheitshebammen, sowie von Hebammen, "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Familien-Gesundheitsund Kin derkrankenpflegern, Familiengesundheitspflegerinnen und Familiengesundheitspflegern, die dem Kompetenzprofil des NZFH3 entsprechen. • Qualifizierung, Fortbildung, Fachberatung und Supervision für die genannten Fachkräfte, • Erstattung von Aufwendungen für die Teilnahme der genannten Fachkräfte an der Netzwerkarbeit, • Maßnahmen zur Qualitätssicherung wie der Dokumentation des Einsatzes in den Familien. (3) Bereich Ehrenamt (Abs. 5) NZFH =Nationales Zentrum Frühe Hilfen, vgl. http://www.fruehehilfen.de/wir-ueber-uns/aufgaben/. abgerufen 07.04.14. Das NZFH ist u.a. Träger der Bundeskoordinierungsstelle der Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen. 3 8 Förderfähig sind ~ Ehrenamtsstrukturen und in diese Strukturen eingebundene Ehrenamtliche im Kontext Früher Hilfen, die • in ein für Frühe Hilfen zuständiges Netzwerk eingebunden sind, • hauptamtliche (d.h. nicht ehrenamtliche) Fachbegleitung erhalten, • Familien alltagspraktisch begleiten und entlasten und zur Erweiterung sozialer familiärer Netzwerke beitragen. Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für: • Maßnahmen zur Qualitätssicherung für den Einsatz von Ehrenamtlichen, • Koordination und Fachbegleitung der Ehrenamtlichen durch hauptamtliche Fachkräfte, • Schulungen und Qualifizierungen von Koordinatoren und Koordinatorinnen und Ehrenamtlichen, • Fahrtkosten, die beim Einsatz der Ehrenamtlichen entstehen, • Erstattungen von Aufwendungen für die Teilnahme der Koordinatorinnen und Koordinatoren sowie der Ehrenamtlichen an der Netzwerkarbeit. (4) Bereich sonstige zusätzliche Maßnahmen (Abs. 6) Gefördert werden können gemäß Art .. 2 Abs. 6 der Fördergrundsätze NRW (Art. 2 Abs. 6 B-L-W) nach bedarfsgerechter Zurverfügungstellung der in Abs. 3 und 4 genannten Maßnahmen auch weitere zusätzliche Maßnahmen zur Förderung Früher Hilfen, die nicht bereits am 01.01.2012 bestanden haben. Darüber hinaus sind auch in diesem Bereich erfolgreiche modellhafte Ansätze förderfähig, die als Regelangebot ausgebaut werden sollen. Die genannten Voraussetzungen sind der Bewilligungs~ehörde gesondert darzulegen. Die Steuerungsgruppe auf Bundesebene hat die Vorgaben am 22.01.2014 (Stand: 17.03.2014) per Beschluss konkretisiert. "Als zusätzliche Maßnahmen im Sinne der Verwaltungsvereinbarung sind nur Maßnahmen der Frühen Hilfen förderfähig, die folgende Kriterien erfüllen: 1) Konkrete Angebote der Frühen Hilfen, a) die sich an werdende Mütter und Väter und an Familien mit Kleinkindern (b) richten und b) die vorrangig und überwiegend die Altersgruppe der Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ins Blickfeld nehmen und 9 c) die einen niedrigschwelligen Zugang gewährleisten, damit die Hemmschwelle an diesen Maßnahmen zu partizipieren insbesondere für Betroffene, die in der Regel nur schwer mit familienfördernden Maßnahmen zu erreichen sind, gesenkt wird und d) die in der Primär- oder in der Sekundärprävention verankert sind. Dabei steht die Förderung der Erziehungs- und Versorgungskompetenz von Familien in besonderen Lebenslagen im Vordergrund [Nicht Gegenstand der Frühen Hilfen sind Maßnahmen, die sich konzeptionell an familiären Problemkonstellationen ausrichten, welche eine enge Begleitung durch das Jugendamt notwendig machen (Tertiärprävention). Maßnahmen nach Artikel 2 dürfen keine tertiärpräventiven Maßnahmen der Jugendämter ersetzen.] und e) die in ein für Frühe Hilfen zuständiges Netzwerk eingebunden sind. 2) Ausbau model/hafter Ansätze als Regelangebot Maßnahmen, die bislang noch nicht als Regelangebot gefördert wurden. Gefördert werden können nur Maßnahmen, die eine Weiterentwicklung des kommunalen Angebots der Frühen Hilfen darstellen und damit Versorgungslücken für bestimmte Zielgruppen schließen. Dabei sollen möglichst Angebote adaptiert werden, die bereits in anderen Ländern und Kommunen positiv erprobt wurden und den Bedarf decken können. " 1.2. Priorisierung Generell ist zu beachten, dass die B-L-W und damit auch die daran angelehnten Fördergrundsätze NRW eine Priorisierung der Förderbereiche vorgeben: Zuerst müssen Maßnahmen aus dem Bereich Netzwerk Frühe Hilfen gefördert werden, da FamilienhebammenJEntbindungspfleger bzw. vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen sowie die Ehrenamtsstrukturen im Bereich der Frühen Hilfen in dieses Netzwerk eingebunden werden sollen. Der Bereich und vergleichbare Familienhebammen/Entbindungspfleger Gesundheitsberufsgruppen kann bereits während des Netzwerkaufbaus gefördert werden. ~ Für den Bereich der sonstigen zusätzlichen Maßnahmen gilt, dass erst wenn die nach den Fördergrundsätzen NRW insbesondere förderfähigen Maßnahmen aus den Bereichen Netzwerk und Familienhebammenl Familienentbindungspfleger bzw. vergleichbare Gesundheitsberufe bereits bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt werden, sonstige zusätzliche Maßnahmen gefördert werden können. Allerdings hat die Steuerungsgruppe auf Bundesebene am 22.01.2014 (Stand: 17.03.2014) folgende Übergangsregelung beschlossen: "Sofern aus objektiven nachvollziehbaren Gründen die in Absatz 4 genannten Maßnahmen (Einsatz von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich im Kontext Früher Hilfen) nicht bedarfsgerecht zur Verfügung gestel/t werden können 10 und die Maßnahmen nach Absatz 3 erfüllt sind, können im Einzelfall und längstens bis Ende Dezember 2014 Mittel der Bundesinitiative Frühe Hilfen für den nachrangigen Förderbereich gemäß Absatz 6 verwendet werden. Zugleich müssen die Länder Bemühungen unternehmen und nachweisen, die die Hinderungsgründe abbauen." Maßnahmen im Bereich Ehrenamt können gefördert werden, wenn das Netzwerk Frühe Hilfen LS.d. Art. 2 Abs. 3 der Fördergrundsätze NRW besteht und Farn ilien-Gesu nd heitsund Familien hebammen! .Familienentbind ungspfleger , Kinderkrankenpflegerinnen! Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen nach Art. 2 Abs. 4 bereits eingesetzt werden bzw. ihr Einsatz sich im Aufbau befindet. Bis zum 31.12.2014 wird hinsichtlich des Netzwerks noch für ausreichend erachtet, wenn sich das Netzwerk i.S.d. Art. 2 Abs. 3 der Fördergrundsätze NRW im Aufbau befindet. Es wird darauf hingewiesen, dass das Netzwerk generell bereits besteht, wenn lediglich noch nicht alle aufgeführten Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartner eingebunden werden konnten. 1.3. Empfänger der Förderung Die Empfänger der Förderung sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Art. 3 Fördergrundsätze NRW (Art. 4 Abs. 3 B-L-W). 1.4. Förderverfahren Entsprechend Art. 11 Abs. 4 der B-L-W werd~n die Bundesmittel nach dem Haushaltsrecht der Länder bewirtschaftet. Für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 können die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anträge auf Gewährung von Zuwendungen nach §§ 23 und 44 LHO - einschließlich der W für Zuwendungen an Geme·inden (WG) - bis zur Höhe der mitgeteilten Höchstbeträge stellen. Die Antragsstellung erfolgt anhand eines vorgegebenen Antragsformulars. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben ein kurzes Fachkonzept einreichen, in welchem der Ist-Stand der Frühen Hilfen im jeweiligen Jugendamtsbezirk, insbesondere des Netzwerkes Frühe Hilfen, darstellen und aufzeigen, worin ihr Entwicklungsinteresse bis zum Ende der Bundesinitiative besteht. Außerdem versichern sie entsprechend der Vorgabe aus Art. 9 B-"L-W die Mitwirkung im Rahmen der Evaluation der Bundesinitiative und die Gewährleistung des Wissenstransfers. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt 2012 und 2013 als Festbetragsfinanzierung. Der Zuwendungsbescheid beinhaltet sowohl die vom BMFSFJ im Zuwendungsschreiben aufgegebenen Auflagen, als auch die 11 Bedingungen und Auflagen aus den Allgemeinen Zuwendungen an Gemeinden (ANBest-G). Nebenbestimmungen für Für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 werden die Bundesmittel den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe als fachbezogene Pauschale (§ 29 Haushaltsgesetz NRW) gewährt, wobei die Bewilligung in Form eines Leistungsbescheides erfolgt und insbesondere die Erstellung von Verwendungsnachweisen im Sinne des Art. 12 B-L-W und die Pflicht zur Mitwirkung nach Art. 9 B-L-W zu Auflagen gemacht werden. Entsprechende Artikel sind daher auch in die Fördergrundsätze NRW aufgenommen worden (Art. 6 und 7). Die landesspezifischen Ergänzungen für diese Bereiche beziehen sich zum einen darauf, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Anfrage der Landeskoordinierungsstelle Daten zur Bedarfsplanung für ein Landesmonitoring zur Verfügung stellen müssen und zum anderen, dass die Abgabe des Verwendungsnachweises auch elektronisch erfolgen soll. Hierfür stellt die Bewilligungsbehörde ein Internetportal und u.a. eine Service-Hotline zur Verfügung. 1.5. Sonderfall: Qualifizierungsmaßnahmen nach Art. 5 Abs. 2 B-L-W Nach Art. 5 Abs. 2 B-L-W können Mittel zur Durchführung von landesweiten Qualifizierungsmaßnahmen für Netzwerkkoordinierende, Familienhebammen und Entbindungspfleger, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und pfleger sowie für vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen und Koordinierende von Ehrenamtlichen verwendet werden .. In NRW werden daher Mittel für Fortbildungen von Hebammen/Entbindungspflegern zur Familienhebammen/Familienentbindungspflegern und von Kinderkrankenpflegerinnen bzw. Kinderkrankenpflegern zu Familien-Gesundheitsund Kinderkrankenpflegerinnen bzw. -pflegern, Fortbildungen von Netzwerkkoordinierenden Früher Hilfen und weitere Qualifizierungsmaßnahmen (z.B. Handreichungen für die Praxis, Fachtagungen und regionale Austauschtreffen) eingesetzt. Durch die Förderung werden. die Beiträge für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus NRW deutlich reduziert und die landesweite Qualitätsentwicklung und -sicherung wird gewährleistet. Nicht in Art. 5 Abs. 2 B-L-W aufgeführt sind Koordinierende für den Einsatz von Familienhebammen/Familienentbindungspflegern und vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen. Sie sind jedoch in diesem Bereich Maßnahmen zur Qualitätssicherung und leisten einen wertvollen Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Einsatz von Familienhebammen/ Familienentbindungspflegern und vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen , da sie Einsatzspektrum und Arbeitsbedingungen (mit)gestalten. Gute Rahmenbedingungen tragen letztendlich dazu bei, dass mehr Angehörige der Berufsgruppen für den kommunalen Einsatz gewonnen werden können und die Struktur, Prozess- und Ergebnisqualität ihres Einsatzes in den Frühen Hilfen weiter gesteigert wird. Daher 12 ist es wichtig, Einsatzkoordinierende von Familienhebammen/Familienentbindungspflegern und vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen an landesweiten Qualifizierungsmaßnahmen nach Art. 5 Abs. 2 B-L-W partizipieren zu lassen, auch wenn sie nicht explizit aufgeführt sind. Für diese Erweiterung wurde nach Rücksprache mit dem BMFSFJ die Zustimmung der Vertreter der kommunalen Spitzenverbände im Rahmen einer Sitzung der Landesarbeitsgemeinschaft' der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege (LAGÖF) eingeholt. 2. Die Landeskoordinierungsstelle und ihre Aufgaben Zur landesweit einheitlichen Umsetzung der Bundesinitiative wird im Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW (MFKJKS) eine Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen eingerichtet, deren wesentliche Aufgaben sind: • Entwicklung von Maßnahmen der Qualifizierung, Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in den einzelnen Förderbereichen der Bundesinitiative • Fachliche Beratung und Begleitung der Kommunen • Abwicklung des Förderverfahrens • Koordinierung der Zusammenarbeit im Bereich der Frühen Hilfen auf Landesebene und die Sicherung des landesweiten und länderübergreifenden Austausches • Unterstützung der Evaluation des NZFH • Mittelnachweis und Berichtswesen auf Landes- und Bundesebene • Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Bundesinitiative. In Kooperation mit den beiden Landesjugendämtern Rheinland und Westfalen-Lippe. wird eine Fachberatung Frühe Hilfen eir:lgerichtet (vgl. Kap. 2.3.). Zudem werden Unterstützungsangebote und landesweite Veranstaltungen zur Umsetzung der Bundesinitiative Frühe Hilfen abgestimmt und organisiert. Über die Leitung des Referats 323 erfolgt eine Abstimmung und Kooperation mit bestehenden Landesprogrammen (u.a. Modellvorhaben "Kein Kind zurücklassen Kommunen in NRW beugen vor", LVR-Programm "Teilhabe ermöglichen Kommunale Netzwerke gegen Kinderarmut", NRW - Handlungskonzept "Gegen Armut und soziale Ausgrenzung), so dass Qualifizierungsund Informationsveranstaltungen der verschiedenen Programme/Modellvorhaben inhaltlich koordiniert und Parallelstrukturen vermieden werden können. Die folgende Übersicht veranschaulicht den derzeitigen Stand der Zusammenarbeit der LK Frühe Hilfen mit anderen Akteuren und Gremien zur Umsetzung der Bundes~nitiative in NRW. 13 Zusammenarbeit in N RW Arbeitsgruppen - Konsu Itat IOns kreu; . NRW-Vern etzu ngs.pr'lJ<gr.amme - P.ustauschMGEPA - Landesc:u:rnculum und Arbeit::shilfe Fa m H e blFGKiKP - RunderTisch Geou rtshi Ife land eskoordin ierung.s;stelTe NRWlmMFKlKS Vertei IUflg d er fördermiittel I Beirat I ~esjLi';erlB~irrtter F-~h:ber;,'t1.m;"'..JliF.rü'be HirrernlBl in Kooperation FachUche Beglell'tung 186 fö rd e rberechtigte Kommunen mit eigenem r.rettw~niie:rende, Jlugenda'mt 1Eii~t:zlkoonr:ll'lllerel'lld';e 'iI'OJli hmHeb/FGKiiKp,. deren 1Eii~3rriie.t'~ EuemmJltikhen i ,durch Beauftragung --. Auft~~h oder 1rr1l!5/ Förd eru ngfö;.d',erem,p 5r,,;e.r, • Abbildung 1 Organisation zur Umsetzung der BI durch die LK Frühe Hilfen in 'NRW (Stand März 2014) Um die Bundesinitiative in einem fachlich und rechtlich adäquaten Rahmen umzusetzen, verfolgt die Landeskoordinierungsstelle weitere grundsätzliche Vorhaben, die im Folgenden kurz beschrieben werden sollen. 2.1. Monitoring zu den Frühen Hilfen auf Landesebene Für ,eine langfristige Steuerung der Frühen Hilfen fe~len bisher Maßnahmen zur regelmäßigen, landesweiten Bestandsaufnahme der Aktivitäten und Handlungsbedarfe der Kommunen. Derzeit existieren für NRW nur Daten einzelner Studien aus den Jahren 2009/10. Auf Landesebene sollen in den nächsten drei Jahren Strukturen zur Sicherung des Monitorings und Wissenstransfers geschaffen werden. Um eine bedarfsgerechte Steuerung auf Landesebene vorzunehmen und gegenüber Dritten zum Stand der Frühen Hilfen stets und umfassend aussagekräftig zu sein, soll ein Konzept für eine regelmäßige empirische Berichterstattung entwickelt und bis Ende 2015 erprobt werden. Um Doppelstrukturen zu vermeiden und Synergieeffekte zu nutzen, soll in diesem Bereich eine Abstimmung mit der Evaluation des NZFH erfolgen. 2.2. Beirat Zur fachlichen Begleitung der Umsetzung der Bundesinitiative in NRW soll ein Beirat eingerichtet werden. Das Gremium soll zur Information und zur Beratung landesweit relevanter Fragen. dienen. Dabei werden in den Beirat die Vertreterinnen und Vertreter der Akteure im Bereich der Frühen Hilfen auf Landesebene einbezogen, die 14 nach den Fördergrundsätzen NRW auch auf kommunaler Ebene einzubinden sind. Eine Liste der im Beirat Frühe Hilfen NRW eingeladenen Vertreterinnen und Vertreter ist als Anlage beigefügt. 2.3. Einrichtung von Fachberatungsstellen Es werden zwei Stellen - je Landesjugendamt eine Vollzeitstelle - für die Beratung zur Umsetzung der Bundesinitiative eingerichtet. Grund für diese landesweite Qualifizierungsmaßnahme nach Art. 5 Abs. 2 B-L-W ist, dass in den 186 Jugendamtsbezirken ein erheblicher Bedarf an individueller Beratung zur konzeptionellen Ausgestaltung bzw. Neuausrichtung des Handlungsfeldes der Frühen Hilfen - inklusive der neuen Bereiche Familienhebammen und Familienentbind ungspfleger, Familien-Gesu nd heits- und Kinderkrankenpflegerin nen und -pfleger und Ehrenamtliche Strukturen - besteht. Im Mittelpunkt steht dabei die gesetzlich geforderte Gestaltung und Steuerung von Netzwerkstrukturen im Bereich der Frühen Hilfen und im Übergang zum intervenierenden Kinderschutz. Entsprechende Strategien sind dabei vor dem Hintergrund der spezifischen kommunalen Ausgangslage individuell zu entwickeln. Dieser Beratungsbedarf bis hin zur Prozessbegleitung vor Ort kann bisher weder durch die bestehenden Personalressourcen der LK Frühe Hilfen NRW noch durch die Landesjugendämter des LVR und LWL abgedeckt werden. Schwerpunkttätigkeit der Fachberatungen sind Aufgaben der fachlichen Begleitung der Zielgruppen nach Art. 5 Abs. 2 W zur Unterstützung von Qualitätsentwicklungsprozessen vor Ort (z.B. Prozessbegleitung vor Ort, Beteiligung an Inhouse-Veranstaltungen, Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, Begleitung und Mitwirkung bei Fachtagen und Austauschtreffen auf überregionaler Ebene, Erarbeitung von Arbeitsmaterialien etc.). Zielgruppen sind nach Art. 5 Abs. 2 W Netzwerkkoordinierende der Frühen Hilfen, Familienhebammen/Familienentbindungspfleger, Familien-Gesundheitsund Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger sowie vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen und Koordinierende von Ehrenamtlichen in den Frühen Hilfen. Darüber hinaus können in NRW nach Abstimmung mit dem BMFSFJ und der LAGÖF NRW auch Koordinierende von Familienhebammen und Familienentbindungspflegern , Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern und von vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen in den Frühen Hilfen beraten werden. 2.4. Landeskinderschutzgesetz Die nordrhein-westfälische Landesregierung plant ein präventives Kinderschutzgesetz. Die Landeskoordinierungsstelle wird dieses Gesetzgebungsverfahren im Hinblick auf die rechtliche Ausgestaltung der Frühen Hilfen begleiten. 15 3. Der Ausbau der Frühen Hilfen in NRW (Stand März 2013) Die Entwicklung der Frühen Hilfen und des intervenierenden Kinderschutzes wurden in NRW im Schwerpunkt über eine stete Initiierung von Modellprojekten und deren flächenweiten Ausbau von 2001 bis 2009 vorangetrieben. Von 2001 bis 2004 wurden an sechs Standorten "Soziale Frühwarnsysteme" entwickelt, die verschiedene Ansätze und interdisziplinäre Formen zur Zusammenarbeit beinhalten und dazu beitragen, riskante Entwicklungen von Kindern und familiäre Krisen frühzeitig zu erkennen und durch geeignete Hilfen die Verfestigung von Problemlagen zu vermeiden. Diese modellhaften Ansätze wurden im Rahmen einer Anschubfinanzierung in Höhe von 1,2 Millionen Euro 2007 und 2008 landesweit in die Fläche getragen. Mit den Mitteln wurden die Bemühungen der Kommunen bei der Schaffung von Netzwerken und Angeboten Früher Hilfen unterstützt. Konkret wurden 35 Neuanträge und 49 Anträge zur Weiterentwicklung Früher Hilfen gefördert (Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes NRW (MGFFI) 2010: 181). Von 2007 bis 2009 begleitete die "ServicesteIle für den Auf- und Ausbau der Sozialen Frühwarnsysteme Nordrhein-Westfalen" angesiedelt beim Institut für soziale Arbeit e.V., durch landesweite Service-, Beratungs- und Vernetzungsleistungen die Kommunen beim Ausbau. Einzelne Standorte mit Netzwerken Früher Hilfen oder "Sozialer Frühwarnsysteme" wurden in NRW in mehreren Studien von 2001 bis 2010 von der Universität Münster evaluiert (vgl. Böttcher/Bastian/Lenzmann 2008; Böttcher/Ziegler 2011). I 2007 beschloss die Landesregierung ein "Handlungskonzept für einen besseren und wirksameren Kinderschutz in Nordrhein-Westfalen", in dessen Rahmen unter anderem folgende Landesmaßnahmen entwickelt wurden (vgl. MGFFI 2009: 5): • Meldepflicht von Ärztinnen und Ärzten, die Früherkennungsuntersuchungen durchführen • flächendeckender Ausbau von "Sozialen Frühwarnsystemen" • Elternbegleitbuch "Kinder ganz stark" • Weiterentwicklung von 2.700 Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren • Förderung von Fortbildungen zur Kinderschutzfachkraft und Fortbildungen für Lehrerinnen und Lehrer sowie Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe. Neben den "Sozialen Frühwarnsystemen" gab es in NRW Ende der 2000er Jahre unter Federführung des Landesjugendamtes Rheinland weitere Projekte (NeFF Netzwerke Frühe Förderung, MoKi - Monheim für Kinder), die das Ziel verfolgten, kommunale Ansätze der systematischen Vernetzung der Hilfesysteme in der Kommune zur Schaffung von positiven Rahmenbedingungen für ein gelingendes Aufwachsen von Kindern zu entwickeln. Das Landesjugendamt Rheinland startete 2011 das Programm "Teilhabe ermöglichen - Kommunale Netzwerke gegen Kinderarmut". 33 Kommunen sind derzeit an dem LVR-Programm beteiligt. Auf 16 Landesebene wurde das Modellvorhaben "Kein Kind zurücklassen - Kommunen in NRW beugen vor" initiiert. Hier sollen systematisch kommunale Präventionsketten entlang der Lebensbiografie aufgebaut werden. Durch eine bessere Vernetzung und Koordination auf kommunaler Ebene sollen wichtige Übergänge in der Kindheits- und Jugendphase in den Blick genommen werden und deren systematische Verzahnung eine gezieltere und frühzeitige' Unterstützung für Kinder, Jugendliche und Familien ermöglichen. Das Modellvorhaben läuft von 2012 bis 2015 (perspektivisch bis 2020), 18 Kommunen nehmen daran teil. Zur Intensivierung der Zusammenarbeit insbesondere zwischen der Jugendhilfe und dem Gesundheitswesen hat das Land 2011/12 das Projekt "KinderZukunft NRW" gefördert. An sechs Standorten wurden in Geburtskliniken für die Zielgruppe von Müttern mit Belastungs- und Risikofaktoren Verfahren zur Identifizierung, Ansprache und Weiterleitung an andere Stellen mit 'präventivem Hilfsangeboten entwickelt und erprobt. Alle Jugendämter in NRW haben Familienzentren eingerichtet. Insgesamt arbeiten im Kindergartenjahr 2012/13 ca. 2.950 Kitas als Familienzentrum. Auf der Basis einer flächendeckenden Versorgung soll der Fokus vor allem auf Standorte gelegt werden, die ein höheres Bildungs- und Armutsrisiko tragen. 2012 wurde das Familienbildungsangebot "Elternstart NRW" für Mütter und Väter in NRW mit einem Kind im ersten Lebensjahr eingeführt. Die Eltern können in ca. 150 Einrichtungen der Familienbildung an dem Angebot "Elternstart NRW" teilnehmen. Themen des Angebots sind zum Beispiel die frühkindliche Entwicklung, die ElternKind-Beziehung und der Umgang mit neuen und auch anstrengenden Familiensituationen. "Elternstart NRW" ist für die Eltern einmalig kostenfrei, die Finanzierung übernimmt das MFKJKS. Weiter unterstützte das Land NRW von 2010 bis 2012 das Projekt "Aufsuchende Elternkontakte", in dessen Rahmen eine landesweite Erhebung von kommunalen Willkommensbesuchen von Neugeborenen durchgeführt wurde. Eine erste Bestandsaufnahme aus dem Jahr 2010 zum Grad der Verbreitung der Elternbesuchsdienste nach der Geburt eines Kindes in NRW zeigt, dass zum Zeitpunkt der Erhebung im Juli und August 2010 insgesamt 126 Gemeinden und Kreise (68,5%) einen Begrüßungsbesuch von Eltern zur Geburt ihres Kindes anbieten (vgl. Frese/Günther 2013: 31, 38). Im Bereich der Familienhebammen und Familienentbindungspfleger als zentralem Element der Bundesinitiative lassen sich folgende Feststellungen treffen: Familienhebammen und Familienentbindungspfleger sind staatlich 'examinierte Hebammen und Entbindungspfleger mit einer gesetzlich nicht geregelten Zusatzqualifizierung. Sie bieten primär aufsuchende Hilfeleistungen in der Schwangerschaft und im ersten Lebensjahr des Kindes an. Sie sind Partnerinnen in einem interdisziplinären Netzwerk Früher Hilfen. Aktuell erfolgt ihre Bezahlung meist über den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die freie Wohlfahrtspflege oder Gesundheitsämter (Stand 2013). Tätigkeitsschwerpunkt der Familienhebammen ist die physische und psychosoziale Beratung und Betreuung von belasteten 17 Schwangeren, Müttern oder Familien. Die Leistungen der Familienhebammen und vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen sind derzeit weder im SGB VIII noch im SGB V geregelt. In Folge werden sie in den sozialen Diensten teilweise der Gesundheitshilfe und teilweise der Jugendhilfe zugeordnet. Die Tätigkeit der Familienhebammen beruht bundesweit auf unterschiedlichen Ausund Fortbildungsgängen mit zum Teil stark variierenden Curricula. In NRW wurden bis 2009 122 Familienhebammen durch den Landesverband der Hebammen Nordrhein-We,stfalen e.V. fortgebildet, die in NRW tätig sind. Der überwieg~nde Teil von ihnen ist freiberuflich tätig, nur eine Minderheit arbeitet in festen Angestelltenverhältnissen. 2008 verfügten nach der Studie ."Kindeswohlgefährdung" 53% der 122 befragten Jugendämter in NRW über Familienhebammen (vgl. MGFFI 2010: 131). Über den Entwicklungsstand ehrenamtlicher Strukturen und den Einsatz Ehrenamtlicher im Kontext Früher Hilfen wurden bisher keine landesweiten Daten erhoben. Der Freiwilligensurvey NRW weist zwar "Kinder und Jugendliche" bzw. "Familien" als Einsatzfelder ehrenamtlichen Engagements aus, differenziert jedoch das Alter der Kinder und konkrete Tätigkeiten nicht weiter aus, so dass hieraus keine Rückschlüsse auf die Anzahl Ehrenamtlicher in den Frühen Hilfen oder deren konkrete Einsatzfelder und Aufgaben gezogen werden können (vgl. BMFSFJ 2010). Seit 2010 fördert das Land NRW die wellcome-Initiative, die Familien nach der Geburt eines Kindes und bei besonderen Belastungen durch ehrenamtliche Kräfte unterstützt. Wellcome hilft dort, wo Familie, Freunde oder fachliche Dienste nicht zur Verfügung stehen. NRW fördert eine Landeskoordinierungsstelle sowie drei regionale Koordinierungsstellen für Ehrenamtliche. 2011 waren in diesem Kontext rund 270 Ehrenamtliche in mehr als 340 Familien im Einsatz. Durchschnittlich unterstützen sie jede Familie mit rund 35 Stunden. Weitere 260 Familien wurden durch die Teamkoordinatoren und -koordinatorinnen über passende Angebote im Netzwerk beraten. Zurzeit gibt es in NRW 37 wellcome-Teams. Über wellcome hinaus gibt es in weiteren Städten ähnlich gelagerte ehrenamtliche Angebote wie z.B. "Familienstart" in Mülheim an der Ruhr. Auch bei den Babybegrüßungsdiensten werden zum Teil ehrenamtlich tätige Personen für die Ausführung der Besuche eingesetzt. 9% von 119 befragten Diensten führten 2010 die Willkommensbesuche mit Ehrenamtlichen durch (vgl. Frese/Günther 2013: 39). Das Land NRW setzt für die nächsten Jahre mit dem neuen Koalitionsvertrag einen Schwerpunkt auf den im Jahr 2010 begonnenen Weg der vorbeugend ausgerichteten Politik mit dem Ziel, alle Kinder von Anfang an zu erreichen. In den politischen Leitlinien soll der Schwerpunkt auf Nachhaltigkeit, Prävention und Inklusion liegen, welche al.s Querschnittsthemen etabliert werden sollen. Es gilt, bereits ab Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren Exklusionsprozesse zu vermeiden und der Behinderung kindlicher Entwicklung durch die Auswirkungen elterlicher Armutslagen, psychischer Erkrankungen und sozialer Isolation systematisch entgegenzuwirken. Dabei soll auf den vor Ort vorhandenen Angeboten aufgebaut 18 , und eine Brücke zu den zivilgesellschaftlichen Akteuren geschlagen werden. Ziel ist der Aufbau verbindlicher Netzwerkstru ktu ren , eine enge Verzahnung präventiver Strukturen und Maßnahmen sowie ein wirksames Vorbeugesystem mit eindeutigen Zuständigkeiten, die entlang der Lebensbiographie von Kindern und Jugendlichen (von 0 bis 21 Jahren) ineinandergreifen. Das .LVR-Programm "Teilhabe ermöglichen - Kommunale Netzwerke gegen Kinderarmut" , das auf Erkenntnissen mehrerer LVR-Modellprojekte (u.a. NeFF - Netzwerke frühe Förderung) aufbaut und auf eine strukturelle Verankerung von Netzwerkstrukturen abzielt, sowie das Landesmodellvorhaben "Kein Kind zurücklassen - Kommunen in NRW beugen vor" schließen hier an und fördern den Aufbau von handlungs- und altersgruppenübergreifenden Präventionsketten, die über die Zielgruppe der Frühen Hilfen (werdende Eltern und Eltern mit Kindern von null bis drei Jahren) hinausgehen. 19 4. Zum Begriffsverständnis Früher Hilfen in NRW In NRW hängt die Entstehung des Begriffs "Frühe Hilfen" mit den "Sozialen Frühwarnsystemen" zusammen. Der Schwerpunkt lag im Aufbau verbindlicher Verfahrenswege und systemübergreifender Kooperationen. NRW war in den 2000er Jahren das erste Bundesland, das mit einem derartigen Ansatz versucht hat, kommunale Handlungskonzepte für ein frühzeitiges Wahrnehmen und Reagieren auf Unterstützungsbedarfe von Familien zu entwickeln. Der Ansatz wurde später kritisch diskutiert vor allem im Hinblick auf den Namen "Frühwarnsystem", der zu defizitorientiert sei und stigmatisierend wirke (vgl. Stanulla 2007: 20) Es folgten in der Zielrichtung ähnliche kommunale Vernetzungsprojekte zur frühzeitigen Unterstützung von Familien (MoKi, NeFF etc.). 0 Allen Programmen und Ansätzen in NRW war dabei gemeinsam, dass die Vernetzungsaktivität nie ausschließlich auf eine Lebensphase fokussiert wurde. In den "Sozialen Frühwarnsystemen" wie in den anderen genannten Projekten wurden zunächst sowohl Ansätze für bestimmte Zielgruppen (Stadtteile, Grundschu Ikinder etc.) als auch für die erste Lebensphase von Kindern entwickelt Vor diesem Hintergrund ist in NRW ein Verständnis von Frühen Hilfen entstanden, das vor allem die Ftühzeitigkeit der Förderung und Unterstützung oder Reaktion in den Vordergrund stellt, unabhängig vom Lebensalter des Kindes. Die derzeit großen Landesmodellprogramme und -vorhaben "Teilhabe ermöglichen - Kommunale Netzwerke gegen Kinderarmut" des LVR und "Kein Kind zurücklassen - Kommunen in NRW beugen vor" der Landesregierung knüpfen. an dieses Verständnis an und führen es konsequent fort, indem sie die ganze Lebensbiografie des Kindes in den Blick nehmen und mit allen betreffenden Systemen und Institutionen daran arbeiten, kommunale Präventionsketten entlang der Kindheit und Jugend aufzubauen. Weiter ist zu beobachten, dass die Ausrichtung der Frühen Hilfen in den Jugendamtsbezirken je nach Bedarf unterschiedlich akzentuiert wird. Mal sind die Frühen Hilfen eher primärpräventiv ausgerichtet, als Schaffung von familienfreundlichen Strukturen und Förderung von Verwirklichungschancen, mal eher sekundärpräventiv, als gezielte Unterstützung bei Belastungen und Problemlagen und zur Vermeidung der Verfestigung von Risikolagen. Neben der Entwicklung des Begriffs der Frühen Hilfen in NRW hat es in den 2000er Jahren einen bundesweiten Diskurs gegeben, der 2009 in die Definition des wissenschaftlichen Beirates des NZFH mündete: Frühe Hilfen bilden lokale und regionale Unterstützungssysteme mit koordinierten Hilfeangeboten für Eltern und Kinder ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren mit einem Schwerpunkt auf der Altersgruppe der Null- bis Dreijährigen. Sie zielen darauf ab, Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern In Familie und Gesellschaft frühzeitig und nachhaltig zu verbessern. Neben alltagspraktischer Unterstützung wollen Frühe Hilfen insbesondere einen Beitrag zur Förderung der Beziehungs- und ErzIehungskompetenz von (werdenden) Müttern und Vätern leisten. Damit tragen sie 20 maßgeblich zum gesunden Aufwachsen von Kindern bei und sichern deren Rechte auf Schutz, Förderung und Teilhabe. Frühe Hilfen umfassen vielfältige sowohl allgemeine als auch spezifische, aufeinander bezogene und einander ergänzende Angebote und Maßnahmen. Grundlegend sind Angebote, die sich an alle (werdenden) Eltern mit ihren Kindern im Sinne der Gesundheitsförderung richten (universelle/pnmäre Prävention). Darüber hinaus wenden sich Frühe Hilfen insbesondere an Familien In Problemlagen (selektive/sekundäre Prävention). Frühe Hilfen tragen in der Arbeit mit den Familien dazu bei, dass Risiken für das Wohl und die Entwicklung des Kindes frühzeitig wahrgenommen und reduziert werden. Wenn die Hilfen nicht ausreichen, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden, sorgen Frühe Hilfen dafür, dass weitere Maßnahmen zum Schutz'des Kindes ergriffen werden. Frühe Hilfen basieren vor allem auf multiprofessIoneller Kooperation, beziehen aber auch bürgerschaftliches Engagement und die Stärkung sozialer Netzwerke von Familien mit ein. Ze~tral für die praktische Umsetzung Früher Hilfen ISt deshalb eine enge Vernetzung und Kooperation von Institutionen und Angeboten aus den Bereichen der Schwangerschaftsberatung, des Gesundheitswesens, der Interdisziplinären Frühförderung, der Kinder- und Jugendhilfe und weiterer sozialer Dienste. Frühe Hilfen haben dabei sowohl das Ziel, die flächendeckende Versorgung von Familien mit bedarfsgerechten Unterstützungsangeboten voranzutreiben, als auch die Qualität der Versorgung zu verbessern. (NZFH 2009, zitiert nach Paul 2012). Diese Definition war Ausgangslage für die im Bundeskinderschutzgesetz verankerte Legaldefinition der Frühen Hilfen, als "Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter" (§ 1 Abs. 4 KKG). Diese Definition gilt auch für die Verwaltungsvereinbarung zur Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen 2012-2015. Während das in NRW gewachsene Verständnis mit den inhaltlichen Bestimmungen der Frühe Hilfen in den genannten Definitionen weitgehend übereinstimmt, ergibt sich allerdings eine klare Abweichung im Altersbezug und der Existenz von rechtlichen Regelungen bzw. Fördervoraussetzungen. Die Frühen Hilfen werden durch den Bundesgesetzgeber und in der Bundesinitiative auf die Gruppe von werdenden Eltern und Eltern mit Kindern im Alter von null bis drei Jahren beschränkt und präziser durch rechtliche und förderrelevante Vorgaben geregelt. Dies hat zur Konsequenz, dass in NRW Frühe Hilfen nach § 1 KKG und .. Frühe Hilfen für Eltern mit Kindern ab vier Jahren bis ins junge Erwachsenenalter", die rechtlich nicht näher geregelt sind, unterschieden werden müssen. Insgesamt umfassen die Frühe Hilfen nach § 1 KKG und die Frühe Hilfen für Eltern mit Kindern über vier Jahre dabei Strukturen und Angebote zur Frühen Förderung von werdenden Eltern und Familien mit Kindern von 0 Jahren bis zum Übergang junger Erwachsener in den Beruf. Die genannten Definitionen und das in NRW gewachsene Verständnis widersprechen sich allerdings nicht. Vielmehr fügen sich die Frühen Hilfen nach § 1 21 KKG in das breite, altersübergreifende Verständnis Früher Hilfen und den geförderten Aufbau vom kommunalen Präventionsketten entlang der Lebensbiografie von Kinder und Jugendlichen in NRW ein. Vor diesem Hintergrund soll das Verhältnis , der Frühen Hilfen nach § 1 KKG und der Frühen Hilfen für Eltern mit älteren Kindern in NRW folgendermaßen bestimmt werden: Die Frühen Hilfen nach § 1 KKG bilden in NRW den ersten Baustein, nämlich für werdende Eltern und Eltern mit Kindern von null bis drei Jahren, in einer kommunalen Präventionskette entlang der Lebensbiografie zur frühzeitigen Unterstützung von Kindern und Jugendlichen. Sie unterscheiden sich von den Frühen Hilfen für andere Altersgruppen insofern, als sie rechtlich geregelt sind, durch die Bundesinitiative für ihre Umsetzung inhaltliche Vorgaben bestehen und eine finanzielle Unterstützung erfolgt. 22 5. Entwicklungsziele in NRW in den Frühen Hilfen nach § 1 Abs. 4 KKG Vor dem Hintergrund der Ausgangssituation in NRW und den Vorgaben aus der Verwaltungsvereinbarung ergeben sich nun folgende Haupt- und Teilziele zur Weiterentwicklung der Frühen Hilfen nach § 1 KKG in NRW, die gemeinsam mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe umgesetzt werden sollen. Die entsprechenden Teilziele werden je nach Förderbereich in Tabellen differenziert dargestellt. Die Haupt- und Teilziele sind dabei nicht identisch mit den Fördergrundsätzen NRW und treffen keine Aussagen zur Förderfähigkeit. Sie dienen dazu, die mit der Bundesinitiative erwünschten Ziele zu konkretisieren und Angaben über eine erfolgreiche Zielerreichung zu formulieren. Hauptziele im Förderbereich Netzwerkkoordination (1) Alle örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bieten Angebote Früher Hilfen nach § 1 Abs. 4 KKG an. Hierzu entwickeln sie angemessene Netzwerkstrukturen nach Art. 2 Abs. 3 der Fördergrundsätze NRW und initiieren und koordinieren Prozesse, um Qualitätssicherung, Qual.itätsentwicklung und Bedarfsplanung umzusetzen. (2) Die Netzwerke Frühe Hilfen tragen zu einer Weiterentwicklung der Frühen Hilfen mit dem Ziel einer kooperativen, bedarfs- und adressatengerechten Leistungserbringung bei. Hauptziele im Förderbereich Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger und vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen (1) Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und pfleger sowie Angehörige vergleichbarer Gesundheitsberufsgruppen, die den NZFH~Kompetenzprofilen entsprechen, stehen in NRW bedarfsgerecht zur Verfügung. (2) Der Einsatz von Familienhebammen, Familien-Gesundheitsund Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern sowie vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen erfolgt unter angemessenen Strukturen und Prozessen, die Qualitätssicherung, Qualitätsentwicklung und Bedarfsplanung in diesem Bereich gewährleisten. (3) Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger sowie vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen sind fester Bestandteil im Netzwerk Frühe Hilfen. 23 Hauptziele im Förderbereich Ehrenamtsstrukturen (1) Der Einsatz Ehrenamtlicher in den Frühen Hilfen wird quantitativ ausgebaut, um Familien niedrigschwellig und alltagspraktisch zu unterstützen, zu entlasten und soziale, familiäre Netzwerke zu erweitern. (2) Qualitätssichernde Strukturen und Prozesse werden beim· Ehrenamtlichen in den Frühen Hilfen entwickelt und ausgebaut. Einsatz von (3) Die Ehrenamtsstrukturen werden in das Netzwerk Frühe Hilfen eingebunden. Tabelle 1: Förderbereich Auf- und Ausbau von Netzwerken mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen45 Hauptziel1 Alle örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bieten Angebote Früher Hilfen nach § 1 Abs. 4 KKG an. Hierzu entwickeln sie angemessene Netzwerkstrukturen nach Art. 2 Abs. 3 der Fördergrundsätze NRW und initiieren und koordinieren Prozesse, um Qualitätssicherung, Qualitätsentwicklung und Bedarfsplanung umzusetzen. Teilziel Zielerreichung Ebene der FZ FZ Zustän6 I 11 cfigkeit Zum Ausbaustand Es erfolgt x eine regelmäßige Land der Netzwerke Datenerhebung und deren liegen aktuelle Veröffentlichung. Daten vor. wird eine Der örtliche Träger der öffentlichen Kommune X Es X Koordi nationsstell Jugendhilfe hält eine e für das Netzwerk Koordinationsstelle für das Netzwerk Frühe Hilfen Frühe Hilfen nach Art 2 Abs.3 der vorgehalten. Fördergrundsätze NRW vor. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Steuerungs- und Gesamtverantwortung für das Netzwerk Frühe Hilfen inne. Die Koordinationsstelle kann im Jugendamt selber, im Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsamt) oder bei einem freien Träger 4 Vorlagenformat zur Tabelle aus MSGFG Schleswig-Holstem (2012). 51n den Tabellen zur Darstellung der Ziele wird zur besseren Lesbarkeit auf die Doppelnennung der weiblichen und männlichen Personenbezeichnungen verZichtet. FZ= Förderzeitraum, Förderzeitraum I erstreckt sich vom 01.07.2012 bis 30.06.2014, Förderzeitraum 11 vom 01.07.2014 bis 3112.2015. 6 24 eingerichtet werden. Grundsätzlich werden die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in NRW durch das Jugendamt wahrgenommen. Auf Grund der Gesamtund Steuerungsverantwortung für die Maßnahmen der Jugendhilfe (§ 79 SGB VIII) und der Anforderung, Partner außerhalb der Jugendhilfe einzubeziehen (§ 81 SGB VIII) sowie, auf Grundlage der um Ziele Jugendhilfeplanung festlegen zu können, empfiehlt es sich, auch die Koordinationsstelle im Jugendamt einzurichten. Anderenfalls ist zumindest eine Ansprechperson für das Netzwerk im Jugendamt vorzuhalten, die insbesondere für die Schnittstelle zu zur Jugendhilfeplanung und kommunalen Gremien verantwortlich ist. Innerhalb der gewählten Organisation(seinheit) (Jugendamt, Gesundheitsamt oder freier Träger), sollte die Zuordnung (z.B. Jugendhilfeplanung/ Gesundheitsplanung /Stabsstelle) strategisch entschieden werden. Hierbei sollte das Kompetenzprofil des NZFH, die unten folgende Rollen- und der Aufgabenbeschreibung und kommunale Auftrag der Netzwerkkoordination einbezogen werden. Die Koordinations- Folgende fachliche Qualifikationen Land steIle wird mit sollte die/der Koordinierende besitzen durch Weiterqualifizierungen eine(m/r) fachlich bzw. erwerben: qualifizierten Netzwerkkoordinie • sozialpädagogisches oder renden besetzt. sozialwissenschaftliches Studium (FH- oder Uni-Diplom, Magister- Abschluss, Bacheloroder Masterabschluss) • mehrjährige Berufserfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe (mind. drei Jahre) • Kenntnisse der Fachdiskurse in x x 25 • • • • • • • • • • • • den Frühen Hilfen Kenntnisse zu kommunalen Plan ungsprozessen, insbesondere Jugendhilfeplanung Kenntnisse zu den kommunalen Strukturen im Jugendamtsbezirk Kenntnisse im Bereich Projektmanagement Kenntnisse im Bereich Qualitätsmanagement Kompetenzen im Moderieren und Präsentieren Methodische Kenntnisse zur Einbeziehung/Partizipation der Adressaten Fähigkeit zur Erstellung von Vorlagen, Berichten, Protokollen etc. Kommunikationsund Kooperationsfähigkeit Fähigkeit zum konzeptionellen Arbeiten Fähigkeit zur Selbstorganisation Fähigkeit zum strategisch, planerischem Denken Kompetenzen im Konfliktmanagement Die Kompetenzen und Qualifikationen Kommune . der Koordinierungsfachkräfte werden entsprechend dieser Empfehlungen geprüft und bei Bedarf werden, wenn notwendig, Mittel aus der Bundesinitiative zur Finanzierung einer entsprechenden Fortbildung eingesetzt. Das Land initiiert und fördert Angebote Land zur Qualifizierung mit Mitteln der Bundesinitiative und bietet diese an. Das Kompetenzprofil des NZFH für Netzwerkkoordinierende wird dabei berücksichtigt. Es existiert eine Rollenund Aufgabenbeschrei bung der/des Netzwerkkoordinie Der/Die Netzwerkkoordinierende ist Kommune eine wichtige Steuerungseinheit des Netzwerkes Frühe Hilfen. Sie/Er koordiniert eine ergebnisorientierte und fachlich fundierte Zusammenarbeit der X X 26 renden. Netzwerkpartner und nimmt dabei die Prozessverantwortung für die Netzwerkarbeit wahr. Dabei übernimmt sie/er Gestaltungsund Planungsaufgaben im Hinblick auf die Netzwerkarbeit. Sie/Er hat die Gesamtsteuerung der Frühen Hilfen im Blick. Die Aufgaben der/des . Netzwerkkoordinierenden Frühe Hilfen konzentrieren sich dabei auf das· Netzwerkmanagement. Die Einzelfallbegleitung von Familien zur Vermittlung von Angeboten, die Einsatzkoordination der' Gesundheitsfachberufe oder der Ehrenamtlichen in den Frühen Hilfen stellen dabei keine originären Aufgaben der Netzwerkkoordination Früher Hilfen dar (vgl. Kompetenzprofil Netzwerkkoordinierende Früher Hilfen, NZFH 2013a) Die Koordination und fachliche Begleitung dieser Angebote sowie die Einzelfallbegleitung von Familien erfordert eigene Stellenanteile. Zu den originären Aufgaben der Netzwerkkoordinierenden gehören: • Organisation, Koordination und Moderation des Netzwerks Hilfen und ggf. Frühe zugehörigen Teilnetzwerken • Konzipierung der Netzwerkstruktur • Zielbestimmung mit den Beteiligten aller relevanten • Beteiligung Netzwerkakteure • Entwicklung verbindlicher Regeln der fallübergreifenden und fallbezogenen Zusammenarbeit im Netzwerk • Funktion als Wegweiser und Schnittstelle zu anderen Arbeitsbereichen und Gremien (Steuerungsgruppe, JHA, andere Teilnetzwerke etc.) • Wissensmanagement • Bedarfsplanung in Abstimmung kommunalen mit anderen Planungsprozessen 27 (Jugendhilfeplanung, Gesundheitsplanung, Bildungsplanung) • Öffentlichkeitsarbeit von • Aufbau Beteiligungsstrukturen in den Frühen Hilfen Bestimmung von • Fortbildungsbedarfen und ggf. Organisation von Fortbildungen Begleitung des Netzwerkes in der Konzeption von neuen Angeboten zur Schließung der identifizierten Angebotslücken Der Träger der Koordinationsstelle definiert ein entsprechendes Rollenund Aufgabenprofil und stimmt es mit den zuständigen Stellen vor Ort ab. Es existiert ein Das Fachkonzept sollte folgende Kommune Fachkonzept zu Punkte beinhalten: Struktur und Aufgaben des • Rechtliche Netzwerkes Frühe Rahmenbedingungen Hilfen. • Konzeptionelle Ausrichtung des Netzwerkes Frühe Hilfen: Ziele, thematische Schwerpunkte, spezifische Zielgruppen • X X Es werden Aufgaben des Netzwerkes beschrieben: Als grundsätzliche Aufgaben nach § 3 Abs. 1 KKG und dem Kompetenzprofil für Netzwerkkoordinierende des NZFH soll die Infrastruktur der Frühen Hilfen weiter entwickelt werden und strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und entwicklung beraten werden. Dabei sollen gegenseitig Informationen über das jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum ausgetauscht werden. Das Netzwerk Frühe Hilfen hat nicht den Aufgabenschwerl2unktz Verfahren des intervenierenden Kinderschutzes zur 28 Wahrnehmung des Schutzauftrages auszugestalten. Im Netzwerk Frühe Hilfen soll zur Schnittstelle Frühe Hilfen/Schutzauftrag informiert und Fragen hierzu geklärt werden. Die/der Netzwerkkoordinierende fungiert im Hinblick auf die Überschneidungen zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag als Wegweiser, initiiert ggf. hierzu einen Austausch zwischen den verantwortlichen Stellen und gibt an diese relevante Informationen weiter. • Es werden Arbeitsschwerpunkte für einen festzulegenden Zeitraum (z.B. ein Jahr), geplante Maßnahmen und Indikatoren für die Zielerreichung definiert. Im Netzwerk werden sukzessiv Qualitätskriterien zur Erbringung von Angeboten im Dialog mit Adressaten und Trägern der Frühen Hilfen entwickelt und vereinbart. • Form der Integration des Netzwerkes Frühe Hilfen in die kommunale Netzwerklandschaft (insbesondere nach § 3 KKG) • Einbindung der Akteure nach Art. 2 Abs. 3 der Fördergrundsätze NRW und ggf. weitere nach § 3 Abs. 2 KKG, insbesondere die Kindertageseinrichtungen und Familienzentren • Institutionelle Verortung der Koordinationsstelle und Begründung hierfür • Art und Weise der Steuerung - 29 des Netzwerkes (Form der Einbeziehung der Leitungen, Entscheid ungsgremien, Zusammenarbeit mit wichtigen kommunalen Ausschüssen) • Zusammenarbeit mit anderen Planungsbereichen (J ugend hilfeplan ung, Gesundheitsplanung und Bildung) • Personalumfang der Koordinationsstelle • Aufgaben der/des Netzwerkkoordinierenden (vgl. oben) • Berücksichtigung des sozialraumorientierten Ansatzes Die Akteure nach' Im Netzwerk Frühe Hilfen sind Kommune Art. 2 Abs. 3 der folgende Akteure vertreten: Fördergrundsätze • Relevante Einrichtungen und NRW werden in Dienste der öffentlichen das Netzwerk Jugendhilfe. und Dienste der Frühe Hilfen Jugendhilfe (unter freien einbezogen. anderem Familienzentren, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, Familienbildung) • Öffentlicher Kinderund Jugendgesundheitsdienst • Geburts- und Kinderkliniken • Kinderärztinnen und Kinderärzte • Hebammen • Familienhebammen und Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegende • Beratungsstellen nach den §§ 3 8 des und Schwangerschaftskonfliktgesetz es • Einrichtungen der Frühförderung Die Vernetzung Um ein inklusionsorientiertes Kommune und Kooperation Gesamtsystem der präventiven mit der Angebote zu etablieren, sollen interdisziplinären insbesondere die Vernetzung und Frühförderung Kooperation mit der Frühförderung x 30 intensiviert werden. Im Netzwerk Frühe Hilfen wird daher ein Konzept entwickelt, wie die fallübergreifende und fallbezogene Zusammenarbeit gelingen und die vorhandene Vernetzungsstruktur der interdisziplinären Frühförderung zur Etablierung bzw. einer Absicherung der kommunalen Versorgungsstruktur beitragen kann, um Unterstützungsund Hilfebedarfe von Eltern sowie Förderbedarfe von Kindern frühzeitig zu erkennen. Es existiert eine Die Netzwerkakteure formulieren und Kommune beschließen in einer schriftlichen Form schriftliche (z.B. Vereinbarungen, Vereinbarung, welche die Geschäftsordnungen etc.) die Regeln ihrer verbindliche Zusammenarbeit im verbindliche Netzwerk Frühe Hilfen: Zusammenarbeit o fallübergreifend im Netzwerk Frühe o im Einzelfall Hilfen regelt. wird ausgebaut. X x X X X X Die Vereinbarungen enthalten Aussagen zu Qualitätskriterien der Zusammenarbeit bzw. deren gemeinsamer Entwicklung z.B. Rqllentransparenz und Wissenstransfer im Netzwerk Frühe Hilfen. Es existiert eine Handreichung zur Regelung der Zusammenarbeit im Netzwerk Frühen Hilfen Die Vereinbarungen werden von den Leitungen der beteiligten Organisationseinheiten der Netzwerkpartner unterzeichnet. Eine Handreichung für die Regelung Land der Zusammenarbeit im Netzwerk soll erstellt werden. Genaue Inhalte und Umfang werden von weiteren Publikationen des NZFH zu diesem Bereich abhängig gemacht. Die Nachhaltigkeit und Langfristigkeit der Netzwerkarbeit wird durch notwendige organisatorische Veränderungen der beteiligten Um die Netzwerke Frühe Hilfen Kommune strukturell abzusichern und alle relevanten kommunalen Bereiche (z.B .. Jugendund Gesundheitshilfe) einer einzubeziehen, bedarf es politischen Willensbekundung der kommunalpolitischen Spitze zur Netzwerkbildung und -pflege. Aus 31 Akteure unterstützt. Hauptziel2 Teilziele Die Planung der! Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung im Netzwerk Frühe Hilfen wird mit anderen kommunalen Planungsprozesse n abgestimmt. diesem Grunde muss ein offizieller Auftrag (Beschluss des Rates oder des Kreistages) zum Auf- bzw. Ausbau eines Netzwerkes Früher Hilfen bestehen. Die Leitungskräfte der im Netzwerk vertretenen Institutionen unterstützen die Zusammenarbeit in den Frühen Hilfen, indem sie in Entscheidungsgremien (z.B. 8teuerungsgruppen), die Netzwerkarbeit strategisch begleiten und bei Bedarf innerhalb ihrer Organisationen notwendige Veränderungen initiieren, um die im zuverlässige Zusammenarbeit Netzwerk und in den Angeboten der Frühen Hilfen zu befördern. Die Netzwerke Frühe Hilfen tragen zu einer Weiterentwicklung der Frühen Hilfen mit dem Ziel einer und adressatengerechten kooperativen, bedarfsLeistungserbringung in NRW bei. Zielerreichung Ebene der Zuständigk eit Das Jugendamt stellt sicher, dass eine Kommune x regelmäßige Zielsetzung erfolgt und Maßnahmen zur Zielerreichung auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung nach § 808GB VIII festgelegt werden. Es werden Modelle für eine effektive Zusammenarbeit zwischen Netzwerkkoordination Frühe Hilfen und Jugendhilfeplanung entwickelt. x Andere Planungsbereiche (Gesundheitsplanung, 8ozialplanung, Bildungsplanung etc.) werden in die Planungen des Netzwerkes Frühe Hilfen. einbezogen. Erkenntnisse und Ergebnisse aus der Netzwerkarbeit Frühe Hilfen fließen wiederum in die und jeweiligen FachMaßnahmenplanung ein und dienen der gemeinsamen sukzessiven Entwicklung von Präventionsketten. Hierfür werden Konzepte der Zusammenarbeit entwickelt. 32 Es werden qualitätssichernde Instrumente zur Erbringung der Frühen Hilfen und zur Zusammenarbeit im Netzwerk entwickelt und eingesetzt, Im Netzwerk werden unter Beteiligung der Jugendhilfeplanung und anderer Planungsbereiche zur adressatenorientierten Maßnahmenplanung und Evaluation • regelmäßige Bestandserhebungen der Angebote Früher Hilfen und Bedarfe von Eltern durchgeführt und • jährlich die Zielerreichungen des Netzwerks! ggf. Angebote geprüft. Das Land unterstützt diesen Prozess durch ggf. Handreichungen und Fortbildungen. Es werden Indikatoren für die Zielerreichung im Netzwerk entwickelt. Die Indikatoren zur ·Zielerreichung werden an die Landeskoordinierungsstelle weitergegeben, um Synergieeftekte für alle Netzwerke Frühe Hilfen zu erzielen. Das Netzwerk entwickelt angemessene, d.h. für seine Ziele und Möglichkeiten geeignete Instrumente zur Bestandserhebung von Angeboten und zur adressatenorientierten Bedarfserhebung. Auch werden angemessene, d.h. praxisnahe Instrumente zur (Selbst)-Evaluation der Zusammenarbeit im Netzwerk und der Angebote Früher Hilfen entwickelt und angewendet (z.B. vgl. NZFH 2013a, S. 48ft.) Land x X Kommune X Kommune/ Land X Kommune X Das Land unterstützt diesen Prozess Land durch Handreichungen und Fortbildungen (in Abstimmung mit dem NZFH). Zur adressatenorientierten Gestaltung Kommune von Angeboten werden Beteiligungsstrukturen und -prozesse in den Frühen Hilfen entwickelt. X Angebote Früher Hilfen werden adressatenund beteiligungsorienti ert gestaltet und Die Zugangswege und Vermittlung von niedrigschwellig Angeboten für Familien werden angeboten. optimiert. der Qualitätsentwicklung Kommune Es werden Als Teil Fortbildungsbedar werden im Netzwerk Frühe Hilfen X X x x 33 fe ermittelt und Fortbildungen entsprechend angeboten. Die Netzwerkkoordinie renden tauschen sich im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Frühen Hilfen regional und überregional aus. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützen die Evaluation des NZFH zur Bundesinitiative. Die Netzwerkkoordinie erhalten renden Beratung zum Aufbau und zur Fortlührung des Netzwerks Frühe Hilfen sowie zur Gestaltung von Angeboten Früher Hilfen. Fortbildungsbedarfe der Netzwerkpartner eruiert und entsprechende Fortbildungen initiiert. Es werden Strukturen zum regionalen Land und überregionalen Austausch entwickelt und Angeboten (Austauschtreffen der Netzwerkkoordinierenden Frühe Hilfen). x x Die örtlichen Träger der öffentlichen Kommune Jugendhilfe beteiligen sich an der Evaluation des NZFH (Art. 6 Abs. 1 der Fördergrundsätze NRW; vgl. Art. 9 B-LW) und geben für ein Landesmonitoring auf Anfrage entsprechende Daten an das Land weiter (Art. 6 Abs. 2 der Fördergrundsätze NRW). Das Land stellt die Fachberatung im Land Bereich der Frühen Hilfen sicher. x x x x . Tabelle 2: Förderbereich: Einsatz von Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern sowie vergleichbare Gesu nd heitsberufsgruppen 7 Hauptziel1 Teilziel Familienhebammen und Familienentbindungspfleger, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger sowie Angehörige der vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen, die den NZFHKom petenzprofi len entsprechen, stehen in NRW bedarfsgerecht zur Verfügung. Zielerreichung Ebene der FZ FZ Zuständig I 11 keit In den Tabellen werden die Bezeichnungen "Familienhebamme" und "Familienentbindungspfleger" durch die Abkürzung FamHeb und Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen undpfleger durch FGKIKP zur besseren Lesbarkeit genutzt. 7 34 Es liegen Daten zum quantitativen von Einsatz Familienhebamme n/entbindungspflege rn, FamilienGesundheits- und Kinderkrankenpfle gerinnen und pflegern sowie vergleichbaren Gesundheitsberuf sgruppen zur weiteren Planung vor. Es wird erfasst, wie viele Land Familienhebammen und Familienentbindungspfleger, Familienund GesundheitsKinderkrankenpflegerinnen und pfleger bereits ausgebildet sind, wie viele im Einsatz sind und wie hoch innerhalb des jeweiligen Jugendamtsbezirks der Bedarf ist. x X Der örtliche Träger der öffentlichen Kommune X Jugendhilfe schreibt eine jährliche Bedarfsplanung zu diesem Bereich fort und bezieht dabei die Jugendhilfe- und Gesundheitsplanung mit ein. Die Daten werden an die Landeskoordinierungsstelle weitergegeben . Es werden .Entsprechend der kommunalen! Land! X X landesweiten Bedarfserhebungen Kommune bedarfsgerecht die Hebammen und werden Fortbildungen von Entbindungspfleg Hebammen!Entbindungspflegern zu zu FamHeb!FGKIKP gefördert bzw. er Familienhebamme angeboten. n und Familienentbindun gspflegern und Kinderkrankenpfle gerinnen und pfleger zu FamilienGesundheits- .und Kinderkrankenpfle gerinnen und . pflegern fortgebi Idet. Hauptziel2 Der Einsatz von Familienhebammen/Entbindungspflegern, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern sowie vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen erfolgt unter angemessenen Strukturen und Prozessen, um Qualitätssicherung, Qualitätsentwicklung und Bedarfsplanung in diesem Bereich umzusetzen. Teilziel Zielerreichung Ebene der Zuständigk eit Es wird ein Landescurriculum für die Land X Die eingesetzten gemeinsame Fortbildung zur Familienhebamme FamHeb/FGKIKP entwickelt, das sich n/Familienentbind an den Kompetenzprofilen des NZFH 35 ungspfleger, FamilienGesundheits- und Kinderkrankenpfle gerinnen und pfleger sowie vergleichbaren Gesundheitsberuf sgruppen werden nach dem Landescurriculum. NRW fortgebildet und sind im Sinne der Kom petenzprofile des NZFH qual ifiziert. orientiert und qualitativ einheitliche Fortbildungen in NRW sowie die an andere Anschlussfähigkeit sichert. Das Ländercurricula Landescurriculum wird mit den Berufsverbänden und dem Landesgesundheitsministerium abgestimmt. Es werden nach dem Landescurriculum Land gemeinsame Fortbildungen zur FamHeb/FGKIKP angeboten. Für bereits fortgebildete Angehörige dieser Berufsgruppen werden Aufbaumodule zur Vertiefung bestimmter Kompetenzen angeboten. Anstellungsträger unterstützen die für sie bereits oder in Zukunft tätigen Kommune Angehörigen dieser Berufsgruppen durch ggf. erforderliche Freistellungen sowie ggf. durch Beteiligung an der Finanzierung der Fortbildung. Das Land entwickelt Fragebögen für die und deren Land FamHeb/FGKIKP Koordinatiorinnen und Koordinatoren zur Identifizierung von Fortbildungsbedarfen im Hinblick auf die entsprechenden Kompetenzprofile des NZFH. Der Einsatz von Familienhebamme und n Farn ilienentbindun gspflegern, FamilienGesundheits- und Kinderkrankenpfle gerinnen und sowie pfleger vergleichbarer Gesundheitsberuf findet sgruppen auf Grundlage Das Land stellt die Qualitätssicherung Land der Fortbildungen zur FamHeb/ FGKIKP sicher. Hierzu erfolgt insbesondere eine inhaltliche Prüfung der Curricula der Fortbildungsanbieter in NRW. Das Fachkonzept enthält folgende zuständige Punkte: Träger • Konzeptionelle Ausrichtung (primärund/oder sekundärpräventiv) • Finanzierung • Kooperationsmodell: Institutionelle Anbindung, Kooperationsund Beschäftig ungsform fachlichen • Regelung der Begleitung und Einsatzkoordination • Regelung der Schnittstellen zu X X X X X X 36 eines Fachkonzeptes statt. Die Prozesse und Standards in der Fallbearbeitung werden zwischen Einsatzstelle und Familienhebamm,e n/Familienentbind ungspflegern,Fami lien-Gesundheitsund Kinderkrankenpfle glnnen und pflegern sowie vergleichbaren Gesundheitsberuf sgruppen verbindlich geregelt. Es existiert für NRW eine praxisorientierte Handreichung anderen Organisationseinheiten zur Überleitung in andere Hilfesysteme • Regelungen zu einem evtl. Einsatz der parallelen FamHeb/FGKiKP und einer SPFH (Aufträge, Rollen, Absprachen etc.) • Einsatzbereiche und Aufgaben der FamHeb/FGKiKP • Qualifikation der eingesetzten Fachkräfte entsprechend der Kompetenzprofile des NZFH und des Landescurriculums NRW • Instrumente der Qualitätssicherung (Verfahren zum Fallclearing und Auftragsklärung, Dokumentation, Fallbesprechungen, Supervision etc.) Es werden Empfehlungen für Abläufe Land und Standards für . die Falleingangsphase (z.B. Fallclearing), die laufende Betreuung und den Abschluss mit der Fachpraxis entwickelt, z.B. • Hinweise zu Struktur-, Prozessund Ergebnisqualität • Abgrenzung des Auftrages der FamHeb/vergleichbarer Gesundheitsberufsgruppen zur sozialpädagogischen Familienhilfe • zum Arbeitskonzept eines gleichzeitigen Einsatzes einer Familienhebamme/vergleichbarer Gesundheitsberufsgruppe und Sozialpädagogischer Familienhilfe (SPFH) • Abläufe und Kriterien für die Überleitung an andere Hilfesysteme • Verfahren und Standards bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung nach § 4 KKG Das Land erstellt eine Handreichung für Land den Einsatz von FamHeb/FGKIKP sowie vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen in den X X X 37 zum Einsatz von Familienhebamme n, FamilienGesundheits- und Kinderkrankenpfle gerinnen und pflegern sowie vergleichbaren Gesundheitsberuf sgruppen. Einsatzstelle, Familienhebamme n/Familienentbind ungspfleger, FamilienGesundheits- und Kinderkrankenpflegerinn en/-pfleger sowie vergleichbare Gesundheitsberuf sgruppen nutzen in ihrer Tätigkeit Instrumente der Qualitätssicherun g. Frühen Hilfen. Die Handreichung soll Anregungen und Qualitätskriterien für dieses Einsatzfeld enthalten sowie Praxisinstrumente zur Verfügung stellen. Die Fallarbeit wird durch die ZuständFamHeb/FGKIKP die vergleichbaren iger Träger Gesundheitsberufsgruppen dokumentiert. x x Die Dokumentationsvorlage des NZFH Land ist das derzeit aktuellste und fachlich am häufigsten geprüfte Instrument hierfür. Zur Qualitätsentwicklung im Bereich Dokumentation bietet das Land Schulungen zur Nutzung der Dokumentationsvorlage des NZFH an. Zuständiger Träger Für die FamHeb/FGKIKP sowie vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen finden ZuständTeambesprechungen und iger Träger Supervisionen statt. x Es werden bedarfsgerecht ein Fachaustausch und Fortbildungen ermöglicht. In NRW wird die Die örtlichen Träger der öffentlichen Kommune Evaluation des Jugendhilfe beteiligen sich an der Einsatzfeldes der· Evaluation des NZFH, damit die Familienhebamme quantitativen und qualitativen Daten zu n/Familienentbind diesem Bereich erfasst werden. ungspfleger, Die vom NZFH entwickelte FamilienGesundheits- und Dokumentationsvorlage bereitet auf die Kinderkrankenpfle Datenerhebung zum Hilfeprozess des allen gerinnen und - NZFH vor und soll von pfleger sowie der FamHeb/FGKIKP sowie vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen, die über die vergleichbaren finanziert werden, Gesundheitsberuf Bundesinitiative benutzt werden. Die Evaluation wird Land sgruppen durch Schulungen zur unterstützt. Dokumentationsvorlage für die Berufsgruppen unterstützt. Im Einsatzfeld der Es werden Fachtage und Fortbildungen Land fachlichen Impulsen zur Familienhebamme mit x x x x x x x x x x x 38 und vergleichbaren Gesundheitsberuf sgruppen sollen landesweitverstär kt Maßnahmen zur Qualitätsentwicklu n9_ stattfinden. Familienhebamme n und· Familienentbindun gspfleger, FamilienGesundheits- und Kinderkrankenpfle gerinnen und pfleger, vergleichbare Gesundheitsberuf sgruppen sowie die für ihren Einsatz zuständigen Stellen erhalten Beratung im Hinblick auf die Ausgestaltung dieses Einsatzfeldes. Hauptziel3 Teilziel Familienhebamme n und Familienentbindun . gspfleger, FamilienGesundheits- und Kinderkrankenpfle· gerinnen und pfleger sowie vergleichbare Gesundheitsberuf s_gruppen sind im Qualitätsentwicklung Einsatzfeld veranstaltet. in diesem Das Land stellt die Fachberatung im Bereich der Frühen Hilfen sicher. Land x x Familienhebammen/Familienentbindungspfleger, Familien~Gesundheitsund Kinderkrankenpflegerinnen -pfleger sowie vergleichbare und Gesundheitsberufsgruppen sind fester Bestandteil im Netzwerk Frühe Hilfen. Zielerreichung Ebene der Zuständi gkeit Es werden verbindliche Vereinbarungen Netzwer zur Vertretung der FamHeb/FGKIKP kkoordini sowie der vergleichbaren erende, Gesundheitsberufsgruppen im Netzwerk Anstellu Frühe Hilfen abgeschlossen und ngsträge umgesetzt. rund beauftra gte Berufsgr uppe x x 39 I Netzwerk Frühe Hilfen vertreten. I \ .\ Tabelle 3: Förderbereich: Ehrenamtsstrukturen in den Frühen Hilfen Hauptziel1 Teilziel Der Einsatz Ehrenamtlicher wird in den Frühen Hilfen quantitativ ausgebaut, um Familien niedrigschwellig und alltags praktisch zu unterstützen, zu entlasten und soziale, familiäre Netzwerke zu erweitern. FZ FZ Zielerreichung Ebene der I 11 Zuständi gkeit und Es wird ein Überblick über Maßnahmen Land X X zum und Ansätze in NRW zu diesem Bereich von erstellt. Ansätze Projekte Einsatz Ehrenamtlichen nach dem Hauptziel Es finden Fachtage zu diesem Land X 1 werden auf- bzw. Themenbereich statt. ausgebaut. Es werden verschiedene Ansätze zum Kommun X X Einsatz von Ehrenamtlichen entwickelt e/freie Träger und erprobt. X Daten zum Es werden Daten zum Einsatz von Land X Ehrenamtlichen erhoben (Monitoring). quantitativen Einsatz von Ehrenamtlichen und den Einsatzformen liegen zur weiteren Planung vor. Hauptziel2 Qualitätssichernde Strukturen und Prozesse werden beim Einsatz von Ehrenamtlichen in den Frühen Hilfen entwickelt und ausgebaut. Ebene Zielerreich ung Teilziel der Zuständi gkeit . Im Fachkonzept werden folgende Kommun X Der Einsatz von X Punkte beschrieben: Ehrenamtlichen el erfolgt auf • Art und Einbindung des Projektes Träger Grundlage eines in die Frühe Hilfen Fachkonzeptes. • Konzeptionelle Ausrichtung des Projektes • Art, Form und Dauer des ehrenamtlichen Engagements • Zielgruppe • Form der Koordination, Aufgaben und Tätigkeiten der Koordination • Form der Begleitung der Ehrenamtlichen 40 • • • • Ehrenamtliche in den Frühen Hilfen werden fachlich begleitet. Schulung der Ehrenamtlichen Gewinnung von Ehrenamtlichen Umgang mit Führungszeugnissen Formen der Anerkennung der Ehrenamtlichen Für die Koordinierung, Schulung und fachliche Begleitung wird eine hauptamtliche Fachbegleitung eingesetzt. Für Koordinierende von Ehrenamtlichen in den Frühen Hilfen werden Fortbildungen angeboten. Die das Ehrenamtsprojekt durchführende Stelle formuliert ein Rollenund Aufgabenprofil für Koordinierende der Ehrenamtlichen. Es liegt ein Rollenund Aufgabenprofil für Koordinierende der Hierbei werden Empfehlungen der Ehrenamtlichen Landesund vor. zu Bundeskoordinierungsstelle gegebener Zeit berücksichtigt. Es existiert eine Das Land erstellt in Abstimmung mit orientierungsgebe dem NZFH eine Handreichung ars nde Handreichung Orientierungshilfe für den Einsatz von für diesen Ehrenamtlichen. Die Handreichung soll Empfehlungen, Anregungen und Bereich. Qualitätskriterien für dieses Einsatzfeld und insbesondere beinharten Praxisinstrumente zur Verfügung stellen. Es werden qualitätssichernde Instrumente eingesetzt. Hierbei werden Vertreter kommunaler und freier Träger beteiligt. und Einsatz von Entwicklung qualitätssichernden Instrumenten, z.B. Refrexionsund Austauschtreffen , Fortbildungen, Sicherung der Erreichbarkeit der Koordination in Notsituationen, Leitfaden zur Vorgehensweise, Datenschutzbestimmungen etc. Die Überprüfung von Zielen erfolgt jährlich durch die das Ehrenamtsprojekt durchführende Stelle und den Auftraggeber sowie im Netzwerk Frühe Hilfen. Es findet eine regelmäßige Überprüfung der gesetzten Ziele der Maßnahme statt. Das Land stellt die Fachberatung im Koordinierende Bereich der Frühen Hilfen sicher. von Ehrenamtlichen in Kommun el Träger X Land Kommun el Träger x X X X X Land Kommun el Träger X X Kommun el Trägerl Netzwer kkoordini erende Land X X x x 41 den Frühen Hilfen erhalten Beratung im Hinblick auf die Ausgestaltung des Einsatzfeldes von Ehrenamtlichen in den Frühen Hilfen. Hauptziel3 Die Ehrenamtsstrukturen werden in das Netzwerk Frühe Hilfen eingebunden. Teilziel Ebene Zielerreichung der Zuständi gkeit x Es existieren Die für das Netzwerk und die Netzwer x Ehrenamtsstrukturen zuständigen kkoordini Vereinbarungen über die Stellen treffen Vereinbarungen für die erende/ Vertretung· der verbindliche Zusammenarbeit in den Träger Ehrenamtsstruktur Frühen Hilfen und im Netzwerk. en im Netzwerk Frühe Hilfen. 42 6. Handlungsbedarfe und Maßnahmen im ersten Förderzeitraum in den Förderschwerpunkten 6.1. Netzwerkkoordination Frühe Hilfen 6.1.1. Rechtliche und förderrelevante Handlungsanforderungen In § 3 KKG ist allgemein formuliert, dass in den Ländern flächendeckend verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit im Kinderschutz, insbesondere in den Frühen Hilfen aufgebaut und folgende Aufgaben durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen werden sollen: • Gegenseitige Information der Leistungsträger über Angebots- und Aufgabenspektrum, • Klärung struktureller Fragen zur Angebotsgestaltung und -entwicklung, • Abstimmung von Verfahren im Kinderschutz. In § 3 KKG werden 18 Akteure genannt, die jedoch nicht alle unmittelbar für die Umsetzung der Frühen Hilfen nach § 1 KKG bzw. auch nicht nach dem altersübergreifenden Verständnis von Frühen Hilfen in NRW handlungsrelevant sind (z.B. Familiengerichte, Staatsanwaltschaft oder Polizei). Die Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen konkretisiert nun im Anschluss an den § 3 KKG die Ausgestaltung des Netzwerks Frühe Hilfen nach § 1 KKG. In Form von Fördervoraussetzungen werden strukturelle Qualitätskriterien für das Netzwerk vorgegeben (Art. 2 Abs. 3 Fördergrundsätze NRW; vgl. Art. 2 Abs. 3 B-L-W): • Vorhaltung einer Koordinationsstelle durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe • Beschluss des Rates oder des Kreistages zum Auf- und Ausbau des Netzwerkes Frühe Hilfen • Für die Frühen Hilfen nach § 1 KKG relevante Akteure (vgl. Anlage Fördergrundsätze NRW) • Qualitätsstandards und Vereinbarungen für die verbindliche Zusammenarbeit im Netzwerk • Festlegung von Zielformulierungen und Durchführung von Maßnahmen zur Zielerreichung auf Grundlage der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII. 43 In NRW sind die Netzwerkpartner "Dienste und Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe" aus der B-L-W dahingehend konkretisiert worden, dass Familienzentren, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ausdrücklich benannt werden. Diese Einrichtungen haben einen umfassenden Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag. Sie tragen wesentlich dazu bei, die Vereinbarkeit von Familienleben und Erwerbsarbeit sowie die Herstellung von Chancengerechtigkeit für alle Kinder zu unterstützen. Die Familienzentren bieten über das Angebot an Bildung, Erziehung, und Betreuung hinaus niedrigschwellige Angebote der Beratung und Hilfe zur Förderung und Unterstützung von Kindern und Familien durch ein familienunterstützendes Netzwerk an. Ihre Kernaufgabe ist es, Familienbildung, Familienberatung und weitere familienunterstützende Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, die an die sozialräumlichen Bedarfe angepasst und mit Kooperationspartnern anderer Hilfesysteme abgestimmt sind und gemeins.am erbracht werden. Familienzentren können mit ihrer Arbeit "Brücken" schlagen zu den Familien und in den Stadtteil. Sie kennen die Potenziale der Familien, aber auch ihre Belastungen. Sie setzen mit ihren vielfältigen Kooperationspartnerinnen und -partnern dort an, wo Ergänzungsbedarf besteht. Gerade Kinder und Eltern aus benachteiligten Milieus profitieren von einem solchen wohnortnahen Netzwerk. Bereits heute haben die Familienzentren im Netzwerk Frühe Hilfen eine besondere Bedeutung. Ihr alltäglicher Kontakt zu Familien ermöglicht ihnen einen niedrigschwelligen Zugang zu den Eltern und die Vermittlung in ein passgenaues Angebot der Frühen Hilfen. Sie sind sowohl Anbieter Früher Hilfen, unter anderem auch durch die Kooperation mit Familienhebammen, als auch an örtlichen Netzwerken Früher Hilfen und beim Auf- und Ausbau kommunaler Präventionsketten beteiligt. Kindertageseinrichtungen und Familienzentren sollen daher als wichtige Partner in die Netzwerke Frühe Hilfen einbezogen werden. Die durch den § 3 KKG vorgegebenen Aufgaben und im Rahmen der Bundesinitiative festgelegten Fördervoraussetzungen sind für den Aufbau und Ausbau von Netzwerken Früher Hilfen nach § 1 KKG verbindliche Vorgaben. Darüber hinaus stellen sich in der Ausgestaltung der Frühen Hilfen weitere konzeptionelle Fragen, die an die Landeskoordinierungsstelle häufig herangetragen worden sind. Diese betreffen insbesondere das Verhältnis der Frühen Hilfen zum Schutzauftrag und die Ausgestaltung dieser Bereiche im Hinblick auf § 3 KKG sowie das Verhältnis der Frühen Hilfen zur Jugendhilfeplanung bzw. anderen kommunalen Planungsbereichen. Hierzu sollen im Folgenden Anregungen gegeben werden. 6.1.2. Hinweise zur Gestaltung der Netzwerke Frühe Hilfen 1) Zur Ausgestaltung des § 3 KKG § 3 KKG spricht allgemein von Netzwerken im Kinderschutz und differenziert nicht präzise zwischen Netzwerken mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen nach § 1 Abs. 4 44 KKG und Netzwerken Kindeswohlgefährdung. zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Mancherorts ist eine gewisse Unklarheit in der Abgrenzung zum Kinderschutz zu beobachten. Dies ist unter anderem damit zu begründen, dass der Begriff "Kinderschutz" unterschiedlich verwendet wird, nämlich um: • kommunale Maßnahmen zur Gewährleistung des Kindeswohls insgesamt zu beschreiben oder • Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzauftrages zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung (nach § 1666 BGB, 8a,b 42 SGB VIII, § 4 KKG) zu beschreiben. Oftmals werden die Netzwerke Frühe Hilfen unter die Netzwerke Kinderschutz subsummiert, ohne dass deutlich wird, welches der oben genannten Verständnisse von Kinderschutz zu Grunde liegt. Auf der Basis des § 3 KKG bietet sich eine Struktur an, die zwischen fallübergreifenden Netzwerken zur Ausgestaltung der Frühen Hilfen und solchen zur Abwendung von Kindeswohlgefährdung unterscheidet. Grundsätzlich wird empfohlen, die beiden Bereiche "Frühe Hilfen" und "Schutzauftrag zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung" in ihren Zielsetzungen, rechtlichen Rahmenbedingungen und Handlungslogiken· differenziert zu betrachten und zu bearbeiten. Zur systematischen Abgrenzung soll an dieser Stelle auf eine Gegenüberstellung von Prof. Reinhold Schone verwiesen werden. Tabelle 4: Frühe Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Zielsetzung , Adressaten! Bezugsgruppen Risikobegriff Handlungsauslöser Auftrag zur Gewährleistung von Frühen Hilfen Erhalt bzw. Eröffnung positiver EntwIcklungsmöglichkeiten von KindernNerhinderung negativer Entwicklungen Alle Familien mit Kindern, insbesondere aber Familien mit Säuglingen und Kleinkindern, dabei Gewährleistung von niedngschwelligen Zugangsmöglichkeiten auch und besonders für Familien In belasteten Lebenssituationen Belastende Lebenslagen (z.B. Krankheit, Sucht, Armut) als theoriebasierte Risikozuschreibung für mögliche defizitäre Entwicklungen von Kindern (Screening) Pflicht zur strukturellen Zusammenarbeit Pflicht zu allgemeiner Förderung der Erziehung In der Familie Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Schutz von Minderjährigen vor Gefahren für ihr Wohl (erheblichen Schädigungen)!Abwehr konkret Identifizierbarer Gefährdungen Kinder und Jugendliche, deren Schutz vor Gefahr durch die Eltern nicht sichergestellt ist Gewichtige Anhaltspunkte für eine gegenwärtige Gefahr einer konkreten, erheblichen Schädigung des Kindes, Grundlage: EreignisbasIerte Risikound Gefahrenabschätzung Garantenpflicht zum Schutz des Kindes vor Gefahren für sein Wohl "GeWichtige Anhaltspunkte" (§ 8a SGB VIII) für eine Kindeswohlgefährdung Beratungsbedarf von Eltern (aktiver 45 Handlungen Zugang bei ersten Signalen, schwache Hinweise auf misslingende ErzIehungsprozesse) Unterstützung von Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung Proaktive Förderung von Bindung, .Bildung, Gesundheit, Entwicklung und Erziehung In der Familie Entwicklung von Netzwerken und Angeboten Früher Hilfen . Vermeidung und Abbau von Zugangshürden und Benachteiligungen Handlungszei~punkt Zugang Fachliche Ansatzpunkte Rechtlicher Handlungsrahmen Förderung von PartiZipation und Teilhabegerechtigkeit in Bezug auf Bindungs- und Bildungsangebote. Während der Schwangerschaft und In den ersten drei Lebensjahren des Kindes Vor oder bei der Entstehung von Problemen/Als Einstieg in Hilfeprozesse Vernetzung der Infrastruktur zur verbesserten Erreichbarkeit für Familien In Alltagszusammenhängen . Gewährleistung einer niedrigschwelligen Beratungs- und Hilfe-Infrastruktur/Angebot von alltagsonentierten Hilfen Einlösung des kindlichen Rechtes auf Entwicklung und Erziehung durch Beratung und Unterstützung von Eltern bel der Erziehung Sozialstaatliche Leistungserbring ung: • Allgemeine Leistungen der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens • §§1-3KKG • Verwaltungsvereinbarung zur BundesInitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen Einschätzen des Gefährdungsrisikos Im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte/unter Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft und der EinbezIehung der Erziehungsberechtigten und dem Kind/Jugendlichen Angebot von Hilfen zur Abwendung von Gefahren Wenn erforderlich~Anrufung des Familiengenchtes Inobhutnahme bel dringender Gefahr Ggf. Einschaltung von Gesundheitshilfe oder Polizei Bel Überschreitung der Gefäh rd ungsschwelle/Bei Verweigerung, von Hilfen oder Unvermögen der Eltern zur Mitwirkung an der Gefährdungs-einschätzung Indikatorengestütze Identifizierung und Einschätzung von konkreten Gefährdungen aufgrund von Misshandlung, Vernachlässigung und anderen schädigenden Einflüssen Gewährleistung von geeigneten Analyseverfahren, .Kommunikationsund Partizlpati'onsstrukturen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung/Sicherung von geeigneten Interventionsstrukturen (Inobhutnahme, Vormundscl:laften) im Gefährdungsfall Einlösung des kindlichen Rechtes auf Entwicklung und Erziehung durch Schutz vor Gefahren für ihr Wohl § 8a SGB VIII: Schutzauftrag bei Kil)deswohlgefährdung § 8b SGB VIII: Pflicht zur fachlichen Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen § 4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Hoheitliche Aufgabe im Rahmen des "staatlichen Wächteramtes" .• Interventionspflicht des Jugendamts nach §§ 8a, 8b, 42 46 Zentrale Akteure • • • HandlungsprinzipIen Jugendhilfeplanerinnen und planer Netzwerkkoordinatorinnen und koordinatoren Alle Akteure der "Hilfen rund um die und nach der Geburt" (Gynäkologen, Kinderärzte, Hebammen, Tageseinrichtungen (u-3jährige), Familienbildung, etc.) Vertrauen als Handlungsgrundlage/Freiwilligkeit als GrundprinzIp Jugend- und Gesundheitshilfe als Dienstleistung SGB VIII und § 1666 BGB §4KKG • • Jugendamt, ASD • Kinderschutzfachkräfte (insoweit erfahrene Fachkräfte nach § 8a, b § 4 KKG) • Fachberatungsstellen (z.B. sex. Gewalt, Kischu-Zentren), SchutzsteIlen • Polizei • Familiengericht • Rechtsmedizin Verfahrensbeistände • Abwehr von Gefahren für das Kind als zentraler Handlungsmaßstab Kontrolle von Eltern zum Schutz des Kindes/Ggf. unfreiwillige Eingriffe und Ausübung von Zwang .. Umsetzung des stattlichen Wächteramtes Quelle: Schone 2011: 26f, gemeinsame, abgestimmte Weiterentwicklung, mit dem Autor Es wird empfohlen, ein kommunales Gesamtkonzept für den Kinderschutz nach § 3 KKG zu erstellen, das sowohl den präventiven (Frühe Hilfen/Präventionskette) als auch den intervenierenden Kinderschutz (Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzauftrages) umfasst. Das KKG fordert, Netzwerkstrukturen für beide Bereiche des Kinderschutzes einzurichten, wobei durch die Einfügung des Wortes "insbesondere" in § 3 Abs. 1 KKG eine Priorisierung bei den Frühen Hilfen vorgenommen wird. Um die Handlungsaufträge (Gestaltung von Infrastruktur vs. Ausgestaltung von Verfahren zur Abwendung einer konkreten Gefährdung) und Handlungsprinzipien (Freiwilligkeit/Dienstleistung vs. Kontrolle/Eingriff) transparent zu kommunizieren, wird empfohlen, für beide Bereiche separate Arbeitszusammenschlüsse einzurichten, die zum jeweiligen Arbeitsbereich fallübergreifend arbeiten und in ein Gesamtkonzept/-netzwerk nach § 3 KKG eingebettet sind. Weiter sollte eine Zuordnung der handlungsrelevanten Akteure zu den beiden Arbeitsbereichen vorgenommen werden. Einarbeitsteiliges Vorgehen kann auch in Anbetracht des Umfanges an Anforderungen des Bundeskinderschutzgesetzes zur Ausgestaltung der beiden Handlungsfelder zweckdienlich sein. Die Arbeitszusammenschlüsse zu den "Frühe Hilfen" und zum "Schutzauftrag zur Abwendung von Kindeswohlgefährdung" können bedarfsorientiert Unter-Arbeitsgruppen zu verschiedenen Altersphasen (mit Zuschnitten, die ein gelingendes Übergangsmanagement begünstigen), Sozialräumen und/ oder zu Spezialthemen ,vorsehen und ausgestalten. Dabei kann hilfreich sein, vergleichbar zur Koordination von Präventionsketten und/oder Früher Hilfen auch die Arbeitszusammenschlüsse zum Schutzauftrag zentral zu koordinieren. Generell ist zu berücksichtigen, dass die Beratung und Unterstützung von Eltern und die Förderung ihrer Kinder einerseits und der Schutz von Kinder und Jugendlichen 47 vor Gefahren für ihr Wohl andererseits thematische Berührungspunkte haben (z.B. bei Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung). Um die übergreifenden Themen und Handlungsanforderungen gemeinsam zu regeln und zu koordinieren, können in einem Gesamtkonzept nach § 3 KKG fachliche Leitlinien für beide Bereiche festgehalten werden (z.B. Verständnis von Kindeswoh(, Ressourcenorientierung, Beteiligungsorientierung etc.). Weiter können bedarfsgerechte Abstimmungsstrukturen zum fallübergreifenden Austausch und zur Verbesserung der Nahtstellen zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag entwickelt werden. Ebenso notwendig erscheint eine angemessene Einbindung von Eltern und Kindern in die Netzwerkarbe'it durch die Entwicklung bzw. Ankopplung geeigneter Partizipationsstrukturen (z.B. Kinder- oder Elternforen). Eine andere Herausforderung besteht in der Integration des Netzwerkes Frühe Hilfen in die bereits bestehende lokale Netzwerklandschaft. So besitzen viele Kommunen "Themen netzwerke", z.B. "Häusliche Gewalt", "Kinder psychisch kranker Eltern" etc. oder sind Modellkommune im LVR-Programm "Teilhabe ermöglichen - Kommunale Netzwerke gegen Kinderarmut" (rd. 30 Kommunen) oder im Landesmodellvorhaben "Kein Kind zurücklassen - Kommunen in NRW beugen vor" (18 Kommunen). Grundsätzlich muss es das Ziel sein, parallele Strukturen zu verhindern und die Netzwerke "Frühe Hilfen", andere präventiv ausgerichtete Netzwerke sowie Arbeitskreise oder Netzwerke zum "Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung" in eine umfassende Gesamtstrategie der kommunalen Vernetzung zu integrieren. Die Themennetzwerke könnten beispielsweise dabei einem Arbeitsbereich zugeordnet werden (z.B. Netzwerke "Häusliche Gewalt" oder "sexueller Missbrauch" zum Bereich "Schutzauftrag"). Die Netzwerke Frühe Hilfen nach Art. 2 Abs. 3 B-L-W stellen dabei den ersten Baustein in einer kommunalen Präventionskette dar und sollen in dieser Weise mit den umfassender ausgelegten Vernetzungsansätzen in den Programmen "Kein Kind zurücklassen - Kommunen in NRW beugen vor" und "Teilhabe ermöglichen - Netzwerke gegen Kinderarmut" sinnvoll verknüpft werden. Schematisch könnte das System wie folgt aufgebaut sein: 48 Tabelle 5 Gestaltungsmöglichkeit zum kommunalen Gesamtkonzept/-netzwerk nach § 3 KKG Arbeitsbereich: Kommunale Präventionskette zur frühzeitigen Unterstützung von Familien Beteiligte: s.u. Geschäftsführung: z.B. Stabsstelle In der Kommune oder Planungsabteilung Im federführenden Amt mit Beteiligung der Netzwerkkoordination Frühe Hilfen Aufgaben: Gestaltung von Zugängen und Infrastruktur für Familien, Gestaltung von gelingenden systemübergreifenden Übergängen, Bestandsanalyse, Informationsaustausch, Entwicklung neuer Evaluation Qualitätsentwicklu QualifizierunnC!nl~n, Präventionskette (zur Frühen Förderung) (Arbeitszusammenschlüsse nach Altersgruppen, Themen etc. Zuschnitt im Hinblick auf Ü ement zu konzi 1F~~~~~~§~1~KK~Gr~~~~-·-Baustein 0-3 J. Bundesmitiative Netzwerke Familienhebammen Frühe Hilfen und Beteiligte nach den Fördergrundsätzen NRW: Jugendamt, Gesundheitsamt (öffentlicher Kinderund Jugendgesundheitsdienst), Freie Träger (z.B. von Familienbildungsstätten und Angeboten Ehrenamtlichen), Schwangerschaftsmit (konflikt-) beratungsstellen, KindertageseInrIchtungen , Kindertagespflege, Familienzentren, Hebammen, FamHeb/FGKIKP, Frühförderung, Kinderärzte, Geburts- und Kinderkliniken ~hlr1Th:~~~~~~~~&~~~ Baustein z.B. 3-6 J. Baustem z.B. 6-10 J. relevante Akteure für diese Altersgruppe relevante Akteure für diese Altersgruppe Baustem 11J.bis Übergang In den Beruf relevante Akteure für diese Altersgruppe darüber hmaus u.a .. Gynäkologen, Jobcenter, bel Bedarf Kinderschutzfachkräfte zur Klärung der Schnittstelle zum Schutzauftrag etc. Geschäftsführung: Koordimerungsstelle des örtlichen Trä der öffentlichen Ife Arbeitsbereich: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Beteiligte u.a.: Jugendamt (ASO), Freie Träger, Kinderschutzfachkräfte, Familiengencht, Staatsanwaltschaft, Polizei, Je nach Altersgruppe Gesundheitswesen (Ärzteschaft, Kinderkliniken), Schulen etc. Geschäftsführung: z.B. ASO Aufgaben (u.a.): fallübergreifende Zusammenarbeit zur Entwicklung und Abstimmung von Verfahrensregelungen bel Kindeswohlgefährdung und zur Qualitätsentwicklung in diesem Bereich, Evaluation der § 8a-Vereinbarungen, Zusammenarbeit mit der Koordination des Pools der Kinderschutzfachkräfte, Überprüfung und Weiterentwicklung der Verfahren nach § 8a1b SGB VIII und § 4 KKG, Auswertung von (problematischen) Einzelfällen, Qualitätssicherung" der Beratung der Kinderschutzfachk Qualifizierun etc. Baustem 0-3 J. Baustem 10-18 J. 49 Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es für die vielen kleineren örtlichen Träger der in NRW kaum möglich ist, zwei separate öffentlichen Jugendhilfe Arbeitszusammenschlüsse im Kinderschutz parallel umzusetzen. Oftmals existieren hierfür nicht die personellen Ressourcen. Außerdem sind die Netzwerkpartner für die Themen "Frühe Hilfen" und "Wahrnehmung des Schutzauftrages" oftmals personenidentisch oder die betreffenden Organisationen besitzen keine Ressourcen, an zwei Arbeitstreffen teilzunehmen. Generell ist es in diesem Bereich erforderlich, die örtliche Netzwerklandschaft dahingehend weiterzuentwickeln, dass es geeignete Arbeitszusammenschlüsse gibt, in denen der gesetzliche Auftrag und das jeweilige Profil der Frühen Hilfen und des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung zum Tragen kommen. Wichtig ist hierbei die gen aue Zielbestimmung, um Überschneidungen wie auch Unterschiede herauszuarbeiten und zu den jeweiligen Strukturen vor Ort passende Netzwerkstrukturen zu entwickeln. Dies ist eine Aufgabe der Prozessgestaltung und Qualitätsentwicklung vor Ort: 2) Zur kommunalen Planung und Netzwerkgestaltung Die Frühen Hilfen sind Teil der Kinder- und Jugendhilfe (insbesondere Leistungen nach § 16 SGB VIII: Familienbildung, Familienerholung, Beratung und Hilfe für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter) und somit Bestandteil der kommunalen Jugendhilfeplanung. Deshalb ist eine effektive Gestaltung der Schnittstelle und der Zusammenarbeit der Akteure in den Bereichen Netzwerkkoordination Frühe Hilfen und Jugendhilfeplanung zwingend notwendig. Da Frühe Hilfen zudem über den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe hinausgehen, ist weiterhin eine schrittweise Abstimmung mit der Gesundheits-, Sozialplanung und weiteren relevanten Planungsbereichen unerlässlich. Grundsätzlich kann die Gesamtkoordination der verschiedenen lokalen Netzwerke in einer kommunalen Steuerungsgruppe unter der Beteiligung der kommunalen Jugendhilfeplanung und anderer kommunaler Planungsabteilungen empfehlenswert sein (vgl. Tabelle 5). Auf einer jährlichen Netzwerkkonferenz aller lokalen Netzwerke könnten Arbeitsergebnisse, Abstimmungserfordernisse sowie Einschätzungen zu kommunalen Handlungsbedarfen ausgetauscht werden. Die Ergebnisse einer solchen Netzwerkkonferenz könnten dann von der kommunalen Jugendhilfeplanung oder einer anderen zuständigen Planungseinheitin den entsprechenden Gremien eingebracht werden. 50 6.1.3. Maßnahmen Die Handlungsbedarfe im Hinblick auf die Zielerreichung wurden im ersten Quartal 2013 auf Grundlage folgender Quellen identifiziert: • Abstimmungs- und Informationsgespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Landesjugendämter, des LVR-Programms "Teilhabe ermöglichen - Kommunale Netzwerke gegen Kinderarmut" und des Landesmodellvorhabens "Kein Kind zurücklassen Kommunen in NRW beugen vor" sowie des Landeshebammenverbands. • Informationen zur Verteilung der beantragten Fördermittel in die verschiedenen Förderbereiche für 2012 und 2013: In NRW haben 2012 51,8% und 2013 47,9% der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Mittel für den Förderbereich Netzwerkkoordination, 32,7%· (2012) bzw. 380/0 (2013) für den Förderbereich Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und pfleger sowie vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen, 12,1% (2012) bzw. 11,6% (2013) für den Förderbereich ehrenamtliche Strukturen sowie 3,4%> (2012) bzw. 2,5% (2013) für sonstige Maßnahmen beantragt. 8 Diese Zahlen weisen darauf hin, dass die Akteure in den Jugendamtsbezirken insbesondere der Bereich Netzwerkstrukturen auf- und ausbauen. • Fragen, Hinweise und Anregungen der Kommunen aus den Beratungsgesprächen zum Antragsverfahren sowie auf Veranstaltungen (Jugendamtsleitertagung, Fachtag, Netzwerkkoordinierendentreffen). • Inhalte der F.örderanträge Folgende Maßnahmen zur Qualitätsentw.icklung, -sicherung und Qualifizierung sind auf Grundlage der Identifizierung für den ersten Förderzeitraum in diesem Bereich geplant: (1) Wissenstransfer durch Tagungen (2) Handreichung zur Umsetzung des § 3 KKG und des Art. 2 Abs. 3 der Fördergrundsätze NRW (Art. 2 Abs. 3 B-L-W) (3) Entwicklung von Vorgaben zur Profilbildung/Abgrenzung der Frühen Hilfen (4) Austausch der Netzwerkkoordinierenden zu den Frühen Hilfen (5) Qualifizierung der Netzwerkkoordinierenden Die Zahlen aus dem Jahr 2013 geben den Stand vom 20.02.2013 wieder. Zu diesem Zeitpunkt lagen noch nicht alle Anträge vor. 8 51 (6) Veränderungen in den OrganisationenNermeidung von Parallelstrukturen (7) Fachliche Begleitung Zu 1)Wissenstransfer durch Tagungen Um den Wissenstransfer zu den Themen Netzwerkkonzipierung und -steuerung, sollen hierzu Fachtage veranstaltet werden. Ein erster Fachtag für die Zielgruppe der Netzwerkkoordinierenden soll im Sommer 2013 stattfinden. Dieser hat zunächst das vordringliche Ziel, Handlungsbedarfe aus Sicht der Netzwerkkoordinierenden in Erfahrung zu bringen und die Möglichkeit zum regionalen Austausch zu geben. Weiterhin wird die Bundesinitiative erläutert und die Landeskoordinierungsstelle vorgestellt. Der Fachtag findet in Kooperation mit den Landesjugendämtern statt. Zu 2) Handreichung zur Umsetzung des § 3 KKG und Art. 2 Abs. 3 B-L-W Da bei der Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung zur Bundesinitiative die Ausgangssituationen in NRW sehr unterschiedlich sind, bedarf es Anregungen zum Vorgehen, zur Gestaltung und Pflege des Netzwerkes Frühe Hilfen und dessen Integration in die lokale Netzwerklandschaft, welche die unterschiedlichen Voraussetzungen berücksichtigen. Zu Netzwerkgestaltung lässt das NZFH 2013/14 eine Arbeitshilfe erstellen. Für NRW soll darüber hinaus eine Handreichung mit erarbeitet werden, die sich der Regelung der Zusammenarbeit im Netzwerk widmet und hierzu beispielhafte Instrumente enthält, z.B. Vorlagen für Vereinbarungen mit den Netzwerkpartnern. In den Erarbeitungsprozess soll die Fachpraxis eng einbezogen werden. Zu 3) Entwicklung von Kriterien zur Profilbildung/Abgrenzung der Frühen Hilfen Es sollen Hinweise zu Inhalten und Abgrenzungen der Frühen Hilfen von anderen Leistungsbereichen formuliert werden. Hierzu soll eine Abstimmung mit dem NZFH, Landesjugendämtern, Wissenschaft und Praxisvertretern erfolgen, z.B. im Rahmen des Beirates zur Bundesinitiative. Zu 4) Austausch der Netzwerkkoordinierenden zu den Frühen Hilfen Ein wesentliches Ergebnis aus den Expertengesprächen war, dass die Netzwerkkoordinierenden sich regionale und überregionale Austauschmöglichkeiten sowohl zu inhaltlichen Fragen zu den Frühen Hilfen als auch zu Fragen der Netzwerkstrategie je nach Jugendamtstyp wünschen. Solche Veranstaltungen sollen angeboten werden. Darüber hinaus bietet das NZFH die Online-Austauschplattform "Inforo" an. 52 Zu 5) Qualifizierung der Netzwerkkoordinierenden Um die Netzwerkkoordinierenden auf ihre Aufgabe vorzubereiten, sollen Fortbildungen angeboten werden. Dabei sollen die Anbieter in den Fortbildungen zu gegebener Zeit das Kompetenzprofil des NZFH für Netzwerkkoordinierende berücksichtigen. Zu 6) Veränderungen in den Organisationen! Vermeidung von Parallelstrukturen Um Parallelstrukturen auf Landesebene und lokaler Ebene zu verhindern und den kommunalen Entscheidungsträgerinnen und -trägern Hinweise für die Entwicklung von integrierten Netzwerk- und Präventionskonzepten geben zu können·, sollen Abstimmungsprozesse mit den Landesjugendämtern, Landesmodellvorhaben und anderen wichtigen Partnern stattfinden. Hierzu finden u.a. seit 2012 regelmäßige und Vertretern der Konsultationsgespräche zwischen Vertreterinnen Landesjugendämter, der LK Frühe Hilfen, des Landesmodellvorhabens "Kein Kind zurücklassen - Kommunen in NRW beugen vor", des LVR-Programms "Teilhabe ermöglichen - Kommunale Netzwerke gegen Kinderarmut" sowie des Programms "Gesundheitliche Chancengleichheit" und des NZFH statt. Zu 7) Fachliche Begleitung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und weiterer Akteure im Rahmen der Bundesinitiative Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und weitere Akteure im Rahmen der Bundesinitiative werden in mehreren Formen fachlich begleitet: • Sie erhalten zum Förderverfahren Landeskoordinierungsstelle. telefonische Beratung von der • Die Landeskoordinierungsstelle wird bedarfsorientiert Handreichungen zur Unterstützung des Auf- und Ausbaus des Netzwerkes Frühe Hilfen entwickeln lassen, die der Orientierung dienen. • Die Landeskoordinierungsstelle steht grundsätzlich für Präsentationen zur Bundesinitiative und deren Umsetzung in NRW auf Fachtagen oder Netzwerktreffen zur Verfügung. • Es erfolgt Beratung durch die LK Frühe Hilfen und Fachberatung durch die Landesjugendämter zur Unterstützung der Qualitätsentwicklungsprozesse der kommunalen Akteure (vgl. Kap 2. 3) • Aktuelle Informationen zur Umsetzung der Bundesinitiative werden von der Landeskoordinierungsstelle regelmäßig per Rundmail versendet. 53 6.2. Familienhebammen, Kinderkrankenpflegerinnen Gesundheitsberufsgruppen Familien-Gesundheitsund und -pfleger sowie vergleichbare Derzeit scheint der Einsatz von Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern sowie vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen in NRW noch überwiegend uneinheitlich und ohne Vorgabe von Qualitätskriterien zu erfolgen.. Viele Kommunen in NRW berichten außerdem, dass sie Schwierigkeiten haben, Familienhebammen, FamilienGesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen .und -pfleger sowie Angehörige vergleichbarer Gesundheitsberufsgruppen. zu finden, die für sie tätig werden möchten. In diesem Arbeitsfeld sind noch grundsätzliche Fragen zu klären und die Praxis ist entsprechend zu informieren und zu beraten. Herausforderungen vor Ort im Einsatz von Familienhebammen, Familien-Gesundheitsund Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern sowie vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen sind: • • Unklarheiten hinsichtlich in der inhaltlichen Ausgestaltung und Rahmenbedingungen o Einsatzfeld (primär-, sekundärpräventiv, Abgrenzung zum tertiärpräventiven Bereich, Abgrenzung von der sozialpädagogischen Familienhilfe) o Fallzugang und Indikation zur Hilfeerbringung durch eine Familienhebamme oder andere vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen o Standards in der Fallarbeit (Überleitungen zu anderen Hilfesystemen, Fallclearing, Vorgehen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung etc.) o Profile und Aufgabenschwerpunkte Gesundheitsberufsgruppen o unterschiedliche Auffassungen über die Höhe einer leistungsgerechten Vergütung der Familienhebammen. die Überprüfung der bestehenden Fortbildungen Entsprechung zu den Kompetenzprofilen des NZFH. der im verschiedenen Hinblick auf ihre Die folgenden Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung, -sicherung und Qualifizierung sind für den ersten Förderzeitraum geplant: 1) Handreichung mit Hinweisen zu wichtigen Qualitätskriterien im Einsatz der Familienhebammen/ Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger/ vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen und KlarsteIlung ihres Einsatzfeldes 54 2) Qualitätssicherung der Fortbildungen 3) Qualifizierung von Familienhebammen, Familien-Gesundheitsund Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern sowie vergleichbarer Gesundheitsberufsgruppen im Sinne der Kompetenzprofile des NZFH 4) Wissenstransfer durch Tagungen 5) Fachliche Begleitung- der für den Einsatz der Gesundheitsberufsgruppen zuständigen Stellen und Gesundheitsberufsgruppen selber Zu 1) Handreichung zum Einsatz der Familienhebammen/Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger/vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen und KlarsteIlung ihres Einsatzfeldes Die bisherigen Veröffentlichungen des NZFH geben wichtige Hinweise zu Einsatzfeld und Rahmenbedingungen. Auf dieser Grundlage sollen (landesspezifische) Hinweise zu wichtigen Qualitätskriterien im Einsatz dieser Berufsgruppen formuliert werden, die vor allem im Hinblick auf folgende Aspekte Orientierung geben: • Konzeptionelle Ausrichtung • Strukturelle Rahmenbedingungen • Prozesse und Standards der Fallbearbeitung • Fallzugang und Indikation zur Unterstützungsleistung durch eine Familienhebamme oder andere vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen in den Frühen Hilfen • Instrumente der Qualitätssicherung • Einbindung in das Netzwerk Frühe Hilfen • Vorgaben der Kompetenzprofile des NZFH Zu 2) Qualitätssicherung der Fortbildungen Die Landeskoordinierungsstelle wird in Absprache mit den Anbietern die in NRW angebotenen Fortbildungen im Hinblick auf ihre Entsprechung zu den NZFHKompetenzprofilen prüfen und hierfür ein Verfahren entwickeln. Entsprechen angebotene Curricula diesen nicht, können die Anbieter ihre Curricula für neue Ausbildungsgänge verändern und ihre bereits ausgebildeten Fachkräfte mit Zusatzmodulen nachqualifizieren. Um ein einheitliches qualitatives Niveau der Fortbildungen zur Familienhebamme und zum/zur Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger(in) zu gewährleisten, soll ein Landescurriculum für eine gemeinsame Fortbildung der beiden genannten Berufsgruppen in enger Abstimmung u.a. mit den Berufsverbänden und dem Gesundheitsministerium entwickelt werden. Eine gemeinsame Fortbildung wird von anderen LK Frühe Hilfen als vorteilhaft 55 geschildert, da sie den interdisziplinären Austausch fördert, gegenseitige Information über die jeweiligen Berufsprofile ermöglicht und Konkurrenzen abbaut. Zu 3) Qualifizierung von Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger sowie vergleichbaren G~sundheitsberufsgruppen im Sinne der Kompetenzprofile des NZFH Um den Bedarf an Familienhebammen, Familien-Gesundheitsund Kinderkr~nkenpflegerinnen und -pflegern sowie vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen zu decken, werden im Rahmen der Bundesinitiative Fortbildungen zum/zur Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger(in) und zur Familienhebamme gefördert. 2013 erfolgt die Förderung von Fortbildungen, die dem Kompetenzprofil des NZFH entsprechen. 2014 und 2015 werden Fortbildungen angeboten, die sich am Landescurriculum NRW orientieren. Weiter wird 2013 eine Fortbildung für ausgebildete Familienhebammen zum Umgang mit dem Thema "Traumatisierung in der Familie" gefördert. 2014 ist geplant, Aufbaumodule zur Weiterqualifizierung bereits fortgebildeter Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und· Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger entsprechend der Kompetenzprofile des NZFH und nach dem Landescurriculums NRW anzubieten. Zu 4) Wissenstransfer durch Tagungen Um zum Einsatz der Familienhebammen , Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger sowie vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen zu informieren, soll ein interdisziplinärer Fachtag veranstaltet werden, der die offenen Fragestellungen aufgreift (z.B, verschiedene Profile und Leistungsschwerpunkte der unterschiedlichen Gesundheitsfachberufe, Bedeutung des NZFH-Kompetenzprofils, Modelle zum Einsatz, Abgrenzung Familienhebammen und SPFH etc.), einen Diskurs hierzu initiiert und neue Ergebnisse und Aktivitäten verschiedener Akteure vorstellt. Der Fachtag findet im Dezember 2013 in Koop,eration mit dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW (MGEPA) statt. Zu 5) Fachliche Begleitung der für den Einsatz der Gesundheitsberufsgruppen zuständigen Stellen und Gesundheitsberufsgruppen selber Die zuständigen Stellen werden in mehreren Formen fachlich begleitet: • Es werden Handreichungen und Empfehlungen zum Einsatz von Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und pflegern und vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen formuliert, • Es können Beratungsgespräche zum Einsatz der Familienhebammen, FamilienGesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger sowie vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen und für die Koordinierenden von Familienhebammen, 56 Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern und vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen bei der Landeskoordinierungsstelle und den Fachberatungen (vgl. Kap. 2.3) angefragt werden 6.3. Ehrenamtsstrukturen in den Frühen Hilfen Vor allem die Priorisierung in der Verwaltungsvereinbarung, aber auch die Rückmeldungen von Expertinnen und Experten und Antragsstellerinnen und Antragsstellern begründen, dass der Netzwerkausbau in den Frühen Hilfen und der von Familienhebammen, Familien-Gesundheitsund Einsatz Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern sowie vergleichbaren Gesundheitsberufsgruppen zunächst als Schwerpunkte der Umsetzung in der Bundesinitiative in NRW gesetzt werden sollen. Im Förderbereich Ehrenamt werden noch keine landesweiten Maßnahmen durch die deswegen 2013 Landeskoordinierungsstelle initiiert. Allerdings sollen im ersten Förderzeitraum vorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden. So soll ein Überblick über landesweite Ansätze und Projekte in diesem Bereich gewonnen werden, um eine Maßnahmeplanung für den zweiten Förderzeitraum zu ermöglichen. Im Jahr 2014 werden Bedarfe ermittelt und spätestens im Jahr 2015 Maßnahmen initiiert (z.B.: Qualifizierungsmaßnahmen für die Koordination von Ehrenamtlichen). 57 7. Literatur Böttcher, W.; Bastian P.; Lenzmann, V. (2008): Soziale Frühwarnsysteme des Modellprojekts in Nordrhein;.Westfalen. Münster: Waxmann. Böttcher. W.; Ziegler, H. u.a. (2011): Abschlussbericht zum BMFSFJForschungsprojekt. Evaluation Früher Hilfen und Sozialer Frühwarnsysteme in Nordrhein-Westfalen und Schieswig-Hoistein [unveröffentlichtes Manuskript]. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (Hrsg.) (2010): Hauptbericht des Freiwilligensurveys 2009. 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In: Freese, J., Göppert, V. und Paul, M. (Hrsg.): Frühe Hilfen und Kinderschutz in den Kommunen. Wiesbaden: Kommunal- und Schul-Verlag. S. 17-33 Schone, R. (2012): Vom Planen und Steuern einer kommunalen Infrastruktur für Kinder und Familien. In: Blätter der Wohlfahrtspflege, 5. S. 175-178. Stanulla, I. (2007): Soziale Frühwarnsysteme - Chancen und Risiken. In: Dialog Erziehungshilfe, 2. S. 19-24. 59 Anlage Mittelverteilung (Höchstbeträge) in NRW 2013 (Kreis-) Jugendamt u3 Kinder im 5GB 11 Bezug (Durchschnitt Verteilung von 8.450.477;00€ 2010) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 Aachen KJAAachen Ahaus Ahlen Alsdotf Altena Arnsberg Bad Honnef Bad Oeynhausen Bad Salzuflen Beckum Bedburg Berghelm Berglsch Gladbach Bergkamen Bielefeld Bocholt Bochum Bonn Borken KJA Borken Bornhelm Bottrop Brühl Bünde Castrop-Rauxel KJA Coesfeld Coesfeld Datteln Detmold Dinslaken Dormagen Dorsten Dortmund Duisburg Dülmen Düren KJA Düren Düsseldotf Eisdotf Emmerich Emsdetten Ennepetal/Brecketfeld Erftstadt Erkelenz Erkrath 1.516 202 115 439 331 92 403 64 233 326 178 98 509 471 397 2.430 302 2.315 2.001 181 429 151 757 208 203 454 296 86 216 517 347 230 398 4.902 4.381 110 862 521 3.846 91 123 119 150 191 171 245 127.057 € 16.930 € 9.638 € 36.793 € 27.741 € 7.711 € 33.776 € 5.364 € 19.528 € 27.322 € 14.918 € 8.213 € 42.660€ 39.475 € 33.273€ 203.660 € 25.311 € 194.022 € 167.705 € 15.170 € 35.955 € 12.655 € 63.445 € 17.433 € 17.014 € 38.050 € 24.808 € 7.208 € 18.103 € 43.330 € 29.082 € 19.277 € 33.357€ 410.841 € 367.175 € 9.219€ 72.245 € 43.665 € 322.336 € 7.627€ 10.309 € 9.974€ 12.572 € 16.008 € 14.332 € 20.534€ 60 (Kreis-) Jugendamt 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 Eschweiler Essen KJA Eusklrchen Frechen Geilenkirchen Geldern Gelsenkirchen Gevelsberg Gladbeck Goch Greven Grevenbrolch Gronau Gummersbach Gütersloh KJA Gütersloh Haan Hagen Haltern am See Hamm Hattingen Heiligenhaus Heinsberg KJA Heinsberg Hemer Hennef Herdecke Herford KJA Herford Herne Herten Herzogenrath Hilden KJA Hochsauerlandkreis KJA Höxter Hückelhoven Hürth Ibbenbüren Iserlohn Kaarst Kamen Kamp-Lintfort Kempen Kerpen Kevelaer Kleve KJA Kleve Köln Königswinter Krefeld u3 Kinder im 5GB 11 Bezug (Durchschnitt 2010) 427 4.916 786 268 131 113 2.692 170 547 82 143 290 284 267 471 583 110 1.525 95 1.198 258 117 228 393 193 227 54 492 334 1.235 418 244 244 349 485 265 255 202 586 103 286 258 152 469 78 222 227 7.070 141 1.608 Verteilung von 8.450.477,00 € 35.787 € 412.014 € 65.875 € 22.461 € 10.979 € 9.471 € 225.619 € 14.248 € 45.845€ 6.873 € 11.985 € 24.305€ 23.802 € 22.378 € 39.475 € 48.862 € 9.219 € 127.811 € 7.962 € 100.405 € 21.623 € 9.806€ 19.109 € 32.938 € 16.176 € 19.025 € 4.526 € 41.235 € 27.993 € 103.506 € 35.033 € 20.450 € 20.450 € 29.250€ 40.648€ 22.210 € 21.372 € 16.930 € 49.113 € 8.633 € 23.970€ 21.623 € 12.739 € 39.307 € 6.537€ 18.606 € 19.025 € 592.542 € 11.817€ 134.768 € 61 (Kreis-) Jugendamt 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 Lage Langenfeld Leichlingen Lemgo Leverkusen KJA Lippe Lippstadt Lohmar Löhne Lüdenscheid LünenKJA Märkischer Kreis Mari Meckenhelm Meerbusch Menden Mettmann Minden KJA Minden-Lübbecke Moers Mönchengladbach Monheim Mülhelm a. d. Ruhr Münster Nettetal Neuss Niederkassel KJA Oberberglscher Kreis Oberhausen Oelde Oer-Erkenschwick KJA Olpe Overath Paderborn KJA Paderborn Plettenberg Porta Westfalica Pulhelm Radevormwald Ratingen Recklinghausen Remscheid Rheda-Wiedenbrück Rheinbach Rheinberg Rheine KJA Rhelnlsch-Bergischer-Kreis KJA Rhein-Kreis Neuss KJA Rhein-Sieg-Krels Rösrath u3 Kinder im 5GB 11 Bezug (Durchschnitt 2010) 251 189 53 222 846 632 374 61 182 494 570 393 651 88 136 217 150 597 516 593 2.399 303 1.120 1.429 182 1.034 128 621 1.655 78 195 445 106 924 534 115 115 83 99 321 857 710 148 82 100 389 132 127 501 74 Verteilung von 8.450.477,00 € 21.037€ 15.840€ 4.442 € 18.606 € 70.904 € 52.968€ 31.345€ 5.112 € 15.254 € 41.403 € 47.772 € 32.938 € 54.561 € 7.375€ 11.398 € 18.187 € 12.572 € 50.035 € 43.246€ 49.700 € 201.062 € 25.395 € 93.868 € 119.766 € 15.254 € 86.660 € 10.728 € 52.047 € 138.707€ 6.537 € 16.343€ 37.296 € 8.884€ 77.441 € 44.755 € 9.638€ 9.638€ 6.956 € 8.297 € 26.903 € 71.826 € 59.506 € 12.404 € 6.873 € 8.381 € 32.602 € 11.063 € 10.644€ 41.989€ 6.202€ 62 (Kreis-) Jugendamt 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 Sankt Augustin Schmallenberg Schwelm Schwerte Seim Siegburg Siegen KJA Siegen-Wittgensteln KJA Soest Soest Solingen Sprockhövel KJA Steinfurt Stolberg Sundern Troisdorf KJA Unna Unna Velbert Verl Viersen KJA Viersen Voerde Waltrop KJA Warendorf Warstein Werdohl Wermelskirchen Werne Wesel KJAWesel Wesseling Wetter Wiehl Willich Wipperfürth Witten Wülfrath Wuppertal Würselen u3 Kinder im SGB 11 Bezug (Durchschnitt 2010) 267 47 171 183 163 246 617 455 585 299 891 55 850 452 84 474 217 289 416 55 512 283 175 99 444 77 129 123 101 390 279 216 91 60 130 64 577 72 2.883 188 Verteilung von 8.450.477,00 € 22.378€ 3.939€ 14.332€ 15.337 € 13.661 € 20.617 € 51.711€ 38.134 € 49.029€ 25.059€ 74.675€ 4.610 € 71.239 € 37.883€ 7.040€ 39.726 € 18.187 € 24.221 € 34.865€ 4.610 € 42.911 € 23.718 € 14.667 € 8.297€ 37.212 € 6.453 € 10.812 € 10.309 € 8.465 € 32.686€ 23.383€ 18.103 € 7.627€ 5.029 € 10.895 € 5.364 € 48.359 € 6.034 € 241.627 € 15.756 € 100.828 8.450.477€ Summe *Im Jahr 2013 erhält NW nach Vorweg-Abzug der Kosten für die Koordinierungsaufgaben des Bundes und der Länder 8.650.477 €. Bis zu 8.450.477 € werden an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verteilt. 200.000 € werden für landesweite Qualifizierungsmaßnahmen eingesetzt. 63 Anlage Mittelverteilung (Höchstbeträge) in NRW 2014 (Kreis-) Jugendamt 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 Aachen KJAAachen Ahaus Ahlen Alsdorf Altena Arnsberg Bad Honnef Bad Oeynhausen Bad Salzuflen Beckum Bedburg Berghelm Bergisch Gladbach Bergkamen Bielefeld Bocholt Bochum Bonn Borken KJA Borken Bornheim Bottrop Brühl Bünde Castrop-Rauxel KJA Coesfeld Coesfeld Datteln Detmold Dinslaken Dormagen Dorsten Dortmund Duisburg Dülmen Düren KJA Düren Düsseldorf Elsdorf Emmerich Emsdetten Ennepetal/Breckerfeld Erftstadt Erkelenz u3 Kinder im 5GB 11 Bezug (Durchschnitt 2010) 1.516 202 115 439 331 92 403 64 233 326 178 98 509 471 397 2.430 302 2.315 2.001 181 429 151 757 208 203 454 296 86 216 517 347 230 398 4.902 4.381 110 862 521 3.846 91 123 119 150 191 171 Verteilung von 9.312.042,00 € 140.011 € 18.656 € 10.621 € 40.544€ 30.570 € 8.497 € 37.219€ 5.911 € . 21.519 € 30.108 € 16.439 € 9.051 € 47.009 € 43.500 € 36.665€ 224.424 € 27.891 € 213.803 € 184.804 € 16.716 € 39.621 € 13.946 € 69.913€ 19.210 € 18.748 € 41.929 € 27.337 € 7.943€ 19.949 € 47.748€ 32.047€ 21.242 € 36.758€ 452.728 € 404.610 € 10.159 € 79.611 € 48.117 € 355.200 € 8.404 € 11.360 € 10.990 € 13.853 € 17.640 € 15.793 € 64 (Kreis-) Jugendamt 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 Erkrath Eschweiler Essen KJA Eusklrchen Frechen Geilenkirchen Geldern Gelsenkirchen Gevelsberg Gladbeck Goch Greven Grevenbroich Gronau Gummersbach Gütersloh KJA Gütersloh Haan Hagen Haltern am See Hamm Hattingen Heiligenhaus HeInsberg KJA HeInsberg Hemer Hennef Herdecke He rfo rd .KJA Herfbrd Herne Herten Herzogenrath Hilden KJA Hochsauerlandkreis KJA Höxter Hückelhoven Hürth Ibbenbüren Iserlohn Kaarst Kamen Kamp-Lintfort Kempen Kerpen Kevelaer Kleve KJA Kleve Köln Königswinter u3 Kinder im 5GB 11 Bezug (Durchschnitt 2010) 245 427 4.916 786 268 131 113 2.692 170 547 82 143 290 284 267 471 583 110 1.525 95 1.198 258 117 228 393 193 227 54 492 334 1.235 418 244 244 349 485 265 255 202 586 103 286 258 152 469 78 222 227 7.070 141 Verteilung von 9.312.042,00 € 22.627€ 39.436 € 454.021 € 72.592€ 24.751 € 12.099 € 10.436 € 248.622 € 15.700 € 50.519 € 7.573€ 13.207 € 26.783€ 26.229 € 24.659€ 43.500€ 53.843 € 10.159 € 140.842 € 8.774€ 110.642 € 23.828 € 10.806€ 21.057€ 36.296€ 17.825 € 20.965€ 4.987€ 45.439 € 30.847€ 114.059 € 38.605 € 22.535 € 22.535€ 32.232 € 44.793€ 24.474 € 23.551 € 18.656 € 54.120€ 9.513€ 26.414 € 23.828€ 14.038€ 43.315€ 7.204€ 20.503€ 20.965€ 652.955€ 13.022 € 65 (Kreis-) Jugendamt 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 Krefeld Lage Langenfeld Lelchlingen Lemgo Leverkusen KJA Lippe Llppstadt Lohmar Löhne Lüdenscheid Lünen KJA Märkischer Kreis Mari Meckenhelm Meerbusch Menden Mettmann Minden KJA Minden-Lübbecke Moers Mönchengladbach Monheim Mülheim a. d. Ruhr Münster Nettetal Neuss Niederkassel KJA Oberbergischer Kreis 'Oberhausen Oelde Oer-Erkenschwlck KJA Olpe Overath Paderborn KJA Paderborn Plettenberg Porta Westfalica Pulhelm Radevormwald Ratingen Recklinghausen Remscheid Rheda-Wiedenbrück Rheinbach Rheinberg Rheine KJA Rhelnisch-Bergischer-Kreis KJA Rhein-Kreis Neuss KJA Rhein-Sieg-Kreis u3 Kinder im 5GB 11 Bezug (Durchschnitt 2010) 1.608 251 189 53 222 846 632 374 61 182 494 570 393 651 88 136 217 150 597 516 593 2.399 303 1.120 1.429 182 1.034 128 621 1.655 78 195 445 106 924 534 115 115 83 99 321 857 710 148 82 100 389 132 127 501 Verteilung von 9.312.042,00 € 148.508 € 23.181 € 17.455 € 4.895€ 20.503 € 78.133 € 58.369 € 34.541 € 5.634€ 16.809 € 45.624 € 52.643 € 36.296 € 60.124 € 8.127 € 12.560 € 20.041 € 13.853 € 55.136 € 47.656 € 54.767 € 221.561 € 27.984 € 103.438 € 131.976 € 16.809 € 95.496 € 11.822 € 57.353 € 152.849 € 7.204€ 18.009 € 41.098 € 9.790 € 85.337 € 49.318 € 10.621 € 10.621 € 7.666€ 9.143 € 29.646 € 79.149 € 65.573 € 13.669 € 7.573 € 9.236€ 35.926 € 12.191 € 11.729 € 46.270€ 66 (Kreis-) Jugendamt 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 Rösrath Sankt Augustin Schmallenberg Schwelm Schwerte Seim Siegburg Siegen KJA Siegen-Wittgensteln KJA Soest Soest Solingen Sprockhövel KJA Steinfurt Stolberg Sundern Trolsdorf KJA Unna Unna Velbert Verl Viersen KJA Viersen Voerde Waltrop KJA Warendorf Warstein Werdohl Wermelskirchen Werne Wesel KJAWesel Wesseling Wetter Wiehl Willich Wipperfürth Witten Wülfrath Wuppertal Würselen u3 Kinder im 5GB 11 Bezug (Durchschnitt 2010) 74 267 47 171 183 163 246 617 455 585 299 891 55 850 452 84 474 217 289 416 55 512 283 175 99 444 77 129 123 101 390 279 216 91 60 130 64 577 72 2.883 188 Verteilung von 9.312.042,00 €* 6.834 € 24.659 € 4.341 € 15.793 € 16.901 € 15.054 € 22.720 € 56.983 € 42.022 € 54.028 € 27.614 € 82.289 € 5.080 € 78.502 € 41.745 € 7.758€ 43.777€ 20.041 € 26.691 € 38.420 € 5.080 € 47.286€ 26.137€ 16.162 € 9.143 € 41.006€ 7.111 € 11.914€ 11.360 € 9.328€ 36.019 € 25.767 € 19.949€ 8.404 € 5.541 € 12.006 € 5.911 € 53.289 € 6.650€ 266.262 € 17.363 € 100.828 Summe 9.312.042 € *Im Jahr 2014 erhält NRW nach Vorweg-Abzug der Mittel für die Koordimerungsaufgaben des Bundes und der Länder 10.012.042,00 €. Davon werden bis zu 9.312.042,00 € an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verteilt. 700.000 € werden für notwendige landesweite Qualifizierungsmaßnahmen nach Art. 5 Abs. 2 der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung (Fortbildungen, Fachberatung, landesweite Fachtagungen, regionale Austauschtreffen und Handreichungen) eingesetzt. 67 Anlage Mittelverteilung (Höchstbeträge) in NRW 2015 1 2 "3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 Ordnungs- (Kreis-) Jugendamt ziffer LJA u3 Kinder im 5GB 11 Bezug (Durchschnitt 2010) Verteilung von 9.312.042,00 € 433 434 043 081 466 231 221 485 142 133 082 494 415 464 271 090 041 160 424 044 040 491 010 439 113 061 000 002 062 134 456 457 063 170 402 001 470 435 401 495 458 071 211 427 Ordnungsziffer LJA 1.516 202 115 439 331 92 403 64 233 326 178 98 509 471 397 2.430 302 2.315 2.001 181 429 151 757 208 203 454 296 86 216 517 347 230 398 4.902 4.381 110 862 521 3.846 91 123 119 150 191 u3 Kinder im 5GB 11 Bezug (Durchschnitt 2010) 245 140.011 € 18.656€ 10.621 € " 40.544€ 30.570 € 8.497 € 37.219 € 5.911 € 21.519 € 30.108 € 16.439 € 9.051 € 47.009 € 43.499 € 36.665 € 224.424 € 27.891 € 213.803 € 184.804 € 16.716 € 39.621 € 13.946€ 69.913 € 19.210 € 18.748€ 41.929 € 27.337 € 7.943 € 19.949 € 47.748€ 32.047 € 21.242 € 36.758 € 452.728 € 404.610 € 10.159 € 79.611 € 48.117 € 355.200 € 8.404 € 11.360 € 10.990 € 13.853 € 17.640 € Verteilung von 9.312.042,00 € 46 471 Aachen KJAAachen Ahaus Ahlen Alsdorf Altena Arnsberg Bad Honnef Bad Oeynhausen Bad Salzuflen Beckum Bedburg Bergheim Berglsch Gladbach Bergkamen Bielefeld Bocholt Bochum Bonn Borken KJA Borken Bornheim Bottrop Brühl Bünde Castrop-Rauxel KJA Coesfeld Coesfeld Datteln Detmold Dinslaken Dormagen Dorsten Dortmund DUisburg Dülmen Düren KJA Düren Düsseldorf Elsdorf Emmerich Emsdetten Ennepetal/Breckerfeld Erftstadt (Kreis-) Jugendamt Erkrath 22.627 € 68 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 ·91 92 93 94 95 467 403 428 461 493 429 020 212 068 421 072 417 042 478 101 100 441 180 051 190 213 442 477 440 232 484 214 111 110 200 064 475 443 220 120 488 416 074 233 451 272 454 462 472 474 452 420 425 492 Ordnungsziffer LJA 96 404 Eschweiler Essen KJA Eusklrchen Frechen Geilenkirchen Geldern Gelsenkirchen Gevelsberg Gladbeck Goch Greven Grevenbroich Gronau Gummersbach Gütersloh KJA Gütersloh Haan Hagen Haltern am See Hamm Hatlingen Heiligenhaus Heinsberg KJA Heinsberg Hemer Hennef Herdecke Herford KJA Herford Herne Herten Herzogenrath Hilden KJA Hochsauerlandkreis KJAHöxter Hückelhoven Hürth Ibbenbüren Iserlohn Kaarst Kamen Kamp-Lintfort Kempen Kerpen Kevelaer Kleve KJA Kleve Köln Königswinter (Kreis-) Jugendamt Krefeld 427 4.916 786 268 131 113 2.692 170 547 82 143 290 284 267 471 583 110 1.525 95 1.198 258 117 228 393 193 227 54 492 334 1.235 418 244 244 349 485 265 255 202 586 103 286 258 152 469 78 222 227 7.070 141 39.436 € 454.021 € 72.592€ 24.751 € 12.099 € 10.436 € 248.622 € 15.700 € 50.519 € 7.573€ 13.207€ 26.783 € 26.229€ 24.659€ 43.499 € 53.843€ 10.159 € 140.842 € 8.774 € 110.642 € 23.828 € 10.806 € 21.057€ 36.296€ 17.825 € 20.965 € 4.987 € 45.439 € 30.847 € 114.059 € 38.605 € 22.535 € 22.535 € 32.232 € 44.793 € 24.474 € 23.551 € 18.656 € 54.120 € 9.513 € 26.414 € 23.828 € 14.038 € 43.315 € 7.204 € 20.503 € 20.965 € 652.955 € 13.022€ u3 Kinder im 5GB 11 Verteilung von Bezug (Durchschnitt 9.312.042,00 € 2010) 1.608 148.508 € 69 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 131 459 479 132 405 130 263 476 112 234 273 230 065 490 445 235 444 141 140 455 406 450 407 030 496 408 437 430 409 083 052 240 480 151 150 236 143 436 481 446 066 410 103 486 460 073 431 418 432 Lage Langenfeld Lelchlingen Lemgo Leverkusen KJA Lippe Llppstadt Lohmar Löhne Lüdenscheid Lünen KJA Märkischer Kreis Mari Meckenhelm Meerbusch Menden Mettmann Minden KJA Minden-Lübbecke Moers Mönchengladbach Monheim . Mülhelm a. d. Ruhr Münster Nettetal Neuss Niederkassel KJA Oberbergischer Kreis Oberhausen Oelde Oer-Erkenschwlck KJA Olpe Overath Paderborn KJA Paderborn Plettenberg Porta Westfalica Pulheim Radevormwald Ratingen Recklinghausen Remscheid Rheda-Wiedenbrück Rhembach Rheinberg Rheine KJA Rheinisch-Bergischer-Kreis KJA Rhein-Kreis Neuss KJA Rhein-Sieg-Kreis Ordnungs- (Kreis-) Jugendamt ziffer LJA 146 487 Rösrath 251 189 53 222 846 632 374 61 182 494 570 393 651 88 136 217 150 597 516 593 2.399 303 1.120 1.429 182 1.034 128 621 1.655 78 195 445 106 924 534 115 115 83 99 321 857 710 148 82 100 389 132 127 501 23.181 € 17.455 € 4.895 € 20.503 € 78.133 € 58.369 € 34.541 € 5.634 € 16.809 € 45.624€ 52.643 € 36.296 € 60.124 € 8.127 € 12.560 € 20.041 € 13.853€ 55.136 € 47.656€ 54.767 € 221.561 € 27.984 € 103.438 € 131.976 € 16.809 € 95.496 € 11.821€ 57.353 € 152.849 € 7.204€ 18.009 € 41.098€ 9.790 € 85.337 € 49.318€ 10.621 € 10.621 € 7.665€ 9.143 € 29.646€ 79.149 € 65.573 € 13.669 € 7.573 € 9.236 € 35.926 € 12.191 € 11.729 € 46.270 € u3 Kinder im 5GB 11 Bezug (Durchschnitt 2010) Verteilung von 9.312.042,00 € 74 6.834 € 70 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180· 181 182 183 184 185 186 473 223 215 274 275 489 251 250 260 261 412 218 070 468 222 463 270 276 447 102 449 419 453 067 080 262 237 411 277 423 422 413 217 482 438 483 216 448 414 469 Sankt Augustin Schmallenberg Schwelm Schwerte Seim Siegburg Siegen KJA Siegen-Wittgenstem KJA Soest Soest Solingen Sprockhövel KJA Stemfurt Stolberg Sundern Trolsdorf KJA Unna Unna Velbert Verl Viersen KJA Viersen Voerde Waltrop KJA Warendorf Warstein Werdohl Wermelskirchen Werne Wesel KJAWesel Wesseling Wetter Wiehl Willich Wipperfürth Witten Wülfrath Wuppertal Würselen Summe 267 47 171 183 163 246 617 455 585 299 891 55 850 452 84 474 217 289 416 55 512 283 175 99 444 77 129 123 101 390 279 216 91 60 130 64 577 72 2.883 188 24.659€ 4.341 € 15.793 € 16.901 € 15.054€ 22.720€ 56.983 € 42.022€ 54.028€ 27.614€ 82.289€ 5.080€ 78.502€ 41.745 € 7.758€ 43.777€ 20.041 € 26.691 € 38.420 € 5.080 € 47.286€ 26.137 € 16.162 € 9.143€ 41.006 € 7.111 € 11.914€ 11.360 € 9.328€ 36.019 € 25.767€ 19.949€ 8.404 € 5.541 € 12.006 € 5.911 € 53.289€ 6.650€ 266.261 € 17.363 € 100.828 9.312.042 € *Im Jahr 2014 erhält NRW nach Vorweg-Abzug der Mittel für die Koordimerungsaufgaben des Bundes und der Länder 10.012.042,00 €. Davon werden bis zu 9.312.042,00 € an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verteilt. 700.000 € werden für notwendige landesweite Qualifizierungsmaßnahmen nach Art. 5 Abs. 2 der Bund-LänderVerwaltungsvereinbarung (Fortbildungen, Fachberatung, landesweite. Fachtagungen, regionale Austauschtreffen und Handreichungen) eingesetzt. 71 Anlage Fördergrundsätze NRW zur Bundesinitiative Frühe Hilfen Fördergrundsätze des Landes Nordrhein-Westfalen für die Weiterleitung von Bundesmitteln an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der Verwaltungsvereinbarung "Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen 2012 -2015" 1. Rechtsgrundlage und Ziele Das Land Nordrhein-Westfalen leitet auf der Grundlage von § 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), der Bund-LänderVerwaltungsvereinbarung "Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen 2012 - 2015" und § 29 Haushaltsgesetz NRW Mittel für die in Artikel 2 bezeichneten Maßnahmen weiter. Ziel der Förderung ist, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern. Dazu sollen vor allem Netzwerke Frühe Hilfen aus- und aufgebaut, der Einsatz von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich im Kontext der Frühen Hilfen nach der Definition des § 1 Absatz 4 KKG unterstützt und ehrenamtliche Strukturen in die Frühen Hilfen einbezogen werden. 2. Gegenstand der Förderung (1) Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die nicht schon am 01. Januar 2012 bestanden haben. Darüber hinaus sind erfolgreiche modellhafte Ansätze förderfähig, die als Regelangebot ausgebaut werden sollen. (2) Mit der Bundesinitiative werden der Aus- und Aufbau und die Weiterentwicklung von Netzwerken mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen gefördert. Sie sind Voraussetzung für den Einsatz von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich - auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen. Ihr Einsatz ist auch in der Aufbauphase von Netzwerken förderfähig. Bei den vorgesehenen PersonalsteIlen gilt das Besserstellungsverbot. Die Vergütung der freiberuflich tätigen Familienhebammen wird nur in angemessener Höhe gewährt. (3) Förderfähig sind Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen, die mindestens die Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe (unter anderem Familienzentren, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Null- bis Dreijährige), relevante Akteure aus dem Gesundheitswesen (wie zum Beispiel der öffentliche Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, Geburts- und Kinderkliniken, Kinderärzte und -ärztinnen sowie Hebammen), Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sowie Einrichtungen der Frühförderung einbinden sollen (§ 3 Abs. 2 KKG), 72 • bei denen der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Koordinierungsstelle mit fachlich qualifizierter Koordination vorhält und zudem, wenn die Koordinierungsstelle nicht im Jugendamt vorgehalten wird, im Jugendamt eine Ansprechperson insbesondere als Schnittstelle zur Jugendhilfeplanung für das Netzwerk vorhält, • für deren Auf- und Ausbau ein Rats- oder Kreistagsbeschluss besteht oder bis zum 31.12.2015 gefasst werden soll, • die Qualitätsstandards - auch zum Umgang mit Einzelfällen - und Vereinbarungen für eine verbindliche Zusammenarbeit im Netzwerk vorsehen • und die regelmäßig Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII festlegen und die Zielerreichung ' überprüfen. Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für: 1, den Einsatz von fachlich qualifizierten Netzwerkkoordinatorinnen Netzwerkkoordinatoren in den Koordinierungsstellen, und 2. Qualifizierung und Fortbildung Netzwerkkoord inatoren, und der Netzwerkkoordinatorinnen 3, Maßnahmen zur Dokumentation und Evaluation der Netzwerkprozesse, 4. Förderung der konkreten Arbeit von Netzwerkpartnern in Form von - im Schwerpunkt interdisziplinär ausgerichteten Veranstaltungen oder Qualifizierungsangeboten, 5. Maßnahmen zur unterstützenden Öffentlichkeitsarbeit. (4) Förderfähig ist der Einsatz von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich im Kontext Früher Hilfen. Sie sollen dem vom Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) erarbeiteten jeweiligen Kompetenzprofil entsprechen· oder in diesem Sinne qualifiziert werden und in ein für Frühe Hilfen zuständiges Netzwerk eingegliedert werden. Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für: 1. den Einsatz von Familienhebammen und FamiJiengesundheitshebammen, sowie von Hebammen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkranken pflegern, Familien-Gesu nd heits- und Kinderkran kenpflegerin nen, Familien-Gesundheitsund Kinderkrankenpflegern, Familiengesundheitspflegerinnen und Familiengesundheitspfl~gern, die dem jeweiligen Kompetenzprofil des NZFH entsprechen, 2. Qualifizierung, Fortbildung, Fachberatung und Supervision für die genannten Fachkräfte, 3. Erstattung von Aufwendungen für die Teilnahme der genannten Fachkräfte an der Netzwerkarbeit,> 73 4. Maßnahmen zur Qualitätssicherung wie der Dokumentation des Einsatzes in den Familien. (5) Förderfähig sind Ehrenamtsstrukturen und in diese Strukturen eingebundene Ehrenamtliche im Kontext Früher Hilfen, die • in.ein für Frühe Hilfen zuständiges Netzwerk eingebunden sind, • hauptamtliche Fachbegleitung erhalten, • Familien alltagspraktisch begleiten und entlasten und zur Erweiterung sozialer familiärer Netzwerke beitragen. Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für: 1. Maßnahmen zur Qualitätssicherung für den Einsatz von Ehrenamtlichen, 2. Koordination und Fachbegleitung der Ehrenamtlichen durch hauptamtliche Fach kräfte, 3. Schulungen und Qualifizierungen von Koordinatoren und Koordinatorinnen und Eh renamtlichen , 4. Fahrtkosten, die beim Einsatz der Ehrenamtlichen entstehen, 5. Erstattungen von Aufwendungen für die Teilnahme der Koordinatorinnen und Koordinatoren sowie der Ehrenamtlichen an der Netzwerkarbeit. (6) Gefördert werden nach bedarfsgerechter Zurverfügungstellung der in Absatz 3 und 4 genannten Maßnahmen auch weitere zusätzliche Maßnahmen zur Förderung Früher Hilfen, die nicht bereits am 01. Januar 2012 bestanden haben. Darüber hinaus sind auch in diesem Bereich erfolgreiche modellhafte Ansätze förderfähig, die als Regelangebot ausgebaut werden sollen. Die genannten Voraussetzungen sind der Bewilligungsbehörde von den Empfängerinnen und Empfängern der Fördermittel gesondert darzulegen. 3. Empfänger der Fördermittel Empfängerinnen und Empfänger der Fördermittel sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Eine Weitergabe der Mittel kann durch die Empfängerinnen und Empfänger der- Fördermittel eigenverantwortlich unter Beachtung der Vorgaben des Bewilligungsbescheids und des kommunalen Haushaltsrechts erfolgen. 4. Berechnungsgrundlage, Auszahlung Für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 werden die Fördermittel als fachbezogene Pauschale gemäß § 29 Haushaltsgesetz NRW gewährt. Für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 beträgt die insgesamt zur Verteilung zur Verfügung stehende Summe jeweils 9.312.042,00 €. Der Anteil der einzelnen Fördermittelempfängerin/des 74 einzelnen Fördermittelempfängers daran ergibt sich aus der Anzahl der Kinder unter drei Jahren im SGB-II-Leistungsbezug im jeweiligen Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter drei Jahren im SGB-IILeistungsbezug (Stand: 31. Dezember 201 O/Quelle: Bundesagentur für Arbeit). Die Auszahlung erfolgt in Teilbeträgen im jeweiligen Haushaltsjahr im zweimonatlichen Rhythmus, soweit nicht ein anderer Auszahlungsrhythmus ausdrücklich beantragt wird. Die Auszahlung beginnt nicht vor dem Eintritt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides. 5. Bewilligungsbehörde Die Bewilligung erfolgt durch das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen. 6. Mitwirkungspflicht bei der wissenschaftlichen Begleitu~g (1) Im Rahmen der Evaluation der Bundesinitiative haben die Empfänger der Förderung zu gewährleisten, dass auf insbesondere folgende Daten durch die Koordinierungsstelle eines standardisierten Erhebungsinstrumentes erhoben werden Empfängerinnen und kommunaler Ebene des Bundes anhand können: a) Im Kontext des Auf- und Ausbaus sowie der Weiterentwicklung von Netzwerken mit Zuständigkeit Frühe Hilfen: aa)zur Struktur und den Konzepten der lokalen Netzwerke, bb)zu Aufgaben, Profil und Qualifizierung der Netzwerkkoordinatorinnen und Netzwerkkoord inatoren, cc) zur Beteiligung der Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartner sowie dd)zur Steuerung der Netzwerkarbeit und ihre Wirkungen. b) Im Kontext des Einsatzes von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen: aa)zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte, bb)zu Modellen des Einsatzes, cc)zu der Koordination sowie dd)der Qualitätssicherung und ee)der strukturellen Einbindung der Fachkräfte. ff) Darüber hinaus sollen auch Daten zu den betreuten Familien erhoben werden (Dokumentationsbogen des NZFH für die Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich). c) Im Kontext des Einsatzes von Ehrenamtlichen: aa)zur Koordination und Einbindung Ehrenamtlicher in das lokale Netzwerk, bb)zur Schulung und Begleitung von Ehrenamtskoordinatorinnen und Ehrenamtskoordinatoren und Ehrenamtlichen, cc)zu strukturellen Merkmalen des Angebot? sowie dd)zur Zielgruppe begleitender ehrenamtlicher Strukturen in den Frühen Hilfen. 75 (2) Die Empfängerinnen und Empfänger der Förderung haben auf Anfrage Daten zur jährlichen Bedarfsplanung für ein Monitoring auf Landesebene im Rahmen der Bundesinitiative zur Verfügung zu stellen. 7. Verwendungsnachweis Die Empfängerinnen und Empfänger der Fördermittel haben über den Einsatz der für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel jeweils' einen Verwendungsnachweis mit rechtsverbindlicher Unterschrift bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Für die für das Haushaltsjahr 2014 zur Verfügung gestellten Mittel ist dieser bis zum 31. März 2015 und für die für das Haushaltsjahr 2015 zur Verfügung gestellten Mittel bis zum 31. März 2016 einzureichen. Das zu verwendende Formular stellt die Bewilligungsbehörde zur Verfügung. Der Verwendungsnachweis soll auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das Portal dafür stellt die Bewilligungsbehörde zur Verfügung. 8. Rückzahlung, Rückforderung (1) Nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Mittel sind jeweils bis zum 31. März des auf die Förderung folgenden Jahres unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich informell mitzuteilen. (2) Die Mittel werden zurückgefordert, wenn die geförderten Maßnahmen nicht den Zielen des Artikel 1 entsprechen, nach Artikel 2 nicht als förderfähig anerkannt sind oder die Mittel nicht verbraucht wurden und die Rückzahlung nicht bis zum 31.März des auf die Förderung folgenden Jahres erfolgt ist. 9. Schlussbestimmung Die Fördergrundsätze treten am 01. Januar 2014 in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. 76 Anlage Beirat Frühe Hilfen - Beiratsmitglieder (Stand April 2014) MFKJKS - Gruppe 31 - Jugend MFKJKS - Gruppe 32 - Frühe Bildung, Kindertagesbetreuung, Frühe Hilfen; Kinderschutz MFKJKS - Referat 324 - Familienzentren MFKJKS - Gruppe 21 - Familie, Bürgerschaftliches Engagement MGEPA - Referat 215 - Prävention, Öffentlicher Gesundheitsdienst MGEPA - Referat 402 - Pflege- und Gesundheitsfachberufe Städtetag Nordrhein-Westfalen Landkreistag NRW Städte- und Gemeindeverbund NRW Von den KSV genannte Vertreter der Kommunen • Jugendamt Stadt Duisburg • Jugendamt Stadt Wuppertal • Jugendamt Stadt Neuss • Jugendamt Kreis Warendorf • Jugendamt Kreis Steinfurt • Jugendamt der Stadt Gummersbach Von der LAG FW genannte Vertreter • • • • • Geschäftsführer AK Erziehungshilfe der LAGÖF Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. AWO Bezirksverband Niederrhein e.V. Der Paritätische NRW Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V. Landesjugendamt Rheinland 77 Landesjugendamt Westfalen Landeshebammenverband N RW Interessengemeinschaft freiberuflich und I oder präventiv tätiger Kinderkrankenschwestern e.V. Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland e.V. VIFF NRW e.V. c/o Zentrum fürFrühbehandlung und Frühförderung gGmbH Krankenhausgesellschaft NRW e.V. Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte BVKJ e.V. Landesverband don um vitae NRW e.V. Fachhochschule Münster - Fachbereich Sozialwesen Institut für soziale Arbeit e.V. Institut für soziale Arbeit e.V. - Landesmodellvorhaben "Kein Kind zurücklassen NRW-Kommunen beugen vor" Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW Jugendamt Stadt Dortmund Jugendamt Stadt Hürth 78 Zwischen bericht Nordrhein-Westfalen (30.04.14) Die Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen (LK) wurde im Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport eingerichtet Der Bericht beschränkt sich aus Kapazitätsgründen auf die ersten zwei Förderbereiche, in die ca. 80% der kommunal verausgabten Mittel der Bundesinitiative (BI) flossen. 1. Ziele, Ergebnisse und Erfahrungen in den einzelnen Förderbereichen Netzwerke Frühe Hilfen In NRW stellt das Netzwerk nach Art. 2 Abs. 3 B-L-VV das Basisnetzwerk zum Aufbau kommunaler Präventionsketten entlang der Lebensbiografie von Kindern und Jugendlichen dar. 2014 wurde quantitativ das Ziel erreicht, dass in allen 186 Jugendamtsbezirken Netzwerke Frühe Hilfen nach den Vorgaben der B-L-VV aufgebaut wurden bzw. werden. Bereits 2013 waren nahezu alle vorgegebenen Akteure in diese Netzwerke einbezogen. Ausbaufähig ist die Einbindung der Geburts- und Kinderkliniken sowie der kinderärztlichen und gynäkologischen Praxen. Motor der Netzwerke sind die Netzwerkkoordinierenden. Für ihren Einsatz wurden ca. 36% der kommunal verausgabten BI-Mittel eingesetzt 1.1 1.2 Familienhebammen (FamHeb) und vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen Ziel ist, in NRW FamHeb und vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen, die den NZFHKompetenzprofilen (KP) entsprechen, bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen. Hier sind deutliche Entwicklungen zu verzeichnen: Seit Beginn der BI bis zum 30.06.13 wurden in NRW durchschnittlich pro Jugendamtsbezirk 1,2 FamHeb bzw. Personen vergleichbarer Gesundheitsberufsgruppen hinzugewonnen 1. Bezüglich ihres Einsatzes in den Frühen Hilfen besteht ein hoher Informationsbedarf seitens der Anstellungsträger (z.B. bezüglich Abgrenzung zur HzE). Schwierigkeiten bereiten nicht verbindlich geregelte Rahmenbedingungen (insbesondere fehlen verbindliche Regelungen bezüglich Aufsicht, Vergütung, Aufgaben und Qualifikation) sowie die Unsicherheit bezüglich des Fortbestehens einer Haftpflichtversicherungsmöglichkeit 2. Maßnahmen auf Landesebene Fachberatung NRW hat als zentrale Landesmaßnahme eine Fachberatung Frühe Hilfen je Landesjugendamt (LJÄ) ab dem 01.04.2014 zur Umsetzung der BI eingerichtet Die Strukturen der 186 NRW-Jugendämter sind sehr heterogen. Die Entwicklung einer passgenauen und nachhaltigen Netzwerkstrategie stellt sie vor verschiedenste Herausforderungen, deren Bewältigung häufig eine Einzelfallberatung ggf. unter Einbeziehung der Fachberatung Jugendhilfeplanung erfordert. NRW benötigt daher eine breit aufgestellte Beratungsstruktur. 2.1 2.2 Qualifizierungsmaßnahrnen Es wurden Fortbildungen für Netzwerkkoordinierende sowie zu FamHebl FamilienGesundheits-und Kinderkrankenpflegerlinnen (FGKiKP) - orientiert an den KP- gefördert, ein Landescurriculum für die gemeinsame Fortbildung FamHebl FGKiKP entwickelt, Fachtage und Austauschtreffen veranstaltet sowie Arbeitshilfen erarbeitet 3. Bewertung der Förderschwerpunktel Empfehlungen für den Bundesfonds ab 2016 NRW spricht sich für eine Beibehaltung der vier Förderbereiche und insbesondere für eine Steuerung über Prionsierung und Qualitätsmerkmale aus. Die B-L-VV zum Bundesfonds 1 NZFH - Befragung zur Evaluation der BI; N=135, Spannweite: 0 biS 5. 1 sollte frühzeitig geschlossen werden, um Ländern und Kommunen Umsteuerungsmöglichkeiten und Planungssicherheit zu geben. In diesem Kontext sollten Hauptauftrag des Netzwerks (Gestaltung Infrastruktur Frühe Hilfen) und Kernaufgaben der Netzwerkkoordinierenden aufgenommen werden. Empfohlen wird, das Gesundheitswesen an der Verantwortung für die Frühen Hilfen (Schnittstelle von Jugendhilfe! Gesundheitsbereich) angemessen zu beteiligen, soweit feststeht, dass gesundheitsfördernde und! oder präventive Leistungen erbracht werden. Auch das Haftpflichtversicherungsproblem der FamHeb sollte zeitnah gelöst werden. Nur so kann gelingen, FamHeb! FGKiKP als hilfreiches Unterstützungsangebot für Familien auf Dauer vorzuhalten. Die fallübergreifende und fallbezogene Netzwerkarbeit von Freiberuflern aus dem Gesundheitswesen (z.B. Ärztinnen! Ärzte) sollte unter bestimmten Voraussetzungen vergütet werden, um sie häufiger für die Kooperation gewinnen zu können. FallclearingsteIlen! Einsatzkoordinierende für FamHeb und vergleichbare Gesundheitsberufsgruppen sollten explizit als qualitätssichernde Maßnahmen benannt werden. Sie tragen dazu bei, dass der Einsatzbereich richtig gewählt wird (z.B. nicht tertiärpräventiv) und Familien passgenaue Unterstützung erhalten. Über die aufsuchende Einzelfallbegleitung hinaus sollten andere Einsätze von FamHeb! FGKiKP in den zweiten Förderbereich aufgenommen werden, um mehr Zugangswege zum Angebot der aufsuchenden Begleitung zu schaffen. Gezeigt hat sich ein bedeutender landesweiter Beratungs- und Koordinierungsbedarf. Dieser zeichnet sich auch für die Zeit nach der BI ab. Zur dauerhaften Qualifizierung, Qualitätsentwicklung und -sicherung sollten die LK daher erhalten und bedarfsgerecht orientiert an Einwohnerzahlen und Jugendamtsbezirken - ausgestattet werden. 2