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Verwaltungsvorlage (Steuer auf das Halten und Benutzen von Pferden - Antrag der Fraktion Die Linke vom 25.02.2015 und Verwaltungsvorlage -)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
327 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:57
Verwaltungsvorlage (Steuer auf das Halten und Benutzen von Pferden - Antrag der Fraktion Die Linke vom 25.02.2015 und Verwaltungsvorlage -) Verwaltungsvorlage (Steuer auf das Halten und Benutzen von Pferden - Antrag der Fraktion Die Linke vom 25.02.2015 und Verwaltungsvorlage -) Verwaltungsvorlage (Steuer auf das Halten und Benutzen von Pferden - Antrag der Fraktion Die Linke vom 25.02.2015 und Verwaltungsvorlage -) Verwaltungsvorlage (Steuer auf das Halten und Benutzen von Pferden - Antrag der Fraktion Die Linke vom 25.02.2015 und Verwaltungsvorlage -)

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Inhalt der Datei

TOP 8 Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 03.03.2015 Nr. 1121 /15 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - 211 - Zentraler Finanzservice und Liegenschaften Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 12.03.2015 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften 02.06.2015 Betreff Steuer auf das Halten und Benutzen von Pferden - Antrag der Fraktion Die Linke vom 25.02.2015 und Verwaltungsvorlage - Beschlussentwurf: Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 1121 /15 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Zu dem als Anlage beigefügten Antrag der Fraktion Die Linke im Rat der Stadt Krefeld vom 25.2.2015 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Vorbemerkung: Die Einführung einer neuen Steuer bedarf in NRW der Genehmigung sowohl des Innen- als auch des Finanzministeriums (§ 2 Abs. 2 KAG NRW). Das Land prüft dabei nicht nur, ob diese (Aufwand-)Steuer gegen höherrangiges Recht verstößt; es wird regelmäßig auch die Wirtschaftlichkeit einer solchen Steuer überprüft und in Bezug auf den Verwaltungsaufwand eine vernünftige Aufwand-Nutzen-Relation gefordert. Vor diesem Hintergrund wurden folgende neue Steuern seitens der Landesregierung abgelehnt bzw. kommentiert: • Solariumsteuer/Antrag der Stadt Essen (2012) • Funkmastensteuer/Antrag der Stadt Remscheid (2014) • Bezüglich der in Porta-Westfalica im Rat diskutierten „Katzensteuer“ wurde Innenminister Jäger seitens DPA am 26.11.2011 wie folgt zitiert: NRW-Innenminister Ralf Jäger (SPD) sieht für eine kommunale Katzensteuer kaum Chancen. «Wir dürfen bei neuen Steuern die Schraube nicht überdrehen», sagte Jäger der «Westdeutschen Zeitung». Jäger betonte, das Vorhaben einer Katzensteuer müsse vom Land genehmigt werden. Ein Antrag liege in Düsseldorf noch nicht vor. Es gebe aber genug Gründe gegen eine Genehmigung. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass sich die Finanzlage der Stadt Porta Westfalica durch die Einführung einer Katzensteuer erheblich verbessere. Pferde- bzw. Reitpferdesteuer: Die Idee der Einführung einer Pferdesteuer tritt in deutschen Kommunen wiederkehrend auf: • Am 17. Februar 1982 erklärte der Bayrische Verwaltungsgerichtshof die Einführung einer Reitpferdesteuer für unzulässig. • In Hessen kam es auf der Grundlage des dortigen Kommunalabgabengesetzes in 3 kleineren Kommunen zu Satzungen über die Reitpferdesteuer: o Als erste Gemeinde hat Bad Sooden Allendorf im November 2012 die Einführung einer Pferdesteuer zum 1. Januar 2013 beschlossen. o Ab Mitte 2013 muss auch in Kirchheim eine Reitpferdessteuer entrichtet werden. o Im Dezember 2012 wurde außerdem noch im hessischen Schlangenbad bei Wiesbaden beschlossen, eine Pferdesteuer ab dem Jahr 2014 zu erheben. Gegen die in Bad Sooden-Allendorf beschlossene Satzung wurde im September 2013 Klage am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel eingereicht. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 08.12.2014 die Satzung der Gemeinde Bad Sooden-Allendorf über die Erhebung einer Pferdesteuer für rechtlich zulässig erklärt; gegen die Nichtzulassung der Revision Begründung Seite 3 haben die Kläger bereits weitere juristische Schritte angekündigt, über die dann ggfs. das Bundesverfassungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte. • Von der saarländischen Kommune Illingen wurde erstmals außerhalb Hessens im November 2013 ein Satzungsentwurf dem zuständigen Ministerium zur Stellungnahme vorgelegt. • Die Einführung einer Pferdesteuer dürfte in einem unauflösbaren Konflikt mit dem in fast allen Landesverfassungen, etwa auch in NRW, festgelegten Staatsziel der gemeindlichen Sportförderung stehen, da die Ausübung anerkannter Sportarten aus Gründen der gemeindlichen Einnahmeerzielung erschwert oder gar unmöglich gemacht werden könnte. In der Literatur wird zudem überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Pferdesteuer um eine Bagatellsteuer handelt, bei der ein offenkundiges Missverhältnis zwischen dem erheblichen Verwaltungsaufwand und dem erkennbar geringen Ertrag steht. • Hinzu dürften Feststellungs- und Zuordnungsprobleme kommen, da der Standort der Pferde auf Veranlassung der Besitzer oftmals über die Gemeindegrenzen hinweg wechselt (Reiterhöfe) und insofern die Möglichkeit besteht, die vg. Steuer zu umgehen (Wechsel auf einen Reiterhof in eine benachbarte Kommune ohne Steuer). • In der Stadt Krefeld wird bereits jetzt durch eine Reitabgabe durch den zuständigen Fachbereich 67 – Grünflächen – auf der Basis des § 51 Abs. 2 Landeschaftsschutzgesetz in folgender Höhe je Kennzeichen und Kalenderjahr erhoben: o für für private Reiter 25,00 Euro o für Reiterhöfe 75,00 Euro o zzgl. Verwaltungsgebühr für das Paar Kennzeichen (incl. Plakette) 10,00 Euro o zzgl. Auslagen für das Paar Reitkennzeichen 4,00 Euro o zzgl. Verwaltungsgebühr für das Paar Jahresplaketten 5,00 Euro o zzgl. Auslagen für das Paar Reitplaketten 0,50 Euro • Stellenplanmäßige Ressourcen für die Veranlagung einer Reitpferdesteuer stehen im FB21 nicht zur Verfügung. Fazit: Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen rät die Verwaltung von der Einführung einer Reitpferdesteuer für das Krefelder Stadtgebiet ab. Anlage: Antrag der Fraktion Die Linke vom 25.2.2015