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Verwaltungsvorlage (Umsetzung Präventionsgesetz)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
288 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:58
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Inhalt der Datei

"Antrag der SPD-Fraktion" TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 21.12.2016 Nr. 3431 /16V Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren 25.01.2017 Betreff Umsetzung Präventionsgesetz "Antrag der SPD-Fraktion" Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und stimmt dem Verfahrensvorschlag der Verwaltung zu. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten X nein Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 3431 /16V Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 Mit Antrag vom 16.11.2016 bittet die SPD-Fraktion die Stadtverwaltung, ihre Konzeption zur Umsetzung des Präventionsgesetzes vorzustellen und zudem zu prüfen, ob die Einrichtung einer „Koordinierungsstelle für Prävention und Gesundheitsförderung“, die in Abstimmung mit der Gesundheitskonferenz operative Aufgaben der Umsetzung übernehmen und insbesondere die praktische Umsetzung mit den Krankenkassen suchen kann, sinnvoll und zielführend sei. Dazu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Auf der 34. Gesundheitskonferenz am 30.11.2016 wurden die wesentlichen Inhalte des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention (Präventionsgesetz - PrävG) des Bundes und seine Bedeutung durch Herrn Stratmann, den Regionaldirektor der AOK, vorgestellt und dort beraten. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Bund bekanntlich keine Kompetenzen zur Regelung von kommunaler gesundheitlicher Prävention und Gesundheitsförderung hat, aber zuständig für die Regelung der Sozialversicherung ist. Hier setzt der Gesetzgeber auf eine zielgerichtete Zusammenarbeit der entsprechenden Akteure; neben der federführenden gesetzlichen Krankenversicherung werden auch die gesetzliche Rentenversicherung und gesetzliche Unfallversicherung, die soziale Pflegeversicherung und unter Umständen auch die private Kranken- und Pflegeversicherung eingebunden. Die allgemeinen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen für Gesundheitsförderung und Prävention sind durch das Präventionsgesetz auf derzeit mindestens jährlich 7,- Euro pro Mitglied angehoben worden. Die Ausgaben der gesetzlichen Pflegekassen für Leistungen der Gesundheitsförderung/Prävention in entsprechenden stationären Einrichtungen sollen zudem aktuell bei 0,30 Euro pro Versichertem liegen. Darüber hinaus stellen die gesetzlichen Krankenkassen seit 2016 je Versichertem 1,05 Euro für Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen zur Verfügung. Grundsätzlich sind weiterhin auch bekannte Leistungen zur gesundheitlichen verhaltensbezogenen (Individual-) Prävention förderungsfähig. Jedoch liegt der inhaltliche Schwerpunkt des Gesetzes auf dem Auf- und Ausbau und der Stärkung der gesundheitsfördernden Strukturen in sogenannten Lebenswelten (auch Settings genannt) im Sinne der Verhältnisprävention unter Partizipation der Betroffenen. Der Settingansatz wurde mit dem Präventionsgesetz erstmals gesetzlich geregelt: Lebenswelten sind (nach SGB V § 20a Abs.1) „für die Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports“, in denen „insbesondere Aufbau und Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen“ gefördert werden sollen. „Hierzu erheben sie (die Krankenkassen) unter Beteiligung der Versicherten und der für die Lebenswelt Verantwortlichen die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren Umsetzung. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 2 sollen die Krankenkassen zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten erbringen.“ Es geht also um soziale Systeme/Orte/Zusammenhänge, in denen der Alltag stattfindet. Lebenswelten sind zum Beispiel: Kindertagesstätten, (Hoch-) Schulen/Bildungseinrichtungen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der Freizeitgestaltung, Betriebe/Unternehmen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen der ambulan- Begründung Seite 3 ten und stationären Versorgung, Stadtteile/Quartiere, aber auch ganze Kommunen. Kommunen sind also in dem Sinne nicht nur Träger von Einrichtungen innerhalb (weiterer) Lebenswelten (z.B. Kitas), sondern können auch eine eigene Lebenswelt darstellen, wo unter Umständen bestimmte Zielgruppen besser erreicht werden können, die nicht so gut in anderen Lebenswelten erreicht werden können (z.B. arbeitslose Menschen im erwerbsfähigen Alter, Migrantinnen und Migranten, Hausfrauen, -männer, Freiberufler). In den im Gesetz vorgesehenen bundeseinheitlichen trägerübergreifenden Rahmenempfehlungen der Nationalen Präventionskonferenz, die am 19.02.2016 verabschiedet worden sind, werden die gemeinsamen Ziele, Zielgruppen und Handlungsfelder konkretisiert. Für das Land Nordrhein-Westfalen wurde am 26.08.2016 darauf basierend die im Gesetz vorgesehene Landesrahmenvereinbarung beschlossen. Es geht demgemäß um die Umsetzung und Ausweitung bewährter gemeinsamer, auch kassenübergreifender, Gesundheitsförderungs-/Präventionsansätze, -angebote und Landesprogramme der Partner der Landesrahmenvereinbarung NRW sowie um die Entwicklung weiterer Angebote. Voraussetzung, um die Förderfähigkeit einer beabsichtigten entsprechenden Maßnahme bei der GKV zu beantragen, ist danach allein eine Kooperationsvereinbarung gemäß den Bedingungen zwischen (mindestens) einem Sozialversicherungsträger und (mindestens) einem Projektverantwortlichen der Lebenswelt, in der die Maßnahme durchgeführt werden soll. Das Einbinden einer kommunalen Stelle für die Abstimmung mit den Kassen und Beantragung von Fördergeldern ist im Gesetz bzw. in der Landesrahmenvereinbarung nicht vorgesehen. Es werden eigens regionale Koordinierungsstellen der gesetzlichen Kassen für die betriebliche Gesundheitsförderung (betriebliche Lebenswelten) eingerichtet, wo sich Interessierte und potentielle Antragssteller, auch bzgl. der operativen Aufgaben, beraten lassen und abstimmen können. Die Ansprechpartner für potentielle Kooperationspartner aus den anderen, nichtbetrieblichen Lebenswelten sind die dafür eingerichteten Steuerungsgruppen der GKV auf Landesebene. Ihnen sind auch die Anträge einzureichen, die dann darüber entscheiden bzw. bei Bedarf auch Hilfestellungen geben. Eine analoge Steuerungsgruppe der GKV gibt es für den Bereich der Pflege. Grundsätzlich betonen die Partner auf Landesebene, dass mit den kommunalen Gesundheitskonferenzen regional eine etablierte Struktur der Zusammenarbeit zur Verfügung steht. Auf der Ebene der Krefelder Gesundheitskonferenz können strategische Überlegungen auch bzgl. Gesundheitsförderung und Prävention vorgenommen werden. Eine konkretere Ist-Analyse geförderter und förderungsfähiger Maßnahmen und eine Bedarfsbeschreibung für Krefeld auf der Basis vorliegender Daten und Gesundheitsberichte bzw. eine Priorisierung bzgl. der möglichen konzeptionellen Umsetzung des Präventionsgesetzes auf der Basis der Landesrahmenvereinbarung mit den federführenden Kassenvertretern, die auch Mitglied in der Gesundheitskonferenz sind, wird von der Verwaltung als zielführend angesehen. Zu diesem Zwecke ist seitens der Geschäftsstelle der Gesundheitskonferenz geplant, zu einem ersten Expertengespräch einzuladen bzw. der Gesundheitskonferenz vorzuschlagen, eine Arbeitsgruppe Gesundheitsförderung/ Prävention zu implementieren. Somit könnten im Auftrag der Gesundheitskonferenz prioritäre Problemlagen, vorrangige Zielgruppen und mögliche Handlungsfelder aus Sicht der AG der KGK formuliert werden. Gespräche mit Geschäftsstellenleitungen anderer Gesundheitskonferenzen in NRW haben bestätigt, dass vor dem Hintergrund des neuen Präventionsgesetzes die Einrichtung einer AG Gesundheitsförderung/ Prävention sinnvoll sein kann. Begründung Seite 4 Es sei noch grundsätzlich darauf hingewiesen, dass Themen der gesundheitlichen Prävention und Gesundheitsförderung gerade in Nordrhein-Westfalen bereits lange vor der Existenz des neuen Gesetzes einen hohen Stellenwert hatten. Bekanntlich sind schon davor, auch in Krefeld, viele Gesundheitsförderungs- und Präventionsleistungen verschiedener Träger für unterschiedliche Zielgruppen in den unterschiedlichen Bereichen angeboten worden und werden auch weiter angeboten werden. Dies auch neben den von Krankenkassen geförderten Projekten (Es wird etwa auf das Verzeichnis “Was läuft wo und wann … im Bereich Bewegung und Ernährung bei Kindern und Jugendlichen“ des Fachbereichs Gesundheit/Gesundheitsberichterstattung hingewiesen).