Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:58
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Anlage 1 - Synopse
Alter Krefelder Taxentarif
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Beförderung von Personen innerhalb des
Stadtgebietes Krefeld mit den von der Stadt Krefeld
zugelassenen Taxen gilt der nachstehende Tarif.
(2) Für Fahrten über die Stadtgrenze hinaus kann der
Fahrpreis frei vereinbart werden.
§ 2 Beförderungsentgelte
(1) Mit dem Fahrauftrag wird ein Grundentgelt von 2,50
Euro fällig.
Für eine besetzt gefahrene Strecke
•
bis 2 km beträgt der Fahrpreis je 55,56 m 0,10
EUR = 1,80 EURO/km
•
bis 5 km beträgt der Fahrpreis je 62,50 m 0,10
EUR = 1,60 EURO/km
•
bis 20 km beträgt der Fahrpreis je 64,52 m
0,10 EUR = 1,55 EURO/km
•
über 20 km beträgt der Fahrpreis je 66,67 m
0,10 EUR = 1,50 EURO/km.
In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 sowie an Sonn- und
Feiertagen beträgt der Fahrpreis 0,10 Euro für jede
besetzt gefahrene Strecke von 58,82 m (= 1,70 Euro/km).
(2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem von dem
Auftraggeber angegebenen Bestellort und bei Vorbestellung zur angegebenen Zeit am Bestellort eingeschaltet werden.
Beantragter Taxentarif
Alternativvorschlag
( § 1 - unverändert)
( § 1 - unverändert)
§ 2 Beförderungsentgelte
§ 2 Beförderungsentgelte
(1) Mit dem Fahrauftrag wird ein Grundentgelt von
5,50 Euro einschließlich des 1. Kilometers fällig.
Für diese Anfangsstrecke ist eine Anfangszeit von
5 Minuten im Grundentgelt enthalten, die mit der
gefahrenen Strecke abgegolten wird.
(1) Mit dem Fahrauftrag wird ein Grundentgelt von
3,00 Euro fällig.
Für eine besetzt gefahrene Strecke
•
bis einschließlich 2 km beträgt der Fahrpreis je 47,62 m 0,10 EUR = 2,10 EURO
je km
bis einschließlich 2 km beträgt der Fahrpreis je 50,00 m 0,10 EUR = 2,00 EURO
je km
•
bis einschließlich 6 km beträgt der Fahrpreis je 50,00 m 0,10 EUR = 2,00 EURO
je km
bis einschließlich 6 km beträgt der Fahrpreis je 52,63 m 0,10 EUR = 1,90 EURO
je km
•
bis einschließlich 20 km beträgt der Fahrpreis je 55,56 m 0,10 EUR = 1,80 EURO
je km
bis einschließlich 20 km beträgt der Fahrpreis je 55,56 m 0,10 EUR = 1,80 EURO
je km
•
über 20 km beträgt der Fahrpreis je 58,82
m 0,10 EUR = 1,70 EURO je km.
Für eine besetzt gefahrene Strecke
•
•
•
•
über 20 km beträgt der Fahrpreis je 62,50
m 0,10 EUR = 1,60 EURO je km.
In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an
Sonn- und Feiertagen wird für den Fahrauftrag ein
Grundentgelt von 5,90 EUR einschließlich des 1.
Kilometers fällig. Für diese Anfangsstrecke ist eine
Anfangszeit von 5 Minuten im Grundentgelt enthalten, die mit der gefahrenen Strecke abgegolten
wird.
In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an
Sonn- und Feiertagen wird für den Fahrauftrag ein
Grundentgelt von 3,40 EUR fällig. Für die Strecken
gelten die oben genannten Fahrpreise.
(2) Bei der Bestellung eines Großraumtaxis (Personenkraftwagen, der nach seiner Bauart und
Ausstattung zur Beförderung von mehr als vier
Fahrgästen zugelassen ist), ist unabhängig von der
Zahl der zu befördernden Personen ein Zuschlag
zum Grundpreis in Höhe von 5,00 EUR zu berech-
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Anlage 1 - Synopse
nen. Dieser Zuschlag wird auch erhoben, wenn
Für alle weiteren Strecken gelten die oben genannmehr als vier Fahrgäste von solch einem Fahrzeug
ten Fahrpreise.
befördert werden wollen. Ohne ausdrückliche Bestellung, für normale Personenbeförderung bis vier
(2) Bei der Bestellung eines Großraumtaxis (PerFahrgäste darf der Zuschlag nicht erhoben werden.
sonenkraftwagen, der nach seiner Bauart und
Ausstattung zur Beförderung von mehr als vier
Fahrgästen zugelassen ist), ist unabhängig von der
Zahl der zu befördernden Personen ein Zuschlag
(3) Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem von
zum Grundpreis in Höhe von 5,00 EUR zu berechdem Auftraggeber angegebenen Bestellort und bei
nen. Dieser Zuschlag wird auch erhoben, wenn
Vorbestellung zur angegebenen Zeit am Bestellort
mehr als vier Fahrgäste von solch einem Fahrzeug
eingeschaltet werden.
befördert werden wollen. Ohne ausdrückliche Bestellung, für normale Personenbeförderung bis vier
Fahrgäste darf der Zuschlag nicht erhoben werden.
§ 3 Wartezeit
Die Wartezeiten werden nach „verkehrsbedingten“ und
„ Kundenbedingten“ Wartezeiten unterschieden.
Verkehrsbedingte Wartezeiten - bis 2 Minuten - werden
mit 10,00 Euro je Stunde, bzw. 0,10 Euro für 36 Sekunden berechnet. Kundenbedingte Wartezeiten - über 2
Minuten - werden mit 25,00 Euro je Stunde, bzw. 0,10
Euro für 14,4 Sekunden berechnet.
§ 4 Gepäck
(1) Das Gepäck wird grundsätzlich kostenlos befördert.
Ausreichender Gepäckraum muss bereitgehalten werden.
(2) Ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 3,00 EURO
wird für den Transport sperriger Güter erhoben, wenn
ein Kombifahrzeug verlangt wird und die Rückbank
umgeklappt werden muss.
(3) Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem von
dem Auftraggeber angegebenen Bestellort und bei
Vorbestellung zur angegebenen Zeit am Bestellort
eingeschaltet werden.
§ 3 Wartezeit
Die Wartezeiten werden nach „verkehrsbedingten“
und „ Kundenbedingten“ Wartezeiten unterschieden.
Verkehrsbedingte Wartezeiten - bis 2 Minuten werden mit 12,00 Euro je Stunde, bzw. 0,10 Euro
§ 3 Wartezeit
für 30 Sekunden berechnet. Kundenbedingte Wartezeiten - über 2 Minuten - werden mit 30,00 Euro
Wartezeiten werden mit 24,00 Euro je Stunde, bzw.
je Stunde, bzw. 0,10 Euro für 12 Sekunden be0,10 Euro für 15 Sekunden berechnet.
rechnet.
§ 4 Gepäck
(1) Unverändert.
(2) Ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 5,00 EURO wird für den Transport sperriger Güter erhoben,
wenn ein Kombifahrzeug verlangt wird und die
Rückbank umgeklappt werden muss. Das zusätzliche Entgelt darf nicht für den Transport für Rollstühle oder Rollatoren erhoben werden.
§ 4 Gepäck
(1) Unverändert.
(2) Ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 5,00 EURO wird für den Transport sperriger Güter erhoben,
wenn ein Kombifahrzeug verlangt wird und die
Rückbank umgeklappt werden muss. Das zusätzliche Entgelt darf nicht für den Transport für Rollstühle oder Rollatoren erhoben werden.
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Anlage 1 - Synopse
§ 5 Fahrpreisanzeiger
§ 5 Fahrpreisanzeiger
§ 5 Fahrpreisanzeiger
Die Errechnung des Fahrpreises nach dieser Verordnung erfolgt nach den Angaben eines Fahrpreisanzeigers. Die Zahl der beförderten Personen bleibt unberücksichtigt. Ist ein Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er
unverzüglich wieder herzustellen. Diese Verpflichtung
obliegt sowohl dem Taxenunternehmer als auch dem
Taxenfahrer.
Die Errechnung des Fahrpreises nach dieser Verordnung erfolgt nach den Angaben eines Fahrpreisanzeigers. Mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2
genannten Regelungen für Großraumtaxis, bleibt
die Zahl der beförderten Personen unberücksichtigt. Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er
unverzüglich wieder herzustellen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxenunternehmer als
auch dem Taxenfahrer.
Die Errechnung des Fahrpreises nach dieser Verordnung erfolgt nach den Angaben eines Fahrpreisanzeigers. Mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2
genannten Regelungen für Großraumtaxis, bleibt
die Zahl der beförderten Personen unberücksichtigt. Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er
unverzüglich wieder herzustellen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxenunternehmer als
auch dem Taxenfahrer.
( § 6 - unverändert)
( § 6 - unverändert)
§ 7 Fahrpreis bei Versagen des
Fahrpreisanzeigers
§ 7 Fahrpreis bei Versagen des
Fahrpreisanzeigers
Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers beträgt der
Fahrpreis je Besetztkilometer
Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers beträgt der
Fahrpreis je Besetztkilometer
§ 6 Quittung
Der Taxenfahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung über den Fahrpreis unter kurzer
Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens oder der Ordnungsnummer der Taxe zu erteilen.
§ 7 Fahrpreis bei Versagen des Fahrpreisanzeigers
Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers beträgt der Fahrpreis je Besetztkilometer
•
bis 2 km = 1,80 EURO
•
bis 5 km = 1,60 EURO
•
bis 20 km = 1,55 EURO
•
über 20 km = 1,50 EURO
•
bis einschließlich 2 km 2,00 EURO
•
bis einschließlich 2 km 2,10 EURO
•
bis einschließlich 6 km 1,90 EURO
•
bis einschließlich 6 km 2,00 EURO
•
bis einschließlich 20 km 1,80 EURO
•
bis einschließlich 20 km 1,80 EURO
•
ab dem 20. km 1,60 EURO
•
ab dem 20. km 1,70 EURO
In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonnund Feiertagen beträgt der Fahrpreis bei Versagen des
Fahrpreisanzeigers 1,70 Euro je Besetztkilometer.
§ 8 Rücktritt vom Fahrauftrag
§ 8 Rücktritt vom Fahrauftrag
§ 8 Rücktritt vom Fahrauftrag
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Anlage 1 - Synopse
Kommt aus Gründen, die der Fahrer der Taxe nicht zu
vertreten hat, die Fahrt nach Auftragserteilung nicht zur
Durchführung, so ist ein Betrag von EURO 2,50 zu
zahlen.
§ 9 Mitführen des Tarifes
Kommt aus Gründen, die der Fahrer der Taxe nicht
zu vertreten hat, die Fahrt nach Auftragserteilung
nicht zur Durchführung, so ist ein Betrag von 5,50
EURO zu zahlen.
Kommt aus Gründen, die der Fahrer der Taxe nicht
zu vertreten hat, die Fahrt nach Auftragserteilung
nicht zur Durchführung, so ist ein Betrag von 3,00
EURO zu zahlen.
( §§ 9 - 11 bleiben unverändert)
( §§ 9 - 11 bleiben unverändert)
§ 12 Inkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten
(1) Unverändert.
(1) Unverändert.
Dieser Tarif ist in den Taxen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
§ 10 Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind
nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz zulässig. Sie sind vor ihrer Einführung dem
Oberbürgermeister - Fachbereich Ordnung, Abt. Straßenverkehr - zur Zustimmung vorzulegen.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und d des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeiten,
bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu EURO 5.000,00
und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu EURO
2.500,00 geahndet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der
Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die in der Stadt Krefeld zugelassenen Taxen
sind von den jeweiligen Konzessionsinhabern un(2) Die in der Stadt Krefeld zugelassenen Taxen sind
verzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
von den jeweiligen Konzessionsinhabern spätestens bis frühestens ab dem 01.01.2015 dem Landesbetrieb
zum 15.01.2013 umzustellen und dem Eichamt zur
Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen zur
Eichung vorzuführen. Bis zur Umstellung und Eichung
Eichung vorzuführen. Bis zur Umstellung und Eider Fahrpreisanzeiger auf den neuen Tarif gilt für die
chung der Fahrpreisanzeiger auf den neuen Tarif
jeweilige Taxe der bisherige Fahrpreis.
gilt für die jeweilige Taxe der bisherige Fahrpreis.
(2) Die in der Stadt Krefeld zugelassenen Taxen
sind von den jeweiligen Konzessionsinhabern unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
frühestens ab dem 01.01.2015 dem Landesbetrieb
Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen zur
Eichung vorzuführen. Bis zur Umstellung und Eichung der Fahrpreisanzeiger auf den neuen Tarif
gilt für die jeweilige Taxe der bisherige Fahrpreis.
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