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Verwaltungsvorlage (Erhöhung des Krefelder Taxitarifs)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
338 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 02:59

Inhalt der Datei

hier: Antrag des Krefelder Funktaxi Besitzervereins e.V. und der Firma G. Knorrek Personenbeförderungs GmbH auf Erhöhung des Krefelder Taxitarifs TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld öffentlich Datum 05.12.2014 Nr. 673 /14/1 Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Beschwerdeausschuss 11.12.2014 Rat 11.12.2014 Betreff Erhöhung des Krefelder Taxitarifs hier: Antrag des Krefelder Funktaxi Besitzervereins e.V. und der Firma G. Knorrek Personenbeförderungs GmbH auf Erhöhung des Krefelder Taxitarifs Beschlussentwurf: Die 9. Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 18.03.1991 über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Krefeld zugelassenen Taxen wird dem Vorschlag der Verwaltung gemäß (Anlage 1, Alternativvorschlag) beschlossen. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 673 /14/1 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich 0,00 EUR - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR Bemerkungen Begründung Seite 2 1. Aktuelle Entgelte Die Beförderungsentgelte für Krefeld wurden zuletzt im November 2012 erhöht (Vorlage 3918/12). Zurzeit sind folgende Entgelte gültig: Tarif 6.00 Uhr bis 22:00 Uhr Grundgebühr von 0 bis einschl. 2 km je km ab 2 bis einschl. 5 km je km ab 5 bis einschl. 20 km je km ab 20 km je km 2,50 € 1,80 € 1,60 € 1,55 € 1,50 € Tarif 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie an Sonnund Feiertagen Grundgebühr 2,50 € Je km 1,70 € Wartezeitgebühr verkehrsbedingt Wartezeitgebühr kundenbedingt zusätzliches Entgelt für den Transport von sperrigen Gütern Rücktritt vom Fahrauftrag 10 €/h 25 €/h 3,00 € 2,50 € 2. Antrag des Krefelder Funktaxi Besitzervereins e.V. und der Firma G. Knorrek Personenbeförderungs GmbH auf Tariferhöhung Der Krefelder Funktaxi Besitzerverein e.V. und die G. Knorrek Personenbeförderungs GmbH, denen zusammen knapp 90 % der in Krefeld konzessionierten Taxen angeschlossen sind, haben in Ihren Anträgen vom 29.10.2014 folgende Entgelte beantragt: Tarif 6.00 Uhr bis 22:00 Uhr Grundgebühr inkl. 1. km frei ab 1 bis einschl. 2 km je km ab 2 bis einschl. 6 km je km ab 6 bis einschl. 20 km je km ab 20 km je km Zuschlag für ein Großraumtaxi * 5,50 € 2,00 € 1,90 € 1,80 € 1,60 € Tarif 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie an Sonnund Feiertagen Grundgebühr inkl. 1. km frei 5,90 € ab 1 bis einschl. 2 km je km 2,00 € ab 2 bis einschl. 6 km je km 1,90 € ab 6 bis einschl. 20 km je km 1,80 € ab 20 km je km 1,60 € 5,00 € Wartezeitgebühr (einheitlich) zusätzliches Entgelt für den Transport von sperrigen Gütern Rücktritt vom Fahrauftrag 24 €/h 5,00 € 5,50 € * Bei der „Bestellung“ eines Großraumtaxis (Personenkraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als vier Fahrgästen zugelassen ist), ist unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen ein Zuschlag zum Grundpreis in Höhe von 5,00 EUR zu berechnen. Dieser Zuschlag wird auch erhoben, wenn mehr als vier Fahrgäste von solch einem Fahrzeug befördert werden wollen (sog. Einsteiger). Die Unternehmer begründen die beantragten Tariferhöhungen mit der Einführung des Mindestlohns zum 01.01.2015, von dem sie maßgeblich betroffen sind. 3. Allgemeine Bewertung der Kostensteigerung durch die Einführung des Mindestlohns Nach § 39 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der nach § 51 Abs. 3 PBefG auch auf die Festsetzung der Beförderungsentgelte entsprechend anzuwenden ist, hat die Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob die Beförderungsentgelte mit der wirtschaftlichen Lage der Taxiunternehmer im Einklang stehen. Hierbei ist zu beachten, dass nach § 8 Abs. 4 PBefG Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen sind. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand ge- Begründung Seite 3 deckt wird durch Beförderungserlöse sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne. Die aktuellen Beförderungsentgelte sind seit dem 22.11.2012 unverändert gültig. Der Bundestag hat mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MindestlohngesetzMiLoG) vom 11.08.2014 die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes zum 01.01.2015 beschlossen. Mit Einführung des MiLoG beträgt die Höhe des Mindestlohns, auch für das Taxengewerbe, zukünftig 8,50 € je Zeitstunde. Ein vom Deutschen Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP) in Auftrag gegebenes Gutachten eines vereidigten Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf hat ergeben, dass im Bundesdurchschnitt derzeit ca. 6,50 € brutto/Stunde an Taxifahrer gezahlt werden. Laut Aussagen des Hauptzollamts Krefeld und des Krefelder Funktaxi Besitzervereins werde in Krefeld derzeit ein durchschnittlicher Stundenlohn in Höhe von 6,00 € bis 6,50 € gezahlt. Die Einführung des festgelegten Mindestlohns führe somit zu einer Steigerung der Bruttolöhne bis zu 41 Prozent. Damit komme auf das Taxigewerbe eine erhebliche Kostensteigerung zu. Die durch den gesetzlichen Mindestlohn entstehenden Mehrkosten könnten ohne eine Anhebung der Taxientgelte nicht aufgefangen werden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Lohnkosten im Taxigewerbe ca. 60 % der gesamten Unternehmerkosten darstellen. Der erhebliche Lohnkostenanstieg gefährde die Arbeitsplätze der sozialversicherungspflichtigen Angestellten, welche 70% der Belegschaft darstellen. Die Unternehmer seien aufgrund der bisherigen Umsätze nicht in der Lage, ihrem Personal den gesetzlich geforderten Mindestlohn zu zahlen. Es gelte, die Funktionsfähigkeit des Gewerbes aufrecht zu erhalten und damit die Sicherung der notwendigen Arbeitsplätze zu gewährleisten. Einzelne Städte haben bereits in der Vergangenheit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beauftragt, Gutachten zu der Situation des dortigen Taxigewerbes zu erstellen. Die vorliegenden Gutachten für Düsseldorf aus dem Jahr 2004 und Essen aus dem Jahr 2013 beinhalten keine Aussagen zu den Tarifen. Vielmehr wurde unter anderem überprüft, inwieweit weitere Taxikonzessionen ausgegeben werden können, ohne die Funktionsfähigkeit dieser Mobilitätsversorgung zu gefährden. Die Erhöhung der Nacht- und Sonntagstarife gegenüber den Beträgen für Tagfahrten erklärt sich mit der besseren Auslastung der Fahrzeuge mit sonstigen Dienstleistungen wie Kurierfahrten, die nur tagsüber stattfinden. In der Anlage 2 sind die Erhöhungen der Tagtarife einiger Städte aufgelistet, die aufgrund der Einführung des Mindestlohns vorgenommen wurden. 4. Bewertung des Antrags der Krefelder Taxiunternehmer auf Erhöhung der Tarife Beim Vorschlag der Taxiunternehmer erhöht sich durchschnittlich das Taxientgelt tagsüber um 19,88 % und im Bereich der Sonn-, Feiertags- und Nachtentgelte um 18,52 %. Laut Auskunft des Krefelder Funktaxi-Besitzervereins beträgt die durchschnittliche Fahrstrecke in Krefeld 6,5 km. Für diese Strecke ergibt sich eine Erhöhung tagsüber von 20,94% und nachts von 21,03%. In der Anlage 2 werden die aktuellen Preise und die beantragten Entgelte detailliert gegenüber gestellt. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind bei kurzen Fahrstrecken die Anfahrts- und die Fixkosten überproportional hoch. Daher sieht der Antrag der Taxiunternehmen erstmalig eine Verbindung von Grundgebühr und ersten gefahrenen Kilometer vor. Die rechtliche Zulässigkeit dieser Grund- und Fahrpreiskoppelung wurde geprüft und bereits in anderen Städten (z.B. Düsseldorf, Duisburg, Bielefeld, Mettmann) beanstandungslos umgesetzt. Die Vorschrift des § 37 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) regelt die Forderung des angezeigten Beförderungsentgeltes nach einem Fahrpreisanzeiger. Der Kommentierung hierzu kann entnommen werden, dass der Fahrpreis sich aus einem Grundpreis für die Begründung Seite 4 Kosten der Vorhaltung, Bereitstellung, Anfahrt und erster Teilstrecke (Anfahrstrecke) zusammensetzen kann. Um die programmtechnische Umsetzung des vom Taxiverband gewünschten Tarifes in die Taxameter hinsichtlich der Fahrpreiskomponenten, bestehend aus Grundgebühr, Kilometerpreis und Zeitpreis (= Wartezeiten) problemlos umsetzen zu können, ist nach Rücksprache mit dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen von der bisherigen Trennung der verkehrs- und kundenbedingten Wartezeiten abzusehen und eine einheitliche Wartezeitenregelung (wie auch in den o.a. Beispielstädten so geregelt bzw. vorgesehen) einzuführen. Diese soll zukünftig 24,00 Euro pro Stunde bzw. 0,10 Euro je 15 Sekunden betragen. Das Krefelder Taxigewerbe bleibt mit den beantragten Erhöhungen der Taxientgelte deutlich unterhalb der maximalen prozentualen Erhöhung der Stundenlöhne durch den Mindestlohn. 5. Alternatives Tarifmodell Die Verwaltung hat dennoch ein alternatives Tarifmodell entwickelt, das keine Kopplung der Grundgebühr mit dem ersten gefahrenen Kilometer vorsieht. Um bei diesem Modell die Belastung durch den Mindestlohn zu berücksichtigen, wurde hier ein Ausgleich in der Höhe der gestaffelten Kilometerpauschale vorgenommen. Um im Schnitt die benötigte Erhöhung zu erreichen, muss bei solch einem Modell die Kilometerpauschale weiter angehoben werden: Tarif 6.00 Uhr bis 22:00 Uhr Grundgebühr von 0 bis einschl. 2 km je km ab 2 bis einschl. 6 km je km ab 6 bis einschl. 20 km je km ab 20 km je km Zuschlag für ein Großraumtaxi * 3,00 € 2,10 € 2,00 € 1,80 € 1,70 € Tarif 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen Grundgebühr 3,40 € von 0 bis einschl. 2 km je km 2,10 € ab 2 bis einschl. 6 km je km 2,00 € ab 6 bis einschl. 20 km je km 1,80 € ab 20 km je km 1,70 € 5,00 € Wartezeitgebühr verkehrsbedingt Wartezeitgebühr kundenbedingt zusätzliches Entgelt für den Transport von sperrigen Gütern Rücktritt vom Fahrauftrag 12 €/h 30 €/h 5,00 € 3,00 € * Bei der „Bestellung“ eines Großraumtaxis (Personenkraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als vier Fahrgästen zugelassen ist), ist unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen ein Zuschlag zum Grundpreis in Höhe von 5,00 EUR zu berechnen. Dieser Zuschlag wird auch erhoben, wenn mehr als vier Fahrgäste von solch einem Fahrzeug befördert werden wollen (sog. Einsteiger). Dieses Modell hat den Vorteil, dass die Preise für Strecken bis 1000 Meter, wie zum Beispiel eine Kurzstrecke zum Arzt, nicht überproportional steigen. Des Weiteren bleibt die Aufteilung der Wartezeiten in verkehrs- und kundenbedingt erhalten. Beim Alternativvorschlag erhöhen sich die Tarife durchschnittlich um 19,45 % am Tag und 18,05% nachts. Bei der Durchschnittsfahrt von 6,5 km liegen die Werte bei 21,69 % und 21,77 %. 6. Vorschlag der Verwaltung Die wirtschaftliche Situation des Taxigewerbes kann durchaus als angespannt bezeichnet werden. In einem überwiegend schwierigen Marktumfeld stellen in zunehmendem Maße eine sich verschärfende Wettbewerbssituation, der Versuch eines Vordringens von alternativen Beförderungsangeboten, die Einführung des Mindestlohns zum 01.01.2015 neben allgemeiner Kostensteigerungen eine erhebliche Belastung dar. Begründung Seite 5 Eine Tarifanpassung ist daher begründet. Die prozentualen Steigerungen der beiden vorgesehenen Tarifmodelle wirken zunächst zu hoch, bezogen auf die gesetzlich vorgeschriebene Erhöhung des Stundenlohns erscheinen diese allerdings insgesamt moderat. Aufgrund der dargestellten Vorteile insbesondere im Bereich der Kurzstrecken favorisiert die Verwaltung das von ihr entwickelte Tarifmodell. Bei der Vergabe von Taxilizenzen geht die Stadtverwaltung Krefeld unter Berücksichtigung der notwendigen Mobilitätsversorgung der Bevölkerung zurückhaltend vor, um den Auslastungsgrad der Fahrzeuge zu erhöhen und damit einen positiven Effekt auf die Wirtschaftlichkeit der unternehmerischen Leistung, aber auch auf den Umfang zukünftiger Tarifanpassungen zu erzielen. 7. Anhörungsverfahren Im Anhörungsverfahren gemäß § 51 Abs. 3 PBefG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und 3 PBefG wurden folgende Stellen angehört: IHK Mittlerer Niederrhein, Fachvereinigung Personenverkehr, Taxi-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. und G. Knorrek Personenbeförderungs GmbH. Eine Anpassung des Krefelder Taxitarifs aufgrund des Mindestlohnes wurde als notwendig erachtet.