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Verwaltungsvorlage (Taxitarif 2015 Anlage 1.doc)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
425 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:58
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Inhalt der Datei

Anlage 1 - Synopse Alter Krefelder Taxentarif § 1 Geltungsbereich (1) Für die Beförderung von Personen innerhalb des Stadtgebietes Krefeld mit den von der Stadt Krefeld zugelassenen Taxen gilt der nachstehende Tarif. (2) Für Fahrten über die Stadtgrenze hinaus kann der Fahrpreis frei vereinbart werden. § 2 Beförderungsentgelte (1) Mit dem Fahrauftrag wird ein Grundentgelt von 2,50 Euro fällig. Für eine besetzt gefahrene Strecke • bis 2 km beträgt der Fahrpreis je 55,56 m 0,10 EUR = 1,80 EURO/km • bis 5 km beträgt der Fahrpreis je 62,50 m 0,10 EUR = 1,60 EURO/km • bis 20 km beträgt der Fahrpreis je 64,52 m 0,10 EUR = 1,55 EURO/km • über 20 km beträgt der Fahrpreis je 66,67 m 0,10 EUR = 1,50 EURO/km. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 sowie an Sonn- und Feiertagen beträgt der Fahrpreis 0,10 Euro für jede besetzt gefahrene Strecke von 58,82 m (= 1,70 Euro/km). (2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem von dem Auftraggeber angegebenen Bestellort und bei Vorbestellung zur angegebenen Zeit am Bestellort eingeschaltet werden. Beantragter Taxentarif Alternativvorschlag ( § 1 - unverändert) ( § 1 - unverändert) § 2 Beförderungsentgelte § 2 Beförderungsentgelte (1) Mit dem Fahrauftrag wird ein Grundentgelt von 5,50 Euro einschließlich des 1. Kilometers fällig. Für diese Anfangsstrecke ist eine Anfangszeit von 5 Minuten im Grundentgelt enthalten, die mit der gefahrenen Strecke abgegolten wird. (1) Mit dem Fahrauftrag wird ein Grundentgelt von 3,00 Euro fällig. Für eine besetzt gefahrene Strecke • bis einschließlich 2 km beträgt der Fahrpreis je 47,62 m 0,10 EUR = 2,10 EURO je km bis einschließlich 2 km beträgt der Fahrpreis je 50,00 m 0,10 EUR = 2,00 EURO je km • bis einschließlich 6 km beträgt der Fahrpreis je 50,00 m 0,10 EUR = 2,00 EURO je km bis einschließlich 6 km beträgt der Fahrpreis je 52,63 m 0,10 EUR = 1,90 EURO je km • bis einschließlich 20 km beträgt der Fahrpreis je 55,56 m 0,10 EUR = 1,80 EURO je km bis einschließlich 20 km beträgt der Fahrpreis je 55,56 m 0,10 EUR = 1,80 EURO je km • über 20 km beträgt der Fahrpreis je 58,82 m 0,10 EUR = 1,70 EURO je km. Für eine besetzt gefahrene Strecke • • • • über 20 km beträgt der Fahrpreis je 62,50 m 0,10 EUR = 1,60 EURO je km. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen wird für den Fahrauftrag ein Grundentgelt von 5,90 EUR einschließlich des 1. Kilometers fällig. Für diese Anfangsstrecke ist eine Anfangszeit von 5 Minuten im Grundentgelt enthalten, die mit der gefahrenen Strecke abgegolten wird. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen wird für den Fahrauftrag ein Grundentgelt von 3,40 EUR fällig. Für die Strecken gelten die oben genannten Fahrpreise. (2) Bei der Bestellung eines Großraumtaxis (Personenkraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als vier Fahrgästen zugelassen ist), ist unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen ein Zuschlag zum Grundpreis in Höhe von 5,00 EUR zu berech- 1 Anlage 1 - Synopse nen. Dieser Zuschlag wird auch erhoben, wenn Für alle weiteren Strecken gelten die oben genannmehr als vier Fahrgäste von solch einem Fahrzeug ten Fahrpreise. befördert werden wollen. Ohne ausdrückliche Bestellung, für normale Personenbeförderung bis vier (2) Bei der Bestellung eines Großraumtaxis (PerFahrgäste darf der Zuschlag nicht erhoben werden. sonenkraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als vier Fahrgästen zugelassen ist), ist unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen ein Zuschlag (3) Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem von zum Grundpreis in Höhe von 5,00 EUR zu berechdem Auftraggeber angegebenen Bestellort und bei nen. Dieser Zuschlag wird auch erhoben, wenn Vorbestellung zur angegebenen Zeit am Bestellort mehr als vier Fahrgäste von solch einem Fahrzeug eingeschaltet werden. befördert werden wollen. Ohne ausdrückliche Bestellung, für normale Personenbeförderung bis vier Fahrgäste darf der Zuschlag nicht erhoben werden. § 3 Wartezeit Die Wartezeiten werden nach „verkehrsbedingten“ und „ Kundenbedingten“ Wartezeiten unterschieden. Verkehrsbedingte Wartezeiten - bis 2 Minuten - werden mit 10,00 Euro je Stunde, bzw. 0,10 Euro für 36 Sekunden berechnet. Kundenbedingte Wartezeiten - über 2 Minuten - werden mit 25,00 Euro je Stunde, bzw. 0,10 Euro für 14,4 Sekunden berechnet. § 4 Gepäck (1) Das Gepäck wird grundsätzlich kostenlos befördert. Ausreichender Gepäckraum muss bereitgehalten werden. (2) Ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 3,00 EURO wird für den Transport sperriger Güter erhoben, wenn ein Kombifahrzeug verlangt wird und die Rückbank umgeklappt werden muss. (3) Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem von dem Auftraggeber angegebenen Bestellort und bei Vorbestellung zur angegebenen Zeit am Bestellort eingeschaltet werden. § 3 Wartezeit Die Wartezeiten werden nach „verkehrsbedingten“ und „ Kundenbedingten“ Wartezeiten unterschieden. Verkehrsbedingte Wartezeiten - bis 2 Minuten werden mit 12,00 Euro je Stunde, bzw. 0,10 Euro § 3 Wartezeit für 30 Sekunden berechnet. Kundenbedingte Wartezeiten - über 2 Minuten - werden mit 30,00 Euro Wartezeiten werden mit 24,00 Euro je Stunde, bzw. je Stunde, bzw. 0,10 Euro für 12 Sekunden be0,10 Euro für 15 Sekunden berechnet. rechnet. § 4 Gepäck (1) Unverändert. (2) Ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 5,00 EURO wird für den Transport sperriger Güter erhoben, wenn ein Kombifahrzeug verlangt wird und die Rückbank umgeklappt werden muss. Das zusätzliche Entgelt darf nicht für den Transport für Rollstühle oder Rollatoren erhoben werden. § 4 Gepäck (1) Unverändert. (2) Ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 5,00 EURO wird für den Transport sperriger Güter erhoben, wenn ein Kombifahrzeug verlangt wird und die Rückbank umgeklappt werden muss. Das zusätzliche Entgelt darf nicht für den Transport für Rollstühle oder Rollatoren erhoben werden. 2 Anlage 1 - Synopse § 5 Fahrpreisanzeiger § 5 Fahrpreisanzeiger § 5 Fahrpreisanzeiger Die Errechnung des Fahrpreises nach dieser Verordnung erfolgt nach den Angaben eines Fahrpreisanzeigers. Die Zahl der beförderten Personen bleibt unberücksichtigt. Ist ein Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich wieder herzustellen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxenunternehmer als auch dem Taxenfahrer. Die Errechnung des Fahrpreises nach dieser Verordnung erfolgt nach den Angaben eines Fahrpreisanzeigers. Mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 genannten Regelungen für Großraumtaxis, bleibt die Zahl der beförderten Personen unberücksichtigt. Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich wieder herzustellen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxenunternehmer als auch dem Taxenfahrer. Die Errechnung des Fahrpreises nach dieser Verordnung erfolgt nach den Angaben eines Fahrpreisanzeigers. Mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 genannten Regelungen für Großraumtaxis, bleibt die Zahl der beförderten Personen unberücksichtigt. Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich wieder herzustellen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxenunternehmer als auch dem Taxenfahrer. ( § 6 - unverändert) ( § 6 - unverändert) § 7 Fahrpreis bei Versagen des Fahrpreisanzeigers § 7 Fahrpreis bei Versagen des Fahrpreisanzeigers Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers beträgt der Fahrpreis je Besetztkilometer Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers beträgt der Fahrpreis je Besetztkilometer § 6 Quittung Der Taxenfahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung über den Fahrpreis unter kurzer Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens oder der Ordnungsnummer der Taxe zu erteilen. § 7 Fahrpreis bei Versagen des Fahrpreisanzeigers Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers beträgt der Fahrpreis je Besetztkilometer • bis 2 km = 1,80 EURO • bis 5 km = 1,60 EURO • bis 20 km = 1,55 EURO • über 20 km = 1,50 EURO • bis einschließlich 2 km 2,00 EURO • bis einschließlich 2 km 2,10 EURO • bis einschließlich 6 km 1,90 EURO • bis einschließlich 6 km 2,00 EURO • bis einschließlich 20 km 1,80 EURO • bis einschließlich 20 km 1,80 EURO • ab dem 20. km 1,60 EURO • ab dem 20. km 1,70 EURO In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonnund Feiertagen beträgt der Fahrpreis bei Versagen des Fahrpreisanzeigers 1,70 Euro je Besetztkilometer. § 8 Rücktritt vom Fahrauftrag § 8 Rücktritt vom Fahrauftrag § 8 Rücktritt vom Fahrauftrag 3 Anlage 1 - Synopse Kommt aus Gründen, die der Fahrer der Taxe nicht zu vertreten hat, die Fahrt nach Auftragserteilung nicht zur Durchführung, so ist ein Betrag von EURO 2,50 zu zahlen. § 9 Mitführen des Tarifes Kommt aus Gründen, die der Fahrer der Taxe nicht zu vertreten hat, die Fahrt nach Auftragserteilung nicht zur Durchführung, so ist ein Betrag von 5,50 EURO zu zahlen. Kommt aus Gründen, die der Fahrer der Taxe nicht zu vertreten hat, die Fahrt nach Auftragserteilung nicht zur Durchführung, so ist ein Betrag von 3,00 EURO zu zahlen. ( §§ 9 - 11 bleiben unverändert) ( §§ 9 - 11 bleiben unverändert) § 12 Inkrafttreten § 12 Inkrafttreten (1) Unverändert. (1) Unverändert. Dieser Tarif ist in den Taxen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. § 10 Sondervereinbarungen Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz zulässig. Sie sind vor ihrer Einführung dem Oberbürgermeister - Fachbereich Ordnung, Abt. Straßenverkehr - zur Zustimmung vorzulegen. § 11 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und d des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeiten, bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu EURO 5.000,00 und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu EURO 2.500,00 geahndet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind. § 12 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Die in der Stadt Krefeld zugelassenen Taxen sind von den jeweiligen Konzessionsinhabern un(2) Die in der Stadt Krefeld zugelassenen Taxen sind verzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung, von den jeweiligen Konzessionsinhabern spätestens bis frühestens ab dem 01.01.2015 dem Landesbetrieb zum 15.01.2013 umzustellen und dem Eichamt zur Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen zur Eichung vorzuführen. Bis zur Umstellung und Eichung Eichung vorzuführen. Bis zur Umstellung und Eider Fahrpreisanzeiger auf den neuen Tarif gilt für die chung der Fahrpreisanzeiger auf den neuen Tarif jeweilige Taxe der bisherige Fahrpreis. gilt für die jeweilige Taxe der bisherige Fahrpreis. (2) Die in der Stadt Krefeld zugelassenen Taxen sind von den jeweiligen Konzessionsinhabern unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung, frühestens ab dem 01.01.2015 dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen zur Eichung vorzuführen. Bis zur Umstellung und Eichung der Fahrpreisanzeiger auf den neuen Tarif gilt für die jeweilige Taxe der bisherige Fahrpreis. 4