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Verwaltungsvorlage (Strich 1 01 729 Vorlage Begründung.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
952 kB
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 03:00

Inhalt der Datei

Begründung Seite 1 /1- Vorlage Die Untere Denkmalbehörde hat mit Schreiben vom 28.08.2015 das Gebäude Lohstraße 106 vorläufig unter Denkmalschutz gestellt. Die vorläufige Unterschutzstellung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die Vorlage zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 729 II bereits vom Oberbürgermeister freigegeben war. Am 25.08.2015 wurde diese in der Sitzung der Bezirksvertretung Mitte beraten. Dabei wurde mündlich über die beabsichtigte vorläufige Unterschutzstellung informiert. Da der am 28.08.2015 ausgestellte Bescheid über die vorläufige Unterschutzstellung inhaltlich abwägungs- und entscheidungsrelevant ist, wird eine /1-Vorlage zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 729 II erforderlich. In der Vorlage wurde die Abwägung zur Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde unter E. inhaltlich überarbeitet. Die vorläufige Unterschutzstellung wurde nachrichtlich übernommen, die Begründung und der Umweltbericht wurden entsprechend ergänzt. A. Bisherige Verfahrensschritte Einleitender Beschluss Der Rat der Stadt Krefeld fasste in seiner Sitzung am 19. Juni 2007 den einleitenden Be-schluss zum Bebauungsplan Nr. 729 mit der Zielsetzung, die sich durch aktuelle Planun-gen und Entwicklungen aufzeigenden Perspektiven bauleitplanerisch zu steuern. Bei diesen Planungen und Entwicklungen handelt es sich um: • die planungsrechtliche Sicherung des zu einer deutlichen Belebung und Attraktivitätssteigerung im Behnisch-Haus-Umfeld führenden Stadtmarktes, für den bisher nur zeitlich befristete Baugenehmigungen vorliegen, • die Umwandlung der bisher im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 539 festgesetzten Gemeinbedarfsfläche der leerstehenden Werkkunstschule in ein Kerngebiet, um hier ausschließlich die Unterbringung von Handelsbetrieben sowie zentralen Einrichtungen der Verwaltung und Wirtschaft zu ermöglichen, • die planungsrechtliche Sicherung einer Ostwallpassage vor dem Hintergrund der beschlossenen Ostwallplanung, insbesondere zur attraktiven Verbindung des Bereiches „UdU“ mit dem Umfeld des Behnisch-Hauses, • die notwendige Qualifizierung der planungsrechtlichen Festsetzungen für die Ostseite der Petersstraße gegenüber dem Behnisch-Haus (derzeitige Baulücken), für die bisher nur ein einfacher Bebauungsplan besteht. Darüber hinaus sollte mit dem o.g. Bebauungsplan für den Block Rheinstraße / Ostwall / Marktstraße und Petersstraße entsprechend der innerstädtischen Situation eine maximal fünfgeschossige Bebauung entstehen und planungsrechtlich festgesetzt werden. Mit Eingang vom 03. November 2008 wurde ein Bauantrag zur Nutzungsänderung und zum Umbau der Werkkunstschule in ein Bürogebäude eingereicht. Die Nutzungskonzeption die-ses Bauantrages für die ehemalige Werkkunstschule entsprach der o.g. Zielsetzung. Damit die planerische Zielsetzung für die Folgenutzung der Werkkunstschule zeitlich unabhängig von der Entwicklung des übrigen Bebauungsplangebietes erfolgen konnte, hat der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung in seiner Sitzung am 20. Januar 2010 dem Rat der Stadt Krefeld empfohlen, den Bebauungsplan Nr. 729 in a) den Bebauungsplan Nr. 729 I – Neue Linner Straße / ehemalige Werkkunstschule – und Begründung Seite 2 b) den Bebauungsplan Nr. 729 II - Rheinstraße / Ostwall / Marktstraße / Lohstraße - zu teilen und für den Bebauungsplan Nr. 729 I die Beschlusslage vorrangig einzuholen. Der Rat der Stadt Krefeld fasste in seiner Sitzung am 07.05.2013 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 20.03.2013 den Satzungsbe-schluss zum Bebauungsplan Nr. 729 / I. Der Bebauungsplan Nr. 729 / I ist am 30.05.2013 in Kraft getreten. Mit Aufstellungs- und Offenlagebeschluss zum Bebauungsplan Nr. 729 II vom 07.05.2015 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 729 II verkleinert und der Plantitel zur eindeutigeren Beschreibung des Plangebiets geändert in Bebauungsplan Nr. 729 II – Rheinstraße, Ostwall, Neue Linner Straße, Petersstraße -. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung In seiner Sitzung am 03.04.2014 hat der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. 729 II beschlossen, welche in öffentlicher Veranstaltung am 04.09.2014 durchgeführt wurde. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind unter B. aufgeführt. Frühzeitige Beteiligung der Behörden Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange waren mit Schreiben vom 15.12.2014 nach § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert, sich bis zum 30.01.2015 zur vorgelegten Planung zu äußern. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind unter C. aufgeführt. Anhörung der Bezirksvertretung Die Anhörung der Bezirksvertretung Krefeld-Mitte erfolgte am 30.04.2015 in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung. Die Bezirksvertretung KrefeldMitte nahm den Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung einstimmig zur Kenntnis. Am 25.08.2015 nahm die Bezirksvertretung Krefeld-Mitte die Vorlage zum Satzungsbeschluss zur Kenntnis. Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Aufgrund der vorzeitig abgebrochenen Ratssitzung am 07.05.2015 wurde am 13.05.2015 durch Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 60 Gemeindeordnung NRW über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 729 II – Rheinstraße, Ostwall, Neue Linner Straße, Petersstraße –beschlossen. Die Genehmigung des Dringlichkeitsbeschlusses erfolgte durch den Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 18.06.2015. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 05.06.2015 bis einschließlich 06.07.2015 durchgeführt. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind unter D. aufgeführt. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Begründung Seite 3 Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfolgte gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind unter E. aufgeführt. Auch die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte in diesem Zeitraum. Stellungnahmen von Nachbargemeinden sind nicht eingegangen. Zum Satzungsbeschluss werden alle bisher im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung vorgelegt. B. Stellungnahmen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. Es wurde darauf hingewiesen, dass auch die Bausubstanz weiter nördlich entlang der Lohstraße, hinter dem ehemaligen Hortenhaus (heute Ostwall-Carree), in einem schlechten Zustand sei. Abwägung: Der oben genannte Bereich liegt innerhalb verschiedener rechtskräftiger teilweise nicht qualifizierter Bebauungspläne und ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanes. Derzeit besteht kein Anlass, die Bebauungspläne zu überplanen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. C. Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz Fachbereich Grünflächen Der Paritätische Krefeld Landesbüro der Naturschutzverbände NRW LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland SWK, Asset-Management / Planung, Elektrizitäts- und Gasversorgung Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: 1. Fachbereich Feuerwehr, mit Schreiben vom 07.01.2015 Stellungnahme: Der Bebauungsplan sei für die Feuerwehr im Bereich Ostwall UDU problematisch. Die Probleme entstanden schon Mitte der neunziger Jahre, bei der Erstellung der jetzt vorhandenen Hochbordsteine. Die Problematik sei schon in dem Vorgang von 1996 beschrieben. Die Bedenken der Feuerwehr wurden seinerzeit nicht berücksichtigt. Die Bedenken bestünden nach wie vor. Bei der Neufassung des Bebauungsplanes sollte festgeschrieben werden, das bei Neubauten im Bereich UDU der zweite Rettungsweg für Nutzungseinheiten mit mehr als 7 m Fußbodenhöhe in jedem Fall baulich sichergestellt werden müsse und nicht durch Leitern (Rettungsgeräten) der Feuerwehr sichergestellt werden sollte. So sollte der derzeit ungünstige Zustand nicht für alle Zeiten erhalten bleiben. Begründung Seite 4 Es sei aus Sicht der Feuerwehr sinnvoll, dies nicht erst in eventuellen Baugenehmigungsverfahren zu behandeln, sondern bereits im Bebauungsplan festzuschreiben. Abwägung: Aufgrund fehlender rechtlicher Grundlagen kann die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges nicht als Festsetzung aufgenommen werden. Es wurde jedoch ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, dass der zweite Rettungsweg entlang des Ostwalls baulich sichergestellt werden müsse. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 2. Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 29.01. 2015 Stellungnahme: Im Hinblick auf das bereits vorhandene Planrecht bzw. die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB seien landschafts- bzw. naturschutzrechtliche Belange mit Ausnahme des Artenschutzes nicht betroffen. Im Planbereich seien jedoch mehrere Bäume vorhanden, die der Baumschutzsatzung unterliegen bzw. aus städtebaulichen Gründen erhaltenswert seien. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Plangebiet zum größten Teil versiegelt und arm an grünen Strukturen sei (innenstadtnaher Verdichtungsraum), sollte deren Erhaltung eine besondere Bedeutung beigemessen und im Bebauungsplan Erhaltungsfestsetzungen vorgesehen werden. So seien sieben Bäume am Ostwall, UDU, zwei Bäume neben dem kleinen Markt und drei Bäume auf der Tiefgaragenausfahrt vorhanden. Es wird darum gebeten, alle Bäume nachzutragen und mit dem Symbol „zu erhaltender Baum“ zu versehen, damit die Bäume bei entsprechenden Planungen nicht entfernt werden könnten. Die blaue Baugrenze an der Tiefgaragenausfahrt müsse geändert werden, damit der hier stehende Baum erhalten bleiben kann. Aus artenschutzrechtlicher Sicht wird gebeten, folgenden Hinweis aufzunehmen: Vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden sei gegebenenfalls eine artenschutzrechtliche Prüfung notwendig, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen werde. Abwägung: Die Bäume am Ostwall werden über die Baumschutzsatzung hinreichend geschützt. Zudem befinden sich alle Bäume innerhalb öffentlicher Flächen. Die Baugrenzen entlang der Tiefgaragenausfahrt wurden unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes angepasst, so dass alle Bäume innerhalb nicht überbaubarer Flächen liegen. Im Bebauungsplan wurde festgesetzt, dass vor Sanierung oder Abbruch der Gebäude eine artenschutzrechtliche Prüfung notwendig ist. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 3. Der Paritätische Krefeld, Sachverständigengruppe für Behindertenfragen, mit Schreiben vom 16.01.2015 Stellungnahme: Die Sachverständigengruppe für Behindertenfragen hat zum B-Plan 729 / II folgende Anregungen und Bedenken: Begründung Seite 5 Im Planbereich sei aufgrund der deutlich erweiterten Nutzung mit einem vermehrtem Anlieferverkehr und Ausnahmegenehmigungen für Gewerbetreibende mit negativen Auswirkungen auf den Fußgängerzonenbereich zu rechnen. Durch geeignete Maßnahmen sei sicherzustellen, dass das Blindenleitsystem hiervon unbeeinträchtigt bleibe und von Fahrzeugen freigehalten werde. Die Schaffung weiterer Einzelhandels-, Gastronomie-, Büro- und Praxisflächen mache die Bereitstellung zusätzlicher Behindertenparkplätze im Planbereich erforderlich. Im Rahmen der planungsrechtlichen Absicherung des Stadtmarktes sollten die aktuellen Abstandsregelungen für Bodenindikatoren (60 cm für feste Einbauten, 120 cm für Bestuhlung etc.) umgesetzt werden. Das Leitsystem sollte an die Königstraße und den Ostwall angebunden werden. Die Marktstände müssten barrierefrei zugänglich und nutzbar gemacht bleiben (z.B. keine Podeste). Abwägung: Die vorgebrachten Anregungen sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 4. Landesbüro der Naturschutzverbände NRW, mit Schreiben vom 30.01.2015 Stellungnahme: Auf Grundlage der Stellungnahme der ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertreter der Naturschutzverbände in Krefeld bringt der NABU NRW folgende Anregungen in das Bebauungsplanverfahren ein. Es werden Festsetzungen im Bebauungsplan zur Dach- und Fassadenbegrünung sowie zum Einsatz erneuerbarer Energien vorgeschlagen. An Gebäuden sollte das Anbringen von Nisthilfen (Mauersegler, Spatzen, Fledermäuse) berücksichtigt werden. Es wird gebeten, diese Belange im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen. Abwägung: Der Bebauungsplan setzt für die Kerngebiete eine Teilbegrünung der Dachflächen fest. Es wurde weiterhin festgesetzt, dass vor Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden eine artenschutzrechtliche Prüfung unter Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde notwendig ist, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen wird. Gegebenenfalls wird dann im Rahmen der Genehmigungen das Anbringen von Nisthilfen gefordert. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 5. LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland Stellungnahme: In unmittelbarer Umgebung des Planungsgebietes befänden sich folgende gemäß § 3 DSchG eingetragene Denkmäler, die nach Auffassung des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind: - „Ehem. Eingangstor zur Mennonitenkirche“, Mennoniten-Kirch-Straße - „Wohn- und Geschäftshaus“, Ostwall 136 Begründung Seite 6 - Historische Fassade, Neue Linner Straße - Bankgebäude Deutsche Bank, Ostwall 131-133 Gemäß der Handreichung „Kulturgüter in der Planung“ der UVP-Gesellschaft e.V., Köln 2008, handelt es sich bei Baudenkmälern um Schutzgüter von sehr hoher Bedeutung. Im Rahmen der UVP ist daher zu prüfen, ob durch die vorgesehene Planung für die benannten Baudenkmäler eine substantielle, sensorielle oder funktionale Betroffenheit zu erwarten sei. Abwägung: Im Umweltbericht wurden die genannten Baudenkmäler unter dem Kapitel „Schutzgut Kultur- und Sachgüter“ geprüft. Auswirkungen auf diese Baudenkmäler wurden nicht erwartet, da keine neuen Bauflächen entstehen und sich die festgesetzten Gebäudehöhen an dem Bestand orientieren. Der Stellungnahme wird gefolgt. 6. SWK, mit Schreiben vom 26.01.2015 SWK Aqua GmbH (Abwasser) Stellungnahme: Gegen den Bebauungsplan bestünden grundsätzlich keine Bedenken. Es seien keine massiven Änderungen im Bauvolumen geplant und es handele sich um einen bebauten, innenstädtischen Bereich. Die Kapazität der bestehenden Mischwasserkanäle aller umliegenden Straßen (DN 300, DN 388, DN 400 und Ei 700/1050) sei für die Aufnahme des Schmutz- und des anfallenden Niederschlagswassers aller befestigten Flächen ausreichend. Für den Stadtmarkt am Behnisch-Haus, der nach temporärer Genehmigung in seiner jetzigen Form gesichert werden solle, erfolge die Entwässerung auch über das vorhandene Mischwassersystem. Abwägung: Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK Aqua GmbH (Wasser) Stellungnahme: Gegen den Bebauungsplan bestünden seitens der Trinkwasserversorgung keine Bedenken. Auf der Petersstraße, unterhalb des Torbogens (Flurstück 637) befinde sich eine Trinkwasserleitung. Eine Zufahrtsmöglichkeit zur Leitungstrasse sei jederzeit sicherzustellen. Die Versorgung mit Trinkwasser sei über die angrenzenden Straßen sichergestellt. Abwägung: Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgt eine planungsrechtliche Sicherung des Torbogens. Die Fläche unter dem Torbogen wird als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die darüber verlaufende Baugrenze und Baulinie gelten ab dem 1. Obergeschoss. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion) Begründung Seite 7 Stellungnahme: Die Wasserproduktion sei nicht betroffen. Abwägung: Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK MOBIL GmbH (ÖPNV) Stellungnahme: Die verkehrlichen Belange der SWK Mobil GmbH seien von dem Bebauungsplan nicht betroffen. Abwägung: Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK NETZE GmbH (Gas) Stellungnahme: Die Detailplanung der Hausanschlüsse sei noch nicht abgeschlossen. Zurzeit finde eine Abstimmung mit den Grundstückseigentümern statt. Abwägung: Hausanschlüsse sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK NETZE GmbH (Elektrizität) Stellungnahme: Die Angaben über den zukünftigen Leistungsbedarf des Plangebiets bzw. des Grundstückes der Krefelder Bau GmbH sei für die Erschließung unerlässlich. Die Informationen müssten der SWK NETZE GmbH rechtzeitig vor Baubeginn vorliegen. Abwägung: Die Informationen über den künftigen Leistungsbedarf werden im Rahmen der anstehenden Baugenehmigung konkretisiert. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK NETZE (Anlagen) Stellungnahme: Der Standort für eine Transformatorenstation (Ersatz für die Station Petersstraße 133) sei bereits durch Eintragung einer „Fläche für Versorgungsanlage – Trafo“ gesichert. Abwägung: Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung Seite 8 SWK NETZE (Fernwärme) Stellungnahme: In dem Bereich des Bebauungsplanes Nr. 729 lägen verschiedene Fernwärmeleitungen. Sollten Grundstücke von der Stadt veräußert werden seien die Leitungen zu sichern. Bei Abriss von Gebäuden seien die Leitungen bzw. Hausanschlüsse vorher umzulegen bzw. abzutrennen. Abwägung: Die Fernwärmeleitungen liegen innerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen. Eine Veräußerung ist nicht vorgesehen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK SETEC GmbH (Beleuchtung) Stellungnahme: Da die öffentlichen Verkehrsflächen im Geltungsbereich des oben genannten Bebauungsplanes in ihrem Bestand gesichert werden, bestünden keine Bedenken. Abwägung: Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Darüber hinaus erfolgte mit den Stadtmarktbetreibern eine Abstimmung hinsichtlich der konkreten für den Stadtmarkt erforderlichen Flächen. D. Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. Architekturbüro A., H. und Partner 2. S. & V. GbR, mit Schreiben vom 02.07.2015 Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: 1. Architekturbüro A., H. und Partner, mit Schreiben vom 06.07.2015 Stellungnahme: Im Auftrag der Eigentümer des Grundstücks Königstraße 133 und Lohstraße 106 werden gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes 729 II Einwendungen und Bedenken geltend gemacht. Zurzeit liege beim Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Krefeld zu diesem Grundstück eine Bauvoranfrage vor. Dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Es wird folgender städtebaulicher Hinweis gegeben: Der im Laufe der Zeit entstandene öffentliche Platz werde westlich von der Königstraße gesäumt. Im Süden werde er von der vorhandenen Bebauung (Königstraße 123, F.) begrenzt. Dieses Gebäude weise eine Auskragung im öffentlichen Platzbereich auf. Nördlich grenze nun das neu zu bebauende Grundstück Königstraße 133 an, mit, von der Königstraße kommend, voller Ansichtsfläche, während sich östlich die Platzfläche in die Markt- Begründung Seite 9 fläche am Behnisch-Haus erweitere. Um nun die hier nach dem Krieg entstandene Platzflächen neuerlich mit der Tiefgaragenausfahrt des Behnisch-Hauses und dem Stadtmarkt, städtebaulich weiter aufzuwerten, soll durch die geplante Neubebauung ein attraktiver Platzrandbildner geschaffen werden. Dieser solle durch die Ausbildung einer herauskragenden Fassade, kongruent zur gegenüberliegenden Platzrandbebauung eine dreidimensionale Gestaltung erhalten. So werde das Gebäude auch im Bereich der zulaufenden Straßenräume vom Ostwall und Königstraße kommend städtebaulicher Hinweis auf die hier vorhandene Stadtplatzfläche sein. Weiterhin werde der Fußgängerverkehrsraum zwischen Tiefgaragenausfahrt und neuen Gebäude durch die teilweise Überbauung aufgewertet. Es werde daher um Berücksichtigung der Interessen der Eigentümer bei der Aufstellung der fortführenden Bauplanung gebeten. Weiterhin wäre es wünschenswert dazu eine abschließende Beschlussfassung bzw. planerische Festlegung im Zuge der Bebauungsplanbearbeitung kurzfristig zu erhalten. Es sei geplant, das Bauprojekt zum Ende diesen Jahres entsprechend umzusetzen. Abwägung: Beim Fachbereich Bauaufsicht liegt seit dem 24.10.2014 die betreffende Bauvoranfrage vor. Am 26.11.2014 wurde diese dem Gestaltungsbeirat der Stadt Krefeld vorgestellt. Der Gestaltungsbeirat lehnte ein Vorspringen des Baukörpers in die Königstraße ab. Um den Entwurf jedoch abschließend beurteilen zu können, sollten die Unterlagen um die Darstellungen des Dachanschlusses Königstraße und der Ansicht Königstraße mit der Überdachung ergänzt werden. Da die Unterlagen bislang nicht eingegangen sind, konnten eine erneute Beratung im Gestaltungsbeirat sowie eine abschließende Beurteilung nicht erfolgen. Zudem wird eine Auskragung ab dem 1. oder 2. OG in den Platzbereich hinein aus städtebaulicher Sicht aus folgenden Gründen abgelehnt: Der Platzbereich, der sich mit seinem Stadtmarkt zu einem attraktiven Anziehungspunkt der Krefelder Innenstadt entwickelt hat, wird geprägt durch sehr viele unterschiedliche bauliche Elemente. Neben den eingeschossigen Pavillons des Krefelder Stadtmarkts, befinden sich zwischen den Pavillons und dem Grundstück Königstraße 133, die Tiefgaragenausfahrt mit ihrer baulichen Umgrenzung und entlang der Königstraße die Überdachung der selbigen. Aufgrund der dadurch entstandenen sehr variierenden Höhenentwicklung ist im Gegensatz zu diesem lebendigen, gestalterisch unruhigen Platz, der Erhalt von klaren homogenen Raumkanten dringend erforderlich. Auch wäre durch ein Vorspringen des Gebäudes zum Platz hin, eine drückende und einengende Wirkung auf die auf dieser Platzseite nur schmale Fußwegeverbindung zwischen der Tiefgaragenausfahrt und dem geplanten Bauvorhaben zu befürchten. Die in der Stellungnahme angesprochene Auskragung des gegenüberliegenden Gebäudes (Königstraße 123) kann nicht herangezogen werden werden. Die Auskragung ist im Bebauungsplan nicht festgesetzt und genießt lediglich Bestandsschutz. Um der Entscheidung des Gestaltungsbeirates nicht gegenzusteuern, und auch aus o.g. städtebaulichen Gründen wird von einer Änderung der Baugrenzen im Bebauungsplan abgesehen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Begründung 2. Seite 10 S. & V. GbR, mit Schreiben vom 02.07.2015 Stellungnahme: Die Eigentümer der Grundstücke Ostwall 156 und 158 sowie Petersstraße 143, 145 und 147 (Flurstücksnummern 109, 25, 697) machen gegen den Bebauungsplan Einwendungen und Bedenken geltend. Die Einwendungen richten sich gegen die Lage der Baugrenzen auf dem Flurstück 697. Die derzeit hier vorhandene Freifläche solle nicht mehr bebaubar sein. Das sei eine Verschlechterung gegenüber den Festsetzungen im wirksamen Bebauungsplan 540 D. Dieser Bebauungsplan sehe keine zurückspringende Baugrenze vor. Nach jetzigem Baurecht sei die derzeit für Zwecke der Außengastronomie genutzte Freifläche bebaubar. Auch früher wäre die jetzige Freifläche bebaut. Der darunter befindliche Keller sei ein Überbleibsel der ehemaligen Bebauung vor dem 2. Weltkrieg. Hierzu lege ein Auszug aus der von 1903 bis Mitte der 1950er Jahre gültigen Flurkarte bei. Deutlich zu erkennen sei hier die ehemalige Bebauung (Hausnummer 145 – 149) der heutigen Freifläche. Nach Kenntnisstand der Eigentümer habe sich das Grundstück immer in Privatbesitz befunden. Die Freifläche sei nicht das Ergebnis einer geplanten oder gewachsenen Struktur. Sie entspricht auch nicht den Baugrenzen des wirksamen Bebauungsplanes Nr. 540 D. Die Einwender seien der Meinung, dass der nach Errichtung des Behnisch-Hauses entstandene Platz, auf dem sich jetzt der Stadtmarkt befände, nicht durch die Freifläche der Einwender erweitert werden könne. Das Grundstück gehöre nicht zum öffentlichen Raum, sondern stehe im Privateigentum. Wenn der Eigentümer das Baurecht verlieren würde, würde durch die Freifläche praktisch eine Erweiterung des Platzes neben dem Behnisch-Haus stattfinden. Der Eigentümer wäre dann in der misslichen Situation, auf eigenem Grund und Boden nur die Außengastronomie betreiben zu können, während andere Gastronomie-Betreiber dies auch auf öffentlichen Plätzen tun könnten und dafür nur Sondernutzungsgebühren zahlen müssten. Es werde kein Grund gesehen, die Baugrenze auf dem Grundstück erheblich zurückspringen zu lassen. Das sei eine klare Benachteiligung gegenüber den Eigentümern der südlich anschließenden Grundstücke entlang der Petersstraße, die dort drei- bis viergeschossig bauen könnten. Die von den Eigentümern angeriffene Aussparung stehe im klaren Widerspruch zur Begrünung des Bebauungsplanes Nr. 729 II. Unter „Anlass und Ziel der Planung“ werde ausgeführt, dass eine deutliche Aufwertung der Nutzungsdichte beabsichtigt werden solle. Die bauliche Ausnutzbarkeit solle entsprechend der innerstädtischen Lage erweitert werden. Unter „Bebauungs- und Nutzungskonzept“ fänden sich Hinweise auf eine höherwertige Grundstücksausnutzung, eine Anhebung der Geschosszahlen auf drei bis vier entlang der Petersstraße, durch die im Umfeld des Behnisch-Hauses neue Entwicklungsmöglichkeiten geschaffen werden sollten. Dadurch solle eine städtebaulich wichtige Raumkante entstehen. Das Nutzungskonzept sehe die Entwicklung kerngebietstypischer Baublöcke vor. Weiter sei von vielseitigen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Ansiedlungen und Umnutzungsvoraben die Rede. Insbesondere die „Raumkante“ werde durch die Aussparung auf dem Grundstück durchbrochen. Es werde städtebaulich für bedenklich gehalten, wenn die Freifläche festgeschrieben werden würde. Eine klare Struktur und Linie könne damit nicht geschaffen werden. Begründung Seite 11 Anders als die Nachbargrundstücke auf der Petersstraße würde allein das besagte Grundstück klar benachteiligt. Die vom Bebauungsplan ausdrücklich beabsichtigt erweiterte bauliche Ausnutzbarkeit würde für das betreffende Grundstück nicht umgesetzt. In der Begründung des Bebauungsplanes werde kein Grund für dieses Vorgehen erkannt. Es werde vermutet, dass es sich um ein nicht beabsichtigtes Versehen handele. Würde dem Eigentümer die Möglichkeit genommen werden, das Grundstück zu bebauen, wäre das eine erhebliche Wertminderung. Die derzeitige Nutzung der Baulücke als Fläche für die Außengastronomie sei nicht zwingend. Der Eigentümer wolle das Baurecht behalten und damit das Recht, das Grundstück bestmöglich auszunutzen. Es werde durchaus für möglich gehalten, neue Projekte auch im Bereich der jetzigen Freifläche zu entwickeln. Auch diesbezüglich werde darauf verwiesen, dass sich dies mit dem „Bebauungs- und Nutzungskonzept“ des Bebauungsplanes deckt: Das Nutzungskonzept sehe die Entwicklung kerngebietstypischer Baublöcke vor, die vorwiegend im Erdgeschoss dem innenstadtrelevanten Einzelhandel und der Gastronomie dienen sollten. Es werde deshalb höflich darum gebeten, die Interessen bei der Bauplanung zu berücksichtigen und erhebliche Benachteiligungen des Grundstücks im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken zu unterlassen. Es werde höflich darum gebeten, über den weiteren Planungsprozess fortlaufend informiert zu werden. Sollte es zu Einschränkungen der Rechte kommen, würden notfalls die zulässigen Rechtsmittel eingelegt werden. Abwägung: Das betreffende Grundstück befindet sich im Bereich der abknickenden Petersstraße. Das nördliche Teilstück der Petersstraße stellt eine wichtige, fußläufig stark frequentierte OstWest-Verbindung zwischen Ostwall und Königstraße dar. Zunächst gab es Überlegungen dieses Teilstück mit seinem relativ schmalen Straßenquerschnitt von 7,5 m zu verbreitern, um einerseits seiner Funktion gerecht zu werden und um andererseits ein angemessenes Verhältnis zwischen Straßenbreite und baulicher Höhe zu erzielen, da die hier nun zulässige drei – bis viergeschossige Bebauung beiderseits der Petersstraße beengend und für die unteren Geschosse verdunkelnd wirken könnte. Von den Überlegungen wurde Abstand genommen, da es sich bei der Petersstraße um eine historische Wegeführung handelt und man den ursprünglichen Straßenquerschnitt erhalten will. Um in diesem Bereich zumindest die bestehende optische Aufweitung zu erhalten, soll nun die seit mindestens 1970 nicht bebaute Fläche auch zukünftig von Bebauung freigehalten werden und die heutige Nutzung als Außengastronomie möglichst erhalten bleiben. Aus städtebaulicher Sicht ist durch die optische Aufweitung mit ihrer großzügig angelegten Außengastronomie ein erhaltenswerter, attraktiver Anziehungspunkt entstanden, der sich positiv auf das gesamte Quartier Rund um das Behnisch – Haus auswirkt. Zum Ausgleich dazu wurden die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten für den rückwärtigen Bereich deutlich erweitert. Im Gegensatz zum übrigen Bebauungsplangebiet, wo die zulässige Bautiefe für die drei- bis viergeschossige Bebauung 14 m ab Straßenbegrenzungslinie beträgt, kann der rückwärtige Grundstücksbereich im Bereich der abknickenden Petersstraße komplett mit einer drei- bis viergeschossigen Bebauung bebaut werden. Durch die Verschiebung der vorderen Baugrenze auf den heutigen Bestand im Zusammenhang mit der nahezu kompletten Überbaubarkeit des rückwärtigen Grundstücks, entstehen dem Eigentümer keine wirtschaftlichen Nachteile, da die maximal zulässige überbaubare Grundstücksfläche mit drei- bis viergeschossigen Gebäuden nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 729 II nicht verringert wird. Das seit mehreren Jahrzehnten nicht ausgenutzte, theoretische Baurecht wird also lediglich auf den rückwärtigen Bereich verlagert. Denn alternativ wäre auch hier, in Anlehnung an die umliegenden Festsetzungen, eine Bautiefe von maximal 14,0 m zulässig. Begründung Seite 12 Auch im Vergleich zum bisher geltenden Bebauungsplan Nr. 540 D kommt es zu keiner Benachteiligung des Grundstückseigentümers. Da der seit dem 29. Juni 1990 rechtkräftige Bebauungsplan Nr. 540 D keine Baugrenzen festsetzt und hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung als nicht qualifiziert zu betrachten ist, wäre der künftige Ausnutzungsgrad nach § 34 BauGB zu beurteilen gewesen. Da die bestehende Bebauung in diesem Bereich der Petersstraße eine Ein- bis Dreigeschossigkeit aufweist, kann nicht von einer zulässigen Viergeschossigkeit ausgegangen werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. E. Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Fachbereich Umwelt, Geologischer Dienst, Bezirksregierung Düsseldorf, Fachbereich Stadtplanung -Untere Denkmalbehörde-, Fachbereich Grünflächen, SWK, Asset-Management / Planung, Elektrizitäts- und Gasversorgung Handwerkskammer Düsseldorf Der Paritätische Krefeld Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: 1. Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 12.06.2015 Stellungnahme: Der Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 729 / II erfülle die Anforderungen der Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB. Die Umweltbelange, insbesondere die Umweltbelange und Schutzgüter Luft/ Klima, Lärm, Mensch, Landschaftsbild, Boden, Wasser, Pflanzen und Tiere sowie Kultur- und Sachgüter, seien ausführlich und angemessen beschrieben und beurteilt worden. Die Auswirkungen der Umsetzung der Planung seien prognostiziert worden. Dies gelte sowohl für den Nullfall als auch für den Planfall. Abwägung: Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 2. Geologischer Dienst, mit Schreiben vom 08.06.2015 Stellungnahme: Gemäß der Technischen Baubestimmungen des Landes NRW sei bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten zu berücksichtigen: Das hier betroffenen Planungsgebiet sei der Erdbebenzone Null und geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen. Begründung Seite 13 Innerhalb der Erdbebenzone Null müssten gemäß DIN 4149 für übliche Hochbauten keine besonderen Maßnahmen hinsichtlich potenzieller Erdbebenwirkungen ergriffen werden. Es werde jedoch empfohlen, für Bauwerke der Bedeutungskategorien III und IV entsprechend den Regelungen nach Erdbebenzone 1 zu verfahren. Abwägung: Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 3. Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 22.06.2015 Stellungnahme: Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dezernat 35.4) ergeht folgende Stellungnahme: Gegen die o.g. Planung bestünden keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet nach Kenntnisstand des Dezernates 35.4 keine Bau- und Bodendenkmäler befänden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stünden. Es wird jedoch um Beachtung der unter Punkt 6.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter aufgeführte Ausführungen gebeten. Zur Wahrung sämtlicher denkmalgerechter Belange wird empfohlen, falls nicht bereits geschehen, den LVR -Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und den LVR –Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen. Die Belange folgender Dezernate seien nicht berührt: Dezernat 25 – Verkehr, Dezernat 26 – Luftverkehr, Dezernat 33 – ländliche Entwicklung und Bodenordnung, Dezernat 51 – Landschafts- und Naturschutz, Dezernat 52 – Abfallwirtschaft Dezernat 53 – Immissionsschutz Dezernat 54 – Gewässerschutz Sollten durch den Planentwurf die Aufgabenbereiche des Landschafts- und Naturschutzes, der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Immissionsschutzes im Zuständigkeitsbereich des Abteilung 5 (Umwelt, Dez. 51 -54) der Bezirksregierung Düsseldorf nicht berührt sein, wird darum gebeten, die o.g. Aufgabenbereich durch die zuständigen unteren Umweltbehörden prüfen und bewerten zu lassen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange erfolge. Insofern seien lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt worden, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate / Sachgebiete hätten die Unterlagen daher nicht geprüft. Dies könne dazu führen, dass von der Bezirksregierung Düsseldorf z.B. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-) Verstöße geltend gemacht werden könnten, die in dieser Stellungnahme keine Erwähnung fänden. Abwägung: Begründung Seite 14 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das LVR -Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und der LVR –Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde und Untere Umweltbehörde wurden ebenfalls nach § 4 Abs. 2 BauGB am Bauleitplanverfahren beteiligt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 4. Fachbereich Stadtplanung – Untere Denkmalbehörde –, mit Schreiben vom 23.06.2015 Stellungnahme: Im Rahmen eines Vortrages habe Frau Schmidt, Büro MIR Architecten berichtet, dass das Haus Lohstraße 106 das älteste Haus der Krefelder Innenstadt sei. Das Gebäude Lohstraße 106 sei wahrscheinlich ein verputzter Fachwerkbau. Diese Tatsache stelle eine Besonderheit in der Innenstadt Krefelds dar, weil durch Kriegszerstörungen und die Wiederaufbauphase im Stadtkern nur wenig historische Bausubstanz erhalten geblieben sei. Da das Gebäude verputzt sei und in der Umgebung lediglich Nachkriegsbauten zu finden seien, sei es bislang nicht im Fokus der Denkmalinventarisation gewesen. Als möglicherweise letztes Gebäude der vorindustriellen Geschichte Krefelds könnte es sich um ein Denkmal nach § 2 DSchG handeln. Ob die zurzeit verkleidete Substanz bedeutend für die Geschichte Krefelds ist, müsse die weitere Prüfung ergeben. Hierzu müsse das Gebäude zur Besichtigung betreten und ggf. müssten mehrere Proben von Holzbalken zur dendrochronologischen Untersuchung (Altersbestimmung) genommen werden. Weiterhin sei mit den Ergebnissen die Stellungnahme des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland einzuholen. Ein Zeithorizont bis zur abschließenden Stellungnahme, ob es sich um ein Denkmal handele und wenn ja ob es zwingend erhalten bleiben müsse, könne im Moment nicht benannt werden. Begründung Seite 15 Abwägung: Mit Schreiben vom 28.08.2015 stellte die Untere Denkmalbehörde den Bescheid über die vorläufige Eintragung des Gebäudes Lohstraße 106 in die Denkmalliste der Stadt Krefeld sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. Die vorläufige Unterschutzstellung gemäß § 4 DSchG NRW wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Die Begründung und der Umweltbericht zum Bebauungsplan werden entsprechend ergänzt. Da es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 729 II um einen Angebotsbebauungsplan handelt und der weitere Bestand des Gebäudes Lohstraße 106 bzw. der Denkmalwert noch nicht abschließend befunden worden ist, bleiben die planungsrechtlichen Festsetzungen davon unberührt. Den Belangen des Denkmalschutzes wird insoweit Rechnung getragen, dass der „Status quo“ des Gebäudes nicht gefährdet ist und bis auf Weiteres erhalten bleibt, da durch die vorläufige Unterschutzstellungen die Bestimmungen des DSchGNRW gelten. Die Bauaufsichtsbehörde hat in einem eventuell künftig laufenden, nachgelagerten baurechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen, ob die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes berücksichtigt werden. Der denkmalpflegerischen abschließenden Beurteilung kann im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht insoweit vorgegriffen werden, dass zum Beispiel planungsrechtlich zukünftig lediglich die heute vorhandene Zweigeschossigkeit zulässig sein soll. Aus städtebaulicher Sicht ist an dieser Stelle, sollte das Gebäude nicht die Voraussetzungen eines endgültig nach § 3 DSchG NRW eingetragenen Denkmals erfüllen, eine mindestens drei– und maximal viergeschossige Bebauung unbedingt erforderlich, um künftig Baulücken zu vermeiden und höhenmäßig homogene Raumkanten entstehen zu lassen. Das betreffende Gebäude lag bisher innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 600 (V) – nördlich Marktstraße zwischen Königstraße und Petersstraße – (Behnisch-Haus). Der Bebauungsplan Nr. 600 (V) weist diesen Bereich als Kerngebiet aus. Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bestanden nicht. Daher wäre der künftige Ausnutzungsgrad dieses Grundstückes nach § 34 BauGB beurteilt worden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 729 II als Kerngebiet mit einer drei- bis viergeschossigen Bebauung spiegeln im Grunde die schon heute bestehenden baulichen Möglichkeiten wider, da im direkten Umfeld auch drei- bis viergeschossige Gebäude vorherrschen. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 729 II werden daher die bisherigen planungsrechtlichen Möglichkeiten nicht verändert oder erweitert, so dass die Bewertungsgrundlage für die Grenze der Zumutbarkeit faktisch unverändert bleibt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung 5. Seite 16 Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 06.07.2015 Stellungnahme: Im Hinblick auf das bereits vorhandene Planrecht bzw. die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB seien landschafts- bzw. naturschutzrechtliche Belange mit Ausnahme des Artenschutzes nicht betroffen. Im Planbereich seien jedoch mehrere Bäume vorhanden, die der Baumschutzsatzung unterliegen bzw. aus städtebaulichen Gründen erhaltenswert seien. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Plangebiet zum größten Teil versiegelt und arm an grünen Strukturen sei (innenstadtnaher Verdichtungsraum), sollte deren Erhaltung eine besondere Bedeutung beigemessen und im Bebauungsplan Erhaltungsfestsetzungen vorgesehen werden. So seien sieben Bäume am Ostwall, UDU, zwei Bäume neben dem kleinen Markt und drei Bäume auf der Tiefgaragenausfahrt vorhanden. Es wird darum gebeten, alle Bäume nachzutragen und mit dem Symbol „zu erhaltender Baum“ zu versehen, damit die Bäume bei entsprechenden Planungen nicht entfernt werden könnten. Die blaue Baugrenze an der Tiefgaragenausfahrt müsse geändert werden, damit der hier stehende Baum erhalten bleiben kann. Aus artenschutzrechtlicher Sicht wird gebeten, die Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen durch folgende Begründung zu ergänzen: … notwendig, „damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen wird.“ Abwägung: Da eine gleichlautende Stellungnahme bereits im Rahme der frühzeitigen Behördenbeteiligung eingegangen ist, wurden die Baugrenzen entlang der Tiefgaragenausfahrt schon vor der Offenlage unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes angepasst, so dass alle Bäume innerhalb nicht überbaubarer Flächen liegen. Die Bäume am Ostwall werden über die Baumschutzsatzung hinreichend geschützt. Zudem befinden sich alle Bäume innerhalb öffentlicher Flächen. Die o.g. Begründung der textlichen Festsetzung, warum vor Sanierung oder Abbruch der Gebäude eine artenschutzrechtliche Prüfung notwendig ist, wird nicht ergänzt, sondern wurde bereits in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 6. SWK, Asset-Management / Planung, Elektrizitäts- und Gasversorgung, mit Schreiben vom 08.07.2015 SWK Aqua GmbH (Abwasser) Stellungnahme: Gegen den Bebauungsplan bestehen keine weiteren Bedenken, als in der Stellungnahme vom 26.01.2015 geäußert. Es seien keine massiven Änderungen im Bauvolumen geplant und es handele sich um einen bebauten, innenstädtischen Bereich. Die Kapazität der bestehenden Mischwasserkanäle aller umliegenden Straßen (DN 300, DN 388, DN 400 und Ei 700/1050) sei für die Aufnahme des Schmutz- und des anfallenden Niederschlagswassers aller befestigten Flächen ausreichend. Für den Stadtmarkt am Behnisch-Haus, der Begründung Seite 17 nach temporärer Genehmigung in seiner jetzigen Form gesichert werden solle, erfolge die Entwässerung auch über das vorhandene Mischwassersystem. Abwägung: Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK Aqua GmbH (Wasser) Stellungnahme: Gemäß der Stellungnahme vom 26.01.2015 gebe es keine weiteren Bedenken/ Anregungen. Abwägung: Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion) Stellungnahme: Die Wasserproduktion sei nicht betroffen. Abwägung: Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK MOBIL GmbH (ÖPNV) Stellungnahme: Die verkehrlichen Belange der SWK Mobil GmbH seien von dem Bebauungsplan nicht betroffen. Abwägung: Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK NETZE GmbH (Gas) Stellungnahme: Im Bereich des Bebauungsplanes lägen diverse Gasleitungen. Die Versorgungsleitungen dürften nicht überbaut werden und müssten frei zugänglich bleiben. Sofern Grundstücke von der Stadt Krefeld veräußert werden würden, seien die Leitungen zu sichern. Abwägung: Lediglich die festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen befinden sich Eigentum der Stadt Krefeld. Eine Veräußerung ist nicht vorgesehen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK NETZE (Fernwärme) Stellungnahme: Begründung Seite 18 In dem Bereich des Bebauungsplanes Nr. 729 / II lägen verschiedene Fernwärmeleitungen. Sollten Grundstücke von der Stadt veräußert werden seien die Leitungen zu sichern. Bei Abriss von Gebäuden seien die Leitungen bzw. Hausanschlüsse vorher umzulegen bzw. abzutrennen. Abwägung: Die Fernwärmeleitungen liegen innerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen. Eine Veräußerung ist nicht vorgesehen. Einzelne Hausanschlüsse sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK NETZE GmbH (Elektrizität und Anlagen) Stellungnahme: Im Bereich des Bebauungsplanes befände sich zurzeit die Ortsnetzstation „133“, die zur Versorgung des Bereichs dienen werde, im Bau. Die Angaben über den zukünftigen Leistungsbedarf des Neubauvorhabens der Krefelder Bau GmbH werde im Rahmen der Erschließungsplanung abgestimmt. Abwägung: Der Standort für eine Transformatorenstation (Ersatz für die Station Petersstraße 133) sei bereits durch Eintragung einer „Fläche für Versorgungsanlage – Trafo“ gesichert. Die Detailplanung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK SETEC GmbH (Beleuchtung) Stellungnahme: Da die öffentlichen Verkehrsflächen im Geltungsbereich des oben genannten Bebauungsplanes in ihrem Bestand gesichert werden, bestünden keine Bedenken. Abwägung: Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 7. Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 23.06.2015 Stellungnahme: Es werde insoweit Stellungnahme bezogen, als das weiterhin keine Bedenken und Anregungen vorgetragen werden. Die Belange der im Plangebiet ansässigen Handwerksbetriebe würden als gewahrt angesehen werden. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten (mit bestimmten Ausnahmen) und von Bordellen und bordellartigen Betrieben werde begrüßt. Dies könne nach Erachten der Handwerkskammer dazu beitragen, Trading-DownEffekten und der Verdrängung der im Plangebiet städtebaulich wünschenswerten Nutzungen vorbeugen. Der Ausschluss diene somit der Sicherung und Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels. Profitieren würden hiervon auch die dort ansässigen einzelhandelsorientierten Handwerksbetriebe. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Begründung Seite 19 Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 8. Der Paritätische Krefeld, mit Schreiben vom 03.07.2015 Stellungnahme: Die Sachverständigengruppe für Behindertenfragen hat zum B-Plan 729 / II folgende Anregungen und Bedenken: Im Planbereich sei aufgrund der deutlich erweiterten Nutzung mit einem vermehrtem Anlieferverkehr und Ausnahmegenehmigungen für Gewerbetreibende mit negativen Auswirkungen auf den Fußgängerzonenbereich zu rechnen. Durch geeignete Maßnahmen sei sicherzustellen, dass das Blindenleitsystem hiervon unbeeinträchtigt bleibe und von Fahrzeugen freigehalten werde. Die Schaffung weiterer Einzelhandels-, Gastronomie-, Büro- und Praxisflächen mache die Bereitstellung zusätzlicher Behindertenparkplätze im Planbereich erforderlich. Im Rahmen der planungsrechtlichen Absicherung des Stadtmarktes sollten die aktuellen Abstandsregelungen für Bodenindikatoren (60 cm für feste Einbauten, 120 cm für Bestuhlung etc.) umgesetzt werden. Das Leitsystem sollte an die Königstraße und den Ostwall angebunden werden. Die Marktstände müssten barrierefrei zugänglich und nutzbar gemacht bleiben (z.B. keine Podeste). Abwägung: Die vorgebrachten Anregungen sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. F. Verwaltungsvorschlag Der Bebauungsplan trifft textliche Festsetzungen bezüglich der Bauweise. Zum besseren Verständnis werden redaktionelle Änderungen bezüglich dieser Festsetzung vorgeschlagen und durch violette Eintragungen vorgenommen. Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt. G. Verfahrensabschluss Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne - Nr. 600 (V) – nördlich Marktstraße zwischen Königstraße und Petersstraße – - Nr. 540 D – Rheinstraße / Neue Linner Straße / Evgl. Kirchstraße / Hochstraße – , soweit diese den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 729 / II betreffen. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen der vorhandenen und geplanten Nutzung, der Bebauungsplan ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächen-nutzungsplan entwickelt. Begründung Seite 20 Der Bebauungsplan Nr. 729 II – Rheinstraße, Ostwall, Neue Linner Straße, Petersstraße – kann somit als Satzung beschlossen werden. Weitere Informationen zur Planung und zur Umweltprüfung sind der Begründung zum Bebauungsplan einschließlich des Umweltberichtes, die der Vorlage als Anlage beigefügt ist, zu entnehmen. Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 729 II beigefügt. Begründung Seite 21 Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 729 II – Rheinstraße, Ostwall, Neue Linner Straße, Petersstraße – (ohne Maßstab) Geltungsbereich des Bebauungsplanes